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Bundesbeschluss Über

die Ausrichtung einer Teuerungszulage an das Bundespersonal für das Jahr 1953 Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 1952 betreffend Abänderung des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten und der Bundesbeschlüsse über Bezüge der Magistratspersonen, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 6. Februar 1953, beschliesst:

Art. l Grundsatz Dem Personal des Bundes und der Bundesbahnen, den Eentenbezügern der Personalversicherungskassen des Bundes sowie den Bezügern von Haftpflichtrenten der Bundesbahnen wird für das Jahr 1958 eine Teuerungszulage ausgerichtet.

Art. 2 Aktives Personal Für das aktive Personal wird die Zulage nach den Vorschriften ausgerichtet, die in den Artikeln l bis 5 des Bundesbeschlusses vom 27. März 1952 über die Ausrichtung einer zusätzlichen Teuerungszulage an das Bundespersonal für das Jahr 1952 festgelegt waren.

Art. 3 Altrentner Für die Eentenbezüger der Eidgenössischen Versicherungskasse oder der Pensions- und Hilfskasse der Bundesbahnen, deren Ansprüche nach den Kassenstatuten vom Mai 1942 oder früheren Erlassen festgesetzt sind, und für die Haftpflichtrentner der Bundesbahnen wird die Zulage nach den Vorschriften ausgerichtet, die in den Artikeln l bis 8 und 5 bis 7 des Bundesbeschlusses vom 15. September 1950 über die Ausrichtung von Teuerungszulagen an die Eentenbezüger der Personalversicherungskassen des Bundes für die Jahre 1950 bis 1

372 1952 und im Bundesbeschluss vom 27. März 1952 über die Ausrichtung einer zusätzlichen Teuerungszulage an das Bundespersonal für das Jahr 1952 festgelegt waren.

2 Hat ein solcher Bentenbezüger oder dessen Ehegatte Anspruch auf eine AHV-Rente, so ist <üe Zulage so zu kürzen, dass sie zusammen mit der Rente einer Personalversicherungskasse und der AHV-Rente nicht mehr ausmacht, als wenn die Eente im Jahre 1949 nach den neuen Kassenstatuten zugesprochen worden wäre.

Art. 4 Neurentner 1 Für die nicht unter Artikel 8 fallenden Rentenbezüger der Personalversicherungskassen des Bundes wird die Zulage nach den Vorschriften ausgerichtet, die im Bundesbeschluss vom 27. März 1952 über die Ausrichtung einer zusätzlichen Teuerungszulage an das Bundespersonal für das Jahr 1952 festgelegt waren, wobei die Ansätze in Artikel 2, Absätzen l und 2, des genannten Beschlusses gemäss Absätzen 2 und 8 hiernach abgeändert werden.

2 Die Zulage beträgt 4 Prozent der in Prozenten des versicherten Verdienstes festgesetzten Kassenleistung.

3 Die Zulage beträgt mindestens 162 Franken für die Bezüger von Invalidenrenten, 102 Franken für die Bezüger von Witwenrenten, 84 Franken für die Bezüger von Waisenrenten, höchstens aber 5 Prozent der massgebenden Kassenleistung und in keinem Falle weniger als die für 1952 ausgerichtete, zusätzliche Zulage.

4 Die in den Absätzen l bis 8 enthaltenen Bestimmungen sind auch auf Fürsorgeleistungen des Bundes an ehemalige Mitglieder des Bundesrates und der eidgenössischen Gerichte bzw, deren Hinterbliebenen, den ehemaligen Präsidenten des Schweizerischen Schulrates und ehemalige Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule anzuwenden.

Art. 5 Kinder von Invalidenrentnern Dem Invalidenrentenbezüger wird für jedes Kind, das im Falle der Verwaisung Anspruch auf eine Waisenrente einer Personalversicherungskasse des Bundes hätte, eine Zulage von 30 Franken viertelj ährlich ausgerichtet. Leistungen nach Artikel 24, Absatz 6, der Kassenstatuten sind auf diese Zulage anzurechnen.

Art<6 Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1953 in Kraft.

2 Der Buqdesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

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Bundesbeschluss über die Ausrichtung einer Teuerungszulage an das Bundespersonal für das Jahr 1953

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19.02.1953

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