Übersetzung1 Anhang 3
Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über den Handel mit Agrarprodukten Unterzeichnet in Vaduz am 21. Juni 2001
Pascal Couchepin Leiter der Schweizer Delegation S.E. Jawad Hadid Leiter der jordanischen Delegation Vaduz, 21. Juni 2001
Herr Hadid Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf die Verhandlungen betreffend die Handelsvereinbarung für landwirtschaftliche Erzeugnisse zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden Schweiz genannt) und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (im Folgenden Jordanien genannt), die im Rahmen der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Jordanien stattgefunden haben.
Ich bestätige hiermit die Ergebnisse dieser Verhandlungen wie folgt: I.
Zollkonzessionen der Schweiz gegenüber Jordanien gemäss Anhang I zu diesem Brief;
II.
Zollkonzessionen Jordanien gegenüber der Schweiz gemäss Anhang II zu diesem Brief;
III. Zum Zwecke der Anwendung von Anhang I und II legt Anhang III dieses Schreibens die Ursprungsregeln und die Methoden der administrativen Zusammenarbeit fest; IV. Anhänge I bis III bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
Ferner werden die Schweiz und Jordanien alle Schwierigkeiten prüfen, welche in ihrem gegenseitigen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen auftreten könnten, und sich bemühen, geeignete Lösungen zu finden. Die Vertragsparteien werden innerhalb des Rahmens ihrer jeweiligen Landwirtschaftspolitik und ihrer internatio-
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Übersetzung des englischen Originaltextes.
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2002-0086
Handel mit Agrarprodukten. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien
nalen Verpflichtungen ihre Anstrengungen für eine schrittweise Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen fortsetzen.
Die vorliegende Vereinbarung findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange dieser Staat durch den Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist.
Diese Vereinbarung wird von den Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren genehmigt. Sie tritt zum gleichen Zeitpunkt in Kraft oder wird zum gleichen Zeitpunkt provisorisch angewandt wie das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Jordanien.
Diese Vereinbarung bleibt solange in Kraft wie das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Jordanien.
Eine Kündigung des Freihandelsabkommens durch Jordanien oder durch die Schweiz wird auch diese Vereinbarung beenden; diese wird zum gleichen Zeitpunkt hinfällig werden wie das Freihandelsabkommen.
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie bestätigen wollten, dass die Regierung von Jordanien dem Inhalt dieses Briefes zustimmt.
Genehmigen Sie, Herr Hadid, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Pascal Couchepin
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Handel mit Agrarprodukten. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien
Jawad Hadid Leiter der jordanischen Delegation S.E. Pascal Couchepin Leiter der Schweizer Delegation Vaduz, 21. Juni 20
Herr Couchepin Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Schreibens folgenden Wortlauts zu bestätigen: «Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf die Verhandlungen betreffend die Handelsvereinbarung für landwirtschaftliche Erzeugnisse zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden Schweiz genannt) und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (im Folgenden Jordanien genannt), die im Rahmen der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Jordanien stattgefunden haben.
Ich bestätige hiermit die Ergebnisse dieser Verhandlungen wie folgt: I.
Zollkonzessionen der Schweiz gegenüber Jordanien gemäss Anhang I zu diesem Brief;
II.
Zollkonzessionen Jordanien gegenüber der Schweiz gemäss Anhang II zu diesem Brief;
III. Zum Zwecke der Anwendung von Anhang I und II legt Anhang III dieses Schreibens die Ursprungsregeln und die Methoden der administrativen Zusammenarbeit fest; IV. Anhänge I bis III bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
Ferner werden die Schweiz und Jordanien alle Schwierigkeiten prüfen, welche in ihrem gegenseitigen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen auftreten könnten, und sich bemühen, geeignete Lösungen zu finden. Die Vertragsparteien werden innerhalb des Rahmens ihrer jeweiligen Landwirtschaftspolitik und ihrer internationalen Verpflichtungen ihre Anstrengungen für eine schrittweise Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen fortsetzen.
Die vorliegende Vereinbarung findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange dieser Staat durch den Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist.
Diese Vereinbarung wird von den Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren genehmigt. Sie tritt zum gleichen Zeitpunkt in Kraft oder wird zum gleichen Zeitpunkt provisorisch angewandt wie das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Jordanien.
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Handel mit Agrarprodukten. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien
Diese Vereinbarung bleibt solange in Kraft wie das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Jordanien.
Eine Kündigung des Freihandelsabkommens durch Jordanien oder durch die Schweiz wird auch diese Vereinbarung beenden; diese wird zum gleichen Zeitpunkt hinfällig werden wie das Freihandelsabkommen.
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie bestätigen wollten, dass die Regierung von Jordanien dem Inhalt dieses Briefes zustimmt.» Ich beehre mich zu bestätigen, dass meine Regierung dem Inhalt dieses Briefes zustimmt.
