Bundesbeschluss über die Genehmigung von zolltarifarischen Massnahmen vom 18. Juni 2002

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 19861, nach Einsicht in den Bericht vom 20. Februar 20022 über zolltarifarische Massnahmen im 2. Halbjahr 2001, beschliesst:

Art. 1 Es werden genehmigt: a.

die Änderung vom 10. Januar 20013 der Einfuhrverordnung Getreide und Futtermittel vom 7. Dezember 19984 (Beilage 1);

b.

die Änderung vom 7. November 20015 der Schlachtviehverordnung vom 7. Dezember 19986 (Beilage 2);

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, 12. Juni 2002

Nationalrat, 18. Juni 2002

Der Präsident: Anton Cottier Der Sekretär: Christoph Lanz

Die Präsidentin: Liliane Maury Pasquier Der Protokollführer: Christophe Thomann

11751

1 2 3 4 5 6

SR 632.10 BBl 2002 2172 AS 2001 326 SR 916.112.211 AS 2001 2880 SR 916.341

2002-0001

4479

Beilage 1

Verordnung über die Festlegung von Zollansätzen und die Einfuhr von Saatgetreide, Futtermitteln, Stroh und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen (Einfuhrverordnung Saatgetreide und Futtermittel) Änderung vom 10. Januar 2001

Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Einfuhrverordnung Saatgetreide und Futtermittel vom 7. Dezember 19987 wird wie folgt geändert: Titel Verordnung über die Festlegung von Zollansätzen und die Einfuhr von Getreide, Futtermitteln, Stroh und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen (Einfuhrverordnung Getreide und Futtermittel) Art. 2a

Zollkontingent Hartweizen

1

Beim Zollkontingent Nr. 26 (Hartweizen) wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet.

2 Zur Einfuhr von Hartweizen zum Zollkontingentsansatz ist berechtigt, wer über eine Generaleinfuhrbewilligung der Treuhandstelle der Schweizerischen Getreidepflichtlagerhalter (TSG) nach Artikel 8 des Landesversorgungsgesetzes vom 8. Oktober 19828 verfügt.

3

Aus dem zum Zollkontingentsansatz eingeführten Hartweizen müssen im Durchschnitt eines Kalenderquartals mindestens zu 64 Prozent Mahlprodukte hergestellt werden. Die Mahlprodukte müssen als Kochgriess zur menschlichen Ernährung oder als Dunst zur Herstellung von Teigwaren verwendet werden; der Dunst muss im Durchschnitt eines Kalenderquartals zu mindestens 96 Prozent zur Teigwarenherstellung verwendet werden.

4

Die Importeure und alle Abnehmer dürfen zum Zollkontingentsansatz eingeführten Hartweizen nur an Personen weiter liefern, die sich gegenüber der Zollverwaltung zur Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 verpflichtet haben.

7 8

SR 916.112.211 SR 531

4480

Einfuhrverordnung Saatgetreide und Futtermittel

Art. 2b

AS 2001

Zollkontingent Brotgetreide

1

Das Zollkontingent Brotgetreide (Zollkontingent Nr. 27) wird durch Versteigerung zugeteilt.

2

Zur Teilnahme an der Versteigerung und zur Einfuhr von Brotgetreide ist berechtigt, wer über eine Generaleinfuhrbewilligung der TSG nach Artikel 8 des Landesversorgungsgesetzes vom 8. Oktober 19829 verfügt.

3

Das Bundesamt kann das Zollkontingent in mehreren Tranchen zeitlich gestaffelt versteigern.

4

Der Zollkontingentsanteil pro Bieter oder Bieterin darf höchstens 20 Prozent der jeweils versteigerten Zollkontingentsteilmenge betragen.

5

Das Bundesamt bestimmt die Periode, in der das zugeteilte Brotgetreide eingeführt werden kann.

Art. 4 Abs. 1bis und 1ter 1bis Hält ein Verarbeitungsbetrieb die in Artikel 2a Absatz 3 festgelegten Ausbeuten nicht ein, so ist der Zoll auf der Differenz zur Mindestausbeute zu dem im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gültig gewesenen Zollansatz der Tarif-Nr. 1001.1039 nachzuzahlen. Ist dieser Zeitpunkt nicht feststellbar, gelangt der höchste der im entsprechenden Kalenderquartal gültig gewesenen Zollansätze zur Anwendung.

1ter

Erreicht ein Verarbeitungsbetrieb die in Artikel 2a Absatz 3 festgelegten Ausbeuten aus qualitativen Gründen nicht, so ist der Zoll auf der Differenz zur Mindestausbeute zu dem im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gültig gewesenen Zollansatz der Tarif-Nr. 1101.0031 nachzuzahlen. Ist dieser Zeitpunkt nicht feststellbar, gelangt der höchste der im entsprechenden Kalenderquartal gültig gewesenen Zollansätze zur Anwendung.

II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.

10. Januar 2001

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

9

SR 531

4481

Beilage 2

Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) Änderung vom 7. November 2001

Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Schlachtviehverordnung vom 7. Dezember 199810 wird wie folgt geändert: Art. 25 Abs. 3 3

Ist die Erfüllung der Inlandleistung für den Importeur aufgrund des fehlenden Inlandangebotes in der Kontingentsperiode 2001 unmöglich, so kann eine Ersatzabgabe geleistet werden. Die Höhe der Abgabe beträgt 4 Franken pro Kilogramm netto ganzes Geflügel und fällt in die allgemeine Bundeskasse.

II Diese Änderung tritt am 8. November 2001 in Kraft.

7. November 2001

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

10

SR 916.341; AS 2001 2091 (Anhang Ziff. 18)

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