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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; VwVG)

Auf die Beschwerde vom 16. Juli 1991 hin hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 3. Februar 1993 entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten im Betrag von 400 Franken (Spruch- und Schreibgebühren) werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. März 1993

768

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Beschwerdedienst

Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 46 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgeset7.es vom 23. Juni 1978; SR 967.07 ) Das Bundesamt für Privatversicherungswesen hat die nachstehenden Tarifgenehmigungen, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom 16, Februar 1993 Tarifyorlage der Berner Allgemeine Versicherungs-Gcsellschaft, Bern, in der Haftpflichtversicherung von land- und alpwirtschaftlichen Betrieben.

Verfügung vom 24. Februar 1993 Tarifvorlage der Patria, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft auf Gegenseitigkeit, Basel, in der Krankenversicherung.

Verfugung vom 26. Februar 1993 Tarifvorlage der «Zürich» Versicherungs-Gesellschaft, Zürich, in der Wasserschadenversicherung.

Verfügung vom 26. Februar 1993 Tarifvorlage der Freiburger Allgemeine Versicherung AG, Freiburg, in der Krankenversicherung.

Rechtsmittelbelehning Diese Mitteilung gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung. Versicherte, die nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können Tarifgenehmigungen durch Beschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Tarifverfügung auf dem Bundesamt für Privatversicherungswesen, Gutenbergstrasse 50, 3003 Bern, eingesehen werden.

16. März 1993

Bundesamt für Privatversicherungswesen

769

Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR)

a. Die Zollkreisdirektion Basel verurteilte Sie am 9. Dezember 1992 aufgrund des am 6. Mai 1992 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Bannbruchs in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 16, 75, 76 Ziffer l, 85 und 87 des Zollgesetzes zu einer Busse von 400 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 70 Franken; b. das Bundesamt für Veterinärwesen am 23. November 1992 in Anwendung der Artikel 47 Absatz 2 und 52 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes in Verbindung mit Artikel 86 der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten sowie der Artikel 2,8 und 95 VStrR zu einer Busse von 150 Franken, unter Auferlegung der Verfahrenskosten von 70 Franken.

Diese Strafbescheide werden Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid der Zollkreisdirektion Basel kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, gegen den Strafbescheid des Bundesamtes für Veterinärwesen innert der gleichen Frist beim Bundesamt für Veterinärwesen, Schwarzenburgstrasse 161,3097 Liebefeld, Einsprache erhoben werden. Die Einsprachen sind schriftlich einzureichen und haben einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VSlrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachcfrist werden die Strafbescheide rechtskräftig und vollstreckbar (Art.67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 690 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Strafbescheide an die Zollkreisdirektion Basel, Postkonto 40-531-1, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

16. März 1993

770

Eidgenössische Oberzolldirektion

Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecrit; VStrR)

Die Zollkreisdirektion Basel verurteilte Sie am 3. Februar 1993 aufgrund des am 27. November 1992 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 74 Zif-.

fcr 16 und 87 des Zollgesetzes, der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer sowie der Artikel 6 und 7 VStrR zu einer Busse von 530 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 80 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion. 3003 Bern, Einsprache erhoben werden.

Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 610 Franken mit der geleisteten Hinterlage verrechnet. Der verbleibende Restbetrag wird dem Berechtigten zurückbezahlt.

16. März 1993

Eidgenössische Oberzolldirektion

771

Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR)

Die Zollkreisdirektion Basel verurteilte Sie am 10, Februar 1993 aufgrund des am 2. Dezember 1992 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Gefährdung der Warenumsatzsteuer in Anwendung des Artikels 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer und der Artikel 6 und 7 VStrR zu einer Busse von 680 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 90 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden.

Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR), Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 770 Franken mit der geleisteten Hinterlage verrechnet. Der verbleibende Restbetrag wird dem Berechtigten zurückbezahlt.

16. März 1993

772

Eidgenössische Oberzolldirektion

Gesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit (Art. 10 ArG) -

Greiter AG, 9450 Altstätten Konfektion von kosmetischen Produkten bis 15 F 22. Februar 1993 bis 23. April 1994 (Aenderung)

-

Profilpress AG, 5630 Muri Produktion bis 12 M 1. März 1993 bis 5. März 1994

-

Bachofen + Meier AG, 8180 Bülach Fräserei und Dreherei (CNC - Bearbeitungsmaschinen) bis 42 M 29. MärE 1993 bis 2. April 1994 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

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Weber Protection AG, 6020 Emmenbrücke Montageabteilung bis 20 F 1. März 1993 bis 5. März 1994 J. Carl Fridlin Gewürze AG, 6300 Zug Gewürzmühle (Abfüllerei) 2 M, 8 F 1. Mär? 1993 bis auf weiteres (Aenderung)

Zweischichtige Tagesarbeit (Art. 23 ArG) Braendlin AG, Spinnerei, 8645 Jona Vorwerk, Spulerei 6 M, 18 F 5. April 1993 bis 6. April 1996 (Erneuerung) -

-

Gebrüder Sulzer Aktiengesellschaft, 4528 Zuchwil Ganzer Betrieb bis 700 M, bis 60 F 4. Januar 1993 bis auf weiteres (Aenderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Simplex AG Bern, 3052 Zollikofen Endlos-Rotationsdruck (Formulardruck) in Münchenbuchsee . 20 M 8. März 1993 bis 9. März 1996

-

Ero-Frikart AG, 4601 Ölten Baustahl-Biegerei 16 M 15. März 1993 bis 19. März 1994

-

Spinnerei und Weberei Dietfurt AG, 9606 Bütschwil Weberei 120 M, 120 F, 10 J 29. März 1993 bis auf weiteres (Aenderung)

773

Kopp AG, 9400 Rorschacherberg verschiedene Betriebsteile bis 30 M oder bis 30 F 1. März 1993 bis auf weiteres (Erneuerung) -

ALUWAG Gebr. Wagner AG, 9246 Niederbüren Giesserei, Stanzerei und Bearbeitung bis 100 M, bis 70 F 15. Februar 1993 bis 14. Januar 1995 (Aenderung und Erneuerung)

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit (Art. 17 oder 24 ArG) Calanda Haldengut Getränke AG, 7007 Chur 7 Lagerkeller und Filtration 6 M 12. April 1993 bis 13. April 1996 (Erneuerung) Spinnerei und Weberei Dietfurt AG, 9606 Bütschwil Weberei 45 M 28. März 1993 bis auf weiteres (Aenderung) Confiserie Sprüngli AG, 8953 Dietikon Konditorei 1 F 31. Januar 1993 bis 12. August 1995 (Aenderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG -

Kopp AG, 9400 Rorschacherberg Färberei und Appretur 5 M 1. März 1993 bis 15. Oktober 1994 (Aenderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 .ArG

