Bundesbeschluss

Anhang 1 Entwurf

betreffend die Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Jugoslawien sowie Bosnien und Herzegowina vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die im Bericht vom 9. Januar 20022 zur Aussenwirtschaftspolitik 2001 enthaltene Botschaft, beschliesst:

Art. 1 1

2

Die folgenden Abkommen werden genehmigt: a.

Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Jugoslawien (Anhang 2);

b.

Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina (Anhang 3).

Der Bundesrat wird ermächtigt, diese Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

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SR 101 BBl 2002 1474

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2002-0102