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Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Herabsetzung des zivilrechtlichen Mündigkeits- und Ehefähigkeitsalters, Unterhaltspflicht der Eltern) l

vom 17. Februar 1993

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zu einem Bundcsgcsetz betreffend Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Herabsetzung des zivilrcchtlichen Mündigkeils- und Ehefähigkeitsalters, Unterhaltspflicht der Eltern) mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir beantragen Ihnen ferner, folgende parlamentarische Vorstössc abzuschreiben: 1973 1980 1987 1991

P P P M

11680 79.341 86.909 zu 89.299

Mündigkeitsalter. Herabsetzung (N 19. 9. 73, Pagani).

Mündigkeitsalter. Herabsetzung (N 2. 12. 80, Zieglcr-Genf) Herabsetzung des Mündigkeitsalters (S 3. 3. 87, Schoch) Mündigkeits- und Ehemündigkeitsalter (N 26. 9. 90, Kommission des Nationalrates; S 21. 3. 91)

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

17. Februar 1993

IW3-134

Im Narnen des Schweizerischen Bundcsrates Der Bundespräsidcnt: Ogi Der Bundeskanzler: Couchepin

47 Bundesblatt 145. Jahrgang. Bd. l

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Übersicht Am 3. März 1991 haben Volk und Stände mil grosser Mehrheit einer Herabsetzung des Stimm- und Wahlrechtsalters auf 18 Jahre zugestimmt. Auch wenn das zivilrechtliche Mündigkeilsalter nach schweizerischer Rechtsauffassung nicht mit dem Stimm- und Wahlrechtsalter identisch sein muss, entspricht es doch der Tradition im Bund, dass die beiden Altersgrenzen zusammenfallen. Mit der Vorlage, die wir Ihnen unterbreiten, soll das Mündigkeitsalter von heute 20 Jahren auf 18 Jahren gesenkt werden. Damitpasst sich die Schweiz im übrigen der europäischen Rechtsentwicklung an, denn die meisten Staaten Europas kennen heute ein Mündigkeitsalter von 18 Jahren.

Mit der Herabsetzung des zivilrechllichen Mündigkeitsalters werden urteilsfähige Jugendliche, die das !8. Altersjahr vollendet haben, voll handlungsfähig. Sie können sich selbständig durch beliebige Verträge verpflichten, und sie können heiraten.

Der Entwurf lasst das Ehefähigkeitsalter zwingend mit dem Mündigkeitsalter zusammenfallen. Auf die Möglichkeit einer vorzeitigen Mündigerklärung soll verzichtet werden.

Die Herabsetzung des Mündigkeitsalters im Zivilgesetzbuch hai überall dort Auswirkungen auf unsere Rechtsordnung, wo bestimmte Rechte und Pflichten vom Erreichen des zivilrechtlichen Mündigkeitsalters abhängen. Legt das öffentliche oder private Recht dagegen eine eigene Altersgrenze fest, so bleibt der bisherige Rechtszustand grundsätzlich unverändert. Der Entwurf sieht allerdings gewisse Anpassungen im Sozialversicherungs- und Fürsorgebereich vor.

Für die betroffenen Jugendlichen bringt eine Herabsetzung des zivilrechtlichen Mündigkeits- und Ehefähigkeitsalters nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile (z. B. wegen der Gefahr der frühzeitigen Verschuldung durch Kleinkredite). Trotzdem verzichtet der Entwurf auf spezielle Schutz vorschriften für 18-20jährige. Ein allgemeiner Ausbau des Rechtsschutzes, insbesondere im Bereich des Kleinkreditwesens, ist vorzuziehen. Notwendig erscheint jedoch eine Änderung von Artikel 277 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches betreffend die elterliche Unterhallspflicht nach der Mündigkeit der Jugendlichen, damit deren Anspruch auf eine angemessene Ausbildung nicht gefährdet wird.

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Botschaft I II

Allgemeiner Teil Begriff der Mündigkeit

Der Mensch ist nach seiner Geburt während vieler Jahre auf die Hilfe seiner Eitern oder von Drittpersonen angewiesen, bis er völlig eigenverantwortlich sein Leben führen kann. Im Hinblick auf diese biologische Gegebenheit sieht das Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 270) ein bestimmtes Alter vor, mit dessen Erreichen ohne behördliche Feststellung angenommen wird, die Jugendlichen hätten eine ausreichende Reife erreicht, um selbständig am Rechtsleben teilnehmen und die nötigen Entscheidungen fällen zu können. Dieses Alter ist heute auf 20 Jahre festgelegt (Art. 14 Abs. 1 ZGB). Der mit dem 20. Geburtstag erlangte Zustand wird Mündigkeit genannt: die elterliche Gewalt (Art. 296 ff. ZGB) oder, wenn die Eltern fehlen, eine Vormundschaft (Art. 368 ZGB) entfallen in diesem Zeitpunkt von selbst. Gemäss Artikel 13 ZGB bildet die Mündigkeit die eine, formale Voraussetzung der Handlungsfähigkeit, d. h, der Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen (Art. 12 ZGB), Daneben muss subjektiv die Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB) gegeben sein.

Nach geltendem Recht kann die Mündigkeit ausser mit dem Erreichen des Mündigkeitsalters noch auf zwei weiteren Arten erworben werden: Durch Heirat (Art. 14 Abs. 2 ZGB}: Artikel 14 Absatz 2 ZGB bestimmt, dass Heirat mündig macht. Frauen können mit elterlicher Zustimmung eine Ehe eingehen, wenn sie das 18. Altersjahr vollendet haben (Art. 96 und 98 ZGB). Ein Mann darf sich grundsätzlich erst im Alter von 20 Jahren verheiraten. Die Regierung des Wohnsitzkantons kann jedoch in ausserordcntlichen Fällen, wenn schwerwiegende Rücksichten es rechtfertigen, eine Braut, die das 17., oder einen Bräutigam, der das 18. Altersjahr zurückgelegt hat. unte r Zustimmung der Eltern oder des Vormunds für ehemündig erklären (Art. 96 Abs. 2 ZGB).

Durch Mündigerklärung (Art. 15 ZGB): Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann mit seinem Einverständnis und unier Zustimmung der Eltern von der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde für mündig erklärt werden. Ist der Unmündige bevormundet, so soll der Vormund über das Begehren angehört werden.

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Geschichtliche Entwicklung

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Kantonales Recht

Vor der Rechtsvercinheitlichung durch das Bundesgesetz über die persönliche Handlungsfähigkeit im Jahre 1881 war die Mündigkeit in den Kantonen sehr un-

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terschiedlich geregelt""». Das Mündigkeitsalter schwankte zwischen 19 und 26 Jahren.

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Vereinheitlichung des zivilrechtlichen Mündigkeitsalters

Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1881 über die persönliche Handlungsfähigkeit (in Kraft gesetzt auf den 1. Jan. 1882) beendete diese Vielfalt. Es legte das Mündigkeitsalter für die ganze Schweiz bei 20 Jahren fest. Dafür gäbe es zwei Hauptgründe: Das Alter von 20 Jahren stellte einmal einen Kompromiss dar. Ferner stimmte ein Mündigkeitsalter von 20 Jahren damals mit dem Stimm- und Wahlrechtsalter im Bund und mit dem Beginn der militärischen Dienstpflicht Uberein.

Der Gesetzesentwurf von 1879 (BBI1879III844) hatte im Interesse einer einheitlichen europäischen Regelung noch ein Mündigkeitsalter von 21. Jahren vorgesehen. In den eidgenössischen Räten gewannen aber die innenpolitischen Erwägungen die Oberhand.

Der Gesetzgeber von 1907 übernahm in Artikel 14 Absatz l ZGB die Bestimmung von Artikel l des Bundesgesetzes von 1881 über die persönliche Handlungsfähigkeit unverändert.

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Revision des Kindesrechts von 1976

Bei den Vorarbeiten zur Revision des Kindesrechts von 1976 (Art. 252 ff. ZGB) stand eine Herabsetzung des Mündigkeitsalters noch nicht zur Debatte, obwohl die Frage im Ausland bereits heftig diskutiert wurde. Die Schweiz kennt im Gegensatz zu gewissen ausländischen Rechtsordnungen eine sog. stufenweise Mündigkeit: Urteilsfähige Minderjährige können sich schon vor Erreichen des 20, Altersjahres in bestimmten Bereichen selbständig am Rechtsleben beteiligen, auch wenn sie grundsätzlich noch nicht handlungsfähig sind (vgl. dazu im einzelnen Ziff. 131). Im Hinblick daraufwar das Bedürfnis nach einer Senkung des Mündigkeitsalters weniger dringlich als im Ausland. Im Rahmen des neuen Kindesrechts konnte man sich darauf beschränken, die stufenweise Mündigkeit auszubauen und damit die Rechtsstellung Unmündiger zu verbessern.

