Bundesbeschluss zur Volksinitiative «Für mehr Verkehrssicherheit durch Tempo 30 innerorts mit Ausnahmen (Strassen für alle)» vom 6. Oktober 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Prüfung der am 16. März 1999 1 eingereichten Volksinitiative «für mehr Verkehrssicherheit durch Tempo 30 innerorts mit Ausnahmen (Strassen für alle)», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. März 2000 2, beschliesst:

Art. 1 1

Die Volksinitiative «für mehr Verkehrssicherheit durch Tempo 30 innerorts mit Ausnahmen (Strassen für alle)» vom 16. März 1999 ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

2

Die Volksinitiative3 lautet angepasst an die Bundesverfassung vom 18. April 1999:

I Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt: Art. 82 Abs. 4 4 4 Innerorts beträgt die generelle Höchstgeschwindigkeit 30 km/h. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Abweichungen verfügen. Sie kann insbesondere die Geschwindigkeit auf Hauptstrassen hinaufsetzen, sofern dies die Sicherheit der Verkehrsteilnehmenden und der Schutz der Anwohnerschaft namentlich vor Lärm zulassen.

1 2 3

4

BBl 1999 3009 BBl 2000 2887 Die Volksinitiative ist noch während der Geltungsdauer der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 eingereicht worden. Sie nimmt deshalb auf jenen Verfassungstext Bezug und nicht auf die Verfassung vom 18. April 1999. Der Orginalwortlaut der Volksinitiative verlangte eine Ergänzung von Artikel 37bis durch einen Absatz 3 sowie eine Ergänzung der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung.

mit Übergangsbestimmung

2000-0737

5039

Volksinitiative

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt: Art. 196 Sachüberschrift Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung Art. 197

Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999

1. Übergangsbestimmung zu Art. 82 (Strassenverkehr) Binnen Jahresfrist nach Annahme des Artikels 82 Absatz 4 durch Volk und Stände erlassen die zuständigen Behörden die notwendigen Ausführungsbestimmungen und ordnen die entsprechenden Höchstgeschwindigkeiten innerorts an.

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

Nationalrat, 6. Oktober 2000

Ständerat, 6. Oktober 2000

Der Präsident: Seiler Der Protokollführer: Anliker

Der Präsident: Schmid Carlo Der Sekretär: Lanz

10930

5040