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93.072

Botschaft betreffend das Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung sowie den Bundesbeschluss über die Organisation der Armee

vom 8. September 1993

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,

wir unterbreiten Ihnen die Entwürfe zum Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz; MG) und zum Bundesbeschluss über die Organisation der Armee (Armeeorganisation; AO) mit dem Antrag auf Zustimmung.

Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, die folgenden parlamentarischen Vorstösse abzuschreiben:

1987

P zu 84.222

Einsatz der Armee. Ordnungsdienste (N 25.9.86, Kommission des Nationalrats; S 12.6.87)

1988

P

Einführung eines einheitlichen Dienstbüchleins (N 23.6.88, Cincera)

1989

P (II) zu 89.021

1993-626

88.403

Studium/Fortbildung und Militärdienst. Koordination (N 15.6.89, Geschäftsprüfungskommission)

l Bundesblatt 145.Jahrgang. Bd.IV

1989

P

89.459

Militärdienstpflicht der Eisenbahnangestellten (N 6.10.89, Béguelin)

1989

P

89.532

Militärische Karriere. Verkürzung der Etappen (N 6.10.89, Pini)

1990

P

90.302

Ombudsmann in der Armee (N 22.6.90, Loretan)

1992

P

92.3392

Armee 95 - Militärspiele (S 2.12.92, Bühler Robert)

1992 P

92.3305

Günstige Voraussetzungen für militärische Weiterausbildung (N 18.12.92, Keller Anton)

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

8. September 1993

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ogi Der Bundeskanzler: Couchepin

Übersicht

Das geltende Bundesgesetz über die Militärorganisation

(MO; SR 510.10)

stammt aus dem Jahre 1907. Es wurde seither in zahlreichen Teilrevisionen den geänderten Bedürfnissen angepasst. Dies hat dazu geführt, dass Inhalt und Systematik nicht mehr überall eine Einheit bilden. Teilweise bildeten sich lieber sehne i düngen (so finden sich z.B. die Bestimmungen über Bewaffnung und persönliche Ausrüstung sowie Korpsausrüstung

und übriges Kriegs-

material im zweiten Teil 'Organisation des Heeres', aber auch im vierten Teil

'Militärverwaltung, Armeeleitung und Truppenkommandanten').

Andere

Bereiche sind seit längerem revisionsbedürftig (beispielsweise der fünfte Teil 'Der aktive Dienst'), gehören nicht in die MO (etwa die Bestimmungen über die Organisation des EMD, Art. 168 ff. MO) oder fehlen gänzlich (der sicherheitspolitische Auftrag der Armee; Grundsätze über die allgemeinen Rechte der Armeeangehörigen;

Rechtsgrundlage für die

Berufsformationen,

d.h. das Ueberwachungsgeschwader und das Festungswachtkorps u.a.m.).

Daher soll die Militärorganisation,

die auch als "Wehrverfassung"

be-

zeichnet

erfahren.

die

wird,

eine

Totalrevision

Anlass

dazu bildet

Armeereform 95, die eine weitgehende Neuorganisation der Armee bringen soll. Zusammen mit der neu organisierten Armee soll auch deren Grundgesetz erneuert werden. Die Bestimmungen der heutigen MO werden teilweise deutlich gestrafft, heutigen Form Flexibilität

ihre Systematik

angepasst.

gewähren,

Dabei

überarbeitet

soll

um zeitgerecht

und die Sprache der

das neue Gesetz

grösstmögliche

auf neue Herausforderungen

und

Bedürfnisse gerecht werden zu können. Dies soll etwa durch Rahmenbestimmungen sowie durch eine möglichst breite Uebertragung von Kompetenzen an den Bundesrat erreicht werden. Damit können zudem einige Bundesbeschlüsse in das neue Militärgesetz aufgenommen (insbesondere der Bundesbeschluss über die Offiziersausbildung), aufgehoben werden.

und überholte

Bundesbeschlüsse

Nebst diesen forme lì en Elementen können folgende materiellen Hauptpunkte der Revision hervorgehoben werden: - Aufnahme des sicherheitspolitischen Auftrags der Armee; - Aufnahme eines Kapitels über die allgemeinen Rechte und Pflichten der Angehörigen der Armee; - Einführung einer Militärombudsperson; - Fixierung der Dienstleistung für die Armeeangehörigen; - Aufnahme des Friedensförderungsdienstes als freiwilliger Einsatz für friedenserhaltende Operationen im Ausland; ·* Einführung des Assistenzdienstes als Einsatzart, die zwischen dem Ausbildungsdienst und dem Aktivdienst liegt; - Anpassung der Bestimmungen über den Aktivdienst mit Einschluss des Ordnungsdienstes, insbesondere Voraussetzungen und Aufgebotskompetenz; - Neuordnung der Zuständigkeiten für die Gliederung der Armee; - Festlegung der Höchstzahl von Haffenplätzen, die durch Bund und Kantone betrieben werden; - Einführung eines Bewilligungsverfahrens für die Errichtung militärischer Bauten.

Gestützt auf das Militärgesetz erfasst der Bundesbeschluss über die Organisation der Armee die organisatorischen Grundlagen. Die Organisationsbefugnisse sollen neu so aufgeteilt werden, dass die Bundesversammlung die Grundstruktur der Armee festlegt und deren Gesamtumfang durch den personellen Sollbestand (Zahl der zur Erfüllung der Aufträge notwendigen Angehörigen der Armee) regelt und nicht mehr indirekt über die Sollbestandestabellen. Der Bundesrat und das Eidgenössische Militärdepartement (EMD) .sind zuständig für die innere Gliederung der ihnen hierzu zugewiesenen militärischen Organisationseinheiten.

Der Bundesrat möchte alles daran setzen, dass die eigentliche Armeereform auf den 1. Januar 1995 verwirklicht werden kann. Alles andere würde von der Oeffentlichkeit und von den Angehörigen der Armee nicht verstanden.

Er möchte dies durch zwei besondere Bundesbeschlüsse (C und D) sicher-

steilen. Die Bundesbeschlüsse C und D übernehmen materiell unverändert die Kernbestimmungen aus dem MG und der AO, welche für die Armee 95 zwingend notwendig sind (Bereiche Militärdienstpflicht, Ausbildungsdienste, Armeestruktur). Das Parlament könnte alle vier Erlasse in einem Paket beschHessen und dem Bundesrat die Kompetenz erteilen, gegebenenfalls nur die Beschlüsse C und D in Kraft zu setzen, wenn absehbar wäre, dass das MG nicht auf Beginn des Jahres 1995 in Kraft treten könnte; umgekehrt würde er sie wieder aufheben, sobald das MG Geltung besitzt.

Botschaft

I

Ausgangslage und Grundzüge der Vorlage

II

Revisionsbedürftigkeit der heutigen Grundlagen

Die heute gültigen gesetzlichen Grundlagen weisen ein erhebliches Alter auf: Das Bundesgesetz über die Militärorganisation (MO; SR 510.10) stammt aus dem Jahre 1907, der Bundesbeschluss über die Truppenordnung (TO; SR 513.1) aus dem Jahre 1960. Durch periodische Revisionen haben insbesondere bei der MO Sprache, Struktur und Einheitlichkeit stark gelitten. Im Laufe der Zeit ergaben sich Ueberschneidungen im Inhalt, teilweise wurden Ausführungsbestimmungen aufgenommen, die an sich nicht auf Gesetzesstufe gehören. Aus heutiger Sicht müssen auch Lücken festgestellt werden, die es nun zu schliessen gilt. Dazu gehören etwa die Aufnahme des Auftrags der Armee, die Grundsätze über die grundlegenden Rechte und Pflichten der Armeeangehörigen oder die Einsatzform des Assistenzdienstes. Neu ergab sich der Bedarf nach der Einsetzung einer Militärombudsperson.

Mehr Flexibilität innerhalb der Armee bedingt auch mehr Beweglichkeit im Bereich der gesetzlichen Grundlagen. Aus diesem Grund soll das Gesetz nach Möglichkeit auf Rahmenbestimmungen beschränkt werden und durch vermehrte Kompetenzdelegationen erlauben, dass die Armeestrukturen rasch an neue Erfordernisse angepasst werden können.

Mit der vorgesehenen Reform der Armee, die im Armeeleitbild 95 beschrieben wurde und im neuen Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz; MG) ihre rechtliche Grundlage erhalten soll, werden alle Bereiche - vom Armeeauftrag über die Wehrpflicht, die Grundausbildung der Rekruten und Kader, die Dienstleistungen, die Ausbildung im Truppenverband bis hin zu Strukturen und Beständen - erfasst. Daraus ergibt sich, dass der bestehende rechtliche "Flickenteppich" nicht ausgebessert werden konnte, sondern eine gänzlich neue Wehrverfassung in Form des Militärgesetzes in Arbeit genommen werden musste. Dabei handelt es sich um eine formale Totalrevision; wo keine neuen Regelungen eingeführt werden, sollen die entsprechenden Bestimmungen der MO übernommen werden. Vor dem Hintergrund dieses neuen Schrittes in der Geschichte der

Schweizer Armee mag ein historischer Rückblick auf die früheren Militärorganisationen der Eidgenossenschaft von Interesse sein.

12

Die Militärorganisationen der Eidgenossenschaft; historischer Rückblick

121

Von der Zeit der Alten Bünde bis zur Helvetischen Republik

Die Geschichte des vorliegenden Militärgesetzes ist Teil der Geschichte der Eidgenossenschaft. Die ersten Bünde mit ihrer Pflicht zur gegenseitigen Hilfeleistung enthalten Kernstücke einer Militärorganisation. Gesonderte Verkommnisse wie der Sempacherbrief vom 10. Juli 1393 regeln weitere Einzelheiten. Die schlichte Fassung der Frühzeit genügte in der Epoche des Dreissigjährigen Krieges nicht mehr. So sieht denn auch das Defensionale von Wyl vom Januar 1647 (ergänzt in Baden, Februar/März 1647) drei Auszüge, die Urtypen der Heeresklassen, von je 12'000 Mann vor. Als Ludwig XIV, der Schweiz allzu nahe zu kommen schien, rafften sich die Orte am 18. März 1668 zu einer Neuauflage, dem Defensionale von Baden, auf. Die drei Auszüge wurden nun auf je 13'400 Mann erhöht.

Erstmals wurde ein, allerdings politisch sorgfältig kontrollierter, gemeinsamer Oberbefehl vorgesehen. Einigen seit jeher jeder Zentralisierung abholden Kantonen ging dies bereits zu weit. Sie fielen in der Folge vom Defensionale ab, das, getragen von den grossen Ständen, allerdings weiterexistierte. Im 18. Jahrhundert lag das Schwergewicht der Entwicklung bei den einzelnen Orten,; wenn auch Grenzbesetzungen immer wieder ein Mindestmass an eidgenössischem Konsens demonstrierten, letztmals im Jahrzehnt vor dem Untergang der Alten Eidgenossenschaft. Die Niederlage von 1798 ist nicht in erster Linie auf organisatorische Mängel im Militärbereich zurückzuführen, sondern erklärt sich eher aus dem langsamen Tempo-der politischen Reformen im Innern der Eidgenossenschaft und aus der geopoTitischen Konstellation. Eine angegriffene Schweiz konnte damals mit keinem potentiellen Verbündeten rechnen, da Oesterreich mit Frankreich hatte Frieden schliessen müssen und England der Schweiz keine wirksame Hilfe bringen konnte. Unter solchen Umständen mussten die strategischen Rochadelinien des Grossen St. Bernhards und des Simplons einerseits und die vollen Schatztruhen der sparsamen eidgenössischen Orte andererseits auf das revolutionäre Frankreich eine mächtige Faszination ausüben. Die von den siegreichen Franzosen eingeführte Helvetische

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Republik kannte Elemente eines für die Schweizer Geschichte atypischen Berufsheeres, gründete aber zur Hauptsache ebenfalls auf der Miliztradition.

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Mediation und Bundesstaat im 19. Jahrhundert

Der bewaffnete Volksaufstand von August bis Oktober 1802 setzte der Helvetik faktisch ein Ende und zwang den mittlerweile Konsul auf Lebenszeit gewordenen Bonaparte, eine der Topographie, der Geschichte und dem öffentlichen Bewusstsein der Schweiz besser angepasste Verfassung aufzuerlegen: die Mediation von 1803. Die Mediation gab sich das Militärreglement vom 22. Juni 1804, gemäss welchem "alles was auf Organisation, Oberkommando, Waffenübung, Disziplin, Dienst, Bewaffnung, Besoldung und Verpflegung der verschiedenen Kantonskontingente Bezug hat, nach einem völlig gleichförmigen Fusse eingerichtet werden soll". Dieser zweite, den schweizerischen Umständen besser entsprechende Anlauf zur zeitgemässen Erneuerung überlebte den zweimaligen Sturz des selbsternannten Mediators Napoleon 1814 und 1815 und fand seinen Niederschlag sowohl im Bundesvertrag von 1815 als auch im Militärreglement vom 20. August 1817. An der Spitze des Schweizer Militärwesens stand damals die Militäraufsichtsbehörde (im Kriegsfall Kriegsrat genannt). Das Standesoberhaupt des jeweiligen Vororts, also stets ein Zürcher, Berner oder Luzerner, präsidierte diese Behörde ex officio. Die übrigen vier Mitglieder waren ausnahmslos eidgenössische Obersten, was nach heutiger Terminologie am ehesten den höheren Stabsoffizieren entspricht. Der Kriegsrat war zuständig für Aufgebot, Ergänzung und Ablösung des Heeres. Den Oberbefehlshaber, den zweiten Befehlshaber und den Generalstabschef ernannte, bei Aufgeboten von 24'000 Mann und mehr, die Tagsatzung. Die Ausbildung in den Spezialwaffen wurde eidgenössisch: die Zentralschulen datieren aus jener Zeit und kannten als ihren berühmtesten Schüler den Thurgauer Louis Napoléon Bonaparte, den Neffen des Mediators und nachmaligen Kaiser der Franzosen.

Die Bundesverfassung von 1848 und die Militärorganisation vom 8. Mai 1850 sowie dazugehörende Erlasse konsolidierten die Errungenschaften von 1817.

Die Wehrpflicht galt für die Männer vom angetretenen 20. bis zum vollendeten 44. Altersjähr. Der Bundesauszug, zu dem jeder Kanton 3 Prozent seiner Bevölkerung zu stellen hatte, belief sich auf rund 70'000 Mann,

wovon über 60'000 Mann als Infanteristen und Scharfschützen ausgewiesen waren. Noch einmal die Hälfte davon bildete die Bun.desreserve. Der Rest gehörte zur Landwehr. Als wichtigste Neuerung von 1848 ist in militärischer Hinsicht die Errichtung des Eidgenössischen Militärdepartements zu betrachten: ein gewählter und verantwortlicher ziviler Magistrat führte nun in Permanenz die Geschäfte, was eine wesentliche Verstetigung zur Folge hatte.

Der zweite Vorsteher des Militärdepartements, Friedrich Frey-Hérosé, hatte 1830 in Paris an der Julirevolution ;te i l genommen und 1847 als Generalstabschef Guillaume-Henri Dufours im Sonderbundskrieg gedient.

Trotzdem scheiterte er mit seinem Versuch, das Schweizer Militärwesen zu modernisieren. Erst als die Aktivdienste von 1870 und 1871 unter General Hans Herzog die Mängel der noch übermässig stark auf die Kantone abstellenden Militärorganisatipn zutage treten Hessen, entstand jener Reform- ' druck, dem unter anderem die heute noch gültige Bundesverfassung von 1874 und auch die Militärorganisation vom 13. November 1874 zuzuschreiben sind.

In diesen grundlegenden Texten der Siebziger Jahre des 19. Jahrhunderts kommt der Kompromiss zwischen der als effizient empfundenen Zentralisierung und einem identitätserhaltenden Föderalismus zum Ausdruck. Von entscheidender Bedeutung war damals die Vereinheitlichung der Ausbildung.

Die Schweizer glaubten damals in ihrer Mehrheit, in militärischer Hinsicht nun genug vorgekehrt zu haben. Sie wurden 1882, im Jahr der Eröffnung der Bahn durch den Gotthard, unsanft aufgerüttelt, als sich ein klar gegen Frankreich gerichtetes Bündnis von Deutschland, Italien und Oesterreich-Ungarn, der Dreibund, bildete. Die Schweizerpässe und besonders der Gotthard waren die gegebenen Rochadelinien, unser Land dementsprechend akut gefährdet. Dieses militärische Interesse der Nachbarn an der Schweiz löste bei uns eine rege Tätigkeit aus. Die Wiedereinführung des Landsturms wurde gefordert und durchgesetzt; vom 4. Dezember 1886 datiert das entsprechende Bundesgesetz, das die Wehrpflicht auf alle 17 bis 50 Jahre alten Männer ausdehnte und den freiwilligen Dienst auch jüngerer und älterer zuliess. In jenen Jahren wurde auch der Bau der Gotthardfestungen in Angriff genommen, um die Dreibund-Rochade militärisch zu schliessen, was, wie wir seit kurzem dank der Oeffnung der italienischen Archive wissen, auch gelang. Gleichzeitig wurde, über ein

kompliziertes Arrangement mit dem 1882 gegründeten Schweizerischen Roten Kreuz und dem Samariterbund, der freiwillige Einbezug von Frauen in die militärischen Anstrengungen angebahnt. Dieser Ausbau der Wehrbereitschaft wurde andererseits bis hin zur Forderung nach einer Abschaffung der Armee kritisiert. Es wurden indes weitere Reformen und Entwicklungsanstrengungen unternommen. So wurden 1891 vier Armeekorps und die Landesverteidigungskommission, die Vorläuferin der Kommission für militärische Landesverteidigung, geschaffen. Der ßundesrat verabschiedete am 6. Dezember 1893, also weniger als zwanzig Jahre nach dem Inkrafttreten der Militärorganisation von 1874, die Botschaft für eine Revision, welche einerseits den in zahlreichen Rechtstexten geregelten Stand kodifizieren und anderseits zukunftsträchtige Neuerungen bis hin zur Luftschifferkompanie bringen sollte.

Die eidgenössischen Räte traten am 10. Dezember 1894 nicht auf die Vorlage des Bundesrates ein, sondern beauftragten diesen, Bericht und Antrag zu einer Revision der Militärartikel der Bundesverfassung vorzulegen. Dies tat der Bundesrat am 2. Mai 1895 zur Zufriedenheit der Räte.

Allerdings machten sich gegen die in der Vorlage zum Ausdruck kommende, klar zentral istische Tendenz immer stärker föderalistische, zum Teil auch direkt-demokratische Bedenken geltend, die bis zum Vorschlag der Wahl der Offiziere durch die Truppen gingen. Am Ende scheiterten die neuen Militärartikel in der Volksabstimmung vom 3. November 1895, mit 269'751 Nein gegen 195'178 Ja und mit 17 % gegen 4 % Ständestimmen.

123

Entstehung und Entwicklung der geltenden Hilitärorganisation

Der Reformschwung wurde durch diesen Rückschlag keineswegs gebrochen. Es wurden weitere heeresorganisatorische Neuerungen realisiert. Der Bundesrat wurde' vom Parlament beauftragt, auf der bestehenden Verfassungsgrundlage eine neue Militärorganisation zu entwerfen. Aus der Arbeit der folgenden Jahre hat sich, als vielleicht fundamentalste Neuerung, der dauernde und gesetzlich geregelte Einbezug von Frauen in die Armee im Rahmen des 1903 geschaffenen Rotkreuzdienstes erhalten.

Auf der anderen Seite war das Militärdepartement angesichts der Niederlage von 1895 vorsichtig geworden. Es übergab deshalb am 7. Juli 1904 einen Vorentwurf der Militärorganisation, vor der Einreichung an Bundes-

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rat oder gar Parlament, der Oeffentlichkeit, mit der Aufforderung, Bemerkungen und Anträge bis Ende November 1904 der Kanzlei des Departements einzureichen. Dank dem breit abgestützten Vorgehen des Militärdepartementes konnte der Bundesrat am 10. März 1906 eine von weitestgehendem Konsens getragene Botschaft ans Parlament schicken. Die Verbesserung des Unterrichts - einer der Hauptpunkte der Revision - war eine Notwendigkeit, weil der Kampf in geschlossenen Formationen angesichts der neuartigen Waffenwirkungen nicht mehr denkbar war. Die jährlichen Mehrkosten dieser Reformen wurden auf die für damalige Verhältnisse stattliche Summe von 3'200'000 Franken geschätzt.

Die schliesslich am 12. April 1907 von der Bundesversammlung .verabschiedete Militärorganisation entsprach weitgehend dem Vorentwurf des Militärdepartementes und dem Entwurf des Bundesrates. Der Auszug umfasste die 20- bis 32jährigen, die Landwehr die 33- bis 40jährigen und der Landsturm die 41- bis 48jährigen. Die Infanterierekrutenschule wurde von 45 auf 65 Tage verlängert, zu denen, für Soldaten, sieben Wiederholungskurse von vierzehn Tagen im Auszug und ein Wiederholungskurs von elf Tagen in der Landwehr kamen.

Aber auch gegen diese die Verfassung nicht tangierende, den Föderalismus schonende und massvolle Vorlage wurde das Referendum ergriffen. Die Abstimmung vom 3. November 1907 ergab 329'953 Ja gegen 267'605 Nein.

Massgeblich für die Nein-Stimmen waren mehrheitlich die traditionellen föderalistischen Bedenken.

Die Militärorganisation von 1907 löste die Einzelheiten des Aufbaus der Armee erstmals aus dem militärischen Grundgesetz heraus. Geregelt wurden die Details zunächst in der Truppenordnung von 1911. Wichtige Bereiche regelte aber auch die Truppenordnung nicht; so musste zum Beispiel während dem Ak-tivdienst eine Flugwaffe improvisiert werden, die am 13. August 1915 durch einen Bundesratsbeschluss quasi offizialisiert wurde. Das Kriegsbild legte damals nahe, dass die Armee artilleristisch stärker werden musste und mehr Maschinengewehre brauchte. Ausserdem hatte sich der Einfluss von Motorfahrzeugen auf Operationen und Logistik gezeigt. Diesen vier Hauptbedürfnissen trug der Bundesrat Rechnung, als er am 6. Mai 1924 seine Botschaft für eine neue Truppenordnung ans Parlament schickte. Die Militärorganisation wurde durch das Bundesgesetz vom 11

23. Dezember 1932 den Sparbedürfnissen der Krisenzeit angepasst, doch die Umstände des Jahres 1933 erzwangen dann eine Trendwende. Allzu deutlich zeigte die Machtergreifung Adolf Hitlers in Deutschland, dass der Kriegsbereitschaft der Armee hinsichtlich Ausrüstung, Bewaffnung und Ausbildung grössere Aufmerksamkeit geschenkt werden musste.

Elf Monate später, am 11. Juni 1934, verabschiedete der Bundesrat eine Botschaft, die eine Abänderung der Militärorganisation vorsah. Die neue Regelung, die in einer Referendumsabstimmung angenommen und auf den 1. Januar 1936 in Kraft gesetzt wurde, brachte eine gewisse Entlastung der Kantone in den Bereichen Bewaffnung und Ausrüstung und vor allem eine Verlängerung der Rekrutenschulen. Der Ernst der Zeit spiegelt sich im Revisionsrhythmus der Militärorganisation: zwischen dem 24. Juni 1938 und dem 22. Juni 1939 wurden nicht weniger als vier Reformvorlagen vorgelegt.

Eine grosse Reform erfolgte dann im Jahre 1960. Die in den Fünfziger Jahren beschafften Panzer (AMX 13 und Centurion) erforderten heeresorganisatorische Anpassungen; denn das neue Gefechtsbild wurde durch die Panzer bestimmt. Diese umfassende heeresorganisatorische Reform erfolgte parallel zu einer Anpassung der Militärorganisation, die gemäss der Botschaft des Bundesrates vom 30. Juni 1960 unter anderem zum Ziel hatte, vermehrt auf die besonderen Bedürfnisse des Zivilschutzes, der Industrie, der Landwirtschaft, der öffentlichen Betriebe und der Verwaltung Rücksicht zu nehmen. Dieses Ziel wurde durch die Reduktion der oberen Altersgrenze der Wehrpflicht auf ~50 Jahre für Soldaten, Gefreite und Unteroffiziere und auf 55 Jahre für Offiziere erreicht. Die so verjüngte Armee sollte aber hinfort besser ausgebildet werden. Ausserdem sollte die berittene Kavallerie abgeschafft werden. In diesem letzten Punkt folgte allerdings die Bundesversammlung dem Bundesrat nicht. Mit einigen Modifikationen wurde das Bundesgesetz über die Aenderung der Militärorganisation am-21. Dezember 1960 beschlossen. Die materielle Realisierung der grossen Reform von 1960 wurde in den Folgejahren zunächst von den öffentlichen, in zwei erfolglosen Initiativen gipfelnden Diskussionen über eine eventuelle atomare Aufrüstung, dann zunehmend von der Mirage-Angelegenheit bestimmt.

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Eine Art Schlussstrich unter diese Epoche zogen drei bundesrätliche Dokumente von 1966: die Konzeption der militärischen Landesverteidigung vom 6. Juni 1966, die auf eine Verjüngung zielende Botschaft betreffend eine Aenderung der Truppenordnung vom 1. Juli und schliesslich die Botschaft über eine Reorganisation des Militärdepartements und eine Aenderung der Militärorganisation vom 19. September 1966. Der Bundesrat warf in dieser Botschaft die Frage nach einer Totalrevision der mittlerweile fast sechzigjährigen Militärorganisation auf, erklärte aber, die durch die von den Räten für erheblich erklärten, aus der MirageAngelegenheit hervorgegangenen Motionen hätten dafür nicht Zeit genug gelassen.

Mit seiner Botschaft vom 13. März 1972 zur Aenderung der Truppenordnung forderte der Bundesrat erneut die Abschaffung der Kavallerie. Diesmal folgte ihm die Bundesversammlung in der lieberzeugung, dass die Zeit dafür nun reif sei. Mit der Revision der MO vom 22. Juni 1984 erfolgte namentlich die Umwandlung des Frauenhilfsdienstes in den Militärischen Frauendienst und mit der Revision vom 22. Juni 1990 wurde insbesondere der als diskriminierend empfundene Hilfsdienst abgeschafft, die Zahl der Inspektionen auf drei verringert und das Klagerecht der Armeeangehörigen gesetzlich verankert. Eine weitere Aenderung beschloss die Bundesversammlung am 5. Oktober 1990, als sie die Möglichkeit des waffenlosen Militärdienstes in der Militärorganisation verankerte.

Heute nun gebietet das 'Ende des Kalten Krieges eine grundsätzliche Neubeurteilung der Friedens- und Sicherheitspolitik der schweizerischen Eidgenossenschaft, wie sie der Bundesrat in seinem Bericht vom li Oktober 1990 über die Sicherheitspolitik der Schweiz vorgenommen hat (siehe unter Ziff. 13). Diese neue Ausgangslage ist somit auch mitbestimmend für den Entscheid, die Militärorganisation gesamthaft einer Revision zu unterziehen. Die Geschichte des Grundgesetzes unseres Wehrwesens, wie die Militärorganisation vom Bundesrat auch genannt worden ist, vermag daher von ihren Anfängen an bis zur heutigen Totalrevision anschaulich die militärischen Aspekte der Geschichte unseres Landes wiederzuspiegeln.

13

13

Die Armeereform 95

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Inhalt der Reform

In seinem Bericht vom !.. Oktober 1990 über die Sicherheitspolitik der Schweiz ('Bericht 90'; BB1 1990 III 847) hat der Bundesrat die heutigen sicherheitspolitischen Ziele formuliert und die Mittel zu ihrer Verwirklichung umschrieben.

Die Armee stellt eines der sicherheitspolitischen Mittel dar. Nach dem neuen Konzept soll der Auftrag der Armee indessen nicht auf den Verteidigungsauftrag beschränkt bleiben. Vielmehr soll sie in Zusammenarbeit mit der Aussenpolitik vermehrt als Element der schweizerischen Friedensförderungspolitik eingesetzt werden können. Daneben bleibt aber der Auftrag der Kriegsverhinderung und Verteidigung. Schliesslich soll sie aber auch vermehrt befähigt werden, ihren Beitrag an die allgemeine Existenzsicherung, d.h. zum Schutz und der Bewahrung der Lebensgrundlagen der Bevölkerung, zu leisten, namentlich bei der Bewältigung von Grosskatastrophen.

Diese teilweise Neuausrichtung des Auftrags der Armee erfordert eine weitreichende Armeereform und damit eine Revision auch der entsprechenden rechtlichen Grundlagen. Der spürbare Wandel im gesellschaftlichen, demographischen und innenpolitischen Bereich Hessen ebenfalls eine Armeereform notwendig erscheinen: Geburtenschwund, Bedürfnisse der hochspezialisierten und dadurch verletzlicher gewordenen Wirtschaft sowie insbesondere auch das gewandelte aussenpolitische Umfeld legten nahe, die Armeebestände und die Anzahl der Formationen zu verringern. Im Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Konzeption der Armee in den neunziger Jahren vom 27. Januar 1992 (Armeeleitbild 95; BB1 1992 I 850), das vom Parlament zustimmend zur Kenntnis genommen worden ist, legte der Bundesrat den längerfristigen Bezugsrahmen für die künftige Ausgestaltung der Armee fest.

Für ihre neue Einsatzkonzeption benötigt die Armee neue Strukturen. Auch ihre Ausbildung muss angepasst werden. Konsequenzen ergeben sich zudem

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für die Ausrüstung. Schliesslich muss die neue Konzeption genügend Flexibilität für Anpassungen an weitere Veränderungen aufweisen. Für die "Armee 95" lassen sich die folgenden Eckpfeiler nennen: - Das Wehrpflichtalter soll herabgesetzt werden. Es dauert heute vom 20.-50. Altersjahr für die Mannschaften und vom 20.-55. Altersjahr für Offiziere. Künftig soll die Militärdienstpflicht (als Teil der Wehrpflicht) für Soldaten, Gefreite, Unteroffiziere und Offiziere bis zum Hauptmannsgrad bis zum 42. Altersjahr dauern, für gewisse Häuptleute sowie Offiziere mit höheren Graden grundsätzlich bis zum 52. Altersjahr. Dies hat zur Folge, dass der Uebertritt zum Zivilschutz entsprechend früher erfolgen kann. Die Armeereform erfolgt daher in Koordination mit der gleichzeitigen Reform der Struktur und der Aufgaben des Zivilschutzes.

- Der Sollbestand der Armee wird dadurch von heute 600'OOD auf 400'000 Angehörige der Armee gesenkt.

- Neu soll auf Heeresklassen verzichtet werden.

- Der Dienstleistungsrhythmus wird geändert: Als Grundmodell dient ein Zwei-Jahres-Rhythmus für die Wiederholungskurse.

!

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Verwirklichung der Reform

Das neue Militärgesetz (Beschluss A) enthält einerseits die Rechtsgrundlagen für die Verwirklichung des Reformprojekts Armee 95 (wie Armeestruktur, Turnus und Gesamtdauer der Militärdienstleistungen). Darüber hinaus werden im neuen Militärgesetz seit längerem revisionsbedürftige Bereiche angepasst (z.B. der Aktivdienst) und Neuerungen eingeführt (z.B.

Formulierung des sicherheitspolitischen Auftrags der Armee, Militärombudsperson, Assistenzdienst als neue Einsatzart, Festlegung der Höchstzahl von Waffenplätzen, Bewilligungsverfahren für militärische Bauten und

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Anlagen, Gratisbillett für Urlaubsreisen), die keinen direkten Zusammenhang mit dem Projekt Armee 95 aufweisen.

Die Planung des Projekts Armee 95 geht davon aus, dass das Reformvorhaben auf der Grundlage des neuen Militärgesetzes und der neuen Armeeorganisation (Beschluss B) auf den 1. Januar 1995 verwirklicht wird. Mit dem Bundesbeschluss vom 19. März 1993 über die vorzeitige Entlassung aus der Wehrpflicht und den Uebertritt in den Zivilschutz werden zahlreiche Vorausmassnahmen im Hinblick auf den Einführungszeitpunkt der Armee 95 eingeleitet. Mit der Verabschiedung dieses Bundesbeschlusses hat das Parlament dem geplanten Realisierungszeitpunkt der Armeereform grundsätzlich zugestimmt. Die gute Aufnahme des Armeeleitbildes 95 im Parlament, die Erwartungshaltung der Oeffentlichkeit und die insgesamt positiven Vernehmlassungsresultate lassen den Schluss zu, dass ein späteres Inkrafttreten von breiten Bevölkerungskreisen und insbesondere von den Angehörigen der Armee nicht verstanden würde. Zudem verursacht die Weiterführung der Armee 51 mit dem bisherigen Dienstleistungsrhythmus potentielle Mehrkosten von jährlich rund 100 Millionen Franken, deren Finanzierung angesichts der heutigen Bundesfinanzlage nicht gesichert ist.

Aus diesen Gründen möchte der Bundesrat sicherstellen, dass auf jeden Fall diejenigen Gesetzesgrundlagen auf den 1. Januar 1995 in Kraft gesetzt werden können, die für die Realisierung der Armee 95 zwingend nötig sind (Bereiche Militärdienstpflicht, Ausbildungsdienste und Armeestruktur). Der Bundesrat schlägt daher den Eidgenössischen Räten vor, zusammen mit dem Militärgesetz und der Armeeorganisation (Beschlüsse A und B) zwei Bundesbeschlüsse zu verabschieden, die nur die Rechtsgrundlagen enthalten, welche für die Einführung der Armee 95 zwingend nötig sind (Beschlüsse C und D). Diese Bundesbeschlüsse übernehmen materiell unverändert die Bestimmungen des neuen Militärgesetzes und der Armeeorganisation für die entsprechenden Regelungsbereiche. Die Bestimmungen im Bundesbeschluss C haben Vorrang vor den entsprechenden Bestimmungen in der Militärorganisation. Wie bereits im Militärgesetz vorgesehen, soll auch im Bundesbeschluss C der Bundesrat ermächtigt werden, aus zwingenden Gründen vorübergehend vom Gesetzeswortlaut abweichende Regelungen erlassen zu können. Der Bundesrat würde
die Bundesbeschlüsse C und D nur dann in Kraft setzen, wenn das Militärgesetz nicht auf den 1. Januar 1995 in Kraft gesetzt werden könnte. Umgekehrt würde er sie wieder aufheben, sobald das Militärgesetz Geltung besitzt.

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Grundzüge des neuen Militärgesetzes und der Armeeorganisation

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Der sicherheitspolitische Auftrag

Die sicherheitspolitischen Ziele, im Bericht 90 formuliert, setzen auch für die Armee neue Akzente. Der davon für die Armee abgeleitete Auftrag stellt eine Erweiterung gegenüber dem heutigen Auftrag dar. Die Ausarbeitung des neuen Militärgesetzes wurde zum Anlass genommen, auch diesen Auftrag in das Gesetz aufzunehmen. Damit wird der Auftrag der Armee erstmals gesetzlich festgeschrieben. Regierung und Armee werden damit verpflichtet, die verschiedenartigen, teils neuen Aufträge auch umzusetzen.

Im Vernehmlassungsverfahren wurde die Aufnahme des Armeeauftrags ins Militärgesetz allgemein begrüsst. Auf Zustimmung wie auch auf Kritik stiess namentlich die Möglichkeit, im Rahmen des Assistenzdienstes auch Hilfseinsätze im Ausland durchzuführen. Einige Teilnehmer forderten die Streichung des Assistenzdienstes, insbesondere wegen der Möglichkeit von Einsätzen zur Verstärkung des Grenzwachtkorps. Einige Teilnehmer wendeten sich generell gegen Einsätze der Armee im Inland (mit Ausnähme der Katastrophenhilfe) und lehnten daher auch den Ordnungsdienst ab.

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Wehrpflicht und Dienstleistung

Die Bestimmungen über die Wehrpflicht werden systematisch neu geordnet und entsprechend dem zeitlichen Ablauf bei der Erfüllung der Wehrpflicht dargestellt. Daher werden die Altersgrenzen der verschiedenen Teilpflichten unterschieden. Die Militärdienstpflicht wird neu auf das 42.

(Gros der Hauptleute, Subalternoffiziere, Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten) bzw. das 52. Altersjahr (übrige Offiziere) gesenkt. Die Dienstleistungspflicht wird neu grundsätzlich im Gesetz fixiert, wobei dem Bundesrat eine gewisse Flexibilität übertragen wird. Die Wiederholungskurse sollen künftig in der Regel in einem Zweijahres-Rhythmus stattfinden.

Diese Neuerungen stiessen im Vernehmlassungsverfahren grundsätzlich auf Zustimmung.

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Einige Vernehmlassungsteilnehmer haben eine noch weitergehende Senkung des Wehrpflichtalters und der Dienstleistungspflicht gefordert.

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Allgemeine Rechte und Pflichten des Angehörigen der Armee

Bis anhin sind die allgemeinen Rechte und Pflichten der Angehörigen der Armee im Dienstreglement (DR 80) umschrieben (Ziff. 243 ff.). Grundsätzlich stehen den Angehörigen der Armee die durch Verfassung, Gesetz und Verordnung festgelegten Rechte der Schweizer Bürger auch während des Militärdienstes zu. In Ziffer 244 DR 80 werden die allgemeinen Rechte aufgeführt und im folgenden erläutert. Im Beschluss vom 30. März 1949 über die Verwaltung der Armee (SR 510.30) werden u.a. Sold, Verpflegung, Unterkunft und Dienstreisen geregelt. Der Erwerbsersatz hat seine Grundlage im Bundesgesetz vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz (EOG; SR 834.1).

Neu sollen nicht nur die Pflichten, sondern auch die Rechte der Angehörigen der Armee ins Gesetz aufgenommen werden. Die durch den Auftrag der Armee unerlässlichen Einschränkungen sollen vorbehalten bleiben.

Die Bestimmung über den Ersatz des Erwerbsausfalls hat lediglich deklaratorischen Charakter. Eine Revision des EOG hat unter anderem zum Ziel, durch Verbesserungen beim Erwerbsersatz soziale Härten im Bereich der Ausbildung zu Kaderfunktionen in der Armee zu mildern.

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Militärombudsperson

Im DR 80 ist das Klagerecht und das Disziplinarstrafrecht neu geregelt worden. Mit der MO-Revisión vom 22. Juni 1990 ist der Rechtsschutz in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Militärdienstes im Gesetz verankert worden.

Der Ausbau des Rechtsschutzes der Angehörigen der Armee ist ein Postulat, dessen Wurzeln bis zu Beginn der 70er Jahre zurückreichen. Es besteht ein Bedürfnis, bei Problemen mit Vorgesetzten und Militärverwaltungsbehörden an eine verwaltungs- und armeeunabhängige Stelle gelangen zu können. Der Rechtsschutz der Angehörigen der Armee soll damit weiter verbessert werden.

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Die Einrichtung einer solchen Vermittlungsstelle ist in der Vernehmlassung mehrheitlich begrüsst worden. Elf Kantone und drei Organisationen äusserten Bedenken und beantragten vorab aus finanziellen Gründen, darauf zu verzichten. Eine Partei möchte den Truppenbereich vom Wirkungsbereich der Ombudsperson ausnehmen.

Der Bedarf nach Gesprächsvermittlung für Angehörige der Armee ist indes offensichtlich vorhanden. Der Truppenbereich und die kantonalen Militärverwaltungen können vom Wirkungsbereich; nicht ausgeschlossen werden. Die betroffenen Personen wünschen einen möglichst umfassenden Schutz in allen militärischen Angelegenheiten. Angehörige kantonaler Formationen sollen zudem den gleichen Rechtsschutz erhalten wie die Angehörigen eidgenössischer Formationen.

Die Militärombudsperson soll die Vertrauensbildung zwischen Bürger und Armee bzw. Militärverwaltung stärken, indem sie den Stellungs- und Militärdienstpflichtigen hilft, ihre Rechte und Interessen wahrzunehmen.

Sie soll nur von Stellungs- und Militärdienstpflichtigen, nicht aber von irgendwelchen Dritten, in Anspruch genommen werden können. Die Militärombudsperson arbeitet unabhängig; sie vermittelt, erteilt Ratschläge, hat aber keine Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse. Das Verfahren ist formund kostenlos. Eine Eingabe an die Militärombudsperson hemmt keine Rechtsmittelfristen und hat keine aufschiebende Wirkung für ordentliche Verfahren. Der Bundesrat sol.l eine einzige Militärombudsperson ernennen.

Der Rechenschaftsbericht soll veröffentlicht werden.

145

Einsatzarten

Bedingt durch die Erweiterung des Auftrags der Armee erfolgt im Gesetz eine Unterscheidung zwischen Ausbildungsdienst und Einsatz. Die Einsatzarten werden zudem erweitert durch den Friedensförderungsdienst sowie den Assistenzdienst.

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145.1

Friedensförderungsdienst

Als Rechtsgrundlage für unbewaffnete Einsätze dient die Verordnung vom 22. Februar 1989 über den Einsatz von Personal bei friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten. Am 18. Juni 1993 wurde das Bundesgesetz über schweizerische Truppen für friedenserhaltende Operationen (BTFO) erlassen (BB1 1993 II 897). Mit diesem Gesetz kann der Friedensförderungsdienst von bewaffnetem Personal im Rahmen von friedenserhaltenden Operationen der UNO und der KSZE durchgeführt werden. Die Aufnahme eines generellen Hinweises auf den Friedensförderungsdienst in das MG bewirkt, dass dieser Dienst in die neue Systematik der Einsatzarten gestellt wird. Solche Einsätze gelten als Militärdienst im Sinn von Artikel 12; das EMD kann sie teilweise oder ausnahmsweise ganz an die Dienstleistungspflicht anrechnen.

In der Vernehmlassung begrüssten die Kantone und die Mehrheit der Parteien und Organisationen diese Einsatzart. Ablehnend äusserten sich nur drei Parteien und eine Organisation.

145.2

Assistenzdienst

Die Erweiterung und Verschiebung des Bedrohungs- und Gefahrenspektrums zwingt dazu,' eine weitere Einsatzart einzuführen. Der Ausbildungsdienst umfasst die militärische Ausbildung von Angehörigen der Armee und von Truppen in Schulen und Kursen, der Aktivdienst den Landesverteidigungsdienst sowie den Ordnungsdienst. Der Aktivdienst sollte begrenzt sein auf kriegerische Ereignisse oder Situationen kurz davor sowie auf den Ordnungsdienst. Der Ordnungsdienst ist eine Einsatzform der Armee, die nicht nur historisch belastet, sondern von ihrem Wesen her sehr problematisch ist. Daher ist in diesen Fällen die Anordnung des Aktivdienstes unumgänglich. Im Gegensatz dazu sollte sich der Ausbildungsdienst auf reine Ausbildungstätigkeiten innerhalb der Armee beschränken.

Der Assistenzdienst, als neue Einsatzart, umfasst alle Hilfeleistungen der Armee an zivile Behörden in einer ausserordentlichen Lage, wenn deren

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eigene Mittel erschöpft sind. Für derartige Einsätze der Armee passen die beiden oben erwähnten Einsatzarten nicht. Mit Blick auf die Gesetzessystematik und auf die Bedeutung muss der Assistenzdienst dem Aktivdienst vorgelagert werden. Mit der Schaffung einer rechtlichen Grundlage für den Assistenzdienst kann die Handlungsfreiheit und -fähigkeit der obersten zivilen ,und militärischen Behörden für die Bewältigung ausserordentlicher Lagen im Frieden, wie sie der 'Bericht 90' einleitend skizziert, optimal gewährleistet werden. Die Gesetzesbestimmungen weisen die nötige Flexibilität auf und erlauben die Detailregelungen auf Verordnungsstufe.

Diese neue Einsatzart der Armee wurde: in der Vernehmlassung mehrheitlich gutgeheissen. Vier Parteien lehnten den Assistenzdienst ab. Die Kantone wünschten die Aufgebots- und Einsatzkompetenz für ihre eigenen Truppen zur Hilfeleistung auf ihrem Hoheitsgebiet.

Dagegen sprechen allerdings die folgenden Gründe: Katastrophen, die den Einsatz von Truppen zur Hilfeleistung an die zivilen Behörden erfordern, sind in der Regel kantonsüberschreitend. Die kantonalen Formationen (Füsilierbataillone, Gebirgsfüsilierbataillone, Schützenbataillone, Gebirgsschützenbataillone, Stabskompanien der Territorialregimenter) sind materiell nicht in der Lage, derartige Einsätze wirkungsvoll zu leisten.

Erforderlich sind vielmehr Formationen mit Genie-, Rettungs- und Sanitätsmitteln. Die kantonalen Formationen verfügen über keine derartigen Geräte. Die Kantone können wie bis anhin beim Bund Truppen zur Hilfeleistung anfordern. Je nach Ereignis weist der Bund die entsprechenden Truppen und das erforderliche Material den zivilen Behörden zu.

Grundsätzlich ist der Bundesrat für das Aufgebot und die Zuweisung zuständig. Die BundesVersammlung genehmigt den Einsatz, wenn das Aufgebot mehr als 2000 Angehörige der Armee umfasst oder länger als drei Wochen dauert. Nach Absprache mit dem EMD formuliert die zivile Behörde den Auftrag für den Einsatz. Die Truppe wird im Einsatz durch den militärischen Kommandanten geführt. Die Armeeangehörigen haben im Assistenzdienst grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie im Ausbildungsdienst.

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145.3

Aktivdienst

Die heutigen Bestimmungen über den aktiven Dienst werden im wesentlichen ins neue Gesetz übernommen. Der Aktivdienst ist auf den Landesverteidigungsdienst und den Ordnungsdienst zu beschränken. Im neuen Gesetz wird die Kompetenzregelung der Bundesversammlung klarer zum Ausdruck gebracht.

Die Verfügungskompetenz des Generals über die personellen und materiellen Streitmittel werden eingeschränkt. Bei der Vereidigung kann neu auch das Gelübde geleistet werden. Bei der Requisition wird das Subsidiaritätsund Verhältnismässigkeitsprinzip ausdrücklich festgehalten. Der militärische Betrieb soll für private Unternehmen, die mit öffentlichen Aufgaben betraut sind; angeordnet werden können. Davon ausgeschlossen werden die vom Bund konzessionierten Transportunternehmen. Beim Ordnungsdienst wird der (unbestrittene) subsidiäre Charakter gesetzlich verankert.

In der Vernehmlassung wurde der vorgeschlagenen Regelung, wonach der Aktivdienst den Landesverteidigungsdienst sowie den Ordnungsdienst umfasst, mehrheitlich zugestimmt. Eine Minderheit lehnt Armee-Einsätze im Innern ab. Der Armeeauftrag sollte nach dieser Meinung auf einen Beitrag zur Deeskalation von kriegerischer Gewalt (wie beispielsweise durch friedenserhaltende Einsätze im Ausland), auf den Schutz der Bevölkerung sowie auf die Katastrophenhilfe im In- und Ausland beschränkt werden.

Die Möglichkeit eines Armee-Einsatzes zur Abwehr von schwerwiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit als 'ultima ratio' sollte jedoch grundsätzlich beibehalten werden. Wo Bedrohungen ein Ausmass annehmen, das den Staat als Ganzes betrifft, wäre es nicht angezeigt, dass dieser zum vorneherein auf sein Machtmittel, die Armee, verzichtet, um dieser Bedrohung begegnen zu können.

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Organisation der Armee

Nach geltendem Recht ist die Armee in Heeresklassen (Auszug, Landwehr, Landsturm) unterteilt. Das Heer umfasst Kommandostäbe, den Generalstab, Truppengattungen, Dienstzweige, den Militärischen Frauendienst und den Rotkreuzdienst. Das Heer wird in Truppengattungen, Truppenkörper, 22

Brigaden und Heereseinheiten eingeteilt. Die Bundesversammlung hat weitreichende Kompetenzen bei der Organisation des Heeres. Der Bundesrat legt lediglich die Armee-Einteilung fest. Nach der vorgeschlagenen neuen Regelung, soll die Bundesversammlung die Grundstruktur der Armee und die Organisationsgrundsätze festlegen. Der Bundesrat hat die Struktur der Grossen Verbände und die Zahl der Truppenkörper und Formationen zu regeln. Das EMD und die Gruppe für Generalstabsdienste legen die Detailorganisation fest. Des weiteren wird die Zuordnung der Stäbe geregelt.

Die heutigen Armeestabsteile, die mit Aufgaben für den Bundesrat betraut sind, werden zu Stäben des Bundesrats und zählen nicht zum Sollbestand der Armee. In einem weiteren Kapitel wird die Rahmenordnung über Organisation und Aufgaben des Nachrichtendienstes und des Dienstes für militärische Sicherheit festgelegt. Danach folgen Gesetzesgrundlagen für das Festungswachtkorps und das Ueberwachungsgeschwader als Berufsformationen sowie die Beförderungsvorschriften, welche gegenüber der heutigen Fassung wesentlich gestrafft wurden.

Die Neuregelung der Organisationbestimmungen stiess in der Vernehmlassung mehrheitlich auf Zustimmung. Nur eine Partei wandte sich dagegen. Einige Vernehmlasser forderten die gesetzliche Verankerung einer parlamentarischen Kontrolle für den Nachrichtendienst und den Dienst für militärische Sicherheit. Diese Dienste sollten auf den Aktivdienst beschränkt werden.

Mit der Herabsetzung des Armeebestandes und der Aufhebung der Heeresklassen wird eine Ueberarbeitung der bestehenden Strukturen unabdingbar.

Die auftragsbezogene Flexibilität und die vorausgesetzte Multifunktionalität der Armee wirkt sich auf deren Organisation aus. Die Struktur der Verbände muss innert nützlicher Frist den jeweiligen Aufträgen und geänderten Anforderungen entsprechend angepasst werden können. Das heutige Verfahren zur Aenderung der Truppenordnung dauert zwischen 24 und 28 Monaten. Um-dieses Postulat erfüllen zu können, müssen sowohl die Organisation als auch die Verteilung der Organisationsbefugnisse eine gewisse Flexibilität aufweisen. Mit der Regelung für den Nachrichtendienst und den Dienst für militärische Sicherheit wird Vorstössen der PUK-EMD entsprochen. Kontrollen für beide Dienste sind gesetzlich vorgesehen.

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147

Beschränkung der Anzahl der Waffenplätze

Neu soll das Militärgesetz die Anzahl der Waffenplätze, die von Bund und Kantonen unterhalten werden, auf 40 begrenzen. Diese Bestimmung wurde als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative "40 Waffenplätze sind genug - Umweltschutz auch beim Militär" aufgenommen.

Diese Regelung wurde in der Vernehmlassung von einem Kanton, einer Partei und zwei Organisationen ausdrücklich begrüsst. Gegen eine zahlenmässige Fixierung wandten sich zwei Kantone, zwei Parteien und vier Organisationen.

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Bewilligungspflicht für militärische Bauten und Anlagen

Das Militärgesetz sieht neu vor, dass Bauten und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden dürfen.

Diese Regelung ersetzt die heutige Bestimmung in der MO, wonach Arbeiten, die der Landesverteidigung dienen, keiner kantonalen oder kommunalen Gebühr oder Bewilligung unterworfen sein dürfen. Künftig wird hiefür somit ein Bundesverfahren durchgeführt, in welchem den Kantonen und Gemeinden, den direkt betroffenen Privatpersonen sowie gesamtschweizerischen Umweltorganisationen ein Recht auf Anhörung sowie das Beschwerderecht gewährt wird. Den beschwerdeberechtigten Parteien steht ein Verfahren bis vor Bundesgericht zur Verfügung.

Eine Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer hiess dieses Verfahren gut; insbesondere wird es seitens der Natur- und Heimatschutzorganisationen, die sich dazu geäussert haben, begrüsst. Abgelehnt wurde dieses Verfahren von einigen Teilnehmern, welche die Anwendbarkeit des ordentlichen kantonalen Baubewilligungsverfahrens befürworten, sowie von einer Organisation, welche übermässige Erschwernisse bei der Realisierung von militärischen Bauvorhaben befürchtet. Auch diese Neuerung wurde als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative "40 Waffenplätze sind genug - Umweltschutz auch beim Militär" in den Entwurf aufgenommen.

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149

Bundesbeschluss über die Organisation der Armee

Der Bundesbeschluss über die Organisation der Armee (AO) enthält die Organisationsbestimmungen bezüglich der Armee. Das Armeeleitbild 95 verlangt Armeestrukturen, welche ab- und ausbaufähig sind, damit Anpassungen der Bestände je nach Bedarf ohne fundamentale Umstrukturierungen ermöglicht werden. Dies bedingt, dass die Organisationsbefugnisse neu derart aufgeteilt werden, dass die Bundesversammlung die Grundstruktur der Armee festlegt und deren Gesamtumfang regelt. Das Parlament kann im übrigen nach wie vor seinen Einfluss durch die Mittel der Kreditbewilligung sowie im Rahmen der Beschaffung von Armeematerial wahrnehmen. Bundesrat und EMD sollen stufengerecht die innere Gliederung der entsprechenden militärischen Organisationseinheiten festlegen. Diese Kompetenzgliederung richtet sich nach den Grundsätzen^ welche für die zivile Bundesverwaltung im Verwaltungsorganisationsgesetz niedergelegt sind. Zusammenlegungen und Umbenennungen von militärischen Organisationseinheiten sollen durch Kompetenzübertragungen an jeweils untere Stufen delegiert werden können.