Indessen war abzusehen, dass die ausländische Rechtsentwicklung auch die Schweiz beeinflussen würde. Bei der Ausarbeitung des damaligen Gesetzesentwurfes wurde deshalb bewusst darauf verzichtet, im Kindesrecht das 20. Altersjahr als massgebende Altersgrenze zu erwähnen. Vielmehr wurde neutral - wo nötig - vom Mündigkeitsalter gesprochen (vgl. Art. 256c Abs. 2, 260c Abs. 2 und 263 Abs. l Ziff. 2 ZGB), damit eine allfällige spätere Änderung von Artikel 14 Absatz l ZGB möglichst keine Anpassungen des Kindesrechts nötig machen würde.

"> Die Fussnote 1) wie die anderen Anmerkungen befinden sich am Schluss der Botschaft.

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13 131 131.1

Rechtsstellung Minderjähriger nach geltendem Recht Zivilgesetzbuch Allgemeines

Unmündige stehen unter elterlicher Gewalt (Art. 296 Abs. l ZGB). Sind die Eltern gestorben oder ist ihnen die elterliche Gewalt entzogen, so wird ein Vormund ernannt, dem die gleichen Rechte zustehen wie den Eltern (Art. 368 Abs. l und 405 ZGB). Elterliche Gewalt ist die gesetzliche Befugnis der Eltern, sich um die Pflege und Erziehung ihres Kindes zu kümmern, es gegenüber Dritten zu vertreten und sein Vermögen zu verwalten (Art. 301 ff. ZGB). Sie wurzelt in der Persönlichkeit der Eltern und ist ein Pflichtrecht, das verwandte Züge mit einem Amt trägt. Elterliche Gewalt ist auf das Interesse des Kindes gerichtet, also fremdnützig. Sie wandelt sich mit dem Heranwachsen des Kindes und hat letztlich den Zweck, sich überflüssig zu machen-'. Dementsprechend werden die Eltern in Artikel 301 Absatz 2 ZGB auch ausdrücklich verpflichtet, dem Kind die seiner Reife entsprechende Freiheit der Lebensgestaltung zu gewähren und in wichtigen Angelegenheiten, soweit tunlich, auf seine Meinung Rücksicht zu nehmen.

Das ZGB sieht drei Arten von Ausnahmen vom elterlichen Entscheidungsrecht vor. Es verleiht den urteilsfähigen Unmündigen: - die volle Handlungsfähigkeit in den von Artikel 19 Absätze 2 und 3 ZGB umschriebenen Bereichen; - eine bedingte Handlungsfähigkeit gemäss Artikel 19 Absatz l ZGB; - eine spezielle Handlungsfähigkeil bezüglich der in den Artikeln 321 und 323 ZGB umschriebenen Vermögenswerte.

Im übrigen bestimmen Minderjährige ab dem 16. Altersjahr gemäss Artikel 303 Absatz 3 ZGB, der Artikel 49 Absatz 3 der Bundcsverfassung (BV) wiederholt, selbständig über ihr religiöses Bekenntnis und können mit 18 Jahren ein Testament errichten (Art. 467 ZGB).

131.2

Volle Handlungsfähigkeit Unmündiger

Entsprechend Artikel 19 Absätze 2 und 3 ZGB können urteilsfähige Unmündige ohne Zustimmung der Eltern: - unentgeltliche Vorteile erlangen (Art. 19 Abs. 2 ZGB), insbesondere Schenkungen oder Vermächtnisse ohne Auflagen entgegennehmen; - höchstpersönliche Rechte ausüben (Art. 19 Abs. 2 ZGB); dabei geht es um Bereiche, welche eine enge Beziehung zur Persönlichkeit des einzelnen aufweisen, so dass das Selbsibestimmungsrecht von besonderer Bedeutung ist. Die Persönlichkeit umschliessi alle physischen, psychischen, moralischen und sozialen Werte, die einer Person kraft ihrer Existenz zukommen. Zu den Persönlichkeitsrechten gehören insbesondere das Recht auf Leben, physische, psychische und moralische Integrität, Wahrung der Privat- und Geheimsphäre sowie das Recht auf Ehre und Freiheit. Wahrnehmung von Rechten im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 ZGB heisst nicht bloss Vornahme von Rechtsgeschäften, sondern auch prozessuales Geltendmachen von Rechten. Im Bereich der höchst-

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persönlichen Rechte können also urteilsfähige Unmündige selbständige Prozesse führen und auch einen Anwalt oder eine Anwältin mit der Interessenwahrung beauftragen 31 .

Anwendungsbeispiele höchstpersönlicher Rechte sind etwa: - Ausübung des Persönlichkeitsschutzes im Sinne von Artikel 28 ZGB, Geltendmachung von Genugtuungsansprüchen nach den Artikeln 47 und 49 des Obligationenrechts (OR, SR22Ö); - Geltendmachen des Namensschutzes (Art. 29 ZGB); - Recht, einer medizinischen Behandlung zuzustimmen 4 '; - Auflösung des Verlöbnisses und Geltendmachung von Genugtuungsansprüchen aus Verlöbnisbruch (Art. 93 ZGB); - Anfechtung der Vaterschaft oder der Anerkennung, Erhebung der Vaterschaftsklage (Art. 252 ff. ZGB); - Zustimmung zur Adoption (Art. 265 Abs. 2 ZGB).

Artikel 19 Absatz 2 ZGB enthält trotz des klaren Gesetzestextes nur den Grundsatz, dass urteilsfähige Minderjährige höchstpersönliche Rechte selbständig ausüben können. Es gibt verschiedene SpezialVorschriften, welche diese allgemeine Norm ergänzen, sei es, dass die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters verlangt wird, sei es, dass ein bestimmtes Alter für die Ausübung des höchstpersönlichen Rechts erforderlich ist. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist z. B. nötig für den Verlöbnisschluss (Art. 90 Abs. 2 ZGB), die vorzeitige Ehemündigkeit und die darauf folgende Eheschliessung (Art. 96 Abs. 2 und 98 ZGB) sowie für die Anerkennung eines Kindes (Art. 260 Abs. 2 ZGB). Um im Falle der fürsorgerischen Freiheitsentziehung selbständig den Richter anrufen zu können, müssen Minderjährige mindestens 16 Jahre alt sein (Art. 314a Abs. 2 ZGB). Die Einreichung einer Strafklage setzt ein Mindestalter von 18 Jahren voraus (Art. 28 Abs. 3 Strafgesetzbuch, StGB, SR 311.0).

Weitcrsind urteilsfähige Minderjährige nach Artikel 19 Absatz 3 ZGB für rechtswidrige und schuldhafte schädigende Handlungen zivilrechtlich voll verantwortlich.

131.3

Bedingte Handlungsfähigkeit Unmündiger

Nach Artikel 19 Absatz 1 ZGB (vgl. auch Art. 410 ZGB) kann eine urteilsfähige unmündige Person im Prinzip jede rechlsgeschäftliche Handlung mit verbindlicher Wirkung vornehmen, sofern die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt. Für diese Zustimmung ist grundsätzlich keine besondere Form erforderlich; die Zustimmung der Eltern oder des Vormundes kann vorgängig, gleichzeitig oder nachträglich erfolgen. Gleichgültig ist auch, ob die Zustimmung ausdrücklich oder stillschweigend erteilt wird. Eine generelle Zustimmung genügt, wenn der Kreis der abzuschliessenden Rechtsgeschäfte von den Zustimmenden einigermassen überblickt werden kann. Jugendliche, die beispielsweise ausserhalb des Elternhauses eine Ausbildung erhalten, können alle damit zusammenhängenden Geschäfte (z. B. Miete eines Zimmers) ohne gegenteilige Anordnung der Eltern selbständig tätigen.

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Einen Sonderschulz für Jugendliche sieht Artikel 226b Absätze 2 und 3 OR vor.

Nach dieser Bestimmung muss der gesetzliche Vertreter einem AbzahlungsverIrag schriftlich zustimmen, wenn der Käufer minderjährig ist. Zudem ist die Zustimmung spätestens bei der Unterzeichnung des Vertrags durch den Käufer abzugeben.

131.4

Spezielle Handlungsfähigkeit Unmündiger

Gewisse Bestimmungen des ZGB gewähren den urteilsfähigen Minderjährigen in bezug auf ein Sondervermögen eine spezielle Handlungsfähigkeil (vgl.

Art. 321 Abs. 2 und 323 ZGB). Namentlich was Jugendliche durch eigene Arbeit erwerben und was sie von den Eltern aus ihrem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes erhalten, steht unter ihrer Nutzung und Verwaltung. Jugendliche sind also bezüglich ihres Arbeitsverdienstes und im Rahmen der ordentlichen Ausübung einer Berufs- oder Geschäftstätigkeit voll handlungs- und prozessl'ähig51. Eine Betreibung für Geschäftsschulden richtet sich nur gegen sie.