-

ALUWAG Gebr. Wagner AG, 9246 Niederbüren Giesserei 15 M 14. Februar 1993 bis 14. Januar 1995 (Aenderung und Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

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Meyer Sintermetall AG, 2557 Studen Sinteröfen und Spaltanlagen 3 M

22. März 1993 bis 23. März 1996 (Erneuerung) -

Galactina AG, 3123 Belp · Walzenraum und Sudhaus 12 M 19. April 1993 bis auf weiteres (Aenderung und Erneuerung)

Sonntagsarbeit (Art. 19 ArG) -

ALUWAG Gebr. Wagner AG, 9246 Niederbüren Giesserei 1 M

14. Februar 1993 bis 19. Februar 1994

774

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Meyer Sintermetall AG, 2557 Studen Sinteröfen und Spaltanlagen 1 M 21. März 1993 bis 23. März 1996 (Erneuerung)'

Ununterbrochener Betrieb (Art. 25 ArG) -

Spinnerei Kunz AG, 8783 Linthal Ringspinnerei und Kreuzspulerei 9 M 10. Januar 1993 bis 13. Mai 1995 (Erneuerung)

(M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Wer durch die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung in seinen Rechten oder pflichten berührt ist und wer berechtigt ist, dagegen Beschwerde zu führen, kann innert zehn Tagen seit Publikation des Gesuches beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 61 29 45/29 50) Einsicht in die Gesuchsunterlagen nehmen.

Erteilte Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 10 Abs. 2 ArG) -

Amacher AG, 4123 Allschwil Werkzeugbau und Spritzerei 7 M 1 . März 1993 bis 3. Juli 1993

-

Kentaur AG, 3432 Lützelflüh Paketwarenabteilung 2 M, 20 F 18, Januar 1993 bis 22. Januar 1994 GGS Gesellschaft für gemeinnützige Sammlungswerbung, 6025 Neudorf Laserdruck und Verpackung bis 2 M, bis 21 F 4. Januar 1993 bis 8. Januar 1994

-

Henry Berchtold AG, 8483 Kollbrunn Gummidruckzylinderabteilung 4 M 12. April 1993 bis 13. April 1996 (Erneuerung)

775

-

Oco AG Kunststofftechnik, 8603 Schwerzenbach Kunststoff-Presserei in Volketswil ZH 3 M

19. April 1993 bis auf weiteres -

(Erneuerung)

Huber & Co. AG, Bandfabrik, 5727 Oberkulm Weberei und Spritzerei 1 M, 4 F 15. März 1993 bis 16. März 1996 (Erneuerung) Afag, AG für automatische Fertigungstechnik beim SBB Bahnhof, 5737 Menziken Teilefertigung bis 2 M, 1 F 18. Januar 1993 bis 3. April 1993

-

Afag, AG für automatische Fertigungstechnik beim SBB Bahnhof, 5737 Menziken Teilefertigung bis 2 M'-, 1 F 5. April 1993 bis 9. April 1994 (Erneuerung)

-

Adiprint AG, 5300 Turgi Leiterplatten-Herstellung in Untersiggenthal 1 M

10. Januar 1993 bis 13. Januar 1996 (Erneuerung) -

Gips-Union AG, 5113 Holderbank Sandaufbereitung und Mischerei bis B M 1 1 . Januar 1993 bis 13. Januar 1996 (Aenderung und Erneuerung)

Zweischichtige Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 23 Abs. l ArG) -

Elektro-Feindraht AG, 6182 Escholzmatt Spulerei 2 M, 2 F - 1 5 . März 1993 bis 16. März 1996 (Erneuerung)

-

Walke-Packstoff AG, 9100 Herisau verschiedene Betriebsteile 28 M, 8 F 18. Januar 1993 bis auf weiteres (Aenderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art.. 28 ArG

-

Vögele Beschichtungstechnik AG, 5312 DÖttingen Pulverbeschichtungswerk bis 10 M, bis 4 F 8. März 1993 bis 9. März 1996 (Erneuerung)

-

Unisto AG, 9326 Hörn Druckerei 6 M, 6 F 24. Mai 1993 bis auf weiteres

776

(Erneuerung)

-

Permapack AG, 9400 Rorschach Folienproduktion und Druckerei 12 M oder 12 F 1. Januar 1993 bis 1..Januar 1994 (Aenderung)

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CIBA-GEIGY AG, 4002 Basel Energieverteilung Klybeck bis 10 M 3. Januar 1993 bis auf weiteres (Aenderung)

-

Alcan Rorschach AG, 9400 Rorschach Folienlackiererei und -druckerei inkl. Nebenprozesse (Goldach) bis 240 M oder bis 40 F, 5 3 5. August 1992 bis auf weiteres (Aenderung und Erneuerung)

-

Alcan Rorschach AG, 9400 Rorschach Ausrüsterei und Stanzerei (Rorschach) bis 20 M oder bis 20 F 5. August 1992 bis auf weiteres (Aenderung und Erneuerung)

-

Lista Kunststofftechnik AG, 8580 Dozwil verschiedene Betriebsteile bis 25 M, bis 25 F 4. Januar 1993 bis auf weiteres (Aenderung)

-

Porzellanfabrik Langenthal AG, 4900 Langenthal Geschirrfabrikation, Dreherei und Giesserei 28 M, 20 F 4, Januar 1993 bis auf weiteres (Aenderung) Baumer AG, 8500 Frauenfeld Ausrüsterei + Rollendruck 20 M, 8 F 15. Februar 1993 bis auf weiteres (Aenderung)

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 17 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 ArG) -

Permapack AG, 9400 Rorschach Folienproduktion und Druckerei 6 M 1. Januar 1993 bis 1. Januar 1994 (Aenderung)

- Adiprint AG, 5300 Turgi Leiterplatten-Herstellung in Untersiggenthal 1 M 10. Januar 1993 bis 13. Januar 1996 (Erneuerung) -

Gips-Union AG, 5113 Holderbank Sandaufbereitung + Mischerei bis 3 M 10. Januar 1993 bis 13. Januar 1996 (Erneuerung)

777

-

CIBA-GEIGY AG, 4002 Basel Energieverteilung Klybeck bis 12 M 3. Januar 1993 bis auf weiteres (Aenderung)

-

Kambly SA, 3555 Trubschachen Backstrassen (gefüllte Produkte und Hilfsprozesse ) bis 50 M 17. Januar 1993 bis 22, Januar 1994 (Aenderung) Alcan Rorschach AG, 9400 Rorschach Folienlackiererei und -druckerei inkl. Nebenprozesse bis 60 M 4. Oktober 1992 bis 7. Oktober 1995 (Aenderung und Erneuerung) Lista Kunststofftechnik AG, 8580 Dozwil Thermoplastspritzgiesserei bis 10 M 4. Januar 1993 bis 6. Januar 1996 (Aenderung und Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Porzellanfabrik Langenthal AG, 4900 Langenthal Geschirrfabrikation (Formgebung) bis 3 M 3. Januar 1993 bis auf weiteres (Aenderung) Baumer AG, 8500 Frauenfeld Ausrüsterei + Rollendruck 21 M 15. Februar 1993 bis auf weiteres (Erneuerung)

Sonntagsarbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 19 Abs. 2 ArG) -

Adiprint AG, 5300 Turgi Leiterplatten-Herstellung in Untersiggenthal 1 M 10. Januar 1993 bis 13. Januar 1996 (Erneuerung)

Ununterbrochener Betrieb Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 25 Abs. l ArG) - .'Nyffeler, Corti AG, 3422 Kirchberg Veredelung, Druckerei und Ausrüsterei inkl. Nebenprozesse bis 120 M 7. Februar 1993 bis 10. Februar 1996 (Erneuerung) (M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche)

778

Rechtsmittel Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 55 Absatz 2 ArG und Artikel 44 ff, VwVG innert 30 Tagen seit der Publikation beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel.