Dem Entwurf zur AO wurde in der Vernehmlassur.g mehrheitlich! zugestimmt, ebenso dem Abbau des Sollbestandes auf 400'000 Angehörige der Armee, der in diesem Erlass verankert ist. Die AO stiess indes bei einigen Teilnehmern auf Ablehnung, da nach ihren Vorstellungen der Sollbestand auf lOO'OOO bis IZO'OOO Angehörige der Armee reduziert werden sollte, was eine gänzliche Umstrukturierung der Armee erfordern würde. Andererseits zeigte sich eine Organisation besorgt, dass die Limitierung der Bestandeszahl bereits auch für Zeiten des Aktivdienstes festgelegt werden soll. Eine weitere Organisation möchte die Diskussion einer weiteren Reduktion - beispielsweise auf 300'000 Angehörige der Armee - bereits heute aufnehmen.

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15

Weitere Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

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Beziehungen zwischen Bund und Kantonen

Mehrere Kantone sprachen die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen im Wehrwesen in grundsätzlicher Weise an und forderten - nebst grösseren Kompetenzen in Einzelpunkten (z.B. für Aufgebote im Assistenzdienst oder für die Beschaffung der Ausrüstung) generell vermehrte Konsultationen.

Das neue Militärgesetz muss sich an den durch die Wehrartikel der Bundesverfassung gegebenen Rahmen halten, da eine Verfassungsrevision nicht vorgesehen ist. Diese Verfassungsbestimmungen sind teilweise überholt und tragen den heutigen Bedürfnissen der Gesamtverteidigung nicht in allen Teilen Rechnung. Andererseits werden damit den Kantonen gewisse Kompetenzen zugeordnet, an die sich das neue Gesetz zu halten hat (z.B Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. l und 3 sowie 21 BV).

Auszugehen ist andererseits vom Primat des Bundes gegenüber den Kantonen bezüglich Ausbildung (Art. 20 Abs. 2 BV) oder Ausbildungsplätzen (Art. 22 BV). In Fragen der Ausbildung wird die Nutzungskoordination in enger Zusammenarbeit zwischen den Kantonen und den Koordinationsstellen des Bundes abgesprochen. Dabei werden in der Regel die betroffenen Regionen direkt einbezogen.

Des weiteren hat der Bund auf grundlegende kantonale Bedürfnisse im Rahmen des Lastenausgleichs, wie er zwischen Bund und Kantonen aufgrund der Verfassung vorgeschrieben ist, Rücksicht zu nehmen. Allerdings ist es nicht Aufgabe der für das Wehrwesen zuständigen Stellen des Bundes, namentlich des EMD, regionalpolitische Unterstützung zu leisten. Hingegen haben diese Stellen wesentliche regionalpolitische Interessen zu wahren, wozu sie, im Sinne von gesamtwirtschaftlichen Leistungen, Anrecht auf die Zuteilung der entsprechenden Mittel haben. Die Koordination der regionalpolitischen Massnahmen muss jedoch im Gesamtinteresse von einer zentralen Stelle des Bundes wahrgenommen werden.

26

Im Jahre 1979 wurde das Projekt KOBERIO als verwaltungswissenschaftliche Studie mit dem Ziel begonnen, einen "möglichen Ausgleich der wirtschaftlichen und sozialpolitischen Auswirkungen von Reorganisationsmassnahmen im Berggebiet" aufzuzeigen. Die Studie wurde mit dem Bericht vom 15.

Oktober 1990 abgeschlossen. Seit 1991 betreut der Delegierte des Chefs des EMD für regionalpolitische Fragen die Anliegen aus diesem Bericht.

Allerdings haben die grundlegenden Veränderungen der äusseren Umstände (Arbeitsplatzreduktionen, Finanzabbau) die entsprechenden Möglichkeiten des Bundes und des EMD eingeschränkt. Trotzdem konnten durch die Regionalpolitik des EMD viele KOBERIO-Anliegen zugunsten der belasteten Regionen verwirklicht werden: z.B. vermehrte Verlegung von Infrastrukturinvestitionen in Randregionen; massive Erhöhung der relevanten Entschädigungsansätze; Lärmreduktionen durch bauliche Massnahmen und vermehrten Simulatoreneinsatz.

Aufgrund der gesammelten Erfahrungen ergibt sich ein Bedarf nach intensivierter Absprache: zwischen den regionalpolitisch aktiven Stellen.

Bedingt durch den geforderten personellen und finanziellen Abbau muss sich das EMD auf eine Dezentralisierung beschränken, wie sie sich einerseits aus den Anforderungen der Armee ergibt, andererseits aber durch die Forderung nach rationeller Verwaltungsführung begrenzt wird.

Für eigentliche regionalpolitische Massnahmen bietet der Leistungsauftrag dem EMD kaum Spielraum. Träger solcher Massnahmen (etwa nicht militärisch bedingte Infrastruktur, Ausbau von Industrie, Gewerbe und Dienstleistungen) kann deshalb nicht das EMD sein. Dies ist gegebenenfalls Aufgabe des Bundes und muss entsprechend den Richtlinien der Regierungspolitik und im Rahmen der Weisungen des Bundesrates über die regionalpolitische Koordination der Bundestätigkeit durch eine zentrale Stelle des Bundes wahrgenommen werden.

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Einsatzkonzept der Armee

Einige Teilnehmer der Vernehmlassung äusserten grundsätzliche Kritik am Einsatzkonzept für die Armee. Sie hielten fest, dass der Entwurf sich an überholten Konzepten orientiere; insbesondere lehnten sie die Dissuasions^Idee ab und postulierten statt dessen ein Konzept der gemeinsamen 27

Sicherheit und des gemeinsamen Friedens. Daher soll die Armee auf lOO'OOO bis 120'000 Mann reduziert werden, das Wehrpflichtalter bis zum 29. oder 30. und für Offiziere bis zum 45. Altersjahr dauern und die Dienstzeit erheblich verkürzt werden.

Die Rahmenbedingungen und Vorgaben für die Armee 95 wurden im Armeeleitbild 95 dargelegt. Dieses Leitbild, das mit den vorliegenden Revisionen des Militärgesetzes und der Armeeorganisation rechtlich verankert und umgesetzt werden soll, wurde von den eidgenössischen Räten zur Kenntnis genommen. Rückweisungsanträge, die vom Bundesrat andere Armeekonzepte forderten, wurden sehr deutlich abgelehnt. Der Bundesrat geht daher von den dort dargelegten Konzepten aus und lehnt die Anträge der zitierten Vernehmlassungsteilnehmer - kurz zusammengefasst - aus den folgenden Gründen ab: Will sich die Schweiz als souveräner und selbständiger Staat auch in einem Verteidigungsfall weiterhin behaupten, kann sie nicht auf die Fähigkeit verzichten, ihr ganzes Territorium nachhaltig zu schützen.

Diese Verteidigungsfähigkeit ist umso mehr geboten, als die Friedenshoffnungen, welche die politischen Umwälzungen der letzten Jahre geweckt hatten, sich leider kaum erfüllten. Die Lage in Europa und in seinem strategischen Vorfeld sind wieder vermehrt von Instabilität, Konfliktherden und Unsicherheit geprägt. Mit einer Beschränkung auf die Zielsetzungen des Konzepts mit einer reduzierten Armee könnte die Wahrung der Souveränität der Schweiz nicht mehr ausreichend gewährleistet werden. Die bewusste Inkaufnahme einer stark reduzierten Verteidigungsfähigkeit bis zum Zeitpunkt, in dem ein wirksames europäisches Sicherheitssystem geschaffen wäre, trägt den Entwicklungen in dieser Hinsicht zuwenig Rechnung. Ein System kollektiver Sicherheit ist auf unserem Kontinent nur in Ansätzen vorhanden, und es muss damit gerechnet werden, dass noch viele Jahre vergehen werden, bis sich daran etwas Entscheidendes ändern wird.

Schutz und Sicherheit im Innern des Landes wird zudem auch in Zukunft ein Bundesauftrag bleiben. Die heute vorhandenen Polizeikräfte könnten in ausserordentliehen Lagen durchaus überfordert werden. Wenn die Handlungsfreiheit der Regierung auch in solchen Fällen aufrechterhalten bleiben soll, bleiben nur die Wege einer Verstärkung der Polizeikräfte oder der Beizug von Armeekräften als subsidiäres Mittel übrig. Entgegen den Befürchtungen einiger Vernehmlassungsteilnehmer erfolgt die Mithilfe 28

der Armee im Rahmen des nach wie vor verfassungsmässig verankerten Ordnungsdienstes unter der Verantwortung der zivilen Behörden.

Für die Erfüllung des Auftrages der Armee ist ein Bestand von 400'OQO Armeeangehörigen deshalb erforderlich und angemessen. Damit können Land und Volk auch im schlimmsten Fall verteidigt werden. Ebenso wären subsidiäre Einsätze über einen längeren Zeitraum hinweg sichergestellt, weil mit diesem Bestand Ablösungen möglich werden.

29

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Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen

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Militärgesetz

Die Aufnahme der allgemeinen außenpolitischen Kompetenz des Bundes erfolgt im Hinblick auf den Einsatz der Armee für friedenserhaltende Operationen (Art. 71).

Erster Titel: Auftrag der Armee Der Erste Titel des Gesetzesentwurfs umschreibt den sicherheitspolitischen Auftrag der Armee. Als Teil der Gesamtverteidigung trägt die Armee zur Erreichung der Zwecke der Eidgenossenschaft bei, die insbesondere in Artikel 2 der Bundesverfassung (BV) - nicht abschliessend - aufgezählt sind. Diese Umschreibung, die auch die Kantone miterfasst, erfolgt auf Antrag von mehreren Kantonen anlässlich des Vernehmlassungsverfahrens, in welchem die Aufnahme des Armeeauftrags in das Gesetz im übrigen allgemein begrüsst worden ist.

Im einzelnen lässt sich der Auftrag wie folgt umschreiben: a. Die Armee leistet durch Abhaltewirkung (Dissuasion) einen Beitrag zur Kriegsverhinderung. Es handelt sich hier nach wie vor um die primäre Aufgabe der Armee. Ein anderer präventiver Beitrag wird vom Eidgenössischen Departement für Auswärtige Angelegenheiten im Rahmen seiner diplomatischen Tätigkeit geleistet.'

b. Die Verteidigung bezieht sich auf das Territorium und den Luftraum unseres Staates sowie auf die Bevölkerung und deren Lebensgrundlagen, aber in einem weiteren Sinne auch auf die schweizerischen Institutionen, die Freiheiten und Rechte der Bürgerinnen und Bürger.

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c. Der Auftrag erfasst den Ordnungsdienst, der im einzelnen in Artikel 88 des Entwurfs geregelt wird. Mit der vorliegenden Fassung wird insbesondere unterstrichen, dass der Ordnungsdienst nur subsi'diäre Aufgabe der Armee sein kann, d.h1. im Falle, dass die zivilen (polizeilichen) Mittel nicht ausreichen, um eine Bedrohung der inneren Sicherheit abzuwehren.

Dabei muss es sich um eine schwerwiegende Bedrohung handeln, was die Schwelle eines derartigen Einsatzes hinaufsetzt.

d. Gemäss dem 'Bericht 90' erhält die Hilfeleistung der Armee bei existentiellen Gefährdungen der Lebensgrundlagen, etwa Katastrophen, erhöhte Bedeutung. Diese Hilfeleistungen sollen nicht nur im Inland erbracht werden können, sondern unter gewissen Bedingungen soll - in Erweiterung der bisherigen Einsatzmöglichkeiten der Armee - auch eine Unterstützung im Ausland zulässig sein; hier wird in erster Linie an Hilfeleistungen bei Grosskatastrophen im grenznahen Gebiet gedacht.

Die Unterstützung der Behörden kann aber auch beispielsweise darin liegen, dass die Luftpolizei verstärkt wird, Bewachungsaufgaben anlässlich von internationalen Konferenzen in der Schweiz übernommen werden oder bei ausserordentlichen Lagen im Migrationsbereich die Armee zur Betreuung von Flüchtlingen oder zur Verstärkung der Grenzorgane beigezogen wird.

e. Der Beitrag der Armee zur Friedensförderung, Stabilität und Sicherheit im internationalen Rahmen konkretisiert sich beispielsweise bei Einsätzen von Blaumützen oder von Blauhelmen im Rahmen der UNO oder der KSZE (Friedensförderungsdienst).

:

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Zweiter Titel: Neue systematische Ordnung Im Ersten Teil, Abschnitte I - III der geltenden MO muss wegen der Armeereform 95 ein Grossteil der Artikel geändert werden. Dies soll nun auch für eine systematische Neuordnung der Bestimmungen über die Wehrpflicht entsprechend dem zeitlichen Ablauf bei der Erfüllung der Wehrpflicht genutzt werden. So ist die erste Pflicht des Schweizer Bürgers im Hinblick auf die Erfüllung der Wehrpflicht die Stellungspflicht, anschliessend folgt die Aushebung und erst danach beginnt gegebenenfalls die Militärdienstpflicht. Dieser Ablauf soll nun auch im Gesetz entsprechend dargestellt werden.

Das hat zur Folge, dass namentlich die Altersgrenzen der verschiedenen Teilpflichten differenziert dargestellt werden müssen: Die Pflicht zur Meldung für die Einschreibung etwa dauert vom 19. bis zum 41. Altersjahr, da beispielsweise ein Mann, der in seinem 35. Lebensjahr durch Einbürgerung Schweizer wird, in die militärische Kontrolle aufgenommen werden und seine Wehrpflicht durch Bezahlung des Militärpflichtersatzes erfüllen muss. Eine Aushebung und Absolvierung des Militärdienstes wäre in diesem Fall nicht mehr sinnvoll. Die Höchstaltersgrenze für die Aushebung wird daher tiefer (19.-25. Altersjahr; Art. 8 des Entwurfs) festgelegt. Für die Angehörigen der Armee ist namentlich die Altersgrenze für die Militärdienstpflicht bedeutungsvoll. Diese Differenzierung löst die heutige, starre Altersgrenze der Wehrpflicht ab, die indes in der Praxis bereits heute je nach Teilpflicht unterschiedlich angewendet worden ist.

1. Kapitel; Allgemeine Bestimmungen Art. 2

Grundsatz

(Art. l MO)

Absatz l wiederholt den verfassungsmässigen Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht für den Schweizer. In Absatz 2 soll der Inhalt der Wehrpflicht zusammengefasst dargestellt werden. Diese Aufzählung ergibt die Vorlage für die Systematik im 2. Kapitel. Mit der Zustimmung von Volk und Ständen zur Verfassungsrevision vom 17. Mai 1992, womit der Grundsatz eines Zivildienstes aufgenommen wurde, ist die Pflicht zur Leistung eines Ersatzdienstes auch als Teil der Wehrpflicht zu erwähnen (Abs. 2 Bst. c).

32 .

Entsprechend der Regelung ; für die Militärdienstpf licht wird die Gesetzgebung auch eine Ersatzpflicht für die Nichtleistung des Zivildienstes vorsehen müssen (Bst. d).

Im Vernehmlassungsverfahren wurde kritisiert, dass die Zivildienstpflicht als Teil der Wehrpflicht aufgeführt werde. Allerdings entspricht dies der Konzeption, wonach es sich bei diesem, Dienst um einen zivilen Ersatzdienst handelt, der anstelle des Militärdienstes zu leisten ist. Er ist daher im Rahmen der Wehrpflicht anzusiedeln.

Art. 3

Militärdienst der Schweizerin (Art. 3 bns MO)

Mit der Einführung der Armee 95 sollen der Militärische Frauendienst und der Rotkreuzdienst nicht mehr eigene Elemente der Armee bilden, sondern die weiblichen Angehörigen der Armee sollen voll in die Truppengattungen bzw. Dienstzweige eingegliedert werden, in welchen sie Dienst leisten (vgl. hierzu die Erläuterungen zum sechsten Titel). Sie haben wo immer möglich die gleichen Rechte und Pflichten wie die männlichen Armeeangehörigen. So kann beispielsweise die Fachausbildung mit den Männern zusammengelegt werden, was zu gewissen Anpassungen der Rekrutenschulen in den Bereichen führt, in welchen auch Frauen eingesetzt werden. Hingegen soll am Prinzip festgehalten werden, wonach sie keinen Kampfauftrag erhalten und damit nicht für einen Waffeneinsatz verpflichtet werden sollen. Dieses Prinzip wurde im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens ausdrücklich begrüsst. Der Gesetzestext wurde indessen offen formuliert, um allfälligen künfigen Entwicklungen im Lichte der Gleichberechtigung mit den männlichen Kameraden Rechnung tragen zu können.

Mit der Annahme der Anmeldung durch die zuständige Behörde wird die Frau verpflichtet, an der Aushebung teilzunehmen. Wird sie anlässlich der Aushebung tauglich erklärt, so wird sie militärdienstpflichtig. Dies hat beispielsweise zur Folge, dass auch Frauen bei Verweigerung der Dienstleistung aus Gewissensgründen zum zivilen Ersatzdienst zugelassen werden müssen.

Im Vernehmlassungsverfahren wurde angeregt, die Verpflichtung für die Frau zeitlich stärker zu beschränken (z.B. auf 5 Jahre) und damit eine mögliche Schwelle für potentielle Interessentinnen abzubauen.

2 Bundesblatt 145. Jahrgang. Bd. IV

33

Wo es die Ausbildung zulässt, leisten Frauen gegenüber den Männern verkürzte Dienste. Die Einzelheiten werden vom Bundesrat festgelegt.

Mit dieser Neuordnung soll insbesondere auch Verwaltungsaufwand abgebaut werden können. Der Grundsatz, dass die weiblichen Armeeangehörigen keinen Militärpflichtersatz bei nicht bestandenen Diensten bezahlen müssen, bleibt bestehen, wird aber aus systematischen Gründen nur noch im Bundesgesetz über den Militärpflichtersatz aufgeführt.

Art. 4

Auslandschweizer

(Art. l Abs. 4 MO)

Mit der Aufnahme der Artikel 4 und 5 sollen die Grundzüge der Wehrpflicht der Auslandschweizer und der Doppelbürger in das Militärgesetz aufgenommen werden. Damit kann der Bundesbeschluss über den Militärdienst der Auslandschweizer und der Doppelbürger (SR 519.3) aufgehoben werden. Materiell wird an den Pflichten grundsätzlich nichts geändert. In Friedenszeiten besteht für Auslandschweizer eine weitgehende Befreiung (Abs. l und 3). Ausnahmen von dieser Befreiung sollen aber nach wie vor möglich sein, z.B. für Auslandschweizer, die im grenznahen Raum wohnen, jedoch in der Schweiz arbeiten oder eine Ausbildung durchlaufen.

Nach heutiger Regelung rücken die Auslandschweizer bei einer Teilmobilmachung nicht ein, wenn sie im Ausland wohnen. Bei einer allgemeinen Kriegsmobilmachung müssen sie unter gewissen Voraussetzungen einrücken (Dauer des Aufenthalts im Ausland; Wohnsitz in einem der vom Bundesrat bezeichneten Staaten). Diese materiellen Regelungen sollen grundsätzlich beibehalten, aber vom Bundesrat auf Verordnungsstufe geregelt werden (Abs. 5).

Auslandschweizer, die während sechs Jahren ununterbrochen im Ausland gewohnt oder sich dort aufgehalten haben (selbstverständlich unterbrechen Ferienaufenthalte und ähnliche Kurzbesuche in der Schweiz diese Dauer nicht), sollen in der Regel nicht mehr eingeteilt werden, wenn sie in die Schweiz zurückkehren. Sie stehen dem Zivilschutz zur Verfügung (Abs. 4).

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Art. 5

Doppelbürger

(Art. l Abs. 4 MO)

Die Erfüllung der militärischen Pflichten im Ausland soll möglichst weitgehend anerkannt werden. Berücksichtigt werden dabei nicht nur Militärdienste, sondern neu auch Ersatzleistungen in Geld oder die Leistung eines zivilen Ersatzdienstes. Da die bisherige Nichtanrechnung in den letzteren Fällen in der Praxis häufig zu Schwierigkeiten geführt hat, ist eine grosszügige Lösung angebracht, womit zudem der neuen Rechtslage in der Schweiz bezüglich eines Zivjldienstes Rechnung getragen werden kann.

Ausnahmen von diesem Grundsatz sollen hingegen möglich bleiben, wo die Leistung in einem andern Staat widerrechtlich oder rechtsmissbräuchlich erbracht wurde, um sich der Erfüllung der Wehrpflicht in der Schweiz zu entziehen, sowie für Fälle, in denen der Doppelbürger in der Schweiz Dienst leisten will.

Mit der Anwendung von Artikel l Absatz l Buchstabe a und Artikel 57 Absatz 8 Buchstabe a des Bürgerrechtsgesetzes (in der Fassung vom 14, Dez. 1984) hat die Zahl der schweizerisch-ausländischen Doppelbürger stark zugenommen (Erwerb des Schweizer Bürgerrechts bei Abstammung von einer Schweizerin, deren Ehepartner Ausländer ist). Diese Tatsache führt dazu, dass in den kommenden Jahren voraussichtlich vermehrt bilaterale Abkommen über die Anerkennung der Erfüllung der Wehrpflicht von 1 Doppelbürgern abgeschlossen werden müssen. Es ist sinnvoll, die Bundesversammlung von der Genehmigung dieser inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Staatsverträge zu entlasten. Mit dem neuen Absatz 3 wird die Kompetenz zum Abschluss solcher Verträge an den Bundesrat delegiert. Die Vereinbarungen haben vom Grundsatz der Gegenseitigkeit der Anerkennung auszugehen. Die vorgesehene Delegation stellt verfassungsrechtlich keine Probleme: Sie ist in einem referendumspflichtigen Erlass enthalten, auf ein bestimmtes, eng umschriebenes Sachgebiet beschränkt und enthält insofern eine inhaltliche Eingrenzung der Delegation, als sie den Bundesrat auf den Grundsatz der Gegenseitigkeit der Anerkennung verpflichtet.

Art. 6

Zuteilung und Zuweisung weiterer Personen (Art. 20 MO)

Aus systematischen Gründen soll der heutige Artikel 20 MO in das vorliegende Kapitel aufgenommen werden. Materiell erfährt er nur soweit eine 35

Aenderung, als der geltende Artikel 16 MO in der Aufzählung von Absatz l Buchstabe b gestrichen wird, da er im Gesetz aufgehoben werden soll.

Zusätzlich wird bei den Freiwilligen gemäss Buchstabe a der Vorrang des Zivilschutzes verankert, wie dies in der Praxis bereits bisher der Fall ist.

2. Kapitel: 1. Abschnitt: Art. 7

Inhalt der Wehrpflicht Stellunospflicht

Meldung zur Aufnahme in die Militärkontrolle (neu)

Die Einschreibeformaiitäten und die Abgabe des Dienstbüchleins sollen neu in der Regel per Post erfolgen. Heute ist das persönliche Erscheinen für die Einschreibung und für die Abgabe des Dienstbüchleins üblich.

Art. 8

Pflicht zur Teilnahme an der Aushebung (Art. l 3 Abs. 2 und 4 MO)

,

Neu soll das Höchstalter für die Aushebung vom 28. auf das 25. Altersjähr herabgesetzt werden. Die Senkung der Altersgrenze für das Bestehen der Aushebung ist eine Folge der Herabsetzung der Dauer der MiJitärdienstpflicht. Der Bundesrat soll Ausnahmen vorsehen können.

Ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst wird grundsätzlich nicht von der Pflicht, an der Aushebung teilzunehmen, befreien. Denn die Zivildienstpflicht hängt ab von der Militärdienstpflicht und -tauglichkeit und damit auch von der Teilnahme an der Aushebung. Diese Grundsätze werden in der entsprechenden Gesetzgebung zu regeln sein.

Der Hinweis auf den Zivilschutz in Absatz 4 ist deklaratorisch. Dass die Betroffenen dem Zivilschutz "zur Verfügung stehen" unterstreicht, dass die Zivilschutzpflicht sich nach der Zivilschutzgesetzgebung richtet und die für diesen Bereich zuständigen Organe entscheidbefugt sind.

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Art. 9

Aushebung (Art. 4 Abs. 3 und 5 MO)

Neu sollen die Eignungs- und Fachprüfungen im Militärgesetz aufgeführt werden (vgl. Verordnung ivom 3. März 1986 über die Eignungs- und Fachprüfungen für Stellungspflichtige, Sammelband des Militäramtsblatts [SMA] 391). Der Begriff der körperlichen Leistungsfähigkeit soll ersetzt werden durch Leistungsfähigkeit. Mit dieser Formulierung können weitere Komponenten, die für eine genauere Zuteilung oder zur Frrüherfassung möglicher Kader wichtig sind, geprüft werden.

Im Rahmen der Aushebung wird auch die Militärdiensttauglichkeit der künftigen zivildienstpflichtigen Personen beurteilt. Hingegen kann auf die Abklärungen und Massnahmen nach Absatz l Buchstaben b - d verzichtet werden.

Art. 10

Dienstbüchlein (Art. 7 MO)

Der Begriff des Dienstbüchleins für die militärische Ausweisschrift wird beibehalten. Der Bundesrat soll aber die Kompetenz erhalten, Art und Form dieses Ausweises festzulegen (Abs. 3 Bst. a). Damit soll künftig auch eine elektronische Datenerfassung mit entsprechender Gestaltung ermöglicht werden. Für Auslandschweizer kann der Bundesrat auch das Wehrpflichtblatt als entsprechende Ausweisschrift vorsehen. Ausserdem soll die Verwendung des Dienstbüchleins neu umschrieben werden: es soll künftig auch im Zivilschutz, für den Zivildienst oder für Dienstleistungen in den zivilen Führungsorganen der Gesamtverteidigung verwendet werden können.

Art. 11

Zuständigkeit und Aufteilung der Kosten (Art. 4 Abs. l MO)

Die Kantone sind zur Information der Stellungspflichtigen im Hinblick auf die Aushebung verpflichtet. In der Ausgestaltung dieser Information sind sie hingegen frei; insbesondere können sie die Information auch auf dem Korrespondenzweg durch Zusendung von Informationsmaterial durchführen.

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit ist nur die Erfüllung jener Pflichten unter Androhung von Sanktionen zu stellen, an welchen der Staat ein 37

grundlegendes Interesse hat. Dies trifft für die Einschreibepflicht und die Entgegennahme des Dienstbüchleins zu. Die Information im Hinblick auf die Aushebung hingegen liegt im Interesse des Stellungspflichtigen. Wer einer entsprechenden Einladung nicht folgt und die Information nicht entgegennehmen will, soll daher nicht mehr bestraft werden.

Absatz 4 basiert auf Artikel 4 Absatz l, zweiter Satz MO, der im Rahmen der Neuordnung der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen kürzlich von der Bundesversammlung geändert wurde (BG vom 22. März 1991 über Aenderungen der Militärgesetzgebung, BB1 1991 I 1355). Der Grundsatz, wonach die Kantone die Kosten der Aushebung zu tragen haben, soll übernommen werden. Präzisiert wird hingegen, dass die Kosten für mitwirkende Bedienstete und Beauftragte des Bundes (inklusive im Soldverhältnis stehende Armeeangehörige und Experten für die Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit) vom Bund getragen werden. Dieser übernimmt auch die Kosten des von ihm eingesetzten Materials.

2. Abschnitt; Hilitärdienstpflicht Art. 12

Grundsatz (Art. 8 und 9 MO)

In diesem Artikel sollen die Dienstleistungsarten abschliessend aufgezählt und mit dem Friedensförderungs- sowie dem Assistenzdienst ergänzt werden. Die beiden Einsatzarten werden im fünften Titel beschrieben.

Nach Artikel l Buchstaben d und e umfasst der sicherheitspolitische Auftrag der Armee neu den Beitrag an die allgemeine Existenzsicherung und die Friedensförderung im internationalen Rahmen. Der Begriff des Militärdienstes umfasst daher nicht mehr nur den Ausbildungs- und den Landesverteidigungsdienst, sondern auch Einsätze für die Existenzsicherung und die Friedensförderung.

38

Art. 13

Dauer der Militärdienstpflicht (Art. l Abs. 2 und 3 MO)

Neu soll das Ende der Militärdienstpflicht für Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten sowie für Hauptleute, Subalternoffiziere und Fachoffiziere der entsprechenden Funktion auf das 42. Altersjahr festgelegt werden.

Hauptleute und Fachoffiziere der entsprechenden Funktion sollen bei Bedarf bis zum 52. Altersjahr militärdienstpflichtig sein. Der Bedarf ist ausgewiesen, wenn diese Offiziere spezielle Funktionen innehaben (z.B.

Einteilung in Stäben, im Sanitätsdienst, in der Militärjustiz, im militärischen Flugdienst, in der Armeeseelsorge) oder besondere Fähigkeiten besitzen (z.B. Ausbildner). Höhere Stabsoffiziere, Stabsoffiziere und Fachoffiziere der entsprechenden Funktion sollen bis zum 52. Altersjahr militärdienstpflichtig sein. Bei Bedarf dauert für höhere Stabsoffiziere die Militärdienstpflicht bis zum 62. Altersjahr. Der Bundesrat kann für höhere Stabsoffiziere und für die Stabsoffiziere Ausnahmen bezüglich der oberen Altersgrenze vorsehen (Abs. 5 Bst. a).

Für besondere Bedürfnisse der Armee und anderer Teile der Gesamtverteidigung soll die Dienstpflicht bis zum 52. Altersjahr ausgedehnt werden (Abs. 3). Dies betrifft etwa Beamte und Angestellte des Eidgenössischen Militärdepartements mit Einteilung in Stäben oder in Formationen militarisierter Betriebe, Bedienstete der PTT mit Einteilung im Feldtelegrafen-, Feldtelefon- oder Feldpostdienst, Bedienstete der SBB und andern Transportunternehmen mit Einteilung im Militäreisenbahndienst, Bedienstete der Swisscontrol mit Funktionen in der Flugverkehrskontrolle, Angestellte der Schweizerischen Meteorologischen Anstalt, des Instituts für Lawinenforschung, des Schweizerischen Erdbebendienstes und des Labors für Atmosphärenphysik der ETHZ, mit Einteilung in Stäben oder in den Wetter- und Lawinenformationen. Im weiteren soll die Militärdienstpflicht für Angehörige der Armee mit besonderen Kenntnissen bis zum 52. Altersjahr ausgedehnt werden. Es betrifft dies insbesondere Angehörige der Truppe für friedenserhaltende Operationen, Angehörige der MilitärJustiz, Aerzte, Zahnärzte, Hundeführer des Katastrophenhilferegiments, Angehörige der Stäbe Bundesrat, des Armeestabs und der Mobilmachungsstäbe, Lehrpersonal und Milizausbilder, Medienspezialisten, Angehörige der Betriebsstofformationen. Angehörige der Armee, die nach Absatz 3 Militärdienst leisten, sind militärdienstpflichtig und demzufolge nicht noch zusätzlich schutzdienstpflichtig. Ein Verfahren um Befreiung von der Schutzdienst39

pflicht muss nicht durchgeführt werden. Wer vor dem 52. Altersjahr in der Armee nicht mehr benötigt wird, wird in der Regel der Personalreserve zugewiesen.

Mit der Festlegung der Dauer der Militärdienstpflicht können insbesondere die Bestände der Armee geregelt werden. Der entsprechende Bedarf der Armee muss unter Berücksichtigung der langfristigen sicherheitspolitischen Entwicklung bestimmt werden. Aendert sich die sicherheitspolitische Lage und damit der Bedarf bezüglich der Armeebestände, so soll der Bundesrat die oberen Altersgrenzen der Absätze 2 - 4 im Rahmen der vom Parlament bestimmten Höchstgrenzen anders festlegen können (Abs. 5 Bst.

b). Ergibt sich die Notwendigkeit, über die oberen Altersgrenzen hinauszugehen, so ist die Bundesversammlung zuständig. Sie soll dies mit einem nicht referendumspflichtigen Bundesbeschluss vornehmen können (Abs.

4 in Verbindung mit Art. 151). Mit diesen Bestimmungen wird eine möglichst flexible Regelung erreicht.

Wer bereits zuvor infolge Erreichens der Altersgrenze aus der Militärdienstpflicht entlassen wurde, soll nicht wieder eingeteilt werden können, auch wenn er bei einer Heraufsetzung in einen wieder militärdienstpflichtigen Jahrgang fallen würde (Abs. 6). Diese Regelung ist nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Zivilschutzes notwendig.

Art. 14

Weiterverwendung (Art. 35 MO)

lieber die Altersgrenzen von Artikel 13 hinaus kann ein Armeeangehöriger nur mit seiner Zustimmung weiterverwendet werden. Diese Regelung kommt insbesondere für über 52jährige Personen zum Zuge, bei welchen die militärische Funktion eng mit der beruflichen Tätigkeit verbunden ist.

Daher liegt hier die obere Altersgrenze beim 65. Altersjähr.

Art. 15

Verpflichtung zum Grad und zur Funktion (Art. 10 MO)

Die Verpflichtung zum Grad und zur Funktion wurde im Vernehmlassungsverfahren teilweise abgelehnt, von einer erheblichen Mehrheit aber nach wie vor als nötig erachtet. Die auf der allgemeinen Wehrpflicht basierende 40

Milizarmee ist darauf angewiesen, gut qualifiziertes Kader in genügender Anzahl rekrutieren zu können. Dies ist letztlich nur durch die gesetzlich mögliche Verpflichtung zu einem Grad oder einer Funktion garantiert, obwohl bei der Auswahl die Freiwilligkeit soweit als möglich berücksichtigt wird.

, Neu sollen auch die ausserdienstlichen Arbeiten vor und nach einem Militärdienst in der gesetzlichen Grundlage Erwähnung finden. Es geht hier insbesondere um die Aufgaben, die den Truppenkommandanten übertragen sind, wie die ausserdienstliche Vorbereitung der Dienstleistungen, das Nachführen der Kontrolldaten, Berichterstattungen usw.

Art. 16

Waffenloser Militärdienst (Art. 10bis MO)

Die vorliegende Fassung wurde von der geltenden Regelung in der MO übernommen, die sich ihrerseits auf Artikel 81 Ziffer 2 des Militärstrafgesetzes (MStG; SR 321.0) stützt. Aus formellen Gründen wurde Absatz 2 ergänzt. Bei der Einführung eines zivilen Ersatzdienstes wird zu beachten sein, dass die Voraussetzungen der Zulassung zum waffenlosen! Dienst mit jenen der Zulassung zum Zivildienst übereinstimmen.

Art. 17

Dienstbefreiung der Parlamentarier (Art.- 12 MO)

Absatz l wird mit den Sitzungen der Kommissionen und Fraktionen ergänzt und somit an die bestehende Praxis angepasst (Art. 3 der Verordnung vom 22. Dez. 1986 über die Befreiung vom Militärdienst nach den Art. 12 - 14 der Militärorganisation, SR 511.31). Die Befreiung vom Militärpflichtersatz ist im Bundesgesetz über den Militärpflichtersatz geregelt (SR 661). Neu soll die Dienstnachholung im Gesetz geregelt werden (Abs. 2).

Art. 18

Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten (Art. 13, 14 MO)

Am bestehenden Artikel 13 MO soll materiell wenig geändert werden. Insbesondere sollen die Dienstbefreiten weiterhin keinen Militärpflichtersatz bezahlen müssen, da ihre Tätigkeit als unentbehrlich für die Belange der Gesamtverteidigung erachtet wird. Eine Aufhebung oder Einschränkung der berücksichtigten Tätigkeiten könnte zudem vom Grossteil der Arbeitgeber 41

personell nicht verkraftet werden. Die Dienstbefreiung der Geistlichen gilt zum Teil als Standesprivileg. Die Bestimmungen sollen an den heutigen Sprachgebrauch und an die Praxis angepasst werden.

Neu sollen die Vizekanzler (Bst. a) sowie die hauptberuflichen Angehörigen von Rettungsdiensten (Bst. d) und Wehrdiensten (Bst. i) aufgenommen werden. Als Wehrdienste gelten insbesondere Feuerwehren, Oelwehren und Chemiewehren. In Buchstabe f wird neu der Begriff der organisierten Polizeidienste erwähnt. Damit erfolgt einerseits eine Abgrenzung zu den kantonalen und kommunalen Verwaltungsstellen, die Polizeiaufgaben in einem weiteren Sinne erfüllen (Gewerbepolizei, Gesundheitspolizei, Fremdenpolizei usw.), aber nicht unter die vorliegende Bestimmung fallen.

Erfasst werden sollen ausschliesslich die Polizeidienste mit ortspolizeilichen Funktionen (in der Regel uniformierte Polizisten). Andererseits soll die Voraussetzung fallengelassen werden, dass ein solcher Polizeidienst eine Mindestanzahl von Polizeibeamten aufweisen muss (Art. 13 Abs.

l Ziff. 4 MO: "organisiertes Polizeikorps"). Denn die Aufrechterhaltung der Polizeidienste ist in kleineren Ortschaften mit vielleicht nur einem DorfPolizisten ebenso wichtig wie in grösseren Gemeinden mit einem eigentlichen Polizeikorps. Eine begriffliche Ausweitung erfolgt in Bst.

h, wo die in ausserordentlichen Lagen (heute: im Kriegsfall) unentbehrlichen Beamten dienstbefreit werden können. Die übrigen Begriffe werden dem heutigen Sprachgebrauch angepasst. Als vom Bund konzessionierte Transportunternehmen gelten beispielsweise die privaten Bahnen, private konzessionierte Carunternehmen und städtische Verkehrsbetriebe. Es sollen indessen nicht alle Angestellten dieser Transportunternehmen einen "Freipass" für eine Dienstbefreiung erhalten. Der Bundesrat wird in einer Verordnung die für die Gesamtverteidigung unentbehrlichen Tätigkeiten und Stellen klar definieren.

Dienstbefreit soll werden, wer die Tätigkeit, die zur Dienstbefreiung führt, durchschnittlich während mindestens 35 Stunden pro Woche ausübt.

Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, dem kann die Dispensation vom Aktivdienst gewährt werden. Neu wird die Absolvierung der Rekrutenschule bei allen Militärdienstpflichtigen - ausser bei Magistratspersonen des Bundes sowie bei Geistlichen - vorausgesetzt (Abs. 4).

Nach Artikel 26 der geltenden Verordnung vom 22. Dezember 1986 über die Befreiung vom Militärdienst nach den Artikeln 12 - 14 der Militärorgani42

sation sind auch die Angehörigen der Armee und die vom Dienst Befreiten, die durch die Verfügung berührt sind, zur Beschwerde berechtigt. Sie sind damit schon nach heutigem Recht auch: Partei des Verfahrens (Art. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes: "Als Parteien gelten Personen, ... denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht"), doch ist heute vorgesehen, dass der Arbeitgeber ein entsprechendes Gesuch alleine einreicht.

Mit der vorgeschlagenen Formulierung wird die Parteistellung der Betroffenen auch im Gesetz zum Ausdruck gebracht. Mit der Wendung "gemeinsam eingereicht" wird sichergestellt, dass ein Gesuch nicht ohne Zustimmung des Arbeitnehmers eingereicht werden kann.

Die vorgeschlagene Liste enthält die wesentlichsten Funktionen, die für die Gesamtverteidigung als unentbehrlich gelten können. Sie muss dennoch möglichst knapp gehalten werden, da die Dienstbefreiung einen gewissen Einbruch in die allgemeine Wehrpflicht bedeutet und daher restriktiv zu handhaben ist. Soweit es um die Erhaltung der Funktionsfähigkeit von Institutionen in ausserordentlichen Lagen geht, kann dieser Zweck oftmals durch die weniger weit gehende Dispensation vom Assistenz- und Aktivdienst erreicht werden.

Art. 19

Wiedereinteilung (neu)

;

Der grundsätzliche Verzicht auf die Wiedereinteilung in die Armee nach sechs Jahren Dienstbefreiung ist neu. Sechs Jahre entsprechen einem Turnus von drei Wiederholungskursen im Zwei Jahresrhythmus. Diese Regelung soll eingeführt werden, weil die Wiedereinteilung nach längerer Zeit der Dienstbefreiung im Bereich der Ausbildung in den Wiederholungskursen zu Problemen führt und zudem bei den Betroffenen auf Unverständnis stösst.

Das gleiche gilt für Auslandurlauber. Vorbehalten bleiben die Bedürfnisse der Armee. Die - Wehrgerechtigkeit ist über die Bezahlung des Militärpflichtersatzes gewahrt.

Art. 20

Neubeurteilung der Tauglichkeit, Neueinteilung (Art. 15 MO)

Die Aenderung von Artikel 15 MO ist eine Folge der Einführung der differenzierten Einteilung. Der Angehörige der Armee soll jederzeit eingehend 43

auf die Möglichkeit einer differenzierten Ein- oder Zuteilung überprüft werden können. Wenn ein Angehöriger der Armee aus medizinischen Gründen, oder weil er die notwendige Leistungsfähigkeit nicht mehr aufweist, die ihm zugewiesene Funktion bei seiner Truppeneinheit nicht mehr erfüllen kann, aber - allenfalls mit gewissen Einschränkungen - noch militärdiensttauglich ist, kann er neu ein- oder zugeteilt werden. 'Eingeteilt' wird jeweils in eine Formation. Eine 'Zuteilung' erfolgt in eine Truppengattung oder einen Dienstzweig bzw. zu einer Funktion. Der Begriff der 'Zuweisung' (siehe Art. 6) wird verwendet, wenn Personen sich beispielsweise als Freiwillige der Armee zur Verfügung stellen, aber ihr nicht im erwähnten Sinn 'zugeteilt' werden.

Neu soll die Kompetenz zur Regelung des Verfahrens für die Beurteilung der Tauglichkeit, das für die Betroffenen eine erhebliche Bedeutung aufweist, dem Bundesrat zukommen (heute: EMD).

Geltender Art. 16 HO

Ausschluss wegen Unwürdigkeit

Artikel 16 der geltenden Militärorganisation soll aufgehoben werden. Er wird unter Berücksichtigung der Artikel 36 und 37 des Militärstrafgesetzes nicht mehr benötigt und überdies von den Artikeln 21-23 des Entwurfs abgedeckt.

Art. 21-24

Ausschluss von der Militärdienstleistung (Art. 17-19 MO)

Die Aenderungen bestehen in der redaktionellen Anpassung an den heutigen Sprachgebrauch und an die heutige Praxis. Das Wort "unwürdig" in der geltenden MO soll durch "untragbar" ersetzt werden. Als Grund für die Prüfung eines Ausschlusses kann auch das Urteil eines ausländischen Strafgerichts (auch gegebenenfalls eines ausländischen Militärgerichts) herangezogen werden, wenn es der zuständigen schweizerischen Behörde bekannt wird. Dies entspricht dem Zweck des Artikels, Personen vom Militärdienst auszuschliessen, die wegen gerichtlich abgeurteilter schwerer Delinquenz für ihre Kameraden untragbar wären. Die zuständige Stelle wird dabei aber berücksichtigen müssen, ob das Urteil durch ein Gericht und in einem Verfahren ausgesprochen wurde, das dem schweizerischen Ordre public 44

entspricht. Die Militärgerichte haben im übrigen eine eigene Kompetenz, einen Delinquenten mit dem Strafurteil aus der Armee auszuschliessen (Art. 12, 36 und 81 MStG).

Neu soll zudem die gesetzliche Grundlage für die Einholung von polizeilichen Führungsberichten geschaffen werden. Diese Führungsberichte werden bei der Beurteilung, ob leichtsinniges oder betrügerisches Verhalten zur Zahlungsunfähigkeit geführt hat (Art. 23) sowie bei der Prüfung der Wiederzulassung zur Militärdienstleistung benötigt.

Art. 25

Pflichten ausser Dienst (Art. 9 MO)

Mit der Aufzählung der Pflichten im Gesetz, die der Militärdienstpflichtige ausser Dienst zu beachten hat, wird dem Legalitätsprinzip entsprochen. Absatz 2 hält neu die Verpflichtung fest, die Erreichbarkeit ausser Dienst sicherzustellen, was in bestimmten Fällen unumgänglich ist.

Dies ist etwa für Angehörige von Alarmformationen oder von bestimmten Stäben (z.B. in Formationen für die Katastrophenhilfe) der Fall. Die Erreichbarkeit kann beispielsweise mit einem Ortsruf-Gerät gewährleistet werden.

4. Abschnitt;

Heidepflicht

Artikel 27 präzisiert die heute in Artikel 150 MO festgelegte Meldepflicht der Wehrpflichtigen.

Anlässlich des Vernehmlassüngsverfahrens wurde etwa die Verankerung der Möglichkeit einer polizeilichen Zuführung bei der Verletzung von Meldepflichten gefordert, weil dies heute, rechtlich ungenügend, lediglich auf Verordnungsstufe vorgesehen ist (Art. 130a - 130c der Kontroll Verordnung PISA, SR 511.22). Die für die militärische Kontrollführung benötigten Daten stammen von verschiendenen Quellen. Beigezogen werden namentlich zivile Register der Einwohnerkontrollen. Ergänzend sind auch Angaben der betroffenen Personen unerlässlich (Vgl. Art. 148 ff. dieses Entwurfs).

45

Weigert sich eine betroffene Person, die nachgefragten Angaben zu liefern, so gelangen die Strafbestimmungen der Kontro11 Verordnung PISA zur Anwendung (Art. 139 und 140). Hingegen soll unter Berücksichtigung des Bagatellcharakters der entsprechenden Widerhandlungen auf die Möglichkeit einer polizeilichen Zuführung künftig verzichtet werden. Diese Massnahme stellt einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar und muss für Straffälle von entsprechender Schwere vorbehalten bleiben. Mit dem vorgeschlagenen Verzicht können die Polizeiorgane der Kantone und Gemeinden somit vom kaum verhältnismässigen Aufwand derartiger Einsätze zugunsten ihrer wesentlicheren Aufgaben entlastet werden. Die zuständigen Behörden können gegebenenfalls die Meldepflicht mittels der Strafdrohung von Artikel 292 des Strafgesetzbuches durchsetzen. Die Kontrollverordnung PISA wird entsprechend anzupassen sein.

46

Dritter Titel:

Rechte und Pflichten der Angehörigen der Armee

Dieser Titel fasst die Bestimmungen zusammen, welche Rechte und Bestimmungen zum Schutz der Armeeangehörigen beinhalten: - Allgemeine Rechte, - Bestimmungen über den Schutz bei Krankheit und Unfall, - Rechtsschutz in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Militärdienstes, - Neu wird die Schaffung einer Ombudsstelle für militärische Angelegenheiten vorgeschlagen.

Des weiteren umschreibt das 2. Kapitel die grundlegendsten Pflichten der Armeeangehörigen, nämlich die Gehorsams- und die Verschwiegenheitspflicht.

1. Kapitel: Art. 28

Allgemeine Rechte

Grundrechte (neu)

Die Bestimmung hält den heute nur im Dienstreglement (DR 80, SR 510.107; Ziff. 243 ff.) erfassten Grundsatz, wonach den Armeeangehörigen die verfassungsmässigen und gesetzlichen Rechte auch während des Militärdienstes zustehen, im Gesetz fest. Die durch den Auftrag der Armee unerlässlichen Einschränkungen werden vorbehalten; Absatz 2 hat deklaratorischen Charakter. Gemäss DR 80 hat dies beispielsweise zur Folge, dass im Militärdienst keine politische Propaganda betrieben werden darf.

Weitere Einschränkungen ergeben sich aus dem Dienstbetrieb und dessen Erfordernissen, wobei die Erforderlichkeit nicht einziges Kriterium ist.

Es gelten vielmehr die allgemeinen Voraussetzungen für Grundrechtseinschränkungen (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit).

;

Art. 29

Versorgung

(Art. 11 MO)

Da die Versorgung Sache des jeweils aufbietenden Gemeinwesens ist und auch die Kantone aufgrund ,der Bundesverfassung über ihre Truppen verfügen 47

können, obliegt die Versorgung gemäss dieser Bestimmung dem "Staat", womit die Kantone miterfasst sind.

Art. 30

Ersatz des Erwerbsausfalls (Art. 11 MO)

Dieser Artikel, mit dem insbesondere auf das spezielle Gesetz verwiesen wird, hat deklaratorischen Charakter. Es ist unter anderem vorgesehen, durch Verbesserungen beim Erwerbsersatz soziale Härten im Bereich der Ausbildung zu Kaderfunktionen in der Armee zu mildern. Dies wird durch eine Revision des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz erfolgen.

Art. 31

Beratung und Betreuung (neu)

Das Angebot für Beratung bzw. Betreuung der Armeeangehörigen im Zusammenhang mit dem Militärdienst ist ebenfalls im DR 80 festgehalten (Ziff.

246). Neu erwähnt werden in der vorliegenden Bestimmung die psychologische und soziale Beratung und Betreuung, welche durch den psychologisch-pädagogischen Dienst im Stab der Gruppe für Ausbildung bzw. durch den Sozialdienst der Armee wahrgenommen werden (zu letzterem vgl. Ziff.

533 ff. der Verordnung über Stellung und Verhalten der Angehörigen der Armee [VA 80; SR 510.107.1]). Die vorliegende Bestimmung bildet eine formelle Rechtsgrundlage für diese Dienste, ohne jedoch für den einzelnen Armeeangehörigen durchsetzbare Rechtsansprüche auf deren Angebot festzulegen. Die Beratung und Betreuung des Angehörigen der Armee während des Militärdienstes erfolgt zu dessen Schutz und bildet gleichzeitig eine Führungshilfe für den Kommandanten, der nach Ziffer 533 Absatz l DR in erster Linie für den Sozialdienst bei der Truppe verantwortlich ist.

2. Kapitel: Art. 32

Allgemeine Pflichten (neu) Befehl und Gehorsam

Diese Bestimmung umschreibt die Befehlsgewalt der Vorgesetzten und die Gehorsamspflicht der Untergebenen in der Armee. Er hat deklaratorische Bedeutung, da sein Inhalt in gewisser Weise selbstverständlicher Ausfluss 48

des besonderen Rechtsverhältnisses,TM der Armee darstellt. Verstösse gegen diese Pflichten sind, wie auch der Missbrauch der Befehlsgewalt, durch das Militärstrafgesetz unter Strafe gestellt. Auch Absatz 3, der die Verweigerung der Ausführung eines Befehls vorschreibt, wenn dadurch ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen würde, findet seine Entsprechung in Artikel 18 Absatz 2 MStG.

Art. 33

Verschwiegenheitspflicht

Auch hier handelt es sich um eine Norm, deren Sanktion im MStG zu finden ist (Art. 77).

3. Kapitel; Krankheit und Unfall Art. 35

Bekämpfung übertragbarer oder bösartiger (Art. 20bls MO)

Krankheiten

Die Befugnis des Bundesrates, Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer oder bösartiger Krankheiten zu treffen, werden gegenüber der geltenden Fassung, die lediglich obligatorische Schutzimpfungen vorsieht, flexibler und umfassender gestaltet.

Ueberall, wo - wie im Militärdienst - viele Menschen auf engem Raum über längere Zeit hinweg zusammenleben, wird die Bekämpfung übertragbarer oder bösartiger Krankheiten unter Umständen erschwert. Aus diesem Grunde müssen entsprechende Massnahmen für derartige Fälle ermöglicht werden. In Frage kommen gegebenenfalls Reihenuntersuchungen oder Schutzimpfungen.

Sie sind nur dann wirkungsvoll, wenn die betroffenen Personen: lückenlos erfasst werden , können. Daher ist ein Obligatorium unerlässlich, was jedoch eine gesetzliche Grundlage erfordert. Es geht somit um Massnahmen zum Schutz der Angehörigen der Armee im Militärdienst, die zudem vom Bundesrat angeordnet werden müssen. Damit sind auch die Voraussetzungen für eine politische Kontrolle gegeben. Die anlässlich der Vernehmlassung geäusserte Befürchtung, dass generelle obligatorische Aids-Tests aufgrund dieser Bestimmung angeordnet würden, ist unbegründet.

49

4. Kapitel:

Rechtsschutz in nicht Vermögensrecht liehen Angelegenheiten des Militärdienstes

Die Regelung des 4. Kapitels wurde mit dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1990 über die Aenderung der MO eingeführt. Der MG-Entwurf enthält ausser den nachfolgend erwähnten keine weiteren inhaltlichen Aenderungen. Die Bestimmungen wurden dagegen in systematischer Hinsicht neu gegliedert.

Art. 36

Dienstbeschwerde

(Art. 34ter MO)

Da der heutige Begriff der Klage (Klage nach DR) des öftern zu Missverständnissen Anlass bot (z.B. Verwechslungen mit dem gerichtlichen Rechtsmittel), enthält der vorliegende Entwurf wiederum den ursprünglichen Begriff der Dienstbeschwerde.

Art. 40

Rechtsschutz in andern nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten (Art. 34quater M0)

Eine weitere Neuerung stellt dar, dass Beschwerdeentscheide des die Nichtbewilligung des waffenlosen Militärdienstes an den weitergezogen werden können (Abs. 2). Da in diesem Bereich Grundrechtspositionen in Frage stehen können, drängt sich diese des Rechtsweges aus rechtsstaatlichen Gründen auf.

