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Bundesblatt 105. Jahrgang

Bern, den 31. Dezember 1953

Band III

Erscheint wöchentlich.

Preis SO Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Kappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

Ablauf der Referendumsfrist

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31. März 1953

Bundesgesetz über

die Schweizerische Nationalbank (Vom 23. Dezember 1953) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 39 und 64bis der Bundesverfassung; nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. April 19581), beschliesst: L Allgemeines Art. l 1 Das ausschliessliche Eecht zur Ausgabe von Banknoten ist vom Bunde einer zentralen Notenbank übertragen, die unter dem Namen «Schweizerische Nationalbank» «Banque nationale suisse» «Banca nazionale svizzera» besteht, 2 Sie ist mit dem Rechte der juristischen Persönlichkeit ausgestattet und wird unter Mitwirkung und Aufsicht des Bundes nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwaltet.

Art. 2 1

Die Nationalbank hat die Hauptaufgabe, den Geldumlauf des Landes zu regeln, den Zahlungsverkehr zu erleichtern und eine den Gesamtinteressen !) BBl 1953, I, 901.

Bundesblatt. 105. Jahrg. Bd. III.

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1094 des Landes dienende Kredit- und Währungspolitik zu führen. Sie berät die Bundesbehörden in Währungsfragen.

2 Sie besorgt ferner die ihr vom Bunde übertragenen Aufgaben auf dem Gebiete des Kassenverkehrs, des Münzdienstes, der Verwaltung von Geldern und Wertschriften, der Anlage von Staatsgeldern, der Staatsschuldenverwaltung und der Begebung von Anleihen,

Art. 3 Die Nationalbank hat ihren rechtlichen und administrativen Sitz in Bern, wo die Generalversammlung der Aktionäre sowie in der Begel die Sitzungen des Bankrates und des Bankausschusses stattfinden.

2 Der Sitz des Direktoriums ist in Zürich.

3 Das Direktorium ist in drei Departemente eingeteilt. Zwei Departemente haben ihren Sitz in Zürich und eines in Bern.

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Art. 4 Die Geschäfte der Nationalbank werden in Bern und Zürich durch ihre Sitze, an den bedeutendsten Verkehrsplätzen durch Zweiganstalten und an andern Plätzen durch Agenturen besorgt.

- Vor Errichtung einer Zweiganstalt oder Agentur holt die Bank die Vernehmlassung der Kantonsregierung ein. Bei Widerspruch zwischen einem Kanton und der Nationalbank entscheidet der Bundesrat endgültig.

3 Ein Kanton oder Halbkanton, der keine Zweiganstalt hat, kann verlangen, dass auf seinem Gebiet eine Agentur errichtet werde.

4 Auf Ansuchen der Kantonsregierung ist eine solche Agentur der Kantonalbank zu übertragen.

Art. 5 1 Das Grundkapital der Nationalbank beträgt fünfzig Millionen Franken.

Es ist eingeteilt in hunderttausend auf den Namen lautende Aktien von fünfhundert Franken.

2 Das Grundkapital ist zur Hälfte einbezahlt. Die Einzahlung des Bestes oder von Teilbeträgen hat auf Beschluss des Bankrates auf den von ihm sechs Monate im voraus bekanntzugebenden Zeitpunkt zu erfolgen.

3 Aktionäre, die -mit der Leistung von Einzahlungen säumig sind, haben Verzugszinsen zu fünf Prozent zu bezahlen. Sie können, nachdem sie durch eingeschriebenen Brief zur Zahlung aufgefordert worden sind und innerhalb der ihnen gesetzten Nachfrist die Einzahlung nicht geleistet haben, ihrer Anrechte aus dem Besitz oder aus der Zeichnung der Aktien und der geleisteten Teilzahlungen verlustig erklärt werden.

4 An Stelle der auf diese Weise ausfallenden Aktien werden neue Aktien ausgegeben.

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1095 Art. 6 1

Das Grundkapital der Nationalbank kann durch Beschluss der Generalversammlung erhöht werden. Der Beschluss bedarf der Genehmigung durch die Bundesversammlung, die überdies festsetzt, wie das neue Kapital aufgebracht werden soll.

2 Bei Zuteilung der Aktien sind in erster Linie die kleineren Zeichnungen zu berücksichtigen, so dass jedem Zeichner mindestens eine Aktie zugeteilt wird.

Art. 7 Nur Schweizerbürger und schweizerische öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Kollektiv- und Kommanditgesellsehaften und juristische Personen, deren Hauptniederlassung sich in der Schweiz befindet, können zur Eintragung ins Aktienbuch oder zur Zeichnung neuer Aktien zugelassen werden.

Art. 8 1

Die Übertragung der Aktien geschieht durch Übergabe des Titels in Verbindung mit einem Indossament.

2 Jede Übertragung bedarf der Genehmigung durch den Bankaussehuss.

Stimmen ihr nicht wenigstens sechs Mitglieder des Bankausschusses zu, so entscheidet der Bankrat.

3 Im Falle der Genehmigung lässt der Bankausschuss den Übergang der Aktie auf dem Titel vormerken und in das Aktienbuch eintragen.

4 Mit der Eintragung im Aktienbuch wird der Übergang der Aktie gegenüber der Nationalbank rechtsgültig.

Art. 9 1

Als Aktionäre anerkennt die Nationalbank nur solche Personen, die im Aktienbuch eingetragen sind; nur diese sind stimmberechtigt.