031 61 29 45/29 50) Einsicht in die Bewilligungen und deren Begründung nehmen.

16. März 1993

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht

779

Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR) Das Bundesamt für Landwirtschaft in Bern verurteilte jeden von Ihnen am 22. Oktober 1992 aufgrund der am 19. Juni 1992 aufgenommenen Schlussprotokolle der schweizerischen Zollverwaltung wegen Hinterziehung von Abgaben in Anwendung von Artikel l und 7 der Verordnung vom 23. April 1975 über Preiszuschläge auf eingeführtem Käse zu einer Busse von 150 Franken, unter Auferlegung von Verfahrenskosten von 100 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei dem Bundesamt für Landwirtschaft, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Jeder von Ihnen wird hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 250 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an das Bundesamt für Landwirtschaft, Mattenhofstrasse 5,3003 Bern, Postcheckkonto 30-4863-1, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

Das Bundesamt für Landwirtschaft in Bern verurteilte Sie am 26. Januar 1993 aufgrund des am 28. August 1990 aufgenommenen Schlussprotokolls der schweizerischen Zollverwaltung wegen Hinterziehung von Abgaben in Anwendung von Artikel l und 7 der Verordnung vom 23. April 1975 über Preiszuschläge auf eingeführtem Käse zu einer Busse von 600 Franken, unter Auferlegung von Verfahrenskosten von 100 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei dem Bundesamt für Landwirtschaft, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die 780

zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VSlrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 250 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an das Bundesamt für Landwirtschaft, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, Postcheckkonto 30-4863-1, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

16. März 1993

29 Bundesblatl 145Jahrgang. Bd.I

Bundesamt für Landwirtschaft Rechtsdienst

'"l-

Zusicherung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten

Verfügungen des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes - Gemeinde Medel GR, Alpverbesserung Pazzola, Grundsatzverfügung, Projekt-Nr. GR3889 Rechtsmittelbelehruno Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 68 der Bodenverbesserungs-Verordnung (SR 9 1 3 . , des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.0211 , 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 4511 und 14 des Bundesgesetzes über FUSS- und Wanderwege (SR 204.) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt beim Bundesrat Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Eidgenössischen Meliorationsamt, Mattenhof strasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 61 26 55) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

Verfügungen des Eidgenössischen Meliorationsamtes - Gemeinde Fahrwangen AG, Teilregulierung Rüteren, Projekt-Nr. AG2834 - Gemeinde Ballmoos BE, Gesamtmelioration B-I-S-Z, 13. Etappe, Projekt-Nr. 2705-13 - Gemeinde Grafenried BE, Drainagerekonstruktion Breitenmoos, Projekt-Nr. BE7587 - Gemeinde Laufelfingen BL, Stallsanierung Walten, Projekt-Nr. BL819 - Gemeinde Splügen GR, Gebäuderationalisierung Bim Türli, Projekt-Nr. GR3876 - Gemeinde Entlebuch LU, Gebäuderationalisierung Bleiki, Projekt-Nr. LU3760 - Gemeinde Flühli LU, Gebäuderationalisierung Hirsegg, Projekt-Nr. LU3765

782

- Gemeinde Entlebuch LU, Gebäuderationalisierung Kochgut, Projekt-Nr. LU3768 - Gemeinde Marbach LU, Gebäuderationalisierung Sieberslehn, Projekt-Nr. LU3770 - Gemeinde Schwarzenberg LU, Gebäuderationalisierung Wassermoos, Projekt-Nr. LU3772 - Gemeinde Niederwald VS, Flurweg Raift, Projekt-Nr. VS3775 Rechtsmittel Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 68 der Bodenverbesserungs-Verordnung (SR 913.), 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.0211 . 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz ( SR und 14 des Bundesgesetzes über FUSS- und Wanderwege (SR 7041 innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Eidgenössischen Meliorationsamt, Mattenhof strasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 61 26 55) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen, 16. März 1993

Eidgenössisches Meliorationsamt

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Zuteilung von Nachtflugkontingenten an Unternehmen des Nichtlinienverkehrs mit grossen Flugzeugen, Sommer 1993 vom 23. Februar 1993

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt, gestützt auf das Gesuch vom 10. Dezember 1992, gestützt auf Artikel 95 Absatz l, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 der Verordnung vom 14, November 1973 über die Luftfahrt (LFV, SR 748.01 ), gestützt auf die Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland vom 22. November 1984 (AS 1984 1346), unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens bei den Flughäfen und den betroffenen Schutzverbänden, verfügt: Die TEA Basel AG ist berechtigt, in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober 1993 die folgende Anzahl Nachtflugbewegungen durchzuführen: Zürich Keine Bewegungen für geplante An- und Abflüge zwischen 22.01 und 23 Uhr Ortszeit.

50 Bewegungen als Reserve für nachzuweisende Verspätungen (zwischen 22.01 und 23 Uhr Ortszeit) aus Flugsicherungs (ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz oder im Ausland. Sie dürfen nicht für Einzel- oder ad-hoc-Flüge verwendet werden.

Genf Keine Bewegungen für geplante Anflüge zwischen 22.01 und 24 Uhr Ortszeit und Abflüge zwischen 22.01 und 23 Uhr Ortszeit.

Keine Bewegungen als Reserve für nachzuweisende Verspätungen (für Anflüge zwischen 22.01 und 24 Uhr Ortszeit und Abflüge zwischen 22.01 und 23 Uhr Ortszeit) aus Flugsicherungs (ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz oder im Ausland. Sie dürfen nicht für Einzel- oder ad-hoc-Flüge verwendet werden.

Die zugeteilten Bewegungen dürfen ausschliesslich mit Luftfahrzeugen ausgeführt werden, die dem Kapitel 3 des Anhanges 16 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO Anhang 16 Kapitel 3) entsprechen.

