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Bekanntmachungen von Departementen and andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Kreisschreiben des

Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an die kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen und an die schweizerische Gesandtschaft und Konsulate in der Bundesrepublik Deutschland (Vom

28. August 1958)

Sehr geehrte Herren!

Am 8. Oktober 1952 ist zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung über die erleichterte Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen sowie über den Austausch von Zivilstandsurkunden1) abgeschlossen worden, die am 1. September 1958 in Kraft tritt. Diese Vereinbarung bezweckt eine Vereinfachung und Beschleunigung des bisherigen Verfahrens bei der Eheschliessung von Staatsangehörigen auf dem Territorium des andern Vertragsstaates, einschliesslich Berlin (West). Ohne das materielle Becht anzutasten, wurden Hemmnisse formeller Natur aus dein Wege geschafft.

Die Vereinfachung der Formalitäten besteht insbesondere: 1. Im direkten Verkehr zwischen den schweizerischen Zivilstandsbeamten und den deutschen Standesbeamten. Die höheren Verwaltungsinstanzen und die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen werden nicht mehr in Anspruch genommen.

2. In der Gebührenfreiheit. Es wird gegenseitig auf die Gebührenzahlung verzichtet. Das Ehefähigkeitszeugnis oder eine andere Stellungnahme zum Begehren auf dessen Ausstellung soll von Gebühren frei sein.

8. Im Verzicht auf jedwelche Beglaubigung (Légalisation) oder zusätzliche Bescheinigung. Die Unterschrift und der Amtsstempel des Zivilstandsbeamten/Standesbeamten genügen.

4. In einer Zusammenstellung der Urkunden, die zur Prüfung der Ehefähigkeit erforderlich sind. Dabei wurde zu vermeiden gesucht, dass *) Die Vereinbarung und die Anlagen sind in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze veröffentlicht (AS 1953, 867),

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wichtige Originalurkunden (Reisepass, Staatsangehörigkeitsnachweis) dem Begehren auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses beigefügt werden müssen (Anlage 1).

5. In der E i n f ü ü b r u n g einheitlicher Formulare in unseren drei Amtssprachen zur ErlangunEhefähigkeitszeugnissesniasos (Anlage 2).

Aus einer weiteren Beilage ist die örtliche Zuständigkeit des Zivilstandsbeamten/Standesbeamten für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses ersichtlich, um Fehlleitungen mit ihre», verzögernden Folgen in Zukunft möglichst zu vermeiden (Anlage 3).

Die Vereinbarung enthält keine Bestimmung über die Abgabe der Erklärung betreffend die Beibehaltung des Schweizerbürgerrechts durch die schweizerische Braut (Art. 9 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts und Kreisschreiben des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 30. Dezember 1952 an die kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen und an die schweizerischen Gesandtschaften und Konsulate betreffend das Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts). Diese Erklärung kann vor dem deutschen Standesbeamten nicht abgegeben werden. Wir haben deshalb folgendes Verfahren vorgesehen: Der Zivilstandsbeamte hat die schweizerische Braut nach Empfang des Begehrens auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (Antragsformular) unverzüglich mittelst eingeschriebenen Briefes an ihre Wohnadresse auf die Möglichkeit der Abgabe einer Beibehaltungserklärung aufmerksam zu machen. Es ist dabei ausdrücklich zu erwähnen, dass die Erklärung vor der Eheschliessung beim zuständigen schweizerischen Konsulat schriftlich abzugeben ist. Die Zustellung der Beibehaltungserklärung an die schweizerischen Behörden erfolgt durch das Konsulat in üblicher Weise (Abschnitt IV, Ziffer 14, des erwähnten Kreisschreibens vom 80. Dezember 1952).

Der Zivilstandsaktenaustausch ist in der Vereinbarung einlässlich geordnet.

Wir beehren uns, zur Durchführung dieser neuen zwischenstaatlichen Begelung an Sie zu gelangen und geben Einen nachfolgend vom Wortlaut der Vereinbarung sowie der Anlagen Kenntnis. Die Drucklegung der Formulare (Anlagen l bis 3) ist Sache der Kantone.

Genehmigen Sie, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 28. August 1953.

mo

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: sig Feldmann

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Änderungen im diplomatischen Korps vom 31. August bis 5. September 1953 Argentinien. Herr Adolfo A. Bollini, Legationsrat, ist in Bern eingetroffen und hat seinen Posten angetreten. Er hat gleichzeitig die Leitung dieser Mission in der Eigenschaft als Geschäftsträger ad intérim übernommen.

