Originaltext

Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Tourismus

Präambel Die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Fürstentum Liechtenstein, das Fürstentum Monaco, die Republik Österreich, die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Republik Slowenien sowie die Europäische Gemeinschaft ­ in Erfüllung ihres Auftrags auf Grund des Übereinkommens vom 7. November 1991 zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention), eine ganzheitliche Politik zum Schutz und zur nachhaltigen Entwicklung des Alpenraums sicherzustellen, in Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäss Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Alpenkonvention, in Anbetracht der Absicht der Vertragsparteien, die wirtschaftlichen Interessen mit den ökologischen Erfordernissen in Einklang zu bringen und eine nachhaltige Entwicklung sicherzustellen, im Bewusstsein, dass die Alpen den Rahmen für das Leben und die wirtschaftliche Entwicklung der ansässigen Bevölkerung darstellen, in der Überzeugung, dass die ansässige Bevölkerung in der Lage sein muss, ihre Vorstellungen von der gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung selbst zu definieren und an deren Umsetzung im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung mitzuwirken, in Anbetracht der Tatsache, dass in unserer verstädterten Zivilisation bei den Menschen von heute ein immer grösseres Bedürfnis nach vielfältigen Tourismus- und Freizeittätigkeiten besteht, in Anbetracht der Tatsache, dass die Alpen auf Grund ihrer ausserordentlich grossen Freizeitmöglichkeiten, des Reichtums ihrer Landschaften und der Vielfalt ihrer ökologischen Verhältnisse nach wie vor eines der grossen Tourismus- und Freizeitgebiete Europas sind und dass deren Bedeutung eine über den nationalen Rahmen hinausgehende Betrachtungsweise erfordert,

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Tourismus. Protokoll

in Anbetracht der Tatsache, dass ein bedeutender Teil der Bevölkerung einiger Vertragsparteien in den Alpen wohnt und dass der alpine Tourismus im öffentlichen Interesse liegt, da er zur Aufrechterhaltung einer dauerhaften Besiedlung beiträgt, in Anbetracht der Tatsache, dass sich der Gebirgstourismus in zunehmender weltweiter Konkurrenz entwickelt und einen wesentlichen Beitrag zur Wirtschaftsleistung des Alpenraums leistet, in Anbetracht der Tatsache, dass sich in letzter Zeit Entwicklungen zu einem besseren Einklang zwischen Tourismus und Umwelt abzeichnen, wie etwa das wachsende Interesse der Gäste für eine im Winter wie im Sommer anziehende intakte Landschaft oder das Bemühen zahlreicher lokaler Entscheidungsträger, die Qualität der Feriengebiete im Sinne des Umweltschutzes zu verbessern, in dem Bewusstsein, dass im Alpenraum die Grenzen der Anpassungsfähigkeit der Ökosysteme eines jeden Ortes eine besondere Beachtung finden und entsprechend ihren Besonderheiten abgeschätzt werden müssen, in dem Bewusstsein, dass das natürliche und kulturelle Erbe sowie die Landschaften wesentliche Grundlagen für den Tourismus in den Alpen darstellen, in dem Bewusstsein, dass die zwischen den Alpenstaaten bestehenden naturräumlichen, kulturellen, wirtschaftlichen und institutionellen Unterschiede zu eigenständigen Entwicklungen und zu einer Vielzahl touristischer Angebote geführt haben, die nicht internationaler Gleichförmigkeit weichen dürfen, sondern Quelle vielfältiger und sich ergänzender touristischer Tätigkeiten sein sollen, in dem Bewusstsein, dass eine nachhaltige Entwicklung der Tourismuswirtschaft, die sich auf die Aufwertung des natürlichen Erbes und die Qualität der Angebote und Dienstleistungen stützt, erforderlich ist, da die meisten Regionen im Alpenraum wirtschaftlich vom Tourismus abhängen und dieser Erwerbszweig eine Überlebenschance für ihre Bevölkerung bietet, in dem Bewusstsein, dass bei den Touristen die Rücksichtnahme auf die Natur und das Verständnis für die in den besuchten Gebieten lebende und arbeitende Bevölkerung zu fördern und möglichst günstige Voraussetzungen für ein echtes Entdecken der Natur im Alpenraum in ihrer ganzen Vielfalt zu schaffen sind, in dem Bewusstsein, dass es Aufgabe der berufsständischen Organisationen der Tourismuswirtschaft und der Gebietskörperschaften ist,
im Alpenraum in einem abgestimmten Rahmen die Mittel zur Verbesserung der Angebotsstrukturen und ihrer Funktionsweise zu schaffen, in dem Bestreben, die nachhaltige Entwicklung des Alpenraums durch einen umweltverträglichen Tourismus, auch als wesentliche Grundlage für die Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse der ansässigen Bevölkerung, zu sichern, in der Überzeugung, dass bestimmte Probleme nur grenzübergreifend gelöst werden können und gemeinsame Massnahmen der Alpenstaaten erforderlich machen ­ sind wie folgt übereingekommen:

