Militärische Plangenehmigung im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren nach Artikel 22 MPV1 betreffend Gemeinde Entlebuch, Rückbau Infanteriewerk, Baracken und Infanterie-Hindernisse vom 5. Februar 2002

Gestützt auf das Gesuch des Bundesamtes für Armeematerial und Bauten (BAB) vom 11. Juni 2001 hat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) den Rückbau eines Infanteriewerkes, diverser Baracken und Infanterie-Hindernisse in der Gemeinde Entlebuch LU unter Auflagen genehmigt.

Eröffnung Die Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt. Sie liegt während der Beschwerdefrist bei der Gemeindeverwaltung Entlebuch, 6262 Entlebuch, während den Bürozeiten zur Einsichtnahme auf.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 MG2).

19. Februar 2002

1 2

1226

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Militärische Plangenehmigungsverordnung vom 13. Dezember 1999 (SR 510.51) Militärgesetz vom 3. Februar 1995 (SR 510.10) 2002-0281