Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Richtlinien über die Verwendung des Kredites zur Unterstützung kultureller Organisationen vom 16. November 1998 (Stand 1. Juli 2002)

Das Eidgenössische Departement des Innern erlässt folgende Richtlinien:

Art. 1

Grundsatz

1

Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) unterstützt im Rahmen der jährlich bewilligten Kredite (Rubrik 306.3600.002) Organisationen von professionellen Kunstschaffenden und von kulturell tätigen Laien, die gesamtschweizerisch tätig sind sowie Dachverbände als Zusammenschlüsse solcher Organisationen.

2 Nicht unterstützt werden in der Regel Organisationen deren Zweck vorwiegend auf Schule, Ausbildung oder Wissenschaft gerichtet ist.

Art. 2

Begriffe

1

Gesamtschweizerisch tätig ist eine Organisation, deren Mitglieder aus verschiedenen Landesteilen stammen und die ihre Aktivitäten zumindest in zwei Sprachregionen ausübt. Die gesamtschweizerische Tätigkeit kann ebenfalls erfüllt werden, wenn eine in einem Landesteil tätige Organisation kontinuierlich mit vergleichbaren Organisationen in anderen Landesteilen zusammenarbeitet.

2 Als professionelle Kunstschaffende gelten Personen, die mit ihrer künstlerischen Tätigkeit mindestens die Hälfte ihres Lebensunterhaltes finanzieren oder mindestens die Hälfte ihrer Arbeitszeit für die künstlerische Tätigkeit einsetzen.

3 Als Organisationen von professionellen Kunstschaffenden gelten Organisationen, bei denen die Mehrheit der Mitglieder die Definition von Absatz 2 erfüllt.

4 Kulturell tätige Laien sind Personen, welche unter qualifizierter Leitung regelmässig eine kulturelle Tätigkeit ausüben.

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2002-1583

Verwendung des Kredites zur Unterstützung kultureller Organisationen

Art. 3 1

Form der Unterstützung

Die Unterstützung erfolgt in Form von Jahresfinanzhilfen.

2

Die Jahresfinanzhilfen sind für die Vorbereitung und Durchführung der regelmässigen statutarischen Geschäftstätigkeit einer Organisation bestimmt. In Ausnahmefällen können Vorhaben, welche anstelle oder in Ergänzung der statuarischen Geschäftstätigkeit einer Organisation als selbständige Projekte durchgeführt werden, mit der Jahresfinanzhilfe unterstützt werden.

Art. 4

Tätigkeitsdauer

Es werden nur Organisationen unterstützt, die bereits drei Jahre tätig sind und eine kontinuierliche Tätigkeit nachweisen können.

Art. 5

Unterstützung von Organisationen professioneller Kunstschaffender

Unterstützt werden Organisationen, die namentlich folgende Tätigkeiten ausüben: a.

Förderung des künstlerischen Schaffens der Mitglieder und dessen Rahmenbedingungen;

b.

Information der Mitglieder in kulturpolitischen Belangen;

c.

Beratung und Vertretung der Mitglieder in allen Belangen der Vermittlung und Nutzung ihrer Werke;

d.

Vertretung der Interessen der Mitglieder in der schweizerischen Öffentlichkeit und durch internationale Zusammenarbeit;

e.

Sicherung der Mitglieder im Alter sowie gegen wirtschaftliche Folgen von Erwerbsausfällen bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Tod;

f.

Förderung des künstlerischen Schaffens von Frauen.

Art. 6

Unterstützung von Dachverbänden

Unterstützt werden Dachverbände, die namentlich folgende Tätigkeiten ausüben: a.

Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder in der schweizerischen Öffentlichkeit und durch internationale Zusammenarbeit;

b.

Information der Mitglieder in kulturpolitischen Belangen;

c.

Förderung des Austausches und der Zusammenarbeit unter ihren Mitgliedern;

d.

Beratung der Mitglieder.

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Verwendung des Kredites zur Unterstützung kultureller Organisationen

Art. 7

Unterstützung von Organisationen kulturell tätiger Laien

Unterstützt werden Organisationen kulturell tätiger Laien, die namentlich folgende Tätigkeiten ausüben: a.

Förderung des kulturellen Schaffens ihrer Mitglieder und der Breitenkultur im Allgemeinen;

b.

Information der Mitglieder in kulturpolitischen Belangen;

c.

