258 Als Mitglieder der Eidgenössischen Luftfahrtkommission für den Eest der laufenden Amtsdauer hat der Bundesrat die Herren Dr. Jean-Tony Lacour.

in Genf, und Dr. Walter Muri, in Zürich, gewählt.

1.

2.

8.

4.

Der Bundesrat hat folgenden Kantonen Bundesbeiträge bewilligt: Schwyz: an die Kosten der Lawinenverbauung und Aufforstung «Gross Wand» in der Gemeinde Riemstadlen.

Graubünden: an die Kosten der Erstellung des Waldweges «Urden I. und II. Sektion» in den Gemeinden Maladers, Lüen, Castiel und Calfreisen.

Tessin: a. an die Kosten der Lawinenverbauung und Aufforstung «Cozzerà e Baselga» in der Gemeinde Ghirone; b. an die Kosten der Verbesserungen auf der Alp «Piora» in der Gemeinde Quinto.

Wallis : an die Kosten der Erstellung der Luftseilbahn Stalden-StaldenriedGspon in der Gemeinde Staldenried.

1333

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Änderungen im diplomatischen Korps vom 28. September bis 3. Oktober 1953 Ägypten. Herr Oberstleutnant Sarwat Mahmoud Fahmy Oka s ha, Militärattache, ist in Bern eingetroffen und hat seinen Posten angetreten.

Argentinien. Herr Alberto Atilio Maddonni, Dritter Sekretär, der auf einen anderen Posten berufen wurde, gehört dieser Mission nicht mehr an.

Herr Mario Remorino Wirtschaftsrat, ist in Bern eingetroffen und hat seinen Posten angetreten.

Iran. Herr Djamchid M e f t a h , Erster Sekretär, ist in der Schweiz eingetroffen und hat sein Amt übernommen.

Tschechoslowakei. Herr Bohumil Milfajt, Attaché, gehört dieser Mission nicht mehr an und hat die Schweiz verlassen.

Türkei. Herr Talat Kulay, Erster Sekretär, hat sein Amt übernommen.

1333

259

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Elektrowickler-Beruf

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe von Artikel 5, Absatz l, Artikel 13, Absatz l, und Artikel 19, Absatz l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Artikel 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Elektrowickler-Beruf 1. Berafsbezeichflung und Lehrzeitdaner Berufsbezeichnung : Elektrowickler Lehrzeitdauer: 4 Jahre Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle gemäss Artikel 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

Die Ausbildung von Lehrlingen im Elektrowickler-Beruf kann nur in elektrotechnischen Werkstätten und Maschinenfabriken erfolgen, die sich mit der Herstellung oder Eeparatur von Wicklungen für Elektroapparate, Elektromotoren, Transformatoren und Generatoren befassen, über die zur Ausübung des Berufes notwendigen Werkzeuge, Maschinen, elektrischen Kontroll- und Messeinrichtungen verfügen und befähigt sind, Lehrlinge gemäss dem in Ziffer 8 erwähnten Lehrprogramm auszubilden, Z. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge Wird ein Betrieb vom Meister allein geführt, so darf er jeweilen nur einen Lehrling ausbilden. Sind neben dem Meister ständig noch 1-3 gelernte Elektrowickler tätig, so darf ein zweiter Lehrling eingestellt werden, wenn der erste mindestens 2 Jahre seiner Lehre bestanden hat.

Auf je 1-8 weitere, ständig beschäftigte gelernte Elektrowickler, oder gelernte Angehörige verwandter Berufe, kann jeweilen l weiterer Lehrling angenommen werden.

260 Die Zahl der Lehrlinge in den verschiedenen Berufsarten hat in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der ständig beschäftigten gelernten Arbeiter des betreffenden Berufes zu stehen.

Die Aufnahme der Lehrlinge hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Artikel 5, Absatz 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

Beim "Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Fehlen geeigneter Lehrstellen, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle vorübergehend die Erhöhung der hiervor festgesetzten Zahl von Lehrlingen bewilligen.