5. Kapitel;

Hilitärombudsperson

EMD über Bundesrat wichtige Oeffnung

(neu)

AusgangsTage

Die ersten Vorstösse, welche die Einführung eines Ombudsmannes für die Armee zum Gegenstand hatten, gehen bereits in die 70er Jahre zurück. So reichte Nationalrat Hubacher am 2. Oktober 1973 eine parlamentarische Initiative ein, in welcher er zur Verbesserung der rechtsstaatlichen Stellung des Wehrmannes die Schaffung eines Ombudsmannes oder Wehrbeauftragten der Armee verlangte. Die nationalrätliche Kommission war damals jedoch nicht bereit, auf diesen Antrag einzutreten, bis ein Bericht über eine zivile Ombudsstelle ausgearbeitet würde. Anfangs 1979 50

lag ein Gesetzesentwurf des EJPD über eine eidgenössische Ombudsstelle vor. Der Bundesrat beschloss indessen, die Verabschiedung einstweilen zurückzustellen.

Am 5. Februar 1990 reichte Nationalrat Loretan ein Postulat ein, in welchem der Bundesrat eingeladen wurde, die Einführung eines Ombudsmannes für die Armee zu prüfen. Auch die für die Erarbeitung von Reformvorschlägen eingesetzte Arbeitsgruppe Schoch hat in ihrem Ende November 1990 veröffentlichten Bericht empfohlen, im Hinblick auf einen verbesserten Rechtsschutz für unsere Armee einen Ombudsmann einzusetzen. Es zeigte sich, dass offensichtlich der Bedarf nach Gesprächsvermittlung vorhanden ist.

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Art. 41

Zweck und,Aufgaben

Als Zweck der Institution kann allgemein die Vertrauensbildung in die Armee und in die Militärbehörden erwähnt werden. Bereits die Existenz einer Orabudsstelle, die als Vermittlerin zur Verfügung steht, kann in manchen Fällen eine positive Vorwirkung entfalten.

Art. 42

Wirkungsbereich

:

Bei der Ausgestaltung der Institution ist der Wirkungsbereich klar zu definieren. So soll die Militärombudsperson nebst dem Truppenbereich v.a.

auch im kantonalen und eidgenössischen Militärverwaltungsbereich tätig werden. Die betroffenen Personen (Angehörige der Armee, aber auch Stellungspflichtige hinsichtlich ihrer militärischen Pflichten) wünschen einen möglichst umfassenden Schutz in militärischen Angelegenheiten; eine alleinige Ausrichtung auf den Truppenbereich wäre unvollständig.

Der Ueberprüfung entzogen sind Beschlüsse des eidgenössischen und der kantonalen Parlamente und der Regierungen sowie Entscheide der Gerichte.

51

Art. 43

Verfahren

Die Militärombudsperson wird in der Regel auf Ersuchen von Betroffenen oder von sich aus tätig. Einem direkt betroffenen Stellungspflichtigen oder Angehörigen der Armee soll die Möglichkeit gewährt werden, sich jederzeit und ohne Einhaltung eines Dienstweges schriftlich oder mündlich an die Militärombudsperson wenden zu können. Es kann sich um eine laufende oder bereits abgeschlossene Angelegenheit handeln. Die Eingaben haben indes keine Suspensivwirkung bei formellen Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen. Hingegen ist vorgesehen, dass die militärische Stelle oder Behörde anstelle einer Anordnung, die von der Militärombudsperson als nicht rechtmässig oder unbillig erachtet wird, eine neue Anordnung erlassen kann (Abs. 5). Dieses Vorgehen entspricht dem Verfahren, das auch beim Ombudsmann der Schweizerischen Bundesanwaltschaft gewählt wurde (Art. 14 Abs. 3 der Verordnung über die Behandlung der Staatsschutzakten des Bundes, SR 172.014) . Damit wird in manchen Fällen eine angemessene Lösung nachgeholt werden können. Da die Militärombudsperson aber keine verbindlichen Anweisungen geben kann, liegt der Entscheid über eine neue Anordnung im Ermessen der zuständigen Stelle.

Die Militärombudsperson wird die Angelegenheit in der Regel mit dem Ratsuchenden besprechen und ihm für sein weiteres Vorgehen Ratschläge erteilen oder versuchen, im Gespräch mit dem militärischen Vorgesetzten oder mit der Verwaltung eine faire, einvernehmliche Lösung zu finden.

Zur Verwirklichung dieser Vorgaben hat sie im Rahmen ihres Wirkungsbereiches ein grundsätzlich unbeschränktes Recht, schriftliche und mündliche Auskünfte sowie die Herausgabe von Urkunden und Akten zu verlangen, jedoch unter Wahrung des Berufsgeheimnisses (Aerzte, Anwälte, Geistliche) sowie unter Einhaltung der Vorschriften über die Behandlung militärisch klassifizierter Informationen. Die Militärombudsperson kann Sachverständige , beiziehen und selbstverständlich die Truppe und die Militärbehörden besuchen. Das Verfahren soll im übrigen kostenlos sein (Abs. 1); Parteientschädigungen sind nicht vorgesehen.

52

Art. 44

Ernennung, Stellung und Dienstverhältnis

;

Es ist vorgesehen, eine einzige Ombudsperson zu ernennen. Damit soll eine grössere Wirkung und Identifikation mit der Funktion erreicht werden. Mit dieser Lösung wird nicht ausgeschlossen, dass der Ombudsperson zur administrativen Entlastung weitere Mitarbeiter zugeordnet werden. Die vorgesehene Ernennung durch den Bundesrat vermag der Militärombudsperson die nötige Unabhängigkeit von Armee und Verwaltung zu gewähren.

Um den organisatorischen und auch sprachregionalen Bedürfnissen genügend Rechnung zu tragen, steht der Militärombudsperson ein Mitarbeiterstab sowie ein Sekretariat zur Verfügung.

Art. 45

Rechenschaftsbericht

Den Rechenschaftsberichten, die sie jährlich zuhanden des Bundesrates vorzulegen hat, kommt eine besondere, präventive Bedeutung zu. Sie sind ein wichtiger Bestandteil ihrer Oeffentlichkeitsarbeit.

53

Vierter Titel: Ausbildung der Armee 1. Kapitel: Art. 46

Allgemeine Bestimmungen

Ausbildungsdienste (Art. 115 Abs. 2 und 118 Abs. l MO)

Im Gesetz sollen die verschiedenen Dienstarten, die unter den Oberbegriff "Ausbildungsdienst" fallen, aufgelistet werden. Auf den bisherigen Begriff "Instruktionsdienst" soll verzichtet werden.

Als Teil der Dienstarten "Schulen" und "Kurse" gilt auch der praktische Dienst; dieser Begriff soll das im bisherigen Sprachgebrauch verwendete "Abverdienen" ersetzen. Der praktische Dienst dient der Festigung und Anwendung einer gelernten Materie in der Praxis. Er kann sowohl in Schulen als auch bei der Truppe geleistet werden. "Fachdienste" fallen unter den Begriff "Kurse".

Absatz 2 enthält die Grundlage zum Aufgebot zu Kadervorkursen. Die Ausbildungsmöglichkeiten im heutigen Kadervorkurs werden durch die Samstagsund Sonntagsruhe sehr stark eingeschränkt. Am Samstag können Gefechtsschiessen und -Übungen bereits heute nur noch zum Teil durchgeführt werden. Die Ausbildung am Sonntag beschränkt sich notgedrungen meist auf theoretischen Unterricht, Sport sowie auf den Gottesdienst. Andererseits muss die Ausbildung der Milizkader, vor allem jene der Gruppenführer und Zugführer, verbessert werden. Mit der vorgesehenen Lösung können die höchstens fünf Tage dauernden Kadervorkurse während der Woche (Montag bis Freitag) unter guten Bedingungen durchgeführt werden. Die Neukonzeption ermöglicht: - eine zielgerichtete und intensivere Vorbereitung des Wiederholungskurses (mehr uneingeschränkt nutzbare Ausbildungstage); - eine angepasste Fortbildung der Kader (z.B. Führungsschulung, Personal- und Menschenführung, Kommunikationsschulung, angewandte Methodik und Didaktik); - eine integrierte Fortbildung in technischen Bereichen (Funkführung, Feuerführung mit Simulationsgeräten usw.).

Schiiesslich wird in Absatz 4 eine Rechtsgrundlage für die Befragungen geschaffen, die heute unter dem Begriff 'pädagogische Rekrutenprüfung' in den Rekrutenschulen durchgeführt werden, sowie für weitere Befragungen 54

bezüglich der Tauglichkeit. Diese Befragungen werden wissenschaftlich ausgewertet und dienen dazu, einen Meinungsquerschnitt für einen bestimmten Jahrgang von Jugendlichen zu erhalten. Des weiteren können auch wertvolle Aufschlüsse für die künftige Ausbildungsgestaltung gewonnen werden. Dabei sind Persönlichkeits- und Datenschutz zu gewährleisten.

Art. 47

Dienstleistungspflicht (Art. 122 MO)

Mit der Einführung der Armee 95 soll im Gesetz für Gefreite und Soldaten die Dienstleistung mit einer Höchstgrenze von 330 Tagen festgelegt werden. Das bisherige Maximum der Anzahl Diensttage wird damit im Prinzip beibehalten, Anpassungen nach unten sind aber möglich und auch vorgesehen.

Bestimmend für die Festlegung der Dienstleistungspflicht ist die aktuelle und absehbare Gefährdung. Lässt es das sicherheitspolitische Umfeld der Schweiz zu, so kann die Zahl der zu leistenden Diensttage gesenkt, bei gefährlichen Entwicklungen hingegen angehoben werden. Aus heutiger Sicht erscheint eine Dienstleistung von 300 Jagen für Gefreite und Soldaten angemessen. Die Befugnis zur Erhöhung der Gesamtdienstleistung bis zur gesetzlichen Obergrenze soll beim Bundesrat liegen.

Jeder Ausbildungsdienst wird in der Regel an die Dienstleistungspflicht angerechnet. Die Ausnahmen müssen im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sein.

Nach Absatz 2 soll der Bundesrat die Dienstleistungspflicht für Offiziere und Unteroffiziere, für Angehörige: der Armee mit Funktionen im militärischen Flugdienst, für Neubürger sowie für die speziellen Fälle des Artikels 13 Absatz 3 (Verlängerung der Militärdienstpflicht bei unentbehrlichen Leistungen) und Artikel 14 (Weiterverwendung) regeln.

Die Dienstleistungspflicht der Kader wird gegenüber heute verkürzt. Dies ergibt sich insbesondere durch die Reduktion der Dauer der Militärdienstpflicht und der Rekrutenschule sowie durch die Einführung des ZweijahresWK-Rhythmus. Die Detailregelungen werden die Bedürfnisse der Ausbildung und des notwendigen Kaderbestandes sowie die unterschiedlichen Dienstleistungsmodelle zu berücksichtigen haben.

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Absatz 3 enthält den auch heute geltenden Grundsatz, dass Dienste, die aus irgendwelchen Gründen nicht geleistet worden sind, nachgeholt werden müssen.

Art. 48 - 50

Anrechnung von zusätzlichen Dienstleistungen (Art. 116 und 123 MO)

Ueber die Anrechnung von obligatorischen Dienstleistungen (Art. 48) soll der Bundesrat, über jene von freiwilligen Dienstleistungen (Art. 49 und 50) das EMD entscheiden. Es soll das Prinzip gelten, dass möglichst jeder Ausbildungsdienst, zusätzlicher Dienst und teilweise die freiwillige Dienstleistung an die Dienstleistungspflicht angerechnet wird.

Als freiwillige Dienstleistung nach Artikel 49 zählen beispielsweise die Gebirgsausbildungskurse. Als Dienstleistungen im Ausland gemass Artikel 50 kommen in Frage: die Teilnahme an militärisch organisierten friedenserhaltenden Operationen, Militärmissionen, die Tätigkeit als Verteidigungsattache oder als dessen Gehilfe, das Training der Flugwaffe sowie Lenkwaffenschiessen, die Teilnahme an internationalen militärsportlichen Wettkämpfen und die Tätigkeit im Schweizerischen Katastrophenhilfekorps.

Je nach Art des Auslandeinsatzes erhält die betreffende Person dabei gegebenenfalls den Status der jeweiligen Organisation.

Art. 51

Ausbildungsziele und Ausbildungsführung (Art. 110 MO)

Damit die Zielsetzungen für die Ausbildung armeeweit gelten, werden sie durch das EMD erlassen. Die Ausbildung in der Armee soll zielgerichteter stattfinden. Der Ausbildungschef ist auf Stufe Armee verantwortlich für die Uebereinstimmung der Ausbildungsinhalte mit den Ausbildungszielen.

Ein wichtiges Element der Ausbildungsführung sind die Zielsetzungen und deren Umsetzungen über die Lehrpläne, Ausbildungs- und Arbeitsprogramme in die Praxis und die Einführung eines modernen Ausbildungscontrollings.

Art. 52

Lehrpersonal

(Art. 105 - 107 und 113 MO)

Um den Forderungen nach mehr Professionalität und den zusätzlichen Bedürfnissen (Lehrpersonal in permanenten Ausbildungsanlagen und im 56

Bereich der Friedensförderung) gerecht zu werden, werden neue Ausbilderfunktionen geschaffen.

Instruktoren werden für die Ausbildung im pädagogischen, operativen, taktisch-technischen, gefechtstechnischen und fachtechnischen Bereich und in der Fiihrungsausbildung eingesetzt. Sie tragen die Ausbildungsverantwortung in Schulen und Kursen. Die Instruktoren werden unterstützt von haupt- und nebenamtlichen Fachlehrern. Diese Fachlehrer erteilen technischen Unterricht als Beamte mit Funktionszulage oder auf vertraglicher Basis. Fachleute und Referenten bilden in Spezialbereichen im Rahmen ihrer Dienstpflicht aus.

Das Lehrpersonal wird in besonderen Kursen und Lehrgängen ausgebildet.

Dazu gehören namentlich die Zentrale Schule für Instruktionsunteroffiziere, die Militärischen Führungsschulen an der ETH Zürich und weitere Lehrgänge. Den Eidgenössischen Technischen Hochschulen kann die Ausbildung des Lehrpersonals, insbesondere jene der Instruktionsoffiziere, übertragen werden. Sie haben dafür die Infrastruktur unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und Lehrveranstaltungen für das Diplomstudium (Grundstudium) der Instruktionsoffiziere bzw. für die Fort- und Weiterbildungsstufe zu übernehmen. Lehrpersonal kann auch zu Gunsten der Ausbildung in Truppenkursen eingesetzt werden. Das Lehrpersonal wird zentral durch den Ausbildungschef geführt. Er teilt es insbesondere den Bundesämtern und Ausbildungsregionen zu.

Art. 53

Ausbildung und Einsatzbereitschaft der Truppen (Art. 109, 190 MO)

Unter den Aufgaben der Truppenkommandanten figuriert auch die Bestimmung von Artikel 190 der geltenden MO. Der Begriff "Kriegsbereitschaft" umfasst nicht alle Aufgabengebiete nach dem 'Bericht 90' und kann zudem nicht überprüft werden. Die Truppenkommandanten behalten die Verantwortung für die Ausbildung und die Einsatzbereitschaft der ihnen unterstellten Truppen. Es kann vorkommen, dass auf bestehenden, festen Ausbildungsanlagen die Ausbildung nicht durch den Kommandanten geleitet wird.

Der Ausbildungschef kann andere Zuständigkeiten für die Ausbildung festlegen, etwa um vorhandene Ausbildungsinfrastruktur optimal auszunutzen.

57

Die Verantwortung für die Einsatzbereitschaft enthält insbesondere auch die Ueberwachung der Vollständigkeit der Bestände, die Kontrolle der persönlichen Ausrüstung und Bewaffnung der Angehörigen der Armee sowie der Korpsausrüstung.

Wie bis anhin werden die direkt dem Armeekommando unterstellten Truppenverbände einem Grossen Verband (z.B. Panzerbrigaden, Alarmregimenter), einem Bundesamt (z.B. Katastrophenhilferegiment) oder einem Gruppenstab (z.B. Formationen des Militäreisenbahndienstes, Mobilmachungsplätze) zur Ausbildung zugewiesen.

2. Kapitel; Grundausbildung Art. 54

Rekrutenschule (Art. l bis , 118 MO)

Die Grundsatzbestimmungen über die Rekrutenschule sollen zusammengefasst werden. In Uebereinstimmung mit der Regelung für die Aushebung soll das Höchstalter für das Bestehen der Rekrutenschule um drei Jahre zurückgenommen werden. Die Rekrutenschule dauert künftig in der Regel 103 Tage und wird im Rahmen der Dienstleistungspflicht absolviert. Um den sich ändernden Ausbildungsbedürfnissen besser Rechnung tragen zu können, soll die Kompetenz zur Festlegung der Dauer dem Bundesrat übertragen werden, der - wie bisher - auch vorsehen kann, dass bestimmte Schulen in Teilen zu bestehen sind.

Art. 55

Fachkurse (Art. 119 MO)

Für besonders anspruchsvolle Funktionen kann eine die Rekrutenschule ergänzende Ausbildung vorgesehen werden. Die Fachkurse erfolgen im Rahmen der Dienstleistungspflicht.

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3. Kapitel: Art. 56

AusbiIdungsdienste der Formationen

Wiederholungskurse

(Art. 120 und 121 MO)

Die Aufhebung der Heeresklassen und ein neuer Rhythmus der Wiederholungskurse (WK) bedingen eine Neuformulierung dieses Artikels. Für das Gros der Armee soll als Regel der 19-Tage-WK im Zwei Jahresturnus eingeführt werden. Für bestimmte Formationen (z.B. Flieger- und Fliegerabwehrtruppen, Mobilmachungsorgane, Stäbe und Teile der Stabsbataillone der Grossen Verbände) werden jährliche, 12tägige WK durchgeführt. Die Entlassung aus den WK erfolgt ara Freitag.

Es soll möglich sein, der sicherheitspolitischen Lage entsprechend, WK ausfallen zu lassen, zusätzliche WK einzuführen oder sie zu verlängern.

Soweit dies im Rahmen der Dienstleistüngspflicht (Art. 47) geschieht, ist dafür der Bundesrat zuständig.

Art. 57

Besondere Kurse

(Art. 134 MO)

In den Jahren ohne WK, beziehungsweise jedes zweite Jahr im Falle der Formationen mit jährlichen WK, findet ein fünf Tage (Montag bis Freitag) dauernder Taktisch-Technischer Kurs (TTK) zur Fortbildung aller Offiziere (neu einschliesslich der Subalternoffiziere) und Stabsadjutanten statt.

Die in der heutigen Verordnung über die Offiziersausbildung enthaltene grosse Anzahl von technischen bzw. taktischen Kursen sollen auf das Notwendigste reduziert und in den TTK integriert werden. Teile der Stäbe von Truppenkörpern können zu einem Kadervorkurs für den TTK (bzw. für andere besondere Kurse) aufgeboten werden. Der TTK wird an die Dienstleistungspflicht angerechnet. Bei Bedarf sollen auch Unteroffiziere zu besonderen Kursen aufgeboten werden können (Abs. 2).

Art. 58

Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten

(Art. 115 MO)

Die Erkundung gilt als Vorbereitungsarbeit. Die Vorbereitung der Kurse ist nicht gleichzusetzen mit dem Kadervorkurs; sie dient der allgemeinen Vorbereitung und hat keinen Fortbildungscharakter.

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Angehörige der Armee können auch für den Einsatz in Kadervorkursen von Wiederholungskursen und Taktisch-Technischen Kursen aufgeboten werden.

Für einen Teil der Offiziere (Teile der Stäbe der Truppenkörper) kann ein Aufgebot zum Kadervorkurs für den TTK erlassen werden.

Als Entlassungsarbeiten sind Arbeiten zu verstehen, die nach Beendigung der Dienstleistung erbracht werden müssen. Diese Arbeiten erfolgen im Rahmen der Dienstleistungspflicht.

Art. 59

Dienst ausserhalb der Formation

(neu)

Mit dieser Bestimmung sollen die obligatorischen Trainingstage, welche etwa Piloten und Fernspäher, Panzersoldaten oder Panzerjägersoldaten zu absolvieren haben, auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden. Je nach Schwierigkeit der Bedienung und des Einsatzes von alIfall ig noch zu beschaffenden modernen Waffensystemen ist es nicht auszuschliessen, dass noch für andere Angehörige der Armee Trainingstage eingeführt werden müssen. Dieser Dienst wird an die Dienstleistungspflicht angerechnet.

4. Kapitel:

Ausbildung der Unteroffiziere und Offiziere

Ins 4. Kapitel wurden die Grundregelungen des Bundesbeschlusses über die Offiziersausbildung eingebaut, die zudem erheblich gestrafft wurden. Ein sachlicher Grund, diese Bestimmungen in einem Erlass zu regeln, der dem Referendum entzogen ist, besteht nicht. Systematisch gehört er in den vorliegenden Zusammenhang. Einzelheiten über die einzelnen Schulen, Kurse usw. sowie über deren Dauer gehören in die entsprechende Ausführungsverordnung.

Art. 60

Ausbildung zum Korporal

(Art. 127 und 128 MO)

Wegen der Verlängerung der Unteroffiziersschule ist eine Aenderung des Gesetzes nötig. Die vom Bundesrat festzusetzende Dauer ermöglicht eine relativ rasche Anpassung an die Gegebenheiten (Verlängerung oder Verkür60

zung). In der Regel soll die Unteroffiziersschule 40 Tage dauern. Die Festschreibung einer bestimmten, für alle Truppengattungen verbindlichen Dauer ist schwierig, da die verschiedenen Bundesämter unterschiedliche Ausbildungsbedürfnisse haben. Die Differenz zwischen den Ausbildungsbedürfnissen der technischen und der übrigen Truppengattungen wird immer grösser.

Art. 61

Ausbildung zum Leutnant

(Art. 130 MO)

In der Regel dauert eine Offiziersschule 117 Tage. Es können Ausnahmen vorgesehen werden (Wie heute bereits z.B. im Bereich Sanitätsdienst, Veterinärdienst, Stabssekretariat). Der Bundesrat soll neu die Kompetenz zur Aufteilung der Ausbildungsdienste, vor allem des praktischen Dienstes erhalten.

Art. 62

Weitere Ausbildungsdienste

(Art. 72 und 129 MO)

Für eine Beförderung sollen Offiziere in der Regel je einen Technischen Lehrgang sowie einen Stabs- oder Führungslehrgang absolvieren müssen.

Diese Ausbildungslehrgänge werden in einem Modulsystem angeboten. Der Ausbildungsbedarf für eine Funktion bestimmt, ob für eine Beförderung ein praktischer Dienst nötig ist, wie lange er dauern soll und wo er zu absolvieren ist. Der Bundesrat legt die Einzelheiten dazu fest.

Art. 63

Besondere Dienstleistungen

(Art. 136 MO)

:

Mit dieser Bestimmung soll die rechtliche Grundlage geschaffen werden für die zahlreichen^ Dienstleistungen wie Kurse und Uebungen im Rahmen der Gesamtverteidigung, Stabsarbeiten, Schiedsrichterdienste, Dienstleistungen zur Kontrolle von Anlagen. Die besonderen Dienstleistungen werden an die Dienstleistungspflicht angerechnet.

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5. Kapitel;

Dienst in Schulen und Kursen und in der Militärverwaltung

Mit Artikel 64 soll die gesetzliche Grundlage für Dienstleistungen in der Militärverwaltung und deren Betrieben geschaffen werden. Jährlich werden über 2000 Angehörige der Armee in der Militärverwaltung eingesetzt. Heute bestehen die Rechtsgrundlagen auf Stufe Bundesrat und EMD. Ein solches Aufgebot von Angehörigen der Armee kommt primär dann in Frage, wenn ihr Dienst in der Militärverwaltung einen Nutzen für die Truppe (Einsatz bzw.

Ausbildung) erbringt oder wenn sie zu Gunsten eines nationalen oder internationalen militärsportlichen Grossanlasses eingesetzt werden. Zu denken ist aber auch etwa an Einsätze bei Unterhaltsarbeiten auf Waffenund Schiessplätzen oder im Generalsekretariat des EMD und in den Stäben der Gruppen sowie der Gruppe für Rüstungsdienste. Da der Bund für die Durchführung der Schulen und Kurse zuständig ist, erfolgen Einsätze im Rahmen von Absatz l stets bei den eidgenössischen Militärbehörden, während Einsätze nach Absatz 2 bei erfüllten Voraussetzungen bei den Militärbehörden des Bundes wie auch der Kantone möglich sind.

Damit der Ausbildungsbetrieb aufrechterhalten werden kann, soll der Ausbildungschef auf Milizpersonal zurückgreifen können, das fachlich und persönlich geeignet ist, um im Ausbildungsdienst als Fachleute und Referenten eingesetzt zu werden. Es wird für seine Aufgaben speziell ausgebildet.

Im weiteren soll die Betriebsbereitschaft der Ausbildungsplätze (beispielsweise der Betrieb und Unterhalt der Simulationsanlagen oder der computergestützten taktischen Ausbildung) sowie andere Aufgaben in der Ausbildung durch geeignetes Milizpersonal sichergestellt werden. Dadurch werden Angehörige der Armee, die in Formationen eingeteilt sind, von solchen Dienstleistungen entbunden. Diese Massnahme würde sich somit auch auf die Bestände in den Truppenkursen positiv auswirken.

Für Einsätze zugunsten der Ausbildung und in der Militärverwaltung werden sowohl Spezialisten (z.B. im EDV-Bereich) wie auch reine Hilfskräfte benötigt (Betriebs- und Unterhaltspersonal). Es ist anzustreben, dass diese Bedürfnisse möglichst durch den Einsatz von Armeeangehörigen gedeckt werden, die ohnehin im Falle eines Assistenzdienstes oder im Aktivdienst

62

nicht einrücken müssen, weil sie unentbehrliche Tätigkeiten im Rahmen der Gesamtverteidigung auszuführen haben und hierfür dispensiert sind. Des weiteren können für solche Dienstleistungen auch Armeeangehörige in die Personalreserve eingeteilt werden, welche die notwendige Tauglichkeit für eine Einteilungsfunktion in der Armee nicht mehr erreichen. Angehörige der Armee, die bei zwingenden Bedürfnissen regelmässig auf der Militärverwaltung eingesetzt werden, sollen in der Regel nicht bei der Truppe eingeteilt bleiben, sondern zur Verfügung des Bundesamtes - entsprechend der Truppengattung oder des Dienstzweiges - gestellt werden.

6. Kapitel; Art. 65

Verwendung ausserhalb der Truppe

Personalreserve

(Art. 51 MO)

Es sollen nicht nur Offiziere, Soldaten nicht in Formationen dies heute bei den Offizieren Verfügung der Gruppen bzw. der

sondern auch Unteroffiziere, Gefreite und der Armee eingeteilt werden können. Wie gehandhabt wird, so stünden auch sie zur Bundesämter.

Die Personalreserve setzt sich sehr unterschiedlich zusammen und kann für verschiedene Aufgaben eingesetzt werden. Der Bundesrat iwird die Angehörigen der Armee, die nicht in Formationen eingeteilt sind, bezeichnen und ihre Aufgaben regeln. Da sie nicht direkt zur Erfüllung der Aufträge der Armee im Assistenzdienst oder im Aktivdienst beitragen und in keine Formation der Armee eingeteilt sind, werden sie auch nicht im Sollbestand der Armee berücksichtigt.

Grundsätzlich sind vier Hauptkategorien von Armeeangehörigen innerhalb der Personalreserve zu unterscheiden: - Angehörige der Armee, die keine ordentlichen Ausbildungsdienste leisten und im Falle eines Einsatzes der Armee nicht aufgeboten werden. Es handelt sich u.a. um die Auslandschweizer, die nicht unter Artikel 4 Absatz 2 des Bundesbeschlusses über den Militärdienst der Auslandschweizer und der Doppelbürger (SR 519.3) fallen und demnach bei einer allgemeinen Mobilmachung nicht einrücken müssten; weil sie 63

bereits mehr als drei Jahre mit Auslandurlaub ununterbrochen im Ausland sind. Diese Auslandbeurlaubten sind nach geltendem Recht noch in den Formationen eingeteilt.

Angehörige der Armee, die regelmässig nach Artikel 64 in Schulen und Kursen sowie in der Militärverwaltung eingesetzt werden.

In die Personalreserve können auch Angehörige der Armee eingeteilt werden, die ihre Dienstleistungspflicht erfüllt haben. Sie würden im Assistenzdienst und im Aktivdienst nicht automatisch einrücken, sondern als Personalreserve zur Verfügung stehen. So ist es beispielsweise zweckmässig, Kader, die in den Stäben oder Einheiten nicht mehr benötigt werden, in die Personalreserve einzuteilen (heute nach Art.

51 MO).

In die Personalreserve sollen schliesslich Angehörige der Armee eingeteilt werden, die vom Assistenzdienst bzw. vom Aktivdienst dispensiert sind. Sie können ebenfalls nach Artikel 64 in Schulen und Kursen sowie in der Militärverwaltung eingesetzt werden.

Art. 66

Verwendung im Zivilschutz oder in anderen Bereichen der Gesamtverteidigung (Art. 52 MO)

Mit der Neufassung dieser Bestimmung soll das Verfahren praxisgerechter ausgestaltet werden können. Ausserdem ist die Altersgrenze des 50.

Altersjahrs mit der Herabsetzung des Militärdienstpflichtalters für Offiziere hinfällig. Die Altersgrenze soll nicht mehr aufgenommen werden, um den Handlungsspielraum nicht unnötig einzuschränken. Eine Zurverfügungstellung soll indes erst ab dem 30. Altersjahr erfolgen.

Neu soll die Regelung auf alle Angehörigen der Armee und auf die zivilen Führungsorgane der Gesamtverteidigung ausgeweitet werden. Diese Ausdehnung entspricht einem echten Bedürfnis und dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung der Angehörigen der Armee. Die betroffenen Armeeangehörigen sind von allen Militärdiensten befreit (Ausbildungs-, Assistenz- und Aktivdienst). Sie unterstehen grundsätzlich weiterhin den Pflichten ausser Dienst. Sie unterstehen nicht der Ersatzpflicht.

64

7. Kapitel; Art. 67

Ausserdienst liehe Tätigkeiten Unterstützung des Bundes

(Art. 125, 126 MO)

Der Bundesrat umschreibt das Schiesswesen ausser Dienst in der entsprechenden Ausführungsverordnung; er soll dort festlegen, welche Schiessübungen im Interesse der Landesverteidigung zu unterstützen sind und als öffentliche Uebungen (im Unterschied zu privaten Uebungen) im Sinne des Umweltschutzrechts gelten. Die Anerkennung der Schiessvereine ist in Artikel 130 geregelt.

Daneben führt der Bund namentlich folgende Ausbildungskurse durch: Verbandsführungskurse, Kurse für technische Leiter, Umschulungskurse, Schützenmeisterkurse sowie Jungschützenleiterkurse.

Art. 68

Ausserdienstliche Schiesspflicht

(Art. 124 MO)

Neu soll für die Absolvierung des. obligatorischen Schiessens auf die Zwangsmitgliedschaft in einem Schiessverein verzichtet werden. Die Schiesspflicht soll aber nach wie vor an einer durch einen Schiessverein organisierten Uebung erfüllt werden. Die Schiessvereine werden für ihre Arbeiten vom Bund entschädigt. Wie bisher soll die Schiesspflicht jährlich absolviert werden. Sie besteht grundsätzlich während der Militärdienstpflicht (Abs. 1). Der Bundesrat sieht jedoch gestützt auf seine entsprechende Kompetenz gemäss Absatz 4 vor, die Verpflichtung bis zum 40. Altersjähr zu begrenzen. Eine Ausdehnung der Schiesspflicht soll mit dieser Neuregelung somit nicht erfolgen.

Der Verbliebene soll neu - im Gegensatz zum Pflichtigen, der seine Uebungen versäumt und einen unbesoldeten Nachschiesskurs bestehen muss einen besoldeten Verbiiebenenkurs absolvieren.

3 Bundesblatt 145.Jahrgang. Bd.IV

:

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8. Kapitel;

Vordienstliche Ausbildung

(Art. 104 MO)

Absatz l von Artikel 69 des Entwurfes erfährt mit der Neufassung eine Straffung, jedoch keine materielle Aenderung.

In Absatz 2 werden neu die Rechtsgrundlage sowie die Grundsätze für die vordienstlichen Ausbildungskurse eingefügt. Diese werden nicht alle vom EMD durchgeführt; teilweise sind damit aussenstehende Organisationen beauftragt (z.B. Funkerkurse, Flugzeugerkennungskurse, Fliegerische Vorschulung).

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Fünfter Titel: Einsatz der Armee; Polizeibefugnisse 1. Kapitel: Einsatzarten

(Art. 195 MO)

Artikel 70 zählt die Einsatzarten der Armee auf. Im Gegensatz zum Ausbildungsdienst fallen darunter der Friedensförderungsdienst, der Assistenzdienst sowie der Aktivdienst. Eine gewisse Sonderstellung kommt z.B.

den Angehörigen der Militärjustiz zu: ihre Tätigkeit ist an sich weder reiner Ausbildungsdienst, noch trifft eine der genannten Einsatzarten zu.

Da diese Tätigkeit jedoch bereits bisher ohne Probleme dem Ausbildungsdienst gleichgesetzt wurde (v.a. hinsichtlich 'der Anrechnung an die Dienstleistungspflicht), soll keine weitere spezielle Einsatzart geschaffen werden. Die bisherige Regelung für solche Einsätze soll beibehalten werden.

2. Kapitel: Friedensförderungsdienst

(neu)

Der Friedensförderungsdienst wird neu im Militärgesetz aufgenommen. Wie bis anhin dient die Verordnung vom 22. Februar 1989 über den Einsatz von Personal bei friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten (SR 172.221.104.4) als Rechtsgrundlage für entsprechende unbewaffnete Einsätze. Das am 18. Juni 1993 vom Parlament verabschiedete Bundesgesetz über schweizerische Truppen für friedenserhaltende Operationen (BTFO; BB1 1993 II 897) bildet die Rechtsgrundlage für bewaffnete Einsätze im Rahmen von friedenserhaltenden Operationen der UNO und der KSZE. Dieser Rahmen soll vorläufig nicht erweitert werden. Das BTFO wird mit dem vorliegenden Artikel 71 in die neue Systematik der Einsatzarten gestellt, erfährt aber sonst keine materiellen Aenderungen. Für die Erläuterungen zu dieser Regelung kann daher auf die Botschaft zum BTFO verwiesen werden (BB1 1992 V 1141). Insbesondere bleiben solche Einsätze freiwillig. Das EMD kann solche Dienstleistungen an die Dienstleistungspflicht anrechnen (Art. 50 MG). Einzig die Anwendbarkeit des Militärstrafrechts auf den Friedensförderungsdienst und die zusätzlichen Disziplinarstrafen sollen mit der vorliegenden Revision direkt im Militärstrafgesetz verankert werden, um der neuen systematischen Einordnung dieser Dienstart Rechnung zu tragen (vgl. Anhang zum MG, Ziff. 5 und 14).

67

3. Kapitel:

Assistenzdienst

(neu)

Die Erweiterung und Verschiebung des ßedrohungs- und Gefahrenspektrums zwingt dazu, eine weitere Einsatzart einzuführen. Während der Ausbildungsdienst als militärische Ausbildung von Angehörigen der Armee und Truppen in Schulen und Kursen zu definieren ist, umfasst der Aktivdienst den Landesverteidigungsdienst vor und nach Beginn kriegerischer Handlungen gegen die Schweiz sowie den Ordnungsdienst.

Die Armee betreibt Ausbildung oder steht im Einsatz. Der Aktivdienst sollte aufgrund einer engen Auslegung begrenzt sein auf kriegerische Ereignisse oder Situationen kurz davor sowie auf den Ordnungsdienst. Der Ordnungsdienst ist eine Einsatzform der Armee, die nicht nur historisch belastet, sondern von ihrem Wesen her sehr problematisch ist. Daher ist in diesen Fällen die Anordnung des Aktivdienstes unumgänglich. Im Gegensatz dazu sollte sich der Ausbildungsdienst auf reine Ausbildungstätigkeiten innerhalb der Armee beschränken.

Für alle anderen möglichen Einsätze der Armee passen diese beiden Einsatzarten nicht. Die neue Einsatzart - der Assistenzdienst - umfasst alle Hilfeleistungen an zivile Behörden in einer ausserordentlichen Lage.

Ebenfalls darunter fällt die Sicherstellung der Führungs- und Handlungsfähigkeit der obersten zivilen und militärischen Behörden. Mit Blick auf die Gesetzessystematik stellt sich die Frage, wie der neu zu schaffende Assistenzdienst in das Militärgesetz einzufügen ist. Da es sich dabei um den Einsatz der Armee zur Bewältigung von bestimmten Situationen handelt, ohne dass ihm die Bedeutung des Aktivdienstes zukommt, muss er jenem vorgelagert werden.

Mit der Schaffung einer rechtlichen Grundlage für den Assistenzdienst kann die Handlungsfreiheit und Handlungsfähigkeit der obersten zivilen und militärischen Behörden für die Bewältigung ausserordentlicher Lagen im Frieden, wie sie der 'Bericht 90' einleitend skizziert, optimal gewährleistet werden. Die vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen weisen die nötige Flexibilität auf und erlauben die Detailregelungen auf Verordnungsstufe.

68

Art. 72

Assistenzdienst für zivile Behörden

Gemäss Absatz l beinhaltet der Assistenzdienst den Einsatz von Truppen sowie des erforderlichen Personals zur Bewältigung einer außerordentlichen Lage ausserhalb des Aktivdienstes. Eine ausserordentliche Lage im Sinne dieses Kapitels liegt vor, wenn die zivilen Behörden nicht mehr in der Lage sind, ihre Aufgaben mit den eigenen Mitteln zu bewältigen. Die in Absatz l umschriebenen Aufgaben umfassen alle Fälle, für deren Bewältigung es das Aufgebot und den Einsatz von Truppen sowie des erforderlichen Personals im Rahmen eines Assistenzdienstes bedarf. Die nähere Umschreibung einzelner Begriffe und Anwendungsbereiche dieser Bestimmung finden sich in der Botschaft vom 28. Juni 1989 betreffend die Teilrevision der Militärorganisation und die Totalrevision des Bundesbeschlusses über die Offiziersausbildung (BB1 1989 II 1194; Erläuterungen zu Art. 160 Abs. 2 und 3 MO). Buchstabe b würde etwa Anwendung finden, wenn Truppen zum Schutz von internationalen Konferenzen (Schutz von Personen; vgl. z.B. Truppeneinsatz beim Gipfeltreffen der Präsidenten Reagan und Gorbatschow in Genf im Jahre 1985 sowie anlässlich der Palästina-Konferenz in Genf im Jahre 1988) oder von sensiblen Anlagen (Bewachungseinsatz von besonders schutzwürdigen Sachen) aufgeboten würden. Im Sinne einer möglichst grossen Flexibilität beinhaltet Buchstabe e eine Generalklausel, unter die beispielsweise die Unterstützung des Grenzwachtkorps bei ausserordentlichen Lagen im Migrationsbereich oder zur Betreuung grosser Flüchtlingsströme fallen könnte. Solche Hilfeleistungen können auch zugunsten von zivilen Polizeidiensten erfolgen, wobei insbesondere an Einsätze zur Entlastung der Polizei im logistischen Bereich zu denken ist. Direkte Einsätze von Truppen zur Gewährleistung der inneren Sicherheit hingegen wären nur im Rahmen von Ordnungsdienst zulässig.

Eine Neuerung bringt der Armee-Einsatz im Ausland zur Hilfeleistung bei Katastrophen (Bst. d und Art. 74 des Entwurfs). Es handelt sich um eine Folge der Neudefinition des Armeeauftrags, wie er im 'Bericht 90' umschrieben worden ist. Da sich die logistische Basis für derartige Einsätze in der Regel in der Schweiz befindet, kommen solche Einsätze im Rahmen nachbarlicher Hilfe im grenznahen Raum in Frage. Einerseits entspricht es dem Eigeninteresse unseres Landes, bei Grosskatastrophen Hilfe zu
leisten, welche auch Auswirkungen auf unser Staatsgebiet haben können.

Andererseits wird mit dieser Möglichkeit dem Gedanken der Solidarität zwischen den .Staaten Rechnung getragen. Da solche Einsätze aber nur im 69

Falle von grossen Schadensereignissen in Frage stehen würden, dürften sie wohl nur selten und mit Zurückhaltung beschlossen werden.

Absatz 2 enthält das Prinzip der Subsidiarität, soweit es um Hilfeleistung an zivile Behörden geht. Alle zivilen Mittel auf jeder Stufe müssen im Einsatz sein und dabei in personeller, materieller oder zeitlicher Hinsicht nicht ausreichen, um die ausserordentliche Lage zu bewältigen. Zudem erfolgt die Hilfeleistung nur auf Verlangen der zivilen Behörden.

Art. 73

Assistenzdienst zur Erhöhung der Bereitschaft der Armee

Beim Einsatz von militärischen Führungsstäben zur Erhöhung der Bereitschaft der Armee geht es nicht um einen subsidiären Auftrag zur Unterstützung ziviler Behörden. Dabei handelt es sich indessen ausschliesslich um Situationen, in welchen keine schwerwiegende Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz vorliegt; andernfalls muss Aktivdienst angeordnet werden.

Art. 74

Assistenzdienst zur Katastrophenhilfe im Ausland

Es gilt hier zu unterscheiden zwischen humanitären und friedenserhaltenden Operationen im Ausland. Für die letzteren bestehen eigene rechtliche Grundlagen (Art. 71). Humanitäre Aktionen sind auf Hilfeleistungen in Katastrophenfällen beschränkt. Geographisch dürfte es sich, wie oben dargelegt (vgl. die Erläuterungen zu Art. 72 Abs. 1) in erster Linie um Einsätze im grenznahen Ausland handeln. Derartige Einsätze der Armee würden erst dann erfolgen, wenn die Mittel des dafür spezialisierten Katastrophenhilfekorps nicht mehr ausreichten. Wesentlich ist, dass der Einsatz - der nur auf Ersuchen eines einzelnen Staates oder einer internationalen Organisation erfolgt - in einem Abkommen präzis geregelt wird.

In der Regel werden solche Einsätze unbewaffnet erfolgen. Im Einvernehmen mit dem ersuchenden Staat sind andere Lösungen aber denkbar (Mitnahme von Waffen zum Selbstschutz oder zu Bewachungszwecken).

70

Dabei stellt sich die Frage, ob die Angehörigen der Armee zu humanitären Auslandeinsätzen verpflichtet werden dürfen. Wir sind der Ansicht, dass dies in einem eingeschränkten Rahmen, als Hilfe im grenznahen Ausland, bejaht werden kann, da solche Hilfeleistungen letztlich auch im Interesse unseres Landes liegen. Diese Auffassung wurde dem Parlament bereits im Zusammenhang mit dem 'Bericht 90' und dem Armeeleitbild 95 zur Kenntnis gebracht und stiess anlässlich der dortigen Beratungen auf keinen Widerstand. Wir verweisen im übrigen auf unsere entsprechenden Ausführungen unter Ziffer 61 dieser Botschaft. Aus diesem Grunde sollen Einsätze im grenznahen Raum obligatorisch erklärt werden können. Allfällige Einsätze ausserhalb dieses Raums sollen hingegen analog andern Auslandeinsätzen freiwillig bleiben.

Die Katastrophenhilfe im Ausland ist weiterhin ein wichtiges Instrument im Rahmen der internationalen humanitären Hilfe des Bundes. Die jetzigen Aktivitäten des Schweizerischen Katastrophenhilfekorps (SKH) werden durch die Hilfeleistung der Armee in keiner Weise eingeschränkt. Das SKH soll wie bisher im Rahmen von Rettungsketteneinsätzen auf im Ausbildungsdienst stehende Angehörige der Luftschutztruppen (neu Rettungstruppen) sowie Material der Armee zurückgreifen können. Dieser Einsatz ist für die einberufenen Personen jedoch fakultativ; er ist in der Verordnung vom 2. Dezember 1985 über den Einsatz Angehöriger der Luftschutztruppen für die Katastrophenhilfe im Ausland (SR 512.28) geregelt. Ein Beizug von Freiwilligen aus weiteren Truppengattungen ist nicht ausgeschlossen und soll auch künftig möglich bleiben.

Art. 75

Aufgebot und Zuweisung

Die Unterscheidung der Einsatzarten erfolgt unter anderem über die Art des Aufgebotes.' Nach heute geltendem Recht ist das Aufgebot zum Aktivdienst primär Sache der Bundesversammlung (Art. 85 Ziff. 9 BV), sekundär Sache des Bundesrates (Art. 102 Ziff. 11 BV). Das Aufgebot zum Ausbildungsdienst erfolgt mittels öffentlicher Bekanntmachung durch das EMD (Kurs- und Schultableaus, Aufgebotsplakate etc.).

Die Aufgaben der Armee im Assistenzdienst sind weniger problematisch als diejenigen im Aktivdienst. Zudem besteht in gewissen Lagen ein Handlungs71

bedarf, der eine rasche Reaktion erfordert. In diesem Sinne erweist es sich als zweckmässig, grundsätzlich den Bundesrat als aufbietende Behörde zu bezeichnen. Dies entspricht der Regelung, die das Parlament am 22.

Juni 1990 mit der Aenderung von Artikel 160 Absatz 2 MO vorgenommen hat.

Die entsprechenden Aufgaben sollen nun im Rahmen des Assistenzdienstes erfasst werden.

Die bisher in Katastrophenfällen im Inland eingesetzen Truppen leisteten Instruktionsdienst innerhalb ihres Wiederholungskurses. Da es sich in diesen Bereichen um Einsatz und nicht um Ausbildung handelt, sind die Truppen künftig in den Assistenzdienst aufzubieten. Die Kompetenz zum Aufgebot soll in diesem Fall dem Chef des EMD zukommen.

Anlässlich des Vernehmlassungsverfahrens wünschten zahlreiche Kantone ebenfalls eine Aufgebotskompetenz für ihre Truppen zu- AssistenzdienstEinsätzen. Eine solche Kompetenz würde allerdings zu Schwierigkeiten führen, da die Kantone nicht immer geeignete Truppen im Dienst haben. Der Bund, bei dem die Kantone ein solches Aufgebot bei Bedarf ja beantragen können, ist besser in der Lage, geeignete Truppen mit solchen Aufgaben zu betrauen. Diese grössere Flexibilität hilft zudem mit, dass die Ausbildungstätigkeit nicht durch wiederholte Hilfseinsätze zu starke Beeinträchtigungen erfährt.

Artikel 102 Ziffer 11 BV beschränkt die Aufgebotskompetenz des Bundesrats für den Aktivdienst sowohl zahlenmässig (bis 2000 Mann) wie auch hinsichtlich der Dauer des Einsatzes (bis drei Wochen). Aufgebote, die darüber hinaus gehen, bedürfen eines Beschlusses bzw. der Genehmigung der sofort einzuberufenden Bundesversammlung, der die Verfügung über die Armee zukommt (Art. 85 Ziff. 9 BV). Es stellt sich daher die Frage, ob diese Beschränkung, die für Aufgebote im Rahmen des Aktivdienstes erlassen wurde, auch für Aufgebote im Rahmen von Assistenzdienst Geltung hat.

Wir schlagen in Absatz 2 eine Mittellösung vor, indem an der Zuständigkeit der Bundesversammlung zur nachträglichen Genehmigung solcher Einsätze zwar festgehalten wird, auf eine sofortige Einberufung des Parlaments hingegen in der Regel verzichtet und die massgebende Truppenzahl bei 2000 Angehörigen der Armee belassen werden soll. Mit dieser Regelung soll der

72

politischen Bedeutung Rechnung getragen werden, welche jedem grösseren oder längerdauernden Assistenzdienst zukommt, andererseits aber auch berücksichtigt werden, dass dieser Einsatz der Armee politisch weniger heikel ist als der Aktivdienst, so dass es in zeitlicher Hinsicht genügt, wenn das Parlament sich in der nächsten Session mit dem Einsatz befasst.

Art. 76

Auftrag und Führung

Der Auftrag wird durch die zivile Behörde (Bund oder Kanton) festgelegt, wobei aus praktischen Gründen Rücksprache mit dem EMD genommen werden muss. Die Kommandostruktur wird durch den Bundesrat oder das EMD festgelegt. Im Einsatz wird 1 die Truppe vom militärischen Kommandanten - und nicht von einem zivilen Einsatzleiter - geführt.

Art. 77

Spontanhilfe

Vorbehalten ist die Spontanhilfe vor Ort, die sich gerade durch unbürokratische und rasche Hilfeleistung auszeichnen muss.

Art. 78

Stellung der Angehörigen der Armee und des erforderlichen Personals

Da der Assistenzdienst verschiedene Einsatzarten umfasst, sind die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Armee jeweils nicht identisch. Diese müssen auf Verordnungsstufe klar festgelegt werden. In den meisten Fällen sind sie gleich oder ähnlich denjenigen im Ausbildungsdienst. Einschränkungen können sich unter anderem im Urlaubswesen ergeben. Hinsichtlich der Pflichten kann in beschränktem Rahmen die Uebertragung von Polizeibefugnissen hinzukommen (vgl. Art. 97). Hier geht es um die Verstärkung der

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zivilen Behörden zur Durchsetzung ihres Auftrages. Zu denken ist an die Bewachung von Konferenzen, die Wahrung der Lufthoheit, den Grenzpolizeidienst etc. Diese Polizeibefugnisse müssten gegebenenfalls genau umschrieben werden (Waffeneinsatz bzw. Eingriffe bei Notstand und Notwehr; vorangehende Warnung bzw. Massnahmen; international festgelegte Normen im Flugverkehr etc.).

Als Regel wird in Absatz 2 angeführt, dass der Assistenzdienst an die Dienstleistungspflicht anzurechnen sei. Ausnahmen von diesem Prinzip werden vor allem dann erfolgen, wenn ein solcher Einsatz über eine lange Dauer - über mehrere Wochen oder Monate hinweg - erforderlich ist und eine vollständige Anrechnung zur Folge hätte, dass die verbleibende Dienstzeit für eine zweckmässige Ausbildung nicht mehr ausreichen würde.

In solchen Fällen würde dieser Einsatz nurmehr teilweise angerechnet.

Meistens werden schon vor einem Truppeneinsatz vorsorgliche Massnahmen getroffen, um einer ausserordentlichen Lage Herr zu werden. Zu diesem Zweck müssen die verantwortlichen Behörden auf das Personal der Verwaltung zurückgreifen können. Untersteht eine benötigte Institution nicht dem Weisungrecht der zuständigen Behörde, so ist diese Lücke durch vertragliche Vereinbarungen zu schliessen (Abs. 3).

Art. 79

Requisition im Assistenzdienst

Das Requisitionsrecht kommt im Rahmen des Assistenzdienstes nur in Ausnahmefällen - z.B. bei Grosskatastrophen - in Frage. Wo eine Requisition angeordnet wird, entspricht die Regelung jener im Aktivdienst (vgl. Art.

85). Eine Unbrauchbarmachung von Sachwerten kommt im Rahmen des Assistenzdienstes nicht in Betracht.

Art. 80

Besondere Bestimmungen

Für den Assistenzdienst sollen soweit möglich Truppen eingesetzt werden, die sich im Dienst befinden. Es sind vor allem die Bereitschaftsregimenter, die hierzu heranzuziehen sind. Diese leisten dann ihren Wiederholungskurs in Form eines Assistenzdienstes. Dabei ist nicht auszuschlies-

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sen, dass dieser Dienst auch ausserhalb der Zeiteri des Kurstableaus geleistet würde, sei es in Form einer Verlängerung oder Vorverschiebung des Kurses. Das gilt es aber wenn immer möglich zu vermeiden. Sollte dieser Fall aber eintreten, so wird der geleistete Dienst gemäss Artikel 78 Absatz 2 dem Angehörigen der Armee in der Regel an die Dienstleistungspflicht angerechnet. Die gleiche Regelung besteht bereits heute in Artikel 160 Absatz 3 MO.

Der Bundesrat regelt die. zur Sicherung der Bereitschaft notwendigen Massnahmen für die Führungsstäbe des EMD, die Kernstäbe der Grossen Verbände, der Alarmformationen sowie für das erforderliche Berufs- und Milizpersonal (wie zum Beispiel Ueberwachungsgeschwader, Festungswachtkorps, materialverwaltende Stellen, Angehörige von Uebermittlungsformationen).

Um den verschiedenen Einsatzarten anlässlich eines Assistenzdienstes Rechnung zu tragen, bedarf es für den Bundesrat eines möglichst grossen Handlungsspielraums. Zu diesem Zweck muss er die gesetzliche Kompetenz erhalten, massgeschneiderte militärische Formationen zu bilden sowie besondere Ausrüstungen und Material zu beschaffen.

4. Kapitel: Aktivdienst 1. Abschnitt; Allgemeine Bestimmungen Art. 81

Begriff (Art. 196 MO)

Der Aktivdienst ist auf die Landesverteidigung sowie den Ordnungsdienst zu beschränken.-Da die strategischen Fälle und deren Begriffe nicht mehr verwendet werden sollen, wird der frühere Neutralitätsschutzdienst zum Landesverteidigungsdienst.

Was den Ordnungsdienst betrifft, so kommt diesem ein eigener Stellenwert zu, der wie bis anhin einen Aktivdienst unumgänglich macht.

