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Ablauf der Referendumsfrist:

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23. September 1953

Bundesbeschluss über

die Fortsetzung der Hilfsmassnahmen für das Hotelgewerbe (Vom 19. Juni 1953)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 31 bis, Absatz 2, und Artikel 64 der Bundesverfassung, in Abänderung und Ergänzung der Artikel 42 und 74 des Bundesgesetzes vom 28. September 1944/28. Juni 1950 über rechtliche Schutzmassnahmen für die Hotel- und die Stickereiindustrie, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 1.Mai 19581), beschliesst: Art. l 1

Der Bundesrat wird ermächtigt, der Schweizerischen Hotel-TreuhandGesellschaft Darlehen bis zum Höchstbetrag von 20 Millionen Franken für die Gewährung von Entschuldungs- und Erneuerungsdarlehen einzuräumen, 2 Wer ein Erneuerungsdarlehen beanspruchen will, hat sein Gesuch spätestens bis Ende 1955 der Hotel-Treuhand-Gesellschaft einzureichen. Der Bundesrat wird ermächtigt, die Frist für die Einreichung von Gesuchen um Entschuldungsdarlehen über das Jahr 1953 hinaus zu erstrecken.

s Der jährliche Kreditbedarf ist in die Voranschläge einzustellen.

* Der Bundesrat setzt die jeweiligen Zinsbedingungen fest. Er überwacht die bestimmungsgemässe Verwendung der Mittel und erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften.

Art. 2 ' In teilweiser Abänderung und Ergänzung der Artikel 42 und 74 des Bundesgesetzes vom 28. September 1944/28. Juni 1950 über rechtliche Schutzmassnahmen für die Hotel- und die Stickereiindustrie wird die Hotel-TreuhandGesellschaft ermächtigt, die Darlehen des Bundes zu verwenden zur Gewährung von 1

1) BEI 1958, II, 24.

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a. Entschuldung»- und Erneuerungsdarlehen gemäss Artikel 42 und Artikel 74, Absatz l, lit. c, des Bundesgesetzes vom 28. September 1944/28. Juni 1950; 6. Erneuerungsdarlehen mit Grundpfandsicheriing, ohne dass ehi gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 74, Absatz l, lit. c, des Bundesgesetzes vom 28. September 1944/28. Juni 1950 besteht; c. Entschuldungsdarlehen zur Abfindung von Forderungen, für die keine Grundpfandsicherung besteht.

2 Die Hotel-Treuhand-Gesellschaft kann bereits ausgerichtete Vorschüsse gemäss Artikel 74 des Bundesgesetzes vom 28. September 1944/28. Juni 1950 in Darlehen mit nachgehender vertraglicher Grundpfandsicherung umwandeln, in der Eegel jedoch nur, wenn Dritte bereit sind, Erneuerungsdarlehen gegen vorgehende Grundpfandsicherung zu gewähren.

s Die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft kann gegenüber Dritten, die Erneuerungsmittel zur Verfügung stellen, die verbindliche Erklärung abgeben, dass sie künftighin auf die Inanspruchnahme des gesetzlichen Pfandrechts für Erneuerungsdarlehen verzichte.

Art. 8 Erneuerungsdarlehen der Hotel-Treuhand-Gesellschaft im Sinne von Artikel 2, Absatz l, lit. ï>, dürfen zusammen mit den übrigen grundpfandgesicherten Forderungen den Schatzungswert der Hotelgrundstücke gemäss Artikel 62 des Bundesgesetzes vom 28. September 1944/23. Juni 1950 nicht übersteigen. Zum Schatzungswert ist die Wertvermehrung hinzuzurechnen, die durch die Erneuerung herbeigeführt wird.

(

Art. 4 Der Bundesboschluss vom 26, Oktober 1950 über die Bereitstellung weiterer Mittel zur Portsetzung der Hilfsmassnahmen für das Hotelgewerbe wird aufgehoben.

Art. 5 1 Dieser Beschluss ist gemäss Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

......... ,.,,......

2 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 19. Juni 1953.

Bundesblatt. 105. Jahrg. Bd. II.

Der Präsident : Th. Holenstein Der Protokollführer: Ch, Oser 44

650 Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 19. Juni 1953.

Der Präsident : Schmuki Der Protokollführer: F. Weber

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 be-| treffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 19. Juni 1958.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, nés

Der Bundeskanzler: Ch. Oser

Datum der Veröffentlichung 25. Juni 1953 Ablauf der Referendumsfrist 28. September 1953

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Bundesbeschluss über die Fortsetzung der Hilfsmassnahmen für das Hotelgewerbe (Vom 19. Juni 1953)

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25.06.1953

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