132

Internationales Privatrecht

Nach Artikel 35 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (1PRG, SR297) bestimmt sich die Handlungsfähigkeit einer Ausländerin oder eines Ausländers mit Wohnsitz in der Schweiz nach schweizerischem Recht. Die an einem ausländischen Wohnsitz erworbene Mündigkeit gehl indessen mit der Wohnsii/.nahme in der Schweiz nicht verloren. Auf Schweizer Bürgerinnen und Schwei/er Bürger mit Wohnsitz im Ausland findet grundsätzlich das Recht ihres Wohnsitzes Anwendung. Eine Rückverweisung des ausländischen Rechts auf das schweizerische Recht ist allerdings zu beachten (Art. 14 Abs. 2 I P R G ) .

Mehrere internationale Konvention überwinden die Unterschiede in den verschiedenen nationalen Gesetzgebungen (dazu Ziff. 141), indem sie die Mündigkeit selbständig umschreiben (z. B. Art. 12 des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen, abgeschlossen in Den Haag am 5. Okt. 1961, SR 0.211.231.01; Art. 1 Abs. 4 des Übereinkommens über das auf Unterhaltsvcrpflichlungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht, abgeschlossen in Den Haag am 24. Okt. 1956. SR 0.211,221.431 ). ' 133

Öffentliches Recht des Bundes

Wo das öffentliche Recht des Bundes Rechte und Pflichten von einer bestimmten Altersgrenze abhängig macht, wird häufig auf das zivilrechtliche Mündigkeitsalter abgestellt; zum Teil legt das öffentliche Recht aber auch besondere Altersgrenzen fest. Nachfolgend einige Beispiele:

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133.1

Politische Rechte

Stimm- und wahlberechtigt bei eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen sind nach Artikel 74 Absatz 2 B V alle Schweizer und Schweizerinnen, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht nach dem Recht des Bundes vom Aktivbürgerrecht ausgeschlossen sind.

133.2

Grundrechte

Das Kind als Rechtssubjekt ist von Geburt an Träger sämtlicher Grundrechte, welche nicht ausdrücklich vom Erreichen einer bestimmten Altersgrenze abhängig sind. Massgebend sind Sinn und Zweck des einzelnen Grundrechts. Es gibt diesbezüglich keine feste und abstrakte Altersgrenze, mit Ausnahme der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 49 Abs. 3 BV legt die Religionsmündigkeit bei 16 Jahren fest). Die Doktrin vertritt die Meinung, dass sich die Minderjährigen auf die persönliche Freiheit, die Sprachenfreiheit, die Pressefreiheit sowie die Vereins- und Versammlungsfreiheit berufen können. Probleme können hingegen bei der selbständigen Geltendmachung von Rechten (Prozessfähigkeit) entstehen«.

133.3

Bürgerrechtsgesetz

Minderjährige Kinder des Gesuchstellers oder der Gesuchsiellerin werden in der Regel in die Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung miteinbezogen. Über 16 Jahre alte Minderjährige müssen allerdings ihre Zustimmung zum Erwerb des Schweizer Bürgerrechts schriftlich erklären 7 *.

133.4

Arbeitsgesetz

Jugendliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen von weniger als 19 Jahren und Lehrlinge bis zum vollendeten 20. Altersjahr geniessen einen Sonderschutz8'.

Namentlich darf der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin Jugendliche zu bestimmten Arbeiten nicht heranziehen und sie während der Nacht und an Sonntagen grundsätzlich nicht beschäftigen.

133.5

Strafgesetzbuch

Auf Kinder zwischen 7 und 15 Jahren sind Sonderbestimmungen anwendbar, welche vor allem Erziehungsmassnahmen und allenfalls besondere Behandlung statt Bestrafung vorsehen (Art. 82-88 StGB); dies gilt auch für Jugendliche bis zum 18. Altersjahr (Art. 89-99 StGB). Anlässlich der Revision des Strafgesetzbuches im Jahre 1971 sind zusätzliche Bestimmungen für junge Erwachsene geschaffen worden, welche auf Täter und Täterinnen im Alter zwischen 18 und 25 Jahren anwendbar sind (Art. 100 ff. StGB).

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133.6

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung

Artikel 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 83],70), Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) sehen vor, dass erwerbstätige Minderjährige vom 1. Januar des Jahres an, nach dem sie das 17. Altersjahr vollendet haben, beitragspflichtig sind.

Für diejenigen, welche keine Erwerbstätigkeit ausüben, beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres. Allfällige Beitragszeilen vor dem 20. Geburtstag werden zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet".

14

Rechtsvergleich und internationale Organisationen

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Rechtsvergleich

In den letzten Jahrzehnten haben verschiedene Staaten ihr Mündigkeitsalter gesenkt. Heute ergibt sich, wenn man Europa und gewisse Staaten anderer Kontinente berücksichtigt, folgendes Bild" 1 ': Mündigkeitsalter

Land

18 Jahre

Albanien, Australien (ausgenommen Victoria: 21 Jahre), Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Israel, Italien, Kanada (gewisse Provinzen), Kolumbien, Luxemburg, Mexiko, Niederlande, Norwegen, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Spanien, Türkei, Ungarn, USA (gewisse Staaten) Vatikanstadl, VR China, Zypern.

Kanada (gewisse Provinzen), Österreich, USA (gewisse Staaten).

Island, Liechtenstein, Neuseeland, Schweiz, Tunesien, USA (Hawaii).

Ägypten, Argentinien, Brasilien, Chile, Monaco, Südafrika, USA (gewisse Staaten).

19 Jahre 20 Jahre 21 Jahre

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Internationale Organisationen

Eine Resolution des Europarates aus dem Jahre 1972 (Résolution (72), 29) empfiehlt den Mitgliedstaaten, das Mündigkeitsalter unter das 21. Altersjahr und, wenn es die Mitgliedstaaten für zweckmässig erachten, auf 18 Jahre zu senken.

Die UNO hat sich bis heute zum Mündigkeitsalter nicht in allgemeiner Form geäusscrt. Die am 20. November 1989 verabschiedete und in der Schweiz zur Ralifi1177

kaiion ansiehende Konvention über die Rechte des Kindes beschränkt ihren Anwendungsbereich auf Jugendliche unter 18 Jahren.

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Vorgeschichte der Revision

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Parlamentarische Vorstösse

Seit Anfang der siebziger Jahre wurde in mehreren parlamentarischen Vorstössen eine Herabsetzung des zivilrechtlichen Mündigkeitsalters gefordert (vgl. die Liste der eingangs zur Abschreibung beantragten Vorstösse). Bei deren Beantwortung sicherte der Bundesrat die Prüfung des Anliegens im Rahmen der geplanten Revision des Vormundschaftsrechts bzw. der vorangehenden Revision des Eheschliessungs- und Scheidungsrechtes v.u. Eine vordringliche Behandlung erschien im Hinblick auf die am 18. Februar 1979 von Volk und Ständen abgelehnte Herabsetzung des Stimm- und Wahlrechtsalters im Bund (BB1 7979 II 8, 11) nicht als angezeigt.

In der Frühlings- bzw. Sommersession 1989 wurden fünf parlamentarische Initiativen eingereicht, welche erneut die Herabsetzung des Stimm- und Wahlrechtsalters auf 18 Jahre forderten (BB1 7990 I 1167, 1545). Am 3. März 1991 stimmten Volk und Stände - «als würdiges Geschenk an die Jugend zur 700-Jahr-Feier der Eidgenossenschaft» (BEI 1990 l 1167) - mit grosser Mehrheit einer entsprechenden Änderung von Artikel 74 Absatz 2 B V zu. Heute sehen alle Kantone für das Stimm- und Wahlrechtsalter auf kantonaler Ebene die gleiche Altersgrenze vor.

Im Rahmen der Diskussionen, die der Abstimmung vom 3. März 1991 vorangingen, wurde auch die Frage geprüft, ob nicht gleichzeitig mit dem Stimm- und Wahlrecht das zivilrechtliche Mündigkeits- und Ehefähigkeitsalter gesenkt werden sollte. Das Parlament gab indessen einer entsprechenden parlamentarischen Initiative angesichts der Komplexität der Materie und der unterschiedlichen Rechtsetzungsstufe keine Folge. Hingegen nahm es den Vorstoss in der Sache auf, indem es am 21. März 1991 dem Bundesrat eine Motion überwies, die ihn verpflichtete, unabhängig von der laufenden Familienrechtsrevision eine Vorlage zur Herabsetzung des zivilrechtlichen Mündigkeits- und Ehefähigkeitsalters zu unterbreiten.

