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90.254

Parlamentarische Initiative Elektronische Abstimmung im Nationalrat Geschäftsreglement des Nationalrates. Änderung Bericht des Büros des Nationalrates vom 28. September 1992

Sehr geehrte Damen und Herren Der Nationalrat überwies am 9. Oktober 1987 eine Motion der SP-Fraktion, in welcher das Ratsbüro ersucht wird, eine elektronische Anlage für die Abstimmungen einrichten zu lassen und eine entsprechende Revision des Geschäftsreglements des Nationalrates einzuleiten.

Der Nationalrat hat am 24. Januar 1991 das erste Projekt aus Kostengründen und mit dem Auftrag an das Büro zurückgewiesen, das Geschäftsreglement so zu ändern, dass aus dem elektronischen Abstimmungsverfahren mehr Transparenz entsteht. In der Folge wurden die Anforderungen überarbeitet, und das Amt für Bundesbauten schrieb die Anlage aus. Elf Unternehmungen reichten insgesamt 13 Projekte ein. Das Büro beantragt Ihnen, einer Lösung zuzustimmen, deren System sich dadurch auszeichnet, dass es sowohl im Hard- wie im Softwarebereich marktgängige Produkte vorsieht, die mit den bereits in den Parlamentsdiensten eingesetzten Informatikmitteln kompatibel sind. Es bietet daher beste Voraussetzungen für Flexibilität und Sicherheit im Bereich des Unterhalts.

Wir unterbreiten Ihnen nachstehend gemäss Artikel 21'" und u-Ui"or des Geschäftsverkehrsgesetzes Entwürfe für eine Revision des Geschäftsreglementes des Nationalrates vom 22. Juni 1990 (Beilage 1) sowie einen erläuternden Bericht (Beilage 2).

Das Büro beantragt Ihnen: 1. dem Beschlussesentwurf zur Änderung des Geschäftsreglementes des Nationalrates zuzustimmen 2. den folgenden parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben.

1987 M 87.474 Elektronisches Abstimmungsverfahren im Nationalrat (N 9.10.87 Sozialdemokratische Fraktion) Eine Minderheit des Büros (Ruf) beantragt Nichteintreten.

79

Beilagen 1 2

Text des geltenden Geschäftsreglementes, Artikel 80-82 und Änderungsanträge des Büros Erläuterungen des Büros

Wir versichern Sie, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

28. September 1992

80

Im Namen des Büros des Nationalrates: Der Präsident: Hans-Rudolf Nebiker

Beilage 1 90.254 n

Pa.lv.

Elektronische Abstimmung im Nationalrat (Hiiro)

Geltendes Recht

Antrage des Biirqs des Nationalrates vom 28. September 1992

Geschaftsreglement des Nationalrates

Geschaftsreglement des Nationalrates

vom22. Juni 1990

Anderung vom

Der Nationalrat, gestiitzt auf Artikel 8hil des Gcschiil'tsverkehrsgesetzes '>, nach PrUfung einer parlamentarischen Initiative, nach Einsicht in den Bericht des Biiros des Nationalrates vom 28. September 1992 2>, beschliesst:

I Das Geschaftsreglement des Nationalrates vom 22. Juni 19903) wird wic i'olgl gcandert: Art. 80 1

Stimmabgabe

Die Stimmabgabe erfolgt durch Aufstehen oder unter Namensaufruf.

Art. 80

Stimmabgabe

1

Die Stimmabgabe erfolgl mil dem elektronischen Abstimmungssystem, durch Aufstehen, durch Kombination hievon odcr untcr Namensaufruf. Der President gibt die Art der Stimmabgabe bekannt.

81

') SR 171.11 > BBI1993 II 79 ·') SR 171.13 2

gS

Geltendes Recht

Anträge des Büros des Nationalrates 2

2

Kein Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Für die Berechnung des Mehrs ist die Zahl der Stimmenden massgebend.

Art. 81 Feststellung des Ergebnisses 1 Über unbestrittene Anträge wird nicht abgestimmt.

