Übersetzung1 Anhang 2

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien Unterzeichnet in Vaduz am 21. Juni 2001

Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (im Folgenden EFTA-Staaten genannt) und das Haschemitische Königreich Jordanien (im Folgenden Jordanien genannt), im Folgenden gemeinsam Parteien genannt: in Erwägung der Bedeutung der zwischen den EFTA-Staaten und Jordanien bestehenden Bande, insbesondere der im Juni 1997 in Genf unterzeichneten Zusammenarbeitserklärung, und des gemeinsamen Wunsches, diese Bande zu festigen und enge und dauerhafte Beziehungen herzustellen, unter Bekräftigung ihrer Verpflichtungen hinsichtlich der Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen, insbesondere der pluralistischen Demokratie auf der Grundlage des Rechtsstaats und der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten, sowie der Menschenrechte einschliesslich der Rechte der Angehörigen von Minderheiten, eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration innerhalb des Raumes Europa-Mittelmeer zu beteiligen, im Bewusstsein der Notwendigkeit, durch die Förderung bilateraler und regionaler Zusammenarbeit ihre Bemühungen zur Stärkung der politischen Stabilität und der wirtschaftlichen Entwicklung in diesem Raum zu verbinden, in der festen Überzeugung, dass dieses Abkommen zur Schaffung und Stärkung einer erweiterten und ausgewogenen Freihandelszone zwischen den europäischen Staaten und den Mittelmeerländern beiträgt und damit einen wichtigen Beitrag zur Integration Europa-Mittelmeer bildet, in Erwägung der politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen der letzten Jahre in Europa und im Mittleren Osten, insbesondere des Friedensprozesses im Mittleren Osten, in Erwägung der Unterschiede in der wirtschaftlichen Entwicklung zwischen Jordanien und den EFTA-Staaten, in der Absicht, günstige Voraussetzungen zu schaffen für die Ausweitung und Diversifizierung des gegenseitigen Handels sowie für die Förderung der handelsund wirtschaftsbezogenen Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interes-

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Übersetzung des englischen Originaltextes.

2002-0085

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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien

se auf der Grundlage von Gleichberechtigung, beiderseitigem Nutzen, Nichtdiskriminierung und Völkerrecht, in Erwägung der Verpflichtung der EFTA-Staaten und Jordaniens zum Freihandel, basierend auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten, die sich aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden WTO genannt) sowie aus weiteren Instrumenten multilateraler, regionaler und bilateraler Zusammenarbeit ergeben, entschlossen, dieses Abkommen zu verwirklichen mit dem Ziel, die Umwelt zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen in Übereinstimmung mit den Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung sicherzustellen; und in der Überzeugung, dass dieses Abkommen durch die Schaffung der Voraussetzungen für eine schrittweise Liberalisierung des Warenverkehrs und für eine mögliche Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs die gegenseitigen Beziehungen in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Investitionen fördern wird; haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen (im Folgenden Abkommen genannt) abgeschlossen: Art. 1

Zielsetzung

1. Die EFTA-Staaten und Jordanien errichten eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens.

2. Die Ziele dieses Abkommens, das auf den Handelsbeziehungen zwischen marktwirtschaftlich orientierten Ländern sowie auf der Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte fusst, liegen (a) in der Förderung harmonischer Wirtschaftsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten und Jordanien durch die Ausweitung des gegenseitigen Handels, um dadurch in den EFTA-Staaten und Jordanien den wirtschaftlichen Aufschwung, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, die Produktivitätssteigerung sowie die finanzielle Stabilität zu begünstigen; (b) in der Sicherstellung gerechter Wettbewerbsbedingungen im Handel zwischen den Parteien; (c) in der Leistung eines Beitrags, durch die Beseitigung von Handelshemmnissen, zur Wirtschaftsintegration Europa-Mittelmeer und zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels; (d) in der Förderung ausgewogener wirtschaftlicher Beziehungen zwischen den Parteien durch die Mittel der Zusammenarbeit.

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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien

Art. 2

Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt: (a) Für Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren fallen, mit Ausnahme der im Anhang I aufgezählten Waren; (b) für die in Protokoll A angegebenen Produkte, unter Berücksichtigung der darin geltenden Vereinbarungen; (c) für Fische und andere Meeresprodukte, wie im Anhang II bestimmt; mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder Jordanien.

Art. 3

Wirtschaftliche Zusammenarbeit und technische und finanzielle Unterstützung

1. Die Parteien erklären ihre Bereitschaft, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zu fördern, im Einklang mit den Zielen der jeweiligen staatlichen Politik. Besondere Aufmerksamkeit ist dabei den Bereichen zu widmen, die im Rahmen des Strukturanpassungsprozesses zur Liberalisierung der jordanischen Wirtschaft mit Schwierigkeiten zu kämpfen haben.

2. Zur Erleichterung der Umsetzung dieses Abkommens einigen sich die Parteien auf geeignete Modalitäten für die technische und finanzielle Unterstützung und die Zusammenarbeit ihrer Behörden, insbesondere in den Bereichen des geistigen Eigentums, der Zollangelegenheiten, der technischen Vorschriften und wenn nötig in anderen Bereichen. Zu diesem Zweck koordinieren sie ihre Bemühungen mit den massgeblichen internationalen Organisationen.

Art. 4

Ursprungsregeln und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Zollverwaltung

1. Protokoll B legt die Ursprungsregeln und die Verfahren für die administrative Zusammenarbeit fest.

2. Die Parteien treffen geeignete Massnahmen, einschliesslich Überprüfungen durch den Gemischten Ausschuss und Vorkehrungen zur administrativen Zusammenarbeit, zur Sicherstellung eines wirksamen und koordinierten Vollzugs der Artikel 5, 7, 8, 9, 14 und 23 dieses Abkommens und des Protokolls B sowie zur grösstmöglichen Verminderung der dem Handel auferlegten Formalitäten und zur Erreichung beiderseitig zufrieden stellender Lösungen für Schwierigkeiten, die sich aus der Anwendung dieser Bestimmungen ergeben.

3. Auf der Grundlage von Überprüfungen im Sinne von Absatz 2 entscheiden die Parteien über die zu treffenden angemessenen Massnahmen.

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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien

Art. 5

Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung

1. Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Jordanien werden keine neuen Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.

2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Parteien sämtliche Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnissen aus einem EFTAStaat oder Jordanien, vorbehaltlich der im Anhang III enthaltenen Bestimmungen.

Art. 6

Ausgangszollsätze

1. Für jedes Produkt soll der Ausgangszollsatz, auf welchen die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Reduktionen angewandt werden, jenem Zollansatz entsprechen, der am 2. April 2000 unter dem Meistbegünstigungsprinzip zur Anwendung gelangt ist.

2. Wird vor, bei oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine allgemeine Zollsenkung «erga omnes» vorgenommen, insbesondere eine Senkung, die sich aus den Verpflichtungen der Uruguay-Runde und dem Beitritt Jordaniens zur WTO ergibt, ersetzen die so gesenkten Zollsätze von diesem Zeitpunkt an oder mit Inkrafttreten des Abkommens, falls letzteres später stattfindet, die in Absatz 1 erwähnten Ausgangszollsätze.

3. Die in Übereinstimmung mit Anhang III berechneten reduzierten Zölle werden auf die erste oder, im Falle spezifischer Zölle, auf die zweite Dezimalstelle gerundet angewandt.

Art. 7

Fiskalzölle

Die Bestimmungen gemäss Artikel 5 gelten auch für Fiskalzölle.

Art. 8

Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung

1. Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Jordanien werden keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.

2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten und Jordanien sämtliche Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung, vorbehaltlich der im Anhang IV enthaltenen Bestimmungen.

Art. 9

Mengenmässige Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung

1. Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Jordanien werden keine neuen mengenmässigen Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Massnahmen gleicher Wirkung eingeführt.

2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten und Jordanien mengenmässige Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen sowie Massnahmen gleicher Wirkung, vorbehaltlich der im Anhang V enthaltenen Bestimmungen.