75

Es ist durchaus möglich, dass während eines Aktivdienstes Aufgaben für die Armee anfallen, die unter normalen Umständen mittels Assistenzdienst erfüllt würden. In solchen Fällen gehen die Normen über den Aktivdienst denjenigen über den Assistenzdienst vor. Aber auch ein Friedensförderungseinsatz soll dann - soweit möglich und zweckmässig - durchgeführt werden können.

Art. 82

Zuständigkeit (Art. 197, 198 und 203 MO)

Diese Bestimmung wurde überarbeitet, um die Kompetenzregelung der Bundesverfassung klarer zum Ausdruck zu bringen, wie dies verschiedentlich in der Staatsrechtslehre gefordert wurde. Die Bundesversammlung ist zuständig, "über das Bundesheer zu verfügen" (Art. 85 Ziff. 9 BV). Dies beinhaltet insbesondere auch den letzten und wichtigsten Entscheid über die Anordnung des Aktivdienstes und der Mobilmachung. Bei zeitlicher Dringlichkeit ist es jedoch unumgänglich, dass rasch gehandelt werden kann; in diesem Fall ist der Bundesrat kraft seiner Aufgabe, für die äussere und innere Sicherheit des Landes zu sorgen, befugt, diese Anordnung - unter Vorbehalt der unverzüglichen Einberufung der Bundesversammlung - zu treffen. Im Rahmen dieses Grundsatzentscheides soll der Bundesrat die angemessene Massnahme (Pikettstellung oder Mobilmachung von Teilen oder der gesamten Armee) beschliessen können. Auch hier unter dem verfassungsmässigen Vorbehalt der Befugnisse der Bundesversammlung, die bei grösseren bzw. längerdauernden Truppenaufgebot zu befinden hat (Art. 102 Ziff.

11 BV). Kantonale Aufgebote sind bereits im geltenden Recht nur für den Ordnungsdienst vorgesehen.

Art. 83

Vereidigung (Art. 197 MO)

Die Bestimmung soll mit der Möglichkeit ergänzt werden, statt des Eides ein Gelübde zu leisten.

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Art. 84

Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen (Art. 199, 202 MO)

Die beiden erwähnten Bestimmungen der MO wurden zusammengefasst, ohne dass der Inhalt ändert. Der Begriff "Kriegszustand" wurde ersetzt durch den Begriff "schwerwiegende Notlage". Es handelt sich um eine Umschreibung, welche die letzte Extremsituation in einer ausserordentlichen Lage verdeutlichen soll, der die Schweiz ausgesetzt ist. Dies wird noch verstärkt durch den Zusatz "als letztes Mittel". Der Begriff "schwerwiegende Notlage" umschreibt somit die Intensität eines Konflikts und löst gewisse rechtliche Folgen im innerstaatlichen Recht aus (vgl.

auch Art. 96). Andererseits hat der Begriff im vorliegenden Zusammenhang keine völkerrechtliche Bedeutung oder Auswirkungen. Die Feststellung, wann eine derartige schwerwiegende Notlage vorliegt, erfolgt durch den Bundesrat als politischer Behörde.

Die Formulierung, wonach in einer schwerwiegenden Notlage als letztes Mittel alle Schweizer zur Verteidigung beigezogen werden können, erfasst nach neuerem Verständnis lediglich die männlichen Bürger. Diese Auslegung folgt der verfassungsmässigen Umschreibung der Wehrpflicht: Nach der Bundesverfassung sind die Frauen nicht wehrpflichtig, so dass ihr Beizug zur Landesverteidigung nicht im geltenden Recht vorgesehen werden kann.

Dies wäre allenfalls nur gestützt auf einen notrechtlichen Erlass möglich, mit welchem unter Umständen von der Verfassung abgewichen werden kann (vgl. VPB 1987, Nr. 27, Ziff. 2.1.).

Art. 85

Requisition und Unbrauchbarmachung (Art. 200 MO)

In Absatz l erfolgt eine Einschränkung gegenüber dem heutigen Artikel 200 MO, indem im Frieden keine Vorbereitungen mehr für die Unbrauchbarmachung getroffen werden. Im Aktivdienst soll der Bundesrat aber die Unbrauchbarmachung von Betrieben, Anlagen und Warenvorräten anordnen können (Abs.

5). In Absatz 2 wird der Grundsatz strikter Subsidiarität bzw. der Verhältnismässigkeit dieser einschneidenden Massnahmen ausdrücklich festgehalten. Die Erwähnung dieser Prinzipien, die auch für die übrige Tätigkeit der Armee gelten, soll hier namentlich auch aus psychologischen Gründen erfolgen.

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Art. 86

Militärischer Betrieb (Art. 201 MO)

Dieser Artikel wurde gegenüber der geltenden Fassung neu strukturiert und derart ergänzt, dass neu auch die mit Verwaltungsfunktion betrauten privaten Unternehmungen (z.B. Swisscontrol) dem militärischen Betrieb unterstellt werden können. Bei den Verfügungen der Militärbehörden muss auf die Bedürfnisse der Gesamtverteidigung Rücksicht genommen werden.

Hingegen sollen die staatlichen und die vom Bund konzessionierten Transportunternehmen nicht mehr erfasst werden, da diese Betriebe derart komplexe Systeme darstellen, dass auch in ausserordentlichen Lagen eine kontinuierliche Führung erforderlich ist, in die nicht ohne Not eingegriffen werden sollte. Den Bedürfnissen der Gesamtverteidigung wird aber durch eine Aenderung des Transportgesetzes Rechnung getragen, wo dem Bundesrat die Kompetenz gegeben wird, in ausserordentlichen Lagen die Betriebs-, Transport-, Tarif- und Fahrplanpflicht aufzuheben (vgl.

Anhang zum MG, Ziff. 15).

Präzisierend wird ausgeführt, dass das militärdienstpflichtige Personal seine Arbeit als Militärdienst leistet, und der Bundesrat besondere Bestimmungen über das Dienstverhältnis des nicht militärdienstpflichtigen Personals erlassen kann; er wird dazu entsprechende Vorschriften im Arbeitsrecht anpassen und das Verhältnis zur Schutzdienstpflicht regeln müssen. In diesen Bereich gehören auch Frauen und Ausländer. Bezüglich der Rechtsstellung von Ausländern bleiben staatsvertragliche Regelungen vorbehalten: diese müssen bei der Anpassung des Arbeitsrechts Berücksichtigung finden.

Die Bestimmung über den Schadenersatz entspricht jener im Bereich der Requisition, wo bei Schaden eine angemessene Entschädigung vorgesehen wird. Das heisst, dass je nach Umständen kein voller Schadenersatz geleistet werden muss.

Art. 87

Dauer der Militärdienstpflicht (Art. 204 MO)

In Ergänzung zur geltenden Fassung kommt hier die Einführung einer Mindestaltersgrenze und die Verschiebung der Entlassung aus der Militärdienstpflicht hinzu. Zudem hat der Bundesrat auf die anderen Bedürfnisse 78

der Gesamtverteidigung Rücksicht zu nehmen. Die Begriffe "bewaffnete Neutralität" und "Krieg" wurden durch "Landesverteidigungsdienst" ersetzt.

-

Art. 88

Ordnungsdienst (Art 203 MO)

Gemäss dem Postulat beider Räte vom 12. Juni 1987 (Zu 84.222 Einsatz der Armee. Ordnungsdienst) wurde der Bundesrat eingeladen zu prüfen, ob es nicht angezeigt wäre, eine Revision der Bestimmungen über den Ordnungsdienst vorzulegen, womit neuen Erkenntnissen Rechnung getragen würde, insbesondere den neuen Kampfformen des Terror ismus und seiner Bekämpfung.

Die Räte empfahlen eine Anpassung des Begriffs des Ordnungsdienstes sowie der Umschreibung des Arraeeinsatzes. Insbesondere sollte der subsidiäre Auftrag des Ordnungsdienstes gewahrt sowie die Aufgabenteilung und Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen überprüft werden.

Im Entwurf zum Militärgesetz soll die Möglichkeit eines Einsatzes zur Abwehr von schwerwiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit als 'ultima ratio1 grundsätzlich beibehalten werden. Wo solche Bedrohungen ein Ausmass annehmen, das den Staat als Ganzes betrifft, wäre es nicht angezeigt, dass dieser zum vorneherein auf die Armee als Machtmittel verzichtet, um dieser Bedrohung begegnen zu können. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass aus vergangenen, teils zu Recht kritisierten Ordnungsdienst-Einsätzen die notwendigen Lehren gezogen wurden. Derartige Einsätze wären heute nicht mehr denkbar. Unter diesen Voraussetzungen soll der Begriff 'Ordnungsdienst1 beibehalten werden, da ein neuer Begriff nichts dazu beitragen könnte, den entsprechenden Einsätzen die politische Problematik zu nehmen. Die neue Regelung soll aber die Voraussetzungen für den Einsatz enger umschreiben und die Aufgebotskompetenz der Regelung in der Bundesverfassung übernehmen. Im übrigen soll auf Gesetzesstufe lediglich der Rahmen umschrieben und weitere Einzelheiten wie bis anhin in einer Verordnung geregelt werden (vgl. die Verordnung vom 17. Januar 1979 über den Truppeneinsatz für den Ordnungsdienst, SR 121). Es ist selbstverständlich, dass im Ordnungsdienst nur entsprechend ausgebildete Truppen eingesetzt werden dürfen (vgl. Art. 97 Abs. 4).

In Absatz l soll der - unbestrittene - subsidiäre Charakter des Ordnungsdienstes gesetzlich verankert werden. Absatz 2 enthält eine klare Rege79

lung für die Anordnung des Ordnungsdienstes: Auf eidgenössischer Ebene obliegt dies primär der Bundesversammlung, bei zeitlicher Dringlichkeit dem Bundesrat. Die Zuständigkeit der Kantone für Aufgebote der von ihnen gestellten Formationen soll beibehalten werden, wie dies in der Bundesverfassung vorgesehen ist.

In Absatz 3 wird festgehalten, dass die Umschreibung des Auftrags - nach Rücksprache mit dem EMD oder der kantonalen Militärdirektion bzw. gegebenenfalls dem Inhaber des Oberbefehls - durch die zivile Behörde erfolgt.

Die Bestimmung über die Kostentragung berücksichtigt die verfassungsmässige Aufgebotskompetenz der Kantone (Absatz 4).

In Absatz 6 wurden die Begriffe 'Zustand der bewaffneten Neutralität und des Kriegs1 durch den Begriff Landesverteidigungsdienst ersetzt. Im Landesverteidigungsdienst obliegt die Wahrung der inneren Sicherheit dem Bund, soweit dafür Truppen eingesetzt werden müssen.

2. Abschnitt:

Oberbefehl

Die Bestimmungen über den Oberbefehl sollen grundsätzlich offener und flexibler gestaltet und insbesondere die Befugnisse des Bundesrates und des Generals nicht mehr an die starre Ordnung strategischer Fälle (Zustand der bewaffneten Neutralität, Krieg) geknüpft werden, um künftigen Anforderungen besser gerecht werden zu können.

Art. 89

General (Art.

209)

Zu Beginn des Abschnitts soll klargestellt werden, dass der General den Oberbefehl über die Armee ausübt.

Art. 90

Wahl; Stellvertretung (Art. 205, 206, 207, 210 MO)

Für die Wahl des Generals selbst wird inhaltlich die bisherige Regelung übernommen. Der Zweck des Aufgebots, das die Wahl des Generals auslöst, 80

ergibt sich aus der systematischen Stellung dieser Bestimmung (Aktivdienst) und muss im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt werden.

Im Absatz 2 soll neu geklärt werden, wer den Oberbefehl über die aufgebotenen Truppen bis zur Wahl des Generals ausübt. Die vorgesehene Kompetenzdelegation an den Bundesrat erlaubt eine den jeweiligen Umständen angemessene Regelung.

Mit Absatz 3 soll dem General die Möglichkeit geboten werden, für die wichtige Funktion seines Stellvertreters eine Person seines Vertrauens vorzuschlagen. Der General soll nicht an die personelle Besetzung, die vor seiner eigenen Wahl vorgenommen wurde, gebunden sein müssen, weshalb er auch einen neuen Generalstabschef vorschlagen kann. Zum Stellvertreter kann der bisherige oder neue Generalstabschef oder eine andere Person ernannt werden. Die Funktion des Generaladjutanten ist in der Armee 95 nicht mehr vorgesehen.

Art. 91

Oberste Leitung; Auftrag des Generals (Art. 208 MO)

Aus dem grundlegenden Prinzip des politischen Primats ergibt sich, dass der Bundesrat auch nach der Wahl des Generals oberste leitende und vollziehende Behörde bleibt. Folgerichtig bestimmt er den Auftrag des Generals und damit der Armee.

Art. 92

Entlassung von Truppen und Zuteilung materieller Mittel (Art. 211 Abs. l und 2 MO)

Die bisherige Regelung wird auf die Kompetenz reduziert, die zum Aktivdienst aufgebotenen Truppen auf Antrag des Oberbefehlshabers wieder zu entlassen und der Truppe materielle Mittel zuzuteilen. Die Aufgebotskompetenz - auch wenn es sich um ein Aufgebot nach bereits erfolgter Anordnung des Aktivdienstes handelt - steht nach der Bundesverfassung primär der Bundesversammlung zu (Art. 82).

81

Art. 93

Armeeorganisation , (Art. 211 Abs. 3 MO)

Die bisherige Regelung wird inhaltlich übernommen. Lediglich die Bezeichnungen werden angepasst.

In Artikel 94 (Uebertragung und Entzug von Kommandos; Art. 211 Abs. 4 MO) und Artikel 95 (Unterstellung von Verwaltungseinheiten; Art. 213 MO) wird die bisherige Regelung inhaltlich übernommen.

Art. 96

Verfügungsgewalt des Generals (Art. 212 MO)

Der Begriff "Krieg" soll ersetzt werden durch "schwerwiegende Notlage".

Der neue Begriff wurde schon im Zusammenhang mit Artikel 84 erläutert. Er lässt einen gewissen Ermessensspielraum. Voraussetzungen dafür sind die Anordnung des Aktivdienstes sowie zusätzlich das Eintreten einer Extremsituation, wie beispielsweise ein bewaffneter Angriff gegen unser Land.

Neu soll diese umfassende Kompetenz dem General nicht mehr in einem bestimmten strategischen Fall automatisch zustehen, sondern vom Bundesrat, wenn es die Lage erfordert, erteilt werden können.

Die Fassung von Artikel 212 MO ist seit Jahren Quelle für Meinungsverschiedenheiten, nicht zuletzt deshalb, weil die Uebereinstinmung des deutschen mit dem französischen Text angezweifelt wurde. Der Konzeption der Gesamtverteidigung entsprechend ist es nicht sachgerecht, dem General die Verfügungskompetenz über sämtliche personellen und materiellen Mittel des Landes zu erteilen. Diese muss eingeschränkt werden auf die Mittel, die nicht durch/Gesetz oder Entscheid des Bundesrates (durch Einschränkungen bei der Erteilung dieser Kompetenz) ausgenommen oder zivilen Bereichen zugewiesen wurden. Es kann sich dabei nur um Mittel handeln, die der General zur Erfüllung seines Auftrags benötigt, also um Mittel, die in der MO mit "Streitmittel" umschrieben wurden.

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Die Verfügungen des: Generals, die er im Rahmen dieser1 Kompetenz trifft, haben sich in den Schranken des Völkerrechts zu bewegen. Es handelt sich dabei rechtlich um eine Selbstverständlichkeit, die nicht im Gesetz erwähnt werden muss.

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5. Kapitel:

Polizelbefuqnisse

(neu)

In Artikel 97 wird eine gesetzliche Grundlage für die Polizeibefugnisse geschaffen, die der Truppe bereits heute zukommen. Diese Befugnisse kommen der Truppe gemäss Absatz l von Gesetzes wegen zu, jedoch nur soweit als dies für die Erfüllung der Aufgabe im Einzelfall notwendig ist. Sie hat sich bei der Anwendung nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu richten. Das heisst auch, dass diese Befugnis in Ausbildungsdiensten zurückhaltend anzuwenden ist, in einem Assistenzdienst oder einem Aktivdienst hingegen weitergehen kann. Diese Polizeibefugnisse sind stets auf den Truppenbereich beschränkt.

Soweit die Truppe etwa ihre Anlagen, Unterkünfte sowie das Material oder Fahrzeuge bewacht, kommen ihr Polizeibefugnisse zu. Sie leistet Wachtdienst mit Kampfmunition, kann aber auch verdächtige Personen anhalten, befragen und gegebenenfalls bis zum Eintreffen der zivilen Polizei festnehmen. Sie kann solche Personen nötigenfalls durchsuchen und ihnen gefährliche Gegenstände abnehmen (Abs. 2). Die vorläufige Festnahme von Armeeangehörigen durch den militärischen Vorgesetzten ist in Artikel 54 des Militärstrafprozesses (MStP; SR 322.1) geregelt. Diese Bestimmung geht damit als 'lex specialis' dem vorliegenden Artikel des Militärgesetzes vor. Die vorläufige Festnahme von Angehörigen der Armee darf höchstens drei Tage dauern und setzt einen ordentlichen Verhaftungsgrund (Flucht- oder Verdunkelungsgefahr bei Verbrechen oder Vergehen) oder einen zwingenden dienstlichen Grund voraus.

Im Falle von Notwehr oder eines Notstandes sowie in bestimmten Fällen auch zur Erfüllung von Bewachungs- und Schutzaufträgen kann sie von der Waffe Gebrauch machen (Abs. 3). Der Waffengebrauch ist heute im Befehl vom 23. November 1979 für den Wachtdienst mit Kampfmunition geregelt (SMA 522). In der vorliegenden Bestimmung wird nun eine gesetzliche Grundlage 83

für den Waffengebrauch im Rahmen der Polizeibefugnisse geschaffen. Für die Auslegung der Begriffe der Notwehr und des Notstands kann auf das Straf recht verwiesen werden (vgl. Art. 33 und 34 StGB sowie Art. 25 und 26 MStG). Der Bundesrat wird möglichst genau festzulegen haben, in welchen Fällen ausserhalb von Notwehr und Notstand die Waffe im Rahmen der Polizeibefugnisse eingesetzt werden kann und soll. Dabei kommen in Frage: Personenschutz, Bewachung von Sprengstoffen, Schutz von klassifiziertem Material, Anlagen, Einrichtungen und Informationen. Waffengebrauch ist auch in diesen Fällen selbstverständlich nur das letzte Zwangsmittel, wenn alle andern Massnahmen und Mittel nicht ausreichen, um Leib und Leben zu schützen oder den Auftrag zu erfüllen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet zudem eine Abwägung der in Frage stehenden Rechtsgüter, also z.B. die Bedeutung einer zu schützenden Anlage. Im weiteren ist auf die Art des Auftrags sowie auf den Ausbildungsstand der Truppe Rücksicht zu nehmen.

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Sechster Titel:

Organisation der Armee

Allgemeine Bemerkungen Der Begriff \'Heer' soll nicht mehr verwendet werden, da er nicht mehr zeitgemäss ist und im neueren Sprachgebrauch kaum mehr oder aber mit anderer Bedeutung (Landstreitkräfte) angewendet wird. Dieser Begriff soll deshalb, wie z.B. im Militärstrafgesetz, durch den Begriff 'Armee' ersetzt werden.

Der Abschnitt I. (Heeresklassen) mit den Artikeln 35 - 37 der geltenden MO kann aufgehoben werden, da diese Artikel mit der Aufhebung der Heeresklassen hinfällig werden. Die heutigen Artikel 48 - 50 MO enthalten Grundsätze der Gliederung, die nicht auf Gesetzesstufe gehören und daher künftig in Verordnungen geregelt werden sollen.

Das 1. Kapitel "Elemente und Gliederung der Armee" beinhaltet die Grobgliederung der Armee sowie die Kompetenzordnung bezüglich den Feingliederung. Es wird eine klare, stufengerechte Verteilung der Zuständigkeiten zur Organisation der Armee angestrebt. Im Hinblick auf künftige Anpassungen der Struktur der Armee an die Entwicklung der sicherheitspolitischen Verhältnisse und die damit verbundenen Aenderungen der Aufträge der Armee muss diese Struktur zeitgerecht angepasst werden können. Die Zuständigkeiten sind daher so zu verteilen, dass bis auf die Stufe :der kleinen und mittleren Verbände (Truppeneinheiten und Truppenkörper) anfällige Strukturanpassungen kurzfristig vorgenommen werden können.

Dies wird durch entsprechende Delegation der Kompetenz erreicht: - Die Bundesversammlung soll die Grundstruktur der Armee sowie die Organisationsgrundsätze festlegen; - Der Bundesrat hat die Struktur der Grossen Verbände und die Zahl der Truppenkörper und Formationen (Stäbe und Truppeneinheiten) zu regeln; - Das EMD sowie die Gruppe für Generalstabsdienste legen die Detailorganisation fest (Struktur der Truppenkörper und Formationen).

Das 2. Kapitel befasst sich mit der Zuordnung der Stäbe. Die heutigen Armeestabsteile, die mit Aufgaben für den Bundesrat betraut sind (z.B.

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Abteilung Presse und Funkspruch/APF, Nationale Alarmzentrale/NAZ) werden zu Stäben des ßundesrats. Das folgende Kapitel enthält die Rahmenordnuhg bezüglich Organisation und Aufgaben des Nachrichtendienstes und des Dienstes für militärische Sicherheit. Mit dem 4. Kapitel "Berufsformationen" wird eine Rechtsgrundlage für das Festungswachtkorps und das Ueberwachungsgeschwader auf Gesetzesstufe geschaffen. Das 5. Kapitel schliesslich regelt die Vorgesetztenfunktion.

1. Kapitel: Elemente und Gliederung der Armee Art. 98

Elemente

(Art. 38 und 42 MO)

Die Truppengattungen und Dienstzweige stehen als Organisationselemente zwischen der militärischen Struktur (Gliederung gemäss Art. 99 sowie Armee-Einteilung) und der reinen Verwaltungsorganisation. Sie stellen die Zuteilungsgefässe für die Angehörigen der Armee dar. So wird in der Regel jeder diensttaugliche Stellungspflichtige anlässlich der Aushebung einer Truppengattung zugeteilt, da grundsätzlich nur die Truppengattungen Rekrutenschulen durchführen. Die Zuteilung zu Dienstzweigen erfolgt in der Regel durch Uebertritte oder Umteilungen aus den Truppengattungen.

Die Aufzählung der Truppengattungen und Dienstzweige soll, wie dies bereits heute der Fall ist, in einem Bundesbeschluss erfolgen (heute: Truppenordnung [TO], SR 513.1).

Da der Militärische Frauendienst (MFD) und der Rotkreuzdienst (RKD) beide keinen Dienstzweig darstellen und ihre Angehörigen einer Truppengattung (RKD) oder sogar mehreren Truppengattungen oder Dienstzweigen (MFD) angehören, ist es nicht mehr zweckmässig, MFD und RKD hier noch speziell aufzuführen. Die Angehörigen dieser Dienste sollen künftig auch verwaltungstechnisch nicht mehr doppelt erfasst werden, wie dies heute der Fall ist (MFD bzw. Truppengattung). Mit der vollen Integration der weiblichen Angehörigen der Armee (vgl. Art. 3) entfällt der Grund für diese doppelte Verwaltung. Weiterhin soll aber innerhalb der Gruppe für Ausbildung eine Dienststelle bestehen bleiben, die sich speziell den Belangen der weiblichen Angehörigen der Armee annimmt.

Des weiteren wird das Korps der Generalstabsoffiziere gesetzlich verankert (Abs. 2).

Die Kommandostäbe werden hier nicht mehr aufgeführt, da sie kein Element im angeführten'Sinn, darstellen und als militärische Organisationseinheit in der Regel Teil eines Grossen Verbands sind und als solcher im Bundesbeschluss aufgeführt werden sollen. Soweit Kommandostäbe der Grossen Verbände zugleich Teile ;der Militärverwaltung bilden, sind sie im Verwaltungsorganisationsgesetz (VwOG; SR 172.010); als militärische Kommandos aufgeführt (Art. 58 Abs. l Bst. F VwOG).

Art. 99

Gliederung (Art. 38, 39 MO)

In diesem Artikel wird die militärische Gliederung der Armee, aus welcher die Grundstruktur der Armee als militärische Kampforganisation (ArmeeEinteilung); gebildet wird, aufgeführt. Der heute bestehende Artikel 39 MO wurde lediglich durch die Hinzufügung des Armeestabes und die Definitionen ergänzt. Da die Kommandostäbe (Stab eines Grossen Verbandes bzw.

einer Alarmformation mit Kampftruppen) und die Stäbe der Truppenkörper bereits Teil eines hier aufgeführten Organisationsgliedes sind, müssen sie nicht erwähnt werden. Sie werden bei der Regelung der Feinstruktur auf Verordnungsstufe erwähnt werden. Die hier aufgeführten Organisationsglieder bilden zudem die Referenzgrössen für die Verteilung der; Organisationskompetenzen (Art. 100).

Art. 100 Zuständigkeiten (Art. 45 MO) Bei der Neuverteilung der Kompetenzen im Bereich der Organisation der Armee (Friedensgliederung) sind vor allem folgende Vorgaben zu berücksichtigen: - Herabsetzung des Sollbestandes auf höchstens 400'000 in Formationen eingeteilte Militärdienstpflichtige durch die Herabsetzung der Dauer der Militärdienstpflicht: Wegen der vorgesehenen Reduktion des Sollbestands müssen die Strukturen der Armee vollständig überarbeitet werden. Sie müssen gestrafft und klar einsatzbezogen gestaltet werden. Da die Ueberbestände in den nächsten Jahren rasch und stark 87

abgebaut werden sollen, bedingt dies eine zentrale Kontrolle und "Bewirtschaftung" des Personalbestandes der Armee.

Flexibilität im Einsatz, neue Einsatzformen und Aufträge: Die von der Armee verlangte Multifunktionalität erfordert eine anpassungsfähige Organisation und eine entsprechende Verteilung der Organisationskompetenzen. Die Armeestrukturen, namentlich jene der kleinen und mittleren Verbände, müssen innert nützlicher Frist den jeweiligen Aufträgen und den geänderten Anforderungen im Einsatz angepasst werden können.

Dies kann nur mit einer zweckmässigen Delegation der entsprechenden Befugnisse im Bereich der Armeeorganisation erreicht werden.

Anwendung allgemeiner Organisationsgrundsätze, sowohl im Hinblick auf den strukturellen Aufbau der Armee als auch betreffend die Ablauforganisation (Ablauf der Entscheid- und Arbeitsprozesse): Da die Verwaltung der Armee keine Sonderverwaltung darstellt, soll die Regelung der Organisationskompetenz und der Organisation selbst in Anlehnung an die Grundsätze für die Organisation der Bundesverwaltung (vgl.

VwOG) erfolgen. Dies bedeutet stufengerechte und klare Kompetenzzuweisungen sowie Vermeidung konkurrierender Kompetenzen (wie sie heute zum Teil zwischen Parlament und Bundesrat bestehen: vgl. beispielsweise Art. 6 und 7 TO); Die Ausrichtung der Organisation soll auftrags- und einsatzbezogen sein.

Gemäss diesen Grundsätzen ergibt sich folgende Kompetenzordnung: a. Zuständigkeit der Bundesversammlung (Abs. l und 2): Die Bundesversammlung soll die Grundstruktur und den Umfang der Armee festlegen, indem sie die Zahl und Art der Truppengattungen (die den Bundesämtern nach Art. 58 Abs. l VwOG entsprechen), der Dienstzweige und der Grossen Verbände (diese entsprechen je einem militärischen Kommando; Art. 58 Abs. l Bst. F VwOG) festlegt. Nach geltender Regelung legt der Bundesrat die Zahl der Brigaden fest (Art. 2 Abs. 2 TO). Die bestehenden Kompetenzen nach Art. l und 2 TO würden mit der

Neuregelung erhalten bleiben und, bezüglich der Festlegung der Anzahl von Brigaden, sogar noch etwas erweitert werden. Des weiteren hätte die Bundesversammlung die Grundsätze über die Organisation festzulegen, wie dies der Gesetzgeber in Artikel 44 und 63 VwOG für die weitere Bundesverwaltung statuiert hat.

Neben diesen dargelegten Kompetenzen könnte die Bundesversammlung auch weiterhin über die Kreditbewilligung und im Rahmen der Bestimmungen über die Bewaffnung und Ausrüstung der Armee auf deren Organisation Einfluss nehmen.

Die Bundesversammlung soll ihre Befugnisse auch weiterhin auf den Bundesrat übertragen können (Absatz 2). Allerdings soll diese Delegation zu klareren und transparenteren Regelungen führen als sie heute bestehen (konkurrierende Kompetenzen). So wäre es beispielsweise zweckmässig, wenn der Bundesrat im Kompetenzbereich der Bundesversammlung Umbenennungen oder Zusammenlegungen ; von Truppengattungen, Dienstzweigen und Grossen Verbänden vornehmen könnte (wie dies nach Art. 58 Abs.

2 und 3 VwOG bereits heute für die weitere Bundesverwaltung der Fall ist).

b. Zuständigkeit des Bundesrates (Abs. 3): Gemäss geltender Regelung (Art. 46 MO) wäre der Bundesrat grundsätzlich zuständig für die Armee-Einteilung, also die Festlegung der Struktur der Grossen Verbände. Mit der Einführung der Artikel :3 f. TO wurde aber in Bezug auf die ArmeeEinteilung eine konkurrierende Kompetenz .zwischen Parlament und Bundesrat geschaffen, indem die Armee-Einteilung, zumindest zahlenmässig und in abstrakter Weise, durch ersteres vorgegeben wird. Die eigentliche Kompetenz des Bundesrats beschränkt sich damit auf die Zuweisung bestimmter Verbände.

Mit der Revision der TO von 1969 wurde die Kompetenz , des Bundesrates in diesem Bereich wieder etwas ausgedehnt (Gliederung der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen, der Territorialzonen und Brigaden), was aber die Kompetenzordnung weder vereinfachte noch transparenter zu gestalten vermochte. Die geltende Regelung entspricht zudem dem Postulat einer möglichst zeitgerechten Anpassung an veränderte Bedürfnisse nur ungenügend, indem für Aenderungen der Struktur der Grossen Verbände 89

zumindest bezüglich der Armeekorps und Divisionen - jedesmal die Bundesversammlung bemüht werden müsste.

Daher soll, wiederum in Anlehnung an die Regelung von Artikel 58 VwOG für die Bundesverwaltung, die Anzahl der Grossen Verbände durch das Parlament, deren innere Gliederung hingegen durch den Bundesrat festgelegt werden (Bst. a), allerdings ohne Einführung des dort vorgesehenen, aber schwerfälligen und umstrittenen Genehmigungsvorbehaltes zugunsten des Parlaments.

Mit der Festlegung der Struktur der Grossen Verbände würde der Bundesrat auch die Aufteilung der Truppenkörper vornehmen und damit auch deren Zahl bestimmen (Bst. b). Weiter würde durch den Bundesrat die Gesamtzahl der Formationen (Truppeneinheiten und Stäbe) festgesetzt. Neue Formationen könnten also nur mit Zustimmung des Bundesrates geschaffen werden.

Im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen und nach klaren Richtlinien des Parlaments sollte der Bundesrat auch die Zahl der von den Kantonen zu stellenden und zu verwaltenden Formationen und Truppenkörper festlegen können. Dabei sollte die Zahl der kantonalen Formationen und Truppenkörper davon abhängig gemacht werden, ob der betreffende Kanton über genügend Militärdienstpflichtige verfügt, um die Formationen erhalten zu können (Art. 21 Abs. 2 BV). Weiter soll den Auszuhebenden und den Aushebungsbehörden eine angemessene Wahlmöglichkeit bei der Zuteilung zu den Truppengattungen gewährleistet werden können. Es sollen nicht ganze Rekrutenjahrgänge der Infanterie zugeteilt werden müssen, nur um das kantonale Kontingent erhalten zu können. Die bereits heute bestehenden Bestandesprobleme bei den erst kürzlich "kantonal isierten" Truppen (Mobilmachungsformationen usw.) werden wohl dazu führen, dass vorwiegend Formationen der Infanterie als kantonale Truppen bezeichnet werden können.

Zuständigkeit des EMD (Abs. 4): Mit der vorgeschlagenen Regelung können auftrags- und einsatzbezogene Anpassungen der Armeeorganisation bis zu den Truppenkörpern rasch und unkompliziert durchgeführt werden. Aenderungen sind bis zu dieser Stufe erfahrungsgemäss am häufigsten.

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Daher könnte mit dieser Regelung auch eine erhebliche Entlastung der Bundesversammlung und' des Bundesrates erreicht werden.

d. Zuständigkeit der Gruppe für Generalstabsdienste (Abs. 5): Der rasche Abbau des Effektivbestandes der Armee 95 in den nächsten 10 Jahren führt zum Abbau der Ueberbestände und damit zu einer immer kleineren "Manövriermasse". Der knapper werdende Effektivbestand und die gewünschte, raschere Reaktions- und Anpassungsfähigkeit verlangen nun aber dringend nach einer strafferen und zentraleren Bewirtschaftung des Bestandes der Gesamtarmee. Die Zuweisung dieser Aufgabe an die Gruppe für Generalstabsdienste im EMD (GGST) erscheint, unter Berücksichtigung der Verantwortung des Generalstabschefs für die operative Bereitschaft, die Erstellung der Zahlenbücher (Aushe^ bungszahlen und medizinisch bedingte Zuweisungen) und die Armeeauszählung (Ermittlung und Auszählung der Bestände) folgerichtig. Die GGST verfügt zudem bereits grösstenteils über die Mittel und das Zahlenmaterial, um diesen Auftrag zu erfüllen. Bei kantonalen Truppe ist der Ausgleich im Einvernehmen mit den Kantonen vorzunehmen.

2. Kapitel:

Art. 101

Stäbe

Stäbe des Bundesrats

(neu)

Diese Bestimmung bildet eine Rechtsgrundlage für die Stäbe des Bundesrats, die bisher im Rahmen des Armeestabs aufgeführt werden, aber ihren Auftrag nicht unter dem Kommando der Armeeführung ausüben. Es handelt sich namentlich um die Abteilung Presse und Funkspruch (APF), den Stab Bundeskanzlei, die Nationale Alarmzentrale (NAZ) sowie den Stab der Zentralstelle für Gesamtverteidigung. Diese Formationen sollen nicht zum Sollbestand der Armee zählen. Ihre Angehörigen stehen indes in den gleichen Rechten und Pflichten wie die übrigen Armeeangehörigen.

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Art. 102

Armeestab

(Art. 40 MO)

Der Bundesrat soll neben der Grundstruktur des Armeestabs auch dessen Aufgaben und Aufgebot speziell regeln können. So könnte es notwendig werden, dass in ausserordentlichen Lagen Teile des Armeestabs in anderer Form, früher und für längere Zeit aufgeboten werden, als dies bei anderen Truppen der Fall ist (z.B. im Rahmen des Assistenzdienstes: Führung von Luftpolizeieinsätzen wie während des Golfkriegs, Vorbereitung einer Mobilmachung). Weiter soll der Einsatz des Armeestabs oder von Teilen desselben zur Verstärkung der Führungsorgane der Gesamtverteidigung speziell geregelt werden können.

Da die strategischen Fälle im neuen Sprachgebrauch nicht mehr verwendet werden und ihre Definition auf Gesetzesstufe nicht geregelt ist, wurde für die Festlegung des Zeitpunkts, bis zu dem der Generalstabschef die Geschäfte des Armeestabes führt, auf die Wahl des Generals abgestellt (Abs. 2).

Art. 103

Stäbe der Grossen Verbände und der Truppenkörper (Art. 41 MO)

Absatz l des heutigen Artikels 41 MO wurde sprachlich angepasst.

Da ein Teil der Alarmformationen (Infanterieregimenter Genf, Bern und das Flughafenregiment) wie die Grossen Verbände aus Angehörigen von Kampftruppen verschiedener Truppengattungen zusammengesetzt sein werden, soll auch diesen Formationen je ein Kommandostab (und kein Truppenkörperstab) zugeordnet werden.

3. Kapitel: Nachrichtendienst. Dienst für militärische Sicherheit (neu) Artikel 104 enthält die Rechtsgrundlage für den militärischen Nachrichtendienst, Artikel 105 jene für den Dienst für militärische Sicherheit.

Damit soll den Vorstössen der Parlamentarischen Untersuchungskommission zur besonderen Klärung von Vorkommnissen von grosser Tragweite im

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Eidgenössischen Militärdepartement :(PUK-EMD) entsprochen werden. Diese Dienste sind teils in die Militärverwaltung, teils in die Armee eingegliedert, wobei die Regelung der genauen Organisation dem Bundesrat übertragen werden soll. : Wesentlich ist, dass die Aufgabenbereiche und die organisatorischen Grundprinzipien auf Gesetzesstufe umschrieben werden.

Es soll eine Trennung geschaffen werden, sowohl zwischen dem Dienst für militärische Sicherheit und dem militärischen Nachrichtendienst, als auch zwischen den militärischen Diensten und dem zivilen Abwehr- und - allenfalls - dem Nachrichtendienst, unter klarer Regelung des Informationsaustausches. Mit dieser Trennung ist es möglich, die jeweiligen Aufgaben und Kompetenzen besser zu definieren und zuzuweisen.

Bezüglich der Kontrolle der Tätigkeit dieser Dienste wäre denkbar, dass der Bundesrat oder eine Delegation desselben sie mit der periodischen Ueberprüfung bzw. Neufestsetzung der Aufträge wahrnehmen würde. Die Kontrolle durch den Bundesrat und durch das EMD wird im übrigen durch die besondere Rechenschaftspflicht gegenüber der parlamentarischen Geschäftsprüfungsdelegation gewährleistet (Artikel 4yciulnclu"ies des Geschäftsverkehrsgesetzes; SR 171.11), welche die Tätigkeit im Bereich des Staatsschutzes und der Nachrichtendienste regelmässig näher zu prüfen hat.

Hinsichtlich des Datenschutzes kann auf das neue Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) verwiesen werden. Da die in Artikel 24 DSG vorgesehenen Ausnahmebestimmungen durch den Erlass der vorliegenden Bestimmungen im MG hinfällig werden, werden die erforderlichen Anpassungen für den Nachrichtendienst und den Dienst für militärische Sicherheit jeweils in den Absätzen 2 und 3 von Artikel 104 und 105 vorgenommen.

Art. 104

Nachrichtendienst

Der militärische Nachrichtendienst sammelt und bearbeitet in der ordentlichen Lage nur Informationen über alle Bedrohungen von aussen, die einen Einsatz der Armee oder von Teilen davon nach sich ziehen könnten, und bedient mit diesen Berichten die zuständigen Stellen. Die Tätigkeit im Inland wäre auf die Spionageabwehr innerhalb des Dienstes selbst zu beschränken. Der militärische Nachrichtendienst sollte über keine polizeilichen Befugnisse verfügen.

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Sollte der Nachrichtendienst bei seiner Tätigkeit auf strafbare Handlungen stossen, so hätte er die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten.

Andere Bedürfnisse ergeben sich für einen Aktivdienst und - in reduzierter Weise - für einen Assistenzdienst. Dann müssen gegebenenfalls auch armeerelevante Informationen aus dem Inland erhoben werden können.

Die Umschreibung der Tätigkeit in ausserordentlichen Lagen soll durch den Bundesrat erfolgen, um eine möglichst grosse Anpassungsfähigkeit an die Bedürfnisse im Einzelfall zu erreichen. Im Hinblick auf solche Tätigkeiten werden auch organisatorische Vorkehrungen für eine Zusammenarbeit mit zivilen Stellen in ausserordentlichen Lagen getroffen werden müssen.

Der Bundesrat bzw. eine Delegation desselben soll periodisch die Aufträge des militärischen Nachrichtendienstes aufgrund seines eigenen Informationsbedürfnisses und aufgrund der Bedrohungslage überprüfen. Es sollten zudem nur Informationen beschafft werden, die aus anderen, allgemein zugänglichen Quellen nicht oder nicht rechtzeitig beschafft werden können.

Die Trennung von Nachrichtendienst und Abwehrdienst ist auch im Ausland allgemein üblich (so z.B. USA, Deutschland, Grossbritannien, Frankreich).

Ob es sinnvoll sei, mehrere solche Dienste zu unterhalten, war auch in diesen Ländern umstritten. Im Hinblick auf die schlechten Erfahrungen, die in diesen Ländern mit allumfassenden Sicherheitsapparaten gemacht worden sind, hat man sich aber jeweils entschlossen, eine Trennung zu schaffen bzw. beizubehalten. Dies, weil kleinere Dienste mit einem klar begrenzten Aufgabenbereich besser zu führen und zu kontrollieren sind.

Art. 105

Dienst für militärische Sicherheit

Bei den Aufgaben des Dienstes für militärische Sicherheit handelt es sich um folgende, grundsätzlich nicht bestrittene Bereiche: - Unter Beurteilung der Sicherheitslage (Abs. l Bst. a) ist die Auswertung von Informationen und deren Verarbeitung zu Lagebeurteilungen und Gefährdungsprognosen zu verstehen. Nicht Aufgabe der Organe der militärischen Sicherheit in der ordentlichen Lage und damit auch nicht Teil der Beurteilung 94

der militärischen Sicherheitslage ist hingegen die aktive Nachrichtenbeschaffung; zulässig wäre letztere nur dann, wenn die Angehörigen dieses Dienstes zu Assistenz- oder Aktivdienst aufgeboten würden und entsprechende Aufträge erhielten' (Bst.

dj. Das Aufgebot zu Assistenzdienst erfolgt in der Regel durch den Bundesrat, der damit auch die spezifischen Aufgaben anordnet (Art. 75).

Der Schutz militärischer Informationen und Objekte (vql., Abs.

l Bst. b) erfolgt gestützt auf das Bundesgesetz vom 23. Juni 1950 über den Schutz militärischer Anlagen (SR 510.518), die Informationsschutzverordnung vom 1. Mai 1990 (SR 510.411), die Materialschutzverordnung vom 1. Mai 1990 (SR 510.412), die Geheimschutzverordnung vom 29. August 1990 (SR 510.413) sowie im Rahmen der internationalen Geheimschutzvereinbarungen.

Zudem dient die Durchführung von Personensicherheitsprüfungen, die ihre gesetzliehe Grundlage im künftigen Bundesgesetz über die Wahrung der inneren Sicherheit finden werden, diesem Zweck.

Die kriminal- und sicherheitspolizeilichen Aufgaben (Abs. l Bst. c) werden wie bis anhin von der Militärpolizei wahrgenommen. Ihre Tätigkeit ist dabei beschränkt auf Sicherungsaufgaben im Bereich der Truppe sowie auf Fälle, in denen strafbares Verhalten in Frage steht, das der Militärgerichtsbarkeit unterliegt.

Unter Vorbehalt eines Aufgebotes des Sicherheitsdienstes der Militärpolizei zu Assistenz- oder Aktivdienst gemäss Abs. l Bst. d ist die präventive Sicherung der Armee vor Spionage, Sabotage .und die Abwehr rechtswidriger Handlungen gegen die militärische Landesverteidigung alleinige Aufgabe der Polizei des Bundes, der Kantone und der Gemeinden im Rahmen ihrer Aufgaben im Staatsschutzbereich. Analog stellt sich die Ausgangslage für den Schutz von Persönlichkeiten dar (Abs. l Bst. e).

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4. Kapitel: Berufsformationen

(neu)

Mit Artikel 106 soll für die aufgeführten.Formationen, die aus Bediensteten des Bundes gebildet werden, efne gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Bisher stützen sie sich lediglich auf die entsprechenden Verordnungen des Bundesrats. Der Bundesrat soll aber auch weiterhin zuständig sein für die Regelung der Organisation und die Festlegung der Aufgaben dieser Formationen, denen als "Mittel der ersten Stunde" im Rahmen der neuen Einsatzkonzeption eine besondere Bedeutung zukommt.

5. Kapitel: Art. 107

Vorgesetzte Grade (Art. 63 MO)

Mit der Armee 95 soll neu der Grad 'Stabsadjutant1 als Unteroffiziersgrad eingeführt werden. Der Stabsadjutant, der im Bereich der Truppe ausschliesslich in den Stäben der Bataillone und Abteilungen eingeteilt sein wird, ist der Dienstchef für den Feldweibeldienst, Vertrauensperson und Berater des Kommandanten in allen Unteroffiziersfragen. Der Stabsadjutant in der Militärverwaltung, auf der Stufe Stab der Gruppe für Ausbildung, Bundesamt, Ausbildungskreis und Schule ist Berufs-Unteroffizier und vertritt gegenüber dem Ausbildungschef, dem Direktor des Bundesamtes, dem Kreisinstruktor beziehungsweise dem Instruktionschef oder dem Schulkommandanten die Interessen der Berufs-Unteroffiziere. Er unterstützt seine Vorgesetzten in der Betreuung der Belange der Berufs-Unteroffiziere. Der Stabsadjutant in Kaderschulen für Unteroffiziere trägt die Ausbildungsverantwortung als Klassenlehrer und kann in Stabsfunktionen von Kaderschulen für Unteroffiziere eingesetzt werden.

Die Erweiterung der Gradstruktur der Unteroffiziere entspricht den Bedürfnissen des Unteroffizierskorps und den Empfehlungen der Arbeitsgruppe "Armeereform" in angemessener Weise. Die Stabsfunktion für höhere Unteroffiziere stellt sicher, dass die Belange der Unteroffiziere in den Stäben gebührend vertreten werden.

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Artikel 65 der geltenden HO soll weggelassen werden. Es handelt sich um eine Selbstverständlichkeit, die hier überdies nur deklaratorischen Charakter aufweist.

Art. 108

Beförderungen und Ernennungen

(Art. 66-72, 156 MO)

Als Beförderung gilt die Uebertragung eines Grades, als Ernennung die Uebertragung eines Kommandos oder einer Funktion.

Die Beförderungsgrundsätze (Art. 66-72 der geltenden MO) wurden gestrafft und die gesetzeswürdigen Grundsätze neu in einen Artikel zusammengefasst.

Es kann weitgehend auf die Delegation an den Bundesrat verwiesen werden, der die Detailregelung in der geltenden Verordnung vom 21. Dezember 1981 über die Beförderungen und Mutationen in der Armee (VBMA; SR 512.51) ausgeführt hat.

Mit Absatz 3 soll eine klare Gesetzesgrundlage für die Eignungsüberprüfungen bei der Kaderauswahl und in der Anwendung von Artikel 28 VBMA geschaffen werden.

Der Bundesrat wird in den Beförderungsbedingungen vorsehen, dass die Gradjahre als Bedingung für eine militärische Beförderung fallengelassen werden. Die Beförderung soll in Zukunft vorgenommen werden, wenn der Offizier die vorgeschriebenen Dienstleistungen (Beförderungsdienste, Funktions- oder Kommandojahre) bestanden hat und das neue Kommando oder die neue Funktion übernimmt.

Art. 109 Fachoffiziere :(Art. 72bis MO) Als Neuerung wird vorgesehen, dass die Ernennung zum Fachoffizier nicht mehr zwingend rückgängig gemacht wird, wenn die entsprechende Offiziersfunktion nicht mehr ausgeübt wird. Eine Rücknahme sollte beispielsweise in Fällen möglich sein, wo eine Ernennung aufgrund einer besonderen beruflichen Tätigkeit und Anstellung vorgenommen wurde, welche dann aufgegeben worden ist.

4 Bundesblatt 145.Jahrgang. Bd. IV

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Siebter Titel;

Ausrüstung der Armee

Allgemeine Bemerkungen Die Bestimmungen über die persönliche Ausrüstung, das Korps- und das übrige Armeematerial wurden neu zusammengefasst und gestrafft. In der Systematik werden die Bereiche persönliche Ausrüstung einerseits sowie Korps- und übriges Armeematerial nach den allgemeinen Bestimmungen getrennt dargestellt.

Geregelt werden muss insbesondere Beschaffung, Verwaltung, Unterhalt und Ersatz des Materials. Dabei ergibt sich einerseits eine Arbeits- sowie Kostenteilung zwischen Bund und Kantonen sowie andererseits Pflichten für die Angehörigen der Armee bezüglich ihrer persönlichen Ausrüstung.

1. Kapitel: Allgemeines Art. 110

Ausrüstung

Diese Bestimmung enthält die Begriffsbestimmungen, nach welchen der vorliegende Bereich gegliedert ist. Der Begriff der persönlichen Ausrüstung enthält neu als Oberbegriff beispielsweise auch die Waffe des Armeeangehör i gen.

Art. 111

Beschaffung des Materials

(Art. 158 MO)

Dieser Artikel übernimmt in gestraffter Form die Regelung von Artikel 158 MO. Dabei sind'die verfassungsmässigen Bestimmungen in diesem Bereich einzuhalten. Die Regelung lässt Raum, um die Aufteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen vertraglich zu regeln und damit soweit möglich flexibel zu handhaben, wobei insbesondere auch Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen sind. Diese Flexibilität ist insbesondere im Hinblick auf die neue Einsatzdoktrin der Armee - Multifunktionalität - unerlässlich.

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Art. 114

Armeetiere und Fahrzeuge (Art. 74 MO)

Gegenüber der geltenden Fassung erfuhr die Bestimmung eine sprachliche Anpassung, welche die Regelung besser wiedergibt. Ihr Zweck liegt heute eigentlich vor allem in der Unterstützung der Anschaffung von requirierbaren Motorfahrzeugen, wobei die Beitragsberechtigung mit einer Haltepflicht für eine gewisse Dauer verbunden wird (vgl. Art. 3, 8 und 13 der Verordnung vom 20. Dez. 1978 über Beiträge an armeetaugliche Motorfahrzeuge, SR 514.311).

Bei Armeetieren wird deren Zucht bzw. Anschaffung- sowie Haltung gefördert (Verfügung des EMD vom 26. Jan. 1976 über die Förderung der Zucht armeetauglicher Pferde und Maultiere, SR 916.320.1; Verordnung vom 3.

September 1986 über die Trainbundespferde und Bundesmaultiere, SR 514.42; Verordnung vom 19. Dezember 1979 über Halteprämien für armeetaugliche Trainpferde und Maultiere, SR 916.320.2).

2. Kapitel; Persönliche Ausrüstung Art. 115

Grundsätze

(Art. 88, 89, 95 MO)

Die Absätze l und 2 nehmen die entsprechenden Bestimmungen der Bundesverfassung auf (Art. 18 Abs. 3 und 20 Abs. 3 BV.).

In Absatz 3 wird der Bundesrat ermächtigt, insbesondere auch jene Kosten festzulegen, die den Armeeangehörigen nach Reparaturen oder Ersatz von Material oder für die Hinterlegung Überbunden werden können (z.B. Kosten für die Reparatur von Schuhen).

Art. 116

Abgabe der persönlichen Ausrüstung

(Art. 90 MO)

Die bisherige Regelung wird übernommen. Es bleibt anzumerken, dass die persönliche Ausrüstung die privaten Effekten wie Wäsche, Turnkleidung, Toilettenartikel etc. nicht enthält; diese Effekten müssen die Armeeangehörigen jeweils selbst in den Militärdienst mitbringen.

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Art. 117

Aufbewahrung und Unterhalt (Art. 91, 93 MO).

Hier werden die entsprechenden außerdienstlichen Pflichten des Angehörigen der Armee umschrieben. Er ist für die Aufbewahrung und den Unterhalt der Ausrüstung verantwortlich. Wenn er dies nicht selbst vornimmt, hat er dafür zu sorgen, ,dass diese Pflichten sorgfältig erfüllt werden. Als Unterhalt gilt die Instandhaltung bzw. Pflege der Ausrüstung, aber auch die Verpflichtung, unbrauchbar gewordene Gegenstände im Zeughaus zu ersetzen.

Art. 118

Inspektionspflicht (Art. 99 MO)

Durch die Aenderung der Altersgrenzen der Militärdienstpflicht sowie der Dienstleistungsrhythmen verlagert sich die Bedeutung der Inspektionen auf jene, die im Militärdienst durchgeführt werden. Im Vernehmlassungsverfahren sprachen sich zahlreiche Kantone für den gänzlichen Verzicht auf die ausserdienstlichen Inspektionen aus. Die vorliegende Fassung ist offen formuliert. Da die persönliche Ausrüstung in der Regel im Militärdienst kontrolliert wird, soll eine Inspektion ausserhalb des Dienstes nur noch für diejenigen Militärdienstpflichtigen vorgesehen werden, die längere Zeit keinen Dienst mehr geleistet haben.

Pflichtig sind neu lediglich noch Gefreite und Soldaten. Die Unteroffiziere sollen von der Inspektionspflicht entbunden werden. Verletzen sie ihre Unterhaltspflichten, so können sie indessen, wie die übrigen Armeeangehörigen, zur Rechenschaft gezogen werden.

Art. 119

Eigentum und Verwendung (Art. 91, 92, 94 MO)

Eingefügt wurde die Bestimmung, dass der Bundesrat die Gegenstände bezeichnet, die im Zivilschutz weiter Verwendung finden sollen (Abs. 2).

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3. Kapitel: Korps- und übriges Armeemateri al Art. 120

(Art. 97, 159 MO)

Die leichte Verfügbarkeit des Korpsmaterials ist ein Teil der Einsatzbereitschaft und bestimmt sich u.a. nach taktischen Gesichtspunkten. Aus diesem Grunde ist hierfür der Generalstabschef zuständig.