2 Ist das Ergebnis einer Abtimmung offensichtlich, so kann auf das Zählen der Stimmen verzichtet werden.

' Bei den Gesamt- und den Schlussabstimmungen und den Abstimmungen über die Dringlichkeitsklausel sind die Stimrhenzahleri in jedem Fall zu ermitteln und im Protokoll zu vermerken.

Der Präsident gibt das Ergebnis bekannt. Es wird im Protokoll und im Amtlichen Bulletin festgehalten.

3 Kein Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Für die Berechnung des Mehrs ist die Zahl der Stimmenden massgebend.

4 Ist das Ergebnis einer Abstimmung offensichtlich, kann auf das Ermitteln der Gegenstimmen und Enthaltungen verzichtet werden. Bei Gesamt- und Schlussabstimmungen und Abstimmungen über die Dringlichkeit sind die Stimmenzahlen in jedem Fall zu ermitteln.

5 Über unbestrittene Anträge wird nicht abgestimmt.

Art. 81 Feststellung der Ergebnisse (alt) Streichen

Art. 81 Elektronische Abstimmung (neu) 1 Bei Gesamtabstimmungen, Schlussabstimmungen und Abstimmungen über die Dringlichkeit oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 30 Ratsmitgliedern wird elektronisch abgestimmt. Das Abstimmungsergebnis wird gespeichert und in Form einer gedruckten Namensliste veröffentlicht.

Geltendes Recht

Anträge des Büros des Nationalrates 2

Die Berichterstatter stimmen von ihrem Pult aus, die übrigen Ratsmitglieder an ihrem Platz. Die Stimmabgabe durch Stellvertretung ist ausgeschlossen.

3

Der Präsident kann die elektronische Abstimmungsanlage für andere Abstimmungen einsetzen. In diesen Fällen wird das Abstimmungsergebnis nicht veröffentlicht.

4

Das Büro crlässt Richtlinien über das elektronische Abstimmungsverfahren.

Ari. 8l1"*

Abstimmung durch Aufslehen (neu)

' U n t e r Vorbehalt von Artikel 81 erfolgen die Abstimmungen durch Aufstehen.

2

Bei geheimer Beratung oder falls die elektronische Abstimmungsanlage defekt ist, erfolgt die Stimmabgabe durch Aufstehen oder, falls es von mindestens 30 Ratsmitgliedern schriftlich verlangt wird, unter Namensaufruf.

Art. 82

Namensaufruf

1

Die Abstimmung findet unter Namensaufruf statt, wenn wenigstens 30 Ratsmitglieder dies schriftlich verlangen.

Art. 82

Namensaufruf

1

Bei der A b s t i m m u n g unter Namensaufruf antworten die Mitglieder auf die vom Präsidenten vorgelegte Abstimmungsfrage von ihrem Platz aus mit Ja, Nein oder Enthaltung.

2

Die Mitglieder antworten auf die vom Präsidenten vorgelegte Abstimmungsfrage von ihrem Platz aus mit Ja, Nein oder Enthaltung.

co

3

Nach jeder Antwort teilt der Sekretär des Rates die Zahl der im betreffenden Sinn erreichten Stimmen mit.

2

4

3

Es zählen nur die Stimmen, die unmittelbar nach der Verlesung des einzelnen Namens abgegeben werden.

Nach jeder Antwort teilt der Sekretär des Rates die Zahl der im betreffenden Sinn erreichten Stimmen mit.

Es zählen nur die Stimmen, die unmittelbar nach der Verlesung des einzelnen Namens abgegeben werden.

84

Geltendes Recht

Antrage des Euros des Nationalrates II

' Dieser" Beschluss untersteht aufgrund von Artikel 8bis des Geschaftsverkehrsgesetzes.nicht dem Referendum.

2 Das Bilro des Nationalrates bestimmt das Inkrafttreten.

MX)7

Beilage 2

Erläuterungen des Büros I II

Der Auftrag Parlamentarische Vorgeschichte

Am 20. April 1978 verlangte die SP-Fraktion in einem Postulat, die Möglichkeit der Einführung eines elektronischen Abstimmungsverfahrens im Nationalrat zu prüfen. Das Postulat wurde am 7. März 1979 angenommen. In der Folge erarbeitete das Büro einen Bericht, über den am 20. März 1980 im Rat debattiert wurde.

