Ablauf der Referendumsfrist: 4. Oktober 1993

Bundesgesetz über schweizerische Truppen für friedenserhaltende Operationen (BTFO) # S T #

vom 18. Juni 1993

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Kompetenz des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten sowie auf Artikel 20 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. August 1992 '), beschliesst: 1. Abschnitt: Grundsätze Art. l Schweizerische Truppen 1 Der Bund bildet Truppen für friedenserhaltende Operationen (schweizerische Truppen).

2

Diese Truppen können vom Bundesrat den Vereinten Nationen und der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) für friedenserhaltende Operationen zur Verfügung gestellt werden.

Art. 2 Der Bundesrat legt Bestand, Zusammensetzung und Ausbildung dieser Truppen fest.

Art. 3

Voraussetzungen für den Einsatz

1

Der Bundesrat ist ermächtigt, in eigener Zuständigkeit Übereinkommen mit den Vereinten Nationen und im Rahmen der KSZE über den Einsatz schweizerischer Truppen abzuschliessen, sofern: a. die Zustimmung aller direkt beteiligten Konfliktparteien vorliegt; b. die Vereinten Nationen beziehungsweise die KSZE gewährleisten, dass sich die Truppen unparteiisch verhalten und von ihrer Waffe nur in Notwehr Gebrauch machen; und c. das Recht des Bundesrates vorbehalten bleibt, die schweizerischen Truppen zurückzuziehen.

') BEI 1992V 1141 1993-465

:

897

Friedenserhaltende Operationen. BG 2

Für Fragen technischer oder administrativer Natur kann der Bundesrat seine Zuständigkeit an das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beziehungsweise das Eidgenössische Militärdepartement delegieren.

3 Der Bundesrat konsultiert die zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung, wenn er Übereinkommen nach Absatz l mit den Vereinten Nationen und im Rahmen der KSZE abschliesst.

4 Er erstattet der Bundesversammlung Bericht über die abgeschlossenen Übereinkommen und die durchgeführten Operationen.

2. Abschnitt: Rechtliche Stellung der Angehörigen der schweizerischen Truppen Art. 4 Freiwilligkeit 1 In die schweizerischen Truppen können in der Regel nur Angehörige der Armee aufgenommen werden.

2 Die Anmeldung für die Teilnahme an einer friedenserhaltenden Operation ist freiwillig.

Art. 5 Dienstverhältnis 1 Für die Ausbildung in der Schweiz und für den Einsatz geht der Bund mit den Angehörigen der schweizerischen Truppen ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäss Artikel 62 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927'> ein.

2 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

3 Er erlässt ein Dienstreglement, das insbesondere folgende Bereiche regelt: a. Zweck, Notwendigkeit und Aufbau der schweizerischen Truppen; , b. allgemeine Dienstvorschriften; c. Klageverfahren ; d. Disziplinarordnung.

Art. 6 Anrechnung an die Militärdienstpflicht 1 Die Ausbildungstage in der Schweiz und ein Teil des Einsatzes werden an die Militärdienstpflicht angerechnet.

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 7 Militärversicherung Die Angehörigen der schweizerischen Truppen sind nach dem Bundesgesetz vom 20. September 19492> über die Militärversicherung versichert.

" SR 172.221.10 > SR 833.1

2

898

Friedenserhaltende Operationen. BG

Art. 8 Strafrechtliche Verantwortlichkeit ; 1 Die Angehorigen der schweizerischen Truppen unterstehen dem Militarstrafrecht: a. wahrend der Ausubung des Dienstes; b. ausserhalb des Dienstes mit Bezug auf ihre dienstlichen Pflichten und ihre dienstliche Stellung; oder c. wenn sie die Uniform tragen.

2 Der Bundesrat kann zusatzlich zu den im Militarstrafgesetz'> festgelegten Disziplinarstrafen (Art. 184ff.) im Dienstreglement fur die schweizerischen Truppen folgende Disziplinarstrafen vorsehen: a. Ausgangssperre; b. Busse.

3. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten

Art. 9 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Standerat, 18. Juni 1993 Der Prasident: Filler Der Sekretar: Lanz

Nationalrat, IS.Juni 1993 Der Prasident: Schmidhalter Der Protokollfiihrer: Anliker

Datum der Veroffentlichung: 6. Juli 19932) Ablauf der Referendumsfrist: 4. Oktober 1993

5625

" SR 321.0

2

> BB1 1993 II 897

899

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über schweizerische Truppen für friedenserhaltende Operationen (BTFO) vom 18. Juni 1993

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1993

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

26

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.07.1993

Date Data Seite

897-899

Page Pagina Ref. No

10 052 669

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.