Ablauf der Referendumsfrist: 4. Oktober 1993

Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten # S T #

(STEG) Änderung vom 18. Juni 1993

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 19931), beschliesst: I

Das Bundesgesetz vom 19. März 19762> über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten wird wie folgt geändert: Art. 2 Sachüberschrift Begriffe Gliederungstitel vor Art. 3 2. Kapitel: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen Art. 3 Grundsatz Technische Einrichtungen und Geräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei ihrer bestimmungsgemässen und sorgfältigen Verwendung Leben und Gesundheit der Benutzer und Dritter nicht gefährden. Sie müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanfordeningen nach Artikel 4 entsprechen, oder, wenn keine solche Anforderungen festgelegt worden sind, nach den anerkannten Regeln der Technik hergestellt worden sein.

Art. 4 Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen fest; er berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht.

') BEI 1993 I 805 > SR 819.1

2

1993-4*7

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Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten. BG

Art. 4a

Technische Normen

V

1

Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Aussenwirtschaft die technischen Normen, welche geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen zu konkretisieren.

2

Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen.

3

Es; kann unabhängige schweizerische Normenorganisationen beauftragen, technische Normen zu schaffen. , : Art. 4b

Erfüllung der Anforderungen

1

Wer eine technische Einrichtung oder ein Gerät in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass die Einrichtung oder das Gerät den grundlegenden Sicherheits-und Gesundheitsanforderungen entspricht.

, 2

Werden technische Einrichtungen und Geräte nach den technischen Normen gemäss Artikel 4a hergestellt, so wird vermutet, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt sind.

3

Wer technische Einrichtungen und Geräte,1 die den technischen Normen nach Artikel 4a nicht entsprechen, in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass sie die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllen.

', T ; 4 Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen .festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass die technische Einrichtung oder das Gerät nach den anerkannten Regeln der Technik hergestellt worden ist.

Art. 5 1

Konformitätsbewertung

Der Bundesrat regelt: a. das Verfahren zur Überprüfung der Konformität von technischen Einrichtungen und Geräten mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheits
anforderungen; b. die Verwendung von Konformitätszeichen.

2

Er kann für technische Einrichtungen und Geräte, welche ein erhöhtes Risiko darstellen, vorschreiben, dass die Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen durch eine Konformitätsbewertwngsstelle bescheinigt wird.

3

Der Bundesrat kann mit ausländischen Staaten Vereinbarungen abschliessen über die gegenseitige Anerkennung von Prüfberichten' und Konformitätsbescheinigungen.

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Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten. BG

Art. 6, zweiter Satz ... Der Bundesrat übt die : Aufsicht über den Vollzug aus und regelt die nachträgliche Kontrolle von technischen Einrichtungen und Geräten.

Art. 7 Gebühren Für die nachträgliche Kontrolle von technischen Einrichtungen und Geräten durch Vollzugsorgane können Gebühren erhoben werden. Das zuständige Departement erlässt die Gebührenordnung.

Art. 8 Veröffentlichung Die technischen Normen nach Artikel 4a werden mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle im Bundesblatt veröffentlicht.

Art. 10 Abs. l und 2 1 Die Beauftragten der Vollzugs- und Aufsichtsorgane können technische Einrichtungen und Geräte, die sich in Verkehr befinden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben.

2 Den Beauftragten sind alle erforderlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen, insbesondere in den Konformitätsnachweis, zu gewähren.

Art. 11 Sachüberschrift, Abs. l und 2 Verwaltungsmassnahmen 1 Aufgehoben 2 Die Vollzugsorgane können im nachträglichen Kontrollverfahren anordnen, dass technische Einrichtungen und Geräte, die den grundlegenden Sicherheitsund Gesundheitsanforderungen oder den anerkannten Regeln der Technik nicht genügen, nicht mehr in Verkehr gebracht werden. In Fällen schwerwiegender Gefährdung können sie deren Beschlagnahme oder Einziehung verfügen.

Art. 12, zweiter und dritter Satz ... Letztinstanzliche kantonale Entscheide und die Entscheide der Fachorganisationen und Institutionen unterliegen der Beschwerde an die eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung. Gegen deren Entscheide kann beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden.

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Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten. BG

II 1 2

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 18. Juni 1993

Nationalrat, 18. Juni 1993

Der Präsident: Piller Der Sekretär: Lanz

Der Präsident: Schmidhalter Der Protokollführer: Anliker

Datum der Veröffentlichung: 6. Juli 1993 1) Ablauf der Referendumsfrist: 4. Oktober 1993

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') BB1 1993 II 915 918

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Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG) Änderung vom 18. Juni 1993

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1993

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2

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26

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---

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06.07.1993

Date Data Seite

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