Genehmigen Sie, Herr Couchepin, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Für das Haschemitische Königreich Jordanien: Jawad Hadid
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Handel mit Agrarprodukten. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien
Anhang I
Zollkonzessionen, welche die Schweizerische Eidgenossenschaft dem Haschemitischen Königreich Jordanien gewährt Mit dem Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Jordanien wird die Schweiz2 Jordanien folgende Zollkonzessionen auf Ursprungserzeugnissen Jordaniens gewähren.
Präferenz-Zollansatz Tarif-Nr.
Bezeichnung der Ware
1
2
0207.
Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Geflügel der Nr. 0105, frisch, gekühlt oder gefroren: von Hühnern: nicht in Stücke zerteilt, frisch oder gekühlt: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)* eingeführt nicht in Stücke zerteilt, gefroren: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)* eingeführt Stücke und Schlachtnebenprodukte, gefroren: Brüste: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)* eingeführt andere: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)* eingeführt
anwendbarer Normaltarif minus Fr./100 kg brutto
11 10 12 10
14 81 14 91 0407.
0601.
2
3
4
6. 15.
15. 15.
Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht: 00 10 innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 9)* eingeführt
47.
Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichoriensetzlinge, -pflanzen und -wurzeln, andere als Wurzeln der Nr. 1212: Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend: 10 10 Tulpen 10 90 andere
frei
17.
Die Zollkonzessionen werden auch auf Einfuhren aus Jordanien nach Liechtenstein gewährt, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft bleibt.
1348
Handel mit Agrarprodukten. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien
Präferenz-Zollansatz Tarif-Nr.
Bezeichnung der Ware
1
2
anwendbarer Normaltarif minus Fr./100 kg brutto
0602.
Andere lebende Pflanzen (einschliesslich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel: Rosen, auch veredelt: andere: 40 91 mit nackten Wurzeln 40 99 andere
0603.
10 31 10 41 10 51 10 59 ex
10 99 90 10 90 90
0701.
0702.
3
3
Blüten (Blumen) und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders behandelt: frisch: vom 1. Mai bis 25. Oktober: Nelken: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 13)* Rosen: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 13)* andere: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 13)*: verholzend andere vom 26. Oktober bis 30. April: andere: andere, Nelken andere: getrocknet, im Naturzustand andere (gebleicht, gefärbt, imprägniert, usw.)
Kartoffeln, frisch oder gekühlt: Saatkartoffeln: 10 10 innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 14)* eingeführt andere: 90 10 innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 14)* eingeführt Tomaten, frisch oder gekühlt: Cherry-Tomaten (Kirschentomaten): 00 10 vom 21. Oktober bis 30. April Peretti-Tomaten (längliche Form): 00 20 vom 21. Oktober bis 30. April andere Tomaten mit einem Durchmesser von 80 mm und mehr (sog. Fleischtomaten):
4
20. 20.
frei frei 20. 20. frei3 frei frei
frei 3.
frei frei
Für diese Waren kann die Schweiz Referenzmengen festsetzen, wenn sie auf Grund einer von ihr erstellten jährlichen Handelsbilanz feststellt, dass die Einfuhrmengen Schwierigkeiten auf dem Schweizer Markt hervorrufen oder hervorrufen könnten. Übersteigen die Einfuhren die Referenzmengen, so kann die Schweiz für die betreffende Ware ein Zollkontingent in der Höhe der Referenzmenge einführen. Auf die das Kontingent übersteigende Menge wird der Normalzoll erhoben.
1349
Handel mit Agrarprodukten. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien
Präferenz-Zollansatz Tarif-Nr.
Bezeichnung der Ware
1
2
anwendbarer Normaltarif minus Fr./100 kg brutto
00 30 vom 21. Oktober bis 30. April andere: 00 90 vom 21. Oktober bis 30. April 0703.
10 11 10 13
10 20 10 21
10 30 10 31 10 40 10 41
10 50 10 51
10 60 10 61 10 70 10 71 10 80
1350
Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt: Speisezwiebeln und Schalotten: Setzzwiebeln: vom 1. Mai bis 30. Juni vom 1. Juli bis 30. April: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* andere Speisezwiebeln und Schalotten: weisse Speisezwiebeln mit grünem Rohr (Cipollotte): vom 31. Oktober bis 31. März vom 1. April bis 30. Oktober: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* weisse, flache Speisezwiebeln mit einem Durchmesser von 35 mm oder weniger: vom 31. Oktober bis 31. März vom 1. April bis 30. Oktober: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* Wildzwiebeln (Lampagioni): vom 16. Mai bis 29. Mai vom 30. Mai bis 15. Mai: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* Speisezwiebeln mit einem Durchmesser von 70 mm oder mehr: vom 16. Mai bis 29. Mai vom 30. Mai bis 15. Mai: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* Speisezwiebeln mit einem Durchmesser von weniger als 70 mm, rote und weisse Sorten, andere als solche der Nrn. 0703.1030/1039: vom 16. Mai bis 29. Mai vom 30. Mai bis 15. Mai: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* andere Speisezwiebeln: vom 16. Mai bis 29. Mai vom 30. Mai bis 15. Mai: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* Schalotten
3
frei frei
frei frei
frei frei
frei frei frei frei
frei frei
frei frei frei frei frei
4
Handel mit Agrarprodukten. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien
Präferenz-Zollansatz Tarif-Nr.