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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien

Art. 10

Allgemeine Ausnahmen

Dieses Abkommen steht Verboten oder Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren nicht entgegen, welche aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zum Schutz der Umwelt, zum Schutze des nationalen Kulturgutes von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder zum Schutz des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind. Ebenso wenig steht es Regelungen betreffend Gold bzw. Silber oder Massnahmen zur Erhaltung nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen entgegen, sofern diese Massnahmen zusammen mit Beschränkungen bei der Inlandproduktion und beim Inlandverbrauch angewandt werden. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Parteien darstellen.

Art. 11

Staatsmonopole

Vorbehaltlich der im Protokoll C vorgesehenen Ausnahmen und unter Berücksichtigung bestehender oder künftiger Verpflichtungen im Rahmen des Allgemeinen Zollund Handelsabkommens 1994 (nachstehend GATT 1994) sorgen die EFTA-Staaten und Jordanien für eine schrittweise Anpassung aller staatlicher Monopole kommerzieller Natur, so dass bis zum Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens sichergestellt ist, dass hinsichtlich der Bedingungen, zu denen Waren beschafft und vermarktet werden, keine Diskriminierungen zwischen Staatsangehörigen der EFTA-Staaten und Jordaniens mehr bestehen. Der Gemischte Ausschuss wird über die zur Umsetzung dieses Ziels getroffenen Massnahmen unterrichtet.

Art. 12

Technische Vorschriften

1. Die Parteien arbeiten in den Bereichen der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung zusammen, wobei durch geeignete Massnahmen internationale Lösungen gefördert werden sollen. Der Gemischte Ausschuss stellt Richtlinien für die Umsetzung dieses Absatzes auf.

2. Die Parteien kommen überein, im Rahmen des Gemischten Ausschusses unverzüglich Konsultationen aufzunehmen, um eine geeignete Lösung zu finden für den Fall, dass eine Partei der Ansicht ist, dass eine andere Partei Massnahmen ergreift, die ein technisches Handelshemmnis im Sinne des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse schaffen oder schaffen könnten.

3. Die Verpflichtung der Parteien zur Notifikation technischer Vorschriften richtet sich nach den Bestimmungen des WTO-Überkommens über technische Handelshemmnisse.

Art. 13

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

1. Die Parteien erklären ihre Bereitschaft zur Förderung einer harmonischen Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, soweit es ihre jeweilige Landwirtschaftspolitik zulässt.

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2. In Verfolgung dieses Zieles hat jeder einzelne EFTA-Staat mit Jordanien eine bilaterale Vereinbarung abgeschlossen, welche Massnahmen zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorsieht.

3. Im Bereich des Pflanzen- und des Gesundheitsschutzes wenden die Parteien ihre Vorschriften in nicht diskriminierender Weise an und treffen keine neuen Massnahmen, die eine unangemessene Behinderung des Warenverkehrs zur Folge haben.

Art. 14

Interne Steuern und Regelungen

1. Die Parteien verpflichten sich, alle internen Steuern sowie anderen Gebühren und Regelungen in Übereinstimmung mit Artikel III des GATT 1994 sowie anderen massgebenden WTO-Übereinkommen anzuwenden.

2. Für Erzeugnisse, die in das Gebiet einer der Parteien ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diesen Erzeugnissen unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben.

Art. 15

Zahlungen und Überweisungen

1. Die mit dem Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und Jordanien verbundenen Zahlungen und die Überweisung dieser Beträge in das Gebiet jener Partei, in welcher der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind keinen Beschränkungen unterworfen.

2. Die Parteien erlassen keine Devisenbeschränkungen oder administrativen Einschränkungen für die Gewährung, Rückzahlung oder Annahme kurz- und mittelfristiger Kredite in Verbindung mit Handelsgeschäften, an welchen ein Gebietsansässiger beteiligt ist.

3. Überweisungen im Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere die Rückführung investierter oder reinvestierter Beträge sowie daraus stammender Gewinne, unterliegen keinen Einschränkungen.

Art. 16

Öffentliches Beschaffungswesen

1. Die Parteien betrachten das Ziel einer effektiven Liberalisierung ihres öffentlichen Beschaffungswesens auf der Basis der Nichtdiskriminierung und der Reziprozität als integralen Bestandteil dieses Abkommens.

2. Zu diesem Zweck erarbeiten die Parteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses Regeln im Hinblick auf die Verwirklichung dieser Liberalisierung. Die Entwicklungen im Rahmen der WTO werden dabei angemessen berücksichtigt.

3. Die betroffenen Parteien bemühen sich um einen Beitritt zum WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen.

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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien

Art. 17

Schutz des geistigen Eigentums

1. Die Parteien erteilen und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum. Sie treffen in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Artikels, des Anhangs VI dieses Abkommens und der darin erwähnten internationalen Abkommen Massnahmen zum Schutz dieser Rechte vor Verletzung, Fälschung und Nachahmung.

2. Die Parteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Parteien eine Behandlung, welche nicht ungünstiger ist als die ihren eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen von Artikel 3 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (nachstehend «TRIPSAbkommen» genannt).

3. Die Parteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Parteien eine Behandlung, welche nicht ungünstiger ist als die den Angehörigen eines jeden anderen Staates gewährte Behandlung. In Übereinstimmung mit Artikel 4, Absatz d des TRIPS-Abkommens ist von dieser Verpflichtung jegliche Form von Vorteil, Begünstigung, Privileg oder Immunität ausgenommen, die sich aus internationalen, vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gültigen Abkommen ergeben, welche den anderen Parteien spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert worden sind, vorausgesetzt, diese Ausnahme stellt keine willkürliche oder unbegründete Diskriminierung von Staatsangehörigen der anderen Parteien dar. Die Parteien sind von der Notifikation befreit, wenn sie dem TRIPS-Rat bereits eine solche Notifikation haben zukommen lassen. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens, insbesondere dessen Artikel 4 und 5.

4. Die Parteien vereinbaren, auf Antrag einer jeden Partei, die in diesem Artikel und im Anhang VI enthaltenen Bestimmungen über den Schutz des geistigen Eigentums zu überprüfen mit dem Ziel, das Schutzniveau zu verbessern und Handelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Umfang des Schutzes des geistigen Eigentums ergeben, zu vermeiden oder zu beseitigen.

Art. 18

Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen

1. Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und Jordanien zu beeinträchtigen: (a) jegliche Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; (b) das missbräuchliche Ausnutzen einer beherrschenden Stellung auf dem gesamten Gebiet der Parteien oder auf einem wesentlichen Teil davon durch ein oder mehrere Unternehmen.

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2. Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten ebenfalls für Tätigkeiten öffentlicher Unternehmen und für Unternehmen, denen die Parteien besondere oder ausschliessliche Rechte einräumen, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen die Ausführung der ihnen zugewiesenen öffentlichen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindert.

3. Ist eine Partei innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens der Ansicht, dass eine Praktik im Sinne von Absatz 1 und 2 eine ernsthafte Beeinträchtigung ihrer Interessen oder eine Schädigung der einheimischen Industrie verursacht oder zu verursachen droht, kann sie gemäss den in Artikel 25 festgelegten Bedingungen und Verfahrensvorschriften geeignete Massnahmen treffen.

4. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage Jordaniens entscheidet der Gemischte Ausschuss über eine allfällige Verlängerung der in Absatz 3 festgesetzten Frist um weitere Perioden von fünf Jahren.

5. Ist unbeschadet von Absatz 4 eine Partei der Auffassung, dass eine vorliegende Praktik mit den Bestimmungen in Absatz 1 und 2 unvereinbar ist, kann diese nach Ablauf der in Absatz 3 festgesetzten Frist gemäss den in Artikel 25 festgelegten Bedingungen und Verfahrensvorschriften geeignete Massnahmen treffen.

Art. 19

Subventionen

1. Soweit in diesem Artikel nicht anders bestimmt, richten sich die Rechte und Pflichten der Parteien bezüglich Subventionen und Ausgleichsmassnahmen nach Artikel XVI des GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen.