Vertretung der Interessen der Mitglieder in der schweizerischen Öffentlichkeit und durch internationale Zusammenarbeit.

Art. 8 1

Höhe der Finanzhilfen

Die Finanzhilfen bemessen sich nach: a.

der Art und Bedeutung der Tätigkeit einer Organisation;

b.

der Struktur und Grösse einer Organisation;

c.

den zumutbaren Eigenleistungen und Beiträge Dritter;

d.

dem Verhältnis zwischen den zur Verfügung stehenden Kreditmitteln und der Anzahl gesuchstellender Organisationen.

2

Die Finanzhilfen betragen höchstens das Doppelte der Eigenleistungen und der Beiträge Dritter.

3

Ausnahmen sind möglich, wenn die Organisation eine Tätigkeit ausübt, an der ein hohes öffentliches Interesse besteht und die ohne den erhöhten Beitrag nicht geleistet werden kann.

Art. 91

Gesuchseingabe

1

Beitragsgesuche müssen mit einer ausführlichen Begründung bis zum 31. Oktober vor Beginn des Jahres, für das um Unterstützung ersucht wird, dem Bundesamt für Kultur (BAK) eingereicht werden. Verspätete Gesuche werden vom BAK zurückgewiesen.

2

1

Dem Gesuch müssen beigelegt werden: a.

das Programm des laufenden Jahres;

abis.

die Zielsetzungen für das Jahr, für das um Unterstützung ersucht wird (Beitragsjahr);

b.

ein Voranschlag für das Beitragsjahr;

c.

Angaben über allfällige Veränderungen der Tätigkeiten im laufenden Jahr im Vergleich zum Jahresprogramm;

d.

ein kurzer Bericht über die aktuelle finanzielle Situation der Organisation;

e.

der Stand der Mitgliederzahl;

Fassung gemäss Ziff. I des Änderung vom 1. Juli 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002.

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Verwendung des Kredites zur Unterstützung kultureller Organisationen

f.

bei der erstmaligen Gesuchstellung zusätzlich der Gründungsakt der Organisation (Statuten; Protokolle usw.);

g.

allfällige Änderungen von Statuten.

3

Das BAK kann weitere Unterlagen verlangen.

4

Bis zum 31. März des Beitragsjahres müssen nachgereicht werden: a.

genehmigte Unterlagen des Vorjahres (Jahresbericht, Bilanz und Jahresabschluss);

b.

genehmigter Voranschlag für das Beitragsjahr;

c.

Angaben über allfällige Veränderungen im Vergleich zur Gesuchseingabe.

5

Die Frist nach Absatz 4 kann vom BAK aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn vor deren Ablauf darum ersucht wird.

Art. 10

Gesuchsprüfung

Das BAK prüft die Gesuche; wenn nötig kann es Fachleute beiziehen. Es stellt dem Departement Antrag.

Art. 11

Jährliche Gespräche

Das BAK bespricht mit den unterstützten Organisationen jährlich ihre aktuelle Situation wie auch die Ziele für die kommenden Jahre.

Art. 122

Entscheid

1

Das Departement entscheidet über die Gewährung der Finanzhilfen. Es kann die Auszahlung in Raten anordnen.

2

Das BAK prüft die nachgereichten Unterlagen (Art. 9 Abs. 4). Es kann Finanzhilfen nach Artikel 30 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19903 ganz oder teilweise widerrufen.

3

Das BAK kann die Finanzhilfen in begründeten Fällen mit dem Widerruf ganz oder teilweise zurückfordern oder mit der Finanzhilfe des Folgejahres verrechnen.

4

Die Entscheide werden den Gesuchstellenden schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt.

Art. 13

Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten auf den 1. Januar 1999 in Kraft.

2 3

Fassung gemäss Ziff. I des Änderung vom 1. Juli 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002.

SR 616.1

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Verwendung des Kredites zur Unterstützung kultureller Organisationen

Art. 14

Übergangsregelung

Im Jahr des Inkrafttretens dieser Richtlinien können an bisher unterstützte Organisationen, welche aufgrund der Neuregelung keine oder eine wesentlich geringere Unterstützung erhalten, Überbrückungshilfen gewährt werden.

Art. 15

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Richtlinien vom 20. Januar 19924 über die Verwendung des Kredits zur Unterstützung kultureller Organisationen werden aufgehoben.

16. November 1998

Eidgenössisches Departement des Innern: Ruth Dreifuss

4

BBl 1992 I 1273

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