Zur Vermeidung von Störungen im Unterricht der Berufsschule ist der Lehrantritt nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

*

3. Lehrprogramm für die Werkstattausbildung A. Allgemeines Mit Beginn der Lehrzeit sind dem Lehrling ein geeigneter Arbeitsplatz und die notwendigen Werkzeuge zuzuweisen. Der Lehrling soll im Eahmen des Lehrprogramnis von Anfang an ausschliesshch zu beruflichen Arbeiten herangezogen werden. Er ist rechtzeitig über die hei den verschiedenen Arbeitsausführungen auftretenden Unfallgefahren aufzuklären und zur Führung eines Arbeits-Tagebuches anzuhalten.

Der Lehrling ist an Beinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie an genaues und mit zunehmender Fertigkeit an rasches und selbständiges Arbeiten zu gewöhnen.

B. Berufskenntnisse In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Beruf skenntnisse zu vermitteln: Materialkenntnisse. Merkmale und Eigenschaften sowie Bearbeitbarkeit und Verwendungszwecke der zur Anwendung kommenden Werkstoffe, wie Stahl- und Gussarten, Nichteisenmetalle und Legierungen, Halb- und Fertigfabrikate (Handelsartikel), Isoher- und Hufsmaterialien.

Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen. Benennung, Anwendungsmöglichkeiten, Handhabung und Instandhaltung der Handwerkzeuge, einfachen Werkzeugmaschinen, Wickelmaschinen und der gebräuchlichsten Vorrichtungen (Hilf sapparate), der Mess- und Prüf apparate für Strom, Spannung und Isolation.

Allgemeine Fachkenntnisse. Die wichtigsten Arbeitsverfahren und ihre Anwendungsgebiete, wie Hand- und Maschinenarbeiten für die Metallbearbeitung,

261 Lot- und Schweissverfahren, Arbeitsverfahren für die Wicklerei, Bestimmen der Nuten-, Lamellen- und Ausgleichleiterschritte.

Störungen bei verschiedenen Arten von Elektromotoren, ihre Ursache und Verhütung; Lesen von Werkstattzeichnungen und Wicklunggschemas.

Massnahmen zur Verhütung von Unfällen; erste Hilfe bei Unfällen durch elektrischen Strom.

C. Werkstattarbeiten Die nachstehend aufgeführten Arbeiten dienen als Wegleitung für eine planmassige Ausbildung des Lehrlings. Die Verteilung der verschiedenen Ausbildungsarbeiten auf die einzelnen Lehrjahre richtet sich unter Berücksichtigung einer stufenmässigen Entwicklung nach den Arbeitsverhältnissen des Lehrbetriebes.

Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeitsverfahren abwechslungsweise zu wiederholen und die Ausbildung darin zu ergänzen. Die Ausbildung des Lehrlings zur selbständigen Anfertigung von Arbeiten nach Zeichnungen ist weitgehend zu fördern.

Erstes Lehrjahr Einführen in das Handhaben und Instandhalten der Werkzeuge und Maschinen. Üben der grandlegenden Fertigkeiten im Feilen, Meissein und Sägen.

Messen mit verstellbaren und festen Messwerkzeugen.

Anreissen. Bohren mit Bohrmaschinen.

Gewindeschneiden von Hand mit Gewindebohrer, Schneideisen und Gewindeschneidkluppe.

Ausreiben konischer und zylindrischer Bohrungen.

Eichten, Biegen, Stanzen und Nieten von Stäben und Blechen.

Schleifen oder Schärfen von Werkzeugen wie Bohrer, Meissel, Beissnadeln, Schraubenzieher, Durchschläge und Papiermesser.

Mithelfen beim Einlegen der Bleche in Transformatoren, Statoren oder Eotoren.

Anfertigen von Ösen, einfachen Verbindungen und Ableitungen nach Skizze oder Werkstattzeichnung.

Isolieren von Stäben; Isolieren von Nuten in Statoren und Eotoren.

Wickeln von einfachen Apparate-, Transformator-, Stator- undEotorspulen.

Zweites Lehrjahr Wickeln von verschiedenen Spulen. Einlegen von Wechselstrom-Statorenspülen. Schalten der Spulen. Herstellen der Phasenverbindungen nach Schemas.

Anfertigen und Einlöten von Kollektorfahnen.

Mithelfen beim Herstellen von Kollektoren, Einpressen von Wellen und Aufsetzen von Kollektoren oder Schleifringen.

Egalisieren von Kollektoren oder Schleifringen.

