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Botschaft betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Entflechtung der Funktionen des Bundesanwalts) vom 18. August 1993

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Bundesstrafprozess, BStP) mit dem Antrag auf Zustimmung.

Gleichzeitig beantragen wir, folgende parlamentarische Vorstösse abzuschreiben: 1989 M (I) zu 89.006 Entflechtung der Funktionen des Bundesanwalts (N 11. 12.89; S 13. 12.89) 1990 P 89.733 Wahl des Bundesanwalts durch das Parlament (N 5. 3. 90, Günter) Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

18. August 1993

1993-562

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ogi Der Bundeskanzler: Couchepin

28 Bundesblall HS.Jahrgang. Bd.III

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Übersicht Ausgangspunkt der Vorlage bildet die Molion (l) der PUK-EJPD: Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten ,eine Gesetzesvorlage mit folgendem Inhalt zu unterbreiten: Die Funktion des Bundesanwalts als öffentlicher Ankläger soll getrennt werden von seiner Stellung als oberster Verantwortlicher der politischen, allenfalls auch der gerichtlichen Polizei.

Nach geltendem Recht leitet der Bundesanwalt die Ermittlungen der gerichtlichen Polizei; er vertritt die Anklage vor den Strafgerichten des Bundes. Auf dem Gebiet der präventiven Polizei, welche durch ein spezifisches Bundesgesetz näher geregelt werden soll, kann er dem Chef der Bundespolizei Weisungen erteilen.

Der Bundesrat hat sich dafür entschieden, die Aufgaben der präventiven und der gerichtlichen Polizei weiterhin der gleichen Verwaltungseinheit, der Bundespolizei, zuzuordnen.

Die Bundesanwaltschafl wird zu einer kleinen, vom Bundesrat völlig unabhängigen Staatsanwaltschaft (Anklagebehörde) des Bundes. Wahlbehörde des Bundesanwalts selbst soll die Bundesversammlung werden. Im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren übt der Bundesanwalt keine Funktionen mehr aus; er entscheidet aber am Ende, ob das Verfahren definitiv eingestellt, an einen Kanton delegiert oder in die eidgenössische Voruntersuchung überführt wird. Er vertritt die Anklage vor den Strafgerichten des Bundes und trifft die im Zusammenhang mit deren Urteilen erforderlichen Voltzugsentscheide, Ausserdem befindet er anstelle des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements selbständig über die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Bundesbeamten, Bestehen bleibt die Legitimation, gegen mitteilungspßichtige Entscheide kantonaler Strafbehörden Rechtsmittel zu ergreifen. Hinzu treten einige Nebenaufgaben.

Die gerichtliche Polizei führt die Ermittlungsverfahren neu selbständig durch. Die Verantwortung geht vom Bundesanwalt über auf den zuständigen Direktor der gerichtlichen Polizei, welcher auch alle erforderlichen Zwangsmassnahmen anordnet. Diese neue Kompetenzordnung konnte getroffen werden, weil die gerichtliche Kontrolle durch die Anklagekammer des Bundesgerichts erweitert worden ist.

Die gerichtliche Polizei des Bundes bildet seil der Eingliederung des Schweizerischen Zentralpolizeibüros in das Bundesamt für Polizeiwesen keine Einheil mehr.

Grundsätzlich gilt folgendes Aufteilungskriterium: - Der Polizeidienst der bisherigen Bundesanwaltschaft, der Teil eines neu zu schaffenden Bundesamtes für innere Sicherheit wird, befassl sich mit den strafbaren Handlungen, die der Bundesgerichtsbarkeit unterstellt sind (vgl. Artikel 340 StGB), Er betreibt ferner die Zentralstelle zur Bekämpfung von Sprengstoffdelikten und - seit dem
L September 1992 - diejenige zur Bekämpfung illegaler Kriegsmaterialgeschäfte.

- Die Zentralstellendienste des Bundesamtes für Polizeiwesen koordinieren und ermitteln in Anwendung von Artikel 259 BStP (SR 312.0). Das trifft voll zu auf die Zentralstelle zur Bekämpfung des illegalen Betäubungsmittelverkehrs, während die Zentralstelle zur Bekämpfung der Falschmünzerei sich auf Bundesstrafge-

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richtsbarkeit stützen kann. Wegen des Zusammenhanges mit Interpolgeschäften wurde darauf verzichtet, sie wie die Kriegsmaterialzentralstelle in die Bundespolizei zu integrieren. Die Zentralstellenlätigkeit wird in nächster Zeit noch an Bedeutung gewinnen, soll doch auf diese Weise die organisierte Kriminalität effizienter bekämpft werden.

Nach dem geltenden Rechi muss die gerichtliche Polizei des Bundes für die im Rahmen ihrer Rechtshilfetätigkeil zugunsten ausländischer Verfahren regelmässig notwendigen Zeugenbefragungen die kantonalen Untersuchungsorgane einschalten.

Das fuhrt zu unnötigen Komplikationen und Verzögerungen. Neu soll deshalb die Bundesbehörde solche Zeugenbefragungen selber durchführen können.

Der Rundesrat betrachtet die Vorlage als Etappe auf dem Weg zu einer Gesamtrevision des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspßege (SR 312.0,). Diese wird einige Zeit beanspruchen. Ausserdem ist damit zu rechnen, dass dabei auch die Frage der Vereinheitlichung des Strafprozessrechts in der Schweiz aufgeworfen wird, die eine Änderung der Bundesverfassung voraussetzen würde. Aus diesen Gründen hält der Bundesrat dafür, die eingangs erwähnte Motion (I) der PUK-EJPD vorweg durch eine Partialrevision zu erfüllen.

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Botschaft I II

Allgemeiner Teil Ausgangslage

Die parlamentarische Untersuchungskommission PUK-EJPD kam aufgrund ihrer Ermittlungen zum Schluss, die Trennung der beiden Hauptfunktionen des Bundesanwalts dränge sich auf. Sie begründete die in beiden Räten ohne Gegenstimmen überwiesene Motion (1) wie folgt: Die Bundespolizei hai den Auftrag, Nachrichten zu beschaffen. Dazu arbeitet sie auch mit den Nachrichtendiensten des Auslandes zusammen. Der Austausch und die Bearbeitung von Nachrichten kann mit Rücksichtnahmen und Geheimnisverpflichtungcn verbunden sein. Dies ist aber nicht vereinbar mit der Funktion des öffentlichen Anklägers, welche strikte dem Gesetz verpflichtet bleiben muss. Es muss mit allen Mitteln vermieden werden, dass der oberste Ankläger der Eidgenossenschaft wegen seiner Doppelstellung als gleichzeitiger Vorgesetzter der Bundespolizei in eine Lage der Befangenheit manövriert wird. Unter dem Aspekt des öffentlichen Vertrauens in die Institutionen der Bundesanwaltschatt muss selbst der Anschein einer solchen Befangenheit vermieden werden (BB1 1990 \ 835).

Obwohl die Begründung nahelegt, eine volle organisatorische Trennung zwischen Bundesanwalt und Bundespolizei vorzunehmen, verlangt der Motionstext zwingend nur die Funktionstrennung von der politischen Polizei, «allenfalls auch von der gerichtlichen Polizei» (BB1 7990 I 873).

Am S.März 1990 genehmigte der Bundcsrat die Projektorganisation BASIS zur Umsetzung der überwiesenen parlamentarischen Vorstösse der PUK-EJPD. Bei der Reorganisation der Bundesanwaltschaft wurde die private Beratungsfirma Team Consuit TC beigezogen, die in ihrem Schlussbericht vorschlug, in der Bundcspolizei die präventive Polizei und die gerichtspolizeilichen Ermittlungen beisammen zu belassen und den Bundesanwalt als weisungsungebundenen Magistraten zu konzipieren, dem neben der klassischen Anklägerfunktion (Wahrung der Parteirechte, Anklageerhebung und -Vertretung, Ergreifen von Rechtsmitteln) die Delegation der Strafverfolgung an einen Kanton und die Genehmigung von Einstellungsverfügungen zugewiesen werden sollten. Der Bundesanwalt sollte von der Bundesversammlung gewählt werden, wie dies das vom Bundesrat entgegengenommene Postulat Günter (89.733 vom 5. März 1990) fordert. Zur Führung der eidgenössischen Voruntersuchungen und zur Genehmigung von Zwangsmassnahmen während des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens sollten vollamtliche eidgenössische Untersuchungsrichter geschaffen werden.

Mit seinen Entscheiden vom 20. November 1991 übernahm der Bundesrat die Vorschläge der Experten wie folgt: Die Aufgaben der Untersuchung, der Anklageerhebung und die gerichtlichen Aufgaben werden voneinander getrennt. Der von der Bundesversammlung gewählte Bundesanwalt vertritt die öffentliche Anklage für die Delikte, die der Bundesstrafgerichtsbarkeit unterstehen; vollamtliche Untersuchungsrichter führen die Voruntersuchungen bei diesen Delikten durch.

Der Bundesrat entschied ferner, dass auf ein ordentliches Vernehmlassungsverfahren verzichtet werden könne, weil es sich um eine unbestrittene Vorlage handle, welche bloss die überwiesene Motion (I) der PUK-EJPD umsetzt.

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Ausarbeitung des Revisionsentwurfs

Das EJPD setzte eine Arbeitsgruppe unter der Leitung des Substituten des Bundesanwalts, Markus Peter, ein, um die notwendigen gesetzlichen Änderungen vorzubereiten. Der Arbeitsgruppe gehörten ferner an: - Prof. Hans Dubs, alt Bundesrichter - Regierungsrat Ulrich Fässler, Vertreter der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren - Ernst Gnägi, Bundesamt für Justiz - Bundesrichter Karl Hartmann, Präsident der Anklagekammer - Roland Hauenstein, Bundesanwaltschaft - Oberrichtcr Thomas Maurer, Bern - Bundesrichter Martin Schubarth - Frank Schürmann, Bundesamt für Justiz - Urs von Daeniken, Chef der Bundespolizei - Rudolf Wyss, Chef des Schweizerischen Zentralpolizeibüros In sieben Sitzungen vom 27. Mai-14. Dezember 1992 beriet die Arbeitsgruppe die vorliegende Revision des Bundesstrafprozesses und der weiteren Erlasse, in denen die Aufgaben des Bundesanwalts oder der Bundespolizei angesprochen werden. Sie zog zu ihren Sitzungen den Projektkoordinator des Departements und für Einzelfragen weitere Sachverständige bei.

Die Arbeitsgruppe setzte die Vorschläge von Team Consult und die Vorgaben des Bundesrates mit folgenden Ausnahmen um: - Zur Entlastung des Bundesrates werden dem Bundesanwalt bestimmte Administrativfunktionen im Zusammenhang mit der Strafverfolgung zugewiesen, die das Gesetz dem Bundesrat zuweist, von diesem jedoch schon bisher an den Bundesanwalt delegiert worden sind.

- Der Bundesanwalt soll wie bisher vom Bundesrat und nicht von der Bundesversammlung gewählt werden.

- Auf vollamtliche eidgenössische Untersuchungsrichter ist zu verzichten.

Diese Abweichungen vom Konzept werden vom Bundesrat grundsätzlich übernommen. Als neue Wahlbehörde schlägt er hingegen, in Übereinstimmung mit dem Postulat Günter, für den Bundesanwalt selbst das Parlament vor. Das übrige Personal der neuen Anklagebehörde wird weiterhin vom Bundesrat als ordentlicher Wahlbehördc gewählt.

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Stand der Reorganisationen im Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement

Die vorliegende Revision des Bundesstrafprozesses ist ein Teilprojekt im Rahmen der Projektorganisation BASIS, welche die von den Räten im Gefolge der PUK-EJPD überwiesenen parlamentarischen Vorstösse umsetzt. In seinen Grundsatzbeschlüssen vom 21. November 1991 bekräftigte der Bundesrat seine frühere Absicht, die Motion (1) der PUK-EJPD in der Form zu übernehmen, dass nicht nur die präventive Polizei, sondern auch die gerichtliche Polizei von den verbleibenden Funktionen des Bundesanwalts zu trennen sei. Dieser Entscheid ergab sich aus dem Beschluss, die Aufgaben der präventiven und der gerichtlichen Polizei von der gleichen Verwaltungseinheit, der Bundespolizei, erfüllen zu lassen.

