Übersetzung1 Anhang 3
Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über den Handel mit Agrarprodukten Unterzeichnet in Vaduz am 21. Juni 2001
Pascal Couchepin Leiter der Schweizer Delegation *RUDQNR )LåXOLü Leiter der kroatischen Delegation Vaduz, 21. Juni 2001 +HUU )LåXOLü Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf die Verhandlungen betreffend die Handelsvereinbarung für landwirtschaftliche Erzeugnisse zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden Schweiz genannt) und der Republik Kroatien (im Folgenden Kroatien genannt), die im Rahmen der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien stattgefunden haben und die namentlich die Anwendung von Artikel 2 des Abkommens (Geltungsbereich) zum Ziel haben.
Ich bestätige hiermit die Ergebnisse dieser Verhandlungen wie folgt: I.
Zollkonzessionen der Schweiz gegenüber Kroatien gemäss den in Anhang I zu diesem Schreiben angeführten Bedingungen;
II.
Zollkonzessionen Kroatiens gegenüber der Schweiz gemäss den in Anhang II zu diesem Schreiben aufgeführten Bedingungen;
III. Zum Zwecke der Anwendung von Anhang I und II legt Anhang III dieses Schreibens die Ursprungsregeln und die Methoden der administrativen Zusammenarbeit fest; IV. Die Anhänge I bis III bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
Ferner werden die Schweiz und Kroatien alle Schwierigkeiten prüfen, welche in ihrem gegenseitigen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen auftreten könnten, und sich bemühen, geeignete Lösungen zu finden. Die Vertragsparteien werden innerhalb des Rahmens ihrer jeweiligen Landwirtschaftpolitik und ihrer internationa-
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Übersetzung des englischen Originaltextes.
2002-0091
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Handel mit Agrarprodukten. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien
len Verpflichtungen ihre Anstrengungen für eine schrittweise Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen fortsetzen.
Die vorliegende Vereinbarung findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange dieser Staat durch den Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist.
Diese Vereinbarung wird von den Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren genehmigt. Sie tritt zum gleichen Zeitpunkt in Kraft oder wird zum gleichen Zeitpunkt provisorisch angewandt wie das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien.
Diese Vereinbarung bleibt so lange in Kraft wie das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien.
Eine Kündigung des Freihandelsabkommens durch Kroatien oder durch die Schweiz wird auch diese Vereinbarung beenden; diese wird zum gleichen Zeitpunkt hinfällig werden wie das Freihandelsabkommen.
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie bestätigen wollten, dass Kroatien dem Inhalt dieses Briefes zustimmt.
*HQHKPLJHQ 6LH +HUU )LåXOLü GLH 9HUVLFKHUXQJ PHLQHU DXVJH]HLFKQHWHQ +RFKDFhtung.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Pascal Couchepin
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Handel mit Agrarprodukten. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien
*RUDQNR )LåXOLü Leiter der kroatischen Delegation Herr Pascal Couchepin Leiter der Schweizer Delegation Vaduz, 21. Juni 2001
Herr Couchepin Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Schreibens folgenden Wortlauts zu bestätigen: «Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf die Verhandlungen betreffend die Handelsvereinbarung für landwirtschaftliche Erzeugnisse zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden Schweiz genannt) und der Republik Kroatien (im Folgenden Kroatien genannt), die im Rahmen der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien stattgefunden haben und die namentlich die Anwendung von Artikel 2 des Abkommens (Geltungsbereich) zum Ziel haben.
Ich bestätige hiermit die Ergebnisse dieser Verhandlungen wie folgt: I.
Zollkonzessionen der Schweiz gegenüber Kroatien gemäss den in Anhang I zu diesem Schreiben angeführten Bedingungen;
II.
Zollkonzessionen Kroatiens gegenüber der Schweiz gemäss den in Anhang II zu diesem Schreiben aufgeführten Bedingungen;
III. Zum Zwecke der Anwendung von Anhang I und II legt Anhang III dieses Schreibens die Ursprungsregeln und die Methoden der administrativen Zusammenarbeit fest; IV. Die Anhänge I bis III bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
Ferner werden die Schweiz und Kroatien alle Schwierigkeiten prüfen, welche in ihrem gegenseitigen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen auftreten könnten, und sich bemühen, geeignete Lösungen zu finden. Die Vertragsparteien werden innerhalb des Rahmens ihrer jeweiligen Landwirtschaftspolitik und ihrer internationalen Verpflichtungen ihre Anstrengungen für eine schrittweise Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen fortsetzen.
Die vorliegende Vereinbarung findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange dieser Staat durch den Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist.
Diese Vereinbarung wird von den Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren genehmigt. Sie tritt zum gleichen Zeitpunkt in Kraft oder wird zum gleichen Zeit-
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Handel mit Agrarprodukten. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien
punkt provisorisch angewandt wie das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien.