Für den Anflug ist der Zeitpunkt massgebend, in dem das Flugzeug auf der Piste aufsetzt, für den Abflug der Zeitpunkt, in dem es von der Piste abhebt.

784

Nachttlugkontingente an Unternehmen des Nichtlinienverkehrs

Über die durchgeführten Nachtflugbewegungen ist uns monatlich (bis zum 15.

des folgenden Monats) Meldung zu erstatten. Die Benützung von Bewegungen des Reservekontingentes muss darin begründet werden, Begründung Die TEA beantragt für Zürich 60 Reservebewegungen zur Abdeckung von Verspätungen derjenigen Flüge, die zwar für die Zeit vor 22 Uhr geplant sind, jedoch aus Flugsicherungs (ATC)- oder technischen Gründen in die Zeit nach 22 Uhr fallen können.

Die Direktion des Flughafens Zürich lehnt, unter anderem unter Hinweis auf ein hängiges Beschwerdeverfahren, die Zuteilung eines Reservekontingentes an die TEA ab. Auch der «Schutzverband der Bevölkerung um den Flughafen Zürich» (SBFZ) spricht sich gegen die vom B AZL vorgeschlagene Anzahl von Bewegungen aus. Die Zuteilung an die TEA wird aus diesem Grund gegenüber dem vorgesehenen Kontingent stark gekürzt.

Der von der Flughafendirektion Zürich vorgebrachte Vorwurf, dass das BAZL beabsichtige, die Anzahl des Kontingentes zu erhöhen, obwohl die im Vorjahr zugeteilten Bewegungen nicht vollständig ausgeschöpft wurden, ist ungerechtfertigt. Eine in Selbstverantwortung verwaltete, genügende Anzahl an Reservebewegungen ist insofern erforderlich, als sie den schweizerischen Fluggesellschaften die Möglichkeit gibt, auf unvorhergesehene und nicht beeinflussbare Verspätungen zu reagieren. Eine zu knappe Planung kann vor allem bei der Abfertigung und der Flugvorbereitung zu Stresslagen führen, welche die Sicherheit ernsthaft beeinträchtigen können. Die Koordinationspflicht für Charterflüge in Zürich und im Ausland stellt ein zusätzliches Erschwernis für die Flugplangestaltung dar.

Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass Flugbewegungen des Nichtlinienvcrkehrs in Zürich bis 23 Uhr gesetzlich zulässig sind. Mehrere Entscheide der Beschwerdcinstanzen haben bestätigt, dass die Zahl der Bewegungen im übrigen nur eines der Kriterien ist, die bei der Zuteilung der Kontingente zu beachten sind. Angesichts der Verschlechterung der Verhältnisse im europäischen Luftraum generell und insbesondere in den Kontrollbezirken (UTA) von Belgrad und den ehemaligen Ostblockstaaten ist eine Erhöhung der Reservebewegungen unumgänglich und verstösst nicht gegen die in Artikel 95 LFV vorgeschriebene «grossie Zurückhaltung».

Der SBFZ argumentiert, dass «die geringe Zahl der zu befördernden
Personen, der wirtschaftliche Nutzen und die produzierten Emissionen in keinem Verhältnis zu den, einem grossen Teil der Bevölkerung zugemuteten Störungen stünden». Damit wirft er eine Grundsatzfrage nach der Berechtigung von Charterflügen auf, die nicht im Rahmen eines Verfahrens über Nachtflugbewilligungen zu beantworten ist. Immerhin sei aber doch festgehalten, dass auf den schweizerischen Flughäfen im Jahre 1992 rund 3 Millionen Passagiere im Charterverkchr befördert wurden.

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Nachlflugkontingente an Unternehmen des Nichtlinienverkehrs

Im Licht der obigen Erwägungen entspricht die bewilligte Anzahl von Nachtflugbewegungen dem im Artikel 95 LFV statuierten Grundsatz, wonach bei der Bewilligung von Flugbewegungen zwischen 22 und 6 Uhr grossie Zurückhaltung zu üben sei.

Widerhandlungen gegen diese Verfügung werden gernäss Artikel 91 des Luftfahngesetzes vom 21. Dezember J948 mil Haft oder mit Busse bis 20 000 Franken bestraft.

Rechtsmittelbelehrung Wer nach Artikel 48 des Bundcsgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021 ) zur Beschwerde berechtigt ist, kann diese Verfügung durch Beschwerde an das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwcrdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit der persönlichen Eröffnung dieser Verfügung, andernfalls seit deren Publikation im Bundesblatt einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten.

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Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Auer

Zuteilung von Nachtflugkontingenten an Unternehmen des Nichtlinienverkehrs mit grossen Flugzeugen, Sommer 1993 vom 23. Februar 1993

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt, gestutzt auf das Gesuch vom 30. Dezember 1992, gestützt auf Artikel 95 Absatz l, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 der Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (LFV, SR 748.01), gestützt auf die Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland vom 22. November 1984 (AS 1984 1346), unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens bei den Flughäfen und den betroffenen Schutzverbänden, verfügt: Die Crossair, AG für europäischen Regionalluftverkehr, ist berechtigt, in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober 1993 die folgende Anzahl Nachiflugbewegungen durchzuführen: Zürich Keine Bewegungen für geplante An- und Abflüge zwischen 22.01 und 23 Uhr Ortszeit.

12 Bewegungen als Reserve für nachzuweisende Verspätungen (zwischen 22.01 und 23 Uhr Ortszeit) aus Flugsicherungs (ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz oder im Ausland. Sie dürfen nicht für Einzel- oder ad-hoc-Flüge verwendet werden.

Genf Keine Bewegungen für geplante Anflüge zwischen 22.01 und 24 Uhr Ortszeit und Abflüge zwischen 22.01 und 23 Uhr Ortszeit, 5 Bewegungen als Reserve für nachzuweisende Verspätungen (für Anflüge zwischen 22.01 und 24 Uhr Ortszeit und Abflüge zwischen 22.01 und 23 Uhr Ortszeit) aus Flugsicherungs (ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz oder im Ausland. Sie dürfen nicht für Einzel- oder ad-hoc-Flüge verwendet werden.

Die zugeteilten Bewegungen dürfen ausschliesslich mit Luftfahrzeugen ausgeführt werden, die dem Kapitel 3 des Anhanges 16 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO Anhang 16 Kapitel 3) entsprechen.

Für den Anflug ist der Zeitpunkt massgebend, in dem das Flugzeug auf der Piste aufset/t. für den Abflug der Zeitpunkt, in dem es von der Piste abhebt.

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Nachtflugkontingente an Unternehmen des Nichtlinienverkehrs

Über die durchgeführten Nachtflugbewegungen ist uns monatlich (bis zum 15.

des folgenden Monats) Meldung zu erstatten. Die Benützung von Bewegungen des Reservekontingentes muss darin begründet werden.