2 Sie anerkennt nur einen Vertreter für jede Aktie.

ArtlO Die Aktien tragen die Unterschrift des Präsidenten des Bankrates und des Präsidenten des Direktoriums in Faksimiledruck, ausserdem die eigenhändige Kontrollunterschrift des mit der Führung des Aktienbuches betrauten Beamten.

Art. 11 1

Die Bekanntmachungen an die Aktionäre erfolgen durch eingeschriebenen Brief an die letzte im Aktienbuch eingetragene Adresse und durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

1096 2

Für die Ankündigung von Dividendenzahlungen genügt die einmalige Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

s Die vom Gesetz vorgeschriebenen Veröffentlichungen erfolgen im Schweizerischen Handelsamtsblatt, Für andere Bekanntmachungen bestimmt der Bankausschuss die Art und Weise der Publikation.

Art. 12 Die Nationalbank darf in den Kantonen keiner Besteuerung unterzogen werden. Ihre Akten und die von ihr erteilten Quittungen sind von kantonalen Stempelsteuern befreit.

2 Vorbehalten bleiben die kantonalen und kommunalen Handänderungsgebühren sowie andere Gebühren für besondere Leistungen von Kantonen und Gemeinden.

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Art. 18 Die Vorschriften des sechsundzwanzigsten Titels des Schweizerischen Obhgationenrechtes über die Aktiengesellschaft finden auf die Nationalbank Anwendung, soweit sich aus dem vorhegenden Gesetz nicht etwas anderes ergibt.

u. Geschäftskreis der Nationalbank

Art. 14 Die Nationalbank ist befugt, folgende Geschäfte zu betreiben: 1. Diskontierung von Wechseln und Checks auf die Schweiz mit mindestens zwei als zahlungsfähig bekannten und voneinander unabhängigen Unterschriften, von Schatzanweisungen des Bundes, von Schatzwechseln der Kantone und Gemeinden mit der Unterschrift einer Bank, von belehnbaren Schuldverschreibungen auf die Schweiz, sowie von eidgenössischen Schuldbuchforderungen.

Die Verfallzeit der diskontierten Forderungen darf drei Monate nicht überschreiten.

2. An- und Verkauf von Schatzanweisungen und Schuldverschreibungen des Bundes und der Bundesbahnen, eidgenössischen Schuldbuchforderungen, Schuldverschreibungen der Kantone und der Kantonalbanken im Sinne des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen, sowie von Pfandbriefen der schweizerischen Pfandbriefzentralen ;

1097 3. An- und Verkauf von Wechseln und Checks auf das Ausland mit mindestens zwei als zahlungsfähig bekannten und voneinander unabhängigen Unterschriften und mit einer Verfallzeit von höchstens drei Monaten, von leicht realisierbaren Schuldverschreibungen ausländischer Staaten mit einer Verfallzeit von höchstens drei Monaten, von Sichtguthaben auf das Ausland; 4. Gewährung von verzinslichen Darlehen in laufender Rechnung mit höchstens zehntägiger Kündigungsfrist gegen Verpfändung von Schuldverschreibungen auf die Schweiz, von eidgenössischen Schuldbuchforderungen, von diskontierbaren Wechseln sowie von Gold in Barren oder Münzen.

Aktien und Genossenschaftsanteile sind von der Belehnung ausgeschlossen; 5. Erteilung von zeitlich beschränkten Diskont- und Lombardzusagen für Forderungen und Wertpapiere, die gemäss Ziffern l und 4 diskontierbar bzw. lombardierbar sind; 6. Annahme von Geldern in unverzinslicher Bechnung; vorbehalten bleibt Artikel 15, Absatz 1; 7. Besorgung des Giro-, Abrechnungs- und Inkassoverkehrs; 8. Eröffnung von Korrespondentenrechnungen bei inländischen und ausländischen Banken ; Abgabe von Checks auf die Schweiz und das Ausland ; 9. An- und Verkauf von Gold für eigene Eechnung; 10. An- und Verkauf von Gold und Silber für fremde Eechnung; 11. Ausgabe von Goldzertifikaten; 12. Aufbewahrung und Verwaltung von Wertschriften und Wertgegenständen, An- und Verkauf von Wertschriften sowie Zeichnungen für Bechnung Dritter; 18. Mitwirkung als Zeichnungsstelle boi der Ausgabe von Anleihen des Bundes, der Kantone, kantonal garantierter Unternehmungen und der Pfandbriefzentralen, jedoch unter Ausschluss der Beteiligung bei der festen Übernahme von Anleihen.

Art. 15 Die Nationalbank nimmt für Eechnung des Bundes Zahlungen entgegen und führt in dessen Auftrag und bis zur Höhe des Bundesguthabens Zahlungen an Dritte aus. Sie kann auf den Guthaben des Bundes eine Zinsvergütung gewähren. Die Nationalbank übernimmt ferner die Aufbewahrung und Verwaltung der ihr von den zuständigen Bundesstellen übergebenen Wertschriften und Wertgegenstände. Sie führt im Namen und Auftrag des Bundes das eidgenössische Schuldbuch. Die Nationalbank übt ihre Tätigkeit für Eechnung des Bundes unentgeltlich aus.

3 Die Nationalbank wirkt mit bei der Anlage eidgenössischer Staatsgelder, bei der Begebung von Anleihen des Bundes sowie beim Münzdienst.

