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Bundesbeschluss über

die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Graubünden für die Korrektion des Hinterrheins zwischen Thusis und Rothenbrunnen

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, auf Grund des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 betreffend die Wasserbaupolizei sowie des Bundesbeschlusses vom I.Februar 1952 über die Bundesbeiträge an die Kosten von Gewässerverbauungen und -korrektionen in den von Unwetterkatastrophen heimgesuchten Gebieten sowie von schwer finanzierbaren Gewässerverbauungen und -korrektionen, nach Einsicht in das Schreiben des Bau- und Forstdepartements des Kantons Graubünden vom 26. Mai 1952, und in eine Botschaft des Bundesrates vom 20. März 195S1), beschließet : Art. l

Das vom Kanton Graubünden am 26. Mai 1952 eingereichte Gesamtprojekt für die Korrektion des Hinterrheins von Thusis bis Eothenbrunnen wird genehmigt.

An die Arbeiten der ersten Etappe dieses Gesamtprojektes wird dem Kanton Graubünden ein ordentlicher unabgebauter Beitrag von 45 Prozent der wirklichen Kosten zugesichert bis zum Maximum von 2 025 000 Franken, als 45 Prozent des genehmigten Voranschlages von 4 500 000 Pranken, Überdies wird dem Kanton Graubünden auf Grund von Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 1. Februar 1952 ein ausserordentlicher Zusatzbeitrag von 15 Prozent der wirklichen Kosten bis zum Maximum von 675 000 Franken, als 15 Prozent des genehmigten Voranschlages von 4 500 000 Franken unter der Bedingung gewährt, dass auch der Kanton Graubünden, gemäss Artikel 3, Absatz l, des vorgenannten Beschlusses, über seinen ordentlichen Höchstbeitrag hinaus eine zusätzliche Subvention von mindestens 5 Prozent der Baukosten zuspricht. Die Erfüllung dieser Bedingung ist dem Eidgenössischen *) BEI 1958, l, 611.

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Departement des Innern gegenüber anlässlich der Erklärung der Annahme dieses Bundesbeschlusses nachzuweisen.

Die Zusicherung des zusätzlichen Beitrages wird auf zehn Jahre vom Datum dieses Beschlusses an befristet.

Art. 2 Die Auszahlung des ordentlichen Beitrages erfolgt, nach Massgabe der dem Bundesrate zur Verfügung stehenden Mittel, im Verhältnis des Fortschreitens der Bauarbeiten gemäss den vom kantonalen Bau- und Forstdepartement eingesandten und vom Eidgenössischen Oberbauinspektorat geprüften Kostenausweisen. Der ordentliche jährliche Höchstbetrag beläuft sich auf 400 000 Franken, Die Auszahlung des zusätzlichen Beitrages erfolgt im Verhältnis zum ordentlichen.

' Art. 3 Bei der Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich der Enteignungen und der unmittelbaren Bauaufsicht, die Kosten des Ausführungsprojektes, ferner die Aufnahme des Perimeters. Dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen die Kosten irgendwelcher Vorverhandlungen, der Tätigkeit von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den. Kantonen laut Artikel 7, Absatz 2, lit. a, des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten der Geldbeschaf- " fung und die Verzinsung.

Art. 4 Dem Eidgenössischen Oberbauinspektorat sind vor der Inangriffnahme der Arbeiten die jährlichen Bauprogramme mit entsprechenden Unterlagen zur Genehmigung einzureichen.

Bei der Aufstellung der Bauprogramme und der Anordnung der Arbeiten ist, soweit mit der Dringlichkeit der Bauten vereinbar, die Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen.

Ohne Bewilligung ausgeführte Arbeiten können von der Subventionierung ausgeschlossen werden.

Art. 5 Die planmässige Ausführung wird vom Eidgenössischen Oberbauinspektorat -überwacht. Die Kantonsregierung wird zu diesem Zwecke den Beamten dieser Amtsstelle die nötige Auskunft und Hilfeleistung zuteil werden lassen.

Fertiggestellte Teilarbeiten sind abzurechnen. Spätere Ausgaben für solche Bauten gehen zu Lasten des Unterhaltes.

Art. 6 Der Kanton sorgt unter der Oberaufsicht des Eidgenössischen Oberbauinspektorates für den Unterhalt der subventionierten Bauten.

243 Art. 7 Der Kanton Graubünden verpflichtet sich, die nachstehenden forstlichen Bedingungen zu erfüllen: Die unmittelbar mit der Bheinkorrektion zusammenhangenden forstlichen Arbeiten, wie Schaffung von Windschutzstreifen und Aufforstung von Neuland, sind auf Anregung und im Einvernehmen mit den zuständigen Forstorganen auszuführen.

Art. 8

Dem Kanton Graubünden wird für die Erklärung der Annahme dieses Beschlusses eine Frist von einem Jahr gewährt.

Der Bundesbeschluss fällt dahin, wenn dessen Annahme nicht innert dieser Frist erfolgt.

Art. 9 Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 16. Juni 1953.

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Der Präsident: Schmuki Der Protokollführer: F.Weber

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 15. September 1953.

Der Präsident : Th, Holenstein Der Protokollführer: Ch. Oser

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesbeschlusses im Bundesblatt.

B e r n , den 15. September 1958.

U22

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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01.10.1953

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