Ablauf der Referendumsfrist: 30. Mai 2002

Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) Änderung vom 22. Juni 2001

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. Juli 20001, beschliesst: I Das Finanzhaushaltgesetz (FHG) vom 6. Oktober 19892 wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf Artikel 85 Ziffern 1, 2 und 10 der Bundesverfassung3, ...

Art. 18a

Nicht beanspruchte Kredite

Die Nachträge zum Voranschlag sollen den Gesamtbetrag der voraussichtlich nicht beanspruchten Teile von Zahlungskrediten nach Möglichkeit nicht überschreiten.

4a. Kapitel: Begrenzung der Ausgaben Art. 24a

Höchstbetrag der Gesamtausgaben

1

Der Höchstbetrag für die Gesamtausgaben nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung entspricht dem Produkt aus geschätzten Einnahmen und einem Konjunkturfaktor.

2 Bei der Ermittlung der geschätzten Einnahmen werden ausserordentliche Einnahmen, wie insbesondere ausserordentliche Investitionseinnahmen sowie ausserordentliche Einnahmen aus Regalien und Konzessionen, nicht berücksichtigt.

1 2 3

BBl 2000 4653 SR 611.0 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe g und 167 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

1206

2000-1320

Finanzhaushaltgesetz

3

Der Konjunkturfaktor entspricht dem Quotienten aus dem geschätzten realen Bruttoinlandprodukt gemäss langfristig geglättetem Trend und dem voraussichtlichen realen Bruttoinlandprodukt im Voranschlagsjahr.

Art. 24b

Vorlagen mit finanziellen Auswirkungen

Bundesrat und Bundesversammlung berücksichtigen den Höchstbetrag nach Artikel 24a Absatz 1 bei der Behandlung aller Vorlagen mit finanziellen Auswirkungen.

Art. 24c

Erhöhung

Bei aussergewöhnlichen und vom Bund nicht steuerbaren Entwicklungen, im Falle von Anpassungen am Rechnungsmodell sowie bei verbuchungsbedingten Zahlungsspitzen kann die Bundesversammlung bei der Verabschiedung des Voranschlags oder seiner Nachträge den Höchstbetrag nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung erhöhen, wenn der zusätzliche Zahlungsbedarf mindestens 0,5 Prozent dieses Betrages erreicht.

Art. 24d

Ausgleichskonto

1

Überschreiten die in der Staatsrechnung ausgewiesenen Gesamtausgaben den nach Artikel 24a oder 24c festgelegten Höchstbetrag, so wird die Überschreitung einem ausserhalb der Staatsrechnung geführten Ausgleichskonto belastet.

2

Nach Genehmigung der Staatsrechnung wird für die Gesamtausgaben des Vorjahres auf Grund der tatsächlich erzielten Einnahmen der Höchstbetrag berichtigt. Ist dieser tiefer oder höher als der bewilligte, so wird die Differenz dem Ausgleichskonto belastet oder gutgeschrieben.

Art. 24e

Fehlbeträge

1

Ein Fehlbetrag des Ausgleichskontos wird im Verlauf mehrerer Jahre durch Kürzung der nach Artikel 24a oder 24c festzulegenden Höchstbeträge ausgeglichen.

2 Überschreitet ein Fehlbetrag 6 Prozent der im vergangenen Rechnungsjahr getätigten Gesamtausgaben, so wird diese Überschreitung innerhalb der drei folgenden Rechnungsjahre beseitigt.

Art. 24f 1

Sparmassnahmen

Zur Umsetzung von Kürzungen nach Artikel 24e: a.

beschliesst der Bundesrat zusätzliche Einsparungen in seiner Zuständigkeit;

b.

beantragt der Bundesrat der Bundesversammlung unter Berücksichtigung der Mitwirkungsrechte der Kantone nach Artikel 45 der Bundesverfassung die für zusätzliche Einsparungen notwendigen Gesetzesänderungen.

2

Der Bundesrat nutzt beim Entwerfen und beim Vollzug des Voranschlags die sich bietenden Sparmöglichkeiten. Dazu kann er bereits bewilligte Verpflichtungs- und Zahlungskredite sperren. Gesetzliche Ansprüche und im Einzelfall rechtskräftig zugesicherte Leistungen bleiben vorbehalten.

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Finanzhaushaltgesetz

3

Im Falle von Artikel 24e Absatz 2 beschliesst die Bundesversammlung über die Anträge des Bundesrates nach Absatz 1 Buchstabe b in derselben Session und setzt ihren Erlass nach Artikel 165 der Bundesverfassung in Kraft; sie ist an den Betrag der Sparvorhaben des Bundesrates gebunden.

II

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Die Veröffentlichung im Bundesblatt nach Artikel 59 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19764 über die politischen Rechte erfolgt erst nach Annahme des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 20015 über eine Schuldenbremse.

3

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 22. Juni 2001

Nationalrat, 22. Juni 2001

Die Präsidentin: Françoise Saudan Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Präsident: Peter Hess Der Protokollführer: Ueli Anliker

Datum der Veröffentlichung: 19. Februar 20026 Ablauf der Referendumsfrist: 30. Mai 2002

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SR 161.1 AS 2002 241 BBl 2002 1206

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