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1098 Art. 16 Die Nationalbank gibt die Prozentsätze, zu denen sie diskontiert und Darlehen gewährt, regehnässig öffentlich bekannt.

a Sie veröffentlicht wöchentliche Ausweise über den Stand ihrer Aktiven und Passiven.

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in. Ausgabe, Deckung, Einlösung und Rückruf der Banknoten Art. 17 1 Die Nationalbank gibt nach Bedürfnis des Verkehrs unter den durch dieses Gesetz aufgestellten Bedingungen Banknoten aus, für die sie allein die Verantwortung trägt.

2 Die Anfertigung, Ablieferung, Einziehung und Vernichtung der Noten erfolgt unter der Kontrolle des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements.

Art. 18 Die Bestimmung des Nennwertes der auszugebenden Notenabschnitte bedarf der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 19 1

Der Gegenwert der ini Umlauf befindlichen Noten soll vorhanden sein: in Goldmünzen und Goldbarren; in "Wechseln und Checks auf die Schweiz und das Ausland mit einer Verfallzeit von höchstens drei Monaten sowie in Sichtguthaben auf das Ausland (Art. 14, Ziff. l bis 3) ; in Schatzanweisungen und Schuldverschreibungen des Bundes und der Bundesbahnen, eidgenössischen Schuldbuchforderungen, Schuldverschreibungen der Kantone und der Kantonalbanken im Sinne des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen sowie von Pfandbriefen der schweizerischen Pfandbriefzentralen mit einer Verfallzeit von höchstens zwei Jahren; in Forderungen in laufender Rechnung aus Belehnung : a. von Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen gemäss den Vorschriften des Artikel 14, Ziffer 4; b. von Gold (Art. 14, Ziff. 4).

2 Die Golddeckung muss wenigstens 40 Prozent der in Umlauf befindlichen Noten betragen. Die Mindestgolddeckung ist im Inland aufzubewahren.

Art. 20 Die Nationalbank ist verpflichtet, ihre Noten jederzeit zum Nennwert als Zahlung oder zur Bildung von Guthaben anzunehmen.

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Ebenso sind die eidgenössischen öffentlichen Kassen verpflichtet, die Noten der Nationalbank zum Nennwert als Zahlung anzunehmen.

Art. 21 Die Nationalbank ist unter Vorbehalt von Artikel 22 verpflichtet, ihre Noten zum Nennwert nach ihrer Wahl in schweizerischen Goldmünzen oder in Goldbarren zum gesetzlichen Münzfuss einzulösen: a. an ihrem Sitz in Bern in jedem Betrag; fc. an ihrem Sitz in Zürich, sowie bei den Zweiganstalten und den von der Bank geführten Agenturen, soweit ihre Goldbestände und eigenen Bedürfnisse dies gestatten und jedenfalls innert der Frist, die ausreicht, um das fehlende Gold von der Hauptkasse kommen zu lassen.

2 Der Einlösungsdienst ist den Bedürfnissen der Plätze entsprechend einzurichten.

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Art. 22 In Kriegszeiten oder in Zeiten gestörter Währungsverhältnisse kann der Bundesrat die Verpflichtung der Nationalbank zur Einlösung ihrer Noten aufheben und die Eechtsverbindlichkeit für deren Annahme aussprechen. In diesem Falle bleibt die Nationalbank verpflichtet, den Wert des Frankens auf der gesetzlich vorgeschriebenen Parität zu halten; beim An- und Verkauf von Gold hat sie die vom Bundesrat festzusetzenden Preisgrenzen einzuhalten.

Art. 23 Die Nationalbank zieht abgenützte und beschädigte Noten, aus dem Umlauf zurück. Sie hat für eine beschädigte Note Ersatz zu leisten, wenn sich deren Serie und Nummer erkennen lassen und wenn der Inhaber einen Teil vorweist, der grösser ist als die Hälfte, oder beweist, dass der fehlende Teil der Note zerstört worden ist.

2 Die Nationalbank hat für vernichtete, verlorene oder gefälschte Noten keinen Ersatz zu leisten.

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Art. 24 1

Die Nationalbank kann mit Genehmigung des Bundesrates Notenabschnitte, Notentypen und Notenserien zurückrufen.

2 Die Öffentlichen Kassen des Bundes nehmen die zurückgerufenen Noten während sechs Monaten, von der ersten Bekanntmachung des Eückrufes an gerechnet, zum Nennwert als Zahlung an.

3 Die Nationalbank ist während zwanzig Jahren, von der ersten Bekanntmachung des Eückrufes an gerechnet, verpflichtet, die zurückgerufenen Noten zum Nennwert umzutauschen.

1100 4

Der Gegenwert der innert dieser Frist nicht zum Umtausch vorgewiesenen Noten fällt an den schweizerischen Fonds für Hilfe bei nichtversicherbaren Elementarschäden.

IV. Rechnnngstellung, Reservefonds und Gewinnverteilung

Art. 25 1

Die Rechnungen der Nationalbank werden mit dem Kalenderjahre abgeschlossen.

2 Die Jahresbilanzen sind nach den Grundsätzen des Obligationenrechtes aufzustellen.

s Die Jahresrechnungen sind vor ihrer Veröffentlichung und vor ihrer Abnahme durch die Generalversammlung dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 26 1

Zur Deckung allfälliger Verluste am Grundkapital besteht ein Reservefonds, der durch Zuweisungen aus dem Reingewinn geäufnet wird.

