Bundesgesetz über die Landwirtschaft

Entwurf

(Landwirtschaftsgesetz, LwG) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 20021, beschliesst: I Das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 19982 wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken In der Überschrift des 7. Gliederungstitels sowie in den Artikeln 2, 148, 158, 159, 160, 161, 164, 165 und 173 wird der Ausdruck «landwirtschaftliche Hilfsstoffe» oder «Hilfsstoffe» durch «Produktionsmittel» ersetzt.

Art. 7 Abs. 2 2

Er berücksichtigt dabei die Erfordernisse der Produktesicherheit und der Landesversorgung.

Art. 8a (neu)

Richtpreise

1

Die Organisationen der Produzenten und Produzentinnen einzelner Produkte oder Produktegruppen oder der entsprechenden Branchen können auf nationaler oder regionaler Ebene Richtpreise herausgeben, auf die sich die Lieferanten und Abnehmer geeinigt haben.

2

Die Richtpreise sind nach Qualitätsabstufungen differenziert festzulegen.

3

Das einzelne Unternehmen kann nicht zur Einhaltung der Richtpreise gezwungen werden.

4

Für Konsumentenpreise dürfen keine Richtpreise festgelegt werden.

Art. 9

Unterstützung von Selbsthilfemassnahmen

1

Sofern die Selbsthilfemassnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 durch Unternehmen gefährdet werden oder werden könnten, welche sich nicht an den kollektiv beschlossenen Massnahmen beteiligen, kann der Bundesrat befristete Vorschriften erlassen, wenn die Organisation:

1 2

BBl 2002 4721 SR 910.1

4870

2002-0706

Landwirtschaftsgesetz

a.

repräsentativ ist;

b.

weder in der Produktion noch in der Verarbeitung noch im Verkauf tätig ist;

c.

die Selbsthilfemassnahmen mit grossem Mehr beschlossen hat.

2

Der Bundesrat kann Nichtmitglieder einer Organisation verpflichten, Beiträge zur Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 zu leisten, wenn die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt sind und die Organisation von ihren Mitgliedern Beiträge für die Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen erhebt.

3

Die Beitragspflicht ist zu befristen. Mit den Beiträgen darf nicht die Verwaltung der Organisation finanziert werden.

4

Produkte aus der Direktvermarktung dürfen nicht den Vorschriften nach Absatz 1 unterstellt werden, und Direktvermarkterinnen und Direktvermarkter dürfen nicht der Beitragspflicht nach Absatz 2 unterstellt werden.

Art. 11 Abs. 1 und 3

1

Der Bund kann die Kantone und die Organisationen nach Artikel 8 verpflichten, Qualitätssicherungsdienste zu unterhalten.

3

Der Bund kann sich an der Finanzierung der Qualitätssicherungsdienste beteiligen.

Art. 16 Abs. 5 und 6 5

Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben können nicht als Marke für Erzeugnisse eingetragen werden, wenn ein Tatbestand von Absatz 7 erfüllt ist.

6

Wer Namen einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe für gleiche oder gleichartige landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte verwendet, muss das Pflichtenheft nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Verwendung von Marken, die mit einer ins Register eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder ähnlich sind und welche gutgläubig hinterlegt oder eingetragen oder an denen Rechte durch gutgläubige Benutzung erworben wurden: a.

vor dem 1. Januar 1996; oder

b.

bevor der Name der eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nach diesem Gesetz oder aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage geschützt wurde.

4871

Landwirtschaftsgesetz

Gliederungstitel vor Art. 28

1. Abschnitt: Geltungsbereich Art. 28 Sachüberschrift und Abs. 2 Aufgehoben 2

Der Bundesrat kann einzelne Bestimmungen, insbesondere die Artikel 38 und 44, auch auf Ziegen- und Schafmilch anwenden.

Art. 29 Aufgehoben Art. 36 Abs. 1 1

Für die Milch, die ein Produzent oder eine Produzentin über die Kontingentsmenge hinaus in Verkehr bringt, die ihm oder ihr insgesamt nach den Artikeln 30, 33 und 34 zusteht, ist eine Abgabe zu bezahlen. Die Abgabe beträgt höchstens 60 Rappen je Kilogramm Milch.