Bezeichnung der Ware
1
2
anwendbarer Normaltarif minus Fr./100 kg brutto
20 00 Knoblauch Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten: langschaftiger Lauch (höchstens 1/6 der Schaftlänge grün, wenn geschnitten nur weiss), zum Abpacken in Verkaufsschalen: 90 10 vom 16. Februar bis Ende Februar vom 1. März bis 15. Februar: 90 11 innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* anderer Lauch: 90 20 vom 16. Februar bis Ende Februar vom 1. März bis 15. Februar: 90 21 innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* 90 90 andere 0704.
10 10 10 11 10 20 10 21 10 90 10 91 20 10 20 11 90 11 90 18 90 20 90 21 90 30 90 31 90 40
Kohl, Blumenkohl, Wirsingkohl, Kohlrabi und ähnliche essbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt: Blumenkohl, einschliesslich Winterblumenkohl: Cimone: vom 1. Dezember bis 30. April vom 1. Mai bis 30. November: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* Romanesco: vom 1. Dezember bis 30. April vom 1. Mai bis 30. November: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* andere: vom 1. Dezember bis 30. April vom 1. Mai bis 30. November: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* Rosenkohl: vom 1. Februar bis 31. August vom 1. September bis 31. Januar: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* andere: Rotkohl: vom 16. Mai bis 29. Mai vom 30. Mai bis 15. Mai: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* Weisskohl: vom 2. Mai bis 14. Mai vom 15. Mai bis 1. Mai: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* Spitzkabis: vom 16. März bis 31. März vom 1. April bis 15. März: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* Wirsing: vom 11. Mai bis 24. Mai vom 25. Mai bis 10. Mai:
3
4
frei
5. 5. 5. 5. 3.50
frei frei frei frei frei frei 5. 5. frei frei frei frei frei frei frei
1351
Handel mit Agrarprodukten. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien
Präferenz-Zollansatz Tarif-Nr.
Bezeichnung der Ware
1
2
anwendbarer Normaltarif minus Fr./100 kg brutto
90 41 90 50 90 51 90 60 90 61 90 63 90 64 90 70 90 71 90 80 90 81 90 90 0705.
11 11 11 18 11 20 11 21 11 91 11 98
19 10 19 11
1352
3
innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* Broccoli: vom 1. Dezember bis 30. April vom 1. Mai bis 30. November: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* Chinakohl: vom 2. März bis 9. April vom 10. April bis 1. März: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* Pak-Choi: vom 2. März bis 9. April vom 10. April bis 1. März: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* Kohlrabi: vom 16. Dezember bis 14. März vom 15. März bis 15. Dezember: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* Federkohl: vom 11. Mai bis 24. Mai vom 25. Mai bis 10. Mai: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* andere
Salate (Lactuca sativa) und Zichorien (Cichorium spp.), frisch oder gekühlt: Salate: Kopfsalat: Eisbergsalat ohne Umblatt: vom 1. Januar bis Ende Februar vom 1. März bis 31. Dezember: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* Batavia und andere Eisbergsalate: vom 1. Januar bis Ende Februar vom 1. März bis 31. Dezember: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* anderer: vom 11. Dezember bis Ende Februar vom 1. März bis 10. Dezember: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* andere: Lattich: vom 21. Dezember bis Ende Februar vom 1. März bis 20. Dezember: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* Lattughino: Eichenlaubsalat:
frei frei frei 5. 5. 5. 5. 5. 5. 5. 5. 5.
3.50 3.50 3.50 3.50 5. 5.
5. 5.
4
Handel mit Agrarprodukten. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien
Präferenz-Zollansatz Tarif-Nr.
Bezeichnung der Ware
1
2
anwendbarer Normaltarif minus Fr./100 kg brutto
19 20 vom 21. Dezember bis Ende Februar vom 1. März bis 20. Dezember: 19 21 innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* Lollo, rot: 19 30 vom 21. Dezember bis Ende Februar vom 1. März bis 20. Dezember: 19 31 innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* anderer Lollo: 19 40 vom 21. Dezember bis Ende Februar vom 1. März bis 20. Dezember: 19 41 innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* anderer: 19 50 vom 21. Dezember bis Ende Februar vom 1. März bis 20. Dezember: 19 51 innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* andere: 19 90 vom 21. Dezember bis 14. Februar vom 15. Februar bis 20. Dezember: 19 91 innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* 0706.