2 Dieser Reservefonds bildet einen Teil des Betriebskapitals der Bank.

Art. 27 1

Von dem durch die Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Reingewinn wird zunächst dem Reservefonds ein Betrag zugewiesen, der 2 Prozent des Grundkapitals nicht übersteigen darf.

2 Sodann wird eine Dividende bis zu höchstens 6 Prozent des einbezahlten Grundkapitals ausgerichtet.

3 Der Rest wird wie folgt verteilt : a. zunächst erhalten die Kantone eine Entschädigung von 80 Rappen je Kopf der Bevölkerung. Reicht der Reingewinn hiefür nicht aus, so ist der Ausfall in den darauffolgenden fünf Jahren nachzuzahlen, soweit die Rechnungsergebnisse der Bank dies gestatten; fe, ein alsdann verbleibender Überschuss fällt zu einem Drittel dem Bund und zu zwei Dritteln den Kantonen zu.

1 Die Zuweisungen an die Kantone nimmt der Bundesrat vor im Verhältnis zu der durch die letzte Volkszählung festgestellten Wohnbevölkerung.

V. Organe der Nationalbank

Art. 28 Die Organe der Nationalbank sind : A. für die Aufsicht und Kontrolle: die Generalversammlung der Aktionäre,

1101 die BankbehÖrden, nämlich: der Bankrat, der Bankausschuss, die Lokalkomitees, die Kevisionskommission; B. für die Leitung: das Direktorium, die Lokaldirektionen.

1. Die einzelnen Organe a. Die Generalversammlung der A k t i o n ä r e

Art. 29 Zur Teilnahme an der Generalversammlung ist jeder im Aitienbuch eingetragene Aktionär oder ein von ihm gehörig bevollmächtigter anderer Aktionär berechtigt.

2 Die auf denselben Namen eingetragenen Aktien dürfen nur durch eine Person vertreten sein.

s Der Bankrat erlässt die nötigen Vorschriften über die Form der Vertretungsvollmacht.

4 Die Mitglieder des Bankrates und des Direktoriums, die nicht Aktionäre sind, nehmen an der Generalversammlung mit beratender Stimme teil.

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Art. 30 Die Generalversammlung ·wird wenigstens drei Wochen vor dem Versammlungstag vom Präsidenten des Bankrates einberufen.

2 Er kann in Fällen, die er als dringlich erachtet, die Frist bis auf acht Tage herabsetzen.

8 Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten. Auf die Tagesordnung sind auch Anträge zu setzen, die dem Bankrat vor Brlass der Einladung von mindestens zehn Aktionären schriftlich eingereicht werden.

4 Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können Beschlüsse nicht gefasst werden. Ausgenommen ist der in einer Generalversammlung selbst gestellte Antrag auf Einberufung einer ausserordenthchen Generalversammlung. Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung in der Tagesordnung nicht.

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Art. 31 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident des Bankrates, im Verhinderungsfalle der Vizepräsident oder nötigenfalls ein anderes vom Bankrat bezeichnetes Mitglied des Bankausschusses.

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1102 2

Die Stimmenzähler werden jeweilen für die Dauer der Generalversammlung durch das absolute Mehr der Anwesenden in offener Abstimmung gewählt.

Die Mitglieder des Bankrates sind als Stimmenzähler nicht wählbar.

3 Die Verhandlungen und Beschlüsse der Generalversammlung werden durch Protokolle beurkundet, die von dem Vorsitzenden, dem Protokollführer und den Stimmenzählern zu unterzeichnen sind.

4 Der Protokollführer wird vom Bankrat bezeichnet, 5 Auszüge aus den Protokollen sind durch das Präsidium und ein weiteres Mitglied des Bankrates zu beglaubigen.

Art. 32 1

Es wird eine Präsenzliste geführt, die Namen und Domizil der in der Generalversammlung anwesenden und vertretenen Aktionäre und die Zahl der von ihnen vertretenen Aktien enthält.

2 Die Präsenzliste ist von dem Vorsitzenden, dem Protokollführer und den Stimmenzählern zu unterzeichnen.

3 Handelt es sich um Fassung von Beschlüssen, für deren Gültigkeit das Gesetz die Aufstellung einer öffentlichen Urkunde vorschreibt, so ist eine Urkundsporson zu den Verhandlungen beizuziehen.

Art. 83 Die Aktionäre haben das Begehren um Ausstellung von Zutrittskarten zur Generalversammlung wenigstens drei Tage vor dem Versammlungstag bei den Departementen des Direktoriums, den Zweiganstalten oder den Agenturen anzumelden. Die Zutrittskarten werden auf G-rund der Eintragungen im Aktienbuch ausgestellt.

· Art. 34 Die Generalversammlung ist beschlussfähig, sobald mindestens dreissig Aktionäre anwesend sind, die zusammen wenigstens zehntausend Aktien vertreten.

2 Kommt auf die erste Einladung hin eine beschlussfähige Generalversammlung nicht zustande, so ist sofort eine neue Generalversammlung anzuberaumen, die dann ohne Bücksicht auf die Zahl der anwesenden Aktionäre und der vertretenen Aktien beschlussfähig ist.

3 Vorbehalten bleibt Artikel 39.

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Art. 3.5 1

Jede Aktie berechtigt zu einer Stimme.