Art. 36a (neu)

Aufhebung der Milchkontingentierung

1

Die Artikel 30 bis 36 bleiben bis am 30. April 2007 anwendbar.

2

Von der Milchkontingentierung werden ausgenommen: a.

auf den 1. Mai 2005 die Produzenten und Produzentinnen, deren Betriebe nach den Anforderungen der biologischen Landwirtschaft bewirtschaftet werden;

b.

auf den 1. Mai 2006 die Produzenten und Produzentinnen, deren Betriebe dem Berg- oder dem Sömmerungsgebiet nach Produktionskataster angehören.

3 Der Bundesrat kann Produzenten und Produzentinnen, die Mitglied einer Organisation nach Artikel 8 sind oder zusammen mit einem bedeutenden regionalen Milchverwerter in einer Organisation zusammengeschlossen sind, frühestens auf den 1. Mai 2005 von der Milchkontingentierung ausnehmen, wenn die Organisation:

a.

eine Mengenregelung auf Stufe der Milchproduktion beschlossen hat;

b.

Sanktionen für den Fall festgelegt hat, dass die individuell vereinbarten Mengen überschritten werden; und

c.

Gewähr dafür besteht, dass das Wachstum der produzierten Milchmenge nicht grösser ist als jenes des Mengenbedarfs der hergestellten Produkte.

4 Ändern sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen oder die internationale Situation derart, dass die Aufhebung der Milchkontingentierung eine Verschiebung erfordert, so kann der Bundesrat die in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Termine um höchstens zwei Jahre hinausschieben.

4872

Landwirtschaftsgesetz

Art. 38 Abs. 2 2

Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Zulage und die Voraussetzungen.

Art. 39 Abs. 1 1

Für Milch, die zu Käse verarbeitet wird und aus einer Produktion ohne Silagefütterung stammt, kann der Bund eine Zulage an die Produzenten und Produzentinnen ausrichten.

Art. 42 Aufgehoben Art. 43 Abs. 3 (neu) 3

Die Milchverwerter haben der vom Bundesrat bezeichneten Stelle die mit den Produzenten und Produzentinnen vereinbarten Mengen und die Laufzeit der abgeschlossenen Milchkaufverträge zu melden. Die Stelle informiert die interessierten Kreise über die insgesamt vereinbarten Mengen.

Gliederungstitel vor Art. 48

2. Abschnitt: Schlachtvieh, Fleisch und Eier Art. 48 1

Verteilung der Zollkontingente

Die Zollkontingente für Schlachtvieh und Fleisch werden versteigert.

2

Der Bundesrat kann bei bestimmten Produkten der Zolltarifnummern 0206, 0210 und 1602 auf eine Regelung zur Verteilung verzichten.

Art. 50

Beiträge an Massnahmen zur Entlastung des Fleischmarktes

Der Bund kann Beiträge zur Finanzierung von zeitlich befristeten Marktentlastungsmassnahmen bei saisonalen und anderen vorübergehenden Überschüssen im Fleischmarkt ausrichten.

Art. 51 Abs. 1 und 2 1

2

Der Bundesrat kann private Organisationen damit beauftragen: a.

zeitlich befristete Marktentlastungsmassnahmen bei saisonalen und anderen vorübergehenden Überschüssen im Fleischmarkt durchzuführen;

b.

geschlachtete Tiere nach ihrer Qualität einzustufen.

Die privaten Organisationen werden für die Erfüllung ihrer Aufgaben entschädigt.

4873

Landwirtschaftsgesetz

Gliederungstitel vor Art. 52 Aufgehoben Art. 52

Beiträge zur Stützung der Inlandeierproduktion

Der Bund kann Beiträge ausrichten für: a.

die Unterstützung der Inlandeierproduktion von bäuerlichen Betrieben;

b.

die Finanzierung von Verwertungsmassnahmen zugunsten der Schweizer Eier.

