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Botschaft über die Verlängerung des Bundesbeschlusses betreffend den Abschluss von Abkommen über den Schutz und die Förderung von Kapitalinvestitionen vom 20. Oktober 1993

Sehr geehrte Herren Präsidenten, Sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zur Verlängerung des Bundesbeschlusses betreffend den Abschluss von Abkommen über den Schutz und die Förderung von Kapitalinvestitionen mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

20. Oktober 1993

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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ogi Der Bundeskanzler: Couchepin

1993-693

Übersicht Der Bundesbeschluss vom 27. September 1963 betreffend den Abschluss von Abkommen über den Schutz, und die Förderung von Kapitalinvestitionen (SR 915) ermächtigt den Bundesrat, Abkommen über den Schutz und die Förderung von Investitionen abzuschliessen. Der Beschluss enthält Angaben über den Inhalt solcher Verträge, deren wichtigste Wesensmerkmale in allen Abkommen enthalten sind.

, Die Gültigkeitsdauer dieses Bundesbeschlusses wird am 13. Februar 1994 auslaufen. Da er sich bewährt hat, sollte er verlängert werden.

Seit 1961 hat die Schweiz 59 Abkommen mit Bestimmungen über den Investitionsschutz abgeschlossen und zwar mit 26 Ländern aus Afrika, 10 aus Asien, 11 aus Lateinamerika, 11 mit östlichen Reformstaaten und einem europäischen Land : (Malta).

Die Schweiz wird ihr im internationalen Vergleich bereits dichtes Netz von .bilateralen Investitionsschutzabkommen weiter ausbauen und mit all denjenigen Ländern solche Abkommen abschliessen, die bereit sind, das von uns angstrebte hohe Verpflichiungsniveau zu akzeptieren.

' Wie bisher wird die Bundesversammlung in den Berichten zur Aussenwirtschaftspolitik über den Abschluss von Abkommen, die unter diese Ermächtigung fallen, orientiert.

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Botschaft 1

Allgemeines

Ausländische Direktinvestitionen sind für eine anhaltende Wirtschaftsentwicklung in der Dritten Welt sowie für einen erfolgreichen Übergang zur Marktwirtschaft in den östlichen Reformländem von zentraler Bedeutung. Der Begriff der Direktinvestitionen ist dabei weit zu verstehen und umfasst insbesondere auch die neuen Investitionsformen wie Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures) und andere Formen der Unternehmenskooperation. Zusammen mit dem Kapitaltransfer zum Zwecke des Aufbaus von Produktionsanlagen wird denn auch in zunehmendem Masse ein ganzes Bündel von unternehmerischen Leistungen wie modernes Managementwissen und fortschrittliche Technologien übertragen, denen im Aufbau von privatwirtschaftlichen Unternehmensstrukturen eine Schlüsselrolle zukommt. Die Förderung von Direktinvestitionen in den Ländern der Dritten Welt und in den östlichen Reformstaaten ist daher ein wichtiger Aspekt der entwicklungspolitischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit der Schweiz.

Als wichtiges Ursprungsland von internationalen Direktinvestitionen geht es der Schweiz aber auch darum, ihren Unternehmen einen möglichst freien Zugang zu den Produktionsstandorten und Absatzmärkten in der Dritten Welt und den östlichen Reformländern zu verschaffen sowie die Rechtssicherheit für schweizerische Investitionen in diesen Regionen zu verbessern. Gerade den kleineren und mittleren Betrieben, die ihre Produktionsstrukturen zunehmend geographisch diversifizieren und strategische Stützpunkte in ausländischen Märkten errichten, ist die staatsvertragliche Absicherung der Rahmenbedingungen im Gastland ein wichtiges Anliegen. Da trotz der anerkannten Bedeutung der internationalen Direktinvestitionen in der modernen Weltwirtschaft eine internationale Ordnung für Auslandinvestitionen - vergleichbar etwa mit dem GATT für die grenzüberschreitende Handelstätigkeit - fehlt, bleiben die bilateralen Investitionsschutzabkommen ein unerlässliches Instrument der schweizerischen Aussenwirtschaftspolitik.