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Über die anderen Teilprojekte und deren Stand werden wir in der Botschaft zum Bundesgesetz über die Wahrung der inneren Sicherheit (Staatsschutzgesetz) berichten.

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Grundzüge der Vorlage

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Organisation von Bundesanwalt und Bundespolizei

Die Bundesanwaltschaft wird, von der Bundespolizei abgetrennt, zu einer selbständigen Anklagebehörde des Bundes. Die Unabhängigkeit des Bundesanwalts vom Bundesrat wird durch die Parlamentswahl absolut gewährleistet.

Als Variante wurde die Beibehaltung der Wahl des Bundesanwalts durch den Bundesrat erwogen. Das liesse sich angesichts der dem Bundesanwalt nach der Abtrennung seiner Leitungsfunktionen im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren verbleibenden Aufgaben rechtfertigen. Das Gesetz hält neu ausdrücklich fest, dass der Bundesanwalt und seine Vertreter ihre Aufgaben unabhängig von Weisungen ihrer Wahlbehörden erfüllen.

Die Bundespolizei, der Sicherheitsdienst der Bundesverwaltung, ein Rechtsdienst und die heutigen Zentralen Dienste der Bundesanwaltschaft sollen unter neuem Namen in einem Bundesamt zusammengefasst werden. Diesem Bundesamt für innere Sicherheit kommen neben den Aufgaben des Sicherheitsdienstes namentlich diejenige des präventiven Staatsschutzes und die Funktion der gerichtlichen Polizei des Bundes in allen Strafsachen der zivilen Bundesgerichtsbarkeit zu. Als polizeilichem Koordinationsorgan obliegt ihm auch die übergeordnete Bearbeitung der Fragen der inneren Sicherheit.

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Aufgaben des Bundesanwalts

Nach dem Entwurf hat der Bundesanwalt die folgenden Aufgaben: Im Bundesstrafverfahren: - Genehmigung von Verfahrenseinstellungen; - Einholung der Ermächtigung zur Strafverfolgung politischer Delikte; - Übertragung von Bundesstrafsachen, für die Bundesgerichtsbarkeit gegeben ist, an die kantonalen Strafbehörden (Delegation; unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Bundesassisen); - Vereinigung von Bundesstrafsachen, die teils der Bundesgerichtsbarkeit, teils der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstehen, in der Hand der Bundesbehörde oder der kantonalen Behörde (unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Bundesassisen); - Beantragung der eidgenössischen Voruntersuchung; - Vertretung der Anklage vor Bundesstrafgericht/Bundesassisen.

Weitere Aufgaben der Strafrechtspflege: - Fakultative Anklagevertretung in Verwaltungsstrafsachen des Bundes vor den kantonalen Gerichten; - Rechtsmittelbefugnis gegen mitteilungspflichtige Entscheide kantonaler Strafbehörden; Vernehmlassungen an das Bundesgericht in Nichtigkeitsbeschwerdesachen betreffend mitteilungspflichtige Entscheide.

Verwaltungsrechtliche Aufgaben: - Entscheid über die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal; - Entscheide betreffend den Vollzug von Urteilen des Bundesstrafgerichts: Aufschub, Unterbrechung, bedingte/probeweise Entlassung, probeweiser Aufschub der Landesverweisung; 674

- Vorbereitung von Begnadigungsentscheiden der Vereinigten Bundesversammlung, In Anbetracht des Verzichts auf vollamtliche eidgenössische Untersuchungsrichter (vgl, Ziff. 144) wurde als Ersatzlösung geprüft, ob die heutige Kompetenz des Bundesanwalts zur Anordnung der besonders erheblich in Persönlichkeitsrechte eingreifenden Zwangs- und Überwachungsmassnahmen (namentlich Verhaftung, Hausdurchsuchung, Telefonkontrolle) beibehalten werden sollte im Sinne einer auf diese Bereiche beschränkten staatsanwaltschaftlichen Kontrolle der beiden Polizeiämter des Bundes, Diese Variante wurde indes fallengelassen, weil sie dem Konzept der Teilrevision widerspräche, den Bundesanwalt von der Verantwortung für das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren zu entbinden. Zudem unterstehen die Verhaftung und die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs als schwerste Eingriffe ohnehin der obligatorischen richterlichen Überprüfung bzw. Genehmigung. Schliesslich sind die Kompetenzen der Anklagckammer des Bundesgerichts erweitert worden (vgl.

Ziff. 143 hienach).

Ein grundlegend anderes Konzept einer (neuen) Bundesanwaltschaft wäre: In bestimmten der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstehenden Strafsachen kann der Bundesanwalt, wenn es sich um einen Fall von besonderer Bedeutung handelt, die Ermittlungen an sich ziehen. Das Gesetz legt den Katalog der Straftatbcstände fest. Es sieht ferner vor, dass in diesem Rahmen der Bundesanwalt entscheidet, ob er wegen der besonderen Bedeutung eines Falles das Verfahren übernehmen will. In Betracht fallen namentlich extremistisch motivierte Gewalttaten (z. B. Tötungs- und Körperverlctzungsdelikte, Freiheitsberaubung, Entführung, Geiselnahme, Brandanschläge) und Fälle von landes- oder kantonsübergreifender organisierter Kriminalität. Im Fall des Ansichziehens einer solchen Strafsache vertritt der Bundesanwalt im Kanton die Anklage, falls er die Strafverfolgung nicht einstellt oder vorher wieder an die kantonalen Behörden zurückübenrägt. Dieses Modell der Kompetenzattraktion orientiert sich an den bestehenden Befugnissen des deutschen Generalbundesanwalts (dieser hat daneben noch originäre Strafverfolgungskompetenzen). Die Verwirklichung einer solchen Lösung in der Schweiz würde die Schaffung eines eigenen Ermittlungsdienstes von mindestens 15-20 Beamten bei der neuen Bundesanwaltschaft
erfordern.

Das Konzept sprengt den Rahmen der angestrebten raschen Teilrevision des Bundesstrafprozesses; es wird bei der vorgesehenen Totalrevision näher zu prüfen sein.

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Zuständigkeit der gerichtlichen Polizei

Die Verantwortung für das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren geht vom Bundesanwalt Über auf den zuständigen Direktor der gerichtlichen Polizei, welcher seinerseits allgemein der Aufsicht des EJPD untersteht (Art. 17 Abs. l ). Seit dem am 1. September 1992 erfolgten Wechsel des Schweizerischen Zentralpolizeibüros zum Bundesamt für Polizeiwesen ist in Betäubungsmittelfällen (Art. 29 Abs. 4 BG über die Betäubungsmittel; SR 812.121; Art, 259 BStP) und in Falschgeldsachen (Art. 240 ff. i. V. m. Art. 340 Ziff. l StGB) dieses Amt für gerichtspolizeiliche Ermittlungen zuständig, in allen anderen Fällen heute die Bundesanwaltschaft, künftig das vorgesehene neue Bundesamt. Dieser Kompetenzaufteilung wird in der Vorlage durch die Verwendung des Ausdrucks «zuständiger Direktor der gerichtlichen Polizei» Rechnung getragen.

Die Anordnung von Zwangsmassnahmen obliegt neu dem zuständigen Direktor der gerichtlichen Polizei (vgl. Art. 45 Ziff. l für den Haftbefehl, Art. 71 für die Beschlag-

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nähme und Durchsuchung, Art. 72 für die amtliche Überwachung, Art. 73'" Abs. 2 für die körperliche Untersuchung). Hinzu treten Massnahmcn, welche die gerichtliche Polizei selbst an Ort und Stelle treffen muss (vgl. Art. 62 für die vorläufige Festnahme, Art. 73bis für die Personendurchsuchung, Art. 73tcrAbs. 5 für die Blut- oder Urinprobe, Art. 73"TM'" für die crkennungsdienstliche Behandlung).

Diese neue Kompetenzordnung ist vertretbar, weil gegen alle Zwangsmassnahmen und damit zusammenhängende Amtshandlungen, welche der zuständige Direktor der gerichtlichen Polizei angeordnet oder bestätigt hat, mit Beschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts gelangt werden kann (Art. 105bis Abs. 2).

In jedem Fall gerichtlich überprüft werden die Verhaftung (vgl. Art. 47 Abs. 1) und die amtliche Überwachung (Art. 66bis ff. in Verbindung mit Art. 72 Abs. 3).

Die Sonderordnung im Bereich des Bundesamtes far Polizeiwesen, welche im Zusammenhang mit der neuen Eingliederung des Zentralpolizeibüros 1992 getroffen worden ist und dem Chef des Zentralpolizeibüros bzw. der Sektion Zentralstellendienste in bestimmten Bereichen die Aufgaben und Befugnisse eines Stellvertreters des Bundesanwalts gab (vgl. Art. 2 der Verordnung vom 19. Aug. 1992; SR 172.213.31), wird wieder aufgehoben. Der Bundesrat wird die Stellvertretung der Direktoren der beiden Polizeiämter des Bundes im strafprozessualen Bereich organisatorisch durch eine Verordnung regeln.

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Vollamtliche eidgenössische Untersuchungsrichter?

Das ursprüngliche Konzept des Bundesrates sah die Schaffung dreier vollamtlichcr eidgenössischer Untersuchungsrichter für die Durchführung der Voruntersuchungen vor. Dieses Konzept war mit den Vorstellungen verbunden, - in bedeutenderen Strafsachen mit Bundesgerichtsbarkeit nach den gcrichtspolizeilichcn Ermittlungen in der Regel eine eidgenössische Voruntersuchung durchzuführen und erst danach die Übertragung an den Kanton zu prüfen; - die Untersuchungsrichter mit der Genehmigung von Zwangs- und Überwachungsmassnahmen im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren zu betrauen (z. B. Verhaftung, Durchsuchung, Beschlagnahmung, Telefonkontrolle, Überwachung des Festverkehrs).

Die Prüfung dieses Konzeptes durch die Arbeitsgruppe Tcilrevision BStP hat ergeben, dass die Verwirklichung zu vermehrter Anklageerhebung und damit zu einer wesentlichen Mehrbelastung des Bundesstrafgerichts führen könnte sowie tiefgreifende Änderungen des Gerichts- und Strafverfahrensrechts erfordern würde, welche bei weitem den Rahmen einer Teilrevision des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege sprengten, zumal diese im Einvernehmen mit der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (Sitzung vom 5. Nov< 1992 in La Chaux-de-Fonds) ohne Vernehmlassungsverfahren erfolgen soll. Zudem werten sie die Frage der Vereinheitlichung des Strafvcrfahrensrechts in der Schweiz und damit diejenige einer Verfassungsänderung auf (vgl. Art. 64bis BV). Dieses Konzept wird deshalb im Rahmen einer Totalrevision des Bundesstrafprozesses geprüft werden.

Im einzelnen spricht insbesondere folgendes gegen dieses Konzept: - Ein vermehrter Einsatz des Bundesstrafgcrichts ist in Anbetracht der notorischen Überlastung des Bundesgerichts abzulehnen (das Bundesstrafgericht besteht aus fünf Bundesrichtern, die hauptberuflich in anderen Gerichtsabteilungen tätig sind).

Das gleiche gilt für die Anklagekammer des Bundesgerichts, die bei einer Zunahme

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eidgenössischer Voruntersuchungen entsprechend mehr mit Aufsichtsfunktionen und Beschwerden belastet würde.