Der Motionsvorschlag des Büros, mit welchem der Einbau einer elektronischen Abstimmungsanlage hätte verlangt werden sollen, wurde mit 82 zu 31 Stimmen abgelehnt. Das Problem wurde am 8. März 1984 in einer Motion der LdU/EVPFraktion erneut aufgegriffen. Diese wurde am 14. Dezember 1984 mit 90 zu 83 Stimmen und 2 Enthaltungen abgelehnt.

12

87.474 Mo. SP

Elektronisches Abstimmungsverfahren im Nationalrat

Am 17. Juni 1987 reichte die SP-Fraktion folgende Motion ein: «Das Ratsbüro wird ersucht, eine elektronische Anlage für die Abstimmungen einrichten izu lassen und eine entsprechende Revision der Artikel 75 bis 77 des Geschäflsreglemenies des Nationalrates einzuleiten.» Der Rat überwies die Motion auf Antrag des Büros am 9. Oktober 1987 mit 120 gegen 58 Stimmen.

In seiner Stellungnahme ging das Büro nochmals auf die,wichtigsten Punkte aus seinem ausführlichen Bericht aus dem Jahre 1984 ein, welche für und wider die elektronische Abstimmung sprachen. Nachdem die Motion angenommen worden ist, erübrigt sich an dieser Stelle ein Rückkommen auf diese politische Diskussion.

Am 24. Januar 1991 wies der Nationalrat eine erste Vorlage aus Kostengründen und mit dem Auftrag ans Büro zurück, das Geschäftsreglement so zu ändern, däss aus dem elektronischen Abstimmungsverfahren mehr Transparenz entsteht.

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Planerische Richtlinien

Es scheint zweckmässig, nochmals die Vorstellungen des Büros in Erinnerung zu rufen, welche es im oben erwähnten Bericht bezüglich Anwendungsbereich, Verfahren und technische Installation darlegte. Auf diesen - teilweise noch ergänzten - planerischen Vorgaben fusst die heute vorgeschlagene Lösung: - grundsätzlich für alle offenen Abstimmungen anwendbar; im Vordergrund steht aber Interesse an Transparenz und Zeitgewinn bei wichtigen Abstimmungen; 85

- keine Anwendung bei Wahlgeschäften, keine Anwendung im Rahmen der Vereinigten Bundesversammlung; - Stimmabgabe der Ratsmitglieder von ihrem Platz aus per Knopfdruck; - keine Massnahmen zur Verhinderung von Missbrauch beim Abstimmen; - Bekanntgabe der Resultate auf Anzeigetafeln und gegebenenfalls aufgedruckten Namenslisten; - Verzicht auf optische Darstellung des individuellen Stimmverhaltens; - Schutz der gespeicherten Daten vor Missbrauch und Manipulation; - sowohl auf der technischen wie auf der reglementarischen Ebene möglichst offene Lösung,, um aufgrund der gemachten Erfahrungen Anpassungen und Weiterentwicklungen rasch realisieren zu können.

2

Die Anpassung des Geschäftsreglementes

Die beantragte Reglementsänderung bietet die notwendige Offenheit bezüglich der Anwendung der neuen und der traditionellen Abstimmungsverfahren.

Artikel 80 Dieser Artikel regelt die Grundsätze der Stimmabgabe. Zu den traditionellen Abstimmungsarten kommt neu das elektronische Abstimmungssyslem dazu.

Das Reglement lässt offen, ob beim Einsatz der elektronischen Abstimmungsanlage gleichzeitig noch aufgestanden wird oder nicht. Die Praxis soll zeigen, was sinnvoll ist. Das Büro erlässt dazu Weisungen.

Daneben werden die Bestimmungen des bisherigen Artikels 81 betreffend die Feststellung des Ergebnisses vollumfänglich übernommen. Zusätzlich hält Absatz 2 die bestehende Praxis fest; wonach das Ergebnis in jedem Fall vom Präsidenten bekanntgegeben und im Protokoll sowie im Amtlichen Bulletin festgehalten wird.