Die von öffentlichrechtliehen Körperschaften und Anstalten abgegebenen Stimmen unterliegen keiner Beschränkung.

2

1103 3 Andere Aktionäre dürfen für eigene und vertretene Aktien höchstens hundert Stimmen abgeben.

Art. 36 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen; vorbehalten bleibt Artikel 39. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet der Vorsitzende. Die Abstimmungen erfolgen in der Begel offen, jedoch geheim, wenn der Vorsitzende es anordnet oder fünf anwesende Aktionäre es beantragen. Die Wahl der von der Generalversammlung zu ernennenden Mitglieder des Bankrates sowie der Mitglieder und Ersatzmänner der Revisionskommission erfolgt durch geheime Abstimmung.

Art. 37 Alljährlich, spätestens im April, findet die ordentliche Generalversammlung statt zur Abnahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung sowie zur Beschlussfassung über die Verwendung des Eeingewinns.

2 Vor der Beschlussfassung ist der Bericht der Revisionskommission zu verlesen.

3 Die vorbehaltlose Abnahme der Rechnung gilt als Entlastung der mit der Verwaltung beauftragten Gesellschaftsorgane hinsichtlich ihrer Geschäftsführung während der Rechnungsperiode.

4 Ausserordentliche Generalversammlungen finden statt, wenn der Bankrat oder die Revisionskommission es für notwendig erachtet.

5 Ausserdem müssen ausserordentliche Generalversammlungen einberufen werden auf Beschluss einer Generalversammlung oder wenn Aktionäre, deren Aktien zusammen mindestens den zehnten Teil des Grundkapitals ausmachen, dies in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter Anführung des Zweckes verlangen.

Art, 38 Ausser den in Artikel 37, Absatz l, aufgezählten Befugnissen kommen der Generalversammlung noch folgende zu: 1. Wahl von fünfzehn Mitgliedern des Bankrates; 2. Wahl der Revisionskommission; 8. Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die ihr der Bankrat von sich aus zum Entscheid vorlegt oder die gemäss Artikel 37, Absatz 5, an sie gebracht werden.

4. Beschlussfassung über Erhöhung des Grundkapitals, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Bundesversammlung.

5. Antragstellung an den Bundesrat zuhanden der Bundesversammlung betreffend Abänderung dieses Gesetzes; 6. Beschlussfassung, spätestens ein Jahr vor Ablauf des Privilegiums, über Fortdauer oder Auflösung der Gesellschaft.

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1104 Art. 39 1

Erhöhungen des Grundkapitals sowie Anträge an den Bundesrat auf Abänderung dieses Gesetzes können nur dann beschlossen werden, wenn mindestens ein Viertel, und Fortdauer oder Auflösung der Gesellschaft nur dann, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher Aktien vertreten ibt.

* Kommt eine beschlussfähige Versammlung auf die erste Einladung hin nicht zustande, so ist auf einen neuen, wenigstens dreissig Tage späteren Termin eine zweite Generalversammlung einzuberufen, in der die im ersten Absatz vorgesehenen Schlussnahmen gefasst werden können, auch wenn die dort geforderte Anzahl von Aktien nicht vertreten sein sollte. Hierauf ist in der Einladung zur zweiten Generalversammlung hinzuweisen.

3 Die Fortdauer der Gesellschaft nach Ablauf des Privilegiums gilt als beschlossen, sofern sich nicht mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung erklären.

b. Der Bankrat

Art. 40 Der Bankrat besteht aus vierzig für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählten Mitgliedern, von denen fünfzehn durch die Generalversammlung der Aktionäre und fünfundzwanzig durch den Bundesrat zu ernennen sind.

Unter einem Jahr ist die Zeitdauer vom Schluss einer ordentlichen Generalversammlung bis zum Schluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung zu verstehen.

Art. 41 Im Bankrat sollen die verschiedenen Wirtschaftskreise und die einzelnen Landesteile unter Berücksichtigung der wichtigeren Bank-, Industrie- und Handelszentren vertreten sein.

Art. 42 1

Der Bankrat wird in folgender Weise gewählt : Zuerst ernennt der Bundesrat den Präsidenten und den Vizepräsidenten.

Sodann wählt die Generalversammlung fünfzehn Mitglieder und gibt dem Bundesrat Kenntnis von den getroffenen Wahlen. Hierauf schreitet der Bundesrat zur Wahl der übrigen dreiundzwanzig Mitglieder, wovon höchstens fünf der Bundesversammlung und fünf den Kantonsregierungen angehören dürfen.

2 Die Mitglieder des Bankrates sind von der Hinterlage von Aktien befreit.

Art. 43 1

Dem Bankrat hegt ausser der allgemeinen Beaufsichtigung des Geschäftsganges und der Geschäftsführung die Behandlung folgender Geschäfte ob :