- Gegen ein Urteil des Bundesstrafgerichts gibt es kein ordentliches innerstaatliches Rechtsmittel. Die Nichtigkeitsbeschwerde an den a. o. Kassationshof ist beschränkt auf Pro/.edurfehler, die zudem bereits während der Verhandlung gerügt werden müssen. Die Rechtsanwendung und Beweiswürdigung können nicht überprüft werden. Dieses Konzept steht im Widerspruch zu neueren rechtsstaatlichen Auffassungen (Entsprechendes gilt übrigens für die Bundesassisen, Art. 112 BV, die allerdings seit Jahrzehnten nicht mehr zum Einsatz gekommen sind). Die Schweiz musstc denn auch wegen der Existenz, des Bundesstrafgerichts einen Vorbehalt zu Artikel 14 Absatz 5 des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2; AS 1993 750) anbringen, wonach jeder Verurteilte Anspruch auf Nachprüfung des Urteils durch ein höheres Gericht hat. Anzustreben ist deshalb nicht eine vermehrte Beanspruchung des Bundesstrafgcrichts in seiner heutigen Form, sondern eine Neuordnung der Bundesstrafrechtspflege. In Betracht fällt ein neu zu schaffendes ersi instanzliches Bundesstrafgericht, das ausserhalb des Bundesgerichts steht und dessen Urteile mit einem ordentlichen Rechtsmittel an das Bundesgericht weitergezogen werden können.

- Das Bedürfnis nach Überprüfung der Zwangsmassnahmen der gerichtlichen Polizei durch den eidgenössischen Untersuchungsrichter hat sich mit der am l. Juli 1993 in Kraft getretenen BStP-Revision vom 19. Juni 1992 verringert. Diese sieht nämlich neu die Beschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts gegen alle Zwangsmassnahmen (und damit zusammenhängende Amtshandlungen) der gerichtlichen Polizei vor (Art. 105bis BStP). Sodann bedarf die Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs bereits heute der Genehmigung durch den Präsidenten der Anklagckammer (Art. 66bis ff. i. V. m. Art. 72 BStP). Verwirklicht wurde schliesslich irn Haftrecht mit der BStP-Revision vom 4. Oktober 1991 die Zuführung vor den zuständigen kantonalen Richter oder den eidgenössischen Untersuchungsrichter.

- Mit dem Konzept ist den Kantonen nicht gedient, weil es diese kaum entlastet. In der Tat könnte mit bloss je einem vollamtlichen eidgenössischen Untersuchungsrichter pro Sprachgebiet nur in einigen der bisher
nach dem Ermittlungsverfahren delegierten Fällen das Strafverfahren auf Bundesebene durchgeführt werden.

Zudem würde es sich wegen der in der Regel fehlenden Bundesgerichtsbarkeit kaum je um umfangreiche und komplexe Wirtschaftsstrafsachen oder organisierte Kriminalität handeln, deren wirksame und speditive Strafverfolgung die Infrastruktur manches, wenn nicht der meisten Kantone überfordert.

Nach dem geltenden Recht erfolgt die Übertragung der Gerichtsbarkeit an einen Kanton nach Abschluss des gcrichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens. Der Vorentwurf sieht immerhin neu die Möglichkeit dieser Übertragung erst nach durchgeführter Voruntersuchung vor. Das erlaubt, in Zwcifelsfallen doch die Untersuchung auf eidgenössischer Ebene durchzuführen, ohne damit ein Verfahren vor Bundesstrafgericht zu präjudizieren. Die nachträgliche Delegation soll jedoch die Ausnahme bleiben; sie wird namentlich dann in Betracht fallen, wenn die eidgenössische Voruntersuchung weniger ergeben hat, als ursprünglich zu erwarten war.

Unter diesen Umständen erscheint ein Verzicht auf vollamtliche eidgenössische Untersuchungsrichter jedenfalls im heutigen Zeitpunkt vertretbar; ihre Schaffung könnte sich in Anbetracht der heutigen Regelung des Verfahrens vor den eidgenössischen Strafgerichten als ein Schritt in die falsche Richtung erweisen. Vorbehalten bleibt

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schlicsslich, wie bereits erwähnt, die Totalrevision des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege.

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Besonderer Teil Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege Geänderte Bestimmungen

Artikel 14 Der alte Artikel 14 regelte das Verhältnis zum Bundesrat, der bisherigen Wahlbehörde des Bundesanwaltes.

Der neue Absatz l sieht nun, entsprechend dem Postulat Günter, die Wahl durch die Bundesversammlung vor; die Arntsdauer entspricht derjenigen der Mitglieder des Bundesgerichts. Damit ist die Unabhängigkeit von der Exekutive gewährleistet. Das Amt ist nur noch administrativ dem EJPD zugeordnet.

Gemäss Absatz 2 sind die Substituten des Bundcsanwaltes seine ordentlichen Vertreter und können für alle Aufgaben des Amtes eingesetzt werden; Wahlbehörde ist der Bundesrat. Hinzu treten wie bisher nebenamtliche Vertreter für die drei Sprachgebiete, die fallweise von der eidg. Voruntersuchung an die Vertretung der Anklage übernehmen können. Dieses föderative Institut der «ständigen Vertreter» (alter Art. 16 Abs. 2) hat sich bewährt und soll auch nach der Neuordnung beibehalten werden, Absatz 3 sieht vor, dass der Bundesanwalt die Aufgaben seiner Substituten und des Verwaltungspersonals (Fachbeamte für administrative Aufgaben und Kanzleigeschäfte) in einem Reglement feststellt.

Artikel 15 Eine wichtige Aufgabe des Bundcsanwaltes bildete bisher die Leitung der Ermittlungen der gerichtlichen Polizei (alter Art. 15 erster Satz). Diese entfällt. Der Bundesanwalt genehmigt jedoch noch die Einstellung eröffneter Ermittlungsverfahren (Art. 15 Bst. b). Dies ist deshalb sinnvoll, weil sonst die Übertragungs- und Vereinigungskompetenz (Art. 18) vom Entscheid der gerichtlichen Polizei abhängen würde.

Funktionale Hauptaufgabe bildet nunmehr die Vertretung der Anklage (Art. 15 Bst. a).

Ausserdem erfüllt der Bundesanwalt zahlreiche weitere, ihm durch Gesetz übertragene Aulgaben; nämlich: - Einholung der Ermächtigung des Bundesrates zur gerichtlichen Verfolgung politischer Delikte (Art. 105); - Übertragung von Bundesstrafsachen, für die Bundesgerichtsbarkeit gegeben ist, an die kantonalen Strafbehörden (Delegation; Art. 18 Abs. 1); - Vereinigung von Bundcsstrafsachen, die teils der Bundcsgerichtsbarkeit, teils der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstehen, in der Hand der Bundesbehörde oder der kantonalen Behörde (Art. 18 Abs. 2); - Rechtsmittel gegen mitteilungspflichtige Entscheide kantonaler Strafbehörden (Art. 266 und 270 Abs. 6); - Vernehmlassungen an das Bundesgericht in Nichtigkeitsbeschwerdesachen
betreffend mitteilungspflichtige Entscheide (Art, 276 Abs. 1); - Entscheid über die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal (Art. 15 Abs. l VG); - Entscheide betreffend den Vollzug von Urteilen des Bundesstrafgerichts: Auf678

schub, Unterbrechung, bedingte/probeweise Entlassung, probeweiser Aufschub der Landesverweisung (Art. 240 Abs. l und 3); - Vorbereitung von Begnadigungscntscheiden der Vereinigten Bundesversammlung (Art. 1 1 Abs. 3 R vom 8. Dez. 1976; SR 171.12).

Nähere Ausführungen zu diesen Aufgaben finden sich in den Erläuterungen zu den zu ändernden Gesetzesbestimmungen.

Artikel 16 Amtsintern konnte sich der Bundesanwalt bisher durch die ordentlichen Stellvertreter (Substitut des Bundesanwaltes/Chcf des Rechtsdienstes bzw. Chef der Bundespolizei) und seine Adjunkte (Rechtsdienst z. Z. 5, Polizeidienst 3) vertreten lassen.

Die Substituten bearbeiten vollamtlich den gesamten Aufgabenbereich des Bundesanwalts, während die nebenamtlichen Vertreter nur fallweise aus besonderen Gründen (Sprache, Ausstand) für die Anklagevertretung in Bundesstrafverfahren eingesetzt werden.

Gemass Absatz l erhalten die vollamtlichcn Vertreter neu generell die prozcssuale Bezeichnung «Substitut des Bundesanwaltes». Beibehalten werden die bewährten nebenamtlichen Vertreter, die allerdings nach der Neuordnung wohl weniger häufig zum Einsatz gelangen werden als bisher.

Artikel 17 Die bisherige Leitung der gerichtlichen Polizei durch den Bundesanwalt entfällt.

Absatz 1: Die gerichtliche Polizei steht neu unter der Leitung des zuständigen Direktors. Die Zuständigkeit richtet sich nach der EJPD-internen Aufgabenteilung zwischen der alten Bundesanwaltschaft (einschliesslich der Bundespolizei) und dem Bundesamt für Polizeiwesen nach der am 1. September 1992 erfolgten Eingliederung des Schweizerischen Zentralpolizeibüros (vgl. SR 172.213.31; AS 7992 1618). Die zeitlich begrenzte Sonderregelung der Stellvertretung des Bundesanwalts durch den Chef des Zentralpolizeibüros und den Chef der Sektion Zentralstellendienste entfällt.

Absatz 3: Gestrichen wird die Erwähnung des «Fahndungs- und Informationsdienstes im Interesse der inneren und äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft», welcher in der Bundesstrafprozessordnung einen Fremdkörper bildete. Allerdings ist zu beachten, dass sich die Weisungen des EJPD vom 9. September 1992 über die Durchführung des Staatsschutzes (BEI 7992 VI 154) u. a. auf Artikel 17 Absatz 3 BStP abstützen. Der Bundesrat wird deshalb diese Bestimmung erst bei Inkrafttreten einer definitiven Regelung des Staatsschutzes
aufheben.

Artikel 18 Absatz 1: Der geltende Artikel 18 gibt dem Bundesrat die Kompetenz, Bundesstrafsachen den kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung zu übertragen. Die Bundesanwaltschaft ist jedoch schon heute zur selbständigen Erledigung dieser Geschäfte ermächtigt, ausgenommen Fälle, in denen der Bundesrat oder das EJPD bei politischen Vergehen und Beamtcnstrafsachen die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt (Art. 12 Est. e der Delegationsverordnung; SR 172.011 ).

Absatz 2: Die gleiche Regelung gilt grundsätzlich für Fälle, in welchen Bundcsstrafgerichtsbarkeit und kantonale Gerichtsbarkeit konkurrieren (Art. 344 Ziff. l StGB).

Absatz 3: Die Übertragung der Gerichtsbarkeit an die kantonalen Behörden erfolgt nach Abschluss des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens. In Ausnahrnefällen

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sollte es jedoch zulässig sein, die Übertragung auch dann vorzunehmen, wenn bereits eine eidg. Voruntersuchung eröffnet worden ist, namentlich dann, wenn das Ergebnis der Voruntersuchung die Inanspruchnahme des Bundesstrafgerichts nicht rechtfertigt.

Denkbar ist auch, die Übertragung an die kantonalen Strafverfolgungsbehörden auf Beschuldigte mit untergeordneter Beteiligung zu beschränken. Das Ergebnis der eidgenössischen Voruntersuchung wird im kantonalen Strafverfahren nach den Regeln des kantonalen Prozessrechts und dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 249 BStP) zu berücksichtigen sein.

Absaiz4: Die Délégations- oder Vereinigungsverfügung ist endgültig, d. h. es gibt dagegen kein ordentliches Rechtsmittel. Möglich ist hingegen ein Wiedererwägungsgesuch. Ein solches Gesuch hat namentlich dann Aussicht auf Erfolg, wenn nachträglich weitere Delikte des Beschuldigten aufgedeckt werden, welche die Übertragung an einen anderen Kanton oder, ausnahmsweise, die Durchführung eines Bundesstrafverfahrens nahelegen.

