Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Sammelfrist bis 5. August 2003

Eidgenössische Volksinitiative «Krankenkassenprämien in den Griff bekommen» Vorprüfung

Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 3. Dezember 2001 eingereichten Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative «Krankenkassenprämien in den Griff bekommen», gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt: 1.

1 2 3

Die am 3. Dezember 2001 eingereichte Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative «Krankenkassenprämien in den Griff bekommen» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtexts im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine vorbehaltlose Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

2002-0190

785

Eidgenössische Volksinitiative

2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative vorbehaltlos mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen:

Nr.

Name

Vorname

Strasse

1

Nr.

PLZ

Wohnort

Calpini

Christa

Cremières

2

Cassegrain

Philippe

Ch. des Hauts

3

Decoppet

Jean-Paul

Rue de Lausanne

4

Duc

Jean-Louis

La Corbaz

5

Favre

Daniel

6

Helfer

Michel

7

Leger

Laurent

Ch. des Praz Longs

36

1907

Saxon

8

Losdyck-Babel

Anne-Claire

Rte de la Capite

154

1223

Cologny

9

Mzamo

Christiane

Hirtenhofstrasse

40

6005

Luzern

10

Notter

Hans

Langensandstrasse

76

6005

Luzern

11

Poggia

Mauro

Rue de Beaumont

11

1206

Genève

12

Popescu

Reynalde

Rte de Courtille

1981

Vex

13

Rey

Eliane

Signal

30

1018

Lausanne

14

Sarraf

Nagib

Ch. des Osches

45

1009

Pully

15

Schwab

Jean-Jacques

Ch. des Toises

3

1095

Lutry

16

Sichitiu

Serban

Av. Villardin

22

1009

Pully

17

Steinhäuslin

Charles

Boveresses

18

1010

Lausanne

18

Tence

Tatiana

Ch. des Coquelicots

15

1214

Vernier

19

Vaudroz

René

Primerose

1854

Leysin

1071

Chexbres

1b

1299

Crans-prèsCéligny

28bis

1201

Genève

1837

Château d'Oex

Ch. de la Pépinière

10

1213

Petit-Lancy

Grand'Rue

25

1315

La Sarraz

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Krankenkassenprämien in den Griff bekommen» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: R.A.S.: Rassemblement des assurés et des soignants, Postfach 1280, 1001 Lausanne, und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 5. Februar 2002.

22. Januar 2002

Schweizerische Bundeskanzlei Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Eidgenössische Volksinitiative

Eidgenössische Volksinitiative «Krankenkassenprämien in den Griff bekommen» Die Volksinitiative lautet: I Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert: Art. 117 Abs. 3 (neu) 3 Die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung werden auf transparente Art und Weise berechnet. Dazu legt das Gesetz namentlich Folgendes fest:

a.

Es wird anstelle der gemeinsamen Einrichtung eine unabhängige Einrichtung, der Ausgleichsfonds für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Fonds), geschaffen. Der Bundesrat ernennt als Mitglieder des Fonds Personen, die von den Versicherern und den Pflegeleistungs-erbringern unabhängig sind, und er erlässt die notwendigen Vorschriften über die Verwaltung des Fonds. Der Fonds ist zuständig für den Ausgleich, der für ein reibungsloses Funktionieren der Krankenpflegeversicherung erforderlich ist. Er garantiert die Zahlungsfähigkeit der Versicherer und verwaltet die Vermögenswerte entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.

b.

Der Fonds ist der Aufsicht des Bundesrates unterstellt; dieser bestellt auf Vorschlag von Vertreterinnen und Vertretern der Versicherten, der Gesundheitsfachleute und der Versicherer eine Aufsichtskommission aus von den Versicherern unabhängigen Fachleuten; die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern. Zudem gehören ihr zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundes an. Die Kommission beaufsichtigt die Tätigkeit des Fonds und legt auf der Grundlage der Vorschläge der Versicherer die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung fest. Sie erlässt Weisungen, in denen sie die Fristen festlegt, innerhalb welcher die Versicherten und die Gesundheitsfachleute ihre Forderungen geltend machen und ihre Rechnungen ausstellen müssen.

c.

Die Versicherer führen ihre Rechnung nach dem Grundsatz der Transparenz.

Die Aufsichtskommission achtet darauf, dass die Versicherer über so viele liquide Mittel verfügen, dass sie ihren Betrieb führen und sowohl die effektiven Pflegekosten als auch die Kostenschwankungen decken können. Jede andere Art, Reserven anzulegen oder zu horten, ist untersagt. Die Versicherer trennen in ihrer Bilanz, in ihrer Betriebsrechnung und bei der Anlage ihrer Vermögenswerte deutlich zwischen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und den anderen Krankenversicherungsbereichen. Sie müssen ihre Jahresrechnung spätestens bis zum 31. März abgeschlossen haben.

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Eidgenössische Volksinitiative

d.

Die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung werden festgelegt nach den effektiven Pflegekosten im vergangenen Kalenderjahr, nach den Betriebskosten, nach den Ausgleichsströmen sowie entsprechend einer bestimmten Kostenbandbreite.

e.

Für den Ausgleich wird nicht nur die Anzahl der Frauen und der Betagten, sondern namentlich auch die Anzahl der besonders teuren Fälle berücksichtigt.

f.

Die Aktiven, die die Versicherer und die ehemalige gemeinsame Einrichtung bis zur Schaffung des Fonds angehäuft haben, werden auf diesen übertragen.

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