1105 1. die Wahl von acht Mitgliedern des Bankausschusses; 2. die Bestellung der Lokalkomitees; 3. die Aufstellung von Vorschlägen für die Wahl der Mitglieder des Direktoriums, deren Stellvertreter und der Direktoren der Zweiganstalten; 4. die Prüfung und Bereinigung der vom Bankausschuss in Verbindung mit dem Direktorium ausgearbeiteten, der Genehmigung des Bundesrates unterstellten Eeglemente, Geschäftsberichte und Jahresrechnungen; 5. die Aufstellung von Vorschriften betreffend die Übertragung von Aktien; 6. die Beschlussfassung über die Errichtung und Aufhebung von Zweiganstalten und Agenturen; 7. die Beschlussfassung über den Nennwert der auszugebenden Notenabschnitte; 8. die Einf orderung nicht einbezahlter Teile des Grundkapitals; 9. der Bückruf von Notenabschnitten, Notentypen und Notenserien; 10. die Festsetzung der Besoldungen nach Massgabe von Artikel 62; 11. die Feststellung der Anträge an die Generalversammlung; 12. die Beschlussfassung über Taxationen der Kreditfähigkeit von Kunden im Betrag von mehr als fünf Millionen Franken; 13. die Genehmigung des An- und Verkaufs von Liegenschaften, deren Kaufsumme 500 000 Franken übersteigt, sowie die Bewilligung von Krediten für Bauvorhaben in dieser Höhe.

2 Über Kredittaxationen in einem Betrag von mehr als 10 Millionen Franken kann der Bankrat nur mit Zustimmung von mindestens dreissig Mitgliedern beschliessen.

3 In allen andern Fällen entscheidet die absolute Mehrheit der Stimmen; bei Gleichheit der Stimmen zählt diejenige des Vorsitzenden doppelt.

Art. 44 1

Über die Verhandlungen des Bankrates ist ein Protokoll zu führen, das nach der Genehmigung vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

2 Der Bankrat bezeichnet den Protokollführer.

Art. 45.

Alle vom Bankrat ausgehenden Erlasse und Dokumente sollen die Unterschrift des Präsidenten des Bankrates und eines Mitgliedes des Direktoriums tragen.

Art. 46 1

Die Mitglieder des Bankrates können jederzeit zurücktreten; doch ist dem Bankrat die Absicht drei Monate vorher mitzuteilen.

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Sind durch die Generalversammlung gewählte Mitglieder zu ersetzen, so hat dies in der nächsten ordentlichen Generalversammlung zu geschehen.

Ist jedoch die Zahl der von der Generalversammlung gewählten Mitglieder auf zwölf zurückgegangen, so muss zur Vornahme der Ersatzwahlen eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen werden.

3 Sind durch den Bundesrat gewählte Mitglieder zu ersetzen, so trifft er die Ersatzwahlen so bald als möglich.

4 Die Ersatzwahlen erfolgen für den Best der laufenden Amtsdauer.

5 Die Mitglieder des Bankrates sind wieder wählbar.

Art. 47 1

Der Bankrat versammelt sich wenigstens einmal vierteljährlich; er kann auch durch das Präsidium oder auf Verlangen von zehn Mitgliedern zu ausserordentlichen Sitzungen einberufen werden.

2 Zu gültigen Verhandlungen ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erforderlich.

3 Können die Mitglieder nicht in beschlussfähiger Anzahl zusammentreten, so ist das Präsidium befugt, Mitglieder der Lokalkomitees als Ersatzmänner einzuberufen. Dabei hat ein angemessener Wechsel stattzufinden.

c. Der Bankausschuss

Art. 48 1

Ein für die Amtsdauer von vier Jahren bestellter Bankausschuss übt als Delegation des Bankrates die nähere Aufsicht und Kontrolle über die Leitung der Bank aus.

2 Er besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Bankrates und acht weiteren durch den Bankrat ernannten Mitgliedern. Bei der Bestellung des Bankausschusses ist auf die Vertretung der verschiedenen Landesteile Eücksicht zu nehmen; ein Kanton darf in der Begel nur durch ein Mitglied, ausnahmsweise durch zwei Mitglieder, im Ausschuss vertreten sein.

3 Der Bankausschuss tritt nach Bedarf, wenigstens aber einmal im Monat zusammen. Zu gültigen Verhandlungen ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Bei Gleichheit der Stimmen zählt diejenige des Vorsitzenden doppelt.

* Ist ein Geschäft besonders dringlich oder nicht wichtig genug, um die Einberufung einer Sitzung zu rechtfertigen, so kann das Präsidium eine Beschlussfassung auf schriftlichem Wege veranlassen. Solche Beschlüsse sind in der nächsten Sitzung der Beratung zu unterstellen und zu Protokoll zu nehmen.

1107 Art. 49 1

Dem Bankausschuss liegt die Vorberatung aller vom Bankrat zu behandelnden Geschäfte ob. Er wirkt begutachtend mit bei der Festsetzung des offiziellen Diskontosatzes und des Zinsfusses für Darlehen.

2 Er hat über alle Angelegenheiten zu entscheiden, die dieses Gesetz nicht einem andern Gesellschaftsorgan zuweist.

3 Seiner Genehmigung unterliegen Kredittaxationen, deren Betrag im Einzelfalle die Summe von drei Millionen Franken übersteigt und die nicht dem Bankrate zur Beschlussfassung zu unterbreiten sind.

4 Der Bankausschuss reicht dem Bankrat zuhanden des Bundesrates Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Direktoriums, ihrer Stellvertreter und der Direktoren der Zweiganstalten ein.