Absatz 5: Die Zuständigkeit der Bundesassisen ist von Vcrfassungs wegen zwingend (Art. 112 BV, Art. 341 und 344 Ziff. 2 StGB). Eine Übertragung der Gerichtsbarkeit an einen Kanton ist deshalb in solchen Fällen ausgeschlossen.

Artikel 45 Ziffer l Die Berechtigung, einen Haftbefehl zu erlassen, geht vom Bundesanwalt auf den zuständigen Direktor der gerichtlichen Polizei über.

Artikel 47 Absatz 3 Sieht das kantonale Recht gegen den Entscheid ein Rechtsmittel vor, so steht dieses auch dem zuständigen Direktor der gerichtlichen Polizei zu. Dieser tritt damit in Bundesstrafsachen an die Stelle des kantonalen Anklägers. Das Rechtsmittel ist nur dann sinnvoll, wenn es grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat, der Beschuldigte also bis zum Entscheid der Rcchtsmittelinstanz in Haft bleibt. Im übrigen gilt das kantonale Prozessrecht. Die Bestimmung lehnt sich an Artikel 51 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (SR 313.0) an, geht aber insofern weniger weit, als das Rechtsmittel vom kantonalen Prozessrecht abhängig gemacht wird.

Artikel 52 Absatz 2 Die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs wird auf Beschwerde hin richterlich überprüft. Die Bestimmung erfüllt die Voraussetzungen von Artikels Ziffer4 EMRK. Danach hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen
wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht raschmöglichst über die Rechtmässigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrcchtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Artikel 77 Die Berechtigung, eine Beschlagnahme oder Durchsuchung zu verfügen, geht vom Bundesanwalt konzeptgemäss auf den zuständigen Direktor der gerichtlichen Polizei über.

Artikel 72 Absatz l Dasselbe gilt für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und den Einsatz technischer Überwachungsgeräte. Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch den Präsidenten der Anklagekammer des Bundesgerichts (Art. 66 ff. BStP).

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Artikel 73 Nach geltendem Recht ist der Bundesanwalt bei Einstellung der Ermittlungen zur Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten (Art, 58 ff. StGB) zuständig.

Die Verfügung unterliegt der Beschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts.

Auch hier geht die Zuständigkeit vom Bundesanwalt auf den zuständigen Direktor der gerichtlichen Polizei über. In Anlehnung an die Regelung des Verwaltungsstrafverfahrens (An. 66, 67, 71,72 VStrR) erhält der von der Einzichungsverfügung Betroffene jedoch neu die Möglichkeit, die gerichtliche Beurteilung zu verlangen, worauf der Bundesanwalt die Einziehungssache den kantonalen Behörden überweist zur Durchführung des gerichtlichen Verfahrens.

Artikel 73'" Absatz 2 Die Zuständigkeit, im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren den körperlichen oder geistigen Zustand des Beschuldigten untersuchen zu lassen, geht vom Bundesanwalt auf den Direktor über. Die Anordnung einer Blut- oder Urinprobe durch Angehörige der gerichtlichen Polizei an Ort und Stelle bleibt dadurch unberührt (Abs. 5); desgleichen die crkennungsdienstliche Behandlung (Art. 73*lü":r)Artikel 100 Besteht auf Anzeige hin kein Anlass zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, weil z, B. das inkriminierte Verhalten gar nicht strafbar ist oder die kantonalen Behörden zur Beurteilung zuständig sind, so gibt nach geltendem Recht der Bundesanwalt in analoger Anwendung von Artikel 106 BStP der Anzeige keine Folge und überweist die Akten gegebenenfalls der kantonalen Behörde (Art. 107).

Dieses Vorgehen ist gelegentlich beanstandet worden. Der Entwurf sieht deshalb eine ausdrückliche gesetzliche Regelung vor, wonach der zuständige Direktor der gerichtlichen Polizei eine entsprechende Verfügung trifft (Abs. 3), der bekannte Beschuldigte und der Anzeiger darüber zu benachrichtigen sind (Abs. 4) und das Opfer im Sinne des Opferhilfegesctzes ebenso wie im Falle der Einstellung (Art. 106 Abs. l bis ) ein Rechtsmittel ergreifen kann (Abs. 5).

Artikel 101 Absatz, l hält neu ausdrücklich fest, dass bei hinreichendem Verdacht strafbarer Handlungen, die der Bundesgerichtsbarkcit unterstehen (Art. 340 StGB), der zuständige Direktor der gerichtlichen Polizei das Ermittlungsverfahren schriftlich eröffnet. Die Eröffnung ist im Hinblick aufspätere Verfügungen des Bundesanwaltes diesem mitzuteilen.

In Absatz
2 werden im Vergleich zum bisherigen Artikel 102. welcher gestrichen wird, Zweck und Umfang des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens präziser umschrieben. Das Ermittlungsverfahren soll möglichst rasch durchgeführt werden.

Seine Dauer ist jedoch stark von Gegenstand und Umfang des Verfahrens abhängig, weshalb von einer maximalen zeitlichen Begrenzung abgesehen wurde.

Artikel 102''" und 102'cr Die datcnschutzrechtlichen Bestimmungen werden, materiell unverändert, der neuen Zuständigkcitsordnung angcpasst.

681

Artikel 102l""1" Absatz l In Buchstabe g kann das EJPD gestrichen werden, weil es nicht mehr über die Strafverfolgung von Bundcsbeamten entscheidet. Neu aufzuführen ist hingegen der Bundesanwalt, weil er das Ermittlungsverfahren nicht mehr selbst leitet (Bst. h).

Artikel 104 Die Leitung des Ermittlungsverfahrens geht, wie erwähnt, vom Bundesanwalt auf den zuständigen Direktor der gerichtlichen Polizei über.

·Artikel i 05 Über die gerichtliche Verfolgung politischer Straftaten entscheidet nach wie vor der Bundesrat, auf Delegation hin das EJPD (vgl, Art. 9 Bst, c der Delegationsverordnung; SR 172.011). Das Ersuchen zu stellen, ist Sache des Anklägers, also des Bundesanwalts.

Der bisherige Hinweis auf sichernde Massnahmen ist angesichts der neuen Umschreibung des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens (Art. 101 Abs. 2) entbehrlich.

Die Ermittlungen sind soweit voranzutreiben, dass der Bundesanwalt in der Lage ist, an den Bundesrat zu gelangen und dieser über eine hinreichende Entscheidgrundlage verfügt, Artikel 105^ Die Bestimmung wird, materiell unverändert, der neuen Zuständigkeitsordnung angepasst.

Artikel 106 Absatz l Die Einstellung der Ermittlungen ist Sache des zuständigen Direktors der gerichtlichen Polizei. Sie bedarf jedoch der Genehmigung des Bundesanwalts, Dieser kann die Genehmigung verweigern und an ihrer statt in Anwendung von Artikel 18 die Gerichtsbarkeit an die kantonalen Behörden übertragen.

Artikel 107 Die Bestimmung wird Artikel 18 angepasst, wonach der Bundcsanwalt die Strafsachen zur Untersuchung und Beurteilung an die kantonalen Behörden überträgt.

Artikel 107his bleibt materiell unverändert, trägt der Tatsache Rechnung, dass sich die Akten neu bei zwei Amtsstellen befinden.

Artikel 110 Absatz"! wird sprachlich dem neuen Artikel 105 angepasst.

Artikel 120 , Absatz l wird durch den zuständigen Direktor der gerichtlichen Polizei ergänzt.

In Absatz 3 wird neu die Zuständigkeit des Untersuchungsrichters zur Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten ausdrücklich geregelt. Auch hier besteht der Vorbehalt der Beurteilung im Sinne von Artikel 73 durch ein kantonales Gericht.

Artikel 123 Die Wiederaufnahme der Voruntersuchung ist Sache des Untersuchungsrichters, welcher auf Antrag des Bundesanwalts entscheidet.

682

Artikel 180 Absatz 2 gewährleistet, dass auch der neue Leiter der gerichtlichen Polizei eine Urteilsausfertigung erhält.

Artikel 240 und 242 Der Vollzug der Urteile der eidgenössischen bürgerlichen Strafgerichte ist heute Sache des Bundesrates, welcher zum Teil das EJPD, zum Teil den Bundesanwalt damit betraut hat (vgl. Art. 9 Bst. f bzw. 12 Bst. g der Delegationsverordnung; SR 172.011).

Diese Aufgaben werden neu von Gesetzes wegen generell dem Bundesanwalt übertragen.

Artikel 247 Absatz l, 254 und 255 Die Bestimmungen werden der neuen Kompetenzordnung von Artikel 18 angepasst.

Artikel 256 Die Bestimmung ist seit langem obsolet. Der Vollzug der kantonalen Urteile ist Sache der Kantone, Artikel 259 Das zuständige Bundesamt wird durch die Spezialgesetzgebung bestimmt. In Betracht fällt seit dem Übertritt des Schweizerischen Zentralpolizeibüros (Verordnung vom 19. Aug. 1992; SR 172.213.3!) namentlich das Bundesamt für Polizeiwesen. Wichtigster Anwendungsbereich der Bestimmung ist heute das Betäubungsmittelgesetz, welches deshalb in die vorliegende Teilrevision einzubeziehen ist. Der Bundesanwalt erfüllt keine Koordinationsaufgaben mehr.

Artikel 265 Die Mitteilungspflicht gemäss Absatz l bildet die Rechtsgrundlage für die Kompetenz des Bundesanwaltes, Rechtsmittel zu ergreifen. Der Bundesanwalt ist deshalb vor Erlass der Verordnung anzuhören. Die geltende Verordnung vom I. November 1989 (SR 312.3 ) gilt noch bis Ende 1994. Direkte Mitteilungen erfolgen schon nach geltendem Recht an das Bundesamt für geistiges Eigentum (V Art. 3 Ziff. 3-6), das Bundesamt für Statistik (V Art. 3 Ziff. 7), die Eidgenössische Steuerverwaltung (V Art. 3 Ziff. I I , 12), das Bundesamt für Gesundheitswesen (V Art. 3 Ziff. 12bis, 15, 17), das BIGA (V Art. 3 Ziff. 18-20, 22) und das Bundesamt für Polizeiwesen (V Anhang Ziff. 21).

In Absatz 2 wird lediglich verdeutlicht, dass der Bundesanwalt die Zustellung von Strafcntscheiden, die nicht der Mitteilungspflicht unterstchen, nur zu seiner Information verlangen kann; eine Rechtsmittclbefugnis entsteht daraus nicht.

Artikel 266 und 267 Die Zuständigkeit des Bundesanwaltes bleibt unverändert. Neuere kantonale Prozessordnungen sehen vor, dass gewisse Urteile nur dann begründet werden, wenn eine Partei das verlangt. Die neue Fassung von Artikel 255, 265 Absatz l und 267 trägt
dem insofern Rechnung, als nicht mehr in jedem Fall eine «vollständige Ausfertigung» verlangt wird. Da derBundcsanwalt sein Rechtsmittel gleichzeitig schriftlich zu begründen hat, sich also nicht einfach darauf beschränken kann, das Rechtsmittel anzumelden, wird die Rechtsmittel Frist derjenigen der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde angepasst (Art. 272 Abs. 2 und 5).

683

Artikel 270 Absatz 6 wird Artikel 18 angepasst.

Artikel 276 Beteiligt im Sinne dieser Bestimmung sind nach einem alten, unveröffentlichten Entscheid des Kassationshofes des Bundesgerichts jene Personen, denen das Gesetz gegen Urteile von der Art des Angefochtenen das Beschwerderecht gibt (M. Peter, Die Bundesanwaltschaft als Staatsanwaltschaft des Bundes, Zürich 1972, S. 98). In dieselbe Richtung weist E. Schwer!, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, S. 184. Der neue zweite Satz hält diesen Grundsatz für den Bundesanwalt nun ausdrücklich fest, womit künftig von Gesetzes wegen Gewähr für eine einheitliche Praxis gegeben ist.