10 10 10 11 10 20 10 21
90 11 90 18 90 21 90 28
Karotten (Möhren), Weissrüben, Rotrüben (Randen), Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche geniessbare Wurzeln, frisch oder gekühlt: Karotten (Möhren) und Weissrüben: Karotten (Möhren): mit Laub, in Bündeln: vom 11. Mai bis 24. Mai vom 25. Mai bis 10 Mai: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* andere: vom 11. Mai bis 24. Mai vom 25. Mai bis 10 Mai: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* andere: Salatrüben (Rotrüben, Randen): vom 16. Juni bis 29. Juni vom 30. Juni bis 15. Juni: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* Schwarzwurzeln: vom 16. Mai bis 14. September vom 15. September bis 15. Mai: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* Knollensellerie:
3
4
5. 5. 5. 5. 5. 5. 5. 5. 5. 5.
1.90 1.90 1.90 1.90
2. 2. 3.50 3.50
1353
Handel mit Agrarprodukten. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien
Präferenz-Zollansatz Tarif-Nr.
Bezeichnung der Ware
1
2
anwendbarer Normaltarif minus Fr./100 kg brutto
90 30 90 31 90 40 90 41 90 50 90 51 90 60 90 61 90 90 0707.
00 10 00 11 00 20 00 21 00 30 00 31 00 40 00 41 00 50 0708.
1354
Suppensellerie (mit Laub, Knollendurchmesser weniger als 7 cm): vom 1. Januar bis 14. Januar vom 15. Januar bis 31. Dezember: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* anderer: vom 16. Juni bis 29. Juni vom 30. Juni bis 15. Juni: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* Rettiche (ausgenommen Meerrettich): vom 16. Januar bis Ende Februar vom 1. März bis 15. Januar: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* Radieschen: vom 11. Januar bis 9. Februar vom 10. Februar bis 10. Januar: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* andere Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt: Gurken: Salatgurken: vom 21. Oktober bis 14. April vom 15. April bis 20. Oktober: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* Nostrano- oder Slicer-Gurken: vom 21. Oktober bis 14. April vom 15. April bis 20. Oktober: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* Einmachgurken mit einer Länge von mehr als 6 cm, jedoch nicht mehr als 12 cm: vom 21. Oktober bis 14. April vom 15. April bis 20. Oktober: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* andere Gurken: vom 21. Oktober bis 14. April vom 15. April bis 20. Oktober: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* Cornichons
Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt: Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.): 20 10 Auskernbohnen Schwertbohnen (sog. Piattoni- oder Cocobohnen): 20 21 vom 16. November bis 14. Juni vom 15. Juni bis 15. November: 20 28 innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* Spargel- oder Schnurbohnen (long beans):
3
5. 5. 5. 5. 5. 5. 5. 5. 5.
5. 5. 5. 5. 5. 5. 5. 5. 3.50
frei frei frei
4
Handel mit Agrarprodukten. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien
Präferenz-Zollansatz Tarif-Nr.
Bezeichnung der Ware
1
2
anwendbarer Normaltarif minus Fr./100 kg brutto
20 31 20 38 20 41 20 48 20 91 20 98 0709.
10 10 10 11 20 10 20 11 20 90 30 10 30 11 40 10 40 11 40 20 40 21 40 90 40 91 51 00 52 00 60 11 60 12
3
vom 16. November bis 14. Juni vom 15. Juni bis 15. November: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* extrafeine Bohnen (mind. 500 Stück je kg): vom 16. November bis 14. Juni vom 15. Juni bis 15. November: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* andere: vom 16. November bis 14. Juni vom 15. Juni bis 15. November: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*
Andere Gemüse, frisch oder gekühlt: Artischocken: vom 1. November bis 31. Mai vom 1. Juni bis 31. Oktober: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* Spargeln: Grünspargeln: vom 16. Juni bis 30. April vom 1. Mai bis 15. Juni: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* andere Auberginen: vom 16. Oktober bis 31. Mai vom 1. Juni bis 15. Oktober: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* Sellerie, ausgenommen Knollensellerie: grüner Stangensellerie: vom 1. Januar bis 30. April vom 1. Mai bis 31. Dezember: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* gebleichter Stangensellerie: vom 1. Januar bis 30. April vom 1. Mai bis 31. Dezember: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* anderer: vom 1. Januar bis 14. Januar vom 15. Januar bis 31. Dezember: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* essbare Pilze und Trüffeln: essbare Pilze Trüffeln Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta: Peperoni: vom 1. November bis 31. März vom 1. April bis 31. Oktober
4
frei frei frei frei frei frei
frei 5. frei frei 2.50 frei 5. 5. 5. 5. 5. 5. 5. frei frei frei 5.
1355
Handel mit Agrarprodukten. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien
Präferenz-Zollansatz Tarif-Nr.