262 Anfertigen von Klemmarischlüssen. Ausführen von Lot- und Verzinnungsarbeiten.

Einführen in einfache Schweissarbeiten an Leitermaterialien, wie Verbindungen aus Bund- oder Flachprofilen.

Wickeln von Apparate-, Transformator-, Stator- und Eotorspulen nach vorhandenen Schablonen. Mithelfen bei Isolationsprüfungen.

Drittes Lehrjahr Selbständiges Bestimmen der Spulengrössen.

Herstellen der erforderlichen Biege- und Wickelvorrichtungen.

Einlegen und Verkeilen von vorbereiteten Eotor- und Statorspulen.

Anfertigen und Anbringen von Wicklungsdistanzierungen und Abstützungen.

Bandagieren von Botorwicklungen.

Anfertigen von Verbindungen und Laschen.

Ausführen von schwierigeren Weichlot-, Hartlot- und Schweissarbeiten.

Einbauen von Apparate- und Transformatorenwicklungen.

Ausführen von Isolationsprüfungen.

Viertes Lehrjahr Schalten von Transformator-, Stator- und Botorwicklungen nach Angaben.

Anfertigen von durchgezogenen Wechselstromwicklungen.

Selbständiges Wickeln von Apparate- und Transformatorenspulen nach vorgeschriebener Windungszahl.

Zusammenbauen von Motoren, Transformatoren und Apparaten.

Prüfen von Wicklungen.

Ausbalancieren von Botoren.

Feststellen und Beheben von Fehlern und Schäden an elektrischen Apparaten, Motoren oder Transformatoren.

4. Übergangsbestimmung Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge finden auf Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Beglementes vertraglich vereinbart wurden, keine Anwendung.

5. Inkrafttreten Dieses Eeglement tritt am 1. Oktober 1958 in Kraft.

Bern, den 24. August 1958.

Eidgenössisches

Volksmrtschaftsdepartement: Rnbattel

263

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Elektrowickler-Beruf

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe von Artikel 89, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Artikels 29 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1932, erlässt nachstehendes Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Elektrowickler-Beruf 1. Allgemeine Bestimmungen Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen) ; b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer, während sich die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet.

3. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfung die zur Ausübung seines Berufes als Elektrowickler nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

Sie muss in einem hiezu geeigneten Betrieb durchgeführt werden.

Für jede Prüfung ist die notwendige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei nur Fachleute mit Betriebspraxis in Frage kommen, und zwar in erster Linie solche, die an einem Expertenkurs teilgenommen haben. Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat über seine Beobachtungen während der Arbeit Aufzeichnungen zu machen. Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat stets durch 2 Experten zu erfolgen.

Bei der Beurteilung der Prüfungsarbeiten im Fachzeichnen hat ein Fachmann aus der Praxis mitzuwirken, der mit der Ausführung von technischen Zeichnungen vertraut ist.

264 Die Prüfung ist in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind Werkbank und Werkzeuge, sowie die erforderlichen Werkzeugmaschinen in gutem, betriebsbereitem Zustand zur Verfügimg zu stellen.

Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten, wie Material, Werkstattzeichnungen oder Skizzen, sind dem Kandidaten erst beim Beginn der Prüfung auszuhändigen und soweit notwendig zu erklären. Die Experten haben den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandern. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

3. Pritfungsdauer Die Prüfung dauert 8% Tage: Arbeitsprüfung ca. 22 Stunden, Berufskenntnisse 4^5 Stunden, Fachzeichnen ca. 2% Stunden.

Nicht Inbegriffen in den obigen Prüfungszeiten ist die Prüfung der geschäftskundlichen Fächer.

4. PrüfungsstoH a. Arbeitsprüfung (ca. 22 Stunden) Jeder Prüfling hat die nachstehend aufgeführten, im Elektrowickler-Beruf allgemein vorkommenden Arbeiten innerhalb der jeweils festgesetzten Ausführungszeit nach den in der Zeichnung oder in den Wicklungsangaben vorgeschriebenen Formen, Grossen und Genauigkeiten anzufertigen: 1. Allgemeine Berufsarbeiten (ca. 6 Stunden): Anreissen, Bohren, einfache Feilarbeiten, Gewindeschneiden, Biegen, Verschrauben, Nieten, Löten von flexiblen Kabeln (ca. 50 mm3) in Ösen oder Kabelschuhe.