212 212.1

Änderung von Bundesgesetzen Verantwortlichkeitsgesetz (SR 170.32)

Artikel 15 Neu soll anstelle des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements der von der Bundesverwaltung unabhängige Bundesanwalt über die Erteilung oder Verweigerung der Ermächtigung entscheiden. Die Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Bundespersonal ist schon heute weitgehend an den Bundesanwalt delegiert (Art. 12 Est. C der Delegationsverordnung).

Wie schon bisher die Widerhandlungen im Strassenverkehr sollen auch mit diesen zusammenhängende Delikte gegen Leib und Leben vom Ermächtigungserfordernis ausgenommen werden, weil wegen den Strasscnverkehrsdelikten ohnehin eine Strafverfolgung stattfindet.

Die Pflicht zur Anhörung der Oberbehörde des Beamten ist aus dem aufzuhebenden Artikel 7 Absatz l der Verordnung zürn Verantwortlichkeitsgesetz (SR 170.32) in das Gesetz überzuführen.

Absatz 2: Die Streichung der Ausdrücke «Kantonale» und «unverzüglich» in dieser Bestimmung trägt den Umständen Rechnung, dass der Ermächtigungsvorbchalt auch für die Strafbehördcn des Bundes gilt und regelmässig gewisse Ermittlungen getroffen werden müssen, um die Grundlage für den Ermächtigungsentscheid zu schaffen.

Absatz 5: Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nunmehr gegen die Ermächtigungsverweigerung des Bundesanwalts gegeben. Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von Artikel 103 des Bundesrechtspflegegesetzes (SR 173.110); zusätzlich ist wie bisher auch der kantonale öffentliche Ankläger des Begehungskantons legitimiert, sofern kantonale Gerichtsbarkeit gegeben ist. An der Kognitionsbefugnis des Bundesgerichts ändert sich nichts.

212.2

Verwaltungsorgan isationsgesetz (SR 172.010)

Die neue Bundesanwaltschaft wird dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement nur noch administrativ zugeordnet sein (neuer Art. 14 Abs. l BStP). Die beiden Abteilungen Polizeidienst und der Sicherheitsdienst der Bundesverwaltung werden dem neu zu schaffenden Bundesamt für innere Sicherheit zugeordnet. Dementsprechend ist in Buchstabe C von Artikel 58 Absatz l VwOG «Bundesanwaltschaft» 684

durch «Bundesamt für innere Sicherheit» zu ersetzen und Buchstabe D durch «Bundesanwaltschaft» zu ergänzen.

212.3

Bundesgesetz über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen (SR 172.121)

Artikel l Absatz l Da der Bundesanwalt neu durch die Bundesversammlung gewählt wird, ist seine Besoldung nach den gleichen Grundsätzen festzulegen wie diejenige der Mitglieder des Bundesrates, des Bundcsgerichts sowie des Bundeskanzlers.

212.4

Bundesbeschluss über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen (SR 172.121.Ì}

Artikel l Absatz l Für den Bundesanwalt ist eine Besoldung in der Höhe von 77 Prozent der Höchstbesoldung nach Artikel 36 Absatz 3 des Bcamtcngesetzes angemessen.

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h und Artikel 4 Absatz 2 Bezüglich des Anspruches auf das Ruhegehalt rechtfertigt es sich, den Bundesanwalt dem Bundeskanzler gleichzustellen.

212.5

Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110)

Artikel 9 Absatz 6 Der durch die Bundesversammlung gewählte Bundesanwalt ist neu durch diese zu vereidigen. Wahl- und damit Vcreidigungsbehörde der Substituten sowie der nebenamtlichen und weiteren Vertreter des Bundesanwalts ist der Bundesrat.

Artikel 98 Buchstabe i Den neuen gesetzlichen Verfügungskompetenzen des Bundesanwalts entsprechend ist dieser als Vorinsümz im Sinne von Artikel 98 zu erwähnen.

212.6

Schweizerisches

Strafgesetzbuch

(SR 311.0) Artikel 344 Ziffer l Unter Vorbehalt derBundesassisenfälle obliegt die Vereinigung der Strafverfolgung, wenn die strafbaren Handlungen teils der Bundesgerichtsbarkeit, teils der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstchen, neu dem Bundesanwalt. Diese Kompetenz wird nunmehr zusammen mit der vergleichbaren Delegation von Strafsachen, die ausschliesslich der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen, im Bundesgesetz über die Bundesstralrcchtspflege geregelt (vgl. Art. 18),

685

212.7

Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (SR 313.0)

Artikel 24 zweiter Satz Mit seiner Vertretung vor kantonalen Gerichten kann der Bundesanwalt, abgesehen von seinen Substituten, zusätzlich den kantonalen Ankläger betrauen. Das entspricht der geltenden Praxis zum alten Artikel 16 Absatz l zweiter Satz BStP. Der kantonale Staatsanwalt handelt unabhängig von Weisungen des Bundcsanwalts.

Artikel 80 Absätze 2-4, Artikel 83 Absatz l Obwohl die beteiligte Verwaltung im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung von Verwaltungsstrafsachen Parteistellung hat (Art. 74 Abs. l VStrR), räumt ihr das VStrR - anders als dem Bundesanwalt - nicht ausdrücklich Rechtsmittelbefugnis gegen den kantonalen Entscheid ein. In BGE 705 IV 286 ff. anerkannte das Bundesgericht die Legitimation der beteiligten Verwaltung zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde. In der Folge traten die kantonalen Gerichte auch auf kantonale Rechtsmittel der Verwaltung ein. In BGE 117 IV 484 ff. kam das Bundesgericht auf seinen früheren Entscheid zurück und stellte fest, dass die beteiligte Verwaltung weder zu den kantonalen Rechtsmitteln noch zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert sei. Damit ist heute auf Bundesebene nur noch der Bundesanwalt rechtsmittelberechtigt.

Die Prüfung und Anfechtung kantonaler Entscheide in Verwaltungsstrafsachen des Bundes setzt regelmässig besondere Fachkenntnisse voraus, über die nur die beteiligte Bundesverwaltung verfügt. Die Bundesanwaltschaft ist deshalb in solchen Fällen auf die Unterstützung der zuständigen Verwaltung angewiesen, welche insbesondere die fachbezogene Begründung des Rechtsmittels beisteuern muss. Faktisch handelt es sich dann weitgehend um ein von der Bundesanwaltschaft unterzeichnetes und eingereichtes Rechtsmittel der Verwaltung. Sachgerechter als dieses ineffiziente Vorgehen ist die vorgeschlagene Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, wonach neben der Bundesanwaltschaft auch die beteiligte Verwaltung, die ja im kantonalen Verfahren Partei ist, den kantonalen Entscheid selbständig anfechten kann; zumal sich diese Lösung in den zwölf Jahren zwischen den beiden erwähnten Bundesgerichtsentscheiden gut eingelebt und bewährt hat.

Die Regelung der Rechtsmittelfrist entspricht derjenigen von Artikel 267 BStP; sie trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass neuere kantonale Prozessordnungen die Begründung gewisser Urteile nur dann vorsehen, wenn eine Partei das verlangt.

212.8

Rechtshilfegesetz (SR 351.1)

Artikel!?

Im Zuge der verstärkten internationalen Zusammenarbeit bei der Verbrechensbekämpfung wurde in den vergangenen Jahren der Vollzug ausländischer Rechtshilfebegehren vermehrt der Bundesanwaltschaft übertragen. In Rcchtshillcfällen sind regelmässig förmliche Zeugeneinvernahmen notwendig, welche die Bundesanwaltschaft aber mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage nicht selber durchführen kann.

Sie muss dafür die kantonalen Strafuntersuchungsorgane einschalten, was die Erledigung der Rechtshilfe unnötig kompliziert und verzögert. Dasselbe gilt nach der vorstehenden Revision für die gerichtliche Polizei des Bundes. Es soll deshalb im Gesetz

686

eine Rechtsgrundlage für Zeugenbefragungen durch die mit dem Vollzug von Rechtshilfegesuchen betraute Bundesbehörde geschaffen werden.

In Absatz 4 wird lediglich der unzutreffende Ausdruck «Ahndung» durch «Strafverfolgung» ersetzt.

Absätze 5-7: Die für Zeugeneinvernahmen durch die Bundesbehörden vorgesehene Regelung entspricht derjenigen von Artikel 41 Absatz 2 und 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht. Es wird präzisiert, dass besonders ausgebildete Beamte mit der Durchführung von Zeugenbefragungen zu betrauen sind.

212.9

Bundesgesetz über das Kriegsmaterial (SR 514.5!)

Die Zentralstelle zur Bekämpfung illegaler Kriegsmaterialgeschäfte ist neu dem Bundesamt für innere Sicherheit zuzuordnen.

212.10 Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (SR 812.121) Die in Artikel 29 Absatz 4 des Betäubüngsmittelgesetzes enthaltene Kompetenz des Bundcsanwaltes, gemäss Artikel 259 BStP Ermittlungen anzuordnen, geht auf den Direktor des Bundesamtes für Polizciwcsen über.

212.11 Sprengstoffgesetz (SR 941.41) Die Zentralstelle zur Bekämpfung von Sprengstoffdelikten ist neu dem Buntlesamt für innere Sicherheit einzugliedern.

22

Änderung des Reglements der Vereinigten Bundesversammlung (SR 777.72)

Artikel 11 Absatz 3 des Reglements der Vereinigten Bundesversammlung bestimmt, dass Begnadigungsgesuche an die Bundesversammlung dem Bundesrat zum Bericht und zur Antragsstellung überwiesen werden. An sich handelt es sich bei diesem Reglement um einen Erlass, der nach Artikel 8bis des Gcschäftsverkehrsgesetzes (SR 777.77) von den Räten autonom und ohne Antrag des Bundcsrates verabschiedet wird. Da Artikel 11 Absatz 3 des Reglements aber mit der vorliegenden Gesetzesrevision in direktem Zusammenhang steht, sollte er gleichzeitig mit der Verabschiedung des Gesetzes angepasst werden. Mit der in der Revisionsvorlage vorgeschlagenen Verselbständigung des Bundesanwalts und seiner Wahl durch die Bundesversammlung erscheint es nicht mehr gerechtfertigt, dass sich neben der Bundesversammlung und zusätzlich zum Bundesanwalt weiterhin auch noch der Bundcsrat mit den ßegnadigungsfällen befasst. Art und Bedeutung der Begnadigungsfälle in der Praxis sowie das Bedürfnis nach Entlastung des Bundcsrates legen es nahe, den Bundcsanwalt selbständig mit der Berichterstattung und der Antragsstellung zu betrauen. Schon nach dem geltenden Recht bereitet die Bundcsanwaltschaft den bundesrätlichen Begnadigungsbericht vor, soweit nicht militärische oder kantonale Urteile in Frage stehen (Art. 7 687

Ziff. 5 Est. b der V vom 9. Mai 1979; SR 172.010.15). In der Praxis werden die Fälle in der parlamentarischen Kommission bereits von der Bundesanwaltschaft vertreten.

Da es sich beim in Frage stehenden Reglement um einen nicht rcfercndumspflichtigcn Erlass der Bundesversammlung handelt, wird für die entsprechende Revision ein separater Änderungserlass vorgeschlagen, der zusammen mit der Gesetzesrevision in Kraft treten soll.

23

Änderung des Bundesbeschlusses betreffend die Ratifikation des internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei (SR 172.213.55)

Die Zentralstelle zur Bekämpfung des Falschgeld wesens wurde bereits auf den l. September 1992 neu dem Bundesamt für Polizeiwesen zugeteilt (V vom 19. Aug. 1992; SRI 72.213.3 J).

Da es sich beim in Frage stehenden Bundesbeschluss um einen nicht referendumspflichtigen Erlass der Bundesversammlung handelt, wird für die entsprechende Revision ein separater Änderungserlass vorgeschlagen, der zusammen mit der Gesetzesrevision in Kraft treten soll.