Begründung Die Crossair beantragt für Zürich 40 und für Genf 5 Reservebewegungen zur Abdeckung von Verspätungen derjenigen Flüge, die zwar für die Zeit vor 22 Uhr geplant sind, jedoch aus Flugsichcrungs (ATC)- oder technischen Gründen in die Zeit nach 22 Uhr fallen können. Das Unternehmen begründet die gegenüber den Vorjahren massiv höheren Zahlen mit seiner vermehrten Tätigkeit auf dem Chartergebiet. Das Gesuch bezieht sich in erster Linie auf Kettencharterflüge, die mehrheitlich mit dem sehr leisen BAe 146-200/300 durchgeführt werden.

Die Flughafendirektion Zürich als auch der «Schutzverband der Bevölkerung um den Flughafen Zürich» (SBFZ) sprechen sich gegen die vom B AZL vorgeschlagene Anzahl von Bewegungen aus. Die Zuteilung an die Crossair wird aus diesem Grund gegenüber dem vorgeschlagenen Kontingent stark gekürzt.

Die Flughafendirektion Genf hat keine Einwände erhoben, dagegen ist die «Association des riverains de l'Aéroport de Genève» (ARAG) in verschiedenen Punkten mit der vorgesehenen Zuteilung nicht einverstanden.

Der von der Flughafendirektion Zürich vorgebrachte Vorwurf, dass das BAZL beabsichtige, die Anzahl des Kontingentes zu erhöhen, obwohl die im Vorjahr zugeteilten Bewegungen nicht vollständig ausgeschöpft wurden, ist ungerechtfertigt. Eine in Selbstverantwortung verwaltete, genügende Anzahl an Reservebewegungen ist insofern erforderlich, als sie den schweizerischen Fluggesellschaften die Möglichkeit gibt, auf unvorhergesehene und nicht beeinflussbare Verspätungen zu reagieren. Eine zu knappe Planung kann vor allem bei der Abfertigung und der Flugvorbereitung zu Stresslagen führen, welche die Sicherheit ernsthaft beeinträchtigen können. Die Koordinationspflicht für Charterflüge in Zürich und im Ausland stellt ein zusätzliches Erschwernis für die Flugplangestaltung dar.

Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass Flugbewegungen des Nichtlinienverkehrs in Zürich bis 23 Uhr gesetzlich zulässig sind. Mehrere Entscheide der Beschwerdeinstanzen haben bestätigt, dass die Zahl der Bewegungen im übrigen nur eines der Kriterien ist, die bei der Zuteilung der Kontingente zu beachten
sind. Angesichts der Verschlechterung der Verhältnisse im europäischen Luftraum generell und insbesondere in den Kontrollbezirken (UTA) von Belgrad und den ehemaligen Ostblockstaaten ist eine Erhöhung der Reservebewegungen unumgänglich und verstösst nicht gegen die in Artikel 95 LFV vorgeschriebene «grossie Zurückhaltung».

Der SBFZ argumentiert, dass «die geringe Zahl der zu befördernden Personen, der wirtschaftliche Nutzen und die produzierten Emissionen in keinem Verhältnis zu den, einem grossen Teil der Bevölkerung zugemuteten Störungen stünden». Damit wirft er eine Grundsatzfrage nach der Berechtigung von Charterflü-

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Nachtflugkontingente an Unternehmen des Nichtlinienverkehrs

gen auf, die nicht im Rahmen eines Verfahrens über Nachtflugbewilligungen zu beantworten ist. Immerhin sei aber doch festgehalten, dass auf den schweizerischen Flughäfen im Jahre 1992 rund 3 Millionen Passagiere im Charicrverkehr befördert wurden.

Im Licht der obigen Erwägungen entspricht die bewilligte Anzahl von Nachtflugbewegungen dem im Artikel 95 LFV statuierten Grundsatz, wonach bei der Bewilligung von Flugbewegungen zwischen 22 und 6 Uhr grösste Zurückhaltung zu üben sei.

Widerhandlungen gegen diese Verfügimg werden gemäss Artikel 91 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 mit Haft oder mit Busse bis 20 000 Franken bestraft.

Rechtsmittelbelehrung Wer nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021 ) zur Beschwerde berechtigt ist, kann diese Verfügung durch Beschwerde an das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit der persönlichen Eröffnung dieser Verfügung, andernfalls seit deren Publikation im Bundesblatt einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten.

23. Februar 1993

30 Bundesblaii 145.Jahrgang. Bd.I

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Auer

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Zuteilung von Nachtflugkontingenten an Unternehmen des Nichtlinienverkehrs mit grossen Flugzeugen, Sommer 1993 vom 23. Februar 1993

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt, gestützt auf das Gesuch vom 5. Januar 1993, gestützt auf Artikel 95 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 der Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (LFV, SR 748.01 ), gestützt auf die Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland vom 22. November 1984 (AS Ì984 1346), unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens bei den Flughäfen und den betroffenen Schutzverbänden, verfügt: Die Swissair ist berechtigt, in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober 1993 die folgende Anzahl Nachtflugbewegungen durchzuführen: Zürich Keine Bewegungen für geplante An- und Abflüge zwischen 22,01 und 23 Uhr Ortszeit.

5 Bewegungen als Reserve für nachzuweisende Verspätungen (zwischen 22.01 und 23 Uhr Ortszeit) aus Flugsicherungs (ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz oder im Ausland. Sie dürfen nicht für Einzel- oder ad-hoc-Flüge verwendet werden.

Genf Keine Bewegungen für geplante Anflüge zwischen 22.01 und 24 Uhr Ortszeit und Abflüge zwischen 22.01 und 23 Uhr Ortszeit.

2 Bewegungen als Reserve für nachzuweisende Verspätungen (für Anflüge zwischen 22.01 und 24 Uhr Ortszeit und Abflüge zwischen 22,01 und 23 Uhr Ortszeit) aus Flugsicherungs (ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz oder im Ausland. Sie dürfen nicht für Einzel- oder ad-hoc-Flüge verwendet werden.

Die zugeteilten Bewegungen dürfen ausschliesslich mit Luftfahrzeugen ausgeführt werden, die dem Kapitel 3 des Anhanges 16 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO Anhang 16 Kapitel 3) entsprechen.

Für den Anflug ist der Zeitpunkt massgebend, in dem das Flugzeug auf der Piste aufsetzt, für den Abflug der Zeitpunkt, in dem es von der Piste abhebt.

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Nachtflugkontingente an Unternehmen des Nichtlinienverkehrs

Über die durchgeführten Nachtflugbewegungen ist uns monatlich (bis zum 15.

des folgenden Monats) Meldung zu erstatten. Die Benützung von Bewegungen des Rescrvekontingentes muss darin begründet werden.

