Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Die Schweizer Werbung und die Fédération romande de publicité et de communication FRP haben, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (SR 412.101) den Entwurf zu einem Reglement über die Berufsprüfung für Planer/Planerin Marketingkommunikation eingereicht.

Das Reglement vom 24. Juli 1987 über die Berufsprüfung für Werbeassistenten/Werbeassistentinnen wird aufgehoben.

Der Schweizerische Verband für visuelle Kommunikation Viscom und der Verband der Schweizer Druckindustrie haben, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (SR 412.101) den Entwurf zu einem Reglement über die Berufsprüfung Druckkaufmann/Druckkauffrau eingereicht.

Das Reglement vom 6. März 1996 wird aufgehoben.

Interessenten können diese Entwürfe bei der folgenden Amtsstelle beziehen: Bundesamt für Berufsbildung und Technologie, Effingerstrasse 27, 3003 Bern.

Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.

4. April 2000

1852

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie

2000-0711