3

Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die neu organisierte Bundesanwaltschaft benötigt allenfalls sieben bis ach! Stelleneinheilen, die sich zusammensetzen aus - einem Bundesanwalt, - drei Substituten des Bundesanwalts, - zwei Adjunkten der Kanzlei mit teilweise juristischen Aufgaben, und - ein bis zwei Schreibkräften.

Der Bundesanwalt wird durch das Parlament gewählt. Es ist vorgesehen, die übrigen Funktionen durch Angehörige des heutigen Rechtsdienstes der Bundesanwaltschaft zu besetzen.

Die neue Bundesanwaltschaft soll in Bern in einem Gebäude des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements untergebracht werden. Für den Bundesanwalt und das übrige Personal ist eine jährliche Lohnsumme von rund l ,3 Millionen Franken vorzusehen.

Alle Arbeitsplätze sind zur Zeit an ein leistungsfähiges elektronisches Datenverarbeitungssystem des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements angeschlossen.

Eigene Schreibkräfte sind entbehrlich, wenn für besondere Schreibarbeiten die Unterstützung einer anderen Dienststelle gefunden werden kann. Eine solche Lösung ist für Übersetzungen ohnehin vorzusehen.

Die Reorganisation hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Kantone.

4

Legislaturplanung

Die Abtrennung der Anklägerfunktion von den Polizeifunktionen der heutigen Bundesanwaltschaft ist im Bericht über die Legislaturplanung 1991-1995 angekündigt als Teil des Zieles 19 «Anpassung des Staatsschutzes an die aktuellen Bedrohungen

und die neuen rechtlichen Anforderungen» (BB1 7992 III 59 f.). Der Botschaft wurde jedoch nicht die Bedeutung zuerkannt, dass sie in den Listen der Vorlagen separat ausgewiesen wird. Sie katin deshalb nicht mit der Staatsschutzvorlage zusammengelegt werden, weil diese längere Beratungszeit in den Räten haben dürfte.

5

Verhältnis zum europäischen Recht

Das Recht der europäischen Gemeinschaften sieht im hier interessierenden Bereich keine Regelungen vor, die eine Anpassung erforderlich machen würden. Gerichtsorganisation und Strafverfahren gehören grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten.

Die vorgeschlagenen Änderungen stehen auch im Einklang mit den Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Diese schreibt nicht generell eine bestimmte Organisation und Aufgabcntcilung zwischen den im Verfahren tätigen Organen der Strafrcchtspflege vor. So ist grundsätzlich ein System, in welchem der Ankläger zuvor als Leiter des gcrichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens tätig war, ebenso mit der EMRK vereinbar wie ein System, das keine richterliche Voruntersuchung kennt. Auch ein gänzlicher Verzicht auf das Amt des Untersuchungsrichters wäre deshalb zulässig.

Ein/.ig für den Fall der Festnahme oder Aufrechterhaltung der Haft im Sinne von Artikel 5 Ziffer l Buchstabe c EMRK (Untersuchungshaft) verlangt Artikel 5 Ziffer 3 EMRK, dass die Person «unverzüglich einem Richter oder einem andern, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt werden» muss. Dieser Bestimmung (und der Auslegung, die sie in der Strassburger Rechtsprechung erfahren hat, vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i. S, Jutta Huber gegen die Schweiz vorn 23,Oktober 1990; Serie a Vol. 188) trägt jedoch die mit der Revision des OG vom 4. Oktober 1991 geänderte Fassung von Artikel 47 Absatz l BStP bereits Rechnung (vgl. AS 7992 288).

Was die übrigen Zwangsniassnahmen betrifft, kann auf frühere Ausführungen (oben Ziff. 143), insbesondere auf den am I . J u l i 1993 in Kraft getretenen Artikel \05b'K BStP (Möglichkeit der Beschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts gegen sämtliche Zwangsmassnahmen und damit zusammenhängende Amtshandlungen) verwiesen werden. Diese Regelung geht in ihrer Allgemeinheit noch über die Anforderungen der EMRK hinaus, welche nur für die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Haft eine richterliche Instanz vorschreibt (Art. 5 Ziff. 4 EMRK).

Gemäss Artikel 6 Ziffer l EMRK hat jedermann Anspruch unter anderem darauf, dass seine Sache «von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen
oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat». Im Hinblick auf diese Bestimmung sieht Artikel 73 neu vor, dass der von einer Einziehung Betroffene die gerichtliche Beurteilung verlangen kann. Heute ist in solchen Fällen nur eine Beschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts gegeben.

Schliesslich weckt auch die in Artikel 15 des Verantwortlichkeitsgesetzes vorgesehene Neuerung (Ermächtigung zur Strafverfolgung durch den Bundesanwalt, vgl.

Ziff. 212.1) unter dem Gesichtspunkt der EMRK keine Bedenken. Dies gilt auch dann, wenn der Bundesanwalt als späterer Vertreter der Anklage in Frage kommt. Wie ausgeführt, schreibt die Konvention nicht vor, die Voruntersuchung im allgemeinen oder die Ermächtigung im besonderen müsse von einem unabhängigen Organ geführt 689

bzw. erteilt werden, und sie verlangt auch keinen unabhängigen, nicht «vorbefassten» Vertreter der Anklage (vgl. BGE 118 l a 95, 98 E. b).

6

Rechtliche Gruiidlagen/Verfassungsmässigkeit

Das geltende Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflcge nennt in seinem Ingress als Verfassungsgrundlage die Artikel 106, Ì Ì 2 und ] 14 der Bundesverfassung, An dieser Kompetenzgrundlage ändert sich nichts. Artikel 106 der Bundesverfassung beauftragt den Gesetzgeber mit der Einsetzung eines Bundesgerichts «zur Ausübung der Rechtspflege, soweit dieselbe in den Bereich des Bundes fällt...», insbesondere mit der Bildung von Schwurgerichten für die Beurteilung von Straffällen (Art. 1Q6 Abs. 2 BV). Artikel 112 der Verfassung umschreibt in den Ziffern 1-4 eine Reihe von Straftatbestandsgruppen, welche der kantonalen Gerichtsbarkeit entzogen und einer eidgenössischen Instanz übertragen sind; es sind die Bereiche der Sicherheit des Landes, der Beziehungen zum Ausland, des Schutzes von Einrichtungen und Funktionen des Bundesstaates und des Schutzes von Amtsträgern des Bundes. Artikel 114 der Bundesverfassung schliesslich ermächtigt den Gesetzgeber, dem Bundesgericht weitere Rechtsprechungsautgaben zu übertragen, soweit sie durch die Verfassung nicht ausdrücklich den Kantonen vorbehalten werden. Die Einführung der Bundesgerichtsbarkeit schliesst nach heute herrschender Praxis und Lehre auch die Kompetenz zum Erlass des entsprechenden Organisations-, Verfahrens- und Prozessrechts in sich und setzt dieses bis zu einem gewissen Grad sogar zwingend voraus. Artikel 64bisAbsatz 3 der Bundesverfassung, der den Kantonen die Regelung des Strafprozessrechts «wie bis anhin» belassi, wurde später erlassen als die Artikel 106 und 112 und stellt somit eine Bestätigung der früheren Kompetenzordnung einschliesslich der dargestellten Bundeskompetenzen dar.

690

Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege

Entwurf

Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. August 1993 ", beschliesst: I

Das Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege 21 wird wie folgt geändert: Titel Beifügung der Abkürzung (BStP)

Art. 14 1 Der Bundesanwalt wird für eine Arntsdauer von sechs Jahren durch die Bundesversammlung gewählt. Administrativ ist er dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zugeordnet.

2 Der Bundesrat wählt nach Anhörung des Bundesanwalts dessen Substituten und die nebenamtlichen Vertreter für die drei Sprachgebiete. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.

3 Der Bundesanwalt stellt die Aufgaben der Substituten und des Verwaltungspersonals durch ein Reglement fest.

Art. Ì5

Der Bundesanwalt: a.

b.

c.

vertritt die Anklage vor den Strafgerichten des Bundes; in den nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht 3 ' zu verfolgenden Strafsachen kann er auch vor den Strafgerichten der Kantone auftreten; genehmigt die Einstellung eröffneter Ermittlungsverfahren; erfüllt weitere ihm durch Gesetz übertragene Aufgaben.

Art. 16 1 Der Bundesanwalt kann sich durch seine Substituten vertreten lassen. Er kann ferner dem nebenamtlichen Vertreter die Vertretung der Anklage in der Hauptverhandlung oder bereits in der Voruntersuchung übertragen.

11 2

BB1 1993 111 669 > SR 312.0; AS 1993 1993

11

SR 313.0

691

Bundesstrafrechtspflege. BG

2

Für besondere Fälle kann der Bundesrat nach Anhörung des Bundesanwalts weitere Vertreter des Bundesanwalts bezeichnen.

3 Der Bundcsanwalt und seine Vertreter erfüllen ihre Aufgaben unabhängig von Weisungen ihrer Wahlbehörden. Die nebenamtlichen und weiteren Vertreter sind in ihrer Tätigkeit auch nicht an Weisungen des Bundesanwalts gebunden.

An. 17 Abi, l und 3 ' Die gerichtliche Polizei steht unter der Leitung des zuständigen Direktors und unter der Aufsicht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidcpartements.

3 Die gerichtliche Polizei arbeitet in der Regel mit den zuständigen kantonalen Behörden zusammen. In jedem Fall ist diesen von den Ermittlungen Kenntnis zu geben, sobald Zweck und Stand des Verfahrens es erlauben.

VI. Entscheid über die Gerichtsbarkeit Art, 18 1 Der Bundesanwalt kann eine Bundesstrafsache, für welche Bundesgerichtsbarkeit gegeben ist, den kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung übertragen.

2 Ist in einer Bundesstrafsache sowohl Bundesgeriehtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann der Bundesanwalt die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörde oder der kantonalen Behörde anordnen.

3 Die Übertragung der Gerichtsbarkeit an die kantonale Behörde kann ausnahmsweise auch nach der Voruntersuchung erfolgen.

4 Der Entscheid des Bundesanwalts ist endgültig, 3 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Bundesassisen.

6 Der Bundesanwalt teilt die Kompetenzübertragung dem zuständigen Direktor der gerichtlichen Polizei mit, der die Ermittlungen geleitet hat.

Art. 45 Ziff. l Zum Erlass des Haftbefehls sind berechtigt: 1. vor Einleitung der Voruntersuchung der zuständige Direktor der gerichtlichen Polizei und die nach kantonalem Recht hiefür zuständigen Behörden; sie haben die Vorschriften dieses Gesetzes zu befolgen;

Art. 47 Abs. 3 (neu) 3 Sieht das kantonale Recht gegen den Entscheid ein Rechtsmittel vor, so steht dieses auch dem zuständigen Direktor der gerichtlichen Polizei zu. Das Rechtsmittel hat aufschiebende Wirkung; vorbehalten bleibt die gegenteilige Anordnung der Rechtsmittelinstanz oder deren Präsidenten.

692

Bundesstrafrechtspflege, BG

Art. 52 Abs. 2 2 Gegen die Abweisung durch den Untersuchungsrichter oder den zuständigen Direktor der gerichtlichen Polizei kann bei der Anklagekammcr Beschwerde geführt werden, Art. 71 Vor der Einleitung der Voruntersuchung können der zuständige Direktor der gerichtlichen Polizei oder die nach kantonalem Recht zuständigen Beamten der gerichtlichen Polizei eine Beschlagnahme oder Durchsuchung verfügen.

Art. 72 Abs. l 1 Vor der Einleitung der Voruntersuchung kann der zuständige Direktor der gerichtlichen Polizei die Überwachung des Post- und Femmeldeverkehrs anordnen und technische Überwachungsgeräte (Art, 179bis ff. StGB ") einsetzen.