Diese Vereinbarung bleibt so lange in Kraft wie das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien.
Eine Kündigung des Freihandelsabkommens durch Kroatien oder durch die Schweiz wird auch diese Vereinbarung beenden; diese wird zum gleichen Zeitpunkt hinfällig werden wie das Freihandelsabkommen.
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie bestätigen wollten, dass Kroatien dem Inhalt dieses Briefes zustimmt.» Ich beehre mich zu bestätigen, dass die Regierung der Republik Kroatiens dem Inhalt dieses Briefes zustimmt.
Genehmigen Sie, Herr Couchepin, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Für die Republik Kroatien: *RUDQNR )LåXOLü
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Handel mit Agrarprodukten. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien
Anhang I
Zollkonzessionen, welche die Schweizerische Eidgenossenschaft der Republik Kroatien gewährt Mit dem Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien wird die Schweiz2 Kroatien folgende Zollkonzessionen auf Ursprungserzeugnissen Kroatiens gewähren.
Tarif-Nr.
Bezeichnung der Ware
Präferenz-Zollansatz anwendbarer
Normaltarif minus
Fr./100 kg brutto 1
2
0406.
Käse und Quark: Frischkäse (ungereift), einschliesslich Molkenkäse, und Quark: Mascarpone, Ricotta Romana 20.50 Mozzarella andere Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform: Halbhartkäse andere Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform: andere
10 10 10 20 10 90 20 10 20 90 30 90
0409.
Natürlicher Honig: ex 00 00 von Akazien ex 00 00 anderer als von Akazien Kartoffeln, frisch oder gekühlt: andere: 90 10 innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 14)* eingeführt
3
4
8.-- 10.-- 16.-- 16.-- 16.--
8.-- 26.--
0701.
0702.
00 10 00 20 00 30 00 90
2
Tomaten, frisch oder gekühlt: Cherry-Tomaten (Kirschentomaten): vom 21. Oktober bis 30. April Peretti-Tomaten (längliche Form): vom 21. Oktober bis 30. April andere Tomaten, mit einem Durchmesser von 80 mm und mehr (sog. Fleischtomaten): vom 21. Oktober bis 30. April andere: vom 21. Oktober bis 30. April
4.--
frei frei frei frei
Die Zollkonzessionen werden auch auf Einfuhren aus Kroatien nach Liechtenstein gewährt, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft bleibt.
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Handel mit Agrarprodukten. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien
Tarif-Nr.
Bezeichnung der Ware
Präferenz-Zollansatz anwendbarer
Normaltarif minus
Fr./100 kg brutto 1
2
0703.
Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt: Speisezwiebeln und Schalotten: Setzzwiebeln: vom 1. Mai bis 30. Juni vom 1. Juli bis 30. April: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* eingeführt andere Speisezwiebeln und Schalotten: weisse Speisezwiebeln, mit grünem Rohr (Cipollote): vom 31. Oktober bis 31. März vom 1. April bis 30. Oktober: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* eingeführt weisse, flache Speisezwiebeln, mit einem Durchmesser von 35 mm oder weniger: vom 31. Oktober bis 31. März vom 1. April bis 30. Oktober: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* eingeführt Wildzwiebeln (Lampagioni): vom 16. Mai bis 29. Mai vom 30. Mai bis 15. Mai: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* eingeführt Speisezwiebeln mit einem Durchmesser von 70 mm oder mehr: vom 16. Mai bis 29. Mai vom 30. Mai bis 15. Mai: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* eingeführt Speisezwiebeln mit einem Durchmesser von weniger als 70 mm, rote und weisse Sorten, andere als solche der Nrn. 0703.1030/1039: vom 16. Mai bis 29. Mai vom 30. Mai bis 15. Mai: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* eingeführt andere Speisezwiebeln: vom 16. Mai bis 29. Mai vom 30. Mai bis 15. Mai: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* eingeführt Schalotten Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten: langschaftiger Lauch (höchstens 1/6 der Schaftlänge grün, wenn geschnitten nur weiss), zum Abpacken in Verkaufsschalen:
10 11 10 13
10 20 10 21
10 30 10 31 10 40 10 41
10 50 10 51
10 60 10 61 10 70 10 71 10 80
1426
3
frei frei
frei frei
frei frei frei frei
frei frei
frei frei frei frei frei
4
Handel mit Agrarprodukten. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien
Tarif-Nr.
Bezeichnung der Ware
Präferenz-Zollansatz anwendbarer
Normaltarif minus
Fr./100 kg brutto 1
2
90 10 vom 16. Februar bis Ende Februar vom 1. März bis 15. Februar: 90 11 innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* eingeführt anderer Lauch: 90 20 vom 16. Februar bis Ende Februar vom 1. März bis 15. Februar: 90 21 innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* eingeführt 90 90 andere 0704.
