Bundesbeschluss über die Weiterführung der Nationalstrassenabgabe # S T #

vom 18. Juni 1993

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Januar 1992 '), beschliesst: I

.'

|.

.' ;'.',

\, , , , ' · '

,

. ' ' . ' . ' , ' , " " . ' " ' V-

-

f

'

· :

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 36i">aiuies 1

Der Bund erhebt für die Benützung der Nationalstrassen erster und zweiter Klasse auf in- und ausländischen Motorfahrzeugen und Anhängern bis zu einem Gesamtgewicht von je 3,5 Tonnen eine jährliche Abgabe von 40 Franken.

Der Abgabesatz kann mit einem allgemeinverbindlichen, dem fakultativen Referendum unterstellten Bundesbeschluss angepasst werden, sofern die Strassenverkehrskosten dies rechtfertigen.

N 2 Der Bundesrat regelt durch Verordnung den Vollzug. Er kann bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein und überwachen die Einhaltung der Vorschriften bei allen Fahrzeugen.

3

Der Reinertrag dieser Abgabe wird wie der Ertrag des Zollzuschlages gemäss Artikel 36ter verwendet.

4 Auf dem Wege der Gesetzgebung kann ganz oder teilweise auf diese Abgabe verzichtet werden. Ebenso kann die Abgabe auf weitere Fahrzeugkategorien, die nicht der Schwerverkehrsabgabe unterstehen, ausgedehnt werden.

5

Dieser Artikel gilt mit Wirkung ab 1. Januar 1995.

') BEI 1992 II 729 892

1993-462

Weiterführung der Nationalstrassenabgabe. BB

Übergangsbestimmung

Art. 18 Abs. 3 3 Dieser Artikel gilt bis zum 31. Dezember 1994.

II

Dieser Beschluss untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände.

Nationalrat, 18. Juni 1993 Der Präsident: Schmidhalter Der Protokollführer: Anliker

'

Ständerat, 18. Juni 1993 Der Präsident: Piller Der Sekretär: Lanz

5208

893

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss über die Weiterführung der Nationalstrassenabgabe vom 18. Juni 1993

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1993

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

26

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.07.1993

Date Data Seite

892-893

Page Pagina Ref. No

10 052 666

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.