Art. 73 1 Bei Einstellung der Ermittlungen ist der zuständige Direktor der gerichtlichen Polizei zur Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten berechtigt. Er hat seine Verfügung mit Begründung dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

2 Der von der Einziehungsverfügung Betroffene kann innert 20 Tagen nach der Eröffnung die gerichtliche Beurteilung verlangen. Das Begehren muss nicht begründet werden. Es ist schriftlich beim Direktor der gerichtlichen Polizei einzureichen, der die Verfügung erlassen hat.

3 Wird innert der gesetzlichen Frist keine gerichtliche Beurteilung verlangt, so steht die Einzichungsvcrfügung einem rechtskräftigen Urteil gleich.

4 Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden, so übermittelt der Direktor die Akten dem Bundesanwalt, Dieser überträgt die Einziehungssache den kantonalen Behörden zur gerichtlichen Beurteilung. Die Ermittlungsakten sind der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Richters zu überweisen.

5 Der kantonale Entscheid ist dem Bundesanwalt mitzuteilen.

An. 73"'r Abs. 2 2 Im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren ist der zuständige Direktor der gerichtlichen Polizei zur Anordnung solcher Untersuchungen berechtigt.

Art. 100 Abs. l und Abs. 3-5 (neu) 1 Jedermann hat das Recht, strafbare Handlungen anzuzeigen, die der Bundesgerichtsbarkcit unterstehen.

3 Besteht kein Anlass zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, so gibt der zuständige Direktor der gerichtlichen Polizei der Anzeige keine Folge. Er erlässt darüber eine Verfügung.

» SR 311.0

693

Bundesstrafrechtspflege. BG

4

Er benachrichtigt den Anzeiger und den Beschuldigten, falls dieser bekannt ist.

Dem Opfer der Straftat im Sinne von Artikel 2 des Opferiiilfegesetzes vom 4. Oktober 1991 !) ist die Verfügung zu eröffnen. Es kann diese innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Anklagckammer des Bundesgerichts anfechten.

5

An. 101 1 Bei hinreichendem Verdacht strafbarer Handlungen, die der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen, ordnet der zuständige Direktor der gerichtlichen Polizei schriftlich die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens an. Er teilt die Eröffnung dem Bundesanwalt mit.

2 Die gerichtliche Polizei nimmt die zur Feststellung der Täterschaft und des wesentlichen Sachverhalts sowie die zur Sicherung der Tatspuren und Beweise erforderlichen Ermittlungshandlungen vor und trifft die unaufschiebbaren weiteren Massnahmen.

Anschliessend überweist sie die Akten dem Bundcsanwalt zur Bestimmung der zuständigen Behörde für das weitere Verfahren oder zur Genehmigung der Einstellung.

3 Ist die Tat nur auf Antrag strafbar, so ist dieser abzuwarten; es sei denn, es müssten dringliche sichernde Massnahmen getroffen werden,

Art. 102 Aufgehoben Ari. Ì02bh Abs.], 2 Einleitungssatz und 4 1 Jede Person kann vom zuständigen Direktor der gerichtlichen Polizei Auskunft darüber verlangen, welche Daten die gerichtliche Polizei über sie bearbeitet.

2 Der zuständige Direktor kann die Auskunft verweigern, wenn: 4 Den Beweis für die Richtigkeit von Daten muss die gerichtliche Polizei erbringen.

Lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit beweisen, so wird dies in den Akten vermerkt.

Art. 102'" Weist der zuständige Direktor der gerichtlichen Polizei ein Gesuch um Auskunft, Berichtigung oder Vernichtung ab, so kann der Gesuchstellcr innert zehn Tagen bei der Anklagekammer Beschwerde erheben.

Art. 102'i"al"Abs. l Bst. g und h (neu) 1 Vor Einleitung der Voruntersuchung dürfen Daten aus dem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren folgenden Behörden und Organen bekanntgegeben werden: g. der Behörde, die zur Frage der Ermächtigung zur Strafverfolgung eines Beamten Stellung nehmen muss; h. dem Bundesanwalt.

" SR 312.5 694

Bundessirafrechtspflege. BG

Art. ÌQ4 1 Der zuständige Direktor der gerichtlichen Polizei leitet die Ermittlungen.

2 Die Beamten und Angestellten der gerichtlichen Polizei berichten auf dem Dienstweg dem zuständigen Direktor unverzüglich über ihre Ermittlungen und holen seine Weisungen ein.

Art. 105 Über die gerichtliche Verfolgung politischer Straftaten entscheidet auf Ersuchen des Bundesanwalts der Bundesrat.

Art. WS1"'-' Abs. l und 2 1 Gegen Amtshandlungen der gerichtlichen Polizei kann beim zuständigen Direktor Beschwerde geführt werden.

1 Gegen Zwangsmassnahmen und damit zusammenhängende Amtshandlungen, die der zuständige Direktor angeordnet oder bestätigt hat, kann innert zehn Tagen Beschwerde bei der Anklagekammer geführt werden.

Art, 106 Abs. Ì Einleitungssatz 1 Liegt zur Einleitung der Voruntersuchung kein Grund vor, so stellt der zuständige Direktor die Ermittlungen ein. Die Einstellung bedarf der Genehmigung des Bundesanwalts. Der Beschuldigte ist über die genehmigte Einstellung zu benachrichtigen.

Von dieser Mitteilung darf nur abgesehen werden, wenn:

Art. 107 Erscheint die kantonale Gerichtsbarkeit als begründet oder überträgt der Bundesanwalt einen Fall, für den ganz oder teilweise das Bundesstrafgericht zuständig ist, den kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung, so überweist er die Akten an die zuständige kantonale Behörde.

An. 107»" Abs. l und 2 1 Nach Abschluss des eidgenössischen oder kantonalen Verfahrens werden die Akten vom beteiligten Bundesamt und von der Bundcsanwaltschaft vernichtet oder archiviert, soweit sie nicht dem Bundesarchiv abzuliefern sind.

1 Das beteiligte Bundesamt und die Bundesanwaltschaft dürfen bei ihnen oder im Bundesarchiv archivierte Akten für nicht personenbezogene Zwecke sowie für ein anderes Verfahren verwenden, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sie in diesem Verfahren Aufschluss geben können.

Art. 110 Abs. 2 2 Erteilt der Bundcsrat die Ermächtigung zur Verfolgung einer politischen Straftat, so muss eine Voruntersuchung eröffnet werden.

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Bundesstrafrechtspflege. BG

An. 120 Abs. l letzter Satz und 3 (neu) 1 ... Dieser stellt alsdann die Untersuchung unter Hinweis auf die vom Bundesanwalt gegebene Begründung ein und teilt dies der Anklagckammer, dem Bundesanwalt, dem Direktor der gerichtlichen Polizei, dem Beschuldigten, dem Geschädigten sowie dem Opfer der Straftat im Sinne von Artikel 2 des Opfcrhilfegesetzes vom 4. Oktober 1991 '> mit.

3 Bei Einstellung der Voruntersuchung ist der Untersuchungsrichter zur Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten zuständig. Artikel 73 betreffend die Verfügung und die gerichtliche Beurteilung durch die kantonalen Behörden gilt sinngemäss.

Art, 123 Der Untersuchungsrichter kann auf Antrag des Bundesanwalts die Voruntersuchung wieder aufnehmen, wenn neue Beweismittel oder neue Tatsachen die Strafbarkeit des Beschuldigten wahrscheinlich machen.

Art. 180 Abs. 2 2 Jeder Partei und dem zuständigen Direktor der gerichtlichen Polizei ist eine Urtcilsausfertigung kostenlos zuzustellen.

Art. 240 Abs. I und 3 zweiter Satz 1 Der Bundesanwalt sorgt für den Vollzug der rechtskräftigen Urteile und Entscheidungen der eidgenössischen Strafgerichte. Er ordnet den Aufschub oder die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe an, wenn der Gesundheitszustand des Verurteilten oder besondere Verhältnisse es erfordern. Er entscheidet femer über die bedingte und probeweise Entlassung sowie über den probeweisen Aufschub der Landes verweisu ng.

3 ... Der Bundesanwalt hat die Oberaufsicht.

Art. 242 Aufgehoben Art. 247 Abs. l 1 Die kantonalen Behörden verfolgen und beurteilen die Bundesstrafsachen, für die sie nach Bundesgesetz zuständig sind oder die ihnen der Bundesanwalt überweist.

D SR 312.5 696

Bundesstrafrechtspflege. BG

Gliederungstitel vor Art. 254

II. Besondere Bestimmungen für Bundesstrafsachen, die der Bundesanwalt den kantonalen Behörden überweist Art, 254 1

Überweist der Bundesanwalt eine Bundesstrafsache einem Kanton, so muss das Verfahren durch Urteil oder Einstellungsbeschluss erledigt werden.

2

Ist die strafbare Handlung in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder wohnen Täter, Mittäter oder Teilnehmer in verschiedenen Kantonen, so ist zur Verfolgung und Beurteilung der Kanton berechtigt und verpflichtet, dem der Bundesanwalt die Strafsache überweist.

Art. 255 Sämtliche Urteile und Einstellungsbeschlüsse sind ohne Verzug dem Bundesanwalt mitzuteilen.

Art. 256 Aufgehoben Art. 259

Bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen Bundesgesetze, die dem Bund ein besonderes Oberaufsichtsrecht übertragen, kann das zuständige Bundesamt Ermittlungen anordnen, wenn die strafbaren Handlungen ganz oder teilweise im Ausland oder in mehreren Kantonen begangen wurden.

Art. 265 1 Der Bundesrat kann nach Anhörung des Bundesanwalts durch Verordnung bestimmen, dass dem Bundesanwalt oder einer anderen Bundesbehörde Urteile, Strafbescheide der Verwaltungsbehörden und Einstellungsbeschlüsse in Bundesstrafsachen ohne Verzug nach ihrem Erlass unentgeltlich mitzuteilen sind.

2 In allen anderen Fällen kann der Bundesanwalt verlangen, dass ihm zur Information das Urteil oder der Einstellungsbeschluss in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich zugestellt wird.

Art. 266 Hat der Bundesanwalt einen Straffall den kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung überwiesen oder ist die Entscheidung nach einem Bundesgesctz oder gemäss Artikel 265 Absatz l dem Bundesanwalt oder einer anderen Bundesbehörde mitzuteilen, so stehen dem Bundesanwalt gegen das Urteil, den Strafbescheid und den Einstellungsbeschluss kantonaler Behörden in jedem Fall die Rechtsmittel zu, die das kantonale Recht vorsieht.

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Bundesstrafrcchtspflege. BG

Art. 267 1 Enthält der kantonale Entscheid die vollständigen Entscheidungsgründe, so hat der Bundesanwalt das Rechtsmittel innen 20 Tagen nach Mitteilung bei der nach dem kantonalen Recht für die Entgegennahme zuständigen Behörde schriftlich mit Begründung geltend zu machen.

2 Andernfalls kann der Bundesanwalt innert zehn Tagen nach Mitteilung bei der Entscheidbehörde die begründete Ausfertigung verlangen. Für deren Anfechtung gilt Absatz 1.

3 Erfolgt die schriftliche Begründung nachträglich von Amtes wegen, so gilt die Rechtsmittelfrist von Absatz l.

Art. 270 Abs. 6 6 Dem Bundesanwalt steht die Nichtigkeitsbeschwerde zu, wenn er den Straffall den kantonalen Behörden zur Beurteilung überwiesen hat oder wenn ihm oder einer anderen Bundesbehörde die Entscheidung nach Artikel 265 Absatz l mitzuteilen ist.

Art. 276 Abs. l 1 Ordnet der Kassationshof einen Schriftenwechsel an, so teilt er die Beschwerdeschrift den Beteiligten mit und setzt ihnen Frist zur Einreichung schriftlicher Gegenbemerkungen. Der Bundesanwalt ist beteiligt, wenn er nach Artikel 270 Absatz 6 zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert ist.

