Militärische Plangenehmigung im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren betreffend Schiessplatz Hinterrhein, Ausbildungs- und Essraum in Provisorium vom 7. August 2002

Gestützt auf das Gesuch des Bundesamtes für Armeematerial und Bauten (BAB) vom 11. Februar 2002 hat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) den Bau eines Provisoriums für einen Ausbildungs- und Essraum auf dem Schiessplatz Hinterrhein (GR) unter Auflagen genehmigt.

Eröffnung Die Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt. Sie liegt während der Beschwerdefrist bei der Gemeindeverwaltung Hinterrhein, 7438 Hinterrhein, während den Bürozeiten zur Einsichtnahme auf.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 MG1).

20. August 2002

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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Militärgesetz vom 3. Februar 1995 (SR 510.10)

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2002-1769