10 10 10 11 10 20 10 21 10 90 10 91 20 10 20 11 90 11 90 18 90 20 90 21 90 30 90 31 90 40
Kohl, Blumenkohl, Wirsingkohl, Kohlrabi und ähnliche essbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt: Blumenkohl, einschliesslich Winterblumenkohl: Cimone: vom 1. Dezember bis 30.April vom 1. Mai bis 30. November: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* Romanesco: vom 1. Dezember bis 30. April vom 1. Mai bis 30. November: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* andere: vom 1. Dezember bis 30. April vom 1. Mai bis 30. November: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* Rosenkohl: vom 1. Februar bis 31. August vom 1. September bis 31. Januar: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* andere: Rotkohl: vom 16. Mai bis 29. Mai vom 30. Mai bis 15. Mai: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* eingeführt Weisskohl: vom 2. Mai bis 14. Mai vom 15. Mai bis 1. Mai: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* eingeführt Spitzkabis: vom 16. März bis 31. März vom 1. April bis 15. März: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* eingeführt Wirsing: vom 11. Mai bis 24. Mai vom 25. Mai bis 10. Mai:
3
4
5.-- 5.-- 5.-- 5.-- 3.50
frei frei frei frei frei frei 5.-- 5.-- frei frei frei frei frei frei frei
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Handel mit Agrarprodukten. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien
Tarif-Nr.
Bezeichnung der Ware
Präferenz-Zollansatz anwendbarer
Normaltarif minus
Fr./100 kg brutto 1
2
90 41 innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* eingeführt Chinakohl: 90 60 vom 2. März bis 9. April vom 10. April bis 1. März: 90 61 innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* eingeführt 90 90 andere 0705.
11 11 11 18 11 20 11 21 11 91 11 98
19 10 19 11
19 20 19 21 19 30 19 31 19 40
1428
Salate (Lactuca sativa) und Zichorien (Cichorium spp.), frisch oder gekühlt: Salate: Kopfsalat: Eisbergsalat ohne Umblatt: vom 1. Januar bis Ende Februar vom 1. März bis 31. Dezember: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* Batavia und andere Eisbergsalate: vom 1. Januar bis Ende Februar vom 1. März bis 31. Dezember: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* anderer: vom 11. Dezember bis Ende Februar vom 1. März bis 10. Dezember: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* andere: Lattich: vom 21. Dezember bis Ende Februar vom 1. März bis 20. Dezember: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* Lattughino: Eichenlaubsalat: vom 21. Dezember bis Ende Februar vom 1. März bis 20. Dezember: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* Lollo, rot: vom 21. Dezember bis Ende Februar vom 1. März bis 20. Dezember: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* anderer Lollo: vom 21. Dezember bis Ende Februar vom 1. März bis 20. Dezember:
3
frei 5.-- 5.-- 5.--
3.50 3.50 3.50 3.50 5.-- 5.--
5.-- 5.--
5.-- 5.-- 5.-- 5.-- 5.--
4
Handel mit Agrarprodukten. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien
Tarif-Nr.
Bezeichnung der Ware
Präferenz-Zollansatz anwendbarer
Normaltarif minus
Fr./100 kg brutto 1
2
19 41 innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* anderer: 19 50 vom 21. Dezember bis Ende Februar vom 1. März bis 20. Dezember: 19 51 innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* andere: 19 90 vom 21. Dezember bis 14. Februar vom 15. Februar bis 20. Dezember: 19 91 innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* Zichorien: Witloof-Zichorie (Cichorium intybus var.
foliosum): 21 10 vom 21. Mai bis 30. September vom 1. Oktober bis. 20 Mai: 21 11 innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* 0707.
00 10 00 11 00 20 00 21
00 30 00 31 00 40 00 41 00 50
Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt: Gurken: Salatgurken: vom 21. Oktober bis 14. April vom 15. April bis 20. Oktober: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* eingeführt Nostrano- oder Slicer-Gurken: vom 21. Oktober bis 14. April vom 15. April bis 20. Oktober: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* eingeführt Einmachgurken mit einer Länge von mehr als 6 cm, jedoch nicht mehr als 12 cm: vom 21. Oktober bis 14. April vom 15. April bis 20. Oktober: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* eingeführt andere Gurken: vom 21. Oktober bis 14. April vom 15. April bis 20. Oktober: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* eingeführt: Cornichons
Andere Gemüse, frisch oder gekühlt: Artischocken: 10 10 vom 1. November bis 31. Mai vom 1. Juni bis 31. Oktober:
3
4
5.-- 5.-- 5.-- 5.-- 5.--
3.50 3.50
5.-- 5.-- 5.-- 5.--
5.-- 5.-- 5.-- 5.-- 5.--
0709.
frei
1429
Handel mit Agrarprodukten. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien
Tarif-Nr.
