Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter
Sammelfrist bis 5. August 2003
Eidgenössische Volksinitiative «Krankenkassenprämien in den Griff bekommen» Vorprüfung
Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 3. Dezember 2001 eingereichten Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative «Krankenkassenprämien in den Griff bekommen», gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt: 1.
1 2 3
Die am 3. Dezember 2001 eingereichte Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative «Krankenkassenprämien in den Griff bekommen» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtexts im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine vorbehaltlose Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.
SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0
2002-0190
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Eidgenössische Volksinitiative
2.
Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative vorbehaltlos mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen:
Nr.
Name
Vorname
Strasse
1
Nr.
PLZ
Wohnort
Calpini
Christa
Cremières
2
Cassegrain
Philippe
Ch. des Hauts
3
Decoppet
Jean-Paul
Rue de Lausanne
4
Duc
Jean-Louis
La Corbaz
5
Favre
Daniel
6
Helfer
Michel
7
Leger
Laurent
Ch. des Praz Longs
36
1907
Saxon
8
Losdyck-Babel
Anne-Claire
Rte de la Capite
154
1223
Cologny
9
Mzamo
Christiane
Hirtenhofstrasse
40
6005
Luzern
10
Notter
Hans
Langensandstrasse
76
6005
Luzern
11
Poggia
Mauro
Rue de Beaumont
11
1206
Genève
12
Popescu
Reynalde
Rte de Courtille
1981
Vex
13
Rey
Eliane
Signal
30
1018
Lausanne
14
Sarraf
Nagib
Ch. des Osches
45
1009
Pully
15
Schwab
Jean-Jacques
Ch. des Toises
3
1095
Lutry
16
Sichitiu
Serban
Av. Villardin
22
1009
Pully
17
Steinhäuslin
Charles
Boveresses
18
1010
Lausanne
18
Tence
Tatiana
Ch. des Coquelicots
15
1214
Vernier
19
Vaudroz
René
Primerose
1854
Leysin
1071
Chexbres
1b
1299
Crans-prèsCéligny
28bis
1201
Genève
1837
Château d'Oex
Ch. de la Pépinière
10
1213
Petit-Lancy
Grand'Rue
25
1315
La Sarraz
3.
Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Krankenkassenprämien in den Griff bekommen» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.
4.
Mitteilung an das Initiativkomitee: R.A.S.: Rassemblement des assurés et des soignants, Postfach 1280, 1001 Lausanne, und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 5. Februar 2002.
22. Januar 2002
Schweizerische Bundeskanzlei Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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Eidgenössische Volksinitiative
Eidgenössische Volksinitiative «Krankenkassenprämien in den Griff bekommen» Die Volksinitiative lautet: I Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert: Art. 117 Abs. 3 (neu) 3 Die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung werden auf transparente Art und Weise berechnet. Dazu legt das Gesetz namentlich Folgendes fest:
a.
Es wird anstelle der gemeinsamen Einrichtung eine unabhängige Einrichtung, der Ausgleichsfonds für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Fonds), geschaffen. Der Bundesrat ernennt als Mitglieder des Fonds Personen, die von den Versicherern und den Pflegeleistungs-erbringern unabhängig sind, und er erlässt die notwendigen Vorschriften über die Verwaltung des Fonds. Der Fonds ist zuständig für den Ausgleich, der für ein reibungsloses Funktionieren der Krankenpflegeversicherung erforderlich ist. Er garantiert die Zahlungsfähigkeit der Versicherer und verwaltet die Vermögenswerte entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
b.
Der Fonds ist der Aufsicht des Bundesrates unterstellt; dieser bestellt auf Vorschlag von Vertreterinnen und Vertretern der Versicherten, der Gesundheitsfachleute und der Versicherer eine Aufsichtskommission aus von den Versicherern unabhängigen Fachleuten; die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern. Zudem gehören ihr zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundes an. Die Kommission beaufsichtigt die Tätigkeit des Fonds und legt auf der Grundlage der Vorschläge der Versicherer die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung fest. Sie erlässt Weisungen, in denen sie die Fristen festlegt, innerhalb welcher die Versicherten und die Gesundheitsfachleute ihre Forderungen geltend machen und ihre Rechnungen ausstellen müssen.
c.
Die Versicherer führen ihre Rechnung nach dem Grundsatz der Transparenz.
Die Aufsichtskommission achtet darauf, dass die Versicherer über so viele liquide Mittel verfügen, dass sie ihren Betrieb führen und sowohl die effektiven Pflegekosten als auch die Kostenschwankungen decken können. Jede andere Art, Reserven anzulegen oder zu horten, ist untersagt. Die Versicherer trennen in ihrer Bilanz, in ihrer Betriebsrechnung und bei der Anlage ihrer Vermögenswerte deutlich zwischen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und den anderen Krankenversicherungsbereichen. Sie müssen ihre Jahresrechnung spätestens bis zum 31. März abgeschlossen haben.
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d.
Die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung werden festgelegt nach den effektiven Pflegekosten im vergangenen Kalenderjahr, nach den Betriebskosten, nach den Ausgleichsströmen sowie entsprechend einer bestimmten Kostenbandbreite.
e.
Für den Ausgleich wird nicht nur die Anzahl der Frauen und der Betagten, sondern namentlich auch die Anzahl der besonders teuren Fälle berücksichtigt.
f.
Die Aktiven, die die Versicherer und die ehemalige gemeinsame Einrichtung bis zur Schaffung des Fonds angehäuft haben, werden auf diesen übertragen.
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