Begründung Die Swissair beantragt für Zürich sechs und für Genf vier Reservebewegungen zur Abdeckung von Verspätungen derjenigen Flüge, die zwar für die Zeit vor 22 Uhr geplant sind, jedoch aus Flugsicherungs (ATC)- oder technischen Gründen in die Zeit nach 22 Uhr fallen können. Das BAZL hat diese Zahlen leicht gekürzt. Die Flüge werden mit der umweltfreundlichen Flotte der Swissair durchgeführt.

Die Flughafendireklion Zürich als auch der «Schutzverband der Bevölkerung um den Flughafen Zürich» (SBFZ) sprechen sich gegen die vom BAZL vorgeschlagene Anzahl von Bewegungen aus.

Die Flughafendirektion Genf hat keine Einwände erhoben, dagegen ist die «Association des riverains de l'Aéroport de Genève» (ARAG) in verschiedenen Punkten mit der vorgesehenen Zuteilung nicht einverstanden.

Der von der Flughafendirektion Zürich vorgebrachte Vorwurf, dass das BAZL beabsichtige, die Anzahl des Kontingentes zu erhöhen, obwohl die im Vorjahr zugeteilten Bewegungen nicht vollständig ausgeschöpft wurden, ist ungerechtfertigt. Eine in Selbstverantwortung verwaltete, genügende Anzahl an Reservebewegungen ist insofern erforderlich, als sie den schweizerischen Fluggesellschaften die Möglichkeit gibt, auf unvorhergesehene und nicht beeinflussbarc Verspätungen zu reagieren. Eine zu knappe Planung kann vor allem bei der Abfertigung und der Flugvorbereitung zu Stresslagen führen, welche die Sicherheil ernsthaft beeinträchtigen können. Die Koordinationspflicht für Charterflüge in Zürich und im Ausland stellt ein zusätzliches Erschwernis für die Flugplangestaltung dar.

Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass Flugbewegungen des Nichtlinienverkehrs in Zürich bis 23 Uhr gesetzlich zulässig sind. Mehrere Entscheide der Beschwerdeinstanzen haben bestätigt, dass die Zahl der Bewegungen im übrigen nur eines der Kriterien ist, die bei der Zuteilung der Kontingente zu beachten sind. Angesichts der Verschlechterung der Verhältnisse im europäischen Luftraum generell und insbesondere in den Kontrollbezirken (UTA) von Belgrad und den ehemaligen Ostblockstaaten ist eine Erhöhung der Reservebewcgungen unumgänglich und verstösst nicht gegen
die in Artikel 95 LFV vorgeschriebene «grossie Zurückhaltung».

Der SBFZ argumeniiert, dass «die geringe Zahl der zu befördernden Personen, der wirtschaftliche Nutzen und die produzierten Emissionen in keinem Verhältnis zu den, einem grossen Teil der Bevölkerung zugemuteten Störungen stünden». Damit wirft er eine Grundsatzfrage nach der Berechtigung von Charterflügen auf, die nicht im Rahmen eines Verfahrens über Nachtflugbewilligungen zu beantworten ist. Immerhin sei aber doch festgehalten, dass auf den schweizeri791

Nachtflugkontingente an Unternehmen des Nichtlinienverkehrs

sehen Flughäfen im Jahre 1992 rund 3 Millionen Passagiere im Charterverkehr befördert wurden.

Im Licht der obigen Erwägungen entspricht die bewilligte Anzahl von Nachtflugbewegungen dem im Artikel 95 LFV statuierten Grundsatz, wonach bei der Bewilligung von Flugbewegungen zwischen 22 und 6 Uhr grösste Zurückhaltung zu üben sei.

Widerhandlungen gegen diese Verfügung werden gemäss Artikel 91 des Luftfahrtgesetzes vom 21, Dezember 1948 mit Haft oder mit Busse bis 20 000 Franken bestraft.

Rechtsmittelbelehrung Wer nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021 ) zur Beschwerde berechtigt ist, kann diese Verfügung durch Beschwerde an das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit der persönlichen Eröffnung dieser Verfügung, andernfalls seit deren Publikation im Bundesblatt einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten.

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Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Auer

Zuteilung von Nachtflugkontingenten an Unternehmen des Nichtlinienverkehrs mit grossen Flugzeugen, Sommer 1993 vom 23. Februar 1993

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt, gestützt auf das Gesuch vom 10. Januar 1993, gestützt auf Artikel 95 Absatz l, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 der Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (LFV, SR 748.01), gestützt auf die Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland vom 22. November 1984 (AS 1984 1346), unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens bei den Flughäfen und den betroffenen Schutzverbänden, verfügt: Die ßalairAG ist berechtigt, in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober 1993 die folgende Anzahl Nachtflugbewegungen durchzuführen: Zürich 40 Bewegungen für geplante An- und Abflüge zwischen 22.01 und 23 Uhr Ortszeit.

77 Bewegungen als Reserve für nachzuweisende Verspätungen (zwischen 22.01 und 23 Uhr Ortszeit) aus Flugsicherungs (ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz oder im Ausland. Sie dürfen nicht für Einzel- oder ad-hoc-Flüge verwendet werden.

Genf Keine Bewegungen für geplante Anflüge zwischen 22.01 und 24 Uhr Ortszeit und Abflüge zwischen 22.01 und 23 Uhr Ortszeit.

2 Bewegungen als Reserve für nachzuweisende Verspätungen (für Anflüge zwischen 22.01 und 24 Uhr Ortszeit und Abflüge zwischen 22.01 und 23 Uhr Ortszeit) aus Flugsicherungs (ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz oder im Ausland. Sie dürfen nicht für Einzel- oder ad-hoc-Flüge verwendet werden.

Die zugeteilten Bewegungen dürfen ausschliesslich mit Luftfahrzeugen ausgeführt werden, die dem Kapitel 3 des Anhanges 16 zum Übereinkommen vom 7, Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO Anhang 16 Kapitel 3) entsprechen.

Für den Anflug ist der Zeitpunkt massgebend, in dem das Flugzeug auf der Piste aufsetzt, für den Abflug der Zeitpunkt, in dem es von der Piste abhebt.

793

Nachtflugkontingente an Unternehmen des Nichtlinienverkehrs

Über die durchgeführten Nachtflugbewegungen ist uns monatlich (bis zum 15.

des folgenden Monats) Meldung zu erstatten. Die Benützung von Bewegungen des Reservekontingentes muss darin begründet werden.

Begründung Die Baiair beantragt für Zürich 40 Bewegungen für geplante An- und Abflüge und 100 Reservebewegungen sowie deren zwei für Genf zur Abdeckung von Verspätungen derjenigen Flüge, die zwar für die Zeit vor 22 Uhr geplant sind, jedoch aus Flugsicherungs (ATC)- oder technischen Gründen in die Zeit nach 22 Uhr fallen können.