Bezeichnung der Ware
Präferenz-Zollansatz anwendbarer
Normaltarif minus
Fr./100 kg brutto 1
2
10 11 20 10 20 11 20 90 30 10 30 11 40 10 40 11 40 20 40 21 40 90 40 91 51 00 52 00 60 11 60 12 60 90 70 10 70 11 70 90 90 40 90 41 90 50 90 51
1430
3
innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* Spargeln: Grünspargeln: vom 16. Juni bis 30. April vom 1. Mai bis 15. Juni: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* andere Auberginen: vom 16. Oktober bis 31. Mai vom 1. Juni bis 15. Oktober: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* Sellerie, ausgenommen Knollensellerie: grüner Stangensellerie: vom 1. Januar bis 30. April vom 1. Mai bis 31. Dezember: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* gebleichter Stangensellerie: vom 1. Januar bis 30. April vom 1. Mai bis 31. Dezember: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* anderer: vom 1. Januar bis 14. Januar vom 15. Januar bis 31. Dezember: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* essbare Pilze und Trüffeln: essbare Pilze Trüffeln Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta: Peperoni: vom 1. November bis 31. März vom 1. April bis 31. Oktober andere Spinat, Neuseelandspinat (Tetragonia) und Gartenmelde: Spinat, Neuseelandspinat (Tetragonia): vom 16. Dezember bis 14. Februar vom 15. Februar bis 15. Dezember: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* andere andere: Petersilie: vom 1. Januar bis 14. März vom 15. März bis 31. Dezember: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* Zucchetti (einschliesslich Zucchettiblüten): vom 31. Oktober bis 19. April vom 20. April bis 30. Oktober: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)*
5.-- frei frei 3.50 frei 5.-- 5.-- 5.-- 5.-- 5.-- 5.-- 5.-- frei frei frei 5.-- frei
5.-- 5.-- 3.50 5.-- 5.-- 5.-- 5.--
4
Handel mit Agrarprodukten. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien
Tarif-Nr.
Bezeichnung der Ware
Präferenz-Zollansatz anwendbarer
Normaltarif minus
Fr./100 kg brutto 1
2
90 80 Kresse, Löwenzahn andere: 90 99 andere
3
4
3.50 3.50
0804.
Datteln, Feigen, Ananas, Avocadobirnen, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanen, frisch oder getrocknet: Feigen: 20 10 frisch frei 20 20 getrocknet frei
0805.
Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet: 20 00 Mandarinen (einschliesslich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten 0808.
10 11
10 21 10 22 10 31 10 32
20 11
20 21 20 22 20 31 20 32
Äpfel, Birnen und Quitten, frisch: Äpfel: zu Most- und Brennzwecken: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 20)* eingeführt andere Äpfel: in offener Packung: vom 15. Juni bis 14. Juli vom 15. Juli bis 14. Juni: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 17)* eingeführt in anderer Packung: vom 15. Juni bis 14. Juli vom 15. Juli bis 14. Juni: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 17)* eingeführt Birnen und Quitten: zu Most- und Brennzwecken: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 20)* eingeführt andere Birnen und Quitten: in offener Packung: vom 1. April bis 30. Juni vom 1. Juli bis 31. März: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 17)* eingeführt in anderer Packung: vom 1. April bis 30. Juni vom 1. Juli bis 31. März: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 17)* eingeführt
2.--
frei
frei frei 2.50 2.50
frei
frei frei 2.50 2.50
1431
Handel mit Agrarprodukten. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien
Tarif-Nr.
Bezeichnung der Ware
Präferenz-Zollansatz anwendbarer
Normaltarif minus
Fr./100 kg brutto 1
2
0810.
Andere Früchte, frisch: 50 00 Kiwi 1107.
Malz, auch geröstet: nicht geröstet: anderes: zur menschlichen Ernährung: 10 92 Malzmehl von Brotgetreide 10 93 anderes anderes: 10 99 anderes 1209.
11 90 21 00 22 00 23 00 24 00 25 00 26 00 29 19 29 80 29 90 91 00 99 99 1211.