5 Der Bankausschuss wählt nach Anhörung des Direktoriums die Abteilungsdirektoren, Abteilungsvorsteher, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten der Bank und setzt deren Besoldungen fest.

d. Die Lokalkoinitees Art. 50 Bei den Sitzen sowie bei den Zweiganstalten bestehen für die Kredittaxationen und die Prüfung der Wechselverbindlichkeiten und Lombardvorschüsse Lokalkomitees von drei Mitgliedern, die der Bankrat vorzugsweise aus den Kaufleuten und Industriellen des Platzes und dessen Umgebung für eine Amtsdauer von vier Jahren ernennt.

2 Den Lokalkoinitees bei den Zweiganstalten steht eine gutachtliche Äusserung für die Wahl des Direktors sowie für die Ernennung der Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten der betreffenden Zweiganstalt zu.

3 Aus den Mitgliedern des Lokalkomitees bezeichnet der Bankausschuss den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

4 Die Lokalkomitees versammeln sich nach Bedarf; sie sind beschlussfähig bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern.

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e. Die Eevisionskommission Art. 51 Die ordentliche Generalversammlung wählt alljährlich die Eevisionskommission, bestehend aus drei Mitgliedern und drei Ersatzmännern. Nichtaktionäre sind wählbar.

2 Die Eevisionskommission hat die Jahresrechnung und die Bilanz zu prüfen und der Generalversammlung über ihren Befund einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Von diesem Bericht wird dem Bundesrate Kenntnis gegeben.

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Die Revisionskommission hat das Recht, jederzeit in den gesamten Geschäftsbetrieb Einsicht zu nehmen.

/. Das Direktorium

Art. 52 1

Das Direktorium ist die oberste geschäftsleitende und ausführende Behörde. Ihm liegen, unter Vorbehalt der Bestimmungen der Artikel 48 und 49, gemäss den Eeglementen alle Verrichtungen zur Verwirklichung der Aufgaben und Zwecke der Nationalbank ob. Insbesondere setzt es, nach Einholung des Gutachtens des Bankausschusses und der Vernehmlassungen der Direktionen der hauptsächlichsten Zweiganstalten, den offiziellen Diskontosatz und den Zinsfuss für Darlehen fest.

2 Es wählt die Beamten und Angestellten der Sitze, soweit sie nicht durch den Bundesrat oder den Bankausschuss zu ernennen sind, und genehmigt die Anstellungen bei den Zweiganstalten.

3 Es reicht dem Bankausschuss Vorschläge ein für die Wahl der Stellvertreter des Direktoriums, der Direktoren der Zweiganstalten sowie für die vom Bankausschuss zu wählenden Beamten.

* Das Direktorium vertritt die Schweizerische Nationalbank nach aussen Es ist die den Beamten und Angestellten der Sitze sowie den Lokaldirektionen unmittelbar vorgesetzte Stelle.

Art. 58 1

Das Direktorium besteht aus drei Mitgliedern, denen Stellvertreter und Abteilungsdirektoren beigegeben werden können.

3 Die Mitglieder des Direktoriums und ihre Stellvertreter werden vom Bundesrat auf Vorschlag des Bankrates für eine Amtsdauer von sechs Jahren ernannt.

3 Der Bundesrat wählt aus der Mitte des Direktoriums den Präsidenten und den Vizepräsidenten.

* Die Geschäfte werden auf die drei Departemente verteilt (Art. 3, Abs. 3).

Die Departemente in Zürich leiten das Diskonto-, Devisen- und Lombardgeschäft, den Giroverkehr und die Kontrolle. Das Departement in Bern leitet die Notenemission, verwaltet die Barvorräte und besorgt den Geschäftsverkehr mit der Bundesverwaltung und den Bundesbahnen, 5 Die Direktoren verwalten ihre Departemente nach den Beschlüssen und .Weisungen des Direktoriums.

1109 g. Die Lokaldirektionen

Art. 54 1

Jeder Zweiganstalt steht ein Direktor vor, der vom Bundesrat auf Vorschlag des Bankrates für eine Amtsdauer von sechs Jahren ernannt wird.

2 Dem Direktor ist die verantwortliche Leitung und Geschäftsführung der Zweiganstalt nach Massgabe der. Weisungen des Direktoriums und der Eeglemente übertragen.

3 Er wählt die Beamten und Angestellten der Zweiganstalt, die nicht durch den Bankausschuss zu ernennen sind. Die Anstellungen sind dem Direktorium zur Genehmigung zu unterbreiten.

4 Alle Beamten und Angestellten der Zweiganstalt sind dem Direktor unmittelbar unterstellt, 2. Allgemeine Bestimmungen

Art. 55 Die Mitglieder der Bankbehörden sowie alle Beamten und Angestellten der Bank müssen in der Schweiz niedergelassene Schweizerbürger sein.

Art. 56 Die Mitglieder des Direktoriums, ihre Stellvertreter, die Direktoren der Zweiganstalten und die Abteilungsdirektoren dürfen weder der Bundesversammlung, noch den kantonalen Regierungen, noch dem Bankrat angehören.

Art. 57 Zur verbindlichen Zeichnung namens der Nationalbank ist die Unterschrift von zwei zur Führung der Unterschrift berechtigten Personen erforderlich.

Art. 58 Die Mitglieder der Bankbehörden sowie die Beamten und Angestellten der Nationalbank sind verpflichtet, über die geschäftlichen Beziehungen der Bank zu Dritten sowie über Angelegenheiten und Einrichtungen der Bank, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift vertraulich zu behandeln sind, strenge Verschwiegenheit zu bewahren. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch bestehen, nachdem die Zugehörigkeit zu den Bankbehörden oder das Dienstverhältnis zur Bank dahingefallen ist.