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Vorentwurf von 1991

Im Anschluss an eine Erhebung über die im Bundesrecht massgeblichen Altersgrenzen ") arbeitete die Verwaltung einen Vorentwurf aus. Dieser legte das Mündigkeits- und das Ehefähigkeitsalter einheitlich bei 18 Jahren fest und verzichtete gleichzeitig auf eine vorzeitige Mündigkeits- und Ehefähigkeitserklärung im Sinne des geltenden Rechts. Im übrigen wurden geringfügige Änderungen im Asylgesetz, im Arbeitsgesetz, im Invalidenversicherungsgesetz, im Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen, im Unfallversicherungsgesetz und im Bundesgesetz über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer vorgesehen. Am 10. Juni 1992 eröffnete der Bundesrat das Vcrnehmlassungsverfahren, welches bis zum 18. Oktober dauerte.

117S

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Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Alle 26 Kanlonsregierungen haben der Herabsetzung des Mündigkeitsalters zugestimmt. Von den 13 in der Bundesversammlung vertretenen Parteien haben acht eine Stellungnahme abgegeben, die das Konzept des Vorentwurfes gutheissen. Von den 66 begrüssten interessierten Organisationen haben 34 Vcrnchmlassungen eingereicht, die in der weit überwiegenden Mehrzahl ebenfalls positiv ausfielen. Nur vier Organisationen sprachen sich gegen eine Herabsetzung des zivilrechtlichen Mündigkeits- und Ehefähigkeitsalters aus.

In Einzelfragen ist am Vorentwurf Kritik geübt worden. Die wichtigste Kritik betrifft die elterliche Unterhaltspflicht für das mündige Kind (Art. 277 Abs. 2 ZGB). In mehreren Vernehmlassungen wurde eine Änderung dieser Bestimmung gewünscht, weil im Hinblick auf die geltende Bundesgerichtspraxis befürchtet wurde, die berufliche Ausbildung von Jugendlichen könne in gewissen Fällen gefährdet werden (vgl, dazu Ziff. 154 und 24).

Weiter wurde kritisiert, dass der Vorentwurf den Sonderschule für jugendliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die zwischen 18 und 19 Jahren alt sind, aufhebt (Art. 29 ArG). Eine kleine Zahl von Vernehmlassungsadressaten forderte spezielle Konsumentenschulzvorschriften für junge Erwachsene. Ferner wurde darauf aufmerksam gemacht, dass eine ersatzlose Streichung des Grundsatzes «Heirat macht mündig» (Art. 14 Abs. 2 ZGB) bei internationalen Verhältnissen eine Rechtslücke entstehen lasse (vgl. Ziff. 21). Schliesslich wurde vereinzelt vorgeschlagen, unter speziellen Voraussetzungen die vorzeitige Ehemündigkeit beizubehalten.

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Überarbeitung des Vorentwurfes

Der vorliegende Entwurf trägt der im Vernchmlassungsverfahren geüblen Kritik weitgehend Rechnung. Indessen verzichte! er in Übereinstimmung mit der grossen Mehrheit der eingegangenen Vernehmlassungen auf spezielle Konsumentenschutzvorschriften für 18-20jährigc. Will man diesen Jugendlichen die volle Handlungsfähigkeit einräumen, so hat eine volle Gleichstellung mit den übrigen Erwachsenen zu erfolgen. Die Bildung von Sonderkategorien von Erwachsenen ist zu vermeiden. Vielmehr ist ein allgemeiner Ausbau des Konsumentenschutzes namentlich im Kleinkreditwesen anzustreben. Eine entsprechende Motion 1 -' hat der Bundesrat bereits entgegengenommen und angekündigt, dass er nach dem Nein zum EWR-Abkommen die einschlägige Eurolex-Vorlage dem Parlament erneut unterbreiten werde.

Wie der Vorentwurf sieht der Entwurf keine Möglichkeit einer vorzeitigen Ehemündigerklärung vor (vgl. Art. 96 Abs. 2 ZGB). Ein schutzwürdiges Bedürfnis für dieses Institut besteht nicht (siehe im einzelnen Ziff. 23).

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Zweckmässigkeit der Herabsetzung des zivilrechtlichen Mündigkeitsalters

Verschiedene Argumente sprechen für eine Herabsetzung des zivilrechtlichen Mündigkeits- und Ehefähigkeitsalters auf 18 Jahre.

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Namentlich sollten - auch wenn es keinen zwingenden Konnex gibt - Stimm- und Wahlrechtsalter einerseits und zivilrcchtliches Mündigkeitsalter anderseits entsprechend einer langen Tradition im Bund übereinstimmen.

Mit einer Herabsetzung des Mündigkeitsallers passt sich die Schweiz der europäischen Rechtsentwicklung an (vgl. Ziff. 141), Die grosse Mehrheit der europäischen Staaten kennt heute bereits ein Mündigkeitsalter von 18 Jahren und hat damit keine schlechten Erfahrungen gemacht. Es liegt im Interesse der europäischen Rechtsharmonisierung, wenn die Schweiz nicht an ihrem bisherigen Mündigkeitsalter festhält. Damit werden auch die Rechtsverhältnisse mit internationalem Bezug vereinfacht.

Die Herabsetzung des Mündigkeitsalters auf 18 Jahre erlaubt auch, die gleiche Altersgrenze als Ehefähigkeitsalter für Frau und Mann vorzusehen und damit das verfassungsrechtliche Gleichstellungsgebot (Art. 4 Abs^ 2 BV) zu verwirklichen.

Die heutige Jugend geniesst mehr Freiheiten und ist selbständiger als die Jugend in früheren Zeiten. Zudem haben sich die persönlichen Einstellungen gegenüber der Gesellschaft gewandelt. Unsere Zeit ist grundsätzl ich jeder Form von Emanzipation günstig gesinnt und hegt eine gewisse Abneigung gegen Abhängigkeitsverhältnisse. Dem entspricht auch, dass junge Leute schneller das Elternhaus verlassen, sei es während der Ausbildung oder wenig später.

Die Herabsetzung des Mündigkeitsalters bringt für die Betroffenen aber auch Nachteile. Minderjährigkeit bedeutet nicht nur eine gewisse Abhängigkeit gegenüber den Eltern, sondern auch einen grösseren Schutz durch die Rechtsordnung.

Zu den Nachteilen, die in Kauf zu nehmen sind, gehören u. a. die Verkürzung der absoluten elterlichen Unterhaltspflicht, die bis zur Mündigkeit dauert (Art. 277 Abs. l ZGB), und die Möglichkeit, finanzielle Verpflichtungen einzugehen, die die Zukunft belasten (z. B. Verschuldung durch Kleinkredite). Im übrigen wird relativ häufig die volle wirtschaftliche Selbständigkeit noch weniger als heute mit der Mündigkeit einhergehen, weil die Ausbildungszeiten bei vielen Berufen recht lange dauern.

Das Vernehmlassungsverfahren hat aber ergeben, dass diese Nachteile in Kauf zu nehmen sind, weil die Vorteile der Rechtsänderung überwiegen. Die Festlegung einer bestimmten Altersgrenze ist ohnehin stets mehr oder
weniger willkürlich.

Unabhängig davon, ob das Mündigkeitsalter 18 oder 20 Jahre beträgt, wird es immer Jugendliche geben, die schon vor der festgelegten Altersgrenze reif und in der Folge imstande sind, ihr Leben in die eigene Hand zu nehmen; andere werden die erforderliche Reife erst um einiges später erlangen. Die Rechtssicherheit verlangt indessen, eine Altersgrenze zu finden, welche für die Mehrheit der Jugendlichen sachgerecht ist. Das spricht für ein MUndigkeitsalter von 18 Jahren.

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Besonderer Teil: Erläuterung des Entwurfs Mündigkeit (Art. 14 und 15 Entwurf ZGB, Art. 45a IPRG)

Nach dem neuen Artikel 14 ist mündig, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Das bedeutet, dass urteilsfähige Jugendliche mit 18 Jahren voll handlungsfähig wer-

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den (Art. 13 ZGB). Sie können demnach beliebige Rechtsgeschäfte abschliessen und werden daraus verpflichtet. Die elterliche Gewalt oder, wenn die Eltern fehlen, die Vormundschaft erlischt von selbst, und die Jugendlichen können selbständig über ihre Lebensführung entscheiden.

Der Entwurf sieht die Möglichkeit der vorzeitigen Ehcmündigerklärung nicht mehr vor (vgl, Art. 96 Abs. 2 ZGB und Ziff. 23). Artikel 14 Absatz 2 ZGB, wonach Heirat mündig macht, kann somit gestrichen werden. Immerhin bleiben gewisse Fälle mit Auslandsbezug zu regeln. Sind nämlich die schweizerischen Ehevorausseuungen nicht erfüllt, so erlaubt Artikel 44 Absatz 2 IPRG trotzdem die Eheschliessung zwischen ausländischen Personen in der Schweiz, wenn sie den Voraussetzungen des Heimatrechts eines der Brautleute entspricht. Zudem wird nach Artikel 45 IPRG eine im Ausland güllig geschlossene Ehe grundsätzlich anerkannt. Haben die Eheschliessendcn in solchen Fällen Wohnsitz in der Schweiz, so bestimmt sich ihre Handlungsfähigkeit nach schweizerischem Recht (Art. 35 IPRG). Der neue Artikel 45o IPRG legt deshalb fest, dass Unmündige mit Wohnsitz in der Schweiz mit der Eheschliessung in der Schweiz oder mit der Anerkennung der im Ausland geschlossenen Ehe wie bis anhin mündig werden.