10 90 20 90 90 10 90 90
1432
Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat: Samen von Rüben: Samen von Zuckerrüben: andere Samen von Futterpflanzen, ausgenommen Samen von Rüben: von Luzerne von Klee (Trifolium spp.)
von Schwingel von Wiesenrispengras (Poa pratensis L.)
von Weidelgras (Lolium multiflorum Lam., Lolium perenne L.)
von Wiesenlieschgras andere: von Wicken und Lupinen: andere von Knaulgras, Goldhafer, Fromental, Trespe und anderen Grassamen andere andere: Samen von Gemüsen andere: andere: andere
3
4
frei
5.-- 5.-- 5.--
frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei
Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Riechmittelherstellung oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung oder dergleichen verwendeten Arten, frisch oder getrocknet, auch zerschnitten, zerstossen oder in Pulverform: Süssholzwurzeln: andere frei Ginsengwurzeln: andere frei andere: ganz, unverarbeitet frei andere frei
Handel mit Agrarprodukten. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien
Tarif-Nr.
Bezeichnung der Ware
Präferenz-Zollansatz anwendbarer
Normaltarif minus
Fr./100 kg brutto 1
2
1212.
Johannisbrot, Algen, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Pulverform; Fruchtkerne und Fruchtsteine und andere pflanzliche Waren (einschliesslich Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum, nicht geröstet), der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung dienenden Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: Johannisbrot, einschliesslich Johannisbrotkerne: Johannisbrotkerne andere: andere Algen: andere Steine und Kerne von Aprikosen, Pfirsichen oder Pflaumen andere: Zuckerrüben: andere andere: andere: andere
10 10 10 99 20 90 30 00
91 90 99 99
Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen: Baumwoll-Linters: 20 10 roh 20 90 andere
3
4
frei frei frei frei
frei frei
1404.
1509.
10 10 10 91 10 99 90 10 90 91 90 99
frei frei
Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert: nicht behandelt: zu Futterzwecken andere: in Behältnissen aus Glas, mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l andere andere: zu Futterzwecken andere: in Behältnissen aus Glas, mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l andere
5.50 5.50 5.50 5.50 5.50 5.50
1516.
Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet: tierische Fette und Öle und ihre Fraktionen: ex 20 00 hydriertes Rizinusöl, sog. «Opal-Wachs» frei
1433
Handel mit Agrarprodukten. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien
Tarif-Nr.
Bezeichnung der Ware
Präferenz-Zollansatz anwendbarer
Normaltarif minus
Fr./100 kg brutto 1
2
3
4
1518.
Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen solche der Nr. 1516; nicht geniessbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ex 00 00 Linoxyn frei
1601.
Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder Blut; Nahrungsmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse: andere: von den in den Nrn. 01010104 genannten Tieren, ausgenommen von Wildschweinen: 00 21 innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6)* eingeführt von Geflügel der Nr. 0105: 00 31 innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6)* eingeführt 00 49 andere
1602.
10 10 20 10 31 10 39 10
41 11 1701.
1434
Andere Zubereitungen und Konserven aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder Blut: homogenisierte Zubereitungen: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)* eingeführt aus Lebern aller Tierarten: auf der Grundlage von Gänseleber von Geflügel der Nr. 0105: von Truthühnern: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6)* eingeführt andere: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6)* eingeführt von Schweinen: Schinken und Stücke davon: Dosenschinken: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6)* eingeführt Rohrzucker oder Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest: Rohzucker ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen:
15.-- 15.-- 15.--
42.50 frei 25.-- 25.--
52.--
Handel mit Agrarprodukten. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien
Tarif-Nr.
Bezeichnung der Ware
Präferenz-Zollansatz anwendbarer
Normaltarif minus
Fr./100 kg brutto 1
2
12 00 99 99
3
Rübenzucker andere: andere: andere
4
22.-- 22.--
2001.
Gemüse, Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: andere: Gemüse und andere geniessbare Pflanzenteile: 90 90 andere frei
2004.
90 11 90 12 90 18 90 39 90 41 90 42 90 49 90 69 2005.
70 10 70 90 90 11 90 39 90 40 90 69 2102.
Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere Erzeugnisse als der Nr. 2006: andere Gemüse und Gemüsemischungen: in Behältnissen von mehr als 5 kg: Spargeln Oliven andere Gemüse Gemüsemischungen: andere Mischungen in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg: Spargeln Oliven andere Gemüse Gemüsemischungen: andere Mischungen Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere Erzeugnisse als der Nr. 2006: in Behältnissen von mehr als 5 kg andere andere, in Behältnissen von mehr als 5 kg: andere Gemüse Gemüsemischungen: andere Mischungen andere, in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg: andere Gemüse Gemüsemischungen: andere Mischungen
20.60 frei 32.50 32.50 11.-- frei 45.50 45.50
frei frei 17.50 17.50 24.50 24.50
Hefen (lebend oder nicht lebend); andere nicht lebende einzellige Mikroorganismen (ausgenommen Vaccine der Nr. 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform: lebende Hefen: andere:
1435
Handel mit Agrarprodukten. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien
Tarif-Nr.