Mit dem Bundesbeschluss vom 27. September 1963 (SR 975) haben Sie den Bundesrat ermächtigt, Investitionsschutzabkommen abzuschliessen. Die Geltungsdauer dieses Bundesbeschlusses wurde durch die Bundesbeschlüsse vom 14. Dezember 1973 (SR 975.7) und vom 24. Juni 1983 (AS 1983 1432) um jeweils weitere zehn Jahre verlängert.

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Die bisherigen Abkommen

Sämtliche bis heute abgeschlossenen Abkommen, die entweder reine Investitionsschutzabkommen sind oder Bestimmungen über den Schutz von Investitionen enthalten, figurieren in der im Anhang aufgeführten Liste. Seit unserem letzten Antrag auf Verlängerung des Bundesbeschlusses in der Botschaft vom 17. November 1982 (BB1 1982 III 1025) sind insgesamt weitere 25 Abkommen unterzeichnet worden.

In den letzten rund zehn Jahren hat sich somit das schweizerische Netz von bilateralen Investitionsschutzabkommen beträchtlich verdichtet.

Am augenfälligsten sind die Verhandlungsfortschritte, die mit den Ländern Lateinamerikas erzielt wurden. Den früheren Investitionsschutzabkommen mit Costa Rica, Honduras und Ecuador konnten acht weitere hinzugefügt werden, nämlich

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solche mit Panama, Bolivien, Uruguay, Jamaika, Argentinien, Chile,! Peru und Paraguay. Zurückzuführen sind diese jüngsten Verhandlungserfolge hauptsächlich auf die grundlegende Neuausrichtung der Wirtschaftspolitiken dieser Länder, die für ausländische Investoren liberalere Rahmenbedingungen vorsehen. Ausdruck für den eingetretenen Wandel ist nicht zuletzt die heutige Bereitschaft dieser Länder, sich staatsvertraglich zu einem internationalen Schiedsverfahren zu verpflichten, nachdem sie dies früher unter Berufung auf die sogenannte Calvo-Doktrin ablehnten.

Besondere Aufmerksamkeit haben wir der Aushandlung von Investitionsschutzabkommen mit den östlichen Reformländern geschenkt. So verfügen wir heute über .ein praktisch komplettes Netz von bilateralen Investitionsschutzabkommen mit den Ländern Mittel- und Osteuropas. Auch mit mehreren Republiken der ehemaligen Sowjetunion, nämlich mit Estland, Lettland, Litauen, Usbekistan und Weissrussland, konnten entsprechende Verhandlungen erfolgreich abgeschlossen werden.

Die verschiedenen Abkommen, die inhaltlich weitgehend miteinander übereinstimmen, entsprechen den Kriterien in Abschnitts unserer Botschaft vom 24. März 1963 (BB1 7963 I 1193) und im Bundesbeschluss vom 27. September 1963 (SR 975), mit dem der Bundesrat ermächtigt wurde, Investitionsschutzabkommen abzuschliessen. Die wichtigsten Kriterien werden hier in Erinnerung gerufen: Diese Abkommen sollen schweizerischen Investoren auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates eine gerechte und billige Behandlung gemäss Völkerrecht garantieren.

Dabei soll angestrebt werden, dass der Vertragsstaat diejenige Behandlung zusichert, die er den eigenen Staatsangehörigen gewährt oder, wenn dies vorteilhafter ist, den Investitionen der meistbegünstigten Nation einräumt. Von Bedeutung ist auch die Möglichkeit des Transfers von Investitionserträgen wie Gewinne und Dividenden und anderen Zahlungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen. Bei einer anfälligen Enteignung sollen eine wertentsprechende Entschädigung vorgesehen und die einschlägigen völkerrechtlichen Normen beachtet werden. Schliesslich soll bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien ein Schiedsgericht angerufen werden können.