Bezeichnung der Ware
1
2
anwendbarer Normaltarif minus Fr./100 kg brutto
60 90 andere Spinat, Neuseelandspinat (Tetragonia) und Gartenmelde: Spinat, Neuseelandspinat (Tetragonia): 70 10 vom 16. Dezember bis 14. Februar vom 15. Februar bis 15. Dezember: 70 11 innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* 70 90 andere andere: Petersilie: 90 40 vom 1. Januar bis 14. März vom 15. März bis 31. Dezember: 90 41 innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* Zucchetti (einschliesslich Zucchettiblüten): 90 50 vom 31. Oktober bis 19. April, vom Typ Baladi vom 20. April bis 30. Oktober: 90 51 innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*, vom Typ Baladi andere: 90 99 andere (Oliven, frischer Koriander) 90 99 andere (Okra und Molochia)
ex ex ex ex 0711.
20 00 30 00 40 00 ex 90 00 0713.
4
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: Oliven Kapern Gurken und Cornichons andere Gemüse; Gemüsemischungen: Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta
Trockene Hülsenfrüchte, ausgelöste, auch geschält oder zerkleinert: Kichererbsen: ganz, unbearbeitet: 20 19 andere andere: 20 99 andere Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):
3
4
frei
5. 5. 3.50 5. 5. frei4 frei4 3.50 frei
frei frei frei frei
frei frei
Für diese Waren kann die Schweiz Referenzmengen festsetzen, wenn sie auf Grund einer von ihr erstellten jährlichen Handelsbilanz feststellt, dass die Einfuhrmengen Schwierigkeiten auf dem Schweizer Markt hervorrufen oder hervorrufen könnten. Übersteigen die Einfuhren die Referenzmengen, so kann die Schweiz für die betreffende Ware ein Zollkontingent in der Höhe der Referenzmenge einführen. Auf die das Kontingent übersteigende Menge wird der Normalzoll erhoben.
1356
Handel mit Agrarprodukten. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien
Präferenz-Zollansatz Tarif-Nr.
Bezeichnung der Ware
1
2
anwendbarer Normaltarif minus Fr./100 kg brutto
31 19 31 99 32 19 32 99 33 19 33 99 39 19 39 99 40 19 40 99
50 19 50 99 90 19 90 99 0804.
10 00 20 10 20 20 50 00
Bohnen der Arten Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek: ganz, unbearbeitet: andere andere: andere Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis): ganz, unbearbeitet: andere andere: andere Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris): ganz, unbearbeitet: andere andere: andere andere: ganz, unbearbeitet: andere andere: andere Linsen: ganz, unbearbeitet: andere andere: andere Puffbohnen, Saubohnen oder Dicke Bohnen (Vicia faba var. major) und Pferdebohnen oder Ackerbohnen (Vicia faba var. equina, Vicia faba var. minor): ganz, unbearbeitet: andere andere: andere andere: ganz, unbearbeitet: andere andere: andere Datteln, Feigen, Ananas, Avocadobirnen, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanen, frisch oder getrocknet: Datteln Feigen: frisch getrocknet Guaven, Mangofrüchte und Mangostanen
3
4
frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei
frei frei frei frei
frei frei frei frei
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Handel mit Agrarprodukten. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien
Präferenz-Zollansatz Tarif-Nr.
Bezeichnung der Ware
1
2
anwendbarer Normaltarif minus Fr./100 kg brutto
0805.
Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet: 10 00 Orangen 20 00 Mandarinen (einschliesslich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten 30 00 Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten (Citrus aurantifolia) 40 00 Pampelmusen und Grapefruits 90 00 andere
Weintrauben, frisch oder getrocknet: frisch: zum Tafelgenuss: ex 10 12 vom 1. März bis 31. Mai 20 00 getrocknet
3
4
2. 2. frei frei frei
0806.
0807.
Melonen (einschliesslich Wassermelonen) und Papayafrüchte, frisch: Melonen (einschliesslich Wassermelonen): 11 00 Wassermelonen 19 00 andere
0809.
40 12 40 13 40 15 40 92 40 93 40 95
5
Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche (einschliesslich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) und Schlehen, frisch: Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) und Schlehen: in offener Packung: Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen): vom 1. Oktober bis 30. Juni vom 1. Juli bis 30. September: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 18)* Schlehen in anderer Packung: Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen): vom 1. Oktober bis 30. Juni vom 1. Juli bis 30. September: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 18)* Schlehen
frei5 frei
frei frei
frei frei frei frei frei frei
Für diese Waren kann die Schweiz Referenzmengen festsetzen, wenn sie auf Grund einer von ihr erstellten jährlichen Handelsbilanz feststellt, dass die Einfuhrmengen Schwierigkeiten auf dem Schweizer Markt hervorrufen oder hervorrufen könnten. Übersteigen die Einfuhren die Referenzmengen, so kann die Schweiz für die betreffende Ware ein Zollkontingent in der Höhe der Referenzmenge einführen. Auf die das Kontingent übersteigende Menge wird der Normalzoll erhoben.
1358
Handel mit Agrarprodukten. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien
Präferenz-Zollansatz Tarif-Nr.
Bezeichnung der Ware
1
2
anwendbarer Normaltarif minus Fr./100 kg brutto
0810.