22

Auswirkungen der Herabsetzung des zivilrechtlichen Mündigkeitsalters

Die Rechtsordnung knüpft bei verschiedenen Rechtsfragen an die Mündigkeit oder Unmündigkeit einer Person an. Mit der Herabsetzung des zivilrechtlichen Mündigkeitsalter auf 18 Jahre tritt nun sowohl im öffentlichen Recht wie im Privairecht automatisch eine Rechtsänderung ein, soweit der Entwurf nicht etwas anderes vorsieht (dazu Ziff. 26 f.). Beispiele: Adoption Mündiger (Art. 266 ZGB): Die Adoption Mündiger ist strengeren Voraussetzungen unterworfen als diejenige Unmündiger (fehlende Nachkommen der Adoptiveltern, fünfjährige statt zweijährige Hausgemeinschaft, vgl. Art. 264 ZGB). Zudem vermittelt sie das Bürgerrecht der Adoptiveltern nicht (Art. 261a ZGB und Art. 8 BüG). 18-20jährige kommen inskünftig nicht mehr in den Genuss der Vorschriften für die Adoption Unmündiger (Art. 264 ff. ZGB), weil für sie die strengeren Voraussetzungen der Adoption Mündiger gelten werden. Zum Übergangsrecht siehe hinten Ziffer 251.

Kindesschittznwssnahmen (Art. 307 ff. ZGB):

Kindesschutzmassnahmen kommen ausschliesslich auf Kinder unter elterlicher Gewalt zur Anwendung. Die Senkung des Mündigkeitsalters hat insbesondere zur Folge, dass erzieherische Interventionen von zivilen Behörden bei 18-20jährigcn nicht mehr möglich sind.

Spezieller Schutz beim Abzahlungsvertrag (Art. 2260 Abs. 2 OR): Das Erfordernis der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gilt nur beim Abzahlungsvertrag, den eine unmündige Person abschliesst. Die Herab-

1181

Setzung des Mündigkeitsalters auf 18 Jahre lässt diesen speziellen Schutz für Jugendliche zwischen 18 und 20 Jahren entfallen.

Erwerb des Bürgerrechts: Unmündige Kinder des Bewerbers oder der Bewerberin werden in der Regel in die Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung einbczogen (Art. 33 BüG). Mit der Herabsetzung des Mündigkeitsalters können Jugendliche im Alter von 18-20 Jahren nicht mehr von dieser Vereinfachung profitieren.

Direkte Bundessteuern: Artikel 14 des Bundesbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt, SR 642.11) bestimmt, dass die Einkommen der Unmündigen den Inhabern der elterlichen Gewalt zugerechnet werden, sofern es sich nicht um Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit handelt. Im letzteren Fall ist die Steuer von den Jugendlichen geschuldet, und es findet eine getrennte Veranlagung statt. Mit der Herabsetzung des Mündigkeilsalters auf 18 Jahre wird eine unabhängige Einkommensbesteuerung des Kindes um zwei Jahre früher erfolgen.

Keine Auswirkungen hat die Herabsetzung des Mündigkeilsalters, wenn die Rechtsordnung für eine Rechtswirkung eine feste Altersgrenze festsetzt. Wollte man in diesen Fällen am neuen Mündigkeitsalter anknüpfen, müssten die entsprechenden Gesetze geändert werden. Zu nennen sind etwa folgende Beispiele: - Artikel 329« und 354a OR gewähren einen fünfwöchigen Ferienanspruch bis und mit dem Kalenderjahr, in dem die Jugendlichen das 20. Altersjahr vollendet haben. Die Herabsetzung des Mündigkeitsalters hat deshalb keine Änderung des Ferienanspruchs von 18-20jährigen zur Folge.

- Artikel 29 des Arbeitsgesetzes, das sich zurzeit in Revision befindet, sieht für jugendliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bis zum vollendeten 19. Altersjahr sowie für Lehrlinge bis zum vollendeten 20. Altersjahr einen Sonderschutz vor. Die Herabsetzung des Mündigkeitsalters hat in diesem Bereich somit keine Auswirkungen: Wer nach dem geltendem Recht in den Genuss der speziellen Schutzvorschriften kommt, bleibt auch unter dem neuen Recht geschützt.

- Nach Artikel l Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 über die Militärorganisation (SR 510.10) ist jeder Schweizer vom Anfang des Jahres an, in dem er das 20. Altersjahr vollendet, wehrpflichtig.

23

Ehefahigkeitsalter

(Art. 96 und 98 Entwurf ZGB) Artikel 96 setzt entsprechend dem neuen Mündigkeitsalter das Ehefahigkeitsalter für Mann und Frau einheitlich auf ]8 Jahre fest. Damit wird für Frauen das Ehefahigkeitsalter des geltenden Rechts beibehalten (Art. 96 Abs. l ZGB) "\ und für Männer wird es um zwei Jahre gesenkt. Das trägt dem Glcichstellungsgebot von Artikel 4 Absatz 2 BV Rechnung "".

Die Möglichkeit der Ehemündigerklärung einer Frau im Alter von 17-18 Jahren (Art. 96 Abs. 2 ZGB) wird gestrichen. Deren Beibehaltung und gleichzeitige Aus1182

dchnung auf den Mann ist im Vernehmlassungsverfahren nur ganz vereinzelt postuliert worden. Die grosse Mehrheit der Vernehmlassungsadressaten war sich einig, dass auf das Institut verzichtet werden sollte. Im Hinblick auf den Umstand, dass die von sehr jungen Brautleuten geschlossenen Ehen eine gesteigerte Scheidungshäufigkeit aufweisen 15>, sollten die Heiratsmöglichkeiten nicht noch erweitert werden. Den wenigen Frauen "·>, die aufgrund einer vorzeitigen Ehemündigerklärung schon mit 17 Jahren heiraten möchten, ist zuzumuten, bis zum 18. Geburtstag zu warten. Grund für eine vorzeitige Ehemündigerklärung einer 17jährigen ist heute häufig eine Schwangerschaft. Im Hinblick auf die gute Rechtsstellung des Kindes im schweizerischen Kindesrecht von 1978, das die Kategorien «Ehelichkeit» und «Ausserehelichkeit» nicht mehr kennt, ist die Heirat im Interesse des Kindes aber nicht mehr zwingend.

Mit der Revision können unmündige Personen nach dem ZGB keine Ehe mehr eingehen. Artikel 98 ZGB ist deshalb zu streichen.

24

Dauer der elterlichen Unterhaltspflicht

(Art. 277 Abs. 2 Entwurf ZGB) Die Herabsetzung des Mündigkeitsalters von 20 auf 18 Jahre bewirkt, dass die voraussetzungslose Unterhaltspflicht der Eltern für ihr Kind zwei Jahre früher erlischt (Art. 277 Abs. l ZGB) I 7 ) . Diese Entlastung der Eltern ist als Folge der Symmetrie von Rechten und Pflichten, die aus der Mündigkeit resultieren, grundsätzlich in Kauf zu nehmen.

Die Herabsetzung des Mündigkeitsalters darf aber nicht dazu führen, dass damit die berufliche Ausbildung von Jugendlichen gefährdet wird. Im geltenden Recht sieht Artikel 277 Absatz 2 ZGB im Sinne einer Ausnahmebestimmung 1 "' vor, dass die Eltern für den Unterhalt des noch in Ausbildung stehenden mündigen Kindes aufzukommen haben, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf. Nach der bundesgerichtlichcn Rechtsprechung kommt den persönlichen Beziehungen zwischen dem Kind und den Eltern und deren wirtschaftlichen Verhältnissen eine entscheidende Bedeutung zu. Die Unterhaltspflicht für ein mündiges Kind, das sich noch in Ausbildung befindet, muss für die Eltern nach den gesamten Umständen und damit auch in persönlicher Hinsicht zumutbar sein. Diese Zurnutbarkcit ist nach der Praxis zu verneinen, wenn das Kind z. B. ohne Grund aus eigenem Willen zu den Eltern die Beziehungen abbricht, diese schwerwiegend kränkt oder ihnen in anderer Weise gravierend zuwiderlebt 1 ".