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Ausblick; Notwendigkeit der Verlängerung

Noch fehlen Investitionsschützabkommen mit wichtigen Entwicklungs- und Schwellenländem, namentlich in Asien und Lateinamerika. Mit einzelnen dieser Länder sind die Verhandlungen weit fortgeschritten, konnten indessen aus den unterschiedlichsten Gründen noch nicht abgeschlossen werden. Häufig engen interventionistische Investitionsgesetzgebungen den Verhandlungsspielraum unserer Verhandlungspartner stark ein,'so dass sie nicht in der Lage sind, das1 schweizerischerseits angestrebte hohe Verpflichtungsniveau vorbehaltlos zu akzeptieren. Zum Teil stehen sie im Begriff, ihre Gesetzgebungen zu liberalisieren. Wir sind bestrebt, die Verhandlungen mit Blick auf einen baldigen Abschluss konsequent weiterzuführen. Fortgesetzt wird auch der Ausbau des schweizerischen Netzes von Investitionsschutzabkommen mit den ehemaligen Republiken der Sowjetunion. Der Abschluss entsprechender Abkommen mit solchen Ländern ist auch Ausdruck der schweizerischen Politik, die Reformbewegungen in dieser Region zu unterstützen.

Die mit dem vorliegenden Bundesbeschluss beantragte Verlängerung der Ermächtigung an den Bundesrat zum Abschluss von Investitionsschutzabkommen sichert die Kontinuität im Ausbau des Netzes solcher Abkommen. Es ist indessen nicht

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auszuschliessen, dass sich längerfristig die Voraussetzungen zum Abschluss solcher Abkommen ändern, weshalb wir von einem Antrag auf eine unbefristete Ermächtigung in Form eines Bundesgesetzes absehen.

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Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die Ermächtigung des Bundesrates zum Abschluss von Investitionsschutzabkommen hat für den Bund keinerlei finanzielle oder personelle Konsequenzen.

5

Legislaturplanung

Die Vorlage wurde im Bericht über die Legislaturplanung 1991-1995 (BB1 7992 III 1) nicht ausdrücklich angekündigt. Sie stimmt indessen mit den Zielsetzungen unserer Aussenwirtschaftspolitik, wie sie in der Legislaturplanung dargestellt sind, überein.

6

Verhältnis zum europäischen Recht

Die Ermächtigung des Bundesrates zum Abschluss von Investitionsschutzabkommen wird vom europäischen Recht nicht berührt.

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Verfassungsmässigkeit

Der Ihnen im Entwurf vorgelegte Verlängerungsbeschluss stützt sich auf dieselben Verfassungsgrundlagen wie der ursprüngliche Bundesbeschluss vom 27. September 1963 und die bisherigen Verlängerungsbeschlüsse; sie finden sich in den Artikeln 8 und 85 Ziffer 2 der Bundesverfassung (BV) (vgl. Botschaften vom 24. Mai 1963, BEI 1963 I 1193, vom 2. Mai 1973, BB1 1973 I 1472 und vom 17. Nov. 1982, BB1 1982 III 1025).

Die Kompetenzdelegation an den Bundesrat in Form einer Ermächtigung zum Abschluss von Investitionsschutzabkommen ist ihrerseits verfassungsmässig, da es sich um Verträge eng umschriebenen und in den wesentlichen Punkten stets wiederkehrenden Inhalts handelt. Durch diese Beschränkung des Umfanges der Ermächtigung wird das in Artikel 85 Ziffer 5 BV enthaltene Prinzip der Mitwirkung der Bundesversammlung beim Abschluss von Verträgen mit dem Ausland respektiert.

Vertragsabschlussermächtigungen der vorliegenden Art sind rechtsetzende Zuständigkeitsregeln im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 des Geschäftsverkehrsgesetzes. Der vorliegende Bundesbeschluss untersteht deshalb als gesetzgeberischer Akt dem fakultativen Referendum (vgl. Art. 89 Abs. 2 BV).

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Anhang

Liste der bisher geschlossenen Abkommen, die Bestimmungen über den Schutz und die Förderung von Investitionen enthalten (Stand 31. August 1993) Datum der Unterschrift

Datum des Inkrafttretens

2. Dezember 3. Mai 1. September 20. Juli 2. Mai 7. April 23. August 10. März 25. Juli 6. Februar 17. Februar 11. November 22. Juni 1. März 6. März 8. März 23. September 19. Oktober 17. Dezember 12. November 6. November 3. März 5. Oktober 7. Oktober 8. November 5. Oktober 1. Dezember 11. Dezember 12. April 8. Oktober 28. Oktober 28. Oktober 11. November 22. November