Andere Früchte, frisch: Erdbeeren: 10 10 vom 1. September bis 14. Mai vom 15. Mai bis 31. August: 10 11 innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 19)* andere: 90 99 andere
0814. 0000 Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschliesslich Wassermelonen), frisch, gefroren, in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen oder getrocknet 0904.
11 00 12 00 20 10 20 90
Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder zerrieben oder in Pulverform: Pfeffer: weder zerrieben noch in Pulverform zerrieben oder in Pulverform Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder zerrieben oder in Pulverform: nicht verarbeitet andere
0910. Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze: 40 00 Thymian; Lorbeerblätter Johannisbrot, Algen, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Pulverform; Fruchtkerne und Fruchtsteine und andere pflanzliche Waren (einschliesslich Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum, nicht geröstet), der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung dienenden Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: andere: andere: andere: ex 99 99 andere, frische Weinblätter zur menschlichen Ernährung
3
4
frei frei frei frei
frei frei frei frei
frei
1212.
1509.
Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert: nicht behandelt: 10 10 zu Futterzwecken andere: 10 91 in Behältnissen aus Glas mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l
frei
5.50 frei6/frei7
5.508
1359
Handel mit Agrarprodukten. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien
Präferenz-Zollansatz Tarif-Nr.
Bezeichnung der Ware
1
2
anwendbarer Normaltarif minus Fr./100 kg brutto
10 99 90 10 90 91
andere andere: zu Futterzwecken andere: in Behältnissen aus Glas mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l 90 99 andere Gemüse, Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: andere: Früchte: 90 11 tropische Gemüse und andere geniessbare Pflanzenteile: ex 90 90 andere (Oliven)
3
4
frei9
5.5010 5.50
frei11
5.5012
frei13
5.5014
2001.
2002.
10 10 10 20 90 10 90 21
90 29 2004.
6 7 8 9 10 11 12 13 14
Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: Tomaten, ganz oder in Stücken: in Behältnissen von mehr als 5 kg in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg andere: in Behältnissen von mehr als 5 kg in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg: Tomatenpulpe, Tomatenpüree und Tomatenkonzentrat, in luftdicht verschlossenen Behältnissen mit einem Gehalt an Trockensubstanz von 25 Gewichtsprozent oder mehr, aus Tomaten und Wasser bestehend, auch mit Salz oder anderen Würzzusätzen andere
Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006: andere Gemüse und Gemüsemischungen: in Behältnissen von mehr als 5 kg: 90 12 Oliven in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg:
frei frei
2.50 4.50 2.50 frei
4.50
frei
Für die menschliche Ernährung: 200 t jährlich zu technischen Zwecken nicht zu technischen Zwecken, ausserhalb des Kontingents von 200 t jährlich zu technischen Zwecken nicht zu technischen Zwecken zu technischen Zwecken nicht technischen Zwecken zu technischen Zwecken nicht technischen Zwecken
1360
Handel mit Agrarprodukten. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien
Präferenz-Zollansatz Tarif-Nr.
Bezeichnung der Ware
1
2
anwendbarer Normaltarif minus Fr./100 kg brutto
2005.
3
90 42 Oliven
frei
Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006: Oliven: 70 10 in Behältnissen von mehr als 5 kg 70 90 andere
frei frei
Gemüse, Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert): ex 00 90 andere (Zitrusfrüchte)
4
2006.
2007.
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: andere: andere: ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: 99 11 tropische Früchte 99 19 andere mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: 99 21 tropische Früchte
2009.
ex 11 10 ex 11 20 ex 19 10 ex 19 20
20 11 20 20 30 11 ex 30 19 50 00
Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost) oder Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: Orangensaft: gefroren: ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen (eingedickt) mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen (eingedickt) anderer: ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen (eingedickt) mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen (eingedickt) Pampelmusen- oder Grapefruitsaft: ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: eingedickt mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen Saft anderer Zitrusfrüchte: ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: Zitronensaft, roh (auch stabilisiert) anderer (eingedickt) Tomatensaft
9.50
frei frei frei
frei 35. frei 35.
frei 35. frei 6. 4.
1361
Handel mit Agrarprodukten. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien
Erläuterung zum Anhang I Im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Warenbezeichnung in Kolonne 2 geht das Schweizerische Zolltarifgesetz vor.
Ist die Zollreduktion gleich oder grösser als der angewandte MFN-Zollansatz, wird kein Zoll erhoben.
Der Hinweis (*) in Kolonne 2 bedeutet, dass die Präferenz-Zollansätze in Kolonne 3 und 4 für Einfuhren im Rahmen der in der WTO vereinbarten Zollkontingente zur Anwendung kommen.
1362
Handel mit Agrarprodukten. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien
Annex II
Concessions granted by the Hachemite Kingdom of Jordan to the Swiss Confederation H.S.