Art. 53 Aufgehoben Art. 58

Früchte und Gemüse

1

Der Bund kann Massnahmen ergreifen zur Verwertung von Kernobst, Steinobst sowie deren Erzeugnissen und von Trauben. Er kann die Verwertung mit Beiträgen unterstützen.

2 Er kann gemeinschaftliche Massnahmen von Produzenten und Produzentinnen zur Anpassung der Produktion von Früchten und Gemüse an die Erfordernisse der Märkte mit Beiträgen unterstützen. Die Beiträge werden längstens bis Ende 2011 ausgerichtet.

Art. 63 Abs. 3 (neu) 3

Für Ursprungsbezeichnungen, kontrollierte Ursprungsbezeichnungen oder Herkunftsangaben gilt Artikel 16 Absatz 6 sinngemäss.

Art. 64

Klassierung

1

Der Bundesrat teilt die Traubenposten aufgrund des natürlichen Zuckergehaltes und des Flächenertrages in Kategorien ein.

2

Er kann pro Kategorie die Mindestzuckergehalte und den Höchstertrag pro Flächeneinheit festlegen.

3

Die Kantone können höhere Mindestzuckergehalte und tiefere Höchsterträge pro Flächeneinheit festlegen.

Art. 66

Umstellungsbeiträge

Der Bund kann Umstellungen im Rebbau mit Beiträgen unterstützen. Umstellungsbeiträge werden längstens bis Ende 2011 ausgerichtet.

4874

Landwirtschaftsgesetz

Art. 70 Abs. 1, 3, 5 und 6 1

Der Bund richtet Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und Ethobeiträge aus.

3

Er fördert mit ökologischen Direktzahlungen: a.

besonders naturnahe und umweltfreundliche Produktionsformen (Ökobeiträge);

b.

besonders tierfreundliche Produktionsformen (Ethobeiträge);

c.

die nachhaltige Nutzung von Sömmerungsbetrieben und Sömmerungsweiden (Sömmerungsbeiträge).

5

Der Bundesrat bestimmt für den Bezug der allgemeinen Direktzahlungen, der Ökobeiträge und der Ethobeiträge: a.

ein minimales Arbeitsaufkommen in Standardarbeitskräften auf dem bewirtschafteten Betrieb;

b.

eine Altersgrenze;

c.

Grenzwerte für die Summe der Beiträge pro Standardarbeitskraft.

6

Der Bundesrat kann für die allgemeinen Direktzahlungen, die Ökobeiträge und die Ethobeiträge: a.

die Direktzahlungen unter Berücksichtigung der Produktionserschwernisse abstufen;

b.

Direktzahlungen für Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone nach Artikel 28 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 19253 ausrichten;

c.

die Ausrichtung der Beiträge mit Auflagen verknüpfen.

Art. 76 Abs. 1 und 5 erster Satz 1

Der Bund fördert besonders naturnahe und umweltfreundliche Produktionsformen und deren Ausdehnung mit Ökobeiträgen.

5 Er bemisst die Beiträge so, dass sich die besondere ökologische Leistung wirtschaftlich lohnt. ...

Art. 76a (neu)

Ethobeiträge

1

Der Bund fördert besonders tierfreundliche Produktionsformen und deren Ausdehnung mit Ethobeiträgen.

2 Er bemisst die Beiträge so, dass sich die besondere ethologische Leistung wirtschaftlich lohnt. Er berücksichtigt dabei die am Markt erzielbaren Mehrerlöse.

3

SR 631.0

4875

Landwirtschaftsgesetz

Art. 77 Abs. 2 Bst. b und 3 2

Der Bundesrat bestimmt: b.

3

den Beitrag je gesömmerte Grossvieheinheit und Tierkategorie oder nach Normalbesatz;

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 78 (neu)

4. Titel: Soziale Begleitmassnahmen 1. Kapitel: Betriebshilfe Art. 79 Abs. 3 (neu) 3 Soll das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert werden, so kann die öffentliche Beurkundung des Pfandvertrages durch eine Verfügung der Behörde, welche das Darlehen gewährt, ersetzt werden.

Art. 80 Abs. 1 Bst. a und 2 1

Betriebshilfedarlehen werden in der Regel gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a.

