Bundesbeschluss über einen zweiten Zusatzkredit zu Gunsten der Landesausstellung 2002

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 und 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. Januar 20022, beschliesst:

Art. 1 Für ein Darlehen zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft der Landesausstellung 2002 wird ein Zusatzkredit in der Höhe von 120 Millionen Franken bewilligt.

Art. 2 Die mit dem Bundesbeschluss vom 10. Dezember 19963 bewilligte Defizitgarantie von 20 Millionen Franken und die mit dem Bundesbeschluss vom 16. Juni 20004 bewilligte verbleibende Defizitgarantie von 38 Millionen Franken werden in ein Darlehen zu Gunsten der Landesausstellung 2002 umgewandelt.

Art. 3 1

Die Darlehen nach Artikel 1 und 2 sind vom Verein Landesausstellung zu einem von der Finanzverwaltung festzulegenden Vorzugszinssatz zu verzinsen.

2

Die Rückzahlung erfolgt erst, wenn die gegenüber dem Verein Landesausstellung bestehenden und von ihm anerkannten Forderungen privater Dritter (Banken und Lieferanten) vollständig befriedigt sind.

Art. 4 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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SR 101 BBl 2002 1243 BBl 1997 I 825 BBl 2000 3668

2002-0199

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