Bundesbeschluss über die Weiterführung der Nationalstrassenabgabe # S T #
vom 18. Juni 1993
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Januar 1992 '), beschliesst: I
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Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 36i">aiuies 1
Der Bund erhebt für die Benützung der Nationalstrassen erster und zweiter Klasse auf in- und ausländischen Motorfahrzeugen und Anhängern bis zu einem Gesamtgewicht von je 3,5 Tonnen eine jährliche Abgabe von 40 Franken.
Der Abgabesatz kann mit einem allgemeinverbindlichen, dem fakultativen Referendum unterstellten Bundesbeschluss angepasst werden, sofern die Strassenverkehrskosten dies rechtfertigen.
N 2 Der Bundesrat regelt durch Verordnung den Vollzug. Er kann bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein und überwachen die Einhaltung der Vorschriften bei allen Fahrzeugen.
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Der Reinertrag dieser Abgabe wird wie der Ertrag des Zollzuschlages gemäss Artikel 36ter verwendet.
4 Auf dem Wege der Gesetzgebung kann ganz oder teilweise auf diese Abgabe verzichtet werden. Ebenso kann die Abgabe auf weitere Fahrzeugkategorien, die nicht der Schwerverkehrsabgabe unterstehen, ausgedehnt werden.
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Dieser Artikel gilt mit Wirkung ab 1. Januar 1995.
') BEI 1992 II 729 892
1993-462
Weiterführung der Nationalstrassenabgabe. BB
Übergangsbestimmung
Art. 18 Abs. 3 3 Dieser Artikel gilt bis zum 31. Dezember 1994.
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Dieser Beschluss untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände.
Nationalrat, 18. Juni 1993 Der Präsident: Schmidhalter Der Protokollführer: Anliker
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Ständerat, 18. Juni 1993 Der Präsident: Piller Der Sekretär: Lanz
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Bundesbeschluss über die Weiterführung der Nationalstrassenabgabe vom 18. Juni 1993
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Jahr
1993
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
26
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
06.07.1993
Date Data Seite
892-893
Page Pagina Ref. No
10 052 666
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