Artikel 81 Absatz l legt fest, in welchen Fällen obligatorisch das elektronische Abslimmungssystem zur Anwendung gelangen soll. In diesen abschliessend definierten Fällen wird das Slimmverhalten der Ratsmitglieder gespeichert und in Form einer gedruckten Namensliste unmittelbar im Anschluss an eine Abstimmung sowie später im Amtlichen Bulletin veröffentlicht. Wie beim Namensaufrufsollen dreissig Ralsmitglieder die Durchführung einer elektronischen Abstimmung mit Datenerfassung und daraus folgender Transparenz verlangen können. Diese Forderung soll sich wie heute immer nur auf eine einzige Abstimmung und nicht auf ein ganzes Geschäft beziehen.

Absatz 2 legt die Verpflichtung fest, dass nur vom Platz aus gestimmt werden darf und schliesst jede Möglichkeit der Stellvertretung aus.

Absatz 3 erlaubt dem Präsidenten die Wahl, auch bei den übrigen Abstimmungen das elektronische System einzusetzen oder aber ein Ergebnis nur durch Aufslehen zu ermitteln.

In den vom Büro gemäss Absatz4 zu erlassenden Richtlinien über die elektronische Abstimmung sollen insbesondere festgelegt werden:.

-

die Regelungen für den Betrieb der Anlage; die Anwendungsarten und Verfahrensabläufe für die Benutzer; der Einsatz der verschiedenen elektronischen Abstimmungsverfahren; die Dalenschutzregelungen (Einsichtsrecht, Auswertungen usw.).

Artikel 8l''·» Absatz l hält fest, welche andere Art der Stimmabgabe ausser der elektronischen Abstimmung der Präsident wählen kann.

Absatz 2 regelt die Art der Stimmabgabe in jenen Fällen, in denen die elektronische Anlage nicht eingesetzt werden soll oder kann. Er übernimmt auch die Bestimmung des geltenden Artikels 82 Absatz l betreffend die Voraussetzung für einen Namensaufruf. Ein Namensaufruf nach geltendem Recht ist nur noch bei geheimer Beratung oder Defekt der elektronischen Abslimmungsanlage möglich.

: Artikel 82 Dieser Artikel regelt die Durchführung eines Namensaufrufs gemäss geltendem Recht.

3

Die vorgeschlagene Lösung

31

Technische Installationen

311

Steuerung der Anlage

In den Pulten des Ratspräsidenten und der Generalsekretärin werden je ein Bedientableau zur Steuerung der Abstimmungen und ein Bildschirm für die Anzeige der vorgegebenen Abstimmungsdateien eingebaut. Bei den Pulten des Sekretärs und des Übersetzers wird je ein Bildschirm ohne Tastatur installiert.

312

Eingabetastatur für die Stimmabgabe

Jedes Pult der Ratsmitglieder wird mit einem Abstimmungsgerät ausgerüstet. Es enthält vier verschiedenfarbige Tasten: Ja/Nein/Enthaltung/Reserve bzw. Spezialfunktion. Die Eingabetastatur wird in die vorhandenen Tintenfassbehälter integriert. In der betätigten Taste leuchtet ein Lämpchen auf. Es ist kein System zur ; : Überprüfung der Identität des Stimmenden vorgesehen.

313

Anzeigetafeln

Für die Anzeige des Abstimmungsergebnisses werden im Nationalratssaal drei Anzeigetafeln wie folgt installiert: - je eine Anzeigetafel in der runden Brüstung vor den Journalistentribünen (zwischen den Sessionen werden sie abgedeckt); - eine demontierbare Anzeigetafel in der Mitte unterhalb der Zuschauertribüne.

87

Diese Tafeln zeigen das Total der Ja-Stimmen, der Nein-Stimmen und der Enthaltungen. Ausserdem zeigen sie an, welche Abstimmungsphase geöffnet ist und ob sie sich ihrem Ende nähert.

314

Operatorplatz

Der Operatorplatz besteht aus einem Terminal und einem Drucker. Er wird auf einem Sekretärpult eingerichtet und dient zur Datenerfassung. Auf dem Drucker werden die zur Veröffentlichung bestimmten Namenslisten ausgedruckt.