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Kapitel I Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Ziel

Ziel dieses Protokolls ist es, mit spezifischen Massnahmen und Empfehlungen, welche die Interessen der ansässigen Bevölkerung und der Touristen berücksichtigen, im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung durch einen umweltverträglichen Tourismus zu einer nachhaltigen Entwicklung des Alpenraums beizutragen.

Art. 2

Internationale Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Hindernisse für die internationale Zusammenarbeit zwischen den Gebietskörperschaften des Alpenraums zu beseitigen und die Lösung gemeinsamer Probleme durch Zusammenarbeit auf der geeigneten territorialen Ebene zu fördern.

(2) Die Vertragsparteien unterstützen eine verstärkte internationale Zusammenarbeit zwischen den jeweils zuständigen Institutionen. Insbesondere achten sie auf eine Aufwertung von grenzübergreifenden Räumen durch die Koordination umweltverträglicher Tourismus- und Freizeittätigkeiten.

(3) Wenn die Gebietskörperschaften Massnahmen nicht durchführen können, weil sie in nationaler oder internationaler Zuständigkeit liegen, ist ihnen die Möglichkeit einzuräumen, die Interessen der Bevölkerung wirksam zu vertreten.

Art. 3

Berücksichtigung der Ziele in den anderen Politiken

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ziele dieses Protokolls auch in ihren anderen Politiken zu berücksichtigen, insbesondere in den Bereichen der Raumplanung, des Verkehrs, der Land- und der Forstwirtschaft, des Umwelt- und Naturschutzes sowie bei der Wasser- und Energieversorgung, um etwaige negative oder diesen Zielen widersprechende Auswirkungen zu mindern.

Art. 4

Beteiligung der Gebietskörperschaften

(1) Jede Vertragspartei bestimmt im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung die für die Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen den unmittelbar betroffenen Institutionen und Gebietskörperschaften am besten geeignete Ebene, um eine gemeinsame Verantwortung zu fördern, namentlich um sich gegenseitig verstärkende Kräfte beim Vollzug der Tourismuspolitiken sowie der sich daraus ergebenden Massnahmen zu nutzen und zu entwickeln.

(2) Die unmittelbar betroffenen Gebietskörperschaften werden in den verschiedenen Stadien der Vorbereitung und Umsetzung dieser Politiken und Massnahmen unter Wahrung ihrer Zuständigkeit im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung beteiligt.

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Kapitel II Spezifische Massnahmen Art. 5

Geordnete Entwicklung des Angebots

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf eine nachhaltige touristische Entwicklung mit einem umweltverträglichen Tourismus zu achten. Zu diesem Zweck unterstützen sie die Ausarbeitung und Umsetzung von Leitbildern, Entwicklungsprogrammen sowie von sektoralen Plänen, die von den zuständigen Stellen auf der am besten geeigneten Ebene eingeleitet werden und die den Zielen dieses Protokolls Rechnung tragen.

(2) Diese Massnahmen werden es ermöglichen, die Vor- und Nachteile der geplanten Entwicklungen insbesondere unter folgenden Aspekten zu bewerten und zu vergleichen: a)

sozio-ökonomische Auswirkungen auf die ansässige Bevölkerung,

b)

Auswirkungen auf Boden, Wasser, Luft, Naturhaushalt und Landschaftsbild unter Berücksichtigung der spezifischen ökologischen Gegebenheiten, der natürlichen Ressourcen und der Grenzen der Anpassungsfähigkeit der Ökosysteme,

c)

Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen.

Art. 6

Ausrichtung der touristischen Entwicklung

(1) Die Vertragsparteien beziehen die Anliegen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in die Tourismusförderung ein. Sie verpflichten sich, möglichst nur landschafts- und umweltschonende Projekte zu fördern.