Bezeichnung der Ware
Präferenz-Zollansatz anwendbarer
Normaltarif minus
Fr./100 kg brutto 1
2
10 91 zu Futterzwecken 10 99 andere 2103.
10 00 20 00 30 11 30 18 30 19 90 00
Zubereitungen zum Herstellen von Gewürzsaucen und zubereitete Gewürzsaucen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet und Senf: Sojasauce Tomaten-Ketchup und andere Tomatensaucen Senfmehl, auch zubereitet und Senf: Senfmehl, auch zubereitet, zu Futterzwecken andere: Senfmehl, unvermischt andere andere
3
10.-- frei
frei frei 5.-- frei frei frei
2104.
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen oder Brühen, zubereitet; zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittelzubereitungen: 10 00 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder frei Brühen; Suppen oder Brühen, zubereitet Wein aus frischen Weintrauben, einschliesslich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, anderer als solcher der Nr. 2009: 10 00 Schaumwein anderer Wein: in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l: 21 50 Süssweine, Weinspezialitäten und Mistellen andere: 29 50 Süssweine, Weinspezialitäten und Mistellen
2204.
65.--
7.50 7.50
2207.
Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80% Vol. oder mehr; Ethylalkohol und Branntwein, denaturiert, mit beliebigem Alkoholgehalt: 10 00 Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkohol- frei gehalt von 80% Vol. oder mehr 20 00 Ethylalkohol und Branntwein, denaturiert, mit frei beliebigem Alkoholgehalt
2208.
Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80% Vol.; Branntwein, Likör und andere Spirituosen: Wodka: 60 10 in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen frei von mehr als 2 l 60 20 in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen frei von nicht mehr als 2 l
1436
4
Handel mit Agrarprodukten. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien
Tarif-Nr.
Bezeichnung der Ware
Präferenz-Zollansatz anwendbarer
Normaltarif minus
Fr./100 kg brutto 1
2
70 00 Liköre andere: 90 10 Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80% Vol .
Branntweine in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von: 90 21 mehr als 2 l 90 22 nicht mehr als 2 l andere: 90 99 andere
3
4
45.-- frei
22.-- 30.-- 45.--
Erläuterungen zum Anhang I Im Falle von Meinungsverschiedenheiten, die Warenbezeichnung in Kolonne 2 betreffend, geht das Schweizerische Zolltarifgesetz vor.
Der Hinweis (*) in Kolonne 2 bedeutet, dass die Präferenz-Zollansätze in Kolonne 3 und 4 für Einfuhren im Rahmen der in der WTO vereinbarten Ergaomnes-Zollkontingente zur Anwendung kommen.
1437
Handel mit Agrarprodukten. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien
Anhang II
Zollkonzessionen, welche die Republik Kroatien der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährt Mit dem Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen Kroatien und den EFTA-Staaten wird Kroatien der Schweiz3 folgende Zollkonzessionen auf Ursprungserzeugnissen der Schweiz gewähren.
Tarifnummer
Bezeichnung der Ware
PräferenzZollansatz
Zollkontingent
0101.1 0102 0102.10
Pferde, lebend Tiere der Rindviehgattung, lebend Lebende Tiere der Rindviehgattung, reinrassige Zuchttiere Lebende Tiere der Schweinegattung Lebende Tiere der Schweinegattung, reinrassige Zuchttiere Tiere der Schaf- oder Ziegengattung, lebend Schafe Zuchttiere Ziegen Zuchttiere Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen Käse und Quark
frei
unbeschränkt
frei
unbeschränkt
frei
unbeschränkt
frei
unbeschränkt
frei frei
unbeschränkt 50 000 kg
0103 0103.10 0104.
0104.10 0104.101 0104.20 0104.201 0402 0406
0701 0701.101 1302.19 1302.20 2101.1
2101.11 2101.20
2103
2103.10 2103.20
3
50% des ange- 50 000 kg wandten Meistbegünstigungszollansatzes
Kartoffeln, frisch oder gekühlt Saatkartoffeln, vom 1. Jaunar bis 31. August frei Andere Pflanzensäfte und -auszüge frei Pektinstoffe, Pektinate und Pektate frei Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee Auszüge, Essenzen und Konzentrate 8% Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee 8% oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate Zubereitungen zum Herstellen von Gewürzsaucen und zubereitete Gewürzsaucen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet und Senf Sojasauce frei Tomaten-Ketchup und andere Tomatenfrei saucen
unbeschränkt unbeschränkt unbeschränkt
unbeschränkt unbeschränkt
unbeschränkt unbeschränkt
Die Zollkonzessionen werden auch auf Einfuhren aus Liechtenstein nach Kroatien gewährt, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft bleibt.