Der Betrieb bietet, allenfalls zusammen mit einem nichtlandwirtschaftlichen Erwerb, längerfristig eine Existenz und erfordert zur Bewirtschaftung ein angemessenes Arbeitsaufkommen, mindestens aber eine Standardarbeitskraft.

2 Zur Sicherung der Bewirtschaftung oder einer genügenden Besiedlungsdichte kann der Bundesrat für Betriebe im Berg- und Hügelgebiet ein niedrigeres Arbeitsaufkommen festlegen, als nach Absatz 1 Buchstabe a erforderlich ist.

Gliederungstitel vor Art. 86a (neu)

2. Kapitel: Umschulungsbeihilfen Art. 86a (neu) 1

Der Bund kann für selbständig in der Landwirtschaft tätige Personen oder ihre Ehepartner respektive Ehepartnerinnen Beihilfen für die Umschulung in einen nichtlandwirtschaftlichen Beruf gewähren.

2

Die Gewährung einer Beihilfe setzt die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs voraus. Der Bundesrat kann weitere Voraussetzungen sowie Auflagen festlegen.

3

Umschulungsbeihilfen werden längstens bis Ende 2011 ausgerichtet.

Art. 87 Abs. 2 2 Die Massnahmen sind gegenüber direkt betroffenen Gewerbebetrieben im unmittelbaren Einzugsgebiet wettbewerbsneutral zu gestalten.

4876

Landwirtschaftsgesetz

Art. 89 Abs. 1 Bst. a und 2 1

Einzelbetriebliche Massnahmen werden unterstützt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a.

Der Betrieb bietet, allenfalls zusammen mit einem nichtlandwirtschaftlichen Erwerb, längerfristig eine Existenz und erfordert zur Bewirtschaftung ein angemessenes Arbeitsaufkommen, mindestens aber eine Standardarbeitskraft.

2 Zur Sicherung der Bewirtschaftung oder einer genügenden Besiedlungsdichte kann der Bundesrat für Betriebe im Berg- und Hügelgebiet ein niedrigeres Arbeitsaufkommen festlegen, als nach Absatz 1 Buchstabe a erforderlich ist.

Art. 93 Abs. 2 Aufgehoben Art. 94 Abs. 2 Bst. c 2

Als landwirtschaftliche Gebäude gelten: c.

gemeinschaftliche Bauten im Berggebiet, die von Produzenten oder Produzentinnen zur Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung in der Region erzeugter Produkte selbst erstellt werden.

Art. 95 Abs. 4 (neu) 4

Der Bund kann an die periodische Wiederinstandstellung von Bodenverbesserungen pauschale Beiträge gewähren.

Art. 105 Abs. 4 (neu) 4

Soll das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert werden, so kann die öffentliche Beurkundung des Pfandvertrages durch eine Verfügung der Behörde, welche das Darlehen gewährt, ersetzt werden.

Art. 106 Abs. 1 Bst. c (neu), 2 Bst. d (neu) und 5 1

Eigentümer und Eigentümerinnen, die ihr landwirtschaftliches Gewerbe selber bewirtschaften oder nach der Investition selber bewirtschaften werden, erhalten Investitionskredite: c.

2

für Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich, um zusätzliche Einkommensmöglichkeiten zu schaffen.

Pächter und Pächterinnen erhalten Investitionskredite: d.

für Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich, um zusätzliche Einkommensmöglichkeiten zu schaffen, sofern die Bedingungen von Buchstabe c erfüllt sind.

4877

Landwirtschaftsgesetz

5 Der Bundesrat kann Voraussetzungen und Auflagen festlegen sowie Ausnahmen von der Selbstbewirtschaftung und der pauschalen Gewährung von Investitionskrediten vorsehen.

Art. 107 Abs. 1 Bst. b und c (neu) und 2 1

Investitionskredite werden insbesondere gewährt für: b.

Bauten, Einrichtungen und Maschinen, welche Produzenten oder Produzentinnen in gemeinsamer Selbsthilfe erstellen oder anschaffen, um ihre Betriebe zu rationalisieren oder um die Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung in der Region erzeugter Produkte zu erleichtern;

c.

den Aufbau von bäuerlichen Selbsthilfeorganisationen im Bereich der marktgerechten Produktion und der Betriebsführung.