(2) Sie leiten eine nachhaltige Politik ein, welche die Wettbewerbsfähigkeit des naturnahen Tourismus im Alpenraum stärkt und damit einen wichtigen Beitrag zur sozio-ökonomischen Entwicklung des Alpenraums leistet. Dabei sind Massnahmen zu bevorzugen, welche die Innovation und die Diversifizierung des Angebots fördern.

(3) Die Vertragsparteien achten darauf, dass in den Gebieten mit starker touristischer Nutzung ein ausgewogenes Verhältnis zwischen intensiven und extensiven Tourismusformen angestrebt wird.

(4) Bei fördernden Massnahmen sollen folgende Aspekte berücksichtigt werden: a)

für den intensiven Tourismus die Anpassung der bestehenden touristischen Strukturen und Einrichtungen an die ökologischen Erfordernisse sowie die Entwicklung neuer Strukturen in Übereinstimmung mit den Zielen dieses Protokolls;

b)

für den extensiven Tourismus die Erhaltung oder die Entwicklung eines naturnahen und umweltschonenden Tourismusangebots sowie die Aufwertung des natürlichen und kulturellen Erbes der Feriengebiete.

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Art. 7

Qualitätsförderung

(1) Die Vertragsparteien leiten eine Politik ein, die ständig und konsequent auf ein qualitativ hochwertiges Tourismusangebot im gesamten Alpenraum abzielt, wobei insbesondere den ökologischen Erfordernissen Rechnung zu tragen ist.

(2) Sie fördern den Erfahrungsaustausch und die Durchführung gemeinsamer Aktionsprogramme mit dem Ziel der Qualitätsverbesserung, insbesondere in folgenden Bereichen: a)

Anpassung von Anlagen und Einrichtungen an Landschaft und Natur,

b)

Städteplanung, Architektur (Neubauten und Dorferneuerung),

c)

Beherbergungseinrichtungen und touristische Dienstleistungsangebote,

d)

Diversifizierung des touristischen Angebots innerhalb des Alpenraums durch die Aufwertung der kulturellen Aktivitäten in den jeweiligen Gebieten.

Art. 8

Lenkung der Besucherströme

Die Vertragsparteien fördern insbesondere in Schutzgebieten die Lenkung der Besucherströme, indem sie die Verteilung und Aufnahme der Besucher in einer Weise organisieren, die den Fortbestand dieser Gebiete sichert.

Art. 9

Naturräumliche Entwicklungsgrenzen

Die Vertragsparteien achten darauf, dass die touristische Entwicklung auf die umweltspezifischen Besonderheiten sowie die verfügbaren Ressourcen des jeweiligen Ortes oder der jeweiligen Region abgestimmt wird. Im Fall von Vorhaben mit möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt sind diese im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung einer vorherigen Bewertung zu unterziehen und die Ergebnisse dieser Bewertung bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

Art. 10

Ruhezonen

Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss ihren Vorschriften und nach ökologischen Gesichtspunkten Ruhezonen auszuweisen, in denen auf touristische Erschliessungen verzichtet wird.

Art. 11

Politik im Beherbergungsbereich

Die Vertragsparteien entwickeln Politiken im Beherbergungsbereich, die der Begrenztheit des verfügbaren Raumes durch Bevorzugung der kommerziellen Beherbergung und der Erneuerung und Nutzung der bestehenden Bausubstanz sowie durch Modernisierung und Qualitätsverbesserung der bestehenden Beherbergungseinrichtungen Rechnung tragen.

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Art. 12

Aufstiegshilfen

(1) Die Vertragsparteien einigen sich darauf, im Rahmen der nationalen Genehmigungsverfahren für Aufstiegshilfen eine Politik zu verfolgen, die ausser den Belangen der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit auch den ökologischen und landschaftlichen Erfordernissen Rechnung trägt.

(2) Neue Betriebsbewilligungen und Konzessionen für Aufstiegshilfen haben den Abbau und die Entfernung nicht mehr gebrauchter Anlagen und die Renaturierung nicht mehr benutzter Flächen vorrangig mit heimischen Pflanzenarten vorzusehen.

Art. 13

Verkehr und Beförderung von Touristen

(1) Die Vertragsparteien fördern Massnahmen, die auf eine Einschränkung des motorisierten Verkehrs in den touristischen Zentren abzielen.

(2) Sie unterstützen zudem private oder öffentliche Initiativen, welche die Erreichbarkeit touristischer Orte und Zentren mit öffentlichen Verkehrsmitteln verbessern und die Benutzung solcher Verkehrsmittel durch die Touristen fördern sollen.