Sowohl die Flughafendirektion Zürich als auch der «Schutzverband der Bevölkerung um den Flughafen Zürich» (SBFZ) sprechen sich gegen die vom BAZL vorgeschlagene Anzahl von Bewegungen aus.

Die Flughafendirektion Genf hat keine Einwände erhoben, dagegen ist die «Association des riverains de l'Aéroport de Genève» (ARAG) in verschiedenen Punkten mit der vorgesehenen Zuteilung nicht einverstanden.

Das BAZL hat die gegenüber der ausserordentlich niedrigen Zahl von Nachtflugbewegungen in der Sommerperiode 1992 beträchtliche Erhöhung der geplanten Bewegungen eingehend geprüft. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich ausschliesslich um wenig Lärm verursachende Landungen mit Flugzeugen vom Typ MD82/83 handelt, alle Landungen in der Zeit vor 22.31 Uhr stattfinden, und angesichts der zwingenden Rotationsplanung erscheint die genehmigte Anzahl von 40 geplanten Bewegungen gerechtfertigt. Überdies gilt es auch zu berücksichtigen, dass die Ablehnung der geplanten Bewegungen in einer Zeit, in der die schweizerischen Fluggesellschaften gegenüber der ausländischen Konkurrenz ohnehin wirtschaftlich im Nachteil sind, unzumutbar ist. Schliesslich ist in der Güterabwägung auch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Flugbewegungen des Nichtlinienverkehrs in Zürich bis 23 Uhr gesetzlich zulässig sind. Mehrere Entscheide der Beschwerdeinstanzen haben bestätigt, dass die Zahl der Bewegungen im übrigen nur eines der Kriterien ist, die bei der Zuteilung der Kontingente zu beachten sind.

Der von der Flughafendirektion Zürich vorgebrachte Vorwurf, dass das BAZL beabsichtige, die Anzahl des Kontingentes zu erhöhen, obwohl die im Vorjahr zugeteilten Bewegungen nicht vollständig ausgeschöpft wurden, ist ungerechtfertigt. Eine in Selbstverantwortung verwaltete, genügende Anzahl an Reservebewegungen ist
insofern erforderlich, als sie den schweizerischen Fluggesellschaften die Möglichkeit gibt, auf unvorhergesehene und nicht beeinflussbare Verspätungen zu reagieren. Eine zu knappe Planung kann vor allem bei der Abfertigung und der Flugvorbereitung zu Stresslagen führen, welche die Sicherheit ernsthaft beeinträchtigen können. Die Koordinationspflicht für Charterflüge in Zürich und im Ausland stellt ein zusätzliches Erschwernis für die Flugplangestaltung dar. Angesichts der Verschlechterung der Verhältnisse im europäischen Luftraum generell und insbesondere in den Kontrollbezirken (UTA) von Belgrad 794

NachtriiJgkontingentc an Unternehmen des Nichtlinienverkehrs

und den ehemaligen Ostblockstaaten ist eine Erhöhung der Rcservebewegungen unumgänglich.

Der SBFZ argumentiert, dass «die geringe Zahl der zu befördernden Personen, der wirtschaftliche Nutzen und die produzierten Emissionen in keinem Verhältnis zu den, einem grossen Teil der Bevölkerung zugemuteten Störungen stünden». Damit wirft er eine Grundsatzfrage nach der Berechtigung von Charterflügen auf, die nicht im Rahmen eines Verfahrens über Nachtflugbewilligungen zu beantworten ist. Immerhin sei aber doch festgehalten, dass auf den schweizerischen Flughäfen im Jahre 1992 rund 3 Millionen Passagiere im Charterverkehr befördert wurden.

Im Licht der obigen Erwägungen entspricht die bewilligte Anzahl von Nachtflugbewegungen dem im Artikel 95 LFV statuierten Grundsatz, wonach bei der Bewilligung von Flugbewegungen zwischen 22 und 6 Uhr grossie Zurückhaltung zu üben sei.

Widerhandlungen gegen diese Verfügung werden gemäss Artikel 91 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 mit Haft oder mit Busse bis 20 000 Franken bestraft.

Rechtsmittelbetehrung Wer nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.02J ) zur Beschwerde berechtigt ist, kann diese Verfügung durch Beschwerde an das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit der persönlichen Eröffnung dieser Verfügung, andernfalls seit deren Publikation im Bundesblatt einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten.

23. Februar 1993

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Auer

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Zuteilung von Nachtflugkontingenten an Unternehmen des Nichtlinienverkehrs mit grossen Flugzeugen, Sommer 1993 vom 23. Februar 1993

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt, gestützt auf das Gesuch vom 11. Januar 1993, gestützt auf Artikel 95 Absatz l, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 der Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (LFV, SR 748.01 ), gestützt auf die Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland vom 22. November 1984 (AS 1984 1346), unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens bei den Flughäfen und den betroffenen Sehutzverbänden, verfügt: Die CTA AG ist berechtigt, in der Zeit vom l. April bis 31. Oktober 1993 die folgende Anzahl Nachtflugbewegungen durchzuführen: Zürich 24 Bewegungen für geplante An- und Abflüge zwischen 22.01 und 23 Uhr Ortszeit.

70 Bewegungen als Reserve für nachzuweisende Verspätungen (zwischen 22.01 und 23 Uhr Ortszeit) aus Flugsicherungs (ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz oder im Ausland. Sie dürfen nicht für Einzel- oder ad-hoc-Flüge verwendet werden.

Genf Keine Bewegungen für geplante Anflüge zwischen 22.01 und 24 Uhr Ortszeit und Abflüge zwischen 22.01 und 23 Uhr Ortszeit.

40 Bewegungen als Reserve für nachzuweisende Verspätungen (für Anflüge zwischen 22.01 und 24 Uhr Ortszeit und Abflüge zwischen 22.01 und 23 Uhr Ortszeit) aus Flugsicherungs (ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz oder im Ausland. Sie dürfen nicht für Einzel- oder ad-hoc-Flüge verwendet werden.

Die zugeteilten Bewegungen dürfen ausschliesslich mit Luftfahrzeugen ausgeführt werden, die dem Kapitel 3 des Anhanges 16 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO Anhang 16 Kapitel 3) entsprechen.

Für den Anflug ist der Zeitpunkt massgebend, in dem das Flugzeug auf der Piste aufsetzt, für den Abflug der Zeitpunkt, in dem es von der Piste abhebt.

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Nachtflugkontingente an Unternehmen des Nichtlinienverkehrs

Über die durchgeführten Nachtflugbewegungen ist uns monatlich (bis zum 15.

des folgenden Monats) Meldung zu erstatten. Die Benützung von Bewegungen des Reservekontingentes tnuss darin begründet werden.