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Zentraleinheit

Die Zentraleinheit des Systems besteht aus einem separaten Rechner, der im Computerraum der Parlamentsdienste steht.

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Applikationen

Die Anlage ermittelt, definiert und speichert die Stimmenzahlen. Zusätzlich können weitere Funktionen vorgesehen werden.

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Anwendung

Folgende Daten werden vor der Abstimmung definiert: - das behandelte Geschäft; - der Gegenstand der Abstimmung; - der Sinn des Ja und des Nein; - die Identität der Abstimmenden; - die Identität-der Entschuldigten.

Die Erfassung erfolgt deutsch und französisch. Die Daten und Ergebnisse werden elektronisch gespeichert und können ausgewertet werden.

Die Datendefinition braucht eine gewisse Zeit. Wann immer möglich soll sie frühzeitig und;nicht unmittelbar vor der Abstimmung erfolgen. Bei Eventualabstimmungen können die Daten allerdings nur zu einem kleinen Teil frühzeitig erfasst werden, was möglicherweise zu Verzögerungen des Verfahrens führt, wenn die Anlage eingesetzt wird.

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Weitere Anwendungen

Die elektronische Abstimmungsanlage kann auch zur Feststellung des Quorums eingesetzt werden. Dazu genügt es, dass.die Ratsmitglieder auf Aufforderung des Ratspräsidenten hin eine bestimmte Abstimmungstaste drücken. Das Total der Anwesenden wird angezeigt. Es wird, keine Namensliste aufgenommen.

Die vierte Taste Reserve/Spezialfunktion kann verschiedenen Zwecken dienen:

- Ein Lämpchen könnte anzeigen, dass das betreffende Stimmeingabegerät aktiviert ist und die Impulse vom System akzeptiert werden. Umgekehrt wären z. B. die Eingabegeräte entschuldigter Ratsmitglieder abgeschaltet und die Taste würde nicht leuchten.

- Die vierte Taste könnte zur Präsenzerfassung dienen. Durch einmaliges Drükken während einer Sitzungsdauer würde die Anwesenheit eines Ratsmitgliedes registriert; ein Einschreiben in Listen entfiele.

- Die vierte Taste könnte als spezielle Korrekturtaste dienen, mit der generell Eingaben auf den anderen Tasten annulliert werden könnten.

- Die vierte Taste könnte als Weibelruf eingesetzt werden. Durch Knopfdruck würde der Weibel darauf aufmerksam gemacht, dass das Ratsmitglied einen Wunsch hat.

Eine Verwendung der vierten Taste zur Wortmeldung per Knopfdruck ist hingegen nicht möglich. Wortbegehren umfassen zwingend mehr Information, als ein binäres Codesystem übermitteln kann.

Das Büro schlägt vor, die technischen Grundvoraussetzungen für einen der skizzierten möglichen Verwendungszwecke beim Einbau der Anlage zu schaffen, die definitive Nutzung aber erst später festzulegen, wenn Erfahrungen gesammelt worden sind. Es liess sich dabei von der Überlegung leiten, es sei besser, von Anfang an zusätzliche Verwendbarkeiten technisch vorzubereiten, um sie gegebenenfalls zur Verfügung zu haben, als sie zu entbehren und nachträglich unter Schwierigkeiten einbauen zu müssen.

33

Systemeigenschaften

Auf einige spezifische Eigenschaften des vorgeschlagenen Systems sei nächste-hend hingewiesen: 331

Plausibilitätskontrolle

Durch Plausibilitätskontrollen verhindert das System Mehrfachstimmabgaben pro Eingabegerät, die Stimmabgabe entschuldigter Ratsmitglieder, die Stimmabgabe von Eingabegeräten, die zu den Berichterstatterplätzen umgeschaltet sind, und die Stimmabgabe des Ratspräsidenten ausser zum Stichentscheid.

332

Abstimmungsdauer

Die Dauer einer Abstimmung kann vorgängig programmiert und während der Abstimmung durch den Präsidenten manuell abgekürzt werden. Das nahe Ende der Abstimmungsdauer wird auf der Anzeigetafel optisch angezeigt. Grundsätzlich akzeptiert das System Eingabekorrekturen während einer Abstimmung, a posteriori hingegen nicht mehr.