Art. 14

Besondere Erschliessungstechniken

(1) Skipisten a)

Die Vertragsparteien achten darauf, dass Bau, Unterhalt und Betrieb der Skipisten möglichst landschaftsschonend und unter Berücksichtigung der natürlichen Kreisläufe sowie der Empfindlichkeit der Biotope erfolgen.

b)

Geländekorrekturen sind soweit wie möglich zu begrenzen, und sofern es die naturräumlichen Gegebenheiten zulassen, sind die umgestalteten Flächen vorrangig mit heimischen Pflanzenarten zu begrünen.

(2) Beschneiungsanlagen Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können die Erzeugung von Schnee während der jeweiligen örtlichen Kälteperioden zulassen, insbesondere um exponierte Zonen zu sichern, wenn die jeweiligen örtlichen hydrologischen, klimatischen und ökologischen Bedingungen es erlauben.

Art. 15

Sportausübung

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, insbesondere in Schutzgebieten eine Politik zur Lenkung der Sportausübung im Freien festzulegen, damit der Umwelt daraus keine Nachteile entstehen. Erforderlichenfalls sind auch Verbote auszusprechen.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ausübung motorisierter Sportarten so weitgehend wie möglich zu begrenzen oder erforderlichenfalls zu verbieten, es sei denn, von den zuständigen Behörden werden hierfür bestimmte Zonen ausgewiesen.

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Art. 16

Absetzen aus Luftfahrzeugen

Die Vertragsparteien verpflichten sich, ausserhalb von Flugplätzen das Absetzen aus Luftfahrzeugen für sportliche Zwecke so weitgehend wie möglich zu begrenzen oder erforderlichenfalls zu verbieten.

Art. 17

Entwicklung von wirtschaftsschwachen Gebieten

Den Vertragsparteien wird empfohlen, auf der geeigneten territorialen Ebene angemessene Lösungen zu untersuchen, um eine ausgewogene Entwicklung von wirtschaftsschwachen Gebieten zu gewährleisten.

Art. 18

Ferienstaffelung

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich um eine bessere räumliche und zeitliche Staffelung der touristischen Nachfrage in den Feriengebieten.

(2) Zu diesem Zweck sind die zwischenstaatliche Zusammenarbeit im Bereich der Ferienstaffelung und der Erfahrungsaustausch über Möglichkeiten der Saisonverlängerung zu unterstützen.

Art. 19

Innovationsanreize

Den Vertragsparteien wird empfohlen, geeignete Anreize für die Umsetzung der Anliegen dieses Protokolls zu entwickeln; zu diesem Zweck prüfen sie insbesondere die Einrichtung eines Wettbewerbs der Alpenländer, der innovative touristische Initiativen und Produkte, die den Zielsetzungen dieses Protokolls entsprechen, auszeichnen soll.

Art. 20

Zusammenarbeit zwischen Tourismuswirtschaft, Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Handwerk

Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit zwischen Tourismuswirtschaft, Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Handwerk. Sie fördern dabei insbesondere arbeitsplatzschaffende Erwerbskombinationen im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung.

Art. 21

Weitergehende Massnahmen

Die Vertragsparteien können Massnahmen für den nachhaltigen Tourismus treffen, welche über die in diesem Protokoll vorgesehenen Massnahmen hinausgehen.

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Kapitel III Forschung, Bildung und Information Art. 22

Forschung und Beobachtung

(1) Die Vertragsparteien fördern und harmonisieren in enger Zusammenarbeit Forschungen und systematische Beobachtungen, die einer besseren Kenntnis der Wechselbeziehungen zwischen Tourismus und Umwelt im Alpenraum sowie der Abschätzung zukünftiger Entwicklungen dienlich sind.

(2) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die jeweiligen Ergebnisse nationaler Forschung und systematischer Beobachtung in ein gemeinsames System zur dauernden Beobachtung und Information einfliessen und im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung öffentlich zugänglich gemacht werden.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Informationen über eigene Erfahrungen, die für die Umsetzung der Massnahmen und Empfehlungen dieses Protokolls nützlich sind, auszutauschen und die relevanten Daten über die qualitative Entwicklung des Tourismus zusammenzutragen.

Art. 23

Bildung und Information

(1) Die Vertragsparteien fördern die Aus- und Weiterbildung sowie die Information der Öffentlichkeit im Hinblick auf Ziele, Massnahmen und Durchführung dieses Protokolls.