19. Januar 1964 16. September 1965 1966 18. August

i. Abkommen

betreffend den Schutz und die Forderung von Investitionen

D D i) D i) i) i) i) i) i) i) o i) i) D D D

Tunesien Tansania Costa Rica Honduras Ecuador Südkorea Uganda: Zaire Ägypten Indonesien Sudan Jordanien Syrien Malaysia Singapur Mali Sri Lanka Panama Marokko China Bolivien Türkei Ungarn Uruguay Polen Tschechoslowakei Sowjetunion Jamaika Argentinien Ghana Bulgarien Kap Verde Chile Peru

1961 1965 1965 1966 1968 1971 1971 1972 1973 1974 1974 1976 1977 1978 1978 1978 1981 1983 1985 1986 1987 1988 1988 1988 1989 1990 1990 1990 1991 1991 1991 1991 1991 1991

11. September 7. April 8. Mai 10. Mai

1969 1971 1972 1973 4. Juni 1974 9. April 1976 14. Dezember 1974 2. März 1977 10. August 1978 9. Juni 1978 3. Mai 1978 8. Dezember 1978 12. Februar 1982 22. August 1985 12. April 1991 18. März 1987 13. Mai 1991 21. Februar 1990 16. Mai 1989 22. April 1991 17. April 1990 7. August 1991 26. August 1991 21. November 1991 6. November 1992 16. Juni 1993

6. Mai

1992

" Abkommen unterzeichnet seit dem 14. Februar 1984

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Datum der Unterschrift 1) 1) 1) l) l) 1) 1) 1)

Datum des Inkrafttretens

31. Januar 3. Juli 22. September 21. Dezember 22. Dezember 23. Dezember 16. April 28. Mai

1992 1992 1992 1992 1992 1992 1993 1993

28. September 1992 3. Dezember 1992 30. April 1993 16. April 13. Mai

1993 1993

28. März 26. April 26. Juni 16. August 18. Oktober 28. Januar 17. Januar 17. März 20. Januar 20. April 21. Februar 6. Mai 28. Januar 9. September

1962 1962 1962 1962 1962 1963 1964 1964 1965 1966 1967 1969 1972 1976

17. November 29. Juli 18. November 13. August 11. Juli 6. April 9. August 31. März 23. Februar 6. Oktober 31. Oktober 15. September 18. Oktober 30. Mai

1962 1963 1962 1964 1964 1964 1966 1966 1965 1973 1967 1969 1972 1978

Rwanda

15. Oktober

1963

1963

Zentralafrikanische Republik

28. Februar

1973

15. Oktober (prov.)

4. Juli

23. Juli

1963

22. September 1964

Paraguay Vietnam Albanien Estland Lettland Litauen Usbekistan Belarus

2. Abkommen über Handelsverkehr, Investitionsschutz und Technische Zusammenarbeit Niger Guinea Elfenbeinküste Senegal Kongo (Brazzaville) Kamerun Togo Madagaskar Malta Benin Tschad Burkina Faso Gabun Mauretanien

3. Abkommen über Handelsverkehr und Investitionsschutz

1973

4. Freundschafts- und Handelsverträge mit Investitionsschutzklausel Liberia

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" Abkommen unterzeichnet seit dem 14. Februar 1984

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Bundesbeschluss Entwurf betreffend den Abschluss von Abkommen über den Schutz und die Förderung von Kapitalinvestitionen Verlängerung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20, Oktober 1993 '', beschliesst: I

Der Bundesbeschluss vom 27. September 19632) betreffend den Abschluss von Abkommen über den Schutz und die Förderung von Kapitalinvestitionen wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 3 3 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses wird bis zum 13. Februar 2004 verlängert.

II 1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Er tritt rückwirkend auf den 14. Februar 1994 in Kraft.

6410

» BEI 1993 IV 254 > SR 975

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft über die Verlängerung des Bundesbeschlusses betreffend den Abschluss von Abkommen über den Schutz und die Förderung von Kapitalinvestitionen vom 20. Oktober 1993

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Jahr

1993

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

48

Cahier Numero Geschäftsnummer

93.086

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.12.1993

Date Data Seite

254-261

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