2. Die Parteien stellen die Transparenz von Subventionsmassnahmen durch den Austausch ihrer jährlichen Notifikationen gemäss Artikel XVI:1 des GATT 1994 und des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen sicher.

3. Bevor ein EFTA-Staat oder Jordanien, je nach Fall, eine Untersuchung einleitet mit dem Ziel, das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention in Jordanien oder in einem EFTA-Staat entsprechend den Bestimmungen in Artikel 11 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen zu ermitteln, muss die Partei, welche eine Untersuchung einleiten will, diejenige Partei, deren Waren untersucht werden sollen, schriftlich benachrichtigen und ihr eine Frist von 45 Tagen gewähren, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, falls eine der Parteien dies innerhalb von zwanzig Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.

Art. 20

Dumping

Stellt ein EFTA-Staat im Handel mit Jordanien Dumping-Praktiken im Sinne von Artikel VI des GATT 1994 fest oder stellt Jordanien entsprechende DumpingPraktiken im Handel mit einem EFTA-Staat fest, kann die betroffene Partei im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT

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1994 und dem Verfahren nach Artikel 25 geeignete Massnahmen gegen diese Praktiken treffen.

Art. 21

Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse

Nimmt die Erhöhung der Einfuhren eines Erzeugnisses ein derartiges Ausmass an und erfolgen diese erhöhten Einfuhren zu Bedingungen, welche (a) die einheimischen Produzenten gleichartiger oder mit diesen in direktem Wettbewerb stehender Erzeugnisse im gesamten oder in einem Teil des Gebiets einer Partei schwer wiegend schädigen oder zu schädigen drohen oder (b) ernste Störungen in einem Wirtschaftszweig bewirken oder zu bewirken drohen, kann die betroffene Partei gemäss den in Artikel 25 festgelegten Bedingungen und Verfahrensvorschriften geeignete Massnahmen treffen.

Art. 22

Strukturelle Anpassungen

1. Jordanien kann befristete Ausnahmemassnahmen in Form einer Erhöhung oder Wiedereinführung von Zöllen ergreifen, die von den Bestimmungen des Artikels 4 abweichen.

2. Diese Massnahmen können nur neu entstehende Industrien oder bestimmte Wirtschaftszweige betreffen, in denen Restrukturierungen vorgenommen werden oder die mit ernsthaften Schwierigkeiten kämpfen, insbesondere wenn diese zu erheblichen sozialen Problemen führen.

3. Die nach der Einführung dieser Massnahmen von Jordanien auf Ursprungserzeugnisse aus den EFTA-Staaten angewendeten Zollsätze dürfen 25 % ad valorem nicht übersteigen und müssen eine Präferenzmarge für Ursprungserzeugnisse aus den EFTA-Staaten aufrechterhalten. Der durchschnittliche Jahreswert der eingeführten Industriewaren mit Ursprung in den EFTA-Staaten, die diesen Massnahmen unterliegen, darf nicht mehr als 20 % des durchschnittlichen jährlichen Gesamtwerts der Industriewaren mit Ursprung in den EFTA-Staaten betragen, die innerhalb der letzten drei Jahre, über die statistische Angaben vorliegen, eingeführt wurden.

4. Diese Massnahmen dürfen höchstens während fünf Jahren angewandt werden, sofern der Gemischte Ausschuss keine Verlängerung genehmigt. Sie können höchstens bis zum Ablauf der maximalen Übergangszeit von zwölf Jahren aufrechterhalten werden.

5. Es können keine derartigen Massnahmen für Waren ergriffen werden, für die seit der Beseitigung sämtlicher Zölle und mengenmässiger Beschränkungen oder anderer Abgaben und Massnahmen gleicher Wirkung mehr als vier Jahre vergangen sind.

6. Jordanien unterrichtet den Gemischten Ausschuss über alle Ausnahmemassnahmen, die es zu ergreifen beabsichtigt. Vor deren Einführung sind auf Gesuch der EFTA-Staaten Konsultationen über solche Massnahmen und die Wirtschaftszweige, auf die sie angewandt werden sollen, abzuhalten. Bei der Einführung solcher Massnahmen unterbreitet Jordanien dem Gemischten Ausschuss einen Zeitplan für die 1315

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Aufhebung der gestützt auf diesen Artikel eingeführten Zölle zu. Dieser Zeitplan muss einen schrittweisen Abbau dieser Zölle in gleichen jährlichen Raten vorsehen, der nicht später als zwei Jahre nach deren Einführung beginnt. Der Gemischte Ausschuss kann einen anderen Zeitplan festlegen.

7. Um Probleme beim Aufbau neuer Industrien, Restrukturierungsprobleme oder andere ernsthafte Schwierigkeiten gewisser Wirtschaftszweige zu berücksichtigen, kann der Gemischte Ausschuss, in Abweichung von Absatz 5 dieses Artikels, Jordanien gestatten, gestützt auf Absatz 1 bereits getroffene Massnahmen für einen Zeitraum von maximal drei Jahren nach Ablauf der zwölfjährigen Übergangszeit beizubehalten.

Art. 23

Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass

Wenn auf Grund der Artikel 8 und 9: (a) eine Wiederausfuhr in ein Drittland erfolgt, demgegenüber die ausführende Partei für das betreffende Erzeugnis mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Massnahmen und Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder (b) im Zusammenhang mit einem für die ausführende Partei wichtigen Erzeugnis ein ernster Versorgungsengpass entsteht oder zu entstehen droht; und wenn der ausführenden Partei in den erwähnten Situationen ernste Schwierigkeiten entstehen oder zu entstehen drohen, kann diese Partei gemäss den in Artikel 25 festgelegten Bedingungen und Verfahrensvorschriften geeignete Massnahmen treffen. Die Massnahmen sollen nicht diskriminierend sein und aufgehoben werden, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht mehr rechtfertigen.

Art. 24

Zahlungsbilanzschwierigkeiten

1. Die Parteien bemühen sich, restriktive Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden.

2. Befindet sich eine Partei in ernsthaften Zahlungsbilanzschwierigkeiten oder ist sie unmittelbar davon bedroht, so kann sie im Einklang mit den im GATT 1994 und in der Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994 festgelegten Bedingungen zeitlich begrenzte und nicht diskriminierende Handelsbeschränkungen einführen, die nicht über das für die Sanierung der Zahlungsbilanzsituation erforderliche Mass hinausgehen. Preisbezogene Massnahmen sind dabei vorzuziehen; diese sind bei Verbesserung der Zahlungsbilanz schrittweise zu lockern und aufzuheben, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht mehr rechtfertigen. Der EFTA-Staat oder Jordanien, je nach Fall, unterrichtet die anderen Parteien und den Gemischten Ausschuss unverzüglich über solche Massnahmen, wenn möglich vor deren Einführung, und legt einen Zeitplan für deren Aufhebung vor. Auf Gesuch einer Partei prüft der Gemischte Ausschuss die Notwendigkeit der Beibehaltung der getroffenen Massnahmen.

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Art. 25

Verfahren bei der Anwendung von Schutzmassnahmen

1. Bevor das Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen nach den folgenden Absätzen eingeleitet wird, bemühen sich die Parteien um Bereinigung ihrer Differenzen durch direkte Konsultationen und unterrichten die anderen Parteien.

2. Unbeschadet von Absatz 6 benachrichtigt die Partei, die Schutzmassnahmen zu ergreifen beabsichtigt, unverzüglich die anderen Parteien und den Gemischten Ausschuss und liefert alle zweckdienlichen Angaben. Im Gemischten Ausschuss werden unverzüglich Konsultationen aufgenommen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.

