Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Der Schweizerische Nutzfahrzeugverband ASTAG hat, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (SR 412.101), den Entwurf zu einem Reglement über die Berufsprüfung für CarführerinReiseleiterin/Carführer-Reiseleiter eingereicht. Das Reglement vom 11. Dezember 1996 wird aufgehoben.

Die SWISS FASHION STORES, die SWISS RETAIL FEDERATION, der VSHG Verband Schweizerischer Herrenmode-Geschäfte und der MIGROS-Genossenschafts-Bund MGB haben, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (SR 412.101), den Entwurf zu einem Reglement für die Textildetailhandelsspezialistin/den Textildetailhandelsspezialisten eingereicht.

Interessenten können diese Entwürfe bei der folgenden Amtsstelle beziehen: Bundesamt für Berufsbildung und Technologie, Effingerstrasse 27, 3003 Bern.

Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.

29. Januar 2002

2002-0154

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie

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