Description of of Goods
Duty
0102.10000 0402
Pure-bred breeding animals Milk and cream, concentrated or containing added sugar or other sweetening matter: Powder milk packed in firmly closed containers, the content of each not exceeding 3 kg Cheese and curd: Hard cheese not put in packing for retail sale, imported by cheese factories Coffee, whether or not roasted or decaffeinated; coffee husks and skins; coffee substitutes containing coffee in any proportion not decaffeinated, put in single vacuum packed portions, for the use in coffee machines decaffeinated, put in single vacuum packed portions, for the use in coffee machines Seeds, fruit and spores, of a kind for sowing Seeds of herbaceous plants cultivated principally for their flowers Vegetable seeds Pectic substances, pectinates and pectate Preparation with basis extracts essences or concentrates or with a basis of coffee: Extracts, essences and concentrates Preparation of a kind used in animal feedings: Preparations containing vitamins and/or minerals, used as an addition in animal feeding, for the purpose of health (usually mixed with other feeding stuffs)
Free
0402.21200 0406 ex 0406.90100 0901
ex 0901.21100 ex 0901.22100 1209 1209.30000 1209.91000 1302.20000
ex 2101.11000 ex 2309.90900
15
Free
Free
Free Free
Free Free Free
Free15 Free
Free seven years after entry into force of the Agreement. During the transitional period, the duty will be reduced annually by 3%, the first reduction will be applied as from the entry into force of the Agreement.
1363
Handel mit Agrarprodukten. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien
Anhang III
Ursprungsregeln und Methoden der administrativen Zusammenarbeit betreffend die in dieser Vereinbarung erwähnten landwirtschaftlichen Erzeugnisse 1.
(1) Zur Anwendung dieser Vereinbarung gilt als Ursprungserzeugnis des Haschemitischen Königreiches Jordanien oder der Schweiz ein Produkt, das im betreffenden Land vollständig erzeugt worden ist.
(2) Im Folgenden gelten als im Haschemitischen Königreich Jordanien oder der Schweiz vollständig erzeugt: a) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind; b) lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden; c) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind; d) Erzeugnisse, die von dort gejagten Tieren gewonnen worden sind; e) Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a) bis d) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.
(3) Verpackungsmaterialien und Einzelverkaufspackungen, die ein Produkt umschliessen, sollen zur Ermittlung, ob dieses Produkt vollständig erzeugt worden ist, nicht berücksichtigt werden, und es ist nicht notwendig festzustellen, ob solche Verpackungsmaterialien und Einzelverkaufspackungen Ursprungserzeugnisse sind oder nicht.
2.
Unbeschadet des Paragraphs 1 gelten ebenfalls als Ursprungserzeugnisse die in der Liste der Beilage zu diesem Anhang in den Kolonnen 1 und 2 enthaltenen Produkte, die im Haschemitischen Königreich Jordanien oder der Schweiz unter Beifügung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig erzeugt wurden, vorausgesetzt, dass die Bedingungen in Kolonne 3 bezüglich der ausreichenden Be- oder Verarbeitung solcher Vormaterialien erfüllt worden sind.
3.
(1) Die in dieser Vereinbarung vorgesehene präferenzielle Behandlung kann nur Produkten gewährt werden, die direkt zwischen dem Haschemitischen Königreich Jordanien und der Schweiz oder zwischen der Schweiz und dem Haschemitischen Königreich Jordanien transportiert werden, ohne das Gebiet eines Drittstaates zu berühren. Gleichwohl können Ursprungserzeugnisse des Haschemitischen Königreichs Jordanien oder der Schweiz, die eine einzige Sendung bilden, die nicht aufgeteilt wird, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als die der Schweiz oder des Haschemitischen Königreichs Jordanien gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, transportiert werden, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geografischen Gründen gerechtfertigt ist und die Produkte im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Über-
1364
Handel mit Agrarprodukten. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien
wachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort nur ent- oder verladen worden sind und nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.
(2) Der Nachweis, dass die in Unterabsatz 1 niedergelegten Bedingungen erfüllt worden sind, soll den Zollbehörden des Einfuhrstaates gemäss den entsprechenden Vorschriften des Protokolls B zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien vorgelegt werden.
4.
Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieser Vereinbarung ist die Vereinbarung bei der Einfuhr in die Schweiz oder im Haschemitischen Königreich Jordanien anzuwenden bei Vorlage entweder einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Rechnungserklärung, erteilt oder ausgestellt gemäss den Vorschriften des Protokolls B zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien.
5.
Die Vorschriften bezüglich Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen, Ursprungsnachweisen und Vorkehrungen für die Verwaltungszusammenarbeit, die im Protokoll B zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien enthalten sind, gelten mutatis mutandis. Dabei versteht sich, dass das in diesen Vorschriften enthaltene Verbot der Zollrückvergütung oder der Nichterhebung von Zöllen nur auf Vormaterialien anzuwenden ist, die von der Art sind, auf welche das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien anzuwenden ist.