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333

Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse

Zu jeder Abstimmung wird das Total der Rubriken Ja, Nein und Enthaltung auf Anzeigetafeln im Saal angezeigt, wenn der Präsident die Abstimmung nicht vorher abbricht.

In den in Artikel 81 Absatz l vorgesehenen Fällen wird auf einer gedruckten Namensliste veröffentlicht, wie jedes Ratsmitglied abgestimmt hat. Wie die Verbreitung erfolgt, wird in den vorgesehenen Richtlinien geregell.

334

Auswertung und Schutz der gespeicherten Information

Aus Sicherheilsgründen soll das System an keine anderen Datenverarbeilungsbzw. -übertragungssysleme angeschlossen werden. Manipulationen und missbräuchliche Zugriffe können damit verhindert werden.

Eine Auswerlung der gespeicherten Informalion im Sinne von Züsammenslellungen über Ausmass der Slimmpräsenz oder das Slimmverhallen eines .einzelnen Ralsmilgliedes insgesaml oder bei bestimmten Abslimmungen isl technisch möglich. Hingegen ist es nichl möglich, automalisch sogenannte Tarife zu erstellen.

Die Interpretalion, ob ein Ja oder ein Nein einer beslimmlen Einstellung enlsprichl, kann die Maschine nichl übernehmen.

Über die Zulässigkeit der Weilerverwendung der gespeicherten Informalion wird das Büro im Rahmen der zu erlassenden Richllinien über die eleklronische Abslimmung entscheiden.

34

Abstimmungsverfahren

Die Ratsmilglieder summen von ihren Plälzen aus. Die Berichterslaller der Kommissionen nehmen von den Berichlerslatlerpulten aus an der Abstimmung teil; ihre Eingabegeräte werden vom Operatorplatz aus umgeschaltet.

Es exislieren zwei eleklronische Abslimmungsverfahren: - die gleichzeilige Abstimmung, .bei welcher die drei Rubriken Ja, Nein und Enthaltung gleichzeitig offen sind, und die Ratsmilglieder silzend slimmen; - die sequenlielle Abslimmung mit den drei Phasen Ja/Nein/Enlhallung und jeweiligem Aufslehen.

Die Abslimmungsart wird durch den Präsidenten gemäss den Richtlinien bestimmt und vor der Abstimmung bekanntgegeben. Wenn 30 Ratsmilglieder die elektronische Abslimmung verlangen, soll zumindesl in der ersten Zeit sequentiell mil Aufslehen abgeslimml werden, um unmillelbare Transparenz zu gewährleisten. Bei Schlussabslimmungen hingegen könnte eher die gleichzeitige Abslimmung die Regel werden, weil die unmillelbare Transparenz nichl von grosser Bedeulung ist.

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341

Gleichzeitige Stimmabgabe

Die Ratsmitglieder stimmen sitzend, und die drei Abstimmungsrubriken Ja, Nein, Enthaltung sind gleichzeitig geöffnet.

Die maximale Abstimmungsdauer kann fest programmiert werden. Der Präsident kann sie während einer Abstimmung jederzeit manuell abkürzen.

Es ist möglich, seine Stimme während der geöffneten Abstimmung zu korrigieren. Dazu muss lediglich die richtige Taste gedrückt werden. Nur der letzte Tastendruck wird registriert.

342

Sequentielle Abstimmung in drei Phasen und jeweiligem Aufstehen

Die Abgeordneten geben ihre Stimme durch Aufstehen und Drücken der entsprechenden Taste auf ihren Eingabegeräten ab. Dieses Verfahren wird in der Reihenfolge Ja, Nein. Enthaltung durchgeführt. Das Schliessen einer Phase und der Wechsel von einer Phase in die andere wird durch den Präsidenten angekündigt und ausgelöst.

Am Ende des gesamten Abstimmungsvorganges wird das Total der Rubriken Ja, Nein und Enthaltung gleichzeitig auf den Tafeln angezeigt. Bei Stimmengleichheit gibt der Ratspräsident seine Stimme ab. Danach ist die Abstimmung definitiv geschlossen.