Der Begriff 'Unterhalt' versteht sich als Wartung und Instandhaltung bzw.

-Stellung. Diese Unterscheidung spielt bei der Entschädigungsregelung eine Rolle.

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Achter Titel: Armeeleituno und Militärverwaltung

1. Kapitel: Leitung des Hilitärwesens

Art. 121 Oberste Leitung (Art. 146 MO) Der geltende Artikel 146 MO wurde aufgeteilt und hält in der vorliegenden Bestimmung die oberste Leitung im Bund fest. Die entsprechende Militärhoheit der Kantone wird in Artikel 123 erwähnt.

Absatz 3 überträgt dem Bundesrat die Befugnis, die Ausgestaltung seiner Leitungsfunktion zu regeln. Er kann damit auch die nötigen Organe schaffen. Mit dieser Bestimmung wird die heutige Regelung abgelöst, welche insbesondere die Kommission für militärische Landesverteidigung namentlich aufführt (Art. 185 ff. MO).

Art. 122 Höhere Stabsoffiziere und Rüstungschef (Art. 194 MO) Neu soll hier lediglich noch die dienst- und personalrechtliche Stellung der höheren Stabsoffiziere sowie des Rüstungschefs erfasst werden. Der Artikel bildet die Rechtsgrundlage für die bestehende Rechtsstellungsverordnung vom 10. März 1969 (SR 510.22).

Die Aufgaben und Befugnisse der übrigen im heutigen Artikel 194 MO aufgeführten Kommandanten ergeben sich aus den jeweiligen spezifischen Bestimmungen (z.B. über die Ausbildung oder den Einsatz der Armee, dem Dienstreglement,- dem Militärstrafrecht etc.).

Aufgehoben werden sollen die Organisationsbestimmungen über das EMD (Art.

168, 183 und 183 HO), da diesen Bestimmungen neben dem Verwaltungsorganisationsgesetz und seinen Ausführungserlassen keine selbständige Bedeutung mehr zukommt.

102

2. Kapitel: Bund und Kantone

Art. 124

Kantonale und eidgenössische Formationen (Art. 153, 154, 155 MO) ;

Unter den Oberbegriff der Füsilierbataillone fällen namentlich auch die Gebirgsfüsilierbataillone, Schützenbataillone und Gebirgsschützenbataillone. Der Bundesrat kann, in Abweichung von dieser Grundsatzregelung, weitere Truppen durch die Kantone stellen lassen (Art. 100 Abs. 3 Bst.

d), sofern dies allen Kantonen unter Berücksichtigung ihres Wehrkraftpotentials möglich ist und wenn dies bezüglich eines Einsatzes sowie der Ausrüstung zweckmässig scheint (z.B. Stabskompanien der Territorialregimenter).

Gemäss Absatz 4 sind alle Formationen, die nicht von den Kantonen zu stellen sind, eidgenössische Formationen und damit der Verfügungsgewalt der Kantone entzogen. Damit wird gewährleistet, dass die eidgenössischen Formationen jederzeit und ohne Verzögerung für die Erfüllung von Bundesaufgaben zur Verfügung stehen (so beispielsweise die Mobilmachungsformationen). Die Wehrhoheit der Kantone beschränkt sich damit weitgehend auf die von ihnen gestellten Formationen der Infanterie, wie dies auch ursprünglich für die kantonalen Kontingente galt. Ausnahmen von diesem Grundsatz werden durch Absatz 2 ermöglicht.

Art. 127 Entlassungsinspektion

(neu)

Mit der Einfügung dieser Bestimmung wird eine traditionelle Aufgabe der Kantone gesetzlich verankert.

Art. 128 Befreiung von Abgaben

(Art. 164, 165 MO)

In Absatz l wurde auch der bisherige Artikel 165 MO integriert. Im übrigen wurde der bisherige Artikel 164 MO aufgeteilt, um die Abgabebzw. Bewilligungsfreiheit des Bundes je spezifisch regeln zu können.

103

Art. 129 Waffen-, Schiess- und Uebungsplätze

(neu)

Die verbindliche Beschränkung auf höchstens 40 Waffenplätze erfolgte gestützt auf politische Zusagen im Gefolge der Volksinitiative "40 Waffenplätze sind genug - Umweltschutz auch beim Militär" und stellte einen indirekten Gegenvorschlag zur Initiative dar. Es besteht heute und in absehbarer Zeit kein Bedarf für mehr als 40 Waffenplätze.

Art. 130 Schiesswesen ausser Dienst (neu) Bisher fehlt in der MO eine klare gesetzliche Grundlage für die Tätigkeiten der Kantone im Schiesswesen ausser Dienst. Mit dem vorliegenden Artikel soll diese Lücke geschlossen werden. Neu sollen Gemeinschaftsoder Regionalanlagen, die bisher nicht im Gesetz erscheinen, ausdrücklich Erwähnung finden. Aus Umweltschutzgründen sollen solche Anlagen, wo dies möglich und zweckmässig ist, gefördert werden.

Art. 131 und 132

(neu)

Mit diesen beiden Bestimmungen soll ein öffentliches und formelles bundesrechtliches Verfahren für die Errichtung militärischer Bauten und Anlagen eingeführt und dem für zivile Bauten geltenden Verfahren angeglichen werden. Insbesondere werden Mitwirkungs- und Beschwerderechte betroffener Dritter eingeführt.

Art. 131

Bewilligungspflicht für militärische Bauten und Anlagen

Absatz l Der Bundesrat wird in seiner Ausführungsverordnung die fraglichen Bauten und Anlagen näher bestimmen müssen. Darunter fallen grundsätzlich Bauten und Anlagen, die nach heutiger Praxis, die durch Entscheide des Bundesgerichts präzisiert worden ist, unter Artikel 164 Absatz 3 MO fallen, nämlich insbesondere Bauten und Anlagen, - die unmittelbar dem Einsatz bzw. der Kampfführung der Armee dienen (z.B. Festungsanlagen, Kommandoposten); 104

- durch welche der Einsatz bzw. die Kampfführung der Armee vorbereitet, ermöglicht und unterstützt werden (z.B. Zeughäuser, Munitionsmagazine sowie Rüstungsbetriebe, sofern sie der militärischen Produktion dienen), das heisst alle Bauten und Anlagen, die zum Zwecke der Versorgung, des Sanitätsdienstes, der Uebermittlung, des Transportwesens und des Territorialdienstes der Armee betrieben werden; - die der militärischen Ausbildung dienen (z.B. Kasernen, militärische Uebungsplätze mit Nebengebäuden); - die für den ordnungsgemässen Betrieb der oben erwähnten Bauten und Anlagen unmittelbar notwendig sind (z.B. betriebsnotwendige Dienstwohnungen, Bauten und Einrichtungen für die Bewirtschaftung, Versorgung und Entsorgung militärischer Anlagen).

Nicht unter diese Bestimmung fallen Bauten, die Teil der allgemeinen Bundesverwaltung sind (z.B. Bürogebäude der Militärverwaltung und Bauten, die dem Zivilbereich der Rüstungsbetriebe dienen); sie unterliegen der kantonalen Bewilligungspflicht.

Diese Bewilligung soll im Interesse eines effizienten und einheitlichen Verfahrens alle nach eidgenössischem Recht erforderlichen Bewilligungen ersetzen (z.B. auch RodungsbewiTilgungen und Bewilligungen zur Beseitigung der Ufervegetation). Den Anträgen der entsprechenden Bundesstellen muss aber im Entscheid über die militärische Bewilligung zwingend entsprochen werden (Art. 132 Abs. 2).

· Absatz 2 Diese Anlagen sollen nach wie vor von Bewilligungen kantonaler (inklusive kommunaler) Behörden befreit sein. Dies entspricht dem staatspolitischen Grundsatz, dass derjenige, der eine Aufgabe zu erfüllen hat (hier Bundesaufgabe Landesverteidigung), hiefür auch die erforderlichen Mittel bzw.

das nötige Instrumentarium zur Verfügung haben muss.

Nebst Bauten und Anlagen werden hier die Tätigkeiten bzw. Handlungen erwähnt, die der Landesverteidigung dienen. Nach bisheriger Praxis und Rechtsprechung sind auch sie unter Artikel 164 Absatz 3 MO gefallen. Es handelt sich insbesondere um Tätigkeiten,

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- die unmittelbar dem Einsatz bzw. der Kampfführung der Armee dienen (z.B. Unterhalt von Kampf- und Führungsanlagen); - die den Einsatz bzw. die Kampfführung der Armee vorbereiten, ermöglichen und unterstützen (z.B. Unterhalt von Zeughäusern, von Munitionsmagazinen, Rüstungsbetrieben, sofern die Anlagen der militärischen Produktion dienen, militärische Transporte, Beschaffung und Unterhalt von Armeematerial, Vermessungsarbeiten der Landestopographie), das heisst alle Tätigkeiten in den Bereichen Versorgung, Sanitätsdienst, Uebermittlungswesen, Transporte und Territorialdienst; - die der militärischen Ausbildung dienen (z.B. Unterhalt von Kasernen und militärischen Uebungsplätzen, ferner alle Uebungen im Rahmen der militärischen Ausbildung); - die für den ordnungsgemässen Betrieb der Bauten und Anlagen nach Absatz l unmittelbar notwendig sind (z.B. für den Unterhalt betriebsnotwendiger Dienstwohnungen, Bauten und Einrichtungen sowie für die Bewirtschaftung, Versorgung und Entsorgung militärischer Anlagen).

Absatz 3 Diese Bestimmung schreibt den schon heute geltenden verfassungsrechtlichen Grundsatz fest, dass die zuständigen Stellen nebst dem Bundesrecht auch das kantonale Recht (mit Einschluss der Planung) zu berücksichtigen haben, soweit es die Erfüllung der Bundesaufgabe "Landesverteidigung" nicht erheblich erschwert (oder gar verunmöglicht). Es muss somit in jedem Fall eine Abwägung der in Frage stehenden schutzwürdigen Interessen vorgenommen werden.

Absatz 4 Es versteht sich von selbst, dass über Anlagen, die im Interesse der Landesverteidigung geheim gehalten werden müssen, keine öffentlichen Bewilligungsverfahren durchgeführt werden können. Der Bundesrat soll daher die Kompetenz erhalten, Anlagen im Sinne des Bundesgesetzes über den Schutz militärischer Anlagen von der Bewilligungspflicht auszunehmen.

Interessierte Bundesstellen, Kantone und Gemeinden sind aber auch für solche Anlagen - in geeigneter Form - anzuhören (Art. 132 Abs. l zweiter Satz). Unter diese Bestimmung fallen grundsätzlich Anlagen, die insbesondere der Verstärkung des Geländes, dem militärischen Fernmeldewesen und 106

dem Militärflugwesen dienen, sowie unterirdische Militäranlagen (z.B.

Kampf- und Führungsanlagen, Uebermittlungs- und Radaranlagen).

Art. 132

Verfahren

Absatz l Das Anhörungsrecht steht nebst den interessierten Bundesstellen und den betroffenen Kantonen und Gemeinden auch andern Betroffenen zu. Es handelt sich hier um Personen, deren Rechte oder Pflichten von der Bewilligung berührt würden, und um andere Personen und Organisationen, denen ein Rechtsmittel gegen die Bewilligung zusteht (Art. 6 und 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG; SR 172.021]). Als betroffene Organisationen fallen insbesondere die gesamtschweizerischen Natur- und Heimatschutz- sowie Umweltschutzorganisationen: nach Artikel 12 des Naturund Heimatschutzgesetzes (SR 451) bzw. Artikel 55 des Umweltschutzgesetzes (SR 814.01) in Betracht. Der Bundesrat wird das Anhörungsrecht ausgestalten und es für Bauten und Anlagen, die der Bewilligungspflicht nicht unterliegen (Art. 131 Abs. 4) im Interesse der Geheimhaltung gegebenenfalls differenziert regeln können.

Absatz 2 Diese Bestimmung regelt - in Verbindung mit Artikel 131 Absatz l zweiter Satz - die Koordination mit andern bundesrechtlichen Bewilligungen.

Formell soll nur noch eine einzige Bewilligung erteilt werden, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Bundesbehörden, die nach einem andern Bundeserlass für die Erteilung einer Bewilligung zuständig wären, ihre Zustimmung erteilen. Gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass den Erfordernissen des materiellen Unweitrechts im Rahmen dieses Bewilligungsverfahrens umfassend Rechnung getragen wird. Dies soll einmal o dadurch erreicht werden, dass auch für Rodungen von bis und mit 5000 m Wald, die nach der Regelung des Waldgesetzes grundsätzlich vom Kanton zu bewilligen sind, die Zustimmung des BUWAL eingeholt werden muss. Was die Bewilligung für die Beseitigung von Ufervegetation betrifft, soll Artikel 22 Absatz 3 des Natur- und Heimatschutzgesetzes umfassender formuliert werden und damit auch militärische Vorhaben einschliessen.

Die Uebernahme der Zuständigkeitsregeln des Waldgesetzes und des Naturund Heimatschutzgesetzes hätte dagegen zu prozessualen Schwierigkeiten 107

geführt. Würde nämlich ein Kanton die Zustimmung zur Erteilung einer Rodungsbewilligung verweigern, müsste das EMD bzw. das betreffende Bundesamt als zuständige Behörde einen gesamthaft negativen Entscheid fällen und hätte, da es gleichzeitig als Gesuchsteller auftritt, keine Möglichkeit, den eigenen Entscheid anzufechten. Bestehen die Differenzen dagegen zwischen der Bewilligungsbehörde und dem BUWAL, so können diese innerhalb der Bundesverwaltung bereinigt werden.

Gleichzeitig wird mit dem vorgesehenen Verfahren dafür gesorgt, dass die Kantone ihre Interessen - beispielsweise im Bereich des Forstrechts wahren können: sie sind vor Erlass der Verfügung anzuhören (Abs. 1); zudem erhalten sie das Beschwerderecht (Abs. 3).

Absatz 3 Nebst dem Anhörungsrecht (Abs. 1) sollen Kantone und Gemeinden neu auch ein formelles Beschwerderecht gegen die Bewilligungsverfügung erhalten.

Damit wird ihre Rechtsstellung erheblich gestärkt. Als Betroffener ist nach Bundesrecht (Art. 48 VwVG) überdies beschwerdeberechtigt, - wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Aenderung hat; - jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das Bundesrecht zur Beschwerde ermächtigt.

Betreffend Organisationen kann auf die Erläuterungen zu Absatz l verwiesen werden.

Absatz 4 Mit dieser Bestimmung soll ermöglicht werden, dass das militärische Bewilligungsverfahren mit einem anfälligen enteignungsrechtlichen Verfahren zusammengelegt werden kann.

108

3. Kapitel: Leistungen der Gemeinden und der Einwohner Art. 133

Unterkunft für die Truppe (Art. 30 MO)

Die, geltende Bestimmung soll mit der Neufassung auf die heute noch aktuellen Bedürfnisse der Truppe reduziert werden. Die Parkplätze werden neu in Artikel 134 erwähnt, da bereits heute in aller Regel keine Entschädigungen entrichtet werden.

Art. 135 Schiessanlagen (Art. 32 MO) Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass ihren Schiesspflichtigen für die Erfüllung der ausserdienstlichen Schiesspflicht geeignete Schiessanlagen unentgeltlich zur Verfügung stehen. Sie sind verpflichtet, entweder entsprechende Anlagen selbst zu erstellen oder ihren Schiesspflichtigen den Zugang zu einer fremden Schiessanlage zu ermöglichen. Lässt sich dies nicht realisieren, so kann die kantonale Militärbehörde eine fremde Gemeindeschiessanlage zuweisen, den Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zu einem Zweckverband für die Errichtung einer Gemeinschaftsschiessanlage oder die Errichtung einer Gemeindeschiessanlage auf dem Gebiet einer anderen Gemeinde anordnen.

Art. 136

Benützung von Privatgrund

(Art. 33 MO)

Neu ist der Verweis in Absatz 2 auf die Haftungsbestimmungen. Der bisherige Artikel 33 Absatz 2 MO statuierte lediglich die Ersatzpflicht des Bundes ohne nähere Präzisierung. Die Bestimmung dieser Entschädigungen gemäss den Haftpflichtbestimmungen von Artikel 22ff. MO musste auf dem Interpretationsweg vorgenommen werden. Durch den Verweis auf Artikel 137-145 des Entwurfs sind nun die für die übrigen Schäden gültigen Regeln (Haftungsvoraussetzungen, Schadensbemessung, < Rückgriff, Verfahren, Verjährung) ausdrücklich auch auf die Land- und Sachschäden nach Artikel 136 anwendbar.

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4. Kapitel: Haftung für Schäden

Art. 137

Schaden infolge dienstlicher Tätigkeit

(Art. 22, 23 MO)

In Absatz l werden die bisherigen Artikel 22 Absatz l und 23 MO zusammengefasst.

Artikel 22 Absatz l MO sieht in Anlehnung an das Verantwortlichkeitsgesetz (SR 170.32) eine Haftung des Bundes für den Schaden vor, den ein Wehrmann in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt. Verschulden ist nicht vorausgesetzt. Es liegt damit eine Kausalhaftung vor. Voraussetzung der Haftung ist aber - objektiv gesehen - ein ordnungswidriges Verhalten des Armeeangehörigen (Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, II/3, 4. Auflage 1991, S. 468).

Artikel 23 MO sieht eine Gefährdungshaftung des Bundes für Personen- und Sachschäden vor, die durch militärische Uebungen oder dienstliche Verrichtungen der Truppe verursacht werden. Hier genügt die blosse Verursachung des Schadens als Haftungsvoraussetzung. Auch ordnungsgemässes Verhalten kann die Haftung auslösen. Die Haftung ist daher strenger als jene gemäss Artikel 22 Absatz l MO.

Beide Haftungstatbestände werden beibehalten, aber in einer Norm zusammengefasst. Die rechtsanwendenden Behörden können im Einzelfall entscheiden, welcher Haftungstatbestand gegeben ist. Wenn der Schaden durch Verwirklichung einer besonderen militärischen Gefahr verursacht wurde (z.B. durch Waffengebrauch), so ist die Gefährdungshaftung anzuwenden; ist dies nicht der Fall, so ist die mildere Kausalhaftung für ordnungswidriges Verhalten anwendbar. Der Unterschied zwischen den beiden Haftungsarten ist in der Praxis gering. Bedeutsam ist er vor allem, wenn die Haftung des Bundes im Verhältnis zu andern Haftpflichtigen zu bewerten ist (z.B. wenn ein ziviles Auto in einen Unfall verwickelt ist, dessen Halter nach dem Strassenverkehrsgesetz haftet).

Angeglichen werden die Voraussetzungen hinsichtlich der Person, welche die Haftung auslöst. Es soll auch für die Gefährdungshaftung genügen, wenn ein einzelner Armeeangehöriger den Schaden verursacht (z.B. durch Abgabe eines Schusses). Anderseits kann auch eine Mehrzahl von Armeeange110

hörigen als Gesamtheit Schaden verursachen, ohne dass sich eine besondere Militärgefahr verwirklicht (eine Gruppe von Soldaten überquert unvorsichtig die Strasse und stösst mit einem Radfahrer zusammen).

Ferner braucht der Begriff der militärischen Uebung nicht speziell erwähnt zu werden. Es : handelt sich um eine dienstliche Tätigkeit wie andere auch. Wesentlich für die Bundeshaftung ist die Abgrenzung der dienstlichen von der nicht durch den militärischen Betrieb oder Auftrag gebotenen Tätigkeit; für Schaden, den ein Angehöriger der Armee etwa im Ausgang oder Urlaub verursacht^ haftet er persönlich. Eine Bundeshaftung infolge dienstlicher Tätigkeit fällt dort :nicht in Betracht. Das Einrücken in den Militärdienst hingegen zählt als dienstliche Tätigkeit.

Als HaftungsvoraussetzLing wird die Hiderrechtlichkeit angeführt. In der geltenden Fassung wurde die Widerrechtlichkeit nur in Artikel 22, nicht aber in Artikel 23 MO erwähnt, (Oftinger/Stark, a.a.O.,1 S. 521 ff.). Bei Personen- und Sachschaden im Rahmen der Gefährdungshaftung ist die Widerrechtlichkeit grundsätzlich immer gegeben, da absolute Rechtsgüter verletzt werden. Sie kann nur durch einen Rechtfertigungsgrund ausgeschlossen werden. Beispielsweise stellen Einsätze der Armee im Rahmen eines Ernstfalles einen sog. militärischen Notstand und damit einen Rechtfertigungsgrund dar (Vgl. R. Binswanger, Die Haftungsverhältnisse bei Militärschäden, 1969, S. 51 ff.). Bei Personen- und Sachschäden im Rahmen der Haftung für ordnungswidriges Verhalten ist die Widerrechtlichkeit nur gegeben, wenn auch ordnungswidriges Verhalten vorliegt.

Reine Vermögens schaden, deren Erfassung durch Artikel 23 MO ebenfalls postuliert wird (Oftinger/Stark, a.a.O., S. 500 f.), was allerdings dem Gesetzeswortlaut widerspricht, sollen nach der neuen Formulierung ebenfalls erfasst werden. Bei diesen Schäden ist die Widerrechtlichkeit nur gegeben, wenn ein Gebot oder Verbot der Rechtsordnung verletzt wird, die dem Schutz des Vermögens dient (vgl. BGE 118 Ib 163 f.). Denn das Vermögen ist nicht ein absolutes Rechtsgut. Dies gilt sowohl für die Gefährdungshaftung als auch für die Haftung für ordnungswidriges Verhalten.

111

Als Geschädigte sind, wie im heutigen Artikel 22 MO, aber entgegen Artikel 23 MO, Dritte genannt. Dainit können in einzelnen Fällen auch Angehörige der Armee als Geschädigte Ansprüche gegen den Bund geltend machen (vgl. R. Binswanger, a.a.O., S. 315). Zwar fällt diese Möglichkeit regelmässig bei Personenschaden weg, weil hier die Ansprüche von der Militärversicherung gedeckt werden und eine Haftung nach MG aufgrund von Artikel 137 Absatz 3 ausgeschlossen ist. Es sind jedoch Fälle denkbar, wo diese Haftungsnorm anwendbar wird: Beispielsweise wo einem Armeeangehörigen in Verletzung von Dienstvorschriften der Urlaub verweigert wird und er dadurch einen Schaden erleidet (Binswanger, a.a.O., S. 315, Fussnote 2). Oder man denke an einen Genugtuungsanspruch nach Artikel 49 OR, den ein Rekrut geltend machen könnte, wenn ein naher Angehöriger anlässlich einer Schiessdemonstration bei einem Tag der offenen Tür durch einen Kameraden schwer verletzt oder getötet wurde.

Durch das Zusammenlegen der Artikel 22 Absatz l und 23 MO werden die Absätze 2-4 von Artikel 137 ausdrücklich auf beide Haftungstatbestände anwendbar erklärt. Absatz 2 nennt die klassischen Entlastungsgründe der höheren Gewalt, des Selbstverschuldens und des Drittverschuldens. Die Absätze 3 und 4 entsprechen den Absätzen 2 und 3 von Artikel 22 MO (Vorbehalt anderer Haftungsgesetze und Ausschluss des Direktanspruchs), die heute auf dem Interpretationsweg auf Artikel 23 MO angewendet werden.

Art. 138

Schaden infolge ausserdienstlicher Tätigkeit

(neu)

Diese Bestimmung ist neu. Es entspricht einem langjährigen Wunsch der ausserdienstlich tätigen Vereine und Verbände, dass der Bund die Schäden übernimmt, welche durch solche Aktivitäten in Kauf genommen werden müssen, also unvermeidbar und deshalb nicht versicherbar sind. In erster Linie handelt es sich um voraussehbare Landschäden, verursacht beispielsweise durch den ausserdienstlichen Einsatz von Militärmotorfahrzeugen.

Diese Schäden können in der Regel nicht in die Vereins- oder Veranstalterhaftung eingeschlossen werden. Heute besteht keine gesetzliche Grundlage für eine Uebernahme durch den Bund. Die Haftung des Bundes ist subsidiär. Die Versicherungspflicht der militärischen Vereine und Verbände und die persönliche Haftung der Teilnehmer aus vorsätzlicher oder

112

grobfahrlässiger Herbeiführung vermeidbaren Schadens gehen vor. Ein Landschaden, den beispielsweise ein Teilnehmer an einem ausserdienstlichen Wettkampf mit einem Motorfahrzeug aus Uebermut anrichtet, würde keine Haftung des Bundes auslösen, denn ein solches Verhalten hat einen durchaus vermeidbaren Schaden zur Folge. Ebenso erfasst wird die ausserdienstliche Tätigkeit der Truppe (z.B. Divisionsmeisterschaften).

Art. 140

Rückgriff nach Entschädigung (Art. 25 MO)

Diese Bestimmung wurde praktisch unverändert aus dem geltenden Recht übernommen. In Tatbeständen, bei denen die Militärversicherung Leistungen erbracht hat, erfolgt ein anfälliger Rückgriff ebenfalls nach Artikel 140. Das (neue) Militärversicherungsgesetz verweist in Artikel 67 Absatz 2 auf die Rückgriffsbestimmung des Militärgesetzes.

Art. 143

Haftungsgrundsätze

(Art. 27 MO)

In Ergänzung der Aufzählung in Artikel 27 Absatz l MO werden in Absatz l die Artikel 49 (Verletzung der Persönlichkeit), 51 (Haftung Mehrerer aus verschiedenen Rechtsgründen), 52 (Notwehr und Notstand) und 53 (Verhältnis zum Strafrecht) des Obligationenrechts (OR) eingefügt. Diese Bestimmungen spielen in der Praxis bei der Haftungsfestsetzuhg und bei der Entschädigung eine wichtige Rolle.

Die Aufnahme von Artikel 49 OR bedeutet eine Angleichung an das allgemeine Haftpflichtrecht, da kein Grund besteht, diese Bestimmung grundsätzlich für die Bundeshaftung aus Militärschäden wegzulassen. Nach der neuesten Rechtsprechung können Angehörige Schwerstverletzter einen entsprechenden Genugtuungsanspruch haben. Im übrigen wird diese Bestimmung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände, die der Militärdienst mit sich bringt, mit Zurückhaltung angewendet werden müssen. Der Hinweis auf Artikel 51 OR erfolgt aus Gründen der Klarheit, da die dortige Regressordnung bereits nach geltender Auslegung gilt (Oftinger/Stark, a.a.O., S. 544).

113

Der Verweis auf Artikel 52 OR erfolgt der Vollständigkeit halber. Diese Bestimmung enthält die allgemeinen Rechtfertigungsgründe des Haftpflichtrechts.

Art. 144

Verfahrensbestimmungen

(Art. 28 MO)

Diese Bestimmung entspricht grundsätzlich der Fassung von Artikel 28 MO gemäss Ziffer 20 des Anhangs zur Revision des Organisationsgesetzes vom 4. Oktober 1991 (BB1 1991 III 1413).

Art. 145

Verjährung

(Art. 29 MO)

In Absatz 2 wird der Beginn der Verjährung für den Rückgriffs- oder Schadenbeteiligungsanspruch des Bundes gegenüber Angehörigen der Armee sowie gegenüber Einheiten und Stäben neu geregelt. Anstelle der "Anerkennung oder gerichtlichen Feststellung der Schadenersatzpflicht des Bundes" gemäss Artikel 29 Absatz 2 MO ist nun neu die Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen für den Verjährungsbeginn massgebend. Es hat sich in der Praxis gezeigt, dass der Bund durch den Eintritt der (relativen, einjährigen) Verjährung an der Durchsetzung der Ansprüche gehindert werden kann, wenn zwischen der grundsätzlichen Anerkennung der Schadenersatzpflicht und der Kenntnis des endgültigen Schadens oder der Identifikation des Ersatzpflichtigen eine längere Zeitspanne liegt. Das ist besonders bei Fällen mit grossem Personenschaden, wo die Bestimmung des Schadenumfanges zeitaufwendig ist, oder wo die Verwaltung erst relativ spät Kenntnis des Ersatzpflichtigen erhält, unbefriedigend. Analog zu Artikel 60 Absatz l OR und 83 Absatz l SVG soll deshalb die Verjährung nach Absatz 2 neu mit der Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen beginnen. Ergänzend kann im übrigen darauf hingeweisen werden, dass die Verjährungsfristen im Rahmen der Gesamtrevision des Haftpflichtrechts gesamthaft überprüft werden.

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5. Kapitel: Aufgebote, Verschiebungen. Dispensationen Art. 146

Aufgebote und Verschiebungen (Art. 160 Abs. l, 161 Abs. l und 2 MO)

In den Absätzen 2 und 3 handelt es sich um redaktionelle Aenderungen, mit welcher die Regelung in der Verordnung über das Bestehen der Instruktionsdienste (SR 512.21) im Gesetz verankert werden soll.

Zwischen Sommer- und Winter-RS sind stark unterschiedliche Bestandeszahlen festzustellen, die zu teilweise massiven Erschwerungen in der Ausbildung führen und auch behelfsmässige Unterbringungen notwendig machen. Die Zuständigkeit für die Aufgebote in die RS und die Behandlung von Verschiebungsgesuchen liegt bei den Kantonen. Um eine gleichmässigere Verteilung der Rekruten zwischen Sommer- und Winter-RS zu erreichen, ist es deshalb notwendig, entsprechende Richtlinien durch die Bundesämter zu erlassen.

Art. 147 Dispensationen (Art. 161 Abs. 3 MO) Es ist vorgesehen, dass Dispensatio.nen vom Assistenz- sowie vom Aktivdienst in der Regel erst ab dem 30., Altersjahr des Betroffenen erfolgen sollen. Es besteht nach wie vpr kein Anspruch auf Dispensation.

6. Kapitel: Militärisches Kontrollwesen

Die bisherigen -Bestimmungen wurden aus systematischen Gründen neu gefasst.

Art. 148

Bearbeitung der Kontrolldaten

(Art. 151 MO)

Diese Bestimmung enthält die Rechtsgrundlage für die Datenerfassung und deren weitere Eiearbeitung (Abs. l und 2) sowie für das .Betreiben des Personal-Informations-Systems der Armee PISA (Abs. 3).

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Absatz 4 enthält die Rechtsgrundlage für "On-line"-Verbindungen.

In Absatz 5 wird die erforderliche Rechtsgrundlage für die Erfassung von Gerichtsurteilen eingefügt, die als Kriterien für bestimmte Entscheide bei der Verwendung der Armeeangehörigen bzw. für ihre Beförderung oder Nichtbeförderung dienen müssen.

Die Kontrolle der Erfüllung des Zivildienstes wird in der entsprechenden Spezialgesetzgebung geregelt.

Art. 149

Weitergabe von Daten

(Art. 151bls MO)

Die Weitergabe von besonders schützenswerten Personendaten benötigt eine formelle gesetzliche Grundlage (Art. 17 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, SR 235.1), die mit dieser Bestimmung geschaffen wird. Sie hält fest, an welche Verwaltungs- und Gerichtsstellen militärische Daten weitergegeben werden dürfen. Absatz 2 entspricht dem heutigen Artikel 151bls MO.

Mit Absatz 4 erhält die Regelung, die heute auf Verordnungsstufe (Art.

lllb - llld der Kontroll Verordnung PISA) festgelegt ist, eine gesetzliche Grundlage. Die Militärzeitschriften sollen nicht mehr speziell aufgeführt werden, da sich die Abgrenzung zwischen kommerziellen und nicht vorwiegend kommerziellen Erzeugnissen nur schwer durchführen lässt. Die beabsichtigte Unterstützung wird daher indirekt über die Vereinigungen gewährt, welche die entsprechenden Zeitschriften herausgeben.

Art. 150

Weitere Bestimmungen

(Art. 151 Abs. 4 und 5 MO)

Die Detailregelung, namentlich auch für die Datensicherheit und den Datenschutz, wird dem Bundesrat übertragen. Diese Regelung findet sich in der Verordnung über das militärische Kontrollwesen (Kontrollverordnung PISA; SR 511.22).

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Neunter Titel:

Art. 151

Schlussbestimnunqen

Beschlüsse des Parlaments

(Art. 220 MO)

:

Grundsätzlich wird die heutige Regelung übernommen, nach der gewisse Beschlüsse des Parlaments nicht dem Referendum unterstellt werden. Es handelt sich um eher technische Belange (z.B. Organisations:bestimniungen von Art. 100, Verfahrensregelungen in Art. 144) oder um Beschlüsse, die möglichst rasch wirksam werden sollten (Aenderung der Höchstgrenze für die Militärdienstpflicht, Art. 13 Abs: 4). Weitere Beschlüsse, die heute dieser Ausnahmeregelung unterstehen, wurden in das Gesetz überführt (z.B.

Ausbildung der Offiziere) oder aufgehoben (Beschlüsse zur persönlichen Ausrüstung), so dass der heutige Ausnahmekatalog wesentlich eingeschränkt werden kann.

Art. 152

Ausführungsbestimmungen

(Art. 147 MO)

Dem Bundesrat soll mit dem neuen Gesetz eine weitgehende Kompetenz zur Ausführung der Grundsatzregelungen gegeben werden. Damit kann das Parlament von der Regelung vieler Details entlastet werden. !, .

Dienstreglemente sind vorgesehen für den Bereich der Armee sowie - neu für den Friedensförderungsdienst.

Art. 153 Uebergangsbestimmungen In Absatz l wird der Bundesrat ermächtigt, die für die Neuordnung der Armeeorganisation erforderlichen Schritte vorzunehmen.1 Sofern notwendig muss er dabei vorübergehend auch vom Gesetzeswortlaut abweichende Regelungen erlassen können (Abs. 2). Dies ist namentlich deshalb erforderlich, weil die Gesetzgebung oft keine genügend flexibel formulierten Regelungen enthält, um diese Anpassungen für die Uebergangsperiode vorzunehmen.

117

Aenderung und Aufhebung bisherigen Rechts

Bundesrechtspfleqegesetz (Ziff. 4): Die Bewilligung für militärische Bauten und Anlagen (Art. 131 und 132 MG) soll letztinstanzlich beim Bundesgericht angefochten werden können, was entsprechende Anpassungen im Bundesrechtspflegegesetz erfordert (Art. 99 Abs. 2 Bst. b und 100 Abs. 2 Bst. b). Zu diesem Rechtsweg führen folgende Ueberlegungen: Schon nach geltendem Recht unterliegen umweltrechtliche Verfügungen (z.B. Rodungsbewilligungen) grundsätzlich der Beschwerde an das Bundesgericht, ebenso enteignungsrechtliche Entscheide. Um eine einheitliche Bewilligung (Art. 131 Abs. l zweiter Satz) zu ermöglichen und um den Rechtsweg nicht aufzuspalten, was schon aus verfahrensökonomischer Sicht zweckmässig ist und im übrigen auch in anderen neueren Erlassen für verschiedene Bereiche vorgesehen ist bzw. geprüft wird (so für Eisenbahngrossprojekte, Wasserkraftwerke und Flugplätze), soll das Bundesgericht Entscheide des Departements (als erster oder als Beschwerdeinstanz) überprüfen können. Damit wird im übrigen eine weitere Annäherung an das zivile baurechtliche Verfahren erreicht. Die Anpassung in Artikel 99 Absatz l Buchstabe d und Absatz 2 Buchstabe a erfolgt aus redaktionellen Gründen, um den Text von Absatz l Buchstabe d nicht zu überlasten. Auch die Aenderung in Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a ist redaktionell; materiell wurde sie bereits mit dem Datenschutzgesetz vom 19. Juni 1992 beschlossen.

Hilitärstrafgesetz (HStG; Ziff. 5): Für Personen, die Friedensförderungsdienst leisten, findet das MStG integral Anwendung. Dies soll aus rechtssystematischen Gründen im MStG festgelegt werden. Der Katalog der Disziplinarstrafen für den Friedensförderungsdtenst soll von der Blauhelmgesetzgebung in das MStG integriert werden (vgl. Ziff. 14).

Bundesqesetz über den Hatur- und Heimatschutz (NHG; Ziff. 6): Im Zusammenhang mit der Neuregelung der Bewilligungspflicht und des Bewilligungsverfahrens für militärische Bauten und Anlagen soll ebenfalls Artikel 22 Absatz 3 NHG revidiert werden. Begründet ein Bundeserlass die 118

Zuständigkeit einer Bundesbehörde zum Entscheid; über :ein Vorhaben, so soll diese ebenfalls über die Ausnahmebewilligung zur Beseitigung der Ufervegetation entscheiden. Dieser bisher nur für Konzessionen und bundeseigene Betriebe gültige Grundsatz soll nun allgemeine Anwendung finden. Mit dem Erfordernis der Zustimmung des BUWAL wird gleichzeitig eine einheitliche Bewilligungspraxis sichergestellt.

Bundesbeschluss über die Verwaltung der Armee (BVA; Ziff. 8): Durch eine Revision des BVA soll neu der Bundesrat die Kompetenz zur Festlegung des Soldes erhalten. Dies entspricht der gewandelten Bedeutung dieses Entgeldes, das längst nicht mehr zur materiellen Sicherung der Armeeangehörigen dient; diese Funktion obliegt heute dem Erwerbsersatz.

Eine weitere Aenderung betrifft die Bestimmungen über die Verpflegung, wo eine Straffung der heute vier verschiedenen Hauptkategorien mit zehn Kredit-, Pensions- und Entschädigungsansätzen auf zwei Hauptkategorien (Naturai- und Pensionsverpflegung) mit noch drei verschiedenen Kreditund Pensionsansätzen erfolgen soll. Schliesslich betreffen weitere Aenderungen begriffliche und andere geringfügige Anpassungen.

Nach geltendem Recht kann der Armeeangehörige für Urlaubsreisen ein verbilligtes Billett zum Einheitspreis von 5 Franken beziehen. Für die Differenz entschädigt der Bund die SBB pauschal. Mit dieser Regelung wurden gute Erfahrungen gemacht. Sie soll in dem Sinne ausgebaut werden, dass künftig militärische Urlaubsreisen gratis (ohne Billett) erfolgen können (Art. 44). Diese Lösung bringt der Truppe und der Verwaltung nicht nur grosse administrative Entlastung, sondern ist auch geeignet, das Umsteigen vom privaten Fahrzeug auf öffentliche Verkehrsmittel noch in vermehrtem Masse zu fördern.

119

Aufnahme und Aufhebung weiterer Erlasse aus dem militärischen Bereich:

Die vorliegende Totalrevision soll zum Anlass genommen werden, verschiedene Erlasse in das Gesetz aufzunehmen, weil sie zum Militärwesen im weiteren Sinne gehören, das nach Möglichkeit in einem Grunderlass geregelt sein soll. Dies betrifft den Bundesbeschluss über die Offiziersausbildung, den Bundesbeschluss über den Militärdienst der Auslandschweizer und der Doppelbürger, die Bundesbeschlüsse über Gegenstände der persönlichen Ausrüstung. Nicht mehr aktuell ist das Bundesgesetz betreffend die Ueberwachung der Einführung und der Verwendung von Brieftauben; es soll daher aufgehoben werden.

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22

Art, l

Armeeorganisation

Grundsatz

'

Die Bundesversammlung soll nicht einen Teil ihrer Kompetenzen delegieren, ohne den Delegationsbereich durch eine entsprechende Regelung von Grundsätzen näher zu definieren. So hat sich die militärische Gliederung der Armee nach dem in Artikel l geregelten Grundsatz auf allen Stufen nach den Aufträgen der Armee (Art. l MG; Assistenzdienst, Aktivdienst) zu richten und nicht nach den Bedürfnissen der Ausbildung. Ausnahmen können bei reinen Ausbildungsverbänden, die nur zu Ausbildungszwecken gebildet werden und als Verband nicht in den Einsatz kommen, vorgenommen werden.

In Anwendung dieses Grundsatzes sind auch einzelne Formationen und Funktionen nur zu schaffen, wenn sie im Einsatz tatsächlich benötigt werden und die Ausbildung (Grund- und Weiterausbildung) der Formation bzw. des Funktionsträgers, im Hinblick auf den allfälligen Einsatz, gesichert ist. Auch hier sollen Ausnahmen nur in bezug auf reine Ausbildungsformationen möglich sein.

Der angeführte Grundsatz wurde aus dem geltenden Recht übernommen (Richtlinien des Eidgenössischen Militärdepartementes betreffend Grundsätze der Heeresorganisation vom 26. Februar 1971, Ziff. If. und Ziff. 12) und den neuen Gegebenheiten angepasst. Wie die Praxis der letzten Jahre gezeigt hat, ist es notwendig, diesen Grundsatz klar festzulegen, da ein grosser Teil der Anträge zur Änderung der Truppenorganisation (TO; SR 513.1) nicht auf den Auftrag Bezug genommen haben, sondern auf die Bedürfnisse der Ausbildung.

Auf die Anführung weiterer Organisationsgrundsätze wird verzichtet, da sich diese Grundsätze zum grössten Teil von selbst verstehen bzw. diese bereits in der Rechtsordnung verankert sind und demzufolge auch ohne entsprechenden Verweis zu berücksichtigen sind: Dabei handelt es sich beispielsweise um die Pflicht zur Schaffung einer rechtmässigen, zweckmässigen und leistungsfähigen Organisation und Führung, zur Schaffung einer einfachen, klaren und übersichtlichen Führungsstruktur und Kommandoordnung, zur Entlastung der Führungsorgane, damit diese für die Wahrnehmung ihrer führenden Tätigkeit freigestellt werden können.

121

Art. 2

Sollbestand der Armee

Im geltenden Recht wird kein Höchst-Sollbestand der Armee festgelegt. Der Personalbestand wird nur indirekt, als Summe aller Bestandeszahlen der Sollbestandestabellen, geregelt (vgl. Art. 7 TO; in der Kompetenz des Bundesrates, allerdings mit der Pflicht, die Sicherheitspolitischen Kommissionen der Räte anzuhören). Der Sollbestand wird heute durch den Effektivbestand bei weitem überschritten. Eine klar festgelegte Pflicht zur Angleichung des Effektivbestandes an den Sollbestand besteht bis heute nicht. Dies ist einer der Gründe für die erheblichen Überbestände in der Armee.

Der Sollbestand beinhaltet die mindestens notwendige Anzahl von Angehörigen der Armee, die für die Erfüllung der Aufträge der Armee benötigt wird und der Armee hierfür direkt und uneingeschränkt zur Verfügung stehen.

Die entsprechenden Funktionen werden in den Sollbestandestabellen der verschiedenen Formationen (Truppeneinheiten und Stäbe) ausgewiesen. Diese Tabellen werden vom EMD erlassen (Abs. 2). Die Sollbestände der Truppenkörper und Grossen Verbände ergeben sich danach aus dem So 11 bestand ihrer Formationen.

Da die Stäbe des Bundesrates und die Personalreserve nicht direkt zur Auftragserfüllung der Armee im Assistenz- und im Aktivdienst beitragen, werden diese folgerichtig nicht im Sollbestand der Armee berücksichtigt.

Mit der Festlegung der Höchstgrenze des Sollbestandes wird eine Truppenstärke vorgegeben, die einerseits eine Planung des Personalbestandes und eine korrekte Bewirtschaftung desselben ermöglicht und andererseits die Flexibilität zur Anpassung des Sollbestandes im Rahmen der Höchstgrenze offenlässt.

Gemäss Artikel 13 Absatz 5 MG soll der Bundesrat die Kompetenz erhalten, die Dauer der Militärdienstpflicht zu verändern, sofern dies die sicherheitspolitischen Verhältnisse und der Mannschaftsbestand der Armee erlauben bzw. erfordern. So kann er mittels einer Veränderung der Dauer der Militärdienstpflicht, im Rahmen der Vorgaben des Militärgesetzes bzw.

der Bundesversammlung, den Sollbestand der Armee verändern.

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Art. 3

Kontrollbestand der Armee

Die MobiImachunqsreserve soll, wie bereits heute, dazu dienen, einen Unterbestand im Falle eines Aufgebotes zu einem Einsatz auszugleichen.

Ein Unterbestand, der entstehen kann infolge von Auslandurlauben, -aufenthalten, Dispensationen und gesundheitlich bedingten oder anderen Abwesenheiten von Angehörigen der Armee im Moment eines Aufgebotes zum Einsatz. Um den Formationen die Einsatzfähigkeit trotz dieser Abgänge erhalten zu können, muss eine Reserve (sog. Mobilmachungsreserve) innerhalb der Formationen selbst geschaffen werden.

Die Mobilmachungsreserve beträgt heute in den Auszugs- und Landwehrformationen 12 Prozent und in jenen des Landsturmes 18 Prozent des Sollbestandes. Mit den in der Armee 95 vorgesehenen, zusätzlichen Assistenz- und Aktivdienst-Dispensationen aufgrund von Aufgabenverlagerungen in zivile Bereiche (Logistik, Gesundheitswesen usw.) oder zugunsten der Gesamtverteidigungspartner (Rettungs- und Wehrdienste), muss die Mobilmachungsreserve auf ca. 16 Prozent des Sollbestandes festgelegt werden. Diese Grosse stellt einen Durchschnittswert dar. Anpassungen für gewisse Spezialformationen, insbesondere logistische Formationen, werden notwendig sein.

Um die Auftragserfüllung der Armee nicht zu gefährden, darf die Mobilmachungsreserve aber in ikeiner Formation unter 10 Prozent absinken.

Die Bestimmung der Mobilmachungsreserve in Prozenten des Sollbestandes ist einer absoluten Begrenzung (fixe Anzahl) der Reserve vorzuziehen, da bei anfälligen Veränderungen des Sollbestandes die Reserve automatisch an den neuen Sollbestand angepasst würde.

Der Kontrollbestand (Soillbestand zuzüglich Mobilmachungsreserve) beträgt daher 116 Prozent des Sollbestandes.

Art. 4

Elemente der Armee (Art. l TO)

Absatz l Die Sachüberschrift dieses Artikels soll auf die Unterscheidung in der Organisation der Armee bezüglich ihrer Gliederung nach den Elementen der Armee und in bezug auf ihre militärische Gliederung (Organisation für den 123

Einsatz, Art. 5) hinweisen. Wie bereits erwähnt, werden die in Artikel l TO aufgezählten Organisationseinheiten, die bereits im Verwaltungsorganisationsgesetz (SR 172.010, VwOG) genannt werden, hier nicht mehr aufgeführt werden (vgl. Art. 58 Abs. l Bst. F VwOG: Militärische Kommandos - Kommandostäbe). Die Kommandostäbe sind als militärische Organisationseinheit - und damit als Teile der Grossen Verbände - in Artikel 5 AO mitenthalten.

Die allgemeinen Obliegenheiten der Truppengattungen und Dienstzweige, wie sie heute in Artikel 54 ff. der Dienstordnung (SR 510.21) festgehalten werden, bleiben grundsätzlich gleich (Ausbildung ihrer Angehörigen, Verwaltung und Kontrollführung, Bearbeitung von Fragen bezüglich Ausrüstung und Bewaffnung). In der Folge werden deshalb nur die wesentlichen Änderungen bezüglich der Elemente der Armee aufgeführt.

Im Rahmen der neuen, umfassenden Einsatzkonzeption, die der Multifunktionalität der Armee Rechnung zu tragen hat, ändern sich die Anforderungen, denen die Truppengattungen und Dienstzweige bzw. deren Angehörige zu genügen haben. Die Truppengattungen und Dienstzweige müssen deshalb die Ausbildung für ihre Angehörigen entsprechend neu gestalten.

Da dem Stabssekretariat ein Rekrutenkontingent zugeteilt wird, müsste dieser Dienst - entsprechend der Definition des Begriffes "Truppengattung" bzw. "Dienstzweig" (vgl. Erläuterungen zu Art. 98 MG) - unter den Truppengattungen aufgeführt werden. Da-aber bereits heute die Ausbildung der Stabssekretäre durch das Bundesamt für Übermittlungstruppen gewährleistet wird und im Hinblick auf die Redimensionierung der Militärverwaltung, ist eine Integration der Stabssekretäre in die Übermittlungstruppen sinnvoll.

Der Dienstzweig ,'Munitionsdienst' soll aufgrund des neuen Logistikkonzeptes in die Versorgungstruppen integriert werden. Mit der Aufhebung der Heeresklassen müssen inskünftig die Angehörigen des Munitionsdienstes in Rekrutenschulen ausgebildet werden, da es kaum möglich sein wird, genügend Angehörige der Armee im Rahmen einer Zweitverwendung (Versetzung aus medizinischen oder anderen Gründen) in den Munitionsdienst umzuteilen.

124

Die Angehörigen des Munitionsdienstes sollen deshalb in den Rekrutenschulen der Versorgungstruppen ausgebildet werden. Damit wird auch eine einheitliche Grundausbildung gewährleistet. Wie bereits die Betriebsstoff- und die Verpflegungsdienste, die beide auch dem Oberkriegskommissariat (OKK) unterstehen, so soll auch der Munitionsdienst in die Versorgungstruppen integriert werden. Die Verwaltung würde auch weiterhin durch die Abteilung Munition erfolgen. Bezüglich der Ausbildung und des Materials entstehen keine zusätzlichen Aufwendungen.

Der Militärische Frauendienst (MFD) und der Rotkreuzdienst (RKD) sollen nicht mehr als Elemente der Armee aufgeführt werden. Diese beiden Dienste bilden selbst keinen Dienstzweig, und ihre Angehörigen sind einer (RKD) oder sogar mehreren Truppengattungen zugewiesen (MFD). Wie bereits in den Erläuterungen zu Artikel 3 MG dargelegt, erscheint es wenig 'sinnvoll, für diese beiden Dienste eine doppelte Verwaltung zu führen, wie dies heute zum Teil der Fall ist (MFD). Es ist aber auch weiterhin notwendig, dass besondere Stellen innerhalb der Militärverwaltung bzw. des Schweizerischen Roten Kreuzes bestehen bleiben, die sich den weiblichen Angehörigen der Armee speziell annehmen.

Absatz 2 Die Bundesversammlung soll - wie bereits heute (Art. 45 Abs. 2 MO) - ihre Befugnisse an den Bundesrat delegieren können (Art. 100 Abs. 2 MG). So soll der Bundesrat neu die Kompetenz erhalten, die Bezeichnungen der Elemente der Armee zu ändern. Er würde damit in der Armeeorganisation grundsätzlich über die gleichen Kompetenzen verfügen, wie in der Verwaltungsorganisation (Art. 58 Abs. 2 VwOG - mit Ausnahme der Kompetenz zur Aufhebung). Da die Armee und die Militärverwaltung einen Teil der Exekutive bzw. der allgemeinen Bundesverwaltung darstellen und deshalb hier eine Unterscheidung zu den anderen Bereichen der, Bundesverwaltung nicht angezeigt erscheint, sollten auch die Organisationsbefugnisse in Übereinstimmung gebracht werden. Ein vereinfachtes Verfahren ist auch bezüglich der Zusammenlegung von Truppengattungen und Dienstzweigen zu schaffen, indem der Bundesrat auch hier in eigener Kompetenz entscheiden können soll, wie er dies in bezug auf Bundesämter (entspricht einer Truppengattung) und Dienste (entspricht einem Dienstzweig) gemäss Artikel 58 Absatz 3 VwOG bereits heute tun kann. Dabei handelt es sich nur um geringfügige Veränderungen. Für umfangreichere Zusammenlegungen, die den 125

Bestand der Armee wesentlich beeinflussen, bleibt die Bundesversammlung zuständig.

Art. 5

Gliederung der Armee (Art. 2 TO)

Absatz l Entsprechend der in Artikel 100 Absatz l Buchstabe b MG festgehaltenen Kompetenz legt die Bundesversammlung die Zahl der Grossen Verbände (Korps, Divisionen, Brigaden) fest. Im Gegensatz zum Artikel 4, in dem die einzelnen Elemente der Armee aufgeführt werden, soll hier die militärische Grundstruktur der Armee (Friedensgliederung) festgelegt werden, indem die Grossen Verbände aufgeführt werden und ihre Zahl abschliessend festgehalten wird. Zudem werden hier die weiteren Verbandstypen (Truppenkörper, Truppeneinheiten) aufgeführt, so dass, in Übereinstimmung mit Artikel 99 MG, eine abschliessende Aufzählung der Verbandstypen vorliegt, ohne die Zahl der Truppenkörper und -einheiten festzulegen (Organisationsbefugnis des Bundesrates).

Die Armeekorps-, Brigade- und Truppenkörperstäbe werden hier nicht gesondert aufgeführt, da sie einen Teil des jeweiligen Verbandes darstellen (Art. 103 MG).

Der Armeestab als Stab des Oberbefehlhabers der Armee existiert in Friedenszeiten nicht als permanente Verwaltungseinheit; dies im Gegensatz zu den Kommandostäben der Grossen Verbände, die in Artikel 58 Absatz l Buchstabe F VwOG als militärische Kommandos aufgeführt werden. Weiter stellt der Armeestab als Führungsinstrument kein Element der Armee dar und erscheint deshalb nicht in der Aufzählung von Artikel 4 sondern in Artikel 5. Vor der Wahl eines Generals werden die Geschäfte dès Armeestabes und ein Tei l'seiner Führungsfunktion - Führungsstab unter der Leitung des General Stabschefs - von der Gruppe für General Stabsdienste wahrgenommen (Art. 102 Abs. 2 MG).