Weiter muss der Unterhalt den Eltern in wirtschaftlicher Hinsicht zumutbar sein2"'. Nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung können einem Elternteil Unterhaltsleistungen an ein mündiges Kind, das sich noch in Ausbildung befindet, grundsätzlich nur zugemutet werden, wenn nach Ausrichtung der Unterhaltslcistungen ein Einkommen verbleibt, das den (erweiterten) Notbedarf um ungefähr 20 Prozent übersteigt 20 . In zeitlicher Hinsicht dauert die über die Mündigkeit des Kindes hinausgehende Unterhaltspflicht so lange, bis die Ausbildung ordentlicherweisc abgeschlossen werden kann 22 '. Eine feste obere Altersgrenze sieht das ZGB - im Gegensatz zu verschiedenen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts 21 » - nicht vor.

1183

Diese Voraussetzungen und Schranken sind sachgerecht, und die Herabsetzung des Mündigkeitsalters erfordert keine Änderungen.

Schliesslich hat das Bundesgericht aus Artikel 277 Absatz 2 ZGB («Befindet es sich dann», d. h. bei Eintritt der Mündigkeit «noch in Ausbildung ...») abgeleitet, dass der berufliche Lcbensplan des Kindes zumindest in seinen Grundzügen bereits vor Eintritt der Mündigkeit vorliegen muss 24) . Bei einem neuen Mündigkeitsalter von 18 Jahren werden Jugendliche aber häufig erst nach Eintritt der Mündigkeit einen beruflichen Lebensplan fassen, auch wenn man diesen in einem weiten Sinn und nicht als einen bestimmten Ausbildungsgang auffasst 35 '. In Fällen etwa, wo junge Erwachsene mit 19 oder 20 Jahren die Maturitätsprüfung ablegen, werden sie oft beim Eintritt der Mündigkeit, also mit Vollendung des 18. Lebensjahres, noch keine klaren Vorstellungen über die berufliche Zukunft haben. Zudem können sich Fähigkeiten und Neigungen auch erst nach der Mündigkeit entwikkeln.

Im Hinblick auf die Bedeutung des Anspruchs des Kindes auf eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende berufliche Ausbildung (Art. 302 Abs. 2 ZGB) darf nicht einfach darauf vertraut werden, dass das Bundesgericht seine Praxis ändert. Vielmehr sieht der Entwurf eine Änderung 2 " von Artikel 277 Absatz 2 ZGB in dem Sinne vor, dass das mündige Kind, das noch keine angemessene Ausbildung hat, von seinen Eltern während der Dauer der Ausbildung Unterhalt verlangen kann, bis diese ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Inskünftig spielt es keine Rolle, ob das Kind diese Ausbildung vor oder nach der Mündigkeit beginnt bzw, den entsprechenden Entschluss dazu fasst. Die Unterhaltspflicht muss den Eltern aber wie bis anhin zumutbar sein. Damit kann ohne weiteres den Fällen Rechnung getragen werden, in denen das mündige Kind, obwohl es keine angemessene Ausbildung erhalten hat, sich seit längerer Zeit selber unterhält und plötzlich in fortgeschrittenem Alter Unterhaltsansprüche gegen die Eltern erhebt.

Spezielle übergangsrechtliche Bestimmungen erübrigen sich. Vielmehr kommen die allgemeinen Bestimmungen von Artikel 2 und 3 Schlusstitel (SchlT) ZGB zur Anwendung. Unter bisherigem Recht geschlossene Vereinbarungen und ergangene Urteile bleiben gültig, da altes und neues Recht in den
Grundzügen übereinstimmen 27 '. Der unterhaltsverpflichtete Elternteil kann aber jederzeit eine Änderung verlangen, wenn der festgesetzte Betrag nicht dem neuen Recht entspricht.

Solche Fälle dürften aber selten sein.

25 251

Übergangsrecht Adoption (Art. 12a Abs. 2 Entwurf SchlT ZGB)

Die Adoption Mündiger (Art, 266 ZGB) ist gegenüber der Adoption Unmündiger (Art. 264 ff. ZGB) nur unter erschwerten Voraussetzungen möglich. Statt einer Pflegczcit von zwei Jahren setzt sie eine Hausgemeinschaft von mindestens fünf Jahren voraus. Zudem ist eine Mündigenadoption ausgeschlossen, wenn die künftigen Adoptiveltern Nachkommen haben. Im übrigen vermittelt die Mündigenadoption das Bürgerrecht der Adoptiveltern nicht. 18-20jährige Personen 1184

können mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts grundsätzlich nicht mehr nach den Bestimmungen über die Adoption Unmündiger adoptiert werden. Die Adoptionspraxis ist entsprechend anzupassen: Die Aufnahme eines Kindes in eine Pflcgefarnilie im Hinblick auf eine Unmündigenadoption hat neu vor seinem 16. Geburtstag zu erfolgen, damit die erforderliche zweijährige Pflegezeit vor dem Eintritt der Mündigkeit erfüllt ist.

Für die Übergangsgeneration, d. h. für Jugendliche, die binnen zweier Jahre nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts 20 Jahre alt werden, ist indessen eine Sonderlösung vorzusehen. Diesen Jugendlichen soll der Umstand, dass sie nun zwei Jahre früher mündig werden, nicht zum Nachteil gereichen. Gemäss Artikel 12a Absatz 2 Entwurf SchlT ZGB können sie noch nach den Bestimmungen für Unmündige adoptiert werden, wenn das Adoptionsgesuch vor dem 20. Geburtstag gestellt wird (vgl. sinngemäss Art. 268 Abs. 3 ZGB). Wird von dieser Übergangsbestimmung kein Gebrauch gemacht, so fällt eine Mündigcnadoption gemäss Artikel 266 Absatz l Ziffer 2 ZGB ausser Betracht, sofern das Pflegeverhältnis vor dem 18. Altersjahr nicht bereits fünf Jahre gedauert hat. Indessen bleibt immer noch die Möglichkeit einer Adoption aus wichtigen Gründen nach Artikel 266 Absatz l Ziffer 3 ZGB offen. Die Voraussetzung des wichtigen Grundes dürfte erfüllt sein, wenn der Wegfall der Adoptionsmöglichkeit nach Ziffer 2 als stossend erscheint.

252

Frist für die Feststellung und Anfechtung des Kindesverhältnisses (Art. 136 Entwurf SchlT ZGB)

Mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts werden 18-20jährige Personen sofort mündig (Art. l Abs. 3 SchlT ZGB). Dadurch können in Abstammungsprozessen Schwierigkeiten entstehen, bei denen für die Berechnung von Klagefristen auf den Eintritt der Mündigkeit abgestellt wird. So ist nach Artikel 256c Absatz 2 ZGB bei der Anfechtung der Vaterschaft die Klage des Kindes spätestens ein Jahr nach Erreichen des Mündigkeitsalters einzureichen. Das gleiche gilt für die Anfechtung der Anerkennung (Art. 260c Abs. 2 ZGB) und für die Vaterschaftsklagc (Art. 263 Abs. l Ziff. 2 ZGB). Würde das neue Recht ohne spezielle Übergangsbestimmung in Kraft gesetzt, so hätten Jugendliche, die beim Inkrafttreten des neuen Rechts zwischen 19 und 20 Jahre alt sind, keine Möglichkeit, nach Erreichen des Mündigkeitsalters, d. h. nach der rechtlichen Unabhängigkeit, noch selbständig einen Abstarnmungsprozess einzuleiten. Um dies zu vermeiden, sieht Artikel 13£> Entwurf SchlT ZGB vor, dass Personen, die durch das Inkrafttreten des neuen Rechts mündig werden, in jedem Fall noch während eines Jahres eine Klage auf Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses einreichen können. Allerdings muss bei der Anfechtung des Kindesverhältnisses zum Ehemann der Mutter der gemeinsame Haushalt der Ehegatten vor dem 18. Geburtstag des Kindes aufgehoben worden sein (vgl. Art. 256 Abs. 2 Ziff. 2, 259 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB).

1185

26

Änderung weiterer Erlasse

261

Auswirkungen des neuen Rechts auf das öffentliche Recht des Bundes im allgemeinen

Überall dort, wo das Öffentliche Recht selbst die massgebliche Altersgrenze festlegt, hat die Herabsetzung des Mündigkeitsalters von 20 auf 18 Jahre - wie bereits dargelegt - keine eigenständigen Wirkungen. In gewissen Bereichen sollte aber eine Anpassung an das neue Mündigkeitsalter erfolgen.