Stimmkorrektur: ein Ratsmitglied kann seine Stimme korrigieren, wenn die Phase, in welcher es irrtümlich gestimmt hat. noch offen ist. Es kann dann den falschen Tastendruck durch Drücken einer anderen Taste annullieren und in der folgenden Phase erneut seine Stimme abgeben. Hingegen ist ein Zurückkommen auf eine bereits abgeschlossene Phase nicht möglich.

Der Präsident kann den Abstimmungsvorgang nach jeder Phase abbrechen. Er hat dabei zu entscheiden, ob ein offensichtliches Mehr vorliegt, oder ob das Stimmverhältnis verkündet und angezeigt werden soll.

4

Verfassungsmässigkeit

Die Änderung des- Geschäftsreglementes stützt sich auf Artikel 85 Ziffer l der Bundesverfassung und Artikel 8Ns des Geschäftsverkehrsgesetzes.

5

Auswirkungen

51

Personelle Auswirkungen

Ein Mitarbeiter muss für die Bedienung der Anlage rund 400 Stunden pro Jahr freigestellt werden. Dies entspricht einer 25-Prozent-StelIe. Die jährlichen Kosten belaufen sich auf 30 000 Franken.

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52

Finanzielle Auswirkungen

Die vorgeschlagene Anlage ist nicht «ab Stange» zu kaufen. Das Amt für Bundesbauten hat den Auftrag ausgeschrieben. Die 13 eingereichten Projekte, kosten ohne Installierungskosten zwischen 279 200 Franken^ und l 289 551 Franken.

/. Hardware und Software Gemäss Offerte

Franken 281 400

2. Installation Allgemeine Schwachstromanlagen Schreinerarbeiten

200 000 41 000

Total Objektkredit (1992)

522 240

Ein Verpflichtungskredit wurde ins Baubudget 1991 des, Amtes für Bundesbauten aufgenommen (Konto-Nr. 314.4000.002, Objekt-Nr. 2001.87).

Wiederkehrende Kosten: 0,25 Stelle (Operateur)

30 000

In der Legislaturperiode 1987-1991 fanden jährlich durchschnittlich 15 Namensaufrufe statt. Gemäss den bisherigen Erfahrungen in der bisherigen Legislatur ist für die nächsten Jahre mit dem Doppelten zu rechnen. Die elektronische Abstimmung erlaubt somit einen Zeitgewinn von 1-2 Sitzungen pro Jahr. Die variablen Kosten einer Sitzung betragen ungefähr 100000 Franken. Der Zeitgewirin für die Namensaufrufe könnte eine rentable Investition bewirken. Eine effektive finanzielle Einsparung ist aber nur möglich, wenn der Zeitgewinn zu einer Verminderung von ganzen Sitzungstagen und nicht nur zum Ausfall von Nachmittagssitzungen führt.

Die benötigte Zeit für andere Abstimmungen als Namensaufrufe ist beim elektronischen gleich wie beim heutigen Verfahren.

Die elektronische Abstimmung hat aber nicht nur wirtschaftliche Auswirkungen, sie soll vor allem auch die Abstimmungstransparenz verbessern und mehr Sicherheit in der Stimmzählung bringen.

6

Zeitplan für die Realisierung

Der Zeitplan des Büros für die Realisierung der elektronischen Abstimmungsanlage basiert auf der Annahme, dass der Rat den diesbezüglichen Anträgen in der Herbstsession 1992 zustimmt.

Ab Oktober 1992

Bestellung, Programmentwicklung

Sommer 1993

Installation, Abnahmetest

Herbst 1993

Inbetriebnahme.

6(X)7

92

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Parlamentarische Initiative Elektronische Abstimmung im Nationalrat Geschäftsreglement des Nationalrates. Änderung Bericht des Büros des Nationalrates vom 28. September 1992

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1993

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

19

Cahier Numero Geschäftsnummer

90.254

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.05.1993

Date Data Seite

79-92

Page Pagina Ref. No

10 052 607

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Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.