Dieser Führungsstab ist aufgrund seiner personellen und materiellen Ausstattung in der Lage, nach Weisung des Bundesrates bzw. des Vorstehers des EMD und in Zusammenarbeit mit anderen Stäben und Stellen des Bundes, angeordnete vorsorgliche Massnahmen zu leiten und die militärischen Mittel zu koordinieren. Ein Einsatz des Führungsstabes kann sowohl im 126

Rahmen der Unterstützung an die zivilen Behörden, nach dem Prinzip der Subsidiarität, als auch bei überraschender gewaltsamer Verletzung der territorialen Integrität erfolgen.

; Im teilweise professionalisierten Armeestab sind neben den Armeeführungsstäben und den Verbindungsstäben auch Spezialstäbe integriert, so etwa der Stab für friedenspolitische Massnahmen und der Katastrophenführungsstab.

Die Stäbe des Bundesrats (Art. 101 MG), die nicht dem Armeekommando unterstellt sind, werden aus dem Armeestab ausgegliedert. Die Organisation und Aufgaben dieser Stäbe sowie die Ausbildung und das Aufgebot für die Angehörigen der Stäbe des Bundesrats soll durch den Bundesrat geregelt werden.

Die Armeetruppen werden hier nicht mehr speziell aufgeführt, da sie keinen Verbandstyp darstellen, in der Aufzählung eingeschlossen sind und die Bezeichnung als Armeetruppen - wie heute - durch den Bundesrat erfolgt. Dem Armeekommando als sogenannte Armeetruppen direkt unterstellt sind Führungs- und Unterstützungstruppen, wie die Übermittlungsbrigade, die Feldtelegrafen- und Feldtelefonbrigade, die Mobilmachungspiätze zur Vorbereitung und Durchführung der Mobilmachung und zwei Genieregimenter.

Zwei Panzerbrigaden und ein Artillerieregiment sind dem Armeekommando direkt als Kampfverbände unterstellt. Sie können die Armeekorps verstärken. Ein Teil der Armeetruppen wird für die Bereiche Ausbildung und Administration den Armeekorps unterstellt.

Die A1armformationen stellen ein weiteres Element der Armeetruppen dar.

Es handelt sich dabei um Verbände, die innert weniger Stunden aufgeboten und eingesetzt wenden können und die primär für Schutz-, Bewachungs- und Rettungsaufgaben, beigezogen werden sollen. So sollen ein Flughafenregiment (Zürich-Dübendorf) sowie je ein Alarm-Infanterieregiment (Bern, Genf) mit je einem Kommandostab gebildet werden. Sie dienen dem,besonderen Schutz dieser Regionen, denen eine wesentliche strategische Bedeutung zukommt. Weiter soll ein Katastrophenhilferegiment gebildet werden, das mit seinen vier dezentral bereitgestellten Bataillonen rasch einen wirksamen Beitrag zur Existenzsicherung leisten kann.

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Als logistische Verbände sind den Armeetruppen zugeordnet: Ein Sanitätsmaterialregiment, das verantwortlich ist für die Versorgung der Armee mit Sanitätsmaterial und die Produktion unentbehrlicher Medikamente für Armee und Zivilbevölkerung, sowie drei Militäreisenbahnbetriebsregimenter zur Sicherstellung des Betriebes der staatlichen und konzessionierten Transportunternehmungen in ausserordentlichen Lagen.

In der Friedensstruktur verfügen die drei Feldarmeekorps als Führungsund Unterstützungsmittel je über ein Übermittlungsregiment sowie ein Genie- und ein Festungsregiment. Als Kampfverbände werden ihnen je zwei Felddivisionen, eine Panzerbrigade, ein Radfahrerregiment und ein Artillerieregiment unterstellt. Je eine Territorialdivision soll den Feldarmeekorps als logistischer Verband unterstellt werden.

Das Gebirasarmeekorps verfügt über ähnliche Führungs- und Unterstützungsmittel. Hingegen ergeben sich Abweichungen bei den unterstellten Kampfverbänden und den logistischen Verbänden. So wird das Gebirgsarmeekorps über drei Gebirgsdivisionen, drei Festungsbrigaden, zwei Gebirgsinfanterieregimenter und als logistische Verbände eine Terri tori al di vi s ion und zwei Territorialbrigaden verfügen.

Nach einer Mobilmachung ergeben sich für den bedrohungsgerechten Bezug einer Kampfaufstellung zwangsläufig andere Kommandoverhältnisse. Der Oberbefehlshaber wird nach freiem Entschluss aufgrund der strategischen Vorgaben durch den Bundesrat den Auftrag, den Raum und die Mittelverantwortung für die einzelnen Korps regeln. Beim Bezug einer Kampfaufstellung sollen zudem die vorhandene KampfInfrastruktur wie Sprengobjekte, permanente Waffen- und Sperrstellungen, Führungs- und Kampfbauten - welche durch die Festungsregimenter Operationen gehalten werden - den Kampftruppen unterstellt werden. Die Festungsbrigaden sowie die Territorialdivisionen und Territorialbrigaden sind dagegen örtlich gebunden.

Im Kampf haben die Korpskommandanten die Aufgabe, die operativen Zielvorgaben des Oberbefehlshabers operativ-taktisch umzusetzen. Je nach Mittelund Raumzuweisung sind die Aufträge an die Korps differenziert gehalten.

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Letztlich soll durch die erreichte Synergie im Rahmen der Gesamtverteidigung, durch die Präsenz der Armee in einer Kampfaufstellung, Krieg von unserem Land ferngehalten und, wenn dieses Ziel nicht erreicht wird, eine erfolgreiche Kampfführung sichergestellt werden.

Die Réduit- und Grenzbriqaden werden aufgelöst, da mit diesen ortsgebundenen Verbänden keine bedrohungsgerechte Schwergewichtsbildung möglich ist und durch die Aufhebung der Heeresklassen sowie die Verkürzung der Dauer der Militärdienstpflicht das Personal nicht mehr zur Verfügung steht.

Das Korps der Flieger- und Flieqerabwehrtruppen (FF-Truppen) umfasst eine Flugwaffen-, Flugplatz-, Fliegerabwehr- und eine Informatikbrigade sowie den Flieger- und Fliegerabwehrpark. Die Flugwaffe und die Fliegerabwehr gehören zu den Hauptkampfmitteln des Oberbefehlshabers. Der Schutz des Luftraumes wird im Verbund der Flugwaffe und der Fliegerabwehr sichergestellt. Die Hauptaufgaben der FF-Truppen bestehen in der Wahrung der Lufthoheit (Luftpolizeidienst, Luftverteidigung), der Beschaffung von Informationen aus der Luft, der Durchführung von Lufttransporten sowie, in beschränktem Ausmass und unter günstigen Bedingungen, in der Erdkampfunterstützung zugunsten der Grossen Verbände.

Die Grundstruktur der sechs Felddivisionen soll grundsätzlich erhalten bleiben, weil sie bereits heute alle Elemente enthält, um den Kampf selbständig führen zu können. So soll eine Felddivision aus drei Infanterieregimentern, einem Artillerieregiment, zwei Panzerbataillonen und mehreren selbständigen Bataillonen bzw. Abteilungen gebildet werden.

Auch die Grundstruktur der drei Gebirgsdivisionen soll im wesentlichen erhalten bleiben. Sie werden allerdings neben dem Artillerieregiment und mehreren selbständigen Bataillonen bzw. Abteilungen nur noch über je zwei Gebirgsinfanterieregimenter verfügen.

Die Feld- und Gebirgsdivisionen sind weiterhin die Träger des Verteidigungskampfes. So sind sie unter anderem dazu bestimmt, wichtige Geländeteile zu halten und Verkehrsachsen zu sperren oder offen zu halten.

Diese nur beschränkt gefechtsfeldbeweglichen Kampfverbände führen den Kampf unter einer möglichst optimalen Ausnützung der vorhandenen KampfInfrastruktur und des für einen Infanteriekampf günstigen Geländes.

5 Bundesblatt KS.Jahrgang. Bd. IV

129

Die Territorialzonen sollen in Territorialdivisionen (4) bzw. Territorialbriqaden (2) und die Territorialkreise in Territorial regimenter umbenannt werden. Sie sind für die Logistik verantwortlich und stellen das Bindeglied zwischen der Armee und den zivilen Führungsebenen der Kantone dar. Um die Zusammenarbeit mit den zivilen Partnern zu erleichtern, sollen die territorialen Grenzen sowohl in Friedens- wie in Kriegszeiten mit den Kantonsgrenzen übereinstimmen. Jedem Armeekorps soll eine Territorialdivision, dem Gebirgsarmeekorps zusätzlich zwei Territorialbrigaden unterstellt werden. Der Hauptauftrag der Territorialdivisionen und -brigaden soll nach wie vor in der Unterstützung der Kampftruppen in logistischer Hinsicht und in der Hilfeleistung zugunsten der Zivilbevölkerung und der zivilen Behörden bestehen. Weiter können sie bei den Koordinierten Diensten mitwirken. Die Territorialregimenter umfassen unter anderem Verbände zur Erfüllung folgender Aufträge: Schutz, Betreuung und Unterstützung der zivilen Behörden.

Aus den bestehenden drei Mechanisierten Divisionen werden fünf Panzerbrigaden gebildet, da diese kleineren Verbände eine grössere einsatzbezogene Flexibilität aufweisen. Sie sollen aus je einem Stabsbata'illon, zwei Panzerbataillonen, einem mechanisierten Bataillon, einer Panzerhäubitzenabteilung, einem Geniebataillon und einer Leichten Fliegerabwehrabteilung bestehen. Als mobiles Hauptkampfmittel auf der Stufe Armee und Armeekorps sind die Panzerbrigaden sowohl in der Lage, rasch in ein Gefecht einzugreifen und dessen Ausgang nachhaltig zu beeinflussen als auch einen Gegner, der bereits FUSS gefasst hat, in Zusammenwirkung mit anderen Verbänden und Angehörigen anderer Truppengattungen zu schlagen; Damit der hohe Mobilitätsgrad dieser Brigaden nicht durch die Kampfvorbereitungen (Minen usw.) oder gar das Feuer eigener Truppen eingeschränkt wird, sind für sie besondere Bewegungszonen auf der Stufe der Grossen Verbände zu schaffen.

Die drei Festunqsbriaaden sollen über je ein Gebirgsinfanteriéregiment und ein bis zwei Gebirgsfüsilierbataillone, eine kampfwertgesteigerte Haubitzenabteilung und eine Leichte Fliegerabwehrabteilung verfügen. Als KampfInfrastruktur dienen die Artillerieforts, die nach der Liquidation im Zuge der Realisierung von Armee 95 verbleiben und sukzessive durch ein modernes Artilleriesystem ersetzt werden sollen. Die Festungsbrigaden des Gebirgsarmeekorps beherrschen die wichtigen Verkehrsachsen im Räume von 130

St. Maurice, Gotthard und Sargans. Dank der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel und Infrastruktur sowie des Zusammenwirkens mit den frei verfügbaren Truppen des Gebirgsarmeekorps sind die Festungsbrigaden in der Lage, diese wichtigen Verkehrsachsen durch die Alpen offen zu halten oder allenfalls zu sperren. Sie sind die einzigen raumgebundenen grpssen Kampfverbände der Armee. Die verbleibende Kampf Infrastruktur ausserhalb des Bereiches der Festungsbrigaden wird in Festungsverbände zusammengefasst. Damit werden die frei verfügbaren Kampfverbände von ihren heute bestehenden Aufgaben bezüglich dieser Anlagen entlastet. Sie können aber trotzdem rasch von diesen Einrichtungen profitieren und in ihrem jeweiligen Einsatzraum darüber verfügen.

Die Fluqwaffenbriqade setzt sich aus vier Fliegerregimentern zusammen.

Das Berufspersonal des Überwachungsgeschwaders bildet einen Teil des Personals des Brigadestabes und der Fliegerregimenter. Die Aufgaben dieser Brigade umfassen die Wahrung :der Lufthoheit (Luftpolizei, Luftverteidigung), Lufttransporte, Luftaufklärung und in beschränktem Masse die Bekämpfung von Erdzielen.

Die Fluqplatzbri'qade umfasst drei Flugplatzregimenter und ein Fliegerabwehr l enkwaffen-Reg i ment. Sie stellt mit ihren Verbänden den Betrieb der Kriegsflugplätze, der Notlandepisten und der Fliegerabwehrlenkwaffenstellungen sowie die Wartung der Flugzeuge und teilweise den Unterhalt von Spezialmaterial sicher. Mit der Einführung von neuen Lufttransportmitteln (Helikopter Super Puma) wurden die Lufttransportverbände neu strukturiert und demzufolge die zugehörige Bodenorganisation in einem Flugplatzregiment zusammengefasst.

Die F l ieqerabwehrbrigade wird wie bisher aus sieben Fliegerabwehr-Regimentern und einem mobilen Fliegerabwehrlenkwaffen-Regiment zusammengesetzt sein. Die mit der Umstrukturierung der drei Mechanisierten Divisionen frei werdenden mobilen Fliegerabwehrlenkwaffen-Abteilungen (Rapier) werden zu einem Regiment zusammengefasst und in die Fliegerabwehrbrigade integriert. Damit kann die Luftverteidigung zum Schutze der Bevölkerung und von wichtigen Objekten wesentlich verstärkt werden. Im Rahmen der terrestrischen Kampfführung können Fliegerabwehrverbände den Grossen Verbänden, insbesondere den Panzerbrigaden,i zugewiesen oder unterstellt werden, um i deren E:insatz zu schützen. Die in der Fliegerabwehrbrigade zusammengefassten, nachtkampffähigen Fliegerabwehrformationen 131

sollen vorwiegend auf der operationellen Stufe für den Raum- und Objektschutz sowie zur Abnützung feindlicher Luftkriegsmittel eingesetzt werden.

Die Informatikbriqade verfügt über je zwei Nachrichten/Übermittlungs-, Nachrichten-Regimenter und eine Armee-Lawinenabteilung. Die Aufgaben der Informatikbrigade bleiben weitgehend unverändert. So hat sie den Luftraum zu überwachen, im Rahmen der Gesamtverteidigung Nachrichten zu beschaffen, auszuwerten und zu verbreiten sowie Führungs-, Nachrichten- und Übermittlungssysteme zu betreiben und Koordinationsfunktionen in folgenden Bereichen zu übernehmen: - Erfassung und Darstellung der Gesamtluftlage; - Alarmierung der Bevölkerung; - Wetter- und Lawinendienst.

Als Teil der Armee-Führungs- und Unterstützungstruppen stellt die Übermittlunqsbriqade neu die Verbindungen auf der Stufe Armee sicher und trifft Massnahmen im Bereich der elektronischen Kriegsführung.

Die ebenfalls neu zu schaffende Feldte1earafen-/Fe1dte1efonbrJQade stellt die Fernmeldeeinrichtungen der PTT-Betriebe und Teile der Radioversorgung (UKW 77) in den Dienst der Gesamtverteidigung und hält den zivilen Fernmeldeverkehr sowie die übrige Radioversorgung solange als möglich aufrecht.

Absatz 2 Die Bundesversammlung soll gemäss Artikel 100 Absatz 2 MG dem Bundesrat auch hier die Kompetenz zur Unibenennung und Zusammenlegung von Grossen Verbänden delegieren, wie bezüglich der Elemente der Armee. Der Bundesrat könnte somit die Bezeichnungen der Grossen, Verbände ändern. Weiter soll er diese militärischen Organisationseinheiten zusammenlegen können.

Da die administrative und die militärische Organisation sich in einigen Bereichen überschneidet (z.B. Militärische Kommandos - Kommandostäbe Stäbe der Grossen Verbände: im VwOG geregelt), ist eine Angleichung der Verfahren betreffend der Umbenennung und Zusammenlegung und vor allem eine übereinstimmende Regelung der diesbezüglichen Kompetenzen unabdingbar.

132

Die Zusammenlegung von militärischen Organisationseinheiten dürfte in der Regel nur bei einer Verringerung des Sollbestandes:zur Anwendung kommen; diese Massnahme soll daher in der Kompetenz des Bundesrates liegen, da dieser - gemäss neuer Regelung - auch den Sollbestand reduzieren kann (Art. 13 Abs. 5 MG). Dabei handelt es sich lediglich um geringfügige Anpassungen von Beständen und Strukturen. Um zu vermeiden, dass der Bundesrat zwar den Sollbestand abbauen könnte, aber die Zahl der Grossen Verbände nicht durch eine Zusammenlegung entsprechend anpassen könnte, : müssen die angeführten Kompetenzbereiche übereinstimmen.

Art. 6

Kantonale Truppen

Die kantonalen Truppen der Infanterie werden, soweit der Abbau es gestattet, beibehalten. Auch die Bezeichnungen und die Nummern der kantonalen Truppenkörper sollen, soweit dies möglich und sinnvoll ist, belassen werden, um der Tradition Rechnung zu tragen.

Da in diesem Bereich eine Delegation an den Bundesrat vorgenommen werden soll (Art; 100 Abs. 3 Bst. d MG), ist hier eine Grundsatzregelung zu schaffen. Es sind hier vorab die Möglichkeiten eines jeden Kantons zu berücksichtigen, seine Truppen erhalten zu können. Kantonale Formationen sollten nur gebildet werden, wenn aufgrund der Bevölkerungsentwicklung des entsprechenden Kantons klar absehbar ist, dass diese Formationen mit genügend Militärdienstpflichtigen aus dem Kantonsgebiet erhalten werden können. Die Einteilung einzelner Angehöriger der Armee aus anderen Kantonen soll, wie dies bereits heute gehandhabt wird, an der Bezeichnung der Formation oder des Bataillons als kantonale Truppe nichts ändern.

Diese Bedingung sollte hingegen nicht dazu führen, dass Kantone ganze Rekrutenjahrgänge zur Erhaltung, ihrer eigenen Formationen beanspruchen müssten und damit den Auszuhebenden keine angemessene Wahlmöglichkeit, bzw. für die Aushebungsbehörde keine Auswahl bei der Zuteilung mehr offenbleiben würde. Deshalb sollten maximal 40 Prozent (liegt ca.

10 Prozent über der Aushebungsquote für die Infanterie) der Ausgehobenen den kantonalen Formationen zugeteilt werden können. Damit würde den Auszuhebenden eine angemessene Wahlmöglichkeit und den Aushebungsbehörden

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eine tatsächliche Auswahlmöglichkeit bei der Zuteilung zu einer Truppengattung bzw. einem Dienstzweig gewährleistet. Mit dem vorgesehenen Sollbestand kann in der Regel jedem Kanton mindestens ein "eigenes" Füsilier- oder Schützenbataillon erhalten werden. Mit dieser Regelung kann die vorgesehene Zuteilung der kantonalen Truppen (kantonale Infanterie), über die mit den kantonalen Militärbehörden in allen wesentlichen Punkten eine Verständigung erzielt werden konnte, realisiert werden, da bei dieser Zuweisung das künftige Wehrpotential aller Kantone (im Kanton wohnhafte Schweizer im Alter zwischen 21 und 42 Jahren) entsprechend berücksichtigt wurde. Eine Ausweitung der kantonalen Truppen ist hingegen wenig sinnvoll, da einerseits nur ein Teil der Kantone in der Lage wäre, weitere Truppen (unter Einschluss der notwendigen Kader und Spezialisten) zu stellen, und anderseits der Bund die Truppen erster Stunde nicht "kantonalisieren" will (Stabskompanien der Mobilmachungsplätze, Füsilierbataillone der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen). Eine Ungleichbehandlung der Kantone, bezüglich Art und Umfang der kantonalen Truppen muss aber auch aus staatspolitischen Gründen ausgeschlossen werden. Mit dieser Regelung wird die Gleichbehandlung der Kantone gewahrt und die Zuteilung der kantonalen Kontingente nach vernünftigen Kriterien vorgenommen. Im übrigen entspricht diese Regelung dem Wortlaut von Artikel 21 der Bundesverfassung.

Art. 7

Dispensationen (Art. 9 TO)

Im Bereich der Dispensationen und Freistellungen besteht im geltenden Recht lediglich ein Auftrag an den Bundesrat, dem Zivilschutz, der Wirtschaft und der öffentlichen Verwaltung im Falle eines Aktivdienstes die unentbehrlichen Kräfte zur Verfügung zu stellen. Die Ausführung dieser Bestimmung erfolgte in den Artikeln 14 f. des Bundesratsbeschlusses über die Organisation der Stäbe und Truppen vom 28. März 1961 (OST 61, nicht veröffentlicht). So wurden für die Dispensationen zugunsten der angeführten Bereiche in jeder Heeresklasse eine Höchstquote ausgeschieden, die insgesamt 40'000 Dienstpflichtige nicht überschreiten darf.

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In Anbetracht der zunehmenden Bedeutung der anderen Bereiche der Gesamtverteidigung und deren wachsenden Personalbedarfs sollten allgemeine Regelungen über die Verwendung von Angehörigen der Armee i n jenen Bereichen aufgestellt werden. Insbesondere müssen die Prioritäten in bezug auf die Deckung des Personalbedarfs innerhalb der Gesamtverteidigung geregelt werden. So sollten auch inskünftig die Bedürfnisse der Armee grundsätzlich vorrangig gedeckt werden (vgl. Art. 66 Abs. l MG).

Dies allerdings nur, soweit die Armee das Personal zur Erfüllung ihrer Aufträge zwingend benötigt; sei es, dass sie die entsprechende Anzahl benötigt oder wegen i den Fähigkeiten oder ausgeübten Funktionen (Spezialisten oder Vorgesetzte) auf diese Personen angewiesen ist. Der Vorrang der Armee soll durch den zwingenden Bedarf für die Auftragserfüllung begrenzt werden.

Am Grundsatz, wonach die dispensierten Militärdienstpflichtigen in der Regel individuell zu bezeichnen sind, wird festgehalten. Eine Ausnahme im Bereiche der Landwirtschaft ist nicht mehr notwendig, da die hier zu dispensierenden Personen, im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Landwirtschaft, heute ebenfalls individuell bestimmt werden.

Die Quote soll nicht mehr mit einer fixen Zahl festgeschrieben werden, sondern in Prozenten des Sollbestandes zum Ausdruck gebracht werden. Es werden hier 10 Prozent beantragt, um den höheren Personalbedarf der weiteren Gesamtverteidigungsbereiche abdecken zu können. Durch die Festlegung in Prozenten des Sollbestandes soll bereits heute einer allfälligen Änderung des Sollbestandes Rechnung getragen werden. So müsste aufgrund der hier vorgeschlagenen Lösung das Parlament im Falle einer Änderung des Sollbestandes (Kompetenz des Bundesrates: vgl. Art. 13 Abs. 5 MG) nicht noch um die Senkung dieser Quote angegangen werden. Die Quotenregelung soll künftig nur noch für den bereits heute absehbaren und bezifferbaren Personalbedarf der anderen Bereiche der Gesamtverteidigung zur Anwendung kommen.

Die Kompetenz des Bundesrates zur Regelung der Dispensationen vom Assistenz- und Aktivdienst (Art. 147 MG) wird hier insoweit eingeschränkt, als diese Dispensationen die genannte Quote nicht überschreiten dürfen.

Die Ueberwachung der Einhaltung dieser Quote soll durch den Bundesrat dem Bundesamt für Adjudantur übertragen werden, da dieses auch über die Erteilung der Dispensationen befindet.

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Der Bundesrat soll Regelungen für die Freistellungen zwischen den GesamtVerteidigungsbereichen schaffen und vor allem festlegen, in welchem Umfange und in welcher Form diese Freistellungen zu erfolgen haben und wer das betroffene Personal zu verwalten hat.

Art. 8

Weitere Kompetenzen

(Art. 8 TO)

Mit Ausnahme der Sachüberschrift, dem Ersatz des Begriffs "eidgenössische Räte" durch "Bundesversammlung" und der Anpassung des Verweises wurde dieser Artikel nicht geändert.

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3

Auswirkungen

Die mil-itärische Landesverteidigung ist eine reine Bundesaufgabe. Sie steht zwangsläufig bei der Zuteilung der Ressourcen in Konkurrenz mit den andern, Bundesaufgaben.i In Zeiten knapper Finanzen und ausgeprägter Dynamik einzelner ziviler Gebiete ist der Druck auf die Militärausgaben besonders hoch. Die Prioritätensetzung muss i berücksichtigen, dass es bei der Landesverteidigung um eine für unser Land letztlich existentielle Aufgabe geht. Mit der Legislaturfinanzplanung werden die mittelfristigen Vorgaben für die Finanzen und das Personal festgelegt, die der militärischen Landesverteidigung zur Verfügung stehen werden. Auf diese Limiten werden die Bedarfsplanungen und die Ausbauschritte der Armee ausgerichtet. Aus der Armeereform entstehen keine Mehrausgaben, die nicht in den gegebenen Plafonds enthalten oder innerhalb derselben aufzufangen sind.

Die mit der Armee 95 vorzunehmenden Umstrukturierungen im Eidgenössischen Militärdepartement sollen einen minimalen finanziellen und personellen Handlungsspielraum schaffen.

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Finanzielle Auswirkungen

In der Legislaturperiode 1991-1995 ist mit einer weitgehenden Plafonierung der Ausgaben des Eidgenössischen Mtlitärdepartements sowohl der geänderten sicherheitspolitischen Lage als auch der Finanzknappheit im Bundeshaushalt Rechnung getragen worden. Mit den von Bundesrat und Parlament in den letzten Jahren verfügten Budget- und Finanzplankürzungen wurde eine Wende in der Entwicklung ider Militärausgaben vollzogen. Seit 1990 wurden die Budget- und Finanzpläne des EMD bis 1996 um rund 3,2 Milliarden Franken gekürzt. Die Rechnung 1992 nimmt nominell um 0,3 Prozent und der Voranschlag 1993 um 6,7 Prozent ab. In den Jahren 1990-1993 gehen die Ausgaben des EMD real um rund 15 Prozent zurück:. Dies führt dazu, dass der Anteil der EMD-Ausgaben am Bundeshaushalt, der 1990 noch 16,3 Prozent betrug, bis ins Jahr 1996 auf rund 11 Prozent absinken wird.

Die bisher erbrachten Kürzungen gingen schwergewichtig zulasten der Rüstungsinvestitionen.

Im Rahmen der Sanierungsmassnahmen des Bundeshaushaltes für die Jahre 1994-1996 wurden die Rüstungsausgaben erneut um 470 Millionen Franken gekürzt und auf 2,5 Milliarden Franken jährlich plafom'ert. Damit gehen sie im Zeitraum von 1990-1996 real um rund 25 Prozent zurück. Dies führte bereits zu einem entsprechenden 137

Verzicht von ursprünglich für die Realisierung der Armee 95 vorgesehenen Beschaffungsvorhaben.

Andere Rüstungsvorhaben mussten hinausgeschoben werden, soweit sich dies sicherheitspolitisch verantworten lässt. Dabei ist vorausgesetzt, dass der vorübergehend möglich gewesene reale Abbau der Finanzmittel nicht unbeschränkt weitergeführt wird. Ab Mitte der neunziger Jahre ist für die laufende Erneuerung der Ausrüstung und für die neuen Aufgaben der Armee 95, namentlich für die Bereitstellung von Truppen für friedenserhaltende Operationen wieder der volle Teuerungsausgleich nötig. Die Ueberführung der Armeestrukturen 61 in diejenigen der Armee 95 wird mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Der Abbau des effektiven Armeebestandes wird sich über das Jahr 2000 hinaus erstrecken. Es ist vorgesehen, im gleichen Zeitraum auch das Militärdepartement selbst einer umfassenden Restrukturierung zu unterziehen. Somit können sich die Wirkungen von Abbau-, Umbau- und Aufbaumassnahmen in der Armee und im Eidgenössischen Militärdepartement zeitlich überlappen. Mehr- und Minderaufwendungen werden im Zeitablauf dementsprechend nicht gleichförmig anfallen.

Der Aufwand für den Unterhalt des Armeematerials ist überwiegend durch die Inanspruchnahme in den Truppendiensten verursacht. Kontinuierlich sinkende Dienstleistungen, als Folge des abnehmenden Armeebestandes und der reduzierten Dienstpflicht wird Minderaufwendungen im Bereich der Truppenausgaben und der Logistik ermöglichen. Bedeutendere Mehrausgaben sind zu erwarten aus der Aufstellung von Blauhelmformationen. Die finanziellen Auswirkungen werden sich etwa in dem Rahmen bewegen, wie in der Botschaft vom 24. August 1992 betreffend das Bundesgesetz über schweizerische Truppen für friedenserhaltende Operationen (BB11992 V 1141, Ziff.

83) dargestellt. Der Mitgliederbeitrag an die Schützenvereine, den bisher die Schiesspflichtigen entrichteten, wird künftig vom EMD bezahlt und jährlich rund 7 'Millionen Franken Mehrkosten verursachen. Die Kosten für die Löhne und Infrastruktur der Militärombudsstelle werden jährlich rund 800'000 Franken betragen.

Das Militärgesetz bringt grundsätzlich keine Kostenverschiebung zulasten der Kantone oder Gemeinden. Es darf erwartet werden, dass die Kosten für die Aushebung und des Strafvollzugs militärgerichtlich Verurteilter, die im Zuge des zweiten Pakets zur Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen diesen übertragen wurden, eher abnehmen werden. Neben den 138

sinkenden Zahlen von Wehrpflichtigen wird auch die Einführung eines Zivildienstes dafür verantwortlich sein.

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Personelle Auswirkungen

Die Verkleinerung der Armee wird auch eine Verminderung des Personalbestandes ira EMD gestatten, deren Ausmass noch offen ist. Damit nach der Umorganisation der Armee ein Absturz des Personalplafonds vermieden werden kann, wurde bereits in der Legislatur 1991-1995 mit einem schrittweisen Personalabbau um 200 Stellen pro Jahr oder, über die ganze Periode betrachtet, um insgesamt 800 Stellen begonnen. Um diesen Stellenabbau zu verwirklichen, war die Vorwegnahme von gewissen mit der Armee 95 zu realisierenden Massnahmen und Verzichte im Ausbildungsbereich der Truppe unumgänglich. Nach 1995 wird der Abbau fortgesetzt, sich jedoch hauptsächlich nach Massgabe der Umstrukturierungen im EMD richten.

In der Planungsphase 1991-1995 ist bei den Rüstungsbetrieben wegen der geschrumpften Rüstungskredite ein Abbau von rund 1100 Stellen vorgesehen.

Auch in Zukunft werden hauptsächlich die Rüstungskredite des EMD für das Beschäftigungsvolumen der Rüstungsbetriebe ; bestimmend sein. Im übrigen ist die Durchführung des Stellenabbaus aber nicht direkt von der Armeereform abhängig.

Das zusätzliche Personal für den Friedensförderungsdienst wird den Angaben entsprechen, die in der Botschaft vom 24. August 1992 betreffend das Bundesgesetz über schweizerische Truppen für friedenserhaltende Operationen gemacht worden sind (Ziff. 82). Für die Militärombudsstelle werden in der Anfangsphase vier Personen benötigt, i Das EMD wird das Personal nach Möglichkeit im Rahmen des bewilligten Stellenkontingents auffangen.

4

Legislaturplanung 1991-1995

Die Vorlage ist im Bericht über die Legislaturplanung 1991-1995 angekündigt (BB1 1992 III l, Ziff. HI/3.1.2, Richtliniengeschäft RII).

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5

Die Vorlage im Lichte der europäischen Tendenzen im Bereich der Sicherheitspolitik

Die feststellbare Unsicherheit und Instabilität, welche die heutige politische Lage in Europa und seinem strategischen Vorfeld charakterisieren, unterstreichen sowohl die Notwendigkeit weiterer intensiver Bemühungen um die Schaffung von Mechanismen für eine internationale friedliche Konfliktlösung wie auch die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung nationaler Verteidigungsbemühungen. Den vielschichtigen und zum Teil widersprüchlichen Bemühungen um eine gemeinsame europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik laufen militärische Entwicklungen entgegen, die den Verlass auf nationale Vorsorge ausdrücken und bestimmt sind durch Restrukturierungen, Modernisierung und gezielte Aufbaufähigkeit der Streitkräfte durch rasch verfügbare und hochmobile Eingreifverbände für multifunktionale Einsätze. Sie sollen ein Aufgabenspektrum abdecken, das friedenserhaltende, friedensschaffende und humanitäre Missionen ebenso erfasst wie bewaffnete Interventionen oder den herkömmlichen Freiheitskampf. Die Verteidigungshaushalte werden in allen Staaten Europas gekürzt, was dazu führt, dass die Modernisierung der Streitkräfte im wesentlichen militärische Schlüsselbereiche wie Aufklärung, Führung und Uebermittlung, Luftverteidigung, Luftbeweglichkeit der Eingreifverbände und weitreichende automatisierte Feuermittel umfasst.

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die multifunktional ausgerichtete, redimensionierte und restrukturierte 'Armee 95' sowohl auf die komplexen Herausforderungen und unberechenbaren Risikopotentiale als auch auf die in den Streitkräften vergleichbarer Grosse eingeleiteten Entwicklungen eine adäquate Antwort darstellt: Sicherheitspolitisch ermöglicht sie der Schweiz eine gezielte, glaubwürdige und solidarische Beteiligung an globalen oder euroregionalen friedenssichernden Massnahmen. Sie stabilisiert den zentraleuropäischen Raum und entspricht damit den strategischen Interessen der internationalen Akteure. Sie ist ein angemessenes Schutzmittel im Falle unvorhergesehener Repression, Anwendung und Eskalation militärischer Gewalt. Militärisch ist die 'Armee 95' flexibel gestaltet, um bei Entspannung der sicherheitspolitischen Lage weitere Reduktionen zuzulassen, im Falle einer sich abzeichnenden akuten militärischen Bedrohung aber auch eine Aufstockung zu erfahren.

140

6

Rechtliche Grundlagen

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Verfassungs- und Gesetzmassigkeit

Das Militärgesetz stützt sich im Ingress auf die Artikel 18-22, 45 'und 69 der Bundesverfassung (BV) sowie auf die allgemeine Bundeskompetenz in auswärtigen Angelegenheiten. Die Artikel 18-22 stellen die eigentlichen Militärartikel dar und regeln insbesondere die Wehrpflicht (Art. 18), die Kompetenzausscheidung zwischen Bund und Kantonen hinsichtlich der "Bildung des Heeres" (Art. i!9 Abs. l und 21), der "Verfügung über die Wehrkraft" (Art. 19 Abs. 2-4), den Militärunterricht, die Bewaffnung und Beschaffung der Ausrüstung (Art. 20) sowie die militärischen Bauten und Anlagen (Art. 22). Die generelle Zuständigkeit des Bundes zur "Gesetzgebung über das Heerwesen" ist in Artikel 20 Absatz l festgelegt. Die Armeeorganisation stützt sich ihrerseits auf das MG.

Die Frage der Verfassungsmässigkeit stellt sich in besonderem Masse im Zusammenhang mit der Möglichkeit von Auslandeinsätzen im Friedensförderungsdienst sowie bei der Katastrophenhilfe (Assistenzdienst), die mit dem neuformulierten Auftrag der Armee eine rechtliche Grundlage erhalten bzw. im Falle des Friedensförderungsdienstes bestätigt erhalten sollen.

Die Befugnis des Bundes zur Einführung des Friedensförderungsdienstes ergibt sich gestützt auf die Bundeskompetenzen im Heerwesen sowie in auswärtigen Angelegenheiten. Die aussenpolitischen 'Maximen, insbesondere die Solidarität und die Disponibilität, können als Leitlinien für die Wahrnehmung von aussenpolitischen Kompetenzen angesehen1 werden. Im geltenden Recht sind solche Auslandeinsätze vorgesehen; sie beruhen auf Freiwilligkeit (vgl. BB1 1983 II 469 ff.; Art. l der Verordnung vom 2. Dez. 1985 über den Einsatz von Angehörigen der Luftschutztruppen für die Katastrophenhilfe im Ausland, SR 512.28). Dies gilt auch: für Einsätze von Blaumützen aufgrund der Verordnung vom 22. Februar 1989 über den Einsatz von Personal bei friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten (SR 172.221.104.4). Die bisher erfolgten Einsätze von Blaumützen waren diesbezüglich nicht bestritten.

Auch in der Botschaft betreffend das Bundesgesetz über schweizerische Truppen für friedenserhaltende Operationen wird festgehalten, dass dieser Einsatz "keinen obligatorischen Militärdienst traditionellen Zuschnitts" 141

darstelle; daher werden nur Angehörige der Armee, die sich freiwillig dazu melden, in ein entsprechendes Kontingent aufgenommen (BB1 1992 V 1141; Ziff. 522.2). In der Vernehmlassung und der parlamentarischen Beratung jenes Gesetzes wurde die Verfassungsmässigkeit der vorgeschlagenen Regelung nicht in Frage gestellt. Solche Einsätze werden auch in der neueren Staatsrechtslehre als Beiträge unseres Landes im Rahmen der internationalen Solidarität anerkannt (vgl. etwa Schindler, Kommentar zur BV, Randziffer 39 zu Art. 8). Wir gehen daher davon aus, dass die Verfassungsmässigkeit des Friedensförderungsdienstes zu bejahen ist, solange die Einsätze auf Freiwilligkeit beruhen. Eine obligatorische Mitwirkung der Armeeangehörigen ist nicht vorgesehen.

Nach Artikel 18 Absatz l BV ist jeder männliche Schweizer wehrpflichtig.

Dabei umfasst die Wehrpflicht nach einhelliger Lehre und klarer Praxis nur den Militärdienst (mit Einschluss der Stellungs- und der Meldepflicht. Vgl. BB1 1956 I 1089 ff.; G. Malinverni, Kommentar zur BV, Randziffer 17 zu Art. 18 Abs. 1-3) bzw. die Ersatzpflicht und seit der entsprechenden Verfassungsänderung die Zivildienstpflicht. Bereits im Begriff der Wehrpflicht ist das Element der Abwehr äusserer Bedrohungen enthalten. Aus Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 102 Ziffern 10 und 11 BV ergibt sich zudem, dass auch die Abwehr von Gefährdungen der inneren Sicherheit und von Ruhe und Ordnung im Innern des Landes zu den Aufgaben der Armee gehören. Katastrophen oder sonstige ausserordentliche Lagen sind zwar an sich keine direkte Bedrohung der inneren Ordnung. Sie sind aber ihrer Natur nach geeignet, eine Lage zu schaffen, in der solche Bedrohungen leicht entstehen können. Eine Ausdehnung des Auftrags der Armee und damit der Verpflichtung der Militärdienstpflichtigen auf die Hilfeleistung in Situationen, die das Risiko einer Störung der Ordnung in sich bergen, erscheint daher als folgerichtige Weiterentwicklung des verfassungsrechtlichen Auftrags zur Abwehr von Gefährdungen der Ruhe und Ordnung im Innern (ähnlich B. Stadiin: Die rechtlichen Probleme des Einsatzes der Schweizer Armee und des Zivilschutzes zur Katastrophenhilfe im Inland, Diss. Basel 1982, Seite 27, der davon ausgeht, dass der Verfassungsgeber den Einsatz der Armee zugunsten der Zivilbevölkerung in Notlagen als natürliche und damit selbstverständliche Aufgabe gesehen

142

habe und daher eine ausdrückliche Erwähnung unterliess). In der Praxis wurde bisher stillschweigend von diesem Verständnis ausgegangen.

Die Verfassung bietet dem Gesetzgeber damit einen Ansatzpunkt für einen Ausbau dieser Aufgaben im Inland, erwähnt andererseits die Möglichkeit der Hilfeleistung bei Katastrophen im Ausland nicht. Daher stellt sich die Frage, ob die Angehörigen der Armee auch zu humanitären Auslandeinsätzen verpflichtet werden dürfen. Nach traditionellem Verfassungsverständnis beschränkt sich der Militärdienst wie dargelegt auf Einsätze im eigenen Land und letztlich auf die Abwehr feindlicher Handlungen gegen die Schweiz. Der Gedanke einer Erweiterung der Aufgaben der Armee wurde indessen mit der zustimmenden Kenntnisnahme des 'Berichts 90' ;sowie des Armeeleitbildes 95 durch das Parlament aufgenommen und soll nun im neuen Militärgesetz seine rechtliche Ausformung finden. Mit der Möglichkeit, Truppen im Rahmen des Assistenzdienstes zur Hilfeleistung auch im benachbarten Ausland einsetzen zu können, wird berücksichtigt, dass solche nachbarliche Hilfe durchaus auch im ureigenen Interesse der Schweiz liegen kann: Einerseits bei Grosskatastrophen, welche grenzüberschreitende Auswirkungen haben können, andererseits, um dem Solidaritätsgedanken Rechnung zu tragen. Der Idee der Katastrophenhilfe entsprechend müssen solche Einsätze schnell und in geschlossenen Formationen! erfolgen.

Wären solche Einsätze freiwillig, so hätte dies den Nachteil, dass militärische Formationen auseinandergerissen würden. Für die Angehörigen der Armee ist in erster Linie wesentlich, dass sie bei einem Auslandeinsatz den gleichen Status, d.h. gleiche Rechte und Pflichten wie im Inland erhalten. Die Einsätze sowie der Status der dienstleistenden Armeeangehörigen müsste in Staatsyerträgen geregelt werden, welche nach Möglichkeit - mit den Nachbarstaaten - vorsorglich abgeschlossen werden sollten.

Unter diesen Voraussetzungen erscheint eine Verpflichtung von Angehörigen der Armee zu einem Auslandeinsatz zu humanitären Zwecken, beschränkt auf das grenznahe Gebiet, mit der Verfassung vereinbar. Im übrigen ist bereits im geltenden Recht vorgesehen, dass Rettungsaktionen der Armee sich mit Zustimmung des EMD auch auf ausländisches Gebiet erstrecken können (Art. 5 Abs. 7 der Verordnung vom 20. September 1976 über den Einsatz militärischer Mittel für die Katastrophenhilfe im Inland; SR 510.213. Kritik dieser Regelung bei Stadiin, a.a.O., Seite 191).

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62

Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die mit dem Gesetz angestrebte Flexibilität bedingt, dass dem Bundesrat als dem obersten Leitungsorgan im Militärwesen weitgehende Rechtsetzungskompetenzen zukommen/ wo dies zweckmässig ist. Die Befugnisse des Parlaments bleiben aber in grundsätzlichen Belangen stets gewahrt. Diese Prinzipien bei den Delegationsbestimmungen werden namentlich durch die Aufgebotsregelungen im Assistenz- und im Aktivdienst sowie bei den Bestimmungen über die Armeeorganisation unterstrichen.

Bezüglich der Regelung für die Realisierung der Armeereform 95 kann auf die Ausführungen in Ziffer 132 verwiesen werden.

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Form der Erlasse

Das Militärgesetz hat als "Wehrverfassung" die Form eines formellen Gesetzes. Daneben sieht es analog der heutigen Regelung vor, dass gewisse Beschlüsse des Parlaments nicht dem Referendum unterstehen. Dabei handelt es sich um Regelungen eher technischer Art (Organisations- sowie Verfahrensbestimmungen) oder um Entscheide, die möglichst rasch wirksam werden sollen (z.B. Aenderung der Höchstgrenze für die Militärdienstpflicht).

Darunter fällt namentlich auch der Bundesbeschluss über die Organisation der Armee. Verschiedene weitere Beschlüsse, die heute noch ohne Referendumspflicht erlassen sind, werden dagegen aufgehoben oder in das Gesetz überführt. Die Liste der heute gültigen Bundesbeschlüsse kann damit erheblich gekürzt werden. Beschluss C, der materiell die Bestimmungen über die Armeereform enthält, untersteht daher auch dem Referendum, ist jedoch zeitlich beschränkt und somit als Bundesbeschluss formuliert.

Beschluss D entspricht inhaltlich dem Bundesbeschluss über die Organisation der Armee und ist daher nicht referendumspflichtig.

6400

144

Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG)

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 18-22, 45bis und 69 der Bundesverfassung sowie die allgemeine Bundeskompetenz in auswärtigen Angelegenheiten, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. September 1993 '>, beschliesst:

Erster Titel: Auftrag der Armee Art. l Die Armee dient den Zwecken der Eidgenossenschaft, indem sie folgende Aufgaben wahrnimmt: a. sie trägt zur Kriegsverhinderung bei; b. sie verteidigt die Schweiz und ihre Bevölkerung und trägt zu deren Schutz bei; c. sie unterstützt die zivilen Behörden, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen, bei der Abwehr von schwerwiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit; d. sie hilft den zivilen Behörden, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen, bei der Bewältigung von andern ausserordentlichen Lagen, insbesondere im Falle von Katastrophenereignissen im In- und im Ausland; e. sie beteiligt sich an friedensfördernden Massnahmen im internationalen Rahmen.

' .

'

Zweiter Titel: Wehrpflicht 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 2 Grundsatz 1 Jeder Schweizer ist wehrpflichtig.

2 Die Wehrpflicht umfasst: a. die Stellungspflicht (Art. 7-9); b. die Militärdienstpflicht (Art. 12); c. die .Zivildienstpflicht (Art. 26); d. die Ersatzpflicht (Art. 26); e. die Meldepflicht (Art. 27).

» BB1 1993 IV l

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Militärgesetz

Art. 3 Militärdienst der Schweizerin 1 Die Schweizerin kann sich freiwillig zum Militärdienst anmelden.

2 Wird ihre Anmeldung angenommen, so muss sie an der Aushebung teilnehmen.

3 Wird sie diensttauglich erklärt, so hat sie die gleichen Rechte und Pflichten wie die militärdienstpflichtigen Schweizer. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, insbesondere in bezug auf die Dauer der Militärdienstpflicht, die Dauer der Dienste, die Verwendung und die Beförderung.

Art. 4 Auslandschweizer 1 Die Auslandschweizer sind in Friedenszeiten von der Aushebung und der Militärdienstpflicht befreit. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, insbesondere für Auslandschweizer in den Nachbarstaaten.

2 Die Auslandschweizer können freiwillig die Aushebung bestehen und Ausbildungsdienste leisten.

3 Sie rücken in der Regel nur zum Landesverteidigungsdienst (Art. 81) ein.

4 Wer sich länger als sechs Jahre ununterbrochen im Ausland aufhielt und nicht von der Armee benötigt wird, wird bei seiner Rückkehr in die Schweiz nur noch auf Gesuch hin in die Armee eingeteilt; wer kein Gesuch stellt, steht dem Zivilschutz zur Verfügung.

5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere: a. die Pflichten ausser Dienst; b. die Einrückungspflicht und die Verwendung im Aktivdienst.

Art. 5 Doppelbürger 1 Schweizer, die das Bürgerrecht eines andern Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

2 Vorbehalten bleiben die Meldepflicht und die Ersatzpflicht.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann mit anderen Staaten Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der Wehrpflicht von Doppelbürgern abschliessen.

Art. 6 Zuteilung und Zuweisung weiterer Personen 1 Der Bundesrat kann anordnen, dass der Armee folgende Personen zugeteilt oder zugewiesen werden: a. Schweizer und Schweizerinnen, die nicht schutzdienstpflichtig sind und sich der Armee freiwillig zur Verfügung stellen; b. für den Aktivdienst die Personen, die nach den Artikeln 21-23 von der Militärdienstleistung ausgeschlossen worden sind.

2 Die der Armee zugeteilten oder zugewiesenen Personen haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Angehörigen der Armee. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

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2. Kapitel: Inhalt der Wehrpflicht 1. Abschnitt: Stellungspflicht Art. 7 Meldung zur Aufnahme in die Militärkontrolle 1 Der Wehrpflichtige muss sich bei den kantonalen Militärbehörden zur Aufnahme in die Militärkontrolle melden und das Dienstbüchlein entgegennehmen. Auslandschweizer melden sich bei der zuständigen schweizerischen Vertretung.

2 Die Pflicht zur Meldung beginnt am Anfang des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 19. Altersjahr vollendet, und erlischt am Ende des Jahres, in dem er das 41. Altersjahr vollendet.

, · ; .

Art. 8 Pflicht zur Teilnahme an der Aushebung 1 Der Wehrpflichtige muss an der Aushebung teilnehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

2 Die Pflicht zur Teilnahme an der Aushebung beginnt am Anfang des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 19. Altersjahr vollendet, und erlischt am Ende des Jahres, in dem er das 25. Altersjahr vollendet. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

3 Die Aushebung ist in der Regel im 19. Altersjahr zu bestehen.

4 Wer nicht ausgehoben ist, ist nicht militärdienstpflichtig. Er steht dem Zivilschutz zur Verfügung.

, Art. 9 Aushebung 1 Im Rahmen der Aushebung werden die Stellungspflichtigen insbesondere: a. zur Feststellung der Militärdiensttauglichkeit ärztlich untersucht; b. auf ihre Leistungsfähigkeit geprüft; c. auf Eignung und Fachwissen für besondere Funktionen geprüft; d. für eine militärische Funktion einer Truppengattung oder einem Dienstzweig zugeteilt.

2 Der Bundesrat regelt den Inhalt der Aushebung für Stellungspflichtige, welche die Zulassung zum Zivildienst beantragen.

, Art. 10 Dienstbüchlein 1 Das Dienstbüchlein dient als Ausweis über die Erfüllung der Wehr- und Schutzdienstpflicht.

2 Er kann auch in anderen Bereichen der Gesamtverteidigung, nicht aber zu andern Zwecken verwendet werden.

3 Der Bundesrat legt fest: a. Art und Form des Dienstbüchleins; b. die Daten, die in das Dienstbüchlein eingetragen werden; c. die Zuständigkeit für die Eintragung der Daten.

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Militärgesetz

Art. 11 Zuständigkeit und Aufteilung der Kosten 1 Die Einwohnergemeinden und die Heimatgemeinden melden den kantonalen Militärbehörden jährlich und unentgeltlich die Stellungspflichtigen.

2 Die Kantone haben folgende Aufgaben: a. sie nehmen die Stellungspflichtigen in die Militärkontrolle auf; b. sie geben das Dienstbüchlein ab; c. sie informieren die Stellungspflichtigen über die Aushebung; d. sie wirken bei der Aushebung mit.

3 Der Bund führt ,die Aushebung durch. Er unterstützt die Kantone bei der Erfassung der Stellungspflichtigen Auslandschweizer.

4 Die Kantone tragen die Kosten für die Aushebung. Der Bund übernimmt die Kosten für: a. die Beschaffung des Dienstbüchleins; b. seine Bediensteten und Beauftragten, die bei der Aushebung mitwirken.

2. Abschnitt: Militärdienstpflicht Art. 12 Grundsatz 1 Wer ausgehoben ist, wird militärdienstpflichtig.

2 Die Militärdienstpflicht umfasst: a. die Pflichten ausser Dienst (Art. 25); b. den Ausbildungsdienst (Art. 46-66); c. den Friedensförderungsdienst (Art. 71); d. den Assistenzdienst (Art. 72-80); e. den Aktivdienst (Art. 81-96).

Art. 13 Dauer der Militärdienstpflicht 1 Die Militärdienstpflicht beginnt am Anfang des Jahres, in dem die Pflichtigen das 20. Altersjahr vollenden. Vorbehalten bleibt Artikel 87.

2 Sie dauert: a. für Subaltemoffiziere, Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 42. Altersjahr vollenden; b. für Hauptleute bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 42. Altersjahr vollenden, bei Bedarf bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 52. Altersjahr vollenden; c. für Stabsoffiziere bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 52. Altersjahr vollenden; d. für höhere Stabsoffiziere bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 52. Altersjahr vollenden, bei Bedarf bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 62. Altersjahr vollenden.

3 Wer durch seine berufliche Tätigkeit oder wegen besonderer Kenntnisse für die Armee oder für andere Bereiche der Gesamtverteidigung unentbehrliche Leistungen erbringt und militärisch entsprechend eingeteilt ist, ist bis zum Ende des Jahres

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Militärgesetz

militärdienstpflichtig, in dem er das 52. Altersjahr vollendet. Der Bundesrat bezeichnet die betreffenden Tätigkeiten.

4 Die Bundesversammlung kann die oberen Altersgrenzen der Absätze 2 und 3 hin!

aufsetzen (Art. 151).

5 Der Bundesrat kann: a. für die höheren Stabsoffiziere und die Stabsoffiziere Ausnahmen bezüglich der oberen Altersgrenzen vorsehen; · .

b. die oberen Altersgrenzen der Absätze 2-4 im Rahmen der Höchstgrenzen anders festlegen.

..

6 Wer aus der Militärdienstpflicht entlassen wird, steht dem Zivilschutz zur Verfügung. Die Entlassung ist endgültig.

: Art. 14 Weiterverwendung Angehörige der Armee können nach Erfüllung der Militärdienstpflicht längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 65. Altersjahr vollenden, weiterverwendet werden, wenn sie für die Armee oder andere Bereiche der Gesamtverteidigung wichtige Leistungen erbringen und ihr schriftliches Einverständnis dazu geben.

Art. 15 Verpflichtung zum Grad und zur Funktion Die Angehörigen der Armee können verpflichtet werden, einen bestimmten Grad zu bekleiden und ein Kommando oder eine Funktion zu übernehmen. Sie haben den entsprechenden Dienst zu leisten und die damit verbundenen ausserdienstlichen Aufgaben zu erfüllen.

Art. 16 Waffenloser Militärdienst 1 Militärdienstpflichtige, die den bewaffneten Militärdienst unter Berufung auf ethische Grundwerte mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten waffenlosen Militärdienst.