1438
Handel mit Agrarprodukten. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien
Tarifnummer
Bezeichnung der Ware
PräferenzZollansatz
Zollkontingent
2103.30 2103.90 2103.901
Senfmehl, auch zubereitet und Senf andere Mischgewürze auf der Grundlage von Früchten der Gattungen Capsicum oder Pimenta Salatsaucen Vegeta andere Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen oder Brühen, zubereitet; zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittelzubereitungen Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen oder Brühen, zubereitet Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80% Vol. oder mehr; Ethylalkohol und Branntwein, denaturiert, mit beliebigem Alkoholgehalt Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80% Vol. oder mehr
frei
unbeschränkt
frei
unbeschränkt
frei frei frei
unbeschränkt unbeschränkt unbeschränkt
frei
unbeschränkt
ex 2207.109 2207.20
Reinalkohol (aus Holz) Ethylalkohol und Branntwein, denaturiert, mit beliebigem Alkoholgehalt
frei
unbeschränkt
ex 2207.209
Reinalkohol (aus Holz)
frei
unbeschränkt
2103.903 2103.904 2103.909 2104
2104.10 2207
2207.10
1439
Handel mit Agrarprodukten. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien
Anhang III
Ursprungsregeln und Methoden der administrativen Zusammenarbeit betreffend die in diese Vereinbarung erwähnten landwirtschaftlichen Erzeugnisse 1.
(1) Zur Anwendung dieser Vereinbarung gilt als Ursprungserzeugnis Kroatiens oder der Schweiz ein Produkt, das im betreffenden Land vollständig erzeugt wurde.
(2) Im Folgenden gelten als in Kroatien oder in der Schweiz vollständig erzeugt: a) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind; b) lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden; c) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind; d) Erzeugnisse, die dort durch die Jagd gewonnen worden sind; e) Waren, die dort ausschliesslich aus den unter den Buchstaben a) bis d) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.
(3) Verpackungsmaterialien und Einzelverkaufspackungen, die ein Produkt umschliessen, sollen zur Ermittlung, ob dieses Produkt vollständig erzeugt worden ist, nicht berücksichtigt werden, und es ist nicht notwendig festzustellen, ob solche Verpackungsmaterialien und Einzelverkaufspackungen Ursprungserzeugnisse sind oder nicht.
2.
Unbeschadet des Paragrafs 1 gelten ebenfalls als Ursprungserzeugnisse die in der Liste als Beilage zu diesem Anhang in den Kolonnen 1 und 2 enthaltenen Produkte, die in Kroatien oder in der Schweiz unter Beifügung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig erzeugt wurden, vorausgesetzt, dass die Bearbeitungen in Kolonne 3 bezüglich der ausreichenden Be- oder Verarbeitung solcher Vormaterialien erfüllt worden sind.
3.
(1) Die in dieser Vereinbarung vorgesehene bevorzugte Behandlung kann nur Produkten gewährt werden, die direkt zwischen Kroatien und der Schweiz transportiert werden, ohne das Gebiet eines Drittstaates zu berühren. Gleichwohl können Ursprungserzeugnisse Kroatiens oder der Schweiz, die eine einzige Sendung bilden, die nicht aufgeteilt wird, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als die der Schweiz oder Kroatiens gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorhergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, transportiert werden, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geografischen Gründen gerechtfertigt ist und die Produkte im Durchfuhroder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort nur ent- oder ver-
1440
Handel mit Agrarprodukten. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien
laden worden sind und nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.
(2) Der Nachweis, dass die in Unterabsatz 1 niedergelegten Bedingungen erfüllt worden sind, soll den Zollbehörden des Einfuhrstaates gemäss den Bestimmungen in Artikel 13 des Protokolls B zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien vorgelegt werden.
4.
Als Ursprungserzeugnisse im Sinne dieser Vereinbarung ist die Vereinbarung bei der Einfuhr in die Schweiz oder nach Kroatien anzuwenden bei Vorlage entweder einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Rechnungserklärung, erteilt oder ausgestellt gemäss den Vorschriften des Protokolls B zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien.
5.
Die Vorschriften bezüglich Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen, Ursprungsnachweisen und Vorkehrungen für die Verwaltungszusammenarbeit, die im Protokoll B zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien enthalten sind, gelten mutatis mutandis. Dabei versteht sich, dass das in diesen Vorschriften enthaltene Verbot der Zollrückvergütung oder der Nichterhebung von Zöllen nur auf Vormaterialien anzuwenden ist, die von der Art sind, auf welche das Abkommen zwischen den EFTAStaaten und Kroatien anzuwenden ist.