3. (a) Bezüglich Artikel 18 leisten die betroffenen Parteien dem Gemischten Ausschuss jede erforderliche Unterstützung, die er zur Prüfung des Falls und gegebenenfalls zur Aufhebung der beanstandeten Praktik benötigt. Wenn die betreffende Partei der Aufhebung einer angefochtenen Praktik innerhalb der vom Gemischten Ausschuss festgesetzten Frist nicht nachkommt oder wenn der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage ist, nach erfolgten Konsultationen oder dreissig Tage nachdem um diese Konsultationen nachgesucht wurde, eine Einigung zu erzielen, kann die betroffene Partei geeignete Massnahmen treffen, um den sich aus der fraglichen Praktik ergebenden Schwierigkeiten abzuhelfen.

(b) Bezüglich Artikel 20 ist die ausführende Partei über die Dumpingpraktik zu benachrichtigen, sobald die Behörden der einführenden Partei eine Untersuchung eingeleitet haben. Wird diese Praktik im Sinne von Artikel VI GATT 1994 nicht beendet oder wurde innerhalb von dreissig Tagen nach Benachrichtigung keine befriedigende Lösung gefunden, kann die einführende Partei angemessene Massnahmen treffen.

(c) Bezüglich Artikel 21 und 23 prüft der Gemischte Ausschuss den Fall oder die Lage und kann einen Beschluss zur Beendigung der durch die betroffene Partei notifizierten Schwierigkeiten fällen. Kommt innerhalb von dreissig Tagen nach Befassung des Gemischten Ausschusses keine Einigung zu Stande, so kann die betroffene Partei die erforderlichen Massnahmen treffen, um der Situation abzuhelfen.

(d) Bezüglich Artikel 32 liefert die betroffene Partei dem Gemischten Ausschuss alle Angaben, die zur gründlichen Prüfung der Lage im Hinblick auf die Suche nach einer einvernehmlichen Lösung erforderlich sind. Ist der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage, eine solche Lösung zu finden, oder
sind seit der Notifizierung neunzig Tage vergangen, so kann die betroffene Partei geeignete Massnahmen treffen.

4. Die getroffenen Schutzmassnahmen sind den Parteien und dem Gemischten Ausschuss unverzüglich zu notifizieren. Sie sollen bezüglich Ausmass und Dauer nicht über das Mass hinausgehen, das zur Abhilfe der Situation, die zu ihrer Anwendung geführt hat, unbedingt erforderlich ist; sie dürfen im Verhältnis zum durch die fragliche Praktik verursachten Schaden oder zur betroffenen Schwierigkeit nicht unverhältnismässig sein. Es sind solche Massnahmen vorzuziehen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die von Jordanien gegen eine 1317

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Handlung oder eine Unterlassung eines EFTA-Staats getroffenen Massnahmen dürfen sich nur auf den Warenverkehr mit diesem EFTA-Staat auswirken. Massnahmen gegen Handlungen oder Unterlassungen Jordaniens dürfen nur von jenem EFTAStaat oder jenen EFTA-Staaten getroffen werden, dessen bzw. deren Warenverkehr durch die besagten Handlungen oder Unterlassungen beeinträchtigt wird.

5. Die Schutzmassnahmen sind Gegenstand regelmässiger Konsultationen im Gemischten Ausschuss, im Hinblick auf deren Lockerung, Ersetzung oder Aufhebung, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht mehr rechtfertigen.

6. Verunmöglichen aussergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Handeln erfordern, eine vorhergehende Prüfung, kann die betroffene Partei in den Fällen von Artikel 20, 21 und 23 unverzüglich die vorsorglichen und provisorischen Massnahmen treffen, die unbedingt erforderlich sind, um der Lage Abhilfe zu schaffen. Diese Massnahmen sind unverzüglich zu notifizieren, und im Gemischten Ausschuss sind so bald als möglich Konsultationen zwischen den Parteien abzuhalten.

Art. 26

Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit

Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert eine Partei daran, Massnahmen zu treffen, die sie als erforderlich erachtet: (a) um Auskünfte zu verweigern, deren Preisgabe ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft; (b) zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen, zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen oder zur Befolgung nationaler Politiken (i) betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial, sofern derartige Massnahmen die Wettbewerbsbedingungen für nicht für spezifisch militärische Zwecke bestimmte Erzeugnisse nicht verfälschen, sowie mit anderen Waren, Materialien und Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar für eine militärische Einrichtung bestimmt sind, oder (ii) betreffend die Nichtweiterverbreitung von biologischen und chemischen Waffen, Atomwaffen oder anderen Kernsprengstoffen, oder (iii) die in Kriegszeiten oder in Zeiten anderer ernsthafter internationaler Spannungen getroffen werden.

Art. 27

Evolutivklausel

1. Die Parteien überprüfen das vorliegende Abkommen im Lichte der weiteren Entwicklungen der internationalen Wirtschaftsbeziehungen, unter anderem im Rahmen der WTO. Sie untersuchen in diesem Zusammenhang und im Lichte aller massgeblichen Faktoren die Möglichkeit, die durch dieses Abkommen geschaffene Zusammenarbeit weiter auszubauen, zu vertiefen und sie auf neue Bereiche auszudehnen.

Die Parteien können den Gemischten Ausschuss mit der Prüfung dieser Möglichkeit und, wo angemessen, mit der Ausarbeitung von Empfehlungen beauftragen, insbesondere im Hinblick auf die Aufnahme von Verhandlungen.

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2. Vereinbarungen, die aus dem in Absatz 1 genannten Verfahren hervorgehen, bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Parteien nach deren eigenen Verfahren.

Art. 28

Dienstleistungen und Investitionen

1. Die Parteien anerkennen die wachsende Bedeutung gewisser Bereiche wie der Dienstleistungen und der Investitionen. Im Rahmen ihrer Bemühungen um eine schrittweise Ausweitung und Vertiefung ihrer Zusammenarbeit, insbesondere in Zusammenhang mit der Integration Europa-Mittelmeer, wirken sie gemeinsam auf eine weitere Förderung der Investitionen sowie eine schrittweise Liberalisierung und eine gegenseitige Marktöffnung für den Handel mit Dienstleistungen hin. Sie berücksichtigen dabei die laufenden Arbeiten im Rahmen der WTO.

2. Die EFTA-Staaten und Jordanien überprüfen die Entwicklungen im Bereich des Dienstleistungssektors im Hinblick auf eine Prüfung von Liberalisierungsmassnahmen zwischen den Parteien.

3. Die EFTA-Staaten und Jordanien besprechen diese Zusammenarbeit im Gemischten Ausschuss mit dem Ziel, ihre Beziehungen im Rahmen dieses Abkommens weiterzuentwickeln und zu vertiefen.

Art. 29

Gemischter Ausschuss

1. Aufsicht und Verwaltung bei der Durchführung dieses Abkommens obliegen einem aus Vertretern der Parteien zusammengesetzten Gemischten Ausschuss, der gleichzeitig auch auf der Grundlage der im Juni 1997 in Genf unterzeichneten Erklärung handelt.

2. Zur ordnungsgemässen Durchführung des Abkommens tauschen die Parteien Informationen aus und halten auf Antrag einer Partei im Gemischten Ausschuss Konsultationen ab. Der Gemischte Ausschuss prüft laufend die Möglichkeiten eines weiteren Abbaus von Handelsschranken sowie einer weiteren Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens.

3. Der Gemischte Ausschuss kann in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen. In den übrigen Fällen kann er Empfehlungen aussprechen.

Art. 30

Verfahren des Gemischten Ausschusses

1. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tritt der Gemischte Ausschuss so oft als erforderlich zusammen, in der Regel aber einmal im Jahr. Jede Partei kann seine Einberufung verlangen.

2. Der Gemischte Ausschuss handelt im gegenseitigen Einvernehmen.

3. Hat ein Vertreter einer Partei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Vorschriften angenommen, tritt der Beschluss, sofern kein späterer Zeitpunkt vorgesehen ist, an dem Tag in Kraft, an dem die Aufhebung des Vorbehaltes notifiziert worden ist.

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4. Der Gemischte Ausschuss gibt sich für die Zwecke dieses Abkommens eine Geschäftsordnung, die unter anderem Bestimmungen über die Einberufung von Sitzungen und über die Ernennung und die Amtsdauer der/des Vorsitzenden enthält.

5. Der Gemischte Ausschuss kann bei Bedarf Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Seite stehen.

Art. 31

Streitbeilegungsverfahren

1. Die Parteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens. Sie unternehmen alle Anstrengungen, um auf dem Wege von Zusammenarbeit und Konsultationen eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung aller Fragen zu erreichen, welche die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen könnten.

2. Jede Partei kann bezüglich aller Fragen im Zusammenhang mit bestehenden oder vorgesehenen Massnahmen oder aller anderer Fragen, die ihrer Auffassung nach die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen könnten, mit einer anderen Partei schriftlich Konsultationen verlangen, wobei sie gleichzeitig alle anderen Parteien hiervon schriftlich unterrichtet, unter Angabe aller zweckdienlicher Informationen.

3. Auf Verlangen einer Partei innerhalb von 20 Tagen nach dem Empfang der in Absatz 2 erwähnten Notifikation finden die Konsultationen im Gemischten Ausschuss statt, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.

4. Hinsichtlich Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung der Rechte und Pflichten der Parteien, welche nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Gesuchs um Konsultationen durch direkte Konsultationen oder durch den Gemischten Ausschuss gelöst werden konnten, kann von einer oder mehreren Streitparteien mittels schriftlicher Notifikation an die beklagte Partei das Schiedsgerichtsverfahren eröffnet werden. Eine Kopie dieser Notifikation ist allen anderen Vertragsparteien zuzustellen.

5. Die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Schiedsgerichts richtet sich nach Anhang VII.

6. Das Schiedsgericht legt Streitigkeiten im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens bei, deren Auslegung und Anwendung in Übereinstimmung mit den gewohnheitsrechtlichen Auslegungsregeln des Völkerrechts erfolgt.

7. Der Entscheid des Schiedsgerichts ist endgültig und für die Streitparteien bindend.

Art. 32

Erfüllung von Verpflichtungen

1. Die Parteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen sicherzustellen.

2. Ist ein EFTA-Staat der Auffassung, dass Jordanien, oder ist Jordanien der Auffassung, dass ein EFTA-Staat einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nach-

1320

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien

gekommen ist, kann die betroffene Partei gemäss den in Artikel 25 festgelegten Bedingungen und Verfahrensvorschriften geeignete Massnahmen treffen.

Art. 33

Anhänge und Protokolle

Die Anhänge und Protokolle zu diesem Abkommen sind integrale Bestandteile davon. Der Gemischte Ausschuss kann Änderungen der Anhänge und Protokolle beschliessen.

Art. 34

Diesem Abkommen unterliegende Handelsbeziehungen

Dieses Abkommen ist auf Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und Jordanien andererseits anwendbar, nicht jedoch auf die Handelsbeziehungen zwischen einzelnen EFTA-Staaten, sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist.

Art. 35

Räumlicher Anwendungsbereich

Dieses Abkommen findet, mit Ausnahme der Bestimmungen in Protokoll D, auf dem Gebiet der Parteien Anwendung.

Art. 36

Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehr und andere präferenzielle Abkommen

Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehrsregelungen und anderen präferenziellen Abkommen nicht entgegen, soweit diese keine negativen Auswirkungen auf das in diesem Abkommen vorgesehene Handelsregime haben.

Art. 37

Änderungen

1. Sofern es sich nicht um Änderungen im Sinne von Artikel 33 handelt, werden Änderungen dieses Abkommens nach Gutheissung durch den Gemischten Ausschuss den Parteien zur Annahme, Ratifikation oder Genehmigung unterbreitet.

2. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, treten die Änderungen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

3. Der Änderungstext sowie die Annahmeurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Art. 38

Beitritt

1. Jeder Staat, der Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation ist, kann auf Beschluss des Gemischten Ausschusses und zu den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen diesem Abkommen beitreten. Der Beitritt ist zwischen dem beitretenden Staat und den betroffenen Parteien auszuhandeln. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.

1321

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien

2. Für einen beitretenden Staat tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 39

Rücktritt und Beendigung

1. Jede Partei kann mittels einer schriftlichen Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Datum, an welchem der Depositar die Notifikation erhalten hat, wirksam.

2. Tritt Jordanien zurück, erlischt das Abkommen nach Ablauf der Kündigungsfrist; treten alle EFTA-Staaten zurück, so erlischt es nach Ablauf der letzten Kündigungsfrist.

3. Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen über die Errichtung der Europäischen Freihandelassoziation zurücktritt, hört am Tag, an dem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto auf, Partei dieses Abkommens zu sein.

Art. 40

Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 2002 für alle Unterzeichnenden in Kraft, die bis dahin ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden beim Depositar hinterlegt haben, sofern Jordanien seine Ratifikations- oder Annahmeurkunde hinterlegt hat.

2. Für die Unterzeichnenden, die ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden nach dem 1. Januar 2002 hinterlegen, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft, sofern dieses Abkommen für Jordanien spätestens am gleichen Zeitpunkt in Kraft tritt.

3. Jeder Unterzeichnende kann bei der Unterzeichnung erklären, dieses Abkommen während einer Einführungsphase provisorisch anzuwenden, wenn es für diesen Unterzeichnenden nicht auf den 1. Januar 2002 in Kraft treten kann. Ein EFTAStaat kann dieses Abkommen nur dann provisorisch anwenden, wenn es für Jordanien in Kraft ist oder Jordanien das Abkommen provisorisch anwendet.

Art. 41

Depositar

Die Regierung Norwegens handelt als Depositar.

Zu Urkunde dessen haben die Unterzeichner, die hierzu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Vaduz, am 21. Juni 2001, in einer einzigen Ausfertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Norwegens hinterlegt wird. Der Depositar wird allen Signatarstaaten sowie jedem Staat, der diesem Abkommen beitritt, eine beglaubigte Abschrift übermitteln.

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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien

Verständigungsprotokoll betreffend das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien

Betreffend Art. 3

Wirtschaftliche Zusammenarbeit und technische Unterstützung

1. Unter den Parteien besteht Einvernehmen darüber, dass die in Artikel 3 erwähnte Zusammenarbeit im Falle von Norwegen und der Schweiz vorwiegend im Rahmen ihrer bilateralen Entwicklungszusammenarbeitspolitik stattfinden wird, während Island und Liechtenstein ihren Beitrag zu dieser Zusammenarbeit im Rahmen des EFTA-Programms für technische Unterstützung erbringen.

Betreffend Art. 17

Schutz des geistigen Eigentums

2. Gemäss EWR-Abkommen erfüllen die EFTA-Staaten in ihrer Gesetzgebung die materiellen Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973. Island und Norwegen gehen davon aus, dass die Pflichten gemäss Artikel 17 (Schutz des geistigen Eigentums) sich in der Substanz nicht von den Pflichten gemäss EWR-Vertrag unterscheiden.

Betreffend Protokoll B 3. Die EFTA-Staaten und Jordanien anerkennen die Wichtigkeit regionaler Zusammenarbeit im Mittelmeerraum. Der Zweck dieser Zusammenarbeit besteht in der Schaffung von Möglichkeiten für den weiteren Ausbau des Freihandels sowohl zwischen den Parteien als auch innerhalb dieses Raums, als Beitrag zur Errichtung einer Freihandelszone Europa-Mittelmeer.

4. Weiter sind sich die EFTA-Staaten und Jordanien darin einig, die Möglichkeiten zum Einschluss der Europäischen Gemeinschaft in die Bestimmungen des Abkommens über die Ursprungskumulation zu prüfen, auf der Grundlage von Gegenseitigkeit zwischen allen Parteien.

5. Die EFTA-Staaten und das Königreich Jordanien kommen überein, eine weitere Ausweitung und Verbesserung der Kumulationsmöglichkeiten zu prüfen, insbesondere mit Staaten der Arabischen Liga.

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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien

Protokoll B über die Bestimmung des Begriffs «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Titel I Allgemeines Art. 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls bedeuten a)

der Begriff «Herstellen» jede Be- oder Verarbeitung einschliesslich Zusammenbau oder besondere Vorgänge;

b)

der Begriff «Vormaterial» jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;

c)

der Begriff «Erzeugnis» die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;

d)

der Begriff «Waren» sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;

e)

der Begriff «Zollwert» den Wert, der gemäss dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;

f)

der Begriff «Ab-Werk-Preis» den Preis der Ware ab Werk, der dem Hersteller in einem EFTA-Staat oder in Jordanien gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;

g)

der Begriff «Wert der Vormaterialien» den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in einem EFTA-Staat oder in Jordanien für die Vormaterialien gezahlt wird;

h)

der Begriff «Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft» den Wert dieser Vormaterialien gemäss Buchstabe g), der sinngemäss anzuwenden ist;

i)

der Begriff «Wertzuwachs» den Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einer Vertragspartei oder Israel, Ägypten oder der Westbank und des Gaza-Streifens gemäss Artikel 3 und 4 oder, wenn dieser Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden

1324

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien

kann, den ersten feststellbaren Preis, der im betreffenden EFTA-Land oder in Jordanien für die Vormaterialien bezahlt wird; j)

die Begriffe «Kapitel» und «Position» die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll als «Harmonisiertes System» oder «HS» bezeichnet);

k)

der Begriff «einreihen» die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;

l)

der Begriff «Sendung» Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder ­ bei Fehlen eines solchen Papiers ­ mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;

m) der Begriff «Gebiete» die Gebiete einschliesslich der Küstenmeere; n)

der Begriff «Rechnungseinheiten» entspricht dem Äquivalent der Einheitswährung der Europäischen Währungsunion (EURO).

Titel II Bestimmung des Begriffs «Ursprungserzeugnisse» Art. 2

Ursprungskriterien

Im Sinne dieses Abkommens gelten ohne Rücksicht auf die Bestimmungen im Artikel 3 dieses Protokolls folgende Erzeugnisse als: (1) Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates: a)

Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls vollständig in einem EFTA-Staat gewonnen oder hergestellt worden sind;

b)

Erzeugnisse, die in einem EFTA-Staat unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in einem EFTA-Staat im Sinne des Artikels 6 dieses Protokolls in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind;

(2) Ursprungserzeugnisse Jordaniens: a)

Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls vollständig in Jordanien gewonnen oder hergestellt worden sind;

b)

Erzeugnisse, die in Jordanien unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in Jordanien im Sinne des Artikels 6 dieses Protokolls in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind.

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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien

Art. 3

Bilaterale Kumulierung

(1) Unbeschadet von Artikel 2 Absatz 1 b) gelten Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Landes, wenn sie dort aus Vormaterialien mit Ursprung in Jordanien hergestellt worden sind, vorausgesetzt, die in diesem EFTA-Land vorgenommene Be- oder Verarbeitung geht über jene in Artikel 7 dieses Protokolls genannten Vorgänge hinaus. Die verwendeten Vormaterialien müssen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sein.

(2) Unbeschadet von Artikel 2 Absatz 2 b) gelten Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse Jordaniens, wenn sie dort aus Vormaterialien mit Ursprung in einem EFTALand hergestellt worden sind, vorausgesetzt, die vorgenommene Be- oder Verarbeitung geht über jene in Artikel 7 dieses Protokolls genannten Vorgänge hinaus.

Die verwendeten Vormaterialien müssen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sein.

(3) Geht zum Zwecke der Absätze 1 und 2, die in einem EFTA-Land oder in Jordanien vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die im Artikel 7 genannten Vorgänge hinaus, gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis in der betreffenden Vertragspartei, wenn der dort erzielte Wertzuwachs grösser ist als die Werte der Vormaterialien mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis derjenigen Vertragspartei, auf die der höchste Wert, der bei der Herstellung in dieser Vertragspartei verwendeten Vormaterialien entfällt.

(4) Erzeugnisse, die Ursprung in einer anderen Vertragspartei haben und die keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, behalten ihren Ursprung bei, wenn sie in eine andere Vertragspartei ausgeführt werden.

Art. 4

Diagonale Kumulation

(1) Unbeschadet von Artikel 2 Absätze 1 b) und 2 b) und unter Voraussetzung der Absätze 2 und 3 gelten als Erzeugnisse eines EFTA-Landes oder Jordaniens, wenn sie dort aus Vormaterialien mit Ursprung in Israel, Ägypten und der Westbank und des Gaza-Streifens in Übereinstimmung mit den Ursprungsregeln der Abkommen zwischen der betreffenden Vertragsparteien und Israel, Ägypten und der Westbank und des Gaza-Streifens hergestellt worden sind, vorausgesetzt, die vorgenommene Be- oder Verarbeitung geht über jene in Artikel 7 dieses Protokolls genannten Vorgänge hinaus. Die verwendeten Vormaterialien müssen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sein.

(2) Geht zum Zwecke des Absatzes 1, die in einem EFTA-Land oder in Jordanien vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die im Artikel 7 genannten Vorgänge hinaus, gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis in der betreffenden Vertragspartei, wenn der dort erzielte Wertzuwachs grösser ist als die Werte der Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei oder Israels, Ägyptens oder der Westbank und des Gaza-Streifens. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis derjenigen Vertragspartei oder Israels, Ägyptens oder der Westbank und des Gaza-Streifens, worauf der höchste Wert der bei der Herstellung in dieser Vertragspartei verwendeten Vormaterialien entfällt.

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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien

(3) Erzeugnisse, die Ursprung in Israel, Ägypten oder der Westbank und des GazaStreifens haben und die keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, behalten ihren Ursprung bei, wenn sie in eine andere Vertragspartei ausgeführt werden.

(4) Die Bestimmungen der Absätze 1­3 betreffend der Kumulation mit Vormaterialien mit Ursprung in Israel, Ägypten oder der Westbank und des Gaza-Streifens können nur angewendet werden, wenn dieser Handel zwischen den EFTA-Ländern und Israel, Ägypten oder der Westbank und des Gaza-Streifens beziehungsweise zwischen Jordanien und Israel, Ägypten und der Westbank und des Gaza-Streifens auf den gleichen Ursprungsregeln wie diejenigen dieses Protokolls beruht.

(5) Die ausführlichen, Vorschriften, um die Ursprungseigenschaften der Vormaterialien, welche für die Kumulation gemäss der Absätze 1­3 verwendet wurden, zu bestimmen und zu überprüfen, sind zwischen den EFTA-Ländern und Israel, Ägypten und den palästinensischen Behörden beziehungsweise Jordaniens und Israel, Ägypten und den palästinensischen Behörden festzulegen.

(6) Zum Zwecke der Absätze 4 und 5 werden über das EFTA-Sekretariat die Bestimmungen der Abkommen und die dazugehörenden Ursprungsregeln, welche mit Israel, Ägypten und den palästinensischen Behörden vereinbart wurden, von den Vertragsparteien untereinander notifiziert. Die in diesem Artikel aufgeführten Vorschriften über die Kumulation gelten ab einem gemeinsam festgelegten Zeitpunkt und nur, nachdem die erwähnte Notifizierung stattgefunden hat.

Art. 5

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1) Als in einem EFTA-Staat oder in Jordanien vollständig gewonnen oder hergestellt gelten: a)

dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

b)

dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;

c)

dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

d)

Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

e)

dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

f)

Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen der Vertragsparteien ausserhalb der eigenen Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

g)

Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen der Vertragsparteien ausschliesslich aus den unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

h)

dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschliesslich gebrauchte Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;

i)

bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

j)

aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund ausserhalb des eigenen Küstenmeeres gewonnene Erzeugnisse, sofern die Vertragsparteien zum Zwecke 1327

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien

der Nutzbarmachung Ausschliesslichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt; k)

dort ausschliesslich aus Erzeugnissen gemäss den Buchstaben a) bis j) hergestellte Waren.

(2) Der Begriff «Schiffe der Vertragsparteien» und «Fabrikschiffe der Vertragsparteien» in Absatz 1 Buchstaben f) und g) ist nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, a)

die in einem EFTA-Staat oder in Jordanien ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;

b)

welche die Flagge eines EFTA-Staates oder Jordaniens führen;

c)

die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der EFTAStaaten oder Jordaniens oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der EFTA-Staaten oder Jordaniens sind und ­ im Fall von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung ­ ausserdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört;

d)

deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der EFTA-Staaten oder Jordaniens besteht;

e)

deren Besatzung zu mindestens 75 v.H. aus Staatsangehörigen der EFTAStaaten oder Jordaniens besteht.

Art. 6

In ausreichendem Masse be- oder verarbeitete Erzeugnisse

(1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Vormaterialien, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste der Anhang II dieses Protokolls erfüllt sind.

In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das entsprechend den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls zur Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

(2) Vormaterialien, die gemäss den in der Liste festgelegten Bedingungen nicht zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1 dennoch verwendet werden, wenn a)

1328

ihr Gesamtwert 10 v.H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet;

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien

b)

die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.

Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 7.

Art. 7

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

(1) Folgende Be- oder Verarbeitungen gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des Artikels 6 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen: a)

Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen);

b)

einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschliesslich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;

c)

i) ii)

Auswechseln von Umschliessungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken; einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

d)

Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschliessungen;

e)

einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der Schweiz zu gelten;

f)

einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Artikels zu einem vollständigen Artikel;

g)

Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a­f genannten Behandlungen;

h)

das Schlachten von Tieren;

(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in einem EFTA-Staat oder in Jordanien an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.

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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien

Art. 8

Massgebende Einheit

(1) Massgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems massgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

Daraus ergibt sich, dass a)

jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die massgebende Einheit darstellt;

b)

bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.

(2) Werden Umschliessungen gemäss der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Art. 9

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Art. 10

Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v.H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Art. 11

Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden: a)

Energie und Brennstoffe,

b)

Anlagen und Ausrüstung,

c)

Maschinen und Werkzeuge,

d)

Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien

Titel III Territoriale Auflagen Art. 12

Territorialitätsprinzip

(1) Vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 und des nachstehenden Absatzes 3 müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in einem EFTA-Staat oder in Jordanien erfüllt werden.

(2) Ursprungswaren, die aus einem EFTA-Staat oder aus Jordanien in ein Drittland ausgeführt und anschliessend wiedereingeführt werden, gelten vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden wird glaubhaft dargelegt, dass a)

die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und

b)

diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Mass hinausgeht.

(3) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach den Bedingungen in Titel II wird durch Be- oder Verarbeitungen, die ausserhalb eines EFTA-Staates oder Jordanien ausgeführten und anschliessend dorthin wiedereingeführten Vormaterialien vorgenommen werden, nicht abgebrochen, sofern a)

die genannten Vormaterialien in einem EFTA-Staat oder Jordanien vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind oder dort vor ihrer Ausfuhr eine Be- oder Verarbeitung erfahren haben, die über die in Artikel 7 genannten nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen hinausgeht; und

b)

den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, dass i) die wiedereingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien entstanden sind; und ii) die gemäss diesem Artikel ausserhalb eines EFTA-Staates oder Jordanien insgesamt erzielte Wertsteigerung 10 v.H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, für das letztlich die Ursprungseigenschaft beansprucht wird.

(4) Im Sinne des Absatzes 3 werden die Bedingungen des Titels II für den Erwerb der Ursprungseigenschaft bei Be- oder Verarbeitungen ausserhalb eines EFTAStaates oder Jordaniens nicht angewendet. Enthält die Liste in Anhang II eine Regel, die einen zulässigen Höchstwert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaften vorsieht, so dürften für die letztliche Bestimmung der Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses der Gesamtwert der in den Vertragsparteien verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und die gemäss diesem Artikel ausserhalb des betreffenden EFTA-States oder Jordaniens insgesamt erzielte Wertsteigerung zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten.

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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien

(5) Im Sinne der Absätze 3 und 4 bedeutet der Begriff «insgesamt erzielte Wertsteigerung» alle ausserhalb des betreffenden EFTA-Staates oder Jordaniens anfallenden Kosten einschliesslich des gesamten Wertes der dort hinzugefügten Vormaterialien.

(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, welche die Bedingungen der Liste in Anhang II nicht erfüllen und nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 6 Absatz 2 als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet angesehen werden können.

(7) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

(8) Ausserhalb eines EFTA-Staates oder Jordaniens durchgeführte Be- oder Verarbeitungen erfolgen nach diesem Artikel im Rahmen des Verfahrens der passiven Veredlung oder eines ähnlichen Systems.

Art. 13

Unmittelbare Beförderung

(1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen den Vertragsparteien oder, wenn die Vorschriften des Artikels 4 Anwendung finden, durch die Gebiete Israels, Ägyptens oder der Westbank und des GazaStreifens befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, über andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes geblieben und dort nur ent- oder verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben.

Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Vertragsparteien befördert werden.

(2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird: a)

ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist; oder

b)

eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben: i) genaue Warenbeschreibung; ii) Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder der Ein- oder Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel; und iii) Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland

oder c)

1332

falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien

Art. 14

Ausstellungen

(1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung ausserhalb der Vertragsparteien oder, wenn Artikel 4 Anwendung findet, ausserhalb Israels, Ägyptens oder der Westbank und des Gaza-Streifens, versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in einen EFTA-Staat oder in Jordanien verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass a)

ein Ausführer diese Erzeugnisse aus einem EFTA-Staat oder aus Jordanien in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;

b)

dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in einem EFTA-Staat oder in Jordanien verkauft oder überlassen hat;

c)

die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind; und

d)

die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.

(2) Nach Massgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.

(3) Absatz 1 gilt für alle Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

Titel IV Zollrückvergütung oder Zollbefreiung Art. 15

Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung

(1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zur Herstellung von Ursprungserzeugnissen der EFTA-Staaten oder Jordaniens oder, wenn Artikel 4 Anwendung findet, von Israel, Ägypten oder der Westbank und des Gazastreifens, verwendet worden sind, für die ein Ursprungsnachweis nach Massgabe des Titels V ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in einem EFTA-Staat oder in Jordanien nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft alle in einem EFTA-Staat oder in Jordanien geltenden Massnahmen, durch die Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf verwendete Vormaterialien vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich 1333

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien

oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in einem EFTA-Staat oder in Jordanien in den freien Verkehr übergehen.

(3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.

(4) Die Absätze 1­3 gelten auch für Umschliessungen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 9 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 10, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.

(5) Die Absätze 1­4 gelten nur für Vormaterialien, die unter das Abkommen fallen.

Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach Massgabe dieses Abkommens bei der Ausfuhr gilt.

(6) Die Bestimmungen dieses Artikels werden während einer fünfjährigen Übergangsperiode, beginnend am Tag des Inkrafttretens, nicht angewendet. Der Gemischte Ausschuss kann die Übergangsperiode im Licht zukünftiger Entwicklungen neu beurteilen.

Titel V Nachweis der Ursprungseigenschaft Art. 16

Allgemeines

(1) Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder Jordaniens erhalten bei der Einfuhr in einen EFTA-Staat oder nach Jordanien die Begünstigungen des Abkommens, sofern a)

eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird;

oder b)

in den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anhang IV angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder anderen Handelspapieren abgegeben wird, in der die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (nachstehend «Erklärung auf der Rechnung» genannt).

(2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 26 genannten Fällen die Begünstigungen des Abkommens, ohne dass einer der oben genannten Nachweise vorgelegt werden muss.

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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien

Art. 17

Verfahren für die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag erteilt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.

(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang III aus. Die Formblätter sind gemäss den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer offiziellen Sprache einer Vertragspartei oder in Englisch auszufüllen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.

(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

(4) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines EFTA-Staates oder Jordaniens ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder Jordaniens oder, wenn der Artikel 4 Anwendung findet, von Israel, Ägypten oder der Westbank und des Gaza-Streifens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

(5) Die Zollbehörden, welche die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Massnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen.

Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, alle Beweismittel zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen vorzunehmen. Die Zollbehörden, welche die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäss ausgefüllt
sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

(6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist der Zeitpunkt der Ausstellung anzugeben.

(7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien

Art. 18

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

(1) Abweichend von Artikel 17 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, a)

wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist; oder

b)

wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

(2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Zeitpunkt der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.

(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

(4) Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen: «NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT», «DÉLIVRÉ A POSTERIORI», «RILA6&,$72 $ 3267(5,25,ª ©,668(' 5(75263(&7,9(/<ª ©Ò7*(), ()7,5 Á», «UTSTEDT SENERE», arabische Version.

(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk wird in das Feld «Bemerkungen» der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen.

Art. 19

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, welche die Bescheinigung ausgestellt haben, schriftlich ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: «DUPLIKAT», «DUPLICATA», «DUPLICATO», «DUPLICATE», «EFTIRRIT», arabische Version.

(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk wird in das Feld «Bemerkungen» der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen.

(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung ab diesem Tag.

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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien

Art. 20

Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter Ursprungsnachweise

Werden Ursprungserzeugnisse in einem EFTA-Staat oder in Jordanien der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in einem EFTA-Staat oder in Jordanien durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.

Art. 21

Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung

(1) Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden: a)

von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22;

b)

von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6000 Rechnungseinheiten je Sendung nicht überschreitet.

(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder Jordaniens oder, wenn der Artikel 4 Anwendung findet, von Israel, Ägypten oder der Westbank und des Gaza-Streifens, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

(3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

(4) Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IV nach Massgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.

(5) Erklärungen auf der Rechnung sind vom Ausführer handschriftlich zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 22 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie handschriftlich unterzeichnet hätte.

(6) Eine Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien

Art. 22

Ermächtigter Ausführer

(1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer, der häufig unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.

(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.

(4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.

(5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Art. 23

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

(1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.

(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist auf Grund aussergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Art. 24

Vorlage der Ursprungsnachweise

Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können ausserdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.

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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien

Art. 25

Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgesetzten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a) zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Art. 26

Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.

(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschliesslich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

(3) Ausserdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 Rechnungseinheiten und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1200 Rechnungseinheiten nicht überschreiten.

Art. 27

Belege

Bei den in Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder Jordaniens oder, in Anwendung des Artikels 4 von Israel, Ägypten oder der Westbank und des Gaza-Streifens, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln: a)

unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewendeten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z.B. auf Grund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;

b)

Belege über die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung der betreffenden Waren verwendeten Vormaterialien, die in einem EFTA-Staat oder in Jordanien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden internen Rechtsvorschriften verwendet werden;

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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien

c)

Belege über in einem EFTA-Staat oder in Jordanien an den betreffenden Vormaterialien vorgenommene Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in einem EFTA-Staat oder in Jordanien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden internen Rechtsvorschriften verwendet werden;

d)

Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung verwendeten Vormaterialien, die einem EFTA-Staat oder in Jordanien oder, wenn Artikel 4 Anwendung findet, in Israel, Ägypten oder der Westbank oder dem Gaza-Streifen nach Massgabe dieses Protokolls ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.

Art. 28

Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 21 Absatz 3 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 17 Absatz 2 genannte Antragsformular mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(4) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Art. 29

Abweichungen und Formfehler

(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

Art. 30

In Rechnungseinheiten ausgedrückte Beträge

(1) Beträge in der Währung des Ausfuhrlandes, die den in Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch das Ausfuhrland festgelegt und den anderen Vertragsparteien mitgeteilt.

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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien

(2) Sind die Beträge höher als die betreffenden durch das Einfuhrland festgelegten Beträge, so erkennt das Einfuhrland sie an, wenn die Erzeugnisse in der Währung des Ausfuhrlandes in Rechnung gestellt werden. Werden die Erzeugnisse in der Währung einer anderen Vertragspartei oder, in Anwendung des Artikels 4, in derjenigen Israels, Ägyptens oder der Westbank und des Gaza-Streifens in Rechnung gestellt, so erkennt das Einfuhrland den von dem betreffenden Land mitgeteilten Betrag an.

(3) Für die Umrechnung der in Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträge in die jeweiligen Landeswährungen gilt der Rechnungseinheiten-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober 2000.

(4) Die in Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträge und deren Gegenwert in den Landeswährungen der EFTA-Staaten und Jordaniens werden auf Antrag einer Vertragspartei vom Gemischten Ausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung sorgt der Gemischte Ausschuss dafür, dass sich die in den Landeswährungen ausgedrückten Beträge nicht verringern; ferner erwägt er, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschliessen, die in Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträge zu ändern.

Titel VI Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Art. 31

Amtshilfe

(1) Die Zollbehörden der EFTA-Staaten und Jordaniens übermitteln einander über das EFTA-Sekretariat die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden; gleichzeitig teilen sie einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.

(2) Um die ordnungsgemässe Durchführung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die EFTA-Staaten und Jordanien einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.

Art. 32

Prüfung der Ursprungsnachweise

(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.

(2) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Unter-

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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien

suchung rechtfertigen. Zur Begründung des Antrags auf nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unwichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schliessen lassen.

(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.

(4) Beschliessen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmassnahmen die Erzeugnisse freigeben.

(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, welche die Prüfung beantragt haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Waren als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder Jordaniens oder, in Anwendung des Artikels 4, Israels, Ägyptens oder der Westbank und des Gaza-Streifens, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

(6) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Zeitpunkt des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass aussergewöhnliche Umstände vorliegen.

Art. 33

Streitbeilegung

Streitigkeiten in Verbindung mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 32, die zwischen den Zollbehörden, die eine Prüfung beantragen, und den für die Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Gemischten Ausschuss vorzulegen.

In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes gemäss den Rechtsvorschriften des genannten Landes.

Art. 34

Sanktionen

Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

Art. 35

Freizonen

(1) Die EFTA-Staaten und Jordanien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um zu verhindern, dass von einem Ursprungsnachweis begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort

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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien

ausgetauscht oder anderen als den zu ihrer Erhaltung bestimmten üblichen Behandlungen unterzogen werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 stellen in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der EFTA-Staaten oder Jordaniens, die von einem Ursprungsnachweis begleitet sind, in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, die betreffenden Zollbehörden auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.

Titel VII Schlussbestimmungen Art. 36

Anhänge

Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.

Art. 37

Waren im Transit oder im Zollfreilager

Waren, die den Vorschriften des Titels II entsprechen, welche am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens befördert werden, oder die in einem EFTA-Staat oder in Jordanien vorübergehend gelagert oder sich in einem Zollfreilager oder in einer Freizone befinden, können als Ursprungswaren betrachtet werden, sofern der Einfuhr-Vertragspartei innerhalb vier Monaten vom besagten Tag an gerechnet ein nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis und jegliche Dokumente, welche Aufschluss über die Transportbedingungen geben, vorgelegt werden.

Art. 38

Unterausschuss für Zoll- und Ursprungsfragen

Der Gemischte Ausschuss setzt gemäss Artikel 30 Absatz 5 des Abkommens zur Unterstützung bei der Ausführung seiner Aufgaben einen Unterausschuss für Zollund Ursprungsfragen ein, der einen fortlaufenden Informationsaustausch und gegenseitige Konsultationen zwischen den Fachleuten gewährleistet.

Er setzt sich aus für Zoll- und Ursprungsfragen verantwortlichen Fachleuten der Vertragsparteien zusammen.

Art. 39

Nichtpräferenzielle Behandlung

Zum Zwecke der Erfüllung der Artikel 3 und 4 dieses Protokolls wird jedes Erzeugnis mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder Jordanien bei der Ausfuhr in eine andere Vertragspartei als Erzeugnis ohne Ursprung behandelt, solange die letztgenannte Vertragspartei für derartige Erzeugnisse in Übereinstimmung mit dem Abkommen Drittlandzölle oder andere gleichartige Schutzmassnahmen anwendet.

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