2 Über Gesuche um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst entscheiden besondere Bewilligungsinstanzen. Der Bundesrat regelt deren Zuständigkeit und Organi!

sation.

!

Art. 17 Dienstbefreiung der Parlamentarier 'Die Mitglieder der Bundesversammlung sind während der Dauer der Sessionen und der Sitzungen der Kommissionen und Fraktionen der eidgenössischen Räte vom Ausbildungsdienst und vom Assistenzdienst befreit. , - Sie müssen nur Ausbildungsdienst für einen höheren Grad oder eine neue Funktion nachholen.

Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit: a. die Bundesräte, der Bundeskanzler und die Vizekanzler; b. Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören; 149

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c.

das unentbehrliche Personal für die Sicherstellung des Betriebes der sanitätsdienstlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens im Rahmen des Koordinierten Sanitätsdienstes; d. hauptberufliche Angehörige von Rettungsdiensten, sofern sie für die Armee entbehrlich sind; e. Direktoren und Aufsichtspersonal von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden; f. Angehörige der organisierten Polizeidienste, sofern sie für die Armee entbehrlich sind; g. Angehörige des Grenzwachtkorps; h. Beamte und Angestellte der Postdienste, der staatlichen und der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Militärverwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für die Gesamtverteidigung unentbehrlich sind; i. hauptberufliche Angehörige von öffentlichen Wehrdiensten.

2 Die Bundesräte, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber oder der Stelle, die dem Militärdienstpflichtigen übergeordnet ist, gemeinsam mit dem Militärdienstpflichtigen gestellt.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere in bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.

4 Militärdienstpflichtige nach Absatz l Buchstaben c-i werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.

Art. 19 Wiedereinteilung 1 Wer mehr als sechs Jahre ununterbrochen nach Artikel 18 vom Militärdienst befreit ist und nicht von der Armee benötigt wird, wird beim Wegfall des Grundes für die Dienstbefreiung nur noch auf sein Gesuch hin in die Armee eingeteilt.

2 Wer kein Gesuch stellt, steht dem Zivilschutz zur Verfügung.

Art. 20 Neubeurteilung der Tauglichkeit, Neueinteilung 1 Die Militärdiensttauglichkeit kann jederzeit neu beurteilt werden.

2 Die Einteilung und die Zuteilung eines Angehörigen der Armee können jederzeit geändert werden.

3 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren.

Art. 21 Ausschluss wegen Verurteilung 1 Wer infolge Verurteilung durch ein Strafgericht wegen Verbrechen oder Vergehen für die Armee untragbar geworden ist, wird von der Militärdienstleistung ausgeschlossen.

2 Bei einwandfreier Lebensführung kann die ausgeschlossene Person auf Gesuch hin frühestens fünf Jahre nach der Strafverbüssung wieder zur
Militärdienstleistung zugelassen werden, bei bedingtem Strafvollzug frühestens nach der Probezeit. Die zuständige Behörde kann für die Wiederzulassung polizeiliche Führungsberichte über die betroffene Person einholen.

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3 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit für. den Entscheid über den Ausschluss und die Wiederzulassung.

Art. 22 Ausschluss wegen Vormundschaft 1 Offiziere und Unteroffiziere, die unter Vormundschaft gestellt werden, werden von der Militärdienstleistung ausgeschlossen.

2 Wird die Vormundschaft aufgehoben, so kann die ausgeschlossene Person wieder zur Militärdienstleistung zugelassen werden.

3 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit für den Entscheid über den1 Ausschluss und die Wiederzulassung.

Art. 23 Ausschluss wegen Konkurs und Pfändung 1 Offiziere und Unteroffiziere, die in Konkurs fallen oder fruchtlos gepfändet werden, werden von der Militärdienstleistung ausgeschlossen.

2 Der Ausschluss kann unterbleiben, wenn die Zahlungsunfähigkeit dicht auf leichtsinniges oder betrügerisches Verhalten des Offiziers oder Unteroffiziers zurückzuführen ist.

i · ; .

· .

.

3 Fällt der Grund für den Ausschluss weg, so kann die ausgeschlossene Person wieder zur Militärdienstleistung zugelassen werden. Die zuständige Behörde kann polizeiliche Führungsberichte über die betroffene Person einholen.

4 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit für den Entscheid über den Ausschluss und die Wiederzulassung.

Art. 24 Funktionsenthebung und Ausschluss wegen Unfähigkeit 1 Unfähige Offiziere und Unteroffiziere werden des Kommandos oder der Funktion enthoben. Sie können von der Militärdienstleistung ausgeschlossen werden.

2 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit und das Verfahren.

Art. 25 Pflichten ausser Dienst : 1 Die Militärdienstpflichtigen haben ausser Dienst die folgenden Pflichten: a. sie sorgen für die sichere Aufbewahrung und den Unterhalt der persönlichen Ausrüstung (Art. 117); b. sie bestehen die Inspektionen (Art. 118); c. sie erfüllen die Schiesspflicht (Art. 68); d. sie befolgen die übrigen Vorschriften über das Verhalten ausser Dienst.

2 Der Bundesrat kann für Angehörige der Armee, die in bestimmte Formationen eingeteilt sind oder bestimmte Funktionen ausüben, Vorschriften über die Sicherstellung der Erreichbarkeit ausser Dienst erlassen.

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3. Abschnitt: Zivildienst und Ersatzpflicht Art. 26 1 Wer die Wehrpflicht nicht durch Militär- oder Zivildienst erfüllt, untersteht der Ersatzpflicht.

2 Der Zivildienst und die Ersatzpflicht werden in besonderen Bundesgesetzen geregelt.

4. Abschnitt: Meldepflicht Art. 27 1 Die Wehrpflichtigen müssen dem Sektionschef die Daten melden, die für das militärische Kontrollwesen benötigt werden, insbesondere: a. die Wohnadresse und deren Änderung; b. die Änderung von Personalien; c. den Beruf und dessen Änderung.

\ 2 Der Bundesrat regelt die Meldepflicht der Auslandschweizer, der Personen, die einen Zivildienst leisten und der Personen, die Auslandurlaub haben.

Dritter Titel: Rechte und Pflichten der Angehörigen der Armee I.Kapitel: Allgemeine Rechte Art. 28 Grundrechte 1 Den Angehörigen der Armee stehen die verfassungsmässigen und gesetzlichen Rechte auch im Militärdienst zu.

2 Einschränkungen sind nur zulässig, soweit es die Erfüllung des jeweiligen Auftrags der Armee erfordert.

Art. 29 Versorgung 1 Die Angehörigen der Armee erhalten im Militärdienst vom Staat Sold und Verpflegung. Der Staat sorgt für ihre Unterkunft und kommt für ihre Dienstreisen auf.

2 Die Bundesversammlung erlässt die Bestimmungen über Sold, Verpflegung, Unterkunft und Dienstreisen (Art. 151).

Art. 30 Ersatz des Erwerbsausfalls 1 Wer Militärdienst leistet, hat Anspruch auf eine Entschädigung für den Erwerbsausfall.

2 Der Erwerbsersatz wird durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.

Art. 31 Beratung und Betreuung 1 Den Angehörigen der Armee stehen Dienste für die medizinische, seelsorgerische, psychologische und soziale Beratung und Betreuung im Zusammenhang mit dem Militärdienst zur Verfügung.

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2

Der Bund unterhält die entsprechenden Dienste.

2. Kapitel: Allgemeine Pflichten Art. 32 Befehl und Gehorsam 1 Die Vorgesetzten und die von ihnen ermächtigten Führungsgehilfen haben das Recht, den Unterstellten in Dienstsachen Befehle zu erteilen.

2 Die Angehörigen der Armee sind den Vorgesetzten gegenüber in Dienstsachen zu Gehorsam verpflichtet.

3 Die Angehörigen der Armee führen einen Befehl nicht aus, wenn er von ihnen ein Verhalten verlangt, das nach Gesetz oder Völkerrecht ein Verbrechen oder ein Vergehen darstellt.

Art. 33 Verschwiegenheitspflicht 1 Die Angehörigen der Armee sind über Angelegenheiten, die sie in ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrgenommen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit diese Angelegenheiten aufgrund ihrer Bedeutung oder besonderer Vorschriften geheimgehalten werden müssen.

2 Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Armee.

3. Kapitel: Krankheit und Unfall Art. 34 Militärversicherung Die Versicherung der Stellungspflichtigen und der Angehörigen der Armee gegen Krankheit und Unfall wird durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.

Art. 35 Bekämpfung übertragbarer oder bösartiger Krankheiten Der Bundesrat kann zur Bekämpfung übertragbarer oder bösartiger Krankheiten für die Angehörigen der Armee Massnahmen wie obligatorische Untersuchungen oder Schutzimpfungen anordnen.

4. Kapitel: Rechtsschutz in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Militärdienstes Art. 36 Dienstbeschwerde 1 Die Angehörigen der Armee haben das Recht, Dienstbeschwerde zu erheben: a. in Kommandosachen; b. in anderen Fällen, wenn sie der Überzeugung sind, ein militärischer Vorgesetzter, ein anderer Angehöriger der Armee oder eine Militärbehörde habe ihnen Unrecht getan.

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2

Der Entscheid über die Dienstbeschwerde kann bei der nächsthöheren Stelle und deren Entscheid beim zuständigen eidgenössischen Departement angefochten werden. Das Departement entscheidet endgültig.

3 Entscheide der kantonalen Militärdirektionen können direkt beim Eidgenössischen Militärdepartement angefochten werden, wenn das kantonale Recht nicht den Weiterzug an die Kantonsregierung vorsieht.

4 Dienstbeschwerde und Weiterzug werden in einem einfachen, raschen und kostenlosen Verfahren erledigt. Sie haben keine aufschiebende Wirkung. Die angerufene Instanz kann ihnen jedoch ausnahmsweise aus besonderen Gründen aufschiebende Wirkung zuerkennen.

5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 37 Kommandosachen Kommandosachen sind alle Anordnungen der militärischen Vorgesetzten. Der Bundesrat bestimmt, welche Anordnungen der eidgenössischen und der kantonalen Militärbehörden über die militärische Verwendung als Angehörige der Armee ebenfalls Kommandosachen sind.

Art. 38 Wiedererwägungsgesuch in besonderen Fällen Gegen Aufgebote sowie gegen Entscheide über Dienstverschiebungen, Dienstvorausleistungen, freiwillige Dienstleistungen und Dispensationen vom Assistenzoder vom Aktivdienst können die Angehörigen der Armee ein Wiedererwägungsgesuch stellen. Die Dienstbeschwerde ist in diesen Fällen nicht zulässig.

Art. 39 Beschwerde gegen die Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit Gegen Entscheide der medizinischen Untersuchungskommissionen über die Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit können die Angehörigen der Armee Beschwerde bei einer anderen medizinischen Untersuchungskommission erheben. Deren Entscheid kann nicht angefochten werden.

Art. 40 Rechtsschutz in anderen nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten 1 Der Rechtsschutz in anderen nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere bei Entscheiden nach den Artikeln 21-24 und ähnlichen verwaltungsrechtlichen Sanktionen, richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren 1 ' und vor kantonalen Behörden nach dem entsprechenden kantonalen Recht.

2 Gegen Entscheide der Bewilligungsinstanzen für den waffenlosen Militärdienst (Art. 16.Abs. 2) kann beim Eidgenössischen Militärdepartement und gegen dessen Entscheid beim Bundesrat Beschwerde erhoben werden.

" SR 172.021

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5. Kapitel: Militärombudsperson Art. 41 Zweck und Aufgaben 1 Die Militärombudsperson soll das Vertrauen in die Armee und die Militärbehör!

den stärken.

, 2 Sie berät die Stellungs- und Militärdienstpflichtigen über ihre Rechte und hilft ihnen, ihre Interessen wahrzunehmen.

, . ' .

3 Sie vermittelt zwischen Stellungs- oder Militärdienstpflichtigen und militärischen Stellen.

4 Sie wirkt im Einzelfall darauf hin, dass Anordnungen und Handlungen von militärischen Vorgesetzten und Militärbehörden rechtmässig und angemessen sind.

Art. 42 Wirkungsbereich 1 Die Militärombudsperson kann von allen Betroffenen im Zusammenhang mit ihrer Stellungs- und Militärdienstpflicht in Anspruch genommen werden.

2 Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ist die Militärombudsperson unabhängig.

3 Der Überprüfung der Militärombudsperson sind entzogen: a. Beschlüsse der Bundesversammlung und der kantonalen Parlamente; b. Beschlüsse des Bundesrates und der kantonalen Regierungen; c. Entscheide der richterlichen Behörden.

Art. 43 Verfahren 1 Die Militärombudsperson wird in der Regel auf Ersuchen von Betroffenen tätig.

Ihre Inanspruchnahme ist an keine Form gebunden und unentgeltlich.

2 Das Verfahren vor der Militärombudsperson hat keine aufschiebende Wirkung, ersetzt die Eingaben bei Kommandostellen, Verwaltungs- und Gerichtsinstanzen nicht und hemmt keine Rechtsmittelfristen.

3 Die Militärombudsperson kann insbesondere: a. schriftliche oder mündliche Auskünfte und die Herausgabe von Urkunden und Akten verlangen; b. Augenscheine vornehmen; c. Sachverständige beiziehen; d. die Truppe und Militärbehörden besuchen.

4 Die betroffenen militärischen Stellen sind verpflichtet, an der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dritte können als Auskunftspersonen angehört werden.

5 Die Militärombudsperson hat keine Entscheidungs- und Weisungsbefugnis. Sie gibt ihre Schlussfolgerungen den Betroffenen bekannt. Erachtet sie eine Anordnung oder Handlung im Einzelfall als unrechtmässig oder unangemessen, so teilt sie dies den zuständigen militärischen Stellen mit. Diese können hierauf eine neue Anordnung erlassen.

, :

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Art. 44 Ernennung, Stellung und Dienstverhältnis 1 Der Bundesrat ernennt die Militärombudsperson.

2 Der Militärombudsperson stehen ein Stab und ein Sekretariat zur Verfügung.

3 Das Dienstverhältnis der Militärombudsperson und ihrer Mitarbeiter richtet sich sinngemäss nach dem Bundesrecht über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten, soweit dessen Anwendung die Unabhängigkeit der Militärombudsperson nicht beeinträchtigen kann. Der Bundesrat erlässt die notwendigen Bestimmungen.

Art. 45 Rechenschaftsbericht 1 Die Militärombudsperson erstattet dem Bundesrat jährlich einen Rechenschaftsbericht. Dieser Bericht enthält namentlich: a. die behandelten Geschäfte, die Ergebnisse ihrer Interventionen und ihre Arbeitsmethoden, b. ins Gewicht fallende Feststellungen sowie c. Verbesserungsmöglichkeiten.

2 Der Rechenschaftsbericht wird veröffentlicht.

Vierter Titel: Ausbildung der Armee 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 46 Ausbildungsdienste 1 Die Ausbildungsdienste umfassen Schulen, Kurse, Übungen und Rapporte.

2 Offiziere, Unteroffiziere sowie Gefreite und Soldaten in Kaderfunktionen können vor Ausbildungsdiensten zu Kadervorkursen aufgeboten werden.

3 Der Bundesrat legt die Ausbildungsdienste fest und bestimmt deren Dauer, Teilnehmer und Unterstellung.

4 Bei der Aushebung und im Verlauf der Ausbildung können Befragungen zu wissenschaftlichen Zwecken durchgeführt werden. Der Persönlichkeits- und der Datenschutz müssen dabei gewahrt werden.

Art. 47 Dienstleistungspflicht 1 Gefreite und Soldaten leisten insgesamt höchstens 330 Tage Ausbildungsdienst.

2 Der Bundesrat bestimmt die Dienstleistungen: a. der Offiziere und Unteroffiziere; b. der Angehörigen des militärischen Flugdienstes; c. der Angehörigen der Armee nach den Artikeln 13 Absatz 3 und 14;

d.

3

der Neubürger.

Nicht geleisteter oder nicht bestandener Dienst ist in der Regel nachzuholen.

Art. 48 ' Zusätzliche Ausbildungsdienste Der Bundesrat kann bei einer Umorganisation oder Neuausrüstung einer Formation zusätzliche Ausbildungsdienste anordnen und deren Dauer festsetzen. Er regelt die Anrechnung dieser Dienste an die Dienstleistungspflicht.

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Art. 49

Freiwillige Dienstleistungen

'

·

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1

Angehörige der Armee können zu freiwilligen Dienstleistungen zugelassen werden, wenn dafür ein militärisches Bedürfnis besteht. Dieser Dienst gilt als Ausbil: dungsdienst.

!

.

.

2 Das Eidgenössische Militärdepartement regelt die Anrechnung an die Dienstlei!

stungspflicht.

Art. 50 Anrechnung von Dienstleistungen im Ausland Das Eidgenössische Militärdepartement kann den Einsatz und die Ausbildung von Angehörigen der Armee im Ausland sowie entsprechende Vorbereitungsdienste teilweise oder ausnahmsweise ganz an die Dienstleistungspflicht anrechnen.

Art. 51 Ausbildungsziele und Ausbildungsführung Das Eidgenössische Militärdepartement legt die Ausbildungsziele und Ausbildungsführung fest. Es regelt die Zuständigkeit für den Erlass der Lehrpläne.

Art. 52 Lehrpersonal 1 Das Lehrpersonal umfasst: a. Instruktoren; b. haupt-und nebenamtliche Fachlehrer; c. Fachleute und Referenten.

2 Instruktoren sind Berufsoffiziere oder -Unteroffiziere. Sie sind mit der Grund- und Kaderausbildung in Schulen und Kursen betraut. Sie können zudem für besondere Aufgaben eingesetzt werden. Sie sind Bedienstete des Bundes.

3 Fachlehrer erfüllen fachlich begrenzte Ausbildungsaufgaben; sie sind Bedienstete des Bundes oder Privatpersonen, die sich vertraglich verpflichtet haben.

4 Fächleute und Referenten erfüllen aufgrund ihrer Fachkenntnisse entsprechende Ausbildungsaufgaben im Rahmen ihrer Dienstleistungspflicht.

5 Das Lehrpersonal muss für den entsprechenden Einsatz ausgebildet sein. Der Unterricht in den technischen und wissenschaftlichen Bereichen kann den Eidgenössischen Technischen Hochschulen übertragen werden.

6 Der Ausbildungschef führt das Lehrpersonal.

Art. 53 Ausbildung und Einsatzbereitschaft, der Truppen 1 Die Truppenkommandanten sind für die Ausbildung und die Einsatzbereitschaft der ihnen unterstellten Truppen verantwortlich.

2 Die Truppen, welche direkt dem Armeekommando unterstehen (Armeetruppen), werden in der Regel zur Ausbildung einem Grossen Verband oder einem Bundes; amt zugewiesen.

'

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2. Kapitel: Grundausbildung Art. 54 Rekrutenschule 1 Militärdienstpflichtige bestehen die Rekrutenschule in der Regel im Jahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden.

2 Militärdienstpflichtige, welche die Rekrutenschule am Ende des Jahres, in dem sie das 27. Altersjahr vollenden, nicht bestanden haben, stehen dem Zivilschutz zur Verfügung. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Rekrutenschule später absolviert werden kann. Die Betroffenen müssen der späteren Absolvierung zustimmen.

3 Der Bundesrat legt die Dauer der Rekrutenschule fest.

Art. 55 Fachkurse Spezialisten können nach der Rekrutenschule in Fachkursen weiter ausgebildet werden.

3. Kapitel: Ausbildungsdienste der Formationen Art. 56

Wiederholungskurse

1 Die Militärdienstpflichtigen leisten Wiederholungskurse. Diese werden in der Regel in den Formationen geleistet, in denen die Pflichtigen eingeteilt sind.

2 Der Bundesrat legt Dauer und Turnus fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Ausbildungsbedürfnisse und die Einsatzbereitschaft.

Art. 57 Besondere Kurse 1 Offiziere bestehen in der Regel alle zwei Jahre einen besonderen Kurs.

2 Bei Bedarf können auch Unteroffiziere zu besonderen Kursen aufgeboten werden.

Art. 58 Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten 1 Angehörige der Armee können zur Vorbereitung von Ausbildungsdiensten und zu Entlassungsarbeiten aufgeboten werden.

i 2 Der Bundesrat legt die Dauer der damit verbundenen Dienstleistungen fest.

Art. 59 Dienst ausserhalb der Formation Der Bundesrat kann für Angehörige der Armee mit bestimmten Funktionen besondere Ausbildungsdienste ausserhalb der Formation anordnen.

4. Kapitel: Ausbildung der Unteroffiziere und der Offiziere Art. 60 Ausbildung zum Korporal 1 Angehende Korporale bestehen eine Unteroffiziersschule.

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Die neuemannten Korporale bestehen einen Ausbildungsdienst in der Regel in einer Rekrutenschule ihrer Truppengattung.

: : 3 Der Bundesrat legt die Dauer der Ausbildungsdienste fest.

Art. 61 Ausbildung zum Leutnant 1 Angehende Leutnants bestehen eine Offiziersschule.

2 Die neuernannten Leutnants bestehen einen Ausbildungsdienst in der Regel in einer Rekrutenschule ihrer Truppengattung.

3 Der Bundesrat legt die Dauer der Ausbildungsdienste fest.

Art. 62 Weitere Ausbildungsdienste Der Bundesrat regelt, welche weiteren Ausbildungsdienste für einen höheren Grad, eine neue Funktion oder eine Umschulung zu bestehen sind.

Art. 63 Besondere Dienstleistungen , Der Bundesrat regelt, welche besonderen Dienstleistungen, insbesondere Kurse und Übungen im Rahmen der Gesamtverteidigung, Stabsarbeiten, Schiedsrichterdienste bei Übungen sowie Dienstleistungen zur Kontrolle von Anlagen, Offiziere und Unteroffiziere zu bestehen haben.

5. Kapitel: Dienst in Schulen und Kursen und in der Militärverwaltung

Art. 64 ' Die Militärbehörden können Angehörige der Armee soweit nötig für die Durchführung von Schulen und Kursen aufbieten.

2 Sie können bei zwingendem Bedarf Angehörige der Armee zum Dienst in der Militärverwaltung und deren Betrieben aufbieten.

; 3 Ein zwingender Bedarf liegt vor, wenn: a. die Militärverwaltung oder deren Betriebe eine ausserordentliche Mehrbelastung bewältigen müssen; b. Arbeiten ein besonderes Fachwissen verlangen.

6. Kapitel: Verwendung ausserhalb der Truppe Art. 65 Personalreserve 1 Angehörige der Armee, die nicht in Formationen eingeteilt worden sind, werden der Personalreserve zugewiesen und stehen den Bundesämtern zur Verfügung. Dies gilt in der Regel auch für die Angehörigen der Armee, die vom Assistenz- oder vom Aktivdienst dispensiert sind.

, \ 2 Sie können zu Dienstleistungen in Schulen, Kursen und in der Militärverwaltung aufgeboten werden; ausgenommen sind die Auslandschweizer.

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Der Bundesrat bezeichnet die Angehörigen der Armee, die nicht in eine Formation eingeteilt werden.

Art. 66

Verwendung im Zivilschutz oder in anderen Bereichen der Gesamtverteidigung 1 Angehörige der Armee können bei Bedarf dem Zivilschutz oder den zivilen Führungsorganen der Gesamtverteidigung als Vorgesetzte oder Spezialisten zur Verfügung gestellt werden, soweit die Bedürfnisse der Armee dies zulassen.

2 Solange diese Angehörigen der Armee dem Zivilschutz oder den zivilen Führungsorganen zur Verfügung stehen, müssen sie keinen Militärdienst leisten.

7. Kapitel: Ausserdienstliche Tätigkeiten Art. 67 Unterstützung des Bundes 1 Der Bund unterstützt im Rahmen der bewilligten Kredite die Tätigkeiten der militärischen Verbände und der Schiessvereine für die ausserdienstliche Aus- und Weiterbildung sowie für das Schiesswesen ausser Dienst, soweit sie im Interesse der Landesverteidigung liegen und nach den entsprechenden Vorschriften durchgeführt werden.

2 Der Bundesrat bezeichnet die Tätigkeiten, insbesondere die Schiessübungen, die der Bund unterstützt.

3 Der Bund führt Ausbildungskurse durch.

Art. 68 Ausserdienstliche Schiesspflicht 1 Während der Dauer der Militärdienstpflicht müssen die folgenden Angehörigen der Armee jährlich ausserdienstliche Schiessübungen bestehen: a. Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten, die mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind; b. Subalternoffiziere, die einer Truppengattung oder einem Dienstzweig angehören, welche mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind.

2 Diese Schiessübungen werden von Schiessvereinen organisiert und sind für die Schützen kostenlos.

3 Der Bundesrat kann vorsehen, dass Subalternoffiziere die Schiesspflicht mit der Pistole statt mit dem Sturmgewehr erfüllen.

4 Der Bundesrat kann die Dauer der Schiesspflicht anders regeln und Ausnahmen von der Schiesspflicht vorsehen.

5 Wer der Schiesspflicht nicht nachkommt, muss einen Nachschiesskurs ohne Sold bestehen. Wer die vorgeschriebenen Mindestleistungen nicht erreicht, muss einen besoldeten Schiesskurs absolvieren.

6 Der Bund entschädigt die anerkannten Verbände und Vereine für die Organisation und die Durchführung der Bundesübungen.

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Militärgesetz

8. Kapitel: Vordienstliche Ausbildung Art. 69 1 Der Bund unterstützt im Rahmen der bewilligten Kredite Verbände und Vereine bei der Durchführung der vordienstlichen Ausbildung.

2 Das Eidgenössische Militärdepartement kann vordienstliche Ausbildungskurse durchführen oder andere Organisationen damit beauftragen. Diese Kurse sind freiwillig. Das Bestehen eines solchen Kurses kann für die Einteilung in Truppengattungen oder für die Übertragung von bestimmten Funktionen vorausgesetzt werden.

Fünfter Titel: Einsatz der Armee; Polizeibefugnisse 1. Kapitel: Einsatzarten Art. 70 Die Armee wird für Friedensförderungsdienst, Assistenzdienst und Aktivdienst eingesetzt.

2. Kapitel:

Friedensförderungsdienst

Art. 71 1 Friedensförderungsdienst leisten Personen oder eigens dafür gebildete, schweizerische Truppen bei friedenserhaltenden Operationen im internationalen Rahmen.

2 Die Anmeldung für die Teilnahme an einer friedenserhaltenden Operation ist freiwillig.

3 Die Bildung und der Einsatz von bewaffneten Truppen für friedenserhaltende Operationen sowie die rechtliche Stellung der Angehörigen dieser Truppen werden durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.

3. Kapitel: Assistenzdienst Art. 72 Assistenzdienst für zivile Behörden 1 Truppen können zivilen Behörden auf deren Verlangen Hilfe leisten: a. zur Wahrung der Lufthoheit; b. zum Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen; c. zum Einsatz im Rahmen der koordinierten Dienste; d. zur Bewältigung von Katastrophen; ; e. zur Bewältigung vergleichbarer Aufgaben von nationaler Bedeutung.

2 Die Hilfe wird nur soweit geleistet, als es den zivilen Behörden nicht mehr möglich ist, ihre Aufgaben in personeller, materieller oder zeitlicher Hinsicht zu bewältigen.

3 Soweit erforderlich kann zur Hilfeleistung Personal des Bundes oder anderer Institutionen beigezogen werden.

6 Bundesblatt 145.Jahrgang. Bd.IV

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Art 73 Assistenzdienst zur Erhöhung der Bereitschaft der Armee Zur Erhöhung der Bereitschaft der Armee können militärische Führungsstäbe oder Truppen aufgeboten werden.

Art. 74 Assistenzdienst zur Katastrophenhilfe im Ausland 1 Bei Katastrophen im Ausland können auf Ersuchen einzelner Staaten oder internationaler Organisationen Truppen zur Hilfeleistung entsandt sowie Material und Versorgungsgüter zur Verfügung gestellt werden.

2 Assistenzdienst zur Katastrophenhilfe im Ausland ist grundsätzlich freiwillig. Für den grenznahen Raum kann er obligatorisch erklärt werden.

Art. 75 Aufgebot und Zuweisung 1 Zuständig für das Aufgebot und die Zuweisung an die zivilen Behörden sind: a. der Bundesrat; b. das Eidgenössische Militärdepartement bei Katastrophen im Inland.

2 Werden mehr als 2000 Angehörige der Armee aufgeboten oder dauert der Einsatz länger als drei Wochen, so muss die Bundesversammlung den Einsatz in der nächsten Session genehmigen. Ist der Einsatz vor der Session beendet, so erstattet der Bundesrat Bericht.

Art. 76 Auftrag und Führung 1 Die zivile Behörde bestimmt den Auftrag für den Einsatz im Inland nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Militärdepartement.

2 Der Bundesrat oder das Eidgenössische Militärdepartement legen die Kommandostruktur fest.

3 Der Truppenkommandant führt die Truppe im Einsatz.

Art. 77 Spontanhilfe Im Ausbildungsdienst kann die Truppe Spontanhilfe leisten.

Art. 78 Stellung der Angehörigen der Armee und des erforderlichen Personals 1 Die Angehörigen der Armee haben im Assistenzdienst grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie im Ausbildungsdienst.

2 Der Assistenzdienst wird in der Regel an die Dienstleistungspflicht angerechnet.

Das Eidgenössische Militärdepartement entscheidet über Ausnahmen.

3 Der Beizug des erforderlichen Personals des Bundes wird aufgrund des Dienstrechts, der Beizug des Personals von Institutionen ausserhalb der Bundesverwaltung vertraglich geregelt.

Art. 79 Requisition im Assistenzdienst Der Bundesrat kann für den Assistenzdienst das Requisitionsfecht nach Artikel 85 anwendbar erklären.

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Militärgesetz

Art. 80 Besondere Bestimmungen i 1 Für den Assistenzdiehst werden soweit möglich Truppen eingesetzt, ; die sich im Dienst befinden.

2 Angehörige der Armee können zu Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten aufgeboten werden.

: 3 Der Bundesrat bestimmt die zur Sicherstellung der Bereitschaft notwendigen Massnahmen.

4 Er kann für einen Assistenzdienst: a. Formationen bilden; : b. freiwillige Ausbildungsdienste vorsehen, die nicht an die Dienstleistungspflicht angerechnet werden; c. Ausrüstungen und Material!beschaffen.

4. Kapitel: Aktivdienst 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 81 Begriff 1 Aktivdienst wird geleistet, um: a. die Schweiz und ihre Bevölkerung zu verteidigen (Landesverteidigungsdienst); b. die zivilen Behörden bei der Abwehr von schwerwiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit zu unterstützen (Ordnungsdienst).

2 Während des Aktivdienstes können Truppen auch Aufgaben des Assistenzdienstes und des Friedensförderungsdienstes wahrnehmen.

Art. 82 Zuständigkeit 1 Die Bundesversammlung ordnet den Aktivdienst an und bietet die Armee oder einzelne Truppen davon auf (Mobilmachung).

2 Sind die Räte nicht versammelt, so kann der Bundesrat in dringlichen Fällen den Aktivdienst und die Mobilmachung der Armee anordnen. Bietet er mehr als 2000 Angehörige der Armee auf oder dauert der Einsatz länger als drei Wochen, so beruft er unverzüglich die Bundesversammlung ein. Diese entscheidet über die Aufrechterhaltung der Massnahme.

3 Der Bundesrat kann die Pikettstellung von Truppen anordnen. Bei angeordneter Pikettstellung haben sich die betroffenen Angehörigen der Armee für die Erfüllung der Aufgaben bereitzuhalten, die ihnen für den Fall der Mobilmachung zugewiesen sind.

, ,, 4 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Kantone für den Ordnungsdienst (Art. 88).

·. .

, Art. 83 Vereidigung Die zum Aktivdienst eingerückten Truppen leisten den Eid oder das .Gelübde.

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Militärgesetz

Art. 84 Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen 1 Der Bundesrat regelt die Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen bei Pikettstellung und Mobilmachung.

2 Er kann in einer schwerwiegenden Notlage als letztes Mittel alle Schweizer verpflichten, ihre Person zur Verfügung des Landes zu stellen und, soweit es in ihren Kräften steht, zur Verteidigung des Landes beizutragen.

Art. 85 Requisition und Unbrauchbarmachung 1 Bietet der Bund Truppen zum Aktivdienst auf, ist jedermann verpflichtet, für die Erfüllung der militärischen Aufträge sein bewegliches und unbewegliches Eigentum den Militärbehörden und der Truppe zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht gilt bereits für die notwendigen Vorbereitungen in Friedenszeiten.

2 Militärbehörden und Truppe dürfen von der Requisition nur soweit Gebrauch machen, als es ihre Aufträge unbedingt erfordern und sie diese nicht mit eigenen Mitteln erfüllen können.

3 Der Bund leistet für Gebrauch, Wertverminderung und Verlust des Eigentums angemessene Entschädigung.

4 Alle Verfügungen und Befehle, welche die zuständigen Organe im Zusammenhang mit der Requisition erlassen, sind endgültig und sofort vollstreckbar. Ausgenommen sind Verfügungen im Zusammenhang mit Schadenersatzansprüchen.

5 Der Bundesrat kann im Aktivdienst die Unbrauchbarmachung von Betrieben, Anlagen und Warenlagern anordnen.

Art. 86 Militärischer Betrieb 1 Der Bundesrat kann im Aktivdienst den militärischen Betrieb anordnen für: a. die mit öffentlichen Aufgaben betrauten privaten Unternehmen, mit Ausnahme der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen; b. die militärischen Anstalten und Betriebe.

2 Im militärischen Betrieb verfügen die Militärbehörden über das Personal und das Material der Unternehmen; sie tragen den Bedürfnissen der Gesamtverteidigung Rechnung.

3 Die Militärbehörden können anordnen, dass neue Einrichtungen erstellt oder bestehende zerstört werden.

4 Das militärdienstpflichtige Personal leistet seine Arbeit als Militärdienst. Das Personal, das nicht militärdienstpflichtig ist, darf seinen Dienst nicht verlassen. Der Bundesrat kann Bestimmungen über das Dienstverhältnis dieses Personals erlassen.

5 Der Bund leistet den Unternehmen für den Schaden, der ihnen aus dem militärischen Betrieb entsteht, angemessene Entschädigung.

Art. 87 Dauer der Militärdienstpflicht
Im Landesverteidigungsdienst kann der Bundedsrat das Alter der Stellungspflicht bis auf das 17. Altersjahr herabsetzen und die Entlassung aus der Militärdienst-

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Militärgesetz

pflicht verschieben. Er trägt dabei den Bedürfnissen der Gesamtverteidigung1 Rechnung.

Art. 88 Ordnungsdienst : 1 Truppen können für den Ordnungsdienst eingesetzt werden, wenn die Mittel der zivilen Behörden zur Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit nicht mehr ausreichen.

2 Der Ordnungsdienst wird angeordnet: a. von der Bundesversammlung oder in dringlichen Fällen vom Bundesrat nach Artikel 82 Absatz 2; b. von den Kantonen für den Einsatz ihrer Truppen auf eigenem Hoheitsgebiet.

3 Die zivile Behörde bestimmt den Auftrag für den Einsatz nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Militärdepartement oder dem Oberbefehlshaber der Armee, bei kantonalen Aufgeboten nach Rücksprache mit der kantonalen Militärdirektion.

4 Erlässt der Kanton das Aufgebot, so trägt er die Kosten des Einsatzes. Der Bundesrat entscheidet über eine Kostenbeteiligung des Bundes.

5 Die Kantone können beantragen, dass der Bund Truppen zum Ordnungsdienst aufbietet.

6 Im Landesverteidigungsdienst sorgt der Bund für die Wahrung der inneren Sicherheit, soweit dafür Truppen eingesetzt werden müssen. Der Bundesrat erteilt dem Oberbefehlshaber der Armee die erforderlichen Weisungen.

2. Abschnitt: Oberbefehl Art 89 General Der General ist der Oberbefehlshaber der Armee.

Art. 90 Wahl; Stellvertretung 1 Die Bundesversammlung wählt den General, sobald ein grösseres Truppenaufgebot vorgesehen oder erlassen ist. Sie entscheidet über seine Verabschiedung.

2 Bis zur Wahl des Generals regelt der Bundesrat.den Oberbefehl.

3 Der Buhdesrat bestimmt auf1 Antrag des Generals dessen Stellvertreter und ernennt den Generalstabschef.

Art. 91 Oberste Leitung; Auftrag des Generals 1 Der Bundesrat bleibt auch nach der Wahl des Generals die oberste vollziehende und leitende Behörde.

2 Er bestimmt den Auftrag des Generals.

Art. 92 Entlassung von Truppen und Zuteilung materieller Mittel Der Bundesrat entscheidet auf Antrag des Oberbefehlshabers der Armee über die Entlassung von Truppen sowie über die Zuteilung materieller Mittel.

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Art. 93 Armeeorganisation 1 Der General kann die Gliederung der Armee nach den Erfordernissen der Lage ändern.

2 Die Bildung und Auflösung von Grossen Verbänden und Truppenkörpern bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 94 Übertragung und Entzug von Kommandos 1 Der General kann Kommandos übertragen und entziehen.

2 Der Bundesrat regelt die beamtenrechtliche Stellung der Betroffenen. Er ist dabei, unter Vorbehalt der vermögensrechtlichen Ansprüche, nicht an die personalrechtlichen Bestimmungen gebunden.

Art. 95 Unterstellung von Verwaltungseinheiten Der Bundesrat bestimmt die Verwaltungseinheiten, die nach der Wahl des Generals dem Armeekommando unterstellt werden.

Art. 96 Verfügungsgewalt des Generals In einer schwerwiegenden Notlage kann der Bundesrat anordnen, dass der General über alle personellen und materiellen Streitmittel des Landes verfügt, die er zur Erfüllung seines Auftrags benötigt, soweit sie nicht durch Gesetz ausgenommen oder zivilen Bereichen zugewiesen sind.

5. Kapitel: Polizeibefugnisse Art. 97 1 Der Truppe stehen im Ausbildungsdienst und im Einsatz die Polizeibefugnisse zu, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

2 Die Truppe darf im Rahmen ihrer Polizeibefugnisse: a. Personen anhalten und ihre Identität feststellen, von bestimmten Orten wegweisen oder fernhalten, befragen, durchsuchen und bis zum Eintreffen der zuständigen Polizeikräfte vorläufig festnehmen; b. Sachen kontrollieren und wenn nötig beschlagnahmen; c. in einer den Umständen angemessenen Weise unmittelbaren Zwang ausüben, wo weniger schwerwiegende Mittel nicht ausreichen.

3 Sie darf im Rahmen ihrer Polizeibefugnisse die Waffe einsetzen: a. in Notwehr und im Notstand; b. als letztes Mittel zur Erfüllung eines Schutz- 'oder Bewachuhgsauftrags, soweit es die zu schützenden Rechtsgüter rechtfertigen.

4 Der Bundesrat regelt die Ausübung der Polizeibefugnisse und den Waffengebrauch für den Ausbildungsdienst und für den Einsatz der Armee im einzelnen. Er berücksichtigt dabei die Art des Auftrags und den Ausbildungsstand der Truppe.

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Sechster Titel: Organisation der Armee 1. Kapitel: Elemente und Gliederung der Armee Art. 98 Elemente 1 Die Armee umfasst Truppengattungen und Dienstzweige.

2 Die Generalstabsoffiziere bilden das Korps der Generalstabsoffiziere.

Art. 99 Gliederung Die Armee gliedert sich in: a. den Armeestab; b. die Grossen Verbände (Korps, Divisionen, Brigaden); c. die Trappenkörper (Regimenter, Mobilmachungsplätze, Bataillone, Abteilungen, Geschwader, Flieger- und Fliegerabwehrpark, Betriebsgruppen); d. die Trappeneinheiten (Armeestabsteile, Kompanien, Batterien, Kolonnen, Staffeln).

Art. 100 Zuständigkeiten 1 Die Bundesversammlung legt fest: a. die Trappengattungen und Dienstzweige; i b. die Zahl der Grossen Verbände; > c. die Grandsätze über die Organisation der Armee.

2 Die Bundesversammlung kann ihre Befugnisse dem Bundesrat übertragen (Art. 151).

3 Der Bundesrat legt fest: a. die Gliederung der Grossen Verbände; b. die Zahl der eidgenössischen Trappenkörper; c. die Zahl der Formationen (Stäbe oder Trappeneinheiten); d. die von den Kantonen zu stellenden und zu verwaltenden Trappenkörper und Formationen, im Einvernehmen mit ihnen.

: 4 Das Eidgenössische Militärdepartement regelt die Gliederung der Trappenkörper und der Formationen.

5 Die Grappe für Generalstabsdienste gleicht die Bestände in der ganzen Armee aus, bei kantonalen Trappen besorgt sie den Ausgleich im Einvernehmen mit den betreffenden Kantonen.

2. Kapitel: Stäbe Art. 101 Stäbe des Bundesrats 1 Der Bundesrat verfügt über Stäbe, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Diese Stäbe unterstehen nicht der Befehlsgewalt der Armee.

2 Der Bundesrat regelt Aufgaben, Organisation, Ausbildung ;und Aufgebot seiner Stäbe.

: 3 Die Angehörigen der Stäbe des Bundesrats haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Angehörigen der Armee.

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Art. 102 Armeestab 1 Der Armeestab ist dem General unterstellt.

2 Solange kein General gewählt ist, leitet der Generalstabschef den Armeestab.

3 Der Bundesrat regelt Aufgaben, Organisation und Aufgebot des Armeestabs.

Art. 103 Stäbe der Grossen Verbände und der Truppenkörper Den Kommandanten der Grossen Verbände und der Truppenkörper ist je ein Stab unterstellt.

3. Kapitel: Nachrichtendienst; Dienst für militärische Sicherheit Art. 104 Nachrichtendienst ' Der Nachrichtendienst hat zur Aufgabe, sicherheitspolitisch bedeutsame Informationen über das Ausland zu beschaffen, auszuwerten und zu verbreiten.

2 Er ist befugt, Personendaten, mit Einschluss von besonders schützenswerten Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen, zu bearbeiten, gegebenenfalls ohne Wissen der betroffenen Personen, soweit und solange es seine Aufgaben erfordern.

Er kann im Einzelfall Personendaten in Abweichung von den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ins Ausland weitergeben.

3 Der Bundesrat regelt: a. die Aufgaben des Nachrichtendienstes im einzelnen, dessen Organisation sowie den Datenschutz; b. die Tätigkeit des Nachrichtendienstes im Assistenz- und im Aktivdienst; c. die Zusammenarbeit des Nachrichtendienstes mit ausländischen Diensten; d. die Ausnahmen von den Vorschriften über die Registrierung von Datensammlungen, wenn diese die Informationsbeschaffung gefährden würde.

Art. 105 Dienst für militärische Sicherheit 1 Der Dienst für militärische Sicherheit hat folgende Aufgaben: a. er beurteilt die militärische Sicherheitslage; ( b. er schützt militärische Informationen und Objekte; c. er erfüllt kriminal- und sicherheitspolizeiliche Aufgaben im Armeebereich; d. er trifft Massnahmen zur präventiven Sicherung der Armee vor Spionage, Sabotage und anderen rechtswidrigen Handlungen und beschafft Nachrichten, wenn seine Angehörigen zu Assistenz- oder zu Aktivdienst aufgeboten sind; e. er schützt die Mitglieder des Bundesrates, den Bundeskanzler und weitere Personen, wenn seine Angehörigen zu Assistenz- oder zu Aktivdienst aufgeboten sind.

2 Er ist befugt, Personendaten, mit Einschluss von besonders schützenswerten Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen, zu bearbeiten, soweit und solange es seine Aufgaben erfordern. Mit Zustimmung der betroffenen Personen kann er Personendaten in Abweichung von den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ins Ausland weitergeben.

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Der Bundesrat regelt: a. die Aufgaben des Dienstes für militärische Sicherheit im einzelnen und dessen Organisation; b. seine Zusammenarbeit mit zivilen Sicherheitsorganen, unter besonderer Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen über den Staatsschutz und den Datenschutz; c.- für den Fall des Assistenz- oder des Aktivdienstes den Datenschutz und die Befugnis, Personendaten ohne Wissen der betroffenen Personen zu bearbeiten; d. für den Fall des Assistenz- oder des Aktivdienstes die Ausnahmen von den Vorschriften über die Registrierung der Datensammlungen, wenn diese die Informationsbeschaffung gefährden würde; e. die Personensicherheitspriifungen bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes in diesem Bereich.

4. Kapitel: Berufsformationen Art. 106 1 Das Überwachungsgeschwader und das Festungswachtkorps sind Berufsformationen der Armee. Die Angehörigen dieser Formationen sind Bedienstete des Bundes.

2 Das Überwachungsgeschwader wirkt insbesondere mit bei der Wahrung der Lufthoheit (Luftpolizei), bei der Ausbildung der Militärpiloten sowie bei der Durchführung des militärischen Luftrettungsdienstes. : !

3 Dem Festungswachtkorps obliegt insbesondere die Überwachung, der Unterhalt und die Verwaltung militärischer Anlagen.

4 Der Bundesrat regelt die Aufgaben und die Organisation dieser Formationen sowie die Rechtsstellung ihrer Angehörigen im einzelnen.

5. Kapitel: Vorgesetzte Art. 107 Grade 1 In der Armee gibt es folgende Grade: a. Gefreiter; b. Unteroffiziere: 1. Korporal, Wachtmeister; 2. höhere Unteroffiziere: Fourier, Feldweibel, Adjutantunteroffizier, Stabsadjutant; c. Offiziere: 1. Subalternoffiziere: Leutnant, Oberleutnant; 2. Hauptmann; 3. Stabsoffiziere: Major, Oberstleutnant, Oberst; 4. höhere Stabsoffiziere: Brigadier, Divisionär, Korpskommandant; 5. Oberbefehlshaber der Armee: General.

2 Wer einen Grad bekleidet hat, behält ihn, auch wenn er die Funktion nicht mehr innehat.

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Art. 108 Beförderungen und Ernennungen 1 Beförderungen und Ernennungen werden nach Bedarf und Eignung vorgenommen. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen und die Zuständigkeiten fest.

2 Die Kantone befördern und ernennen die Kommandanten und Offiziere ihrer Truppen.

3 Die Militärbehörden sind ermächtigt, für die Abklärung der Eignung eines Anwärters bei Bedarf polizeiliche Führungsberichte einzuholen.

A Beförderungen und Ernennungen, die diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen widersprechen, können für ungültig erklärt werden.

Art. 109 Fachoffiziere 1 Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten mit besonderen Kenntnissen können bei Bedarf mit Offiziersfunktionen betraut werden. Sie haben die damit verbundenen Dienste, mit Ausnahme der Ausbildungsdienste für einen höheren Grad oder eine neue Funktion, zu leisten.

2 Sie werden zum Fachoffizier ernannt und haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Offiziere in gleicher Funktion.

3 Der Bundesrat bestimmt die Funktionen, die übertragen werden können, und regelt die Vorausetzungen für die Ernennung.

4 Wird die Offiziersfunktion nicht mehr ausgeübt, so wird die Ernennung zum Fachoffizier in der Regel belassen. Der Bundesrat legt die Ausnahmen fest.

i Siebter Titel: Ausrüstung der Armee 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

v

Art. 110 Ausrüstung Die Ausrüstung der Armee umfasst: a. die persönliche Ausrüstung; b. das Korpsmaterial; c. das übrige Armeematerial.

Art. 111 Beschaffung des Materials 1 Der Bund beschafft die persönliche Bewaffnung, das Ordonnanzschuhwerk, das Korps- und das übrige Armeematerial. Der Bundesrat kann nach Rücksprache mit den Kantonen weitere Gegenstände der persönlichen Ausrüstung bezeichnen, die vom Bund zu beschaffen sind.

2 Die Kantone beschaffen die übrigen Gegenstände der persönlichen Ausrüstung der kantonalen und eidgenössischen Truppen und liefern sie dem Bund ab. Der Bundesrat erlässt dafür Vorschriften.

3 Der Bundesrat bestimmt die Entschädigung, die der Bund den Kantonen für die Beschaffung der persönlichen Ausrüstung leistet.

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Art. 112 Verfügungsberechtigung : 1 Der Bund verfügt über die persönliche Ausrüstung, das Korps- iund das übrige Armeematerial.

2 Die Kantone verfügen darüber, unter Vorbehalt der Rechte des Bundes, wenn sie Truppen aufbieten.

; Art. 113 Vorrat · , Der Bund stellt einen angemessenen Vorrat an Versorgungsgütern bereit, damit die Armee ihren Auftrag erfüllen kann.

!

: Art. 114 Armeetiere und Fahrzeuge 1 Der Bundesrat kann die private Anschaffung und Haltung von Armeetieren sowie die private Anschaffung von armeetauglichen Fahrzeugen erleichtern.

2 Die Bundesversammlung setzt jeweils mit dem Voranschlag den Höchstbetrag fest, bis zu dem im Voranschlagsjahr Haltern von Armeetieren und von armeetauglichen Fahrzeugen Beiträge zugesichert werden dürfen.

2. Kapitel: Persönliche Ausrüstung Art. 115 Grundsätze 1 Die Angehörigen der Armee werden vom Bund unentgeltlich ausgerüstet.

2 Die Kantone sorgen für Unterhalt und Ersatz der persönlichen Ausrüstung. Das Eidgenössische Militärdepartement erlässt dafür Vorschriften. Der Bund vergütet den Kantonen die entsprechenden Kosten.

3 Der Bundesrat regelt Instandstellung, Ersatz und Hinterlegung der persönlichen Ausrüstung. Er bestimmt, wieweit sich die Angehörigen der Armee an den Kosten beteiligen müssen.

Art. 116 Abgabe der persönlichen Ausrüstung 1 Die Rekruten und die andern Teilnehmer von Schulen werden aus Beständen des Bundes ausgerüstet.

2 Die übrigen Angehörigen der Armee werden von den Kantonen ausgerüstet.

Art. 117 Aufbewahrung und Unterhalt , 1 Die Angehörigen der Armee sorgen für die sichere Aufbewahrung und die Instandhaltung der persönlichen Ausrüstung sowie für den Ersatz unbrauchbar gewordener Gegenstände.

2

Verletzen Angehörige der Armee diese Pflichten oder missbrauchen sie die Ausrüstung, so kann ihnen diese abgenommen werden.

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Art. 118 Inspektionspflicht Der Bundesrat kann vorsehen, dass Gefreite und Soldaten ihre persönliche Ausrüstung an Inspektionen kontrollieren lassen müssen.

Art. 119 Eigentum und Verwendung 1 Die persönliche Ausrüstung bleibt Eigentum des Bundes und darf von den Angehörigen der Armee nicht veräussert oder verpfändet werden.

2 Der Bundesrat bezeichnet die Gegenstände, die im Zivilschutz weiterzuverwenden sind.

3 Der Bundesrat bezeichnet die Gegenstände der persönlichen Ausrüstung, die den Angehörigen der Armee zu Eigentum überlassen werden.

4 Die Angehörigen der Armee dürfen die persönliche Ausrüstung nicht für private Zwecke verwenden; das Eidgenössische Militärdepartement regelt die Ausnahmen.

3. Kapitel: Korps- und übriges Armeematerial Art. 120 1 Der Bundesrat regelt die Verwaltung, die Lagerung und den Unterhalt des Korpsmaterials und des übrigen Armeematerials sowie die Vergütung des Bundes an die Kosten der Kantone.

2 Das Korpsmaterial ist so zu lagern, dass es von der Truppe leicht behändigt werden kann. Der Generalstabschef bestimmt die Einzelheiten.

Achter Titel: Armeeleitung und Militärverwaltung 1. Kapitel: Leitung des Militärwesens Art. 121 Oberste Leitung 1 Der Bundesrat hat die oberste Leitung des Militärwesens.

2 Er lässt sie vom Eidgenössischen Militärdepartement besorgen.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 122 Höhere Stabsoffiziere und Rüstungschef Der Bundesrat regelt die dienst- und personalrechtliche Stellung der höheren Stabsoffiziere und des Rüstungschefs.

2. Kapitel: Bund und Kantone Art. 123 Oberaufsicht Das Militärwesen ist Sache der Kantone, soweit es ihnen übertragen ist. Der Bund hat die Oberaufsicht.

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Art. 124 Kantonale und eidgenössische Formationen 1 Die Kantone stellen in der Regel Truppeneinheiten und Stäbe der Füsilierbataillone.

2 Wo die Bestände einzelner Kantone zur Bildung ganzer Bataillone oder Formationen nicht ausreichen, bestimmt der Bundesrat im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen deren Zusammensetzung.

; 3 Der Bund teilt den Kantonen die Militärdienstpflichtigen zu, die sie für ihre Formationen benötigen.

4 Er bildet alle nicht von den Kantonen gestellten Truppeneinheiten, Truppenkörper und Stäbe.

Art. 125 'Aushebungszonen und-kreise , 1 Der Bundesrat teilt das Gebiet der Eidgenossenschaft in Aushebungszonen und diese in Aushebungskreise ein.

2 Vor der Festlegung der Aushebungskreise sind die Kantone anzuhören.

Art. 126 Kreiskommandanten und Sektionschefs 1 Die Kantone ernennen für die Bearbeitung der Kontrolldaten und für den Verkehr mit den Wehrpflichtigen Kreiskommandanten.