2

Für grössere Projekte im Berggebiet können Investitionskredite auch in Form von Baukrediten gewährt werden.

Art. 138

1

Im Rahmen der bewilligten Kredite richtet der Bund zur Förderung der Beratung Finanzhilfen aus. Er kann dabei die Beratung im Berggebiet besonders fördern.

2

Grundlage für die Ausrichtung der Finanzhilfen sind die von den Beratungsdiensten und Beratungszentralen erbrachten Leistungen.

3 Der Bundesrat legt fest, welche Leistungen Anrecht auf Finanzhilfe ergeben. Er legt die Höhe der Finanzhilfe nach Leistungskategorie und Tätigkeitsbereich fest.

Art. 139 Aufgehoben Art. 148 Abs. 2 (neu) 2

Er beachtet dabei die Erfordernisse der Produktesicherheit.

Gliederungstitel vor Art. 148a (neu)

1. Kapitel: Vorsorgemassnahmen Art. 148a (neu) 1

Vorsorgemassnahmen können ergriffen werden, wenn plausibel erscheint, dass ein Produktionsmittel oder Pflanzenmaterial, das Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen sein kann, eine unannehmbare Nebenwirkung für die Gesundheit der Menschen, der Tiere, der Pflanzen oder der Umwelt haben kann und die Wahrscheinlichkeit eines Eintritts als erheblich bewertet wird oder die entsprechenden Folgen weitreichend sind, die wissenschaftlichen Informationen für eine umfassende Risikobeurteilung dieses Produktionsmittels oder Pflanzenmaterials jedoch ungenügend sind.

4878

Landwirtschaftsgesetz

2

Vorsorgemassnahmen sind innerhalb einer angemessenen Frist nach Massgabe neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zu überprüfen und anzupassen.

3

Als Vorsorgemassnahmen kann der Bundesrat insbesondere: a.

die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln einschränken, an Bedingungen knüpfen oder verbieten;

b.

die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Pflanzenmaterial und Gegenständen, die Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen sein können, einschränken, an Bedingungen knüpfen oder verbieten.

Gliederungstitel vor Art. 149

2. Kapitel: Pflanzenschutz 1. Abschnitt: Grundlagen Art. 156 Abs. 2 2

Die Abfindungen werden in einem möglichst einfachen und für den Geschädigten kostenfreien Verfahren endgültig festgelegt: a.

vom Bundesamt, wenn es sich um Massnahmen an der Landesgrenze oder um Massnahmen, die im Innern des Landes durch das Bundesamt angeordnet wurden, handelt;

b.

von der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde, wenn es sich um andere Massnahmen im Innern des Landes handelt.

Art. 157

Beiträge

1

Der Bund kann private Organisationen mit der Durchführung von Kontrollen beauftragen.

2

Die privaten Organisationen werden für die Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben entschädigt.

Gliederungstitel vor Art. 158

3. Kapitel: Produktionsmittel Art. 159a (neu)

Vorschriften über die Verwendung

Der Bundesrat kann Vorschriften über die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen. Er kann insbesondere die Verwendung von Produktionsmitteln beschränken oder verbieten.

Art. 160 Abs. 2 und 6 2

Er kann einer Zulassungspflicht unterstellen: a.

die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln sowie deren Importeure und Inverkehrbringer; 4879

Landwirtschaftsgesetz

b.

Produzenten und Produzentinnen von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial;

c.

Produzenten und Produzentinnen anderer Produktionsmittel, sofern die Kontrolle ihrer Herstellungsverfahren wesentlich dazu beiträgt, dass diese Produktionsmittel die Anforderungen für das Inverkehrbringen erfüllen.

6

Ausländische Zulassungen oder deren Widerruf, Prüfberichte und Konformitätsbescheinigungen, die auf gleichwertigen Anforderungen beruhen, werden anerkannt, soweit die agronomischen und umweltrelevanten Bedingungen für den Einsatz der Produktionsmittel vergleichbar sind. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

Art. 166 Abs. 2 2

Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann bei der Rekurskommission EVD Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen, die mit Beiträgen unterstützt werden.