(2) Den Vertragsparteien wird empfohlen, in die Aus- und Weiterbildung zu touristischen und tourismusbedingten Berufen die Vermittlung von Kenntnissen über Natur und Umwelt aufzunehmen. So könnten Ausbildungen durchgeführt werden, welche die Anliegen von Tourismus und Umwelt miteinander verbinden. Zum Beispiel: ­

«Naturanimateure»,

­

«Verantwortliche für die Qualität der touristischen Zentren»,

­

«Tourismus-Helfer für Behinderte».

Kapitel IV Durchführung, Kontrolle und Bewertung Art. 24

Durchführung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Durchführung dieses Protokolls durch geeignete Massnahmen im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung sicherzustellen.

Art. 25

Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen

(1) Die Vertragsparteien erstatten dem Ständigen Ausschuss regelmässig Bericht über die auf Grund dieses Protokolls getroffenen Massnahmen. In den Berichten ist 3056

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auch die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen darzulegen. Die Alpenkonferenz bestimmt die zeitliche Abfolge der Berichterstattung.

(2) Der Ständige Ausschuss prüft die Berichte daraufhin, ob die Vertragsparteien ihren Verpflichtungen aus diesem Protokoll nachgekommen sind. Er kann dabei auch zusätzliche Informationen von den Vertragsparteien anfordern oder Informationen aus anderen Quellen beiziehen.

(3) Der Ständige Ausschuss erstellt für die Alpenkonferenz einen Bericht über die Einhaltung der Verpflichtungen aus diesem Protokoll durch die Vertragsparteien.

(4) Die Alpenkonferenz nimmt diesen Bericht zur Kenntnis. Falls sie eine Verletzung der Verpflichtungen feststellt, kann sie Empfehlungen verabschieden.

Art. 26

Bewertung der Wirksamkeit der Bestimmungen

(1) Die Vertragsparteien überprüfen und beurteilen regelmässig die in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen auf ihre Wirksamkeit. Soweit zur Erreichung der Ziele dieses Protokolls erforderlich, werden sie geeignete Änderungen des Protokolls in die Wege leiten.

(2) Im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung werden die Gebietskörperschaften an dieser Bewertung beteiligt. Die einschlägig tätigen nichtstaatlichen Organisationen können angehört werden.

Kapitel V Schlussbestimmungen Art. 27

Verhältnis zwischen der Alpenkonvention und dem Protokoll

(1) Dieses Protokoll ist ein Protokoll der Alpenkonvention im Sinne des Artikels 2 und der anderen einschlägigen Artikel der Alpenkonvention.

(2) Nur Vertragsparteien der Alpenkonvention können Vertragspartei dieses Protokolls werden. Eine Kündigung der Alpenkonvention gilt zugleich als Kündigung dieses Protokolls.

(3) Entscheidet die Alpenkonferenz über Fragen in Bezug auf dieses Protokoll, so sind lediglich die Vertragsparteien dieses Protokolls abstimmungsberechtigt.

Art. 28

Unterzeichnung und Ratifikation

(1) Dieses Protokoll liegt für die Unterzeichnerstaaten der Alpenkonvention und die Europäische Gemeinschaft am 16. Oktober 1998 sowie ab dem 16. November 1998 bei der Republik Österreich als Verwahrer zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Protokoll tritt für die Vertragsparteien, die ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein, drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem drei Staaten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben.

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(3) Für die Vertragsparteien, die später ihre Zustimmung ausdrücken, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, tritt das Protokoll drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. Nach dem Inkrafttreten einer Änderung des Protokolls wird jede neue Vertragspartei dieses Protokolls Vertragspartei des Protokolls in der geänderten Fassung.

Art. 29

Notifikationen

Der Verwahrer notifiziert jedem in der Präambel genannten Staat und der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf dieses Protokoll a)

jede Unterzeichnung,

b)

jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurunde,

c)

jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens,

d)

jede von einer Vertrags- oder Unterzeichnerpartei abgegebene Erklärung,

e)

jede von einer Vertragspartei notifizierte Kündigung, einschliesslich des Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Bled am 16. Oktober 1998 in deutscher, französischer, italienischer und slowenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Staatsarchiv der Republik Österreich hinterlegt wird. Der Verwahrer übermittelt den Unterzeichnerparteien beglaubigte Abschriften.

Es folgen die Unterschriften

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