Militärische Plangenehmigung im ordentlichen Plangenehmigungsverfahren nach den Artikeln 7­19 MPV1 betreffend Bau einer Anlage für die Neue Gefechtsschiesstechnik (NGST) in der Gemeinde Raron vom 11. April 2002

Gestützt auf das Gesuch des Bundesamtes für Armeematerial und Bauten (BAB), 3003 Bern vom 17. August 2000 hat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) den Bau einer Anlage für die Neue Gefechtsschiesstechnik (NGST) in der Gemeinde Raron unter Auflagen genehmigt.

Eröffnung Die Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt. Sie liegt während der Beschwerdefrist bei der Gemeindeverwaltung der Munizipalgemeinde Raron, 3942 Raron, während den Bürozeiten zur Einsichtnahme auf.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 MG2).

30. April 2002

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

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Militärische Plangenehmigungsverordnung vom 13. Dezember 1999 (SR 510.51) Militärgesetz vom 3. Februar 1995 (SR 510.10)

2002-0875

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