Art. 169 Bst. g Betrifft nur den französischen Text.

Art. 173 Abs. 1 Bst. f

1

Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Haft oder Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich: f.

ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht einhält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt;

Art. 175 Abs. 2 2

Wer die Vorschriften über die Ein-, Aus- oder Durchfuhr verletzt, wird nach der Zollgesetzgebung verfolgt und bestraft. In besonders leichten Fällen der Widerhandlung im Bereich der Bewirtschaftung der Einfuhrkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse kann von einem Strafverfahren abgesehen werden.

Art. 177a (neu)

Internationale Vereinbarungen

1

Der Bundesrat kann in eigener Zuständigkeit internationale Vereinbarungen im Agrarbereich abschliessen. Ausgenommen sind Agrarhandelsabkommen.

2

Das Bundesamt kann im Einvernehmen mit den übrigen interessierten Bundesämtern und -stellen mit ausländischen Agrarbehörden, öffentlich-rechtlichen Forschungsanstalten oder internationalen Organisationen Vereinbarungen technischer Natur abschliessen, insbesondere über: a.

4880

die Anerkennung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Akkreditierungs-, Anmeldungs- und Zulassungsstellen im Agrarbereich;

Landwirtschaftsgesetz

b.

die Anerkennung von Prüfberichten, Konformitätsbewertungen und Zulassungen im Bereich des Pflanzenschutzes und der Produktionsmittel sowie der Produktionsmethoden;

c.

die technische Zusammenarbeit und den Informationsaustausch im Bereich des Pflanzenschutzes sowie die Zulassung und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln;

d.

die Bedingungen und Auflagen bei der Abgabe oder Übernahme von genetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft aus staatlich kontrollierten Genbanken;

e.

die Anerkennung von Ursprungsbezeichnungen im Agrarbereich;

f.

Direktzahlungen, Marktstützungsmassnahmen und Verwertungsbeiträge in Enklaven und im Fürstentum Liechtenstein, die im Zusammenhang stehen mit der Anwendung des Landwirtschaftsgesetzes und landwirtschaftsrelevanter Vorschriften des Tierseuchen-, Tierschutz-, Gewässerschutz-, Umweltschutz- oder Natur- und Heimatschutzgesetzes;

g.

Projekte im Rahmen der internationalen Agrarforschung.

Art. 181 Abs. 1 1

Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, ordnen die Vollzugsorgane die erforderlichen Kontrollmassnahmen und Erhebungen an. Sie üben ihre Kontrolltätigkeit, soweit es gleichzeitig auch um den Vollzug anderer Bundesgesetze geht, gemeinsam und koordiniert mit den dafür zuständigen Kontrollorganen aus.

Art. 182

Verfolgung von Zuwiderhandlungen

1

Der Bundesrat koordiniert den Vollzug des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19924, des Zollgesetzes vom 1. Oktober 19255 und des vorliegenden Gesetzes; er kann ausserdem die Eidgenössische Steuerverwaltung zur Auskunft verpflichten.

2

Die Koordination betrifft insbesondere die Ermittlung von Zuwiderhandlungen in den Bereichen: a.

geschützter Kennzeichnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse;

b.

Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse;

c.

Deklaration der Herkunft und der Produktionsmethode.

Art. 187b (neu)

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

1

Die Zollkontingente nach Artikel 48 Absatz 1 werden für das Kontingentsjahr 2005 zu 33 Prozent und für das Kontingentsjahr 2006 zu 66 Prozent versteigert. Im Kontingentsjahr 2005 werden 67 Prozent und im Kontingentsjahr 2006 34 Prozent nach bisherigem Recht zugeteilt.

4 5

SR 817.0 SR 631.0

4881

Landwirtschaftsgesetz

2

Der Bundesrat kann private Organisationen bis Ende 2006 beauftragen: a.

das Marktgeschehen auf öffentlichen Märkten und in den Schlachthöfen zu überwachen;

b.

lebende Tiere nach ihrer Qualität einzustufen.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

4882