Herstellen und Isolieren von Ableitungen und Spulenverbindungen (ca. 10 bis 100 mm2) für Stator- oder Eotor-Wicklungen.

2. Bandagierarbeiten (ca. 3 Stunden): Bandagieren eines Eotors (ca.

250 mm Durchmesser), einfache und doppelte Bandage mit Draht 1-1,5 mm Durchmesser (nur Schloss verlöten).

8. Eingelegte Stator-Wicklung für Wechselstrom (Teilarbeit ca.

4 Std.) : Bestimmen von Wicklungsscüritt und Spulengrösse für konzentrische Dreiphasen-Wicklung nach Wicklungsangaben. Einlegen einer konzentrischen Wicklung (isolierter Draht ca. 1,2 bis 2,0 mm Durchmesser) ; Spulensatz und Isolation vorhanden.

4. Durchgezogene Stator-Wicklung für Wechselstrom (Teilarbeit ca. 4 Std.) : Zubereiten der Isolation und Durchziehen der Wicklung (isolierter Draht ca. 1,5-3,0 mm Durchmesser ; Nutenschritt mindestens 100 mm).

5. Spule für Gleichs.trom-Kotor (Teilarbeit ca. 3 Std,): Bestimmen der · Spulengrösse nach Wicklungsangaben.

Anfertigen einer Spule auf vorhandener Schablone und Isolieren derselben (isolierter Draht ca. 2 mm Durchmesser),

265

6. Rotor-Wicklung für Gleichstrom (Teilarbeit ca. 2 Std.): Einlegen der unter Position 5 angefertigten Spule (Isolationen vorhanden).

Einstellen des Kollektorschrittes nach Wicklungsangaben Anmerkung: Werkstattzeichnungen für geeignete Prüfungsstücke zu Position l können bei der Geschäftsstelle des Arbeitgeberverbandes schweizerischer Maschinen- und Metallindustrieller in Zürich bezogen werden.

Die zur Ausführung der Prüfungsarbeiten für Positionen 2-6 erforderlichen Eotoren und Statoren sind von der Prüfungsfirma zur Verfügung zu stellen.

b. Berufskenntnisse Abschnitte l und 2 : ca. l Stunde ; Abschnitt 3: 3-4 Stunden.

Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. Material-, Werkzeug- und Maschinenkenntnisse. Merkmale und Eigenschaften der zur Verarbeitung kommenden Materialien sowie die Handhabung und Instandhaltung von Werkzeugen und Maschinen, wie Stahl- und Gussarten: Bau- und Werkzeugstähle (Dynamobleche), Eisen-, Temper-, Stahl- und Metallguss (Maschinenteile).

Nichteisenmetalle und deren Legierungen: Blei, Kupfer, Nickel, Zink, Zinn und Aluminium.

Messing, Bronze und Leichtmetalle.

Halb- und Fertigfabrikate : Bleche, Stangen, Profile, Bohre, Drähte, Schrauben und Nieten.

Widerstand-, und Isolierungsmaterialien : Nickelin Konstantan, Reotan, Glimmer, Hartpapiere, Harze, Keramische Stoffe, Lacke, Isolieröle.

Hilfsmaterialien : Lot- undSchweissmittel, Kitte, Leime, Fette, Schmieröle, Rostschutz und Lösungsmittel. Brennstoffe.

Handwerkzeuge; Schlosserwerkzeuge für die Metallbearbeitung. Sonderwerkzeuge und Lehren für die Wicklerei.

Werkzeugmaschinen: Bearbeitungsmaschinen für Metalle, wie Schleif-, Bohr-, Hobel- und Fräsmaschinen und Drehbänke.

Maschinen für die Wicklerei : Bandsägen, Zirkularfräsen, Wickelmaschinen Bandagierbänke samt zugehörenden Hilfsapparaten und Vorrichtungen.

Lot- und Schweisseinrichtung: Apparate für Weich- und Hartlöten sowie für Gas- und elektrische Schweissverfahren.