1441
Handel mit Agrarprodukten. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien
Beilage zu Anhang III
Liste von Waren, auf die in Ziffer 2 zu Anhang III verwiesen wird und für die andere Bedingungen als die vollständige Erzeugung gelten HSPosition
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
0402
Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen Käse und Quark
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig erzeugt sein müssen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig erzeugt sein müssen Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer
0406 0901
1209 1211
1212
1302
1509
1442
Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffee-Ersatzmittel mit beliebigem Gehalt an Kaffee Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig erzeugt sein müssen Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte der hauptsächlich zur Riech- Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig mittelherstellung oder zu Zwecken der erzeugt sein müssen Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung oder dergleichen verwendeten Arten, frisch oder getrocknet, auch zerschnitten, zerstossen oder in Pulverform Johannisbrot, Algen, Zuckerrüben und Herstellen, bei dem alle verwendeten Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig oder getrocknet, auch in Pulverform; erzeugt sein müssen Fruchtkerne und Fruchtsteine und andere pflanzliche Waren (einschliesslich Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum, nicht geröstet), der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung dienenden Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen Pflanzensäfte und -auszüge; PektinHerstellen, bei dem der Wert aller stoffe, Pektinate und Pektate; Agarverwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Agar und andere Schleime und Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch nicht überschreitet modifiziert Olivenöl und seine Fraktionen, Herstellen, bei dem alle verwendeten auch raffiniert, aber nicht chemisch pflanzlichen Vormaterialien vollständig modifiziert erzeugt sein müssen
Handel mit Agrarprodukten. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien
HSPosition
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
1601
Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder Blut; Nahrungsmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse Andere Zubereitungen und Konserven aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder Blut Rohrzucker oder Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest
Herstellen aus Tieren des Kapitels 1. Alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 müssen vollständig erzeugt sein
1602 1701
2001
2004
2005
2101
2102
2103
2104
2204
Herstellen aus Tieren des Kapitels 1. Alle verwendeten Vormaterialien des Kaptels 2 müssen vollständig erzeugt sein Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 7 und 8 vollständig erzeugt sein müssen
Gemüse, Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht Andere Gemüse, in anderer Weise als Herstellen, bei dem alle Vormaterialien des mit Essig oder Essigsäure zubereitet Kapitels 7 vollständig erzeugt sein müssen oder haltbar gemacht, gefroren, andere Erzeugnisse als der Nr. 2006 Andere Gemüse, in anderer Weise als Herstellen, bei dem alle Vormaterialien des mit Essig oder Essigsäure zubereitet Kapitels 7 vollständig erzeugt sein müssen oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere Erzeugnisse als der Nr. 2006 Auszüge, Essenzen und Konzentrate Herstellen, bei dem: aus Kaffee, Tee oder Mate und alle verwendeten Vormaterialien in eine Zubereitungen auf der Grundlage von andere Position als die hergestellte Ware Kaffee, Tee oder Mate; geröstete einzureihen sind; Zichorie und andere geröstete Kaffee- aller verwendeter Chicorée vollständig Ersatzmittel und ihre Auszüge, erzeugt sein muss Essenzen und Konzentrate Hefen (lebend oder nicht lebend); Herstellen, bei dem alle verwendeten andere nicht lebende einzellige Mikro- Vormaterialien in eine andere Position als organismen (ausgenommen Vaccine die hergestellte Ware einzureihen sind der Nr. 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform Zubereitungen zum Herstellen von Herstellen, bei dem alle verwendeten Gewürzsaucen und zubereitete Gewürz- Vormaterialien in eine andere Position als saucen; zusammengesetzte Würzmittel; die hergestellte Ware einzureihen sind Senfmehl, auch zubereitet und Senf Zubereitungen zum Herstellen von Herstellen, bei dem alle verwendeten Suppen oder Brühen; Suppen oder Vormaterialien in eine andere Position als Brühen, zubereitet; zusammengesetzte die hergestellte Ware einzureihen sind homogenisierte Nahrungsmittelzuberei-tungen Wein aus frischen Weintrauben, einHerstellen, bei dem alle verwendeten schliesslich mit Alkohol angereicherter Trauben vollständig erzeugt wurden Wein; Traubenmost, anderer als solcher der Nr. 2009
1443
Handel mit Agrarprodukten. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien
HSPosition
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
2207
Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80% Vol.
oder mehr; Ethylalkohol und Branntwein, denaturiert, mit beliebigem Alkoholgehalt Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80% Vol.; Branntwein, Likör und andere Spirituosen
Herstellen, aus Vormaterialien, die nicht unter der Tarifnummer 2207 oder 2208 eingereiht werden
2208
11747
1444
Herstellen, aus Vormaterialien, die nicht unter der Tarifnummer 2207 oder 2208 eingereiht werden
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über den Handel mit Agrarprodukten
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
2002
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
08
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
26.02.2002
Date Data Seite
1421-1444
Page Pagina Ref. No
10 121 939
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