Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Entwurf
(AHVG) Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. September 20021, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) wird wie folgt geändert: Art. 14 Abs. 2bis (neu) 2bis
Die Beiträge von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, sind erst dann festzusetzen und unter Vorbehalt von Artikel 16 Absatz 1 zu entrichten, wenn: a.
diese Personen als Flüchtlinge anerkannt wurden;
b
diesen Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird; oder
c.
auf Grund des Alters, des Todes oder der Invalidität dieser Personen ein Leistungsanspruch im Sinne dieses Gesetzes oder des IVG entsteht.
II 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
1 2
BBl 2002 6845 SR 831.10
6964
2002-1781