2. Allgemeine, Fachkenntnisse. Grundlegende Arbeitsausführungen (Arbeitstechniken) und Anwendungsmöglichkeiten, wie Arbeitsverfahren für die Metallbearbeitung, Handarbeiten am Schraubstock, Löten und Schweissen, einfache Maschinenarbeiten.

Bundesblatt. 105. Jahrg. Bd. III.

20

266 Arbeitsmethoden und Grundbegriffe über die Wicklungs- und Isolierverfahren. Einbauen von Apparate-, Rotor-, Stator- und Transformatorwicklungen. Erstellen von Ableitungen, Verbindungen und Wicklungsbefestigungen (Zweck und Anwendung).

Verschiedenes: Lesen von Werkstattzeichnungen, Bestimmen der Nuten-, Lamellen- und Ausgleichschritte. Prüfen von Wicklungen auf Windungszahl, Isolation und Schaltung. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen. Erste Hilfe bei Unfällen mit elektrischem Strom.

8. Elektrotechnische Fachkenntnisse und Schaltungsschemas (schriftliche Prüfung). Grundbegriffe aus dem Gebiet der Elektrotechnik.

Elektrische Stromerzeugung: Wechselstrom, Gleichstrom, Spannung und Widerstand.

Ohmsches Gesetz. Gebräuchliche Messinstrumente und Prüfgeräte.

Spezifischer Widerstand, Stromverbrauch und Spannungsverlust.

Schaltung von Widerständen (Serie- und Parallelschaltung). Abhängigkeit des Widerstandes von der Temperatur.

Schaltarten: Stern- und Dreieckschaltung.

Magnetismus, Induktion, magnetische Felder und ihre Anwendung.

Magnetisierung von Eisen, Nutenzahl pro Pol und Phase eines Drehstromfeldes.

Aufbau und Wirkunpsweise von Motoren, Umformern, Generatoren und Transformatoren.

Zeichnerische Darstellung von Schaltungsschemas nach Angaben, Verbindungssystemen und-Schaltungsanordnungen.

Einfache Berechnungen über Leitungsquerschnitte, Spannungs-, Widerstands- und Leistungsverhältnisse.

c. Fachzeichnen (ca. 2% Stunden) Jeder Lehrling hat eine Werkstättskizze mit den erforderlichen Bissen und Schnitten samt zugehörenden Mass- und Bearbeitungsangaben anzufertigen. Als Prüfungsaufgaben kommen ein oder mehrere Einzelteile von Vorrichtungen oder Apparaten nach Zusammenstellungszeichnungen oder Modellen in Betracht.

Die Skizzen sind von freier Hand (Kreise mit Zirkel) anzufertigen.

5. Beurteilung und Notengebung Allgemeines Massgebend für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind Arbeitsgüte (Genauigkeit und fachgemässe Ausführung) sowie die Arbeitsweise (Aufbau, Handfertigkeit und Arbeitsmenge).

Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich der Prüfling auf allen vorgeschriebenen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine vollständige Beurteilung der wichtigsten Prüfungsleistungen möglich wird.

267

Auf Einwendungen des Prüflings, er sei in einzelne grundlegende Arbeitsgebiete nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden.

Alle in den Prüfungspositionen verlangten Arbeiten sind von den Experten gemäss nachstehenden Notenabstufungen zu beurteilen: Eigenschaften der Arbeit:

Beurteilung:

Note:

Vorzüglich in jeder Beziehung . . . .

sehr gut . . . . l Zwischennote gut bis sehr gut 1,5 Gut und zweckentsprechend gut 2 Zwischennote genügend bis gut 2,5 Brauchbar trotz etwelchen Mängeln genügend . . . 3 Den Mindestanforderungen nicht entsprechend . .

ungenügend . . 4 Vollständig fehlerhaft, lückenhaft oder nicht ausgeführt unbrauchbar . . 5 Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

Die Note derjenigen Prüfungspositionen, die sich aus mehreren Beurteilungen zusammensetzen, ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

Die Note in der Arbeitsprüfung, in den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen bildet je das Mittel aus den Noten der nachstehenden Prüfungspösitionen und ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

Anmerkung: Notenformulare zur Eintragung der Prüfungsergebnisse können bei der Geschäftsstelle des Arbeitgeberverbandes schweizerischer Maschinenund Metallmdustrieller unentgeltlich bezogen werden.