Art. 59 Die Mitglieder der Bankbehörden sowie die Beamten und Angestellten der Nationalbank sind der Bundesgesetzgebung über die zivilrechthche und strafBuudesblatt. 105. Jahrg. Bd. III.

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1110 rechtliche Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden und Beamten unterstellt.

Art. 60 Die Mitglieder der Bankbehörden so-wie die Beamten und Angestellten der Nationalbank können durch Beschluss des Organs oder der Behörde, durch die sie gewählt oder ernannt sind, unter Angabe der Gründe abberufen werden.

Art. 61 Die Kompetenzen der Bankbehörden und deren Beziehungen untereinander, die Besoldungsminima und -maxima, sowie die Geschäftsführung werden durch Beglemente des Bankrates geordnet, die der Genehmigung des Bundesrates unterliegen.

Art. 62 1 Innerhalb der durch das Reglement aufgestellten Grenzen werden die Besoldungen der Mitglieder des Direktoriums, ihrer Stellvertreter sowie der Direktoren der Zweiganstalten durch den Bankrat, die der übrigen Beamten und Angestellten durch die Wahlbehörde festgesetzt.

2 Die Ausrichtung von Tantiemen ist ausgeschlossen.

VI. Mitwirkung und Aufsicht des Bundes

Art. 68 Die verfassungsmässige Mitwirkung und Aufsicht des Bundes wird ausgeübt : 1. von der Bundesversammlung : durch Genehmigung der Erhöhung des Grundkapitals (Art. 6, Abs. 1) ; 2. vom Bundesrat : a. durch die Wahl der Vertretung in den Bankbehörden (Art. 40 bis 42) ; 6. durch die Wahl der Mitglieder des Direktoriums, ihrer Stellvertreter und der Direktoren der Zweiganstalten (Art. 53 und 54) ; c. durch den Entscheid bei Widerspruch zwischen einem Kanton und der Nationalbank wegen Errichtung einer Zweiganstalt oder Agentur (Art. 4, Abs. 2); d. durch die Genehmigung des Nennwertes der gernäss Artikel 18 auszugebenden Notenabschnitte; e. durch die Befreiung der Nationalbank von der Pflicht zur Einlösung der Noten und die Erklärung der Rechtsverbindlichkeit zu deren Annahme, sofern die Voraussetzungen hiezu gegeben sind; in diesem Falle setzt er die von der Nationalbank beim An- und Verkauf von Gold einzuhaltenden Preisgrenzen fest (Art. 22).

/. durch die Ermächtigung zum Eückruf bestimmter Notenabschnitte, Notentypen und Notenserien (Art. 24) ;

lili g. durch die endgültige Bestimmung der Anteile der Kantone (Art. 27. Abs. 3); h, durch die Genehmigung der vom Bankrat erlassenen Beglemente (Art. 61) ; i. durch die Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung (Art. 25) ; k. durch die Berichterstattung an die Bundesversammlung. .

8. vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement durch die Kontrolle der Anfertigung, Ablieferung, Einziehung und Vernichtung der Noten (Art. 17, Abs. 2).

VII. Strafbestimmungen Art. 64 Die Nachahmung und Verfälschung von Banknoten sowie das Inumlaufsetzen, Einführen, Erwerben und Lagern falscher und verfälschter Banknoten werden nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches bestraft.

2 Diese Bestimmungen finden auch Anwendung auf Geldzeichen, die den Banknoten gleichartig sind, insbesondere auch auf Goldzertifikate, die nach Artikel 65, Absatz 2, als Geldzeichen gelten.

1

Art. 65 Wer entgegen der Vorschrift des Artikels 39 der Bundesverfassung Banknoten oder andere gleichartige Geldzeichen ausgibt, wer solche Banknoten oder Geldzeichen in Umlauf setzt, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft; beide Strafen können miteinander verbunden werden.

2 Als Geldzeichen im Sinne von Absatz l gelten auch Goldzertifikate in Form von Wertpapieren, die ein Eigentums- oder Forderungsrecht auf gemünztes oder ungemünztes Gold verkörpern und auf den Inhaber gestellt sind oder wie Inhaberpapiere übertragen werden können.

3 Die Straf fälle unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit.

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vm. Dauer des Privüegiums Art. 66 1 Das Privilegium für die Ausgabe von Noten wird der Nationalbank jeweils für die Dauer von 20 Jahren erteilt. Die Erneuerung erfolgt durch Beschluss der Bun des Versammlung.

2 Will der Bund das Privilegium nicht erneuern, so behält er sich das Recht vor, nach vorausgegangener einjähriger Ankündigung die Nationalbank mit Aktiven und Passiven zu übernehmen auf Grund einer im gegenseitigen Einverständnis oder, im Streitfall, durch Entscheid des Bundesgerichts aufgestellten Bilanz. Diese Übernahme erfolgt durch Bundesgesetz.

3 In gleicher Weise kann der Bund dio Nationalbank übernehmen, wenn die Generalversammlung die Auflösung beschliesst.

1112 Art. 67 Ohne Beschluss der Bundesversammlung ini Sinne von Artikel 66 bleibt die Ausgabe von Banknoten für weitere drei Jahre der Nationalbank übertragen.

Ein entgegenstehender Auflösungsbeschluss der Nationalbank ist rechtