Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen

Ergänzung zum Entwurf

(Kartellgesetz, KG) Änderung vom

Der Entwurf für eine Änderung des Kartellgesetzes, wie er vom Bundesrat mit Botschaft vom 7. November 20011 dem Parlament unterbreitet worden ist, wird wie folgt ergänzt:

Art. 42a

Untersuchungen in Verfahren nach dem Luftverkehrsabkommen Schweiz-EG

1

Die Wettbewerbskommission ist die schweizerische Behörde, die für die Zusammenarbeit mit den Organen der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr2 zuständig ist

2

Widersetzt sich ein Unternehmen in einem auf Artikel 11 des Abkommens gestützten Verfahren der Nachprüfung, so können auf Ersuchen der Kommission der Europäischen Gemeinschaft Untersuchungsmassnahmen nach Artikel 42 vorgenommen werden; Artikel 44 ist anwendbar.

1 2

BBl 2002 2022 SR 0.748.127.192.68; AS 2002 1705

2002-0971

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