Arbeitsprüfung (ca. 22 Stunden) Für die Beurteilung der nachfolgenden Prüfungsarbeiten sind die Arbeitsgüte (Genauigkeit und fachgemässe Ausführung) sowie die Arbeitsweise (Aufbau, Handfertigkeit und Arbeitsmenge) zu berücksichtigen.

Pos. l. Allgemeine Berufsarbeiten: Anreissen, Bohren, Feilen und Gewindeschneiden; Biegen, Verschrauben, Nieten, Weich- und Hartlöten (Flexible Kabel) ; Herstellen und Isolieren von Ableitungen und Spulen Verbindungen, Pos. 2, Bandagierarbeiten: Bandagieren eines Botors, einfache und Doppel-Bandage (nur Schloss verlöten).

Pos. 3. Eingelegte Stator-Wicklung für Wechselstrom (Teilarbeit): Bestimmen von Wicklungsschritt und Spulengrösse ; Einlegen von einer konzentrischen Wicklung.

Pos. 4. Durchgezogene Stator-Wicklung für Wechselstrom (Teilarbeit): Zubereiten der Isolationen und Durchziehen der Wicklung.

268

Pos. 5. Spule für Gleichstrom-Rotor (Teilarbeit): Bestimmen von Spulengrösse ; Anfertigen einer Spule auf vorhandener Schablone, Pos. 6. Rotor-Wicklung für Gleichstrom (Teilarbeit): Einlegen der angeiertigten Spule; Einstellen des Kollektorschrittes.

. Berufskenntnisse (4-5 Stunden) Pos. 1. Material-, Werkzeug- und Maschinenkenntnisse; Pos. 2, Allgemeine Fachkenntnisse ; Pos. 3. Elektrotechnische Fachkenntnisse und Schaltungsschemas.

Fachzeichnen (Skizzieren 2% Stunden) Pos. 1. Technische Richtigkeit (Darstellung und Projektion); Pos. 2. Mass- und Bearbeitungsangaben (richtige und vollständige Eintragung) ; Pos. 8. Zeichnerische Ausführung (Strich, Beschriftung und Arbeitsmenge), Prüfungsergebnis Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden 4 Noten ermittelt wird, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist : Note der Arbeitsprüfung, Note in den Berufskenntnissen, Note im Fachzeichnen, Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (1/5 derNotensumme);; sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note in der Arbeitsprüfung und in den Berufskenntnissen als auch die Gesamtnote je den Wert 8,0 nicht überschreiten.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Notenformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 1958 in Kraft.

Bern, den 24. August 1958.

1296

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Rubattel

269

Vorladung Das Divisionsgericht 3 ladet hiermit zur Hauptverhandlung von Dienstag, den 20. Oktober 1958, 14.15 Uhr, im Obergerichtsgebäude, Schanzenstrasse Nr. 17, Bern, unter Androhung der gesetzlichen Polgen im Falle des Ausbleibens, persönlich vor; 1 er Dienstversaumnis, der Nichtbefolgung von Dienstvorschriften und des Missbrauchs und der Verschleuderung von Material.

Bern, 6. Oktober 1953.

Divisionsgericht 3: Oblt. Bieri H. W.

1333

# S T #

Wettbewerb- and Stellenaiissckeibnngen, sowie Anzeigen

Bei der unterzeichneten Verwaltung kann bezogen werden:

Die Praxis der Rekurskommission der Eidgenössischen Militärverwaltung von 1950 und 1951 Diese 62 Seiten umfassende Broschüre enthält Entscheide, alphabetisch nach Stichworten und folgenden Gebieten geordnet: Allgemeines, Dienstpferde und Maultiere, Land- und Sachschaden, Motorfahrzeuge, Bechnungswesen, Sold, Unfallschäden, Verantwortlichkeit aus dem militärischen Dienstverhältnis, Urteile und Eevisionen.

Die Zusammenstellung gibt ein vollständiges Bild der Praxis der Kekurskommission den Jahren 1950 und 1951.

Preis (broschiert mit Umschlag) Fr. 1.50 plus Porto.

Drucksachen- und Materialzentrale Bern 3

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Jahr

1953

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

40

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.10.1953

Date Data Seite

258-269

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10 038 421

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