Begründung Die CTA beantragt für Zürich 24 Bewegungen für geplante An- und Abflüge und 105 Reservebewegungen sowie deren 40 für Genf zur Abdeckung von Verspätungen derjenigen Flüge, die zwar für die Zeit vor 22 Uhr geplant sind, jedoch aus Flugsicherungs (ATC)- oder technischen Gründen in die Zeit nach 22 Uhr fallen können.

Sowohl die Flughafendirektion Zürich als auch der «Schutzverband der Bevölkerung um den Flughafen Zürich» (SBFZ) sprechen sich gegen die vom BAZL vorgeschlagene Anzahl von Bewegungen aus.

Die Flughafendirektion Genf hat keine Einwände erhoben, dagegen ist die «Association des riverains de l'Aéroport de Genève» (ARAG) in verschiedenen Punkten mit der vorgesehenen Zuteilung nicht einverstanden.

Das BAZL hat die Zahl der geplanten Bewegungen eingehend geprüft. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich ausschliesslich um wenig Lärm verursachende Landungen mit Flugzeugen vom Typ MD87/83 handelt, alle Landungen in der Zeit vor 22.31 Uhr stattfinden, und angesichts der zwingenden Rotationsplanung erscheint die genehmigte Anzahl von 24 geplanten Bewegungen gerechtfertigt.

Überdies gilt es auch zu berücksichtigen, dass die Ablehnung der geplanten Bewegungen in einer Zeit, in der die schweizerischen Fluggesellschaften gegenüber der ausländischen Konkurrenz ohnehin wirtschaftlich im Nachteil sind, unzumutbar ist. Schliesslich ist in der Güterabwägung auch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Flugbewegungen des Nichtlinienverkehrs in Zürich bis 23 Uhr gesetzlich zulässig sind. Mehrere Entscheide der Beschwerdeinstanzen haben bestätigt, dass die Zahl der Bewegungen im übrigen nur eines der Kriterien ist, die bei der Zuteilung der Kontingente zu beachten sind.

Der von der Flughafendirektion Zürich vorgebrachte Vorwurf, dass das BAZL beabsichtige, die Anzahl des Kontingentes zu erhöhen, obwohl die im Vorjahr zugeteilten Bewegungen nicht vollständig ausgeschöpft wurden, ist ungerechtfertigt. Eine in Selbstverantwortung verwaltete, genügende Anzahl an Reservebewegungen ist insofern erforderlich, als sie den schweizerischen Fluggesellschaften die Möglichkeit gibt, auf unvorhergesehene und
nicht beeinflussbare Verspätungen zu reagieren. Eine zu knappe Planung kann vor allem bei der Abfertigung und der Flugvorbereitung zu Stresslagen führen, welche die Sicherheit ernsthaft beeinträchtigen können. Die Koordinationspflicht für Charterflüge in Zürich und im Ausland stellt ein zusätzliches Erschwernis für die Flugplangcstaltung dar. Angesichts der Verschlechterung der Verhältnisse im europäischen Luftraum generell und insbesondere in den Kontrollbezirken (UTA) von Belgrad und den ehemaligen Ostblockstaaten ist eine Erhöhung der Reservebewegungen unumgänglich. Im Licht der obigen Erwägungen entspricht die bewilligte Anzahl

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Nachtflugkontingente an Unternehmen des Nichtlinienverkehrs

von Nachtflugbewegungen dem im Artikel 95 LFV statuierten Grundsatz, wonach bei der Bewilligung von Flugbewegungen zur Nachtzeit grossie Zurückhaltung zu üben sei.

Der SBFZ argumentiert, dass «die geringe Zahl der zu befördernden Personen, der wirtschaftliche Nutzen und die produzierten Emissionen in keinem Verhältnis zu den, einem grossen Teil der Bevölkerung zugemuteten Störungen stünden». Damit wirft er eine Grundsatzfrage nach der Berechtigung von Charterflügen auf, die nicht im Rahmen eines Verfahrens über Nachtflugbewilligungen zu beantworten ist. Immerhin sei aber doch festgehalten, dass auf den schweizerischen Flughäfen im Jahre 1992 rund 3 Millionen Passagiere im Charterverkehr befördert wurden.

Im Licht der obigen Erwägungen entspricht die bewilligte Anzahl von Nachtflugbewegungen dem im Artikel 95 LFV statuierten Grundsatz, wonach bei der Bewilligung von Flugbewegungcn zwischen 22 und 6 Uhr grösste Zurückhaltung zu Üben sei.

Widerhandlungen gegen diese Verfügung werden gemäss Artikel 91 des Luflfahrtgesetz.es vom 21. Dezember 1948 mit Haft oder mit Busse bis 20 000 Franken bestraft.

Rechtsmitteibelehrung Wer nach Artikel 48 des Bundesgcsetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.02Ì ) zur Beschwerde berechtigt ist, kann diese Verfügung durch Beschwerde an das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, 3003 Bern, anfechten. Die .Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit der persönlichen Eröffnung dieser Verfügung, andernfalls seit deren Publikation im Bundesblatt einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten.

23. Februar 1993

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Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Auer

Verfügung über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf Sii lì-A real beim Bahnhof Murten (FR)

vom 19. Februar 1993

Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958" sowie die Artikel 104 Absatz 4 und 111 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 5. Dezember 1979:> über die Strassensignalisation, verfügt: \. Das Befahren des SBB-Terrains beim Bahnhof Murten (FR), begrenzt nördlich durch die Freiburg-und die Bahnhofstrasse, südlich durch die Bahnanlagen und sich in west-östlicher Richtung erstreckend von der Höhe der Mosterei bis zum Niveauübergang der Murtenstrasse (Bahn-km 76.4 bis 76.6 der SBB-Linie Lausanne-Payerne-Lyss), ist verboten.

Ausnahmen: - Zu- und Wegfahrt zu den markierten und den markierten gebührenpflichtigen Parkplätzen, soweit sie dem Publikum offen stehen, gestattet; - im Verkehr mit den SBB gestaltet; - für Taxis ausserdem Zu- und Wegfahrt zu den Taxistandplätzen gestattet; - Bus GFM gestattet; - für Personal SBB ausserdem Zu- und Wegfahrt zu den Parkplätzen für das Personal gestattet.

2. Das Parkieren von Fahrzeugen ist-auf dem ganzen Areal verboten.

Ausnahmen: -

markierte und markierte gebührenpflichtige Parkplätze gestattet; für Taxis auf markierten Taxistandplätzen gestattet; für Bus GFM auf markiertem Platz gestattet; für Personal SBB auf entsprechend markierten Parkplätzen gestattet.

3. Die Verkehrsordnung wird mit den erforderlichen Verkehrszeichen und Markierungen signalisiert.

11 :)

SR 741.01 SR 741.21

799

Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge

4. Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren '>.

19. Februar 1993

» SR 172.021 800

Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: Weibel

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1993

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

10

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.03.1993

Date Data Seite

768-800

Page Pagina Ref. No

10 052 534

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Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

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