Ablauf der Referendumsfrist: 17. Oktober 2002
Bundesgesetz über eine Berichtigung des Bundesbeschlusses über die Kontrolle von Transplantaten (Art. 20 und 33) vom 21. Juni 2002
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 33 Absatz 2 des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 19621, nach Einsicht in den Bericht der Redaktionskommission vom 1. Mai 20022 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 29. Mai 20023, beschliesst:
Art. 1 Der Bundesbeschluss vom 22. März 19964 über die Kontrolle von Transplantaten wird wie folgt geändert: Art. 20 Abs. 3 und 4 3
Der Bundesrat regelt die Pflichten der Inhaberin oder des Inhabers der Bewilligung bei der Übertragung von tierischen Transplantaten auf den Menschen. Er legt insbesondere fest: a.
die Pflicht, die Empfängerin oder den Empfänger eines tierischen Transplantats regelmässig medizinisch zu untersuchen;
b.
die Pflicht, die zuständigen Behörden bei einer Feststellung, die für den Schutz der Gesundheit von Bedeutung sein könnte, sofort zu informieren;
c.
die Pflicht, alle für den Schutz der Gesundheit bedeutsamen Angaben aufzuzeichnen und den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen;
d.
die Dauer der Aufbewahrung der aufgezeichneten Daten.
4
Der Bundesrat kann für Stammzellen eine Bewilligung für die Einzeleinfuhr vorschreiben.
1 2 3 4
SR 171.11 BBl 2002 4377 BBl 2002 ...
SR 818.111
2002-1166
4451
Berichtigung des Bundesbeschlusses über die Kontrolle von Transplantaten. BG
Art. 33 Abs. 1 Bst. a 1 Sofern kein Vergehen nach Artikel 32 vorliegt, wird mit Haft oder Busse bis 50 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a.
bewilligungspflichtige Handlungen ohne Bewilligung vornimmt oder an eine Bewilligung geknüpfte Auflagen nicht erfüllt (Art. 18 Abs. 2 und 18a);
Art. 2 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Es tritt einen Tag nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder mit seiner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft.
Nationalrat, 21. Juni 2002
Ständerat, 21. Juni 2002
Die Präsidentin: Liliane Maury Pasquier Der Protokollführer: Christophe Thomann
Der Präsident: Anton Cottier Der Sekretär: Christoph Lanz
Datum der Veröffentlichung: 9. Juli 20025 Ablauf der Referendumsfrist: 17. Oktober 2002
5
BBl 2002 4451
4452