1365
Handel mit Agrarprodukten. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien
Beilage zu Anhang III
Liste von Waren, auf die in Ziffer 2 zu Anhang III verwiesen wird und für die andere Bedingungen als die vollständige Erzeugung gelten Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
0102
Reinrassige Zuchttiere
0207
Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Geflügel der Nr. 0105, frisch, gekühlt oder gefroren Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen Käse und Quark
Alle Tiere müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 1 vollständig erzeugt sein müssen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig erzeugt sein müssen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig erzeugt sein müssen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vogeleier vollständig erzeugt sein müssen Herstellen, bei dem alle verwendeten Pflanzen vollständig erzeugt sein müssen
0402 0406 0407
Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht
0601
0701
Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichoriensetzling, -pflanzen und -wurzeln, andere als Wurzeln der Nr. 1212 Andere lebende Pflanzen (einschliesslich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser, Pilzmyzel Blüten (Blumen) und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders behandelt Kartoffeln, frisch oder gekühlt
0702
Tomaten, frisch oder gekühlt
0703
Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt Kohl, Blumenkohl, Wirsingkohl, Kohlrabi und ähnliche essbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt
0602 0603
0704
1366
Herstellen, bei dem alle verwendeten Pflanzen vollständig erzeugt sein müssen Herstellen, bei dem alle verwendeten Blüten vollständig erzeugt sein müssen Herstellen, bei dem alle verwendeten Kartoffeln vollständig erzeugt sein müssen Herstellen, bei dem alle verwendeten Tomaten vollständig erzeugt sein müssen Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse vollständig erzeugt sein müssen Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse vollständig erzeugt sein müssen
Handel mit Agrarprodukten. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
0705
Salate (Lactuca sativa) und Zichorien (Cichorium spp.), frisch oder gekühlt
0706
Karotten (Möhren), Weissrüben, Rotrüben (Randen), Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche geniessbare Wurzeln, frisch oder gekühlt Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt
Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse vollständig erzeugt sein müssen Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse vollständig erzeugt sein müssen
0707 0708
Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt
0709
Andere Gemüse, frisch oder gekühlt
0711
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet Trockene Hülsenfrüchte, ausgelöste, auch geschält oder zerkleinert
0713 0804 0805
Datteln, Feigen, Ananas, Avocadobirnen, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanen, frisch oder getrocknet Zirtrusfrüchte, frisch oder getrocknet
0806
Weintrauben, frisch oder getrocknet
0807
Melonen (einschliesslich Wassermelonen) und Papayafrüchte, frisch
0809
Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche (einschliesslich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) und Schlehen, frisch Andere Früchte, frisch
0810
Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse vollständig erzeugt sein müssen Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse vollständig erzeugt sein müssen Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse vollständig erzeugt sein müssen Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse vollständig erzeugt sein müssen
Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse vollständig erzeugt sein müssen Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte vollständig erzeugt sein müssen Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte vollständig erzeugt sein müssen Herstellen, bei dem alle verwendeten Weintrauben vollständig erzeugt sein müssen Herstellen, bei dem alle verwendeten Melonen und Papayafrüchte vollständig erzeugt sein müssen Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte vollständig erzeugt sein müssen Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte vollständig erzeugt sein müssen
1367
Handel mit Agrarprodukten. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
0814
Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschliesslich Wassermelonen), frisch, gefroren, in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen oder getrocknet Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffee-Ersatzmittel mit beliebigem Gehalt an Kaffee Pfeffer der Gattung Piper, Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder zerrieben oder in Pulverform Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat
Herstellen, bei dem alle verwendeten Zitrusfrüchte oder Melonen vollständig erzeugt sein müssen
0901
0904
0910 1209 1212
1302
Johannisbrot, Algen, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Pulverform; Fruchtkerne und Fruchtsteine und andere pflanzliche Waren (einschliesslich Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum, nicht geröstet), der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung dienenden Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen Pflanzensäfte und -auszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; AgarAgar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifziert Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert Andere
1509
1368
Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffinert, aber nicht chemisch modifiziert
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer Herstellen, bei dem aller verwendeter Pfeffer vollständig erzeugt sein muss Herstellen, bei dem alle verwendeten Gewürze vollständig erzeugt sein müssen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig erzeugt sein müssen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig erzeugt sein müssen
Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen von Pflanzen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven vollständig erzeugt sein müssen
Handel mit Agrarprodukten. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
2001
Gemüse, Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006 Herstellen, bei dem alle Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig erzeugt sein müssen Gemüse, Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht
Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse, Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile vollständig erzeugt sein müssen Herstellen, bei dem alle verwendeten Tomaten vollständig erzeugt sein müssen Herstellen, bei dem alle Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig erzeugt sein müssen
2002 2004
2005 2006
2007
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Furchtmus und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen
2009
Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost) oder Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffe, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorie und andere geröstete KaffeeErsatzmittel und ihre Auszüge, Essenzen und Konzentrate Zubereitungen der für die Tierfütterung verwendeten Art
2101
2309
Herstellen, bei dem alle Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig erzeugt sein müssen Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse, Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile vollständig erzeugt sein müssen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle Vormaterialien der Kapitel 7 und 8 vollständig erzeugt sein müssen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und die verwendeten Zichorien vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind
11747
1369