262

Fürsorgeleistungen des Bundes (Art. 40 Abs. 3 und Schlussbestimmung Entwurf Asylgesetz sowie Art. 19 Abs. 2 und 23 Abs. 4 Entwurf Bundesgesetz über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer)

Artikel 40 Absatz 3 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (SR 142.31) sieht vor, dass Unterstützungen, die ein Flüchtling vor dem vollendeten 20. Altersjahr oder für seine Ausbildung über diesen Zeitpunkt hinaus bezogen hat, nicht zurückgefordert werden. Eine entsprechende Vorschrift enthält Artikel 19 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (SR 552.7). Wird das Mündigkcitsalter neu auf 18 Jahre festgesetzt, so entfällt in diesem Zeitpunkt auch die voraussetzungslose elterliche Unterhaltspflicht, und Jugendliche sind für ihren Unterhalt selber verantwortlich, sofern sie sich nicht noch in Ausbildung befinden (vgl. Ziff. 24). Es ist deshalb richtig, von diesem Zeitpunkt an grundsätzlich auch eine Rückerstattungspflicht für bezogene Unterstützungsleistungen vorzusehen, wenn die unterstützte Person keiner Hilfe mehr bedarf und ein angemessener Lebensunterhalt für sie und ihre Familie gesichert ist. Wie bis anhin besteht keine Rückerstaltungspflicht für Beiträge, die im Hinblick auf eine Ausbildung bezogen werden.

Um keine Unklarheit darüber aufkommen zu lassen, ob für die Mündigkeit schweizerisches oder ausländisches Recht massgebend ist, wird in Artikel 40 Absatz 3 des Asylgesetzes weiterhin eine feste Altersgrenze vorgesehen.

Übergangsrechtlich stellt der Entwurf klar, dass Fürsorgeleistungcn, die vor der Herabsetzung des Mündigkeitsalters auf 18 Jahre - die also an seinerzeit 18-20jährige-ausgerichtet worden sind, nicht zurückzuerstatten sind.

263

Sozialversicherungsrecht (Art. 13 Abs. l, 19 Abs. l und 2, 22 Abs. l und 24 Abs. 2his Entwurf IVG; Art. 2 Abs. 2 Entwurf ELG; Art. 30 Abs. 3 Entwurf UVG)

Die Herabsetzung des Mündigkeitsalters auf 18 Jahre würde sich für Leistungen an jugendliche Versicherte überall dort nachteilig auswirken, wo das Gesetz auf die Mündigkeit abstellt. Der Sozialschutz darf aber nicht verschlechtert werden.

Grundsätzlich soll deshalb im Sozialversicherungsrecht das 20. Altersjahr massgebend bleiben. Verschiedene Bestimmungen sind entsprechend anzupassen.

1186

27

Auswirkungen des neuen Rechts auf das öffentliche Recht der Kantone

Es obliegt den Kantonen, zu beurteilen, wie weit sie in ihrem öffentlichen Recht das neue zivilrechtliche Mündigkcitsalter berücksichtigen wollen. Denkbar ist z. B., dass in Fürsorgegesetzen oder Slipendiengesetzen der veränderten Unterhaltspflicht der Eltern Rechnung getragen wird.

3

Personelle und finanzielle Auswirkungen

31

Personelle Auswirkungen

Sowohl beim Bund als auch bei den Kantonen entstehen keine Auswirkungen auf den Personalbestand.

32

Finanzielle Auswirkungen

Für den Bund ergeben sich keine unmittelbaren finanziellen Verpflichtungen aus der Vorlage. Im Gegenteil können in gewissen Bereichen allenfalls Entlastungen entstehen (z. B. bei den Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen). Diese können allerdings kaum beziffert werden und dürften eher gering sein. Das gleiche gilt für die Kantone. Auch die Beschränkung der absoluten elterlichen Unterhaltspflicht bis zum 18. Geburtstag der Jugendlichen dürfte keine wesentlichen Auswirkungen auf das Stipendienwesen haben.

4

Legislaturplanung

Im Bericht über die Legislaturplanung 1991-1995 ist eine Revision des Familienrechts angekündigt worden. Die Herabsetzung des Mündigkeils- und Ehefa'higkeitsaltcrs hätte ursprünglich im grösseren Rahmen der Neuordnung des Eheschliessungs- und Scheidungsrechts erfolgen sollen. Durch eine Motion (M zu 89.229) wurde der Bundesrat aber beauftragt, dem Parlament eine separate Vorlage zu unterbreiten.

5

Verträglichkeit mit dem europäischen Recht

Mit dieser Vorlage passi sich die Schweiz den Staaten der Europäischen Gemeinschaft an, die alle ein Mündigkeitsalter von 18 Jahren kennen, 6

Verfassungsmkssigkeit

61

Bundeskompetenz

Für die Änderung des ZGB und des IPR-Gesei/es ergibt sich die Verfassungsmässigkeil der Vorlage aus Artikel 64 Absatz l und 2 B V. Die Änderungen irn Bereich des Sozialversicherungsrechts stützen sich auf Artikel 34'11TM11' BV (IVG), 1187

Artikel 34quater Absatz? BV und Artikel 11 Absatz l der Übergangsbestimmungen zur BV (ELG) sowie Artikel 34hls BV (UVG). Die Änderung des Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer erfolgt gestützt auf Artikel 45bis BV und diejenige des Asylgcsctzes gestützt auf Artikel 69"" BV.

62

Verhältnis zu den verfassungsmässigeii Grundrechten

Artikel 4 Absatz 2 BV gewährleistet die Gleichberechtigung von Mann und Frau.

Der Entwurf konkretisiert diesen Verfassungsgrundsatz, indem er das Ehefähigkeitsalter für Mann und Frau einheitlich auf 18 Jahre festlegt. Gleichzeitig beseitigt er die in Artikel 96 Absatz 2 ZGB enthaltene Ungleichheit, wonach eine Frau, die das 17. Altersjahr zurückgelegt hat, unier bestimmten Voraussetzungen von der Regierung des Wohnsitzkantons für ehcmündig erklärt werden kann, während diese Möglichkeit beim Mann erst ab 18 Jahren besteht.

5962

1188

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Vgl. Botschaft vom 7. November 1879, BEI 1879 111 764, 774 f.

C. Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 3. Aufl., Bern 1989, S. 162.

E. Bucher, Berner Kommentar, Art. 19 ZGB N. 196 ff.

Die schweizerische Doktrin ist geteilter Meinung, ob die Zustimmung Unmündiger für schwere Eingriffe oder solche, die einen längeren Spitalaufenlhalt erforderlich machen, genügend ist. Die Gerichtspraxis hat die Frage noch nicht entschieden.Vgl. O. Guillod, Le consentement éclairé du patient. Autodétermination ou paternalisme, Diss. Neucnburg!986, S. 205 ff.

Vgl. BGE 112 II 102.

Vgl. J.-P. Müller, Kommentar zur Bundesverfassung, Einleitung zu den Grundrechten, N. 203; P. Saladin, Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kindern als Gegenstand des Verfassungsrechts, in: Festschrift für H. Hinderung, Basel/Stuttgart 1976, S. 188 ff., insbes. S. 189 Anm. 74 betreffend die prozessualen Befugnisse.

Siehe Art. 33 und 34 des Bundesgesetzcs vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BUrgerrechtsgcsetz, BUG), SR 141.0.

Vgl. Art. 29 ff. des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, Arbeitsgeselz, SR 822.11; Art. 54 ff. der Verordnung l vom 14. Januar 1966 zum Arbeitsgesetz, SR 822.111.

Siehe Art. 52'" der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), SR 831.101; vgl. auch Art. 3 IVG und Art. 6 AVIG.

Die Länder sind in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.

Zu beziehen beim Bundesamt für Justiz, Hauptabteilung Privarecht.

Motion Affolter (89.501).

Wobei 18-20jährige Frauen der Zustimmung der Eltern bedurften.

Vgl. Bericht vom 26. Februar 1989 über das Rechtsctzungsprogramm «Gleiche Rechte für Mann und Frau». BEI JJ>86 I 1144, 1173 Ziff. 4.6.1.

Das Bundesamt für Statistik (Statistische Hefte, Die Scheidungen in der Schweiz seit 1967, Bern 1985, S. 18) hat für die Jahre 1979-1982 den Anteil der geschiedenen Frauen (auf 100 Ehcschliessungen) nach ihrem Heiratsalter (= das im Jahr der Eheschliessung vollendete Altersjahr) ermittelt und folgende Resultate erhalten: Heiratsalter: Anteil der geschiedenen Frauen: <20 Jahre 47,5% 20-24 Jahre 31,0% 25-29 Jahre 23,2% 30-34 Jahre 23,6% <34 Jahre 15,5% Alle Altersgruppen 27,7% Die Korrelation zwischen Heiratsalter und Scheidungshäufigkeit geht aus diesen Zahlen sehr
klar hervor: Das Scheidungsrisiko ist um so grösser, je jünger die Frauen bei der Heirat waren.

In der schweizerischen Statistik sind leider nur Angaben über das Heiratsalter der geschiedenen Frauen, nicht der Männer verfügbar. Man darf aber davon ausgehen, dass man auch bei diesen zu ähnlichen Resultaten käme.