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Nachtrag zum Verzeichnis 1) der Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art, 885 des Zivilgesetzbuches und Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Neue Ermächtigung Kanton Bern 77. Caisse de crédit mutuel d'Asuel.

B e r n , den 8. September 1953.

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Eidg. Justiz- und Polizeidepartement

1) BBl 1946, II, 287.

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes Nachgenannten Personen sind auf Grund bestandener Prüfung folgende gesetzlich geschützte Titel gemäss den Bestimmungen der Artikel 42-49 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verliehen worden: Binggeli Walter, in Zürich Binkert Otto, in Baden Denzler Julius, in Zürich Erni Balz, in Baden Gassmann Julius, in Bach Grüter Peter, in Zollikon Haldemann Hans, in Bach Kaspar Max, in Windisch Kobler, Hans, in Zürich Köhler Willy, in Spiez

A. Metzgermeister Kratzer Jean, in Zollikon Luchsinger Ernst, in Zürich Meier Othmar, in Zürich Odermatt Franz, in Ölten Scherler Ernst, in Zürich Spiess Rudolf, in Zürich Suhner Walter, in Brugg Wälchli Ernst, in Zürich Wydler Hans, in Zürich

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B, Diplomierter Radio-Elektriker Emmenegger Josef, in Malters Frei Walter, in Uzwil

Mäder Hans, in Interiaken/Unterseen

Bern, den 22. August 1953.

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Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Sektion für berufliche Ausbildung

Notifikation

Gestützt auf das am 3. Juli 1953 gegen Sie aufgenommene Strafprotokoll auferlegte Ihnen die Oberzolldirektion am 18. August 1953 wegen Zollübertretung in Verbindung mit Bannbruch und Hinterziehung der Warenumsatzsteuer, in Anwendung der Artikel 74, Ziffer 3, 76, Zifier 2, 77, 82, 85 und 91 des Zollgesetzes, sowie der Artikel 52 und 53 des Bündesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer, eine Zollbusse, von 399 Pranken und die Kosten und Gebühren der Untersuchung mit 22,45 Franken.

Gegen diese Verfügung können Sie innert 20 Tagen bei der Oberzoildirektion Einsprache erheben und gerichtliche Beurteilung verlangen. Sofern Sie auf eine Einsprache verzichten und sich innert 14 Tagen der Strafverfügung förmlich und unbedingt unterziehen, ermässigt sich die Busse um einen Viertel, d. h. um 99,75 Franken. Die Höhe der Busse können Sie dennoch innert 30 Tagen seit Veröffentlichung dieser Notifikation durch Besehwerde beim Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement anfechten.

Bern, den 4. September 1953.

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Eidgenössische Oberzolldirektion

Notifikation

Gestützt auf das am 81. März 1953 gegen Sie aufgenommene Strafprotokoll auferlegte Ihnen die Zolldirektion Schaffhausen am 24. Juli 1953 wegen Zollübertretung und Hinterziehung der Luxussteuer und der Warenumsatzsteuer, in Anwendung der Artikel 74, Ziffer 8, 76, Ziffer 2, 77, 82, Ziffer 5, 85 und 91

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des Zollgesetzes, der Artikel 41 und 42 des Luxussteuerbeschlusses, sowie der Artikel 52 und 58 des Warenumsatzgteuerbeachmsses, eine Zollbusse von 57 Pranken.

Gegen diese Verfügung können Sie innert 20 Tagen bei der Molldirektion Schaff hausen Einsprache erheben und gerichtliche Beurteilung verlangen. Sofern Sie auf die Einsprache verzichten und sich innert 14 Tagen der Strafverfügung förmlich und unbedingt unterziehen, ermässigt sich die Busse um einen Viertel, d, h. um 14,25 Pranken. Gegen die Höhe der Busse können Sie dennoch innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung dieser Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern Beschwerde führen.

Bern, den 5. September 1953.

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Eidgenössische Oberzolldirektion

Urteü

tariats des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements und in Anwendung von Artikel 2 und 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege, sowie Artikel 49 StGB erkannt: Die mit Urteil vom 7. September 1950 gegen Badelfinger Oskar vgt. ausgesprochene Busse von 4000 Franken im restanzhchen Betrage von 8710 Pranken wird umgewandelt in 3 Monate Haft.

Es wird verfügt; 1. Dieses Urteil ist dem Beschuldigten durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen.

2. Der Beschuldigte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Bechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird.

Lyss, den 27. August 1958.

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1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: Der Vorsitzende : 0. Prey

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1953

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3

Volume Volume Heft

36

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.12.1953

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31-35

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10 038 387

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