2 Sie teilen die Kreise wenn nötig in Sektionen ein und ernennen dafür je einen Sektionschef.

Art. 127 Entlassungsinspektion Die Kantone führen die Entlassungsinspektionen durch.

',

Art. 128 Befreiung von Abgaben : 1 Kantone und Gemeinden erheben keine Abgaben auf: a. Lebensmitteln und Getränken, die für die Truppe bestimmt sind; b. Fahrzeugen, soweit sie zu militärischen Zwecken verwendet werden^ 2 Sie dürfen keine Steuern verlangen auf: ' a. Militäranstalten oder Militärwerkstätten; b. zu militärischen Zwecken bestimmtem Eigentum des Bundes.

3 Sie dürfen keine Gebühren verlangen für die Ausführung von Arbeiten, die der Landesverteidigung dienen.

Art. 129 Waffen-, Schiess- und Übungsplätze 1 Bund und Kantone betreiben höchstens 40 Waffenplätze.

2 Der Bundesrat bezeichnet die Waffenplätze und regelt Benützung und Verwaltung der Waffen-, Schiess- und Übungsplätze.

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Art. 130 Schiesswesen ausser Dienst 1 Die Kantone ernennen die kantonalen Schiesskommissionen und anerkennen die Schiessvereine.

2

Die Kantone entscheiden über den Betrieb von Schiessänlagen für das Schiesswesen ausser Dienst und weisen solche Anlagen zu. Sie achten auf umweltverträgliche Schiessanlagen und fördern Gemeinschafts- oder Regionalanlagen.

3 Der Bundesrat regelt den Zuständigkeitsbereich und die Pflichten der Kantone.

Art. 131 Bewilligung für militärische Bauten und Anlagen 1 Bauten und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem anderen militärischen Zweck zugeführt werden. Diese Bewilligung ersetzt alle übrigen vom Bundesrecht vorgesehenen Bewilligungen.

2 Für Bauten, Anlagen und Tätigkeiten, die der Landesverteidigung dienen, sind keine kantonalen Bewilligungen oder Nutzungspläne erforderlich.

3 Das kantonale Recht ist bei der Erteilung der Bewilligung zu berücksichtigen, soweit es die Erfüllung der Aufgaben der Landesverteidigung nicht erheblich erschwert.

4

Der Bundesrat kann vorsehen, dass Bauten und Anlagen im Sinne des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1950'' über den Schutz militärischer Anlagen keiner Bewilligung bedürfen.

Art. 132 Verfahren 1 Vor der Erteilung der Bewilligung sind die interessierten Bundesbehörden, Kantone und Gemeinden sowie die übrigen Betroffenen anzuhören. Bundesbehörden, Kantone und Gemeinden sind auch anzuhören, wenn die Baute oder Anlage nach Artikel 131 Absatz 4 keiner Bewilligung bedarf.

2 Die Bewilligung bedarf der Zustimmung der Bundesbehörden, die nach einem anderen Bundeserlass für die Erteilung einer Bewilligung zuständig wären. Für die Rodung von Wald ist in jedem Fall die Zustimmung des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft erforderlich.

3 Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt. Im übrigen richtet sich das Beschwerderecht nach dem jeweiligen in der Sache anwendbaren Bundesrecht.

4

Ist eine Enteignung notwendig, so kann während des Bewilligungsverfahrens die Planauflage nach dem Enteignungsgesetz2* angeordnet und, zusammen mit der Erteilung der Bewilligung, über die enteignungsrechtlichen Einsprachen und Begehren entschieden werden. In einem solchen Fall werden an der Einigungsverhandlung nach Artikel 48 des Enteignungsgesetzes nur die Entschädigungsforderungen behandelt; der Präsident der Schätzungskommission kann die Verhandlung auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.

') SR 510.518 > SR 711

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Der Bundesrat bezeichnet die Bundesbehörde, die für die Erteilung der Bewilligung zuständig ist, und regelt das Verfahren im einzelnen.

3. Kapitel: Leistungen der Gemeinden und der Einwohner Art. 133 Unterkunft für die Truppe ' , 1 Gemeinden und Einwohner sind verpflichtet, den Truppen und Armeetieren Unterkunft zu gewähren.

2 Sie erhalten dafür vom Bund angemessene Entschädigung.

Art. 134 Lokale; Anschlagstellen Die Gemeinden stellen unentgeltlich zur Verfügung: : , , a. die Lokale und Anlagen für die Aushebung, die medizinischen Untersuchungskommissionen und die Inspektionen der persönlichen Ausrüstung; b. die Wacht- und Arrestlokale; c. die Sammel- und Organisationsplätze sowie die Lokale für die Mobilmachung; d. die Sammel- und Parkplätze für die Truppe; ' e. die Anschlagstellen für Aufgebotsplakate und andere Mitteilungen'der Militärbehörden.

Art. 135 Schiessanlagen , : 1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Schiessanlagen, die für die ausserdienstlichen militärischen Schiessübungen sowie die entsprechende Tätigkeit der Schiessvereine benötigt werden, unentgeltlich zur Verfügung stehen. Die Schiessanlagen sind gegen Entschädigung für Schiessübungen der Truppe zur Verfügung zu stellen.

2 Das Eidgenössische Militärdepartement kann den Gemeinden für die Errichtung von Schiessanlagen das Enteignungsrecht nach dem Enteignungsgesetz1* erteilen, sofern ihnen diese Möglichkeit nicht aufgrund des kantonalen Rechts zusteht.

3 Das Eidgenössische Militärdepartement erlässt Vorschriften über Lage, Bau und Betrieb von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst sowie über die zulasten der Schiessvereine gehenden Einrichtungen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Sicherheit, des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes.

Art. 136 Benützung von Privatgrund 1 Die Grundbesitzer sind verpflichtet, die Benützung ihres Landes zu militärischen Übungen zu gestatten.

2 Für den dadurch entstehenden Schaden leistet der Bund Ersatz naeh Massgabe der Artikel 137-145. Die Bundesversammlung ordnet Zuständigkeit und Verfahren (Art. 151).

11

SR711 175

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4. Kapitel: Haftung für Schäden Art. 137 Schaden infolge dienstlicher Tätigkeit 1 Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen: a. durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit oder b. in Ausübung einer andern dienstlichen Tätigkeit.

2 Er haftet nicht, sofern er beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person verursacht worden ist.

3 Bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach diesen Bestimmungen.

4 Gegenüber den Angehörigen der Armee, die den Schaden verursacht haben, steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.

Art. 138 Schaden infolge ausserdienstlicher Tätigkeit Der Bund haftet für nicht vermeidbare Land- und Sachschäden, die in direktem Zusammenhang mit der ausserdienstlichen Tätigkeit der Truppe oder militärischer Verbände oder Vereine stehen, soweit sie nicht versicherbar sind.

Art. 139 Eigentum der Angehörigen der Armee 1 Die Angehörigen der Armee müssen für Verlust und Beschädigung ihres Eigentums selbst aufkommen. Der Bund richtet ihnen eine angemessene Entschädigung aus, wenn der Schaden durch einen dienstlichen Unfall oder unmittelbar durch die Ausführung eines Befehls entstanden ist.

2 Bei Selbstverschulden kann die Entschädigung angemessen herabgesetzt werden.

Dabei wird berücksichtigt, ob die Mitnahme oder Verwendung des privaten Gegenstandes dienstlich geboten war.

Art. 140 Rückgriff nach Entschädigung Hat der Bund eine Entschädigung geleistet, so steht ihm der Rückgriff auf die Angehörigen der Armee zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.

Art. 141 Haftung der Angehörigen der Armee 1 Die Angehörigen der Armee haften für den Schaden, den sie dem Bund durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht unmittelbar zufügen.

2 Sie sind für ihre persönliche Ausrüstung sowie für das ihnen im Dienst anvertraute Material verantwortlich und haften für deren Verlust und Beschädigung. Sie haften nicht, wenn sie nachweisen, dass sie den Schaden weder durch vorsätzliche noch durch grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht verursacht haben. In gleicher Weise haften die Angehörigen der Armee, die für die Organisation des Materialdienstes oder der Materialkontrolle verantwortlich sind.

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Die Rechnungsführer und die sie kontrollierenden Organe sind für den Kommissariatsdienst, die ihnen .anvertrauten Gelder und deren vorschriftsgemässe Verwendung verantwortlich und haften für Schaden in diesen Bereichen. Sie haften nicht, wenn sie nachweisen, dass sie den Schaden weder durch vorsätzliche noch durch grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht verursacht haben.

Art. 142 Haftung der Formationen 1 Die Formationen sind für das ihnen übergebene Material (insbesondere Korpsund Instruktionsmaterial, Munition und Sprengstoff, Verpflegungsmittel,sowie Verbrauchsmaterial) verantwortlich. Sie haften für Verlust und Beschädigung,, wenn der einzelne Verantwortliche nicht festgestellt werden kann. Dagegen haften sie nicht, wenn sie nachweisen, dass kein schuldhaftes Verhalten eines ihrer Angehörigen vorliegt.

2 Zur Deckung des Schadens kann ein Soldabzug vorgenommen werden.

Art. 143 Haftungsgrundsätze , : 1 Die Artikel 42, 43 Absatz l, 44 Absatz l, 45-47, 49, 50 Absatz l und 51-53 des Obligationenrechts " gelten sinngemäss.

2 Bei der Festsetzung der Entschädigungen, welche die Angehörigen der Armee leisten müssen, werden ausserdem die Art des Dienstes sowie die militärische Führung und die finanziellen Verhältnisse der Haftenden angemessen berücksichtigt: 3 Bei der Festsetzung der Entschädigung, die Formationen leisten müssen, werden ausserdem die Art des Dienstes und die besonderen Umstände angemessen berücksichtigt.

Art. 144 Verfahrensbestimmungen Die Bundesversammlung ordnet Zuständigkeit und Verfahren für Ansprüche des Bundes oder gegenüber dem Bund (Art. 151).

Art. 145 Verjährung 1 Der Schadenersatzanspruch gegenüber dem Bund verjährt innerhalb eines Jahres, nachdem der Geschädigte vom Schaden Kenntnis erhalten hat, auf alle Fälle fünf Jahre nach dem Tag der schädigenden Handlung.

2 Der Anspruch des Bundes gegenüber Angehörigen der Armee sowie Formationen verjährt innerhalb eines Jahres, nachdem der Bund vom Schaden und von der ersatzpflichtigen Person Kenntnis erhalten hat, auf alle Fälle fünf Jahre nach dem Tag der schädigenden Handlung.

3 Werden die Ansprüche aus einem strafbaren Verhalten hergeleitet, für welches das Strafrecht eine längere Verjährung vorsieht, so gilt diese auch für sie.

'> SR 220

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Für die Unterbrechung und die Geltendmachung der Verjährung gelten die Artikel 135-138 und 142 des Obligationenrechts '> sinngemäss. Als Klage im Sinne dieser Bestimmungen gilt auch die schriftliche Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs beim Eidgenössischen Militärdepartement.

5. Kapitel: Aufgebote, Verschiebungen, Dispensationen Art. 146 Aufgebote und Verschiebungen 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Aufgebot und über die Verschiebung von Ausbildungsdiensten.

2 Über Gesuche um Verschiebung von Ausbildungsdiensten entscheiden bei Angehörigen kantonaler Formationen die kantonalen Militärbehörden und bei Angehörigen eidgenössischer Formationen die eidgenössischen Militärbehörden; für Kader und Kaderanwärter kann der Bundesrat die Zuständigkeiten anders regeln.

3 Über Gesuche um Verschiebung der Rekrutenschule entscheiden die kantonalen Militärbehörden, denen der Rekrut zur Einberufung in die Rekrutenschule zugewiesen worden ist. Die Bundesämter erlassen entsprechende Richtlinien.

Art. 147 Dispensationen Für die Erfüllung wichtiger Aufgaben in den zivilen Bereichen der Gesamtverteidigung können Militärdienstpflichtige vom Assistenz- und vom Aktivdienst dispensiert oder beurlaubt werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

6. Kapitel: Militärisches Kontrollwesen Art. 148 Bearbeitung der Kontrolldaten ' Die Kantone erfassen die Daten der Stellungspflichtigen, die für die Militärkontrolle benötigt werden. Sie beschaffen sich diese von den Einwohnerkontrollen und den Familienregistern sowie von den Stellungspflichtigen.

2 Die nach diesem Gesetz, dem Verwaltungsorganisationsgesetz2' sowie der Armeeorganisation 3> zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone bearbeiten die Daten der Wehrpflichtigen und der weiblichen Angehörigen der Armee, die Kommandanten die Daten der Angehörigen ihrer Formationen.

3 Der Bund führt die Kontrolle über die Erfüllung der Wehrpflicht und den freiwilligen Einsatz in der Armee. Er betreibt zu diesem Zweck ein Datenverarbeitungssystem (Personal-Informations-System der Armee). Es enthält Daten: a. über die Person, soweit sie für die Kontrolle notwendig sind; b. über die Aushebung, die Ausbildung und den Einsatz in der Armee; c. über militärisch bedeutsame zivile Fähigkeiten und Kenntnisse, die von den Wehrpflichtigen freiwillig genannt werden; d. für den Verstorbenen- und Vermisstendienst.

" SR 220 SR 172.010 > AS ...

2 > 3

178

Militärgesetz

4

Die Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone sowie die Kommandanten, welche Daten von Wehrpflichtigen und weiblichen Angehörigen der Armee bearbeiten müssen, können an das Datenverarbeitungssystem angeschlossen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

5 Daten über Urteile ziviler und militärischer Strafgerichte dürfen erfasst werden, soweit sie für den Ausschluss von der Militärdienstleistung, für die Eignung zur Beförderung oder für die Personensicherheitsprüfung im militärischen Bereich erforderlich sind.

Art. 149 Weitergabe von Daten ; : : 1 Daten über Wehrpflichtige und weibliche Angehörige der Armee können den Verwaltungseinheiten der Militärversicherung, der Bundesstatistik, des Erwerbsersatzes, der Ersatzpflicht, des Zivilschutzes, des Zivildienstes und des Strassenverkehrs sowie Dritten bekanntgegeben werden; soweit dies in einem Gesetz vorgesehen ist oder wenn die betroffene Person1 im Einzelfall einwilligt.

2 Militärische Daten über Beschuldigte oder Verdächtigte können zivilen Richtern sowie dem Bundesanwalt im Verfahren nach dem Bundesstrafprozess vor Einleitung der eidgenössischen Voruntersuchung bekanntgegeben werden, j wenn: a. ein Verbrechen oder Vergehen verfolgt wird, dessen Schwere oder Eigenart die Auskunft rechtfertigt; b. während des Militärdienstes eine Straftat begangen wurde, welche der zivilen Gerichtsbarkeit untersteht.

3 Die Wohnadressen von Wehrpflichtigen, die schutzdienstpflichtig sind, werden der Zivilschutzstelle der Gemeinde zur Verfügung gestellt.

4 Militärischen Vereinigungen und Schiessvereinen können Daten von Angehörigen der Armee zum Zwecke der Mitglieder- und Abonnentenwerbung sowie für die ausserdienstliche Tätigkeit bekanntgegeben werden. Die Angehörigen der Armee können verlangen, dass Daten, die ihre Person betreffen, nicht: weitergegeben werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. , Art. 150 Weitere Bestimmungen Der Bundesrat regelt insbesondere: a. den Inhalt, die Ausgestaltung und die Handhabung des Personal-InformationsSystems der Armee und des übrigen militärischen Kontrollwesens; b. die Verantwortlichkeit und die Aufsicht über das militärische Kontrollwesen; c. den Schutz der betroffenen Personen und die Sicherheit der Daten; d. den Auslandurlaub und die Kontrolle über die Erfüllung der Wehrpflicht der Auslandschweizer.

Neunter Titel: Schlussbestimmungen Art. 151 Beschlüsse des Parlaments Beschlüsse der Bundesversammlung nach den Artikeln 13 Absatz 4, 29 Absatz 2, 100 Absätze l und 2, 136 und 144 sowie ergänzende Bestimmungen über das Militärverwaltungsverfahren unterliegen nicht dem Referendum.

179

Militärgesetz

Art. 152 Ausführungsbestimmungen 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsverordnungen.

2 Er erlässt die Dienstreglemente. Er umschreibt darin namentlich die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Armee.

3 Er kann das Eidgenössische Militärdepartement ermächtigen, zur Wahrung der militärischen Geheimhaltung Vorschriften zu erlassen.

Art. 153 Übergangsbestimmungen 1 Der Bundesrat führt nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Neuordnung der Armee schrittweise ein. Er regelt für eine Übergangsperiode von längstens fünf Jahren insbesondere: a. die Erfüllung der Dienstpflicht; b. die Entlassung aus der Wehrpflicht beziehungsweise den Übertritt zum Zivilschutz für Angehörige der Armee, welche die Dienstpflicht bereits erfüllt haben; c. die Beförderungsvoraussetzungen; d. die Dauer von Kommandos und Funktionen; e. die Überführung der einzelnen Truppenverbände in die neue Armeeorganisation; f. die im Zusammenhang mit der Überführung notwendigen Ümteilungen und Neueinteilungen.

2 Aus zwingenden Gründen kann er in den Bereichen von Absatz l Buchstaben a-f durch Verordnung vom Gesetz abweichen.

3 Für militärische Bauvorhaben, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Parlament bewilligt sind, muss die Bewilligung nach Artikel 131 nicht eingeholt werden.

Art. 154 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

6400

180

Militärgesetz

Anhang Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts 1. Verwaltungsverfahrensgesetz1' Art. 3 Est. d '· ' ' Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf: !

d. ...

das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 36 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom ...2),

2. Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 3>

Art. l Abs. l : 1 Beamter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als solcher vom Bundesrat, von einer ihm nachgeordneten Amtsstelle, von einem eidgenössischen Gericht oder von der Militärombudsperson gewählt wird.

Art. 4 Abs. 3 letzter Satz 3 ... Die eidgenössischen Gerichte sowie die Militärombudsperson setzen die Wahlerfordernisse fest für diejenigen Amter, für die sie Wahlbehörde sind.

Art. 5 Abs. 2 ' <· 2 Die eidgenössischen Gerichte und die Militärombudsperson wählen ihre Beamten.

Art. 10 Abs. l zweiter Satz , 1 ... Die eidgenössischen Gerichte und die Militärombudsperson ordnen die Verhältnisse für ihre Beamten.

Art. 14 Abs. 5 zweiter Satz 5 ... Die eidgenössischen Gerichte und die Militärombudsperson erteilen die : Ermächtigung für ihre Beamten.

Art. 33 Abs. l Bst. a und c 1 Disziplinarbehörden sind: a. die eidgenössischen Gerichte und die Militärombudsperson für ihre Beamten; c. das Bundesgericht, soweit gegen Verfügungen des Bundesrats, ihm nachgeordneter Amtsstellen oder der Militärombudsperson die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist.

" SR 172.021 ' AS ...

> SR 172.221.10

2

3

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Militärgesetz

Art. 50 Abs. 3 3 Die eidgenössischen Gerichte und die Militärombudsperson ordnen die in Absatz 2 genannten Verhältnisse für ihre Beamten.

Art. 58 Abs. l Bst. a und c 1 Zuständige Behörden für die Beurteilung von nicht vermögensrechtlichen Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis sind: a. die eidgenössischen Gerichte und die Militärombudsperson für ihre Beamten; c. das Bundesgericht, soweit gegen Verfügungen des Bundesrates, ihm nachgeordneter Amtsstellen oder der Militärombudsperson die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist.

3. Verwaltungsorganisationsgesetz " An. 58 Abs. l Bst. D D. Administrativ zugeordnete Ämter und Dienste Offices et services rattachés administrativement Uffici e servizi aggregati amministrativamente Einfügen: Militärombudsperson médiateur militaire ombudsman militare

Art. 58 Abs. l Bst. F F. Militärische Kommandos Commandements militaires Comandi militari Ersetzen: Kommandos der Territorialzonen Commandements des zones territoriales Comandi delle zone territoriali durch: Kommandos der Territorialdivisionen/-brigaden Commandements des divisions et brigades territoriales Comandi delle divisioni e brigate territoriali

l

4. Bundesrechtspflegegesetz2)

Art. 98 Bst. i i Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist, unter Vorbehalt von Artikel 47 Absätze 2-4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, zulässig gegen Verfügungen:

11 2

SR 172.010 > SR 173.110

182

Militärgesetz

i.

der Militärombudsperson über das Dienstverhältnis ihres Personals.

Art. 99 Abs. l Bst. d sowie Abs. 2 (neu) 1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig gegen: d. i die Erteilung oder Verweigerung von Konzessionen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt, gleichzeitige Verfügungen über die Erteilung oder Verweigerung des Enteignungsrechts an diese Konzessionäre und die Bewilligung oder Verweigerung der Übertragung dieser Konzessionen; 2 Absatz l1 findet keine Anwendung auf: a. Konzessionen für die Nutzung von Wasserkräften; b. Bewilligungen für militärische Bauten und Anlagen.

Art. 100 Abs. 2 (neu) 2

Absatz l findet keine Anwendung auf: a. Verfügungen auf dem Gebiete des Datenschutzes; b. Bewilligungen für militärische Bauten und Anlagen.

5. Militärstrafgesetz11 Art. 2 Ziff. 10 Dem Militärstrafrecht unterstehen: 10. Personen, die nach Artikel 71 des Militärgesetzes vom ...2) Friedensförderungsdienst leisten, während der Ausübung des Dienstes, ausserhalb des Dienstes mit Bezug auf ihre dienstlichen Pflichten und ihre dienstliche Stellung, oder wenn sie die Uniform tragen.

Art 3 Ziff. 5 Streichen: «der Eisenbahnen und der andern öffentlichen Verkehrsanstalten,»

Art. 191b (neu)

'

4o. Disziplinar- Der Bundesrat kann für Personen, die nach Artikel 71 des MilitärgefStfdensfBide- setzes vom ...2) Friedensförderungsdienst leisten, zusätzlich folgende rungsdienst Disziplinarstrafen vorsehen: a.

Ausgangssperre; b. Busse.

" SR 321.0

2

> AS ...

183

Militärgesetz

6. Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 '> über den Natur- und Heimatschutz Art. 11 erster Satz Bei militärischen Bauten und Anlagen, die nach Artikel 131 Absatz 4 des Militärgesetzes vom ...2) von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, ist die zuständige Bundesbehörde von der obligatorischen Begutachtung befreit. ...

Art. 22 Abs. 3 3 Begründet ein anderer Bundeserlass die Zuständigkeit einer behörde zum Entscheid über ein Vorhaben, so erteilt diese die Ausnahmebewilligung. Diese bedarf der Zustimmung des amtes für Umwelt, Wald und Landschaft, welches seinerseits tonale Fachstelle (Art. 25 Abs. 2) anhört.

BundesBehörde Bundesdie kan-

7. Militärorganisation 3> Aufgehoben 8. Bundesbeschluss vom 30. März 1949 4) über die Verwaltung der Armee

Art. 3 Abs. l 1 Das Oberkriegskommissariat hat die Oberleitung des Kommissariatsdienstes im Ausbildungsdienst sowie im Assistenz- und Aktivdienst.

i Art. 11 Abs. 3 (neu) 3 Der Bundesrat setzt den Sold fest.

Art. 16 Aufgehoben Art. 17 Abs. l 1 Subalternoffiziere, Offiziersaspiranten, Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten erhalten für Dienstleistungen, die nicht als Wiederholungskurse angerechnet werden und die für die Erreichung eines höheren Grades oder für besondere fachdienstliche Ausbildung erforderlich sind, eine Soldzulage.

Art. 18 Fachoffiziere erhalten einen Sold nach ihrer Funktion.

" SR 451

2 > 3

AS ...

> BS 5 3, AS 1948 425, 1949 1491 1503, 1952 331 338, 1959 2035, 1961 231, 1968 73 164, 1970 43, 1972 897, 1975 11, 1979 114 679, 1984 1324, 1990 1882, 1991 857 1412, 1992 288 2392 2521 4 > SR 510.30 184

Militärgesetz

Art. 19 Abs. 2 , · .

Ersetzen: «Kriegsmobilmachung» durch: «Mobilmachung».

Gliederungstitel vor Art. 23 Aufgehoben

Art. 24 Folgende Angehörige der Armee, die keinen Sold beziehen, sind verpflegungsberechtigt: ., a. Angehörige der Armee, die am Vortag reisen müssen, um zur festgesetzten Einrückungszeit antreten zu können, für,die auswärts eingenommenen Mahlzeiten; b. Teilnehmer an Nachschiesskursen, für den ganzen Tag; c. Arrestanten, die den Arrest ausserhalb des Dienstes verbringen, für den ganzen Tag.

, : Art. 25 1 Die Angehörigen der Armee erhalten entweder Naturai Verpflegung oder Pensionsverpflegung.

2 Die Naturalverpflegung bildet die Regel. Sie kann für bestimmte Dienstleistungen durch eine Zulage ergänzt werden.

3 Können die Truppe oder einzelne Angehörige der Armee nicht in natura verpflegt werden, so erhalten sie Tensionsverpflegung.

4 Der Bundesrat setzt für die Naturalverpflegung und die Pensionsverpflegung Rahmenkredite fest.

5 Das Oberkriegskommissariat setzt für die Naturalverpflegung den Basiskredit pro Person und Tag sowie allfällige Zulagen nach der Entwicklung der Marktpreise fest. Es bestimmt die Ansätze für die Pensionsverpflegung.

Gliederungstitel vor Art. 26 und 27 sowie Art. 26 und 27 Aufgehoben

Art. 28 Abs. 3 3 Der Bundesrat setzt die Futterration und den Ansatz der Futtervergütung fest.

Art. 33 Abs. l und 2 1 Die Gemeinden und Einwohner sind verpflichtet, für die Unterkunft der Truppe einschliesslich Armeetiere, Fahrzeuge und mitgeführtes Material die nowendigen geeigneten Räumlichkeiten und Plätze mit den erforderlichen Einrichtungen und Gerätschaften zur Verfügung zu stellen.

2

Aufgehoben

Art, 37 Abs. 2 2 Über Meinungsverschiedenheiten zwischen Truppenkommandanten und Gemeindebehörden über die Eignung und Benützung von Unterkunftsräumlichkeiten und

185

Militärgesetz

Einrichtungen entscheidet der Kommandant der Territorialdivision oder Territorialbrigade.

Art. 38 Abs. 1-3 1 Offizieren, höheren Unteroffizieren und einzelnen weiblichen Angehörigen der Armee werden in der Regel Zimmer mit Betten zur Verfügung gestellt.

2 Wachtmeistern und Korporalen werden wenn möglich eigene Räume zur Verfügung gestellt.

3 Wachtmeister und Korporale, die wegen Mangels an Offizieren oder höheren Unteroffizieren entsprechende Funktionen ausüben, haben den gleichen Anspruch auf Unterkunft wie Offiziere oder höhere Unteroffiziere. Den gleichen Anspruch wie die Unteroffiziere haben Gefreite und Soldaten, welche Dienst als Unteroffiziere leisten. Dieser Anspruch besteht nur, wenn der nach den Vorschriften über die Organisation der Armee vorgesehene Sollbestand nicht erreicht wird und ein Ausgleich innerhalb des Truppenkörpers nicht möglich ist.

Art. 40 Abs. 4 Ersetzen: «Artikel 31 der Militärorganisation» durch: «Artikel 134 des Militärgesetzes vom ... ')».

Art. 44 Der Bund trägt die Transportkosten für das öffentliche Verkehrsmittel beim Einrükken und bei der Entlassung von Truppen, für Dienstreisen sowie für alle Transporte von Truppen, Fahrzeugen, Armeetieren und Material für den dienstlichen Bedarf der Armee. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Kosten für Urlaubsreisen ganz oder teilweise vom Bund übernommen werden.

Art. 86 Ersetzen: «Militärorganisation» durch: «Militärgesetz vom ... '>».

Art. 92 Abs. 3 3 Für die Verjährung gilt Artikel 145 des Militärgesetzes vom ... '>.

Art. 104 Abs. l und 2, 106 erster Satz, 123 Abs. 2 letzter Satz Ersetzen: «die Direktion der Eidgenössischen Militärverwaltung» durch: «das Generalsekretariat des Eidgenössischen Militärdepartements».

Art. 107 Abs. 2, 108 Abs. 3 Ersetzen: «der Direktion der Eidgenössischen Militärverwaltung» durch: «dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Militärdepartements».

Art. 108 Abs. 2 2

}.

Kommt eine Einigung mit dem Geschädigten zustande, so sind die Akten dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Militärdepartements zur Genehmigung " AS ...

186

Militärgesetz

direkt einzusenden. Dieses veranlasst gegebenenfalls die Ausrichtung der Entschädigung.

Art. 109 Abs. l Ersetzen: «aktiven Dienst» durch: «Aktivdienst».

'

Art. 123 Abs. l Ersetzen: «Bundesamt2'» durch: «Bundesamt3*».

Art. 125 Abs. l Ersetzen: «Militärorganisation» durch: «Militärgesetz vom ... '>».

9. Bundesbeschluss vom 22. Juni 19902) über die Offiziersausbildung Aufgehoben 10. Beschluss der Bundesversammlung vom 12. Juni 19463> betreffend Festsetzung der an die Kantone für den Unterhalt und die Instandstellung der Bekleidung und persönlichen Ausrüstung zu leistenden Entschädigung Aufgehoben 11. Beschluss der Bundesversammlung vom 28. Juni 19464) über die Ausrüstung des Heeres mit Schuhwerk Aufgehoben 12. Bundesgesetz vom 24. Juni 19045) betreffend die Überwachung der Einführung und der Verwendung von Brieftauben Aufgehoben 13. Bundesbeschluss vom 8. Dezember 19616> über den Militärdienst der Auslandschweizer und der Doppelbürger Aufgehoben 14. Bundesgesetz vom 18. Juni 19937) über schweizerische Truppen für friedenserhaltende Operationen

Art. 8 Aufgehoben

" AS > AS 3 > BS 4 > BS 2

...

' 1990 1893 5 291 5 299

5 6 7

> BS S 377; AS 1949 43 > AS 1961 1151, 1986 696, 1990 1882 > AS ... (BB1 1993 II 897)

187

Militärgesetz

15. Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 '' über den Transport im öffentlichen Verkehr Art. 8a (neu) Gesamtverteidigungstransporte 1 Die Unternehmungen sind in ausserordentlichen Lagen verpflichtet, Gesamtverteidigungstransporte prioritär durchzuführen. Zu diesem Zweck kann der Bundesrat die Betriebs-, Transport-, Tarif- und Fahrplanpflicht aufheben.

2 Der Bundesrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.

16. Bundesgesetz vom 19. Juni 19922) über die Militärversicherung Art. l Abs. l Bst. e

' Versichert ist: e. wer als Stellungspflichtiger der Armee auf Einladung der zuständigen Stelle an der Einschreibung und Information zur Aushebung teilnimmt;

6400

" SR 742.40 > SR 833.1; AS 1993 ... (BB! 1992 III 910)

2

188

B

Bundesbeschluss über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO)

Entwurf

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 100 Absätze l und 2 des Militärgesetzes vom ... [) (MG), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. September 1993 2>, beschliesst: Art. l Grundsatz Die Organisation der Armee hat sich auf allen Stufen nach dem Auftrag zu richten.

Art. 2 Sollbestand der Armee 1 Die Armee verfügt zur Erfüllung ihrer Aufträge im Assistenzdienst und im Aktivdienst über einen Bestand von höchstens 400 000 Militärdienstpflichtigen, die in eine Formation eingeteilt sind (Sollbestand).

2 Das Eidgenössische Militärdepartement bestimmt den Sollbestand der Formationen.

3 Nicht zum Sollbestand zählen die Militärdienstpflichtigen, die in die Stäbe des Bundesrats eingeteilt oder der Personalreserve zugewiesen sind.

Art. 3 Kontrollbestand der Armee -, 1 Zum Ausgleich eines allfälligen Unterbestandes wird allen Formationen über den Sollbestand hinaus eine Mobilmachungsreserve von grundsätzlich 16, mindestens jedoch 10 Prozent ihres Sollbestandes zugeteilt.

2 Die Mobilmachungsreserve ergibt zusammen mit dem Sollbestand den Kontrollbestand.

Art. 4 Elemente der Armee 1 Die Armee besteht aus: a. den Truppengattungen: - Infanterie, - Mechanisierte und Leichte Truppen, - Artillerie,

·

» AS ...

2

> BB1 1993 IV l

189

Armeeorganisation

- Fliegertruppen, - Fliegerabwehrtruppen, - Genietruppen, - Festungstruppen, - Übermittlungstruppen, - Sanitätstruppen, - Veterinärtruppen, - Versorgungstruppen, - Rettungstruppen, - Materialtruppen, - Transporttruppen; b. den Dienstzweigen: - Territorialdienst, - Militärpolizei, - Feldpostdienst, - Militärjustiz, - Armeeseelsorge, - Truppeninformationsdienst, - AC-Schutzdienst, - Militäreisenbahndienst, - Mobilmachung; c. dem Korps der Generalstabsoffiziere.

2 Der Bundesrat kann Truppengattungen und Dienstzweige umbenennen oder zusammenlegen.

Art. 5 Gliederung der Armee 1 Die Armee gliedert sich in: a. den Armeestab; b. die Grossen Verbände: 1. 3 Feldarmeekorps, 2. l Gebirgsarmeekorps, 3. l Korps der Flieger-und Fliegerabwehrtruppen, 4. 6 Felddivisionen, 5. 3 Gebirgsdivisionen, 6. 4 Territorialdivisionen, 7. 5 Panzerbrigaden, 8. 3 Festungsbrigaden, 9. 2 Territorialbrigaden, 10. l Flugwaffenbrigade, 11. l Flugplatzbrigade, 12. l Fliegerabwehrbrigade, 13. l Informatikbrigade, 14. l Übermittlungsbrigade, 15. l Feldtelegrafen-/Feldtelefonbrigade;

190

Armeeorganisation

c.

d.

2

die Truppenkörper; die Truppeneinheiten.

Der Bundesrat kann Grosse Verbände umbenennen oder zusammenlegen.

Art. 6 Kantonale Truppen 1 Der Bundesrat bestimmt nach Anhören der betreffenden Kantone die Zahl der kantonalen Truppenkörper und Formationen. Er achtet darauf, dass die Kantone die Bestände ihrer Truppen zu erhalten vermögen.

2 Er sorgt dafür, dass bei der Zuteilung der Auszuhebenden an die Truppengattungen eine angemessene Auswahl- und Wahlmöglichkeit besteht.

Art. 7

Dispensationen

Die Zahl der Militärdienstpflichtigen, die vom Assistenz- und Aktivdienst dispensiert werden können, soll 10 Prozent des Sollbestandes der Armee nicht übersteigen.

Art. 8 Weitere Kompetenzen Die Kreditbewilligung durch die Bundesversammlung und ihre Befugnisse im Rahmen der Beschaffung von Ausrüstungsgütem für die Armee bleiben vorbehalten.

Art. 9 Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen und vollzieht diesen Beschluss.

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts Der Bundesbeschluss vom 20. Dezember I9601' über die Truppenordnung wird aufgehoben.

' !

Art. 11 Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht jedoch aufgrund von Artikel 151 des Militärgesetzes vom ...2) nicht dem Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

6400

" AS l 961 239 450, 1966 1677, 1968 1619, 1969 996, 1970 1261, 1972 2974, 1975 2509, 1978 68, 1979 448, 1981 2074, 1982 1860, 1983 1347, 1986 33, 1987 50. 1988 2192, 1989 2514, 1990 1882 21 AS ...

191

Bundesbeschluss über die Realisierung der Armee 95 (BRA 95)

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 20 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. September 1993 '>, beschliesst:

1. Abschnitt: Zweck

Art. l Dieser Beschluss regelt die Einführung der Armee 95 in den Bereichen der Militärdienstpflicht, der Ausbildungsdienste und der Organisation der Armee ab l. Januar 1995.

2. Abschnitt: Militärdienstpflicht (Art. 12 Abs. l und 13 E-MG)

Art. 2 1 Wer ausgehoben ist, wird militärdienstpflichtig.

2 Die Militärdienstpflicht beginnt am Anfang des Jahres, in dem die Pflichtigen das 20. Altersjahr vollenden.

3 Sie dauert: a. für Subalternoffiziere, Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 42. Altersjahr vollenden; b. für Hauptleute bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 42. Altersjahr vollenden, bei Bedarf bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 52. Altersjahr vollenden; c. für Stabsoffiziere bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 52. Altersjahr vollenden; d. für höhere Stabsoffiziere bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 52. Altersjahr vollenden, bei Bedarf bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 62. Altersjahr vollenden.

4 Wer durch seine berufliche Tätigkeit oder wegen besonderer Kenntnisse für die Armee oder andere Bereiche der Gesamtverteidigung unentbehrliche Leistungen

" BB1 1993 IV l

192

Realisierung der Armee 95

erbringt und militärisch entsprechend eingeteilt ist, ist bis zum Ende des Jahres militärdienstpflichtig, in dem er das 52. Altersjahr vollendet. Der Bundesrat bezeichnet die betreffenden Tätigkeiten.

5 Die Bundesversammlung kann die oberen Altersgrenzen der Absätze 3 und 4 hin^ aufsetzen (Art. 20).

, , 6 Der Bundesrat kann: a. für die höheren Stabsoffiziere und die Stabsoffiziere Ausnahmen bezüglich der oberen Altersgrenzen vorsehen; ·· ; b. die oberen Altersgrenzen der Absätze 3-5 im Rahmen der Höchstgrenzen anders festlegen.

7 Wer aus der Militärdienstpflicht entlassen wird, steht dem Zivilschutz zur Verfügung. Die Entlassung ist endgültig.

3. Abschnitt: Ausbildungsdienste Art. 3

Ausbildungsdienste (Art. 46 E-MG)

1

Die Ausbildungsdienste umfassen Schulen, Kurse, Übungen und Rapporte.

2 Offiziere, Unteroffiziere sowie Gefreite und Soldaten in Kaderfunktionen können vor Ausbildungsdiensten zu Kadervorkursen aufgeboten werden.

3 Der Bundesrat legt die Ausbildungsdienste fest und bestimmt deren Dauer, Teilnehmer und Unterstellung.

4 Bei der Aushebung und im Verlauf der Ausbildung können,Befragungen zu wis. senschaftlichen Zwecken durchgeführt werden. Der Persönlichkeits- und der Datenschutz müssen dabei gewahrt werden.

Art. 4

Dienstleistungspflicht (Art. 47 E-MG)

1

Gefreite und Soldaten leisten insgesamt höchstens 330 Tage Ausbildungsdienst.

: Der Bundesrat bestimmt die Dienstleistungen: a. der Offiziere und Unteroffiziere; b. der Angehörigen des militärischen Flugdienstes; c. der Angehörigen der Armee nach Artikel 2 Absatz 4; d. der Neubürger.

3 Nicht geleisteter oder nicht bestandener Dienst ist in der Regel nachzuholen.

2

Art. 5

Zusätzliche Ausbildungsdienste (Art. 48 E-MG)

Der Bundesrat kann bei einer Umorganisation oder Neuausrüstung einer Formation zusätzliche Ausbildungsdienste anordnen und deren Dauer festsetzen. Er regelt die Anrechnung dieser Dienste an die Dienstleistungspflicht.

7 Bundeshlatt l45.Jahreane. Bd. IV

193

Realisierung der Armee 95

Art. 6

Rekrutenschule (Art. 54 E-MG)

1

Militärdienstpflichtige bestehen die Rekrutenschule in der Regel im Jahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden.

2 Militärdienstpflichtige, welche die Rekrutenschule am Ende des Jahres, in dem sie das 27. Altersjahr vollenden, nicht bestanden haben, stehen dem Zivilschutz zur Verfügung. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Rekrutenschule später absolviert werden kann. Die Betroffenen müssen der späteren Absolvierung zustimmen.

3 Der Bundesrat legt die Dauer der Rekrutenschule fest.

Art. 7

Wiederholungskurse (Art. 56 E-MG)

1

Die Militärdienstpflichtigen leisten Wiederholungskurse. Diese werden in der Regel in den Formationen geleistet, in denen die Pflichtigen eingeteilt sind.

2 Der Bundesrat legt Dauer und Turnus fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Ausbildungsbedürfnisse und die Einsatzbereitschaft.

Art. 8

Besondere Kurse (Art. 57 E-MG)

1 2

Offiziere bestehen in der Regel alle zwei Jahre einen besonderen Kurs.

Bei Bedarf können auch Unteroffiziere zu besonderen Kursen aufgeboten werden.

Art. 9

Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten (Art. 58 E-MG)

1

Angehörige der Armee können zur Vorbereitung von Ausbildungsdiensten und zu Entlassungsarbeiten aufgeboten werden.

2 Der Bundesrat legt die Dauer der damit verbundenen Dienstleistungen fest.

Art. 10 Dienst ausserhalb der Formation (Art. 59 E-MG)

Der Bundesrat kann für Angehörige der Armee mit bestimmten Funktionen besondere Ausbildungsdienste ausserhalb der Formation anordnen.

Art. 11 Ausbildung zum Korporal (Art. 60 E-MG) 1

Angehende Korporale bestehen eine Unteroffiziersschule.

2 Die neuernannten Korporale bestehen einen Ausbildungsdienst in der Regel in einer Rekrutenschule ihrer Truppengattung.

3 Der Bundesrat legt die Dauer der Ausbildungsdienste fest.

194

Realisierung der Armee 95

Art. 12 Ausbildung zum Leutnant (Art. 61 E-MG) 1

Angehende Leutnants bestehen eine Offiziersschule.

2 Die neuernannten Leutnants bestehen einen Ausbildungsdienst in der Regel in einer Rekrutenschule ihrer Truppengattung.

3 Der Bundesrat legt die Dauer der Ausbildungsdienste fest.

Art. 13 Weitere Ausbildungsdienste (Art. 62 E-MG)

Der Bundesrat regelt, welche weiteren Ausbildungsdienste für einen höheren Grad, eine neue Funktion oder eine Umschulung zu bestehen sind.

3. Abschnitt: Organisation der Armee Art. 14 Elemente (Art. 98 E-MG) 1

Die Armee umfasst Truppengattungen und Dienstzweige.

2 Die Generalstabsoffiziere bilden das Korps der Generalstabsoffiziere.

Art. 15

Gliederung

,

(Art. 99 E-MG)

Die a.

b.

c.

d.

Armee gliedert sich in: den Armeestab; die Grossen Verbände (Korps, Divisionen, Brigaden); die Truppenkörper (Regimenter, Mobilmachungsplätze, Bataillone, Abteilungen, Geschwader, Flieger-und Fliegerabwehrpark, Betriebsgruppen); die Truppeneinheiten (Armeestabsteile. Kompanien, Batterien, Kolonnen, Staffeln).

· ·

Art. 16 Zuständigkeiten :

(Art. 100 E-MG)

:

·

1

Die Bundesversammlung legt fest: , a. die Truppengattungen und Dienstzweige; b. 'die Zahl der Grossen Verbände; c. die Grundsätze über die Organisation der Armee.

2 Die Bundesversammlung kann ihre Befugnisse dem Bundesrat übertragen : (Art. 20).

3 Der Bundesrat legt fest: a. die Gliederung der Grossen Verbände; b. die Zahl der eidgenössischen Truppenkörper; c. die Zahl der Formationen (Stäbe oder Truppeneinheiten); d. die von den Kantonen zu stellenden und zu verwaltenden Truppenkörper und Formationen, im Einvernehmen mit ihnen.

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4

Das Eidgenössische Militärdepartement regelt die Gliederung der Trappenkörper und Formationen.

5 Die Gruppe für Generalstabsdienste gleicht die Bestände in der ganzen: Armee aus, bei kantonalen Truppen besorgt sie den Ausgleich im Einvernehmen mit den betreffenden Kantonen.

Art. 17 Stäbe des Bundesrats (Art. 101 E-MG) 1

Der Bundesrat verfügt über Stäbe, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Diese Stäbe unterstehen nicht der Befehlsgewalt der Armee.

2 Der Bundesrat regelt Aufgaben, Organisation, Ausbildung und Aufgebot seiner Stäbe.

3 Die Angehörigen der Stäbe des Bundesrats haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Angehörigen der Armee.

Art. 18 Kantonale und eidgenössische Formationen (Art. 124 E-MG) 1

Die Kantone stellen in der Regel Truppeneinheiten und Stäbe der Füsilierbataillone.

2 Wo die Bestände einzelner Kantone zur Bildung ganzer Bataillone oder Formationen nicht ausreichen, bestimmt der Bundesrat im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen deren Zusammensetzung.

3 Der Bund teilt den Kantonen die Militärdienstpflichtigen zu, die sie für ihre Formationen benötigen.

4 Er bildet alle nicht von den Kantonen gestellten Trappeneinheiten, Trappenkörper und Stäbe.

Art. 19

Personalreserve (Art. 65 E-MG)

1

Angehörige der Armee, die nicht in Formationen eingeteilt worden sind, werden der Personalreserve zugewiesen und stehen den Bundesämtern zur Verfügung. Dies gilt in der Regel auch für Angehörige der Armee, die vom Assistenz- oder vom Aktivdienst dispensiert sind.

2 Sie können zu Dienstleistungen in Schulen, Kursen und in der Militärverwaltung aufgeboten werden; ausgenommen sind die Auslandschweizer.

3 Der Bundesrat bezeichnet die Angehörigen der Armee, die nicht in eine Formation eingeteilt werden.

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4. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 20 Beschlüsse des Parlaments (Art. 151 E-MG)

Beschlüsse der Bundesversammlung nach den Artikeln 2 Absatz 5 und 16 Absätze l und 2 unterliegen nicht dem Referendum.

Art. 21 Ausführungsbestimmungen (An. 152 E-MG)

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsverordnungen.

Art. 22 Vorrang vor anderen Bestimmungen 1 Dieser Beschluss geht widersprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Militärorganisation " vor.

2 Aufgehoben werden insbesondere die Artikel l Absatz 3, 35 Absatz l, 36-39, 42-51, 114, 115, 118 Absatz 2, 120, 121, 122 Absätze 2-4, 122bis,'123, 127, 128, : 130, 134 und 153-157 des Bundesgesetzes über die Militärorganisation.

Art. 23 Übergangsbestimmungen (Art. 153 Abs. l und 2 E-MG) 1

Der Bundesrat führt nach Inkrafttreten dieses Beschlusses die Neuordnung der Armee schrittweise ein. Er regelt für eine Übergangsperiode von längstens fünf Jahren insbesondere: a. die Erfüllung der Dienstpflicht; b. die Entlassung aus der Wehrpflicht beziehungsweise den Übertritt zum Zivilschutz für Angehörige der Armee, welche die Dienstpflicht bereits erfüllt haben; c. die Beförderungsvoraussetzungen; d. die Dauer von Kommandos und Funktionen; e. die Überführung der einzelnen Truppenverbände in die neue Armeeorganisation; f. die im Zusammenhang mit der Überführung notwendigen Umteilungen und Neueinteilungen.

2 Aus zwingenden Gründen kann er dabei in den Bereichen von Absatz l Buchstaben a-f durch Verordnung vom Bundesgesetz über die Militärorganisation und von diesem Beschluss abweichen.

3 Für die Dauer der Militärdienstpflicht dürfen folgende Altersgrenzen nicht überschritten werden: a. für Subalternoffiziere das vollendete 55. Altersjahr; b. für Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten in speziellen Funktionen nach Artikel 2 Absatz 4 das vollendete 52. Altersjahr;

» SR 510.10

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c.

für die andern Unteroffiziere, Gefreiten und Soldaten das vollendete 50. Altersjahr.

4 Vorbehalten bleibt die weitere Verwendung in der Armee nach Artikel 35 , Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Militärorganisation.

Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts Der Bundesbeschluss vom 22. Juni 1990" über die Offiziersausbildung wird aufgehoben.

Art. 25 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Er gilt bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlagen für die Armee 95 und den Zivilschutz 95 (Militärgesetz, Armeeorganisation und Zivilschutzgesetz), längstens aber fünf Jahre.

3 Der Bundesrat wird ermächtigt, diesen Beschluss in Kraft zu setzen, sobald feststeht, dass die gesetzlichen Grundlagen für die Armee 95 nicht auf den l. Januar 1995 in Kraft treten.

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') AS 1990 1893 198

D

Bundesbeschluss Entwurf über die Realisierung der Organisation der Armee 95 (RAO 95) vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 16 Absätze l und 2 des Bundesbeschlusses vom ... '> über die Realisierung der Armee 95, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. September 1993 2>, beschliesst: Art. l Grundsatz Die Organisation der Armee hat sich auf allen Stufen nach dem Auftrag zu richten.

Art. 2 Sollbestand der Armee 1 Die Armee verfügt zur Erfüllung ihrer Aufträge im Aktivdienst über einen Bestand von höchstens 400 000 Militärdienstpflichtigen, die in eine Formation ein; geteilt sind (Sollbestand).

2 Das Eidgenössische Militärdepartement bestimmt den Sollbestand der Formationen.

3 Nicht zum Sollbestand zählen die Militärdienstpflichtigen, die in die Stäbe des Bundesrats eingeteilt oder der Personalreserve zugewiesen sind.

Art. 3 Kontrollbestand der Armee ; 1 Zum Ausgleich eines allfälligen Unterbestandes wird allen Formationen über den Sollbestand hinaus eine Mobilmachungsreserve von grundsätzlich 16, mindestens jedoch 10 Prozent ihres Sollbestandes zugeteilt.

2 Die Mobilmachungsreserve ergibt zusammen mit dem Sollbestand den Kontrollbestand.

Art. 4 Elemente der Armee 1 Die Armee besteht aus: a. den Truppengattungen: - Infanterie, - Mechanisierte und Leichte Truppen,

" AS ...

> BEI 1993 IV l

2

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- Artillerie, - Fliegertruppen, - Fliegerabwehrtruppen, - Genietruppen, - Festungstruppen, - Übermittlungstruppen, - Sanitätstruppen, - Veterinärtruppen, - Versorgungstruppen, - Rettungstruppen, - Materialtruppen, - Transporttruppen; b. den Dienstzweigen: - Territorialdienst, - Militärpolizei, - Feldpostdienst, - Militärjustiz, - Armeeseelsorge, - Truppeninformationsdienst, - AC-Schutzdienst, - Militäreisenbahndienst, - Mobilmachung; c. dem Korps der Generalstabsoffiziere.

2 Der Bundesrat kann Truppengattungen und Dienstzweige umbenennen oder zusammenlegen.

Art. 5 Gliederung der Armee 1 Die Armee gliedert sich in: a. den Armeestab; b. die Grossen Verbände: 1. 3 Feldarmeekorps, 2. l Gebirgsarmeekorps, 3. l Korps der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen, 4. 6 Felddivisionen, 5. 3 Gebirgsdivisionen, 6. 4 Territorialdivisionen, 7. 5 Panzerbrigaden, 8. 3 Festungsbrigaden, 9. 2 Territorialbrigaden, 10. l Flugwaffenbrigade, 11. l Flugplatzbrigade, 12. l Fliegerabwehrbrigade, 13. l Informatikbrigade, 14. l Übermittlungsbrigade, 15. l Feldtelegrafen-/Feldtelefonbrigade;

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c. die Truppenkörper; d. die Truppeneinheiten.

2 Der Bundesrat kann Grosse Verbände umbenennen oder zusammenlegen.

Art. 6 Kantonale Truppen 1 Der Bundesrat bestimmt nach Anhören der betreffenden Kantone die Zahl der kantonalen Truppenkörper und Formationen. Er achtet darauf, dass die Kantone die Bestände ihrer Truppen zu erhalten vermögen.

2 Er sorgt dafür, dass bei der Zuteilung der Auszuhebenden an die Truppengattungen eine angemessene Auswahl- und Wahlmöglichkeit besteht.

Art. 7 Dispensationen Die Zahl der Militärdienstpflichtigen, die vom Aktivdienst dispensiert werden können, soll 10 Prozent des Sollbestandes der Armee nicht übersteigen.

Art. 8 Weitere Kompetenzen Die Kreditbewilligung durch die Bundesversammlung und ihre Befugnisse im Rahmen der Beschaffung von Ausrüstungsgütern für die Armee bleiben vorbehalten.

Art. 9 Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen und vollzieht diesen Beschluss.

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts Der Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1960 '> über die Truppenordnung wird aufgehoben.

Art. 11 Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht jedoch aufgrund von Artikel 20 des Bundesbeschlusses vom ... 2) über die Realisierung der Armee 95 nicht dem Referendum.

2 Er gilt bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlagen über die Armeeorganisation der Armee 95 (Bundesbeschluss über die Organisation der Armee), längstens aber fünf Jahre.

" AS 1961 239 450, 1966 1677, 1968 1619, 1969 996, 1970 1261, 1972 2974, 1975 2509, 1978 68, 1979 448, 1981 2074. 1982 1860. 1983 1347, 1986 33, 1987 50, 1988 2192, 1989 2514, 1990 1882

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AS ...

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3

Der Bundesrat wird ermächtigt, diesen Beschluss in Kraft zu setzen, sobald feststeht, dass die gesetzlichen Grundlagen für die Armee 95 nicht auf den l. Januar 1995 in Kraft treten.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft betreffend das Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung sowie den Bundesbeschluss über die Organisation der Armee vom 8. September 1993

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1993

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4

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47

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30.11.1993

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1-202

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