In den Jahren 1990 und 1991 wurden in den Kantonen Aargau, Bern, Genfund Zürich (mit einem Anteil von 46% an der Wohnbevölkerung der Schweiz) gesamthaft 16 Frauen für chemündigerklärt: AG: 1991 3,19903; BE: 1991 4,19904; GE: 1991 l, 19900; Zürich: 1991 0,19901.

Zum Erlöschen der Unterhaltspflicht vor der Mündigkeit vgl. Art. 276 Abs. 3 ZGB; C. Hegnauer, Die Dauer der elterlichen Unterhaltspflicht, in: Festschrift für M. Keller, Zürich 1989, S. 20 ff.

Siehe BGE 118 II 98 E. 4a; 117 II 372 f. E. 5b, 374; 117 II 130 E. 3b; 115 II128 E. 4d; 114 II 207 E. 3; 113 II 376 E. 2.

Vgl. BGE 117 II 130 E. 3b; 113 II 374 ff, 376 ff. E. 2-4; 111 II 410 ff.; C. Hegnauer, a. a. O. S. 27 ff.

Siehe BGE 113 II 376 E. 2; 111II 410 ff.

Siehe BGE 118 II 97 ff., 99 ff. E. 4b.

Vgl.BGE 117 II 129 E. 3b: 114 II 207 E. 3a; C. Hegnauer, a. a, O. S. 30.

1189

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Für den Anspruch des sich in Ausbildung befindlichen Waisenkindes wird eine obere Altersgrenze von 25 Jahren vorgesehen: Art, 25 Abs. 2 AHVG; Art. 22 Abs. 3 Bst. c des Bundesgesctzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40); Art. 30 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20).

Vgl. BGE 117 II 132 E. 5:115 II 126 f. E. 4b, 127 E. 4c; 107 II 476 f.

Vgl. C. Hegnauer, a. a. O. S. 26.

Vgl. auch M. Steltler, L'obligation d'entretien à l'égard des enfants majeurs, ZBJV 128, 1992, S. 136f.

Vgl. BGE 107 II 471 ff. E. 6a; vgl. auch Art. 12 Abs. 3 SchIT ZGB.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Entwurf

(Herabsetzung des zivilrechtlichen Miindigkeits- und Ehcfahigkeitsaltcrs, Unterhaltspfliclit tier Elteni) Anderung vom

Die Bunelesversanimlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsichi in die Botschaft des Bundesrates vom 17, Februar 19931', beschliessi:

I Derersie, der dritte, der achteTiiel sowie der Schlusstitel des Zivilgesetzbuches 2) werdcn wie folgl geandert: Erster Titel: Die natiirlichen Personen Erstcr Abschnitt: Das Recht der Personlichkeit

b, Milndigkeit

An. 14 MUndig ist, wer das 18. Lebensjahr vollcndct hat.

Art. 15 Aiifgehoben

Dritter Titel: Die Eheschliessung Zweiter Abschnitt: Ehefahigkeit und Ehehindernisse

A. Ehefähigkeit I. Fhenuindigkcit

An. 96 Um eine Ehe eingehen zu konnen, miissen die Braut und der Brautigam 18 Jahrc alt sein.

An. 98 Attfgehoben

11

BUI W93I 1169

=> SR 210 1191

ZGB. Herabsetzung des zivilreclitlichen Mündigkeits- und Ebefähigkeitsalters, Unterhaltspflicht der Eltern Achter Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses Zweiter Abschnitt: Die Unterhaltspflicht der Eltern

Art. 277 Abs. 2 2

Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.

Schlusstitel

Art. 12a Abs. 2 (neu) 2

Personen, die beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom ... " noch nicht 20 Jahre alt sind, können auch nach Eintritt der Mündigkeit noch nach den Bestimmungen über die Unmündigen adoptiert werden, sofern das Gesuch innert zweier Jahre seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes und vor dem 20. Geburtstag eingereicht wird.

Art. 13b (neu) IV.1" Frist für die Feststellung und die Anfechtung des Kindesverhältnisses

Wer durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzcs vom ...'» mündig wird, kann in jedem Fall noch während eines Jahres eine Klage auf Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses einreichen.

II Änderung anderer Erlasse 1. Das Asylgesetz vom 5. Oktober 19792) wird wie folgt geändert:

Art. 40 Abs. 3 3

Der Flüchtling muss die Fürsorgeleistungen, die er vor dem vollendeten 18. Altersjahr oder die er für seine Ausbildung bezogen hat, nicht zurückerstatten.

Schlussbestimmung der Änderung vom ...

Fürsorgeleistungen, die vor der Herabsetzung des Mündigkeitsalters auf 18 Jahre 18-20jährigen Personen ausgerichtet worden sind, müssen nicht zurückerstattet werden.

» AS...

> SR 142.31

2

1192

ZGB. Herabsetzung des zivilrechtlichen Mündigkeit*- und Ehefähigkeitsalters, Unterhaltspflicht der Eltern 2. Das Bundesgcscl'z vom 18. Dezember 1987" über das Internationale Privatrecht (IPRG) wird wie folgt geändert:

iv. Mündigkeii

Art. 45a (neu) Unmündige mit Wohnsitz in der Schweiz werden mit der Eheschliessung in der Schweiz oder mit der Anerkennung der im Ausland geschlossenen Ehe mündig.

3. Das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG : >) wird wie folgt geändert:

Art. 13 Abs. !

1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Gcburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen.

Gliederungstitel von Art. J9 IV. Die Massnahmen für die Sonderschulung und die Betreuung von hilflosen Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr Art, 19 Sachüberschrift, Abs. l eruier Satz und 2 Bat. a-c Sondcrschulung bildungsfähiger Versicherer 1

An die Sonderschulung bildungsfähiger Versicherter, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und denen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist, werden Beiträge gewährt. ...

: Die Beiträge umfassen: a. ein Schulgeld, bei dessen Festsetzung eine Beteiligung der Kantone und Gemeinden entsprechend ihren Anwendungen für die Schulung eines nicht invaliden Versicherten vor dem vollendeten 20. Altcrsjahr zu berücksichtigen ist; b. ein Kostgeld, wenn der Versicherte wegen der Sonderschulung nicht zu Hause verpflegt werden kann oder auswärts untergebracht werden muss, wobei einer angemessenen Kostenbeteiligung der Eltern Rechnung zu tragen ist; c. Betrifft nur den französischen Text, Art. 22 Abs. l zweiler Satz 1 ... Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind, wird ein Taggeld ausgerichtet, wenn sie eine invalidilätsbedinglc Erwerbseinbusse erleiden.

SR291 SR 831.20

1193

ZGB. Herabsetzung des zivilrechtlichen Mündigkeils- und Ehcfähigkeitsalters, Unlerhaltspflicht der Ellern

Art. 24 Abs. 2bis 2Mi

Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind, erhalten höchstens den Mindestbetrag der Entschädigung nach Artikel 9 Absätze l und 2 EOG '' sowie allenfalls der Zuschläge nach den Artikeln 24his und 25.

4. Das Bundesgesetz vom 19, März 19652' über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) wird wie folgt geändert: A n. 2 Abs. l erster Strich ' Den in der Schweiz wohnhaften Schweizer Bürgern, denen eine Rente oder eine Hilflosenentschädigurig der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung zusteht, ist ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, soweit das anrechenbare Jahreseinkommen einen im nachstehenden Rahmen festzusetzenden Grenzbetrag nicht erreicht: - für Alleinstehende mindestens ... (Rest unverändert) 5. Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG 3) wird wie folgt geändert: An. 30 Abs. 3 zweiter Satz 1 ... Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres, mit dem Tod der Waise oder mit dem Auskauf der Rente. ...

6. Das Bundesgesetz vom 21. März 19734) über Fürsorgcleistungen an AuslandSchweizer wird wie folgt geändert: Art. 19 Abs. 2 2 Unterstützungen, die jemand vor seiner Mündigkeit oder für seine Ausbildung über diesen Zeitpunkt hinaus bezogen hat, werden nicht zurückgefordert.

Art. 23 Abs. 4 (neu) 4 Fürsorgcleistungen, die vor der Herabsetzung des Mündigkeilsaliers auf 18 Jahre 18-20jährigen Personen ausgerichtet worden sind, müssen nicht zurückerstattet werden.

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SR 834.1 SR 831.30 SR 832.20 SR 852.1

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ZGB. Herabsetzung des zivilrechtlichen Mündigkcits- und Ehefähigkeitsalters, Unterhaltspflicht der Ellern III

Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz uniersieht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundcsrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Herabsetzung des zivilrechtlichen Mündigkeits- und Ehefähigkeitsalters, Unterhaltspflicht der Eltern) vom 17. Februar 1993

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1993

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

15

Cahier Numero Geschäftsnummer

93.022

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.04.1993

Date Data Seite

1169-1195

Page Pagina Ref. No

10 052 573

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