II

Änderung von Bundesgesetzen 1. Das Verantwortlichkeitsgesetz ° wird wie folgt geändert: Art. l Abs. I Bst. cWj (neu) 1

Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines Öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich: cbls. der Bundesanwalt und seine Vertreter;

Art. 15 Abs. l, 2 und 5 1 Die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, bedarf der Ermächtigung des Bundesanwalts. Ausgenommen sind Widerhandlungen im Strassenverkehr und damit zusammenhängende Delikte gegen Leib und Leben. Der Bundesanwalt holt vor seinem Entscheid die Stellungnahme der Oberbehörde des Beamten ein.

2 Strafbehörden, bei denen solche Fälle angezeigt werden, haben um die Ermächtigung nachzusuchen, sobald die für diesen Entscheid unerlässlichen Untersuchungshandlungen und dringlichen sichernden Massnahmen getroffen worden sind.

" SR 170.32 698

BundesstraCrechtspflege. BG

5

Gegen die Verweigerung der Ermächtigung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig. Dieses kann auch die Angemessenheit des Entscheides überprüfen. Zur Beschwerde ist auch der öffentliche Ankläger des Begehungskantons berechtigt, wenn kantonale Gerichtsbarkeit gegeben ist.

2. Das Verwaltungsorganisationsgesetz " wird wie folgt geändert: An. 58 Abs. l Bst. C Sireichen Bundesanwaltschaft Ministère public de la Confédération Ministero pubblico della Confederazione Einfügen Bundesamt für innere Sicherheit Office fédéral de la sûreté intérieure Ufficio federale della sicurezza intema

Art. 58 Abs. l Bst. D Einfügen Bundesanwaltschaft Ministère public de la Confédération Ministero pubblico della Confederazione 3. Das Bundesgesctz vom 6. Oktober 19892) über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen wird wie folgt geändert:

An. l Abs. l 1

Die Mitglieder des Bundesrates, des Bundesgerichts sowie der Bundeskanzler und der Bundesanwalt (Magistratspersonen) beziehen eine Besoldung, die in Prozenten der Höchstbesoldung nach Artikel 36 Absatz 3 des Beamtengesetzes3) festgesetzt wird.

4. Der Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1989J) über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen wird wie folgt geändert: Art. l Abs. l Einleitungssatz, und Bst. d 1 Die Jahrcsbesoldung der Mitglieder des Bundesrates, des Bundesgerichts sowie des Bundeskanzlers und des Bundesanwalts (Magistratspersonen) beträgt:

'> SR SR > SR 41 SR 21 3

172.010 172.121 172.221.10 172,121.1

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d.

für den Bundesanwalt 77 Prozent der Höchstbesoldung nach Artikel 36 Absatz 3 des Beamtengesctzes.

Art. 3 Abs. 2 Bsl. b 2 Der Anspruch auf das volle Ruhegehalt entsteht; b. für den Bundeskanzler und den Bundesanwalt, wenn sie nach mindestens acht Amtsjahrcn oder aus gesundheitlichen Gründen früher aus dem Amt scheiden; Art 4 Abs. 2 2 Scheidet ein Mitglied des Bundesrates, der Bundeskanzler oder der Bundesanwalt vorzeitig aus, so kann der Bundesrat ihm vorübergehend oder auf Lebenszeit ein Ruhegehalt bis zum Betrag der halben Besoldung einer amtierenden Magistratspcrson zuerkennen. Der entsprechende Beschluss bedarf der Zustimmung der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte.

5. Das ßundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege '> wird wie folgt geändert:

Art. 9 Abs. 6 6 Der Bundesanwalt leistet den Eid vor der Bundesversammlung. Die Substituten sowie die nebenamtlichen und die weiteren Vertreter des Bundesanwalts werden vom Bundesrat vereidigt.

Art. 98 Bst. i (neu) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerdc ist, unter Vorbehalt von Artikel 47 Absätze 2-4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes 2 ', zulässig gegen Verfügungen: i. des Bundesanwaltes.

6. Das Schweizerische Strafgesetzbuch 3) wird wie folgt geändert: Art. 344 Ziff. l Aufgehoben 1. Das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht 41 wird wie folgt geändert: Art. 24 zweiter Satz (neu) ... Vor den kantonalen Gerichten kann er sich auch durch den kantonalen Ankläger selbständig vertreten lassen.

" SR 173.110 > SR 172.021 SR 311.0 J > SR 313.0 2

31

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Bundesstrafrechtspflege. BG

Art, 80 Abs. 2 sowie Abs. 3 und 4 (neu) 1 Die Rechtsmittel stehen auch dem Bundesanwalt und der beteiligten Verwaltung zu. Enthält der kantonale Entscheid die vollständigen Entscheidungsgründe, so haben der Bundesanwalt und die beteiligte Verwaltung das Rechtsmittel innert 20 Tagen nach Mitteilung bei der nach dem kantonalen Recht für die Entgegennahme zuständigen Behörde schriftlich geltend zu machen.

-1 Andernfalls können der Bundesanwalt und die beteiligte Verwaltung innert zehn Tagen nach Mitteilung bei der Entscheidbehörde die begründete Ausfertigung verlangen. Für deren Anfechtung gilt Absatz 2.

4 Erfolgt die schriftliche Begründung nachträglich von Amtes wegen, so gilt die Rechtsmittelfrist von Absatz 2.

An. 83 Abs. l 1 Gegen Urteile der kantonalen Gerichte, die nicht durch ein kantonales Rechtsmittel wegen Verletzung eidgenössischen Rechts angefochten werden können, und gegen Einstcllungsbeschlüsse letzter kantonaler Instanz ist nach den Artikeln 269-278bis des Bundesstralrechtspflegegesetzes " die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts zulassig; sie steht auch dem Bundesanwalt und der beteiligten Verwaltung zu.

8. Das Rechtshilregesetz vom 20. März 1981 2 > wird wie folgt geändert:

Art. 17 Abs. 4 und Abs. 5-7 (neu) " Es kann die Durchführung eines Verfahrens ganz oder teilweise der Bundcsbchörde übertragen, die bei Begehung der Tat in der Schweiz für die Strafverfolgung zuständig wäre.

5 Die Bundesbehörde kann auch Zeugen einvernehmen. Die Artikel 74-85 und 245 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege- 11 sind sinngemäss anwendbar.

Mit der Durchführung sind besonders ausgebildete Beamte des Bundes zu betrauen.

6 Der Beschuldigte und sein Verteidiger haben Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und über den die Einvernahme leitenden Beamten Ergänzungsfragen zu stellen.

1 Verweigert ein Zeuge ohne gesetzlichen Grund die Aussage, zu der er unter Hinweis auf Artikel 292 des Strafgesetzbuches'" und dessen Strafandrohung aufgefordert worden ist, so ist er wegen Ungehorsams gegen diese Verfügung an den Strafrichter zu überweisen.

" SR SR > SR J) SR

21 3

312.0 351.1 312.0 311.0

29 Bundesblau 145.Jahrgang. Bd. III

701

Bundesstrafrechtspflege. BG

9. Das Bundesgesetz vom 30. Juni 1972 '> über das Kriegsmaterial wird wie folgt geändert:

Art. 13 Abs. 2 2 Zur Bekämpfung der illegalen Herstellung von Kriegsmaterial und des illegalen Verkehrs damit wird beim Bundesamt für innere Sicherheit eine Zentralstelle eingerichtet.

10. Das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 2) über die Betäubungsmittel wird wie folgt geändert: An, 29 Abs. l und 4 1 Das Bundesamt für Polizei wesen ist die schweizerische Zentralstelle für die Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs. Es hat bei der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs durch Behörden anderer Staaten im Rahmen der bestehenden Rechtshilfcvorschriften und der Rechtsübung mitzuwirken. Es sammelt die Unterlagen, die geeignet sind, Widcrhandlungen gegen dieses Gesetz zu verhindern und die Verfolgung Fehlbarer zu erleichtern. In Erfüllung dieser Aufgaben steht es in Verbindung mit den entsprechenden Dienstzweigen der Bundesverwaltung (Gesundheitsamt, Oberzolldirektion, Generaldirektion PTT), mit den Polizeibehörden der Kantone, mit den Zentralstellen anderer Länder und der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisation INTERPOL.

4 Die Anordnung von Ermittlungen durch den Direktor des Bundesamtes für Polizeiwesen nach Artikel 259 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege3* bleibt vorbehalten. Sie ist auch zulässig zur Durchführung von Rechtshilfeersuchen des Auslands.

11. Das Sprengstoffgesetz vom 25, März 1977 4> wird wie folgt geändert: Art. 15 Abs. Ì zweiler Satz 1 ... Im Zweifel ist der Zentralstelle des Bundesamtes für innere Sicherheit vorher ein Muster zu unterbreiten.

Art. 33 Abs. l und 2 erster Satz 1 Zur Bekämpfung von Sprengstoffdelikten wird beim Bundesamt für innere Sicherheit eine Zentralstelle errichtet. ...

2 Das Bundesamt für innere Sicherheit führt eine Liste der Sprengmittel.

11 21

SR 514.51

SR 812.121 > SR3J2.0; AS 1993 1993 4) SR 941.41 3

702

Bundesslrafrechtspflegc. BG

III

Ubergangsbestinimungen zur BStP-Anderung 1 Die Amts/.eit des nach bisherigem Recht gewahlten Bundesanwalts und der Ersatzmanner dcr standigen Vertrcter des Bundesanwalts lauft mit der Wahl des Bundesanwalts (Art. 14 Abs. 1) ab.

2 Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die nach bisherigem Recht gewahlten standigen Vertreter des Bundesanwalts fur den Rest der Amtszeit zu nebcnamtlichen Vertretern des Bundesanwalts (Art. 14 Abs. 2).

3 Verfahrcn, die beirn Inkrafttreten dieses Gesetzes hangig sind, werden nach neucm Recht weitergefiihrt, ausgenommen Beschwerdeverfahren gegen die Einziehung.

IV

Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesctz untcrsteht dem fakultativen Referendum, 2 Dcr Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

6312

703

Reglement der Vereinigten Bundesversammlung

Entwurf

Anderung vom

Die Bitndesversanwilung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestutzt auf Artikel 8bis des Gescha'ftsverkehrsgesetzes1*, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. August 1993 2 >, beschtiesst: I

Das Reglement der Vereinigten Bundesversammlung vom 8. December 1976 3) wird wie I'olgt geandert: Art. ] 1 Abs. 3 erster Satz 3 Die Begnadigungsgesuche werden dem Bundesanwalt zum Bericht und zur Antragstellung uberwiesen. ...

II

Diese Anderung tritt gleichzeitig mit der Anderung vom ...4) des Bundesgesetzes iiber die Bundesstrafrechtspflege 5) in Kraft.

6312

" SR 171.11 BB1 1993 III 669 SR 171.12 4 ) SR 312.0; AS ...

» SR 312.0 21

31

704

Bundesbeschluss betreffend die Ratifikation des internationalen Abkommens zur Bekampfung der Falschmiinzerei

Entwurf

Anderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschafl, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. August 1993 '', beschtiesst:

Der Bundesbeschluss vom 5. Oktober 19482' betreffend die Ratifikation des internationalen Abkommens zur Bckampfung der Falschmiinzerei wird wie folgt geandert:

Art. 2 Als Zentralstelle im Sinne des Artikels 12 des internationalen Abkommens 3 ' wird das Bundesamt fur Polizeiwesen bestimmt.

II

Dicsc Anderung tritt gleichzeitig mit der Anderung vom ... 4> des Bundesgesetzes iiber die Bundesstrafrechtspflege 5 > in Kraft.

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" BB1 1993 III 669 SR 172.213.55 SR 0.311.51 4 > SR 312.0; AS ...

Sl SR 312.0 11 31

705

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Entflechtung der Funktionen des Bundesanwalts) vom 18. August 1993

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1993

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

41

Cahier Numero Geschäftsnummer

93.062

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.10.1993

Date Data Seite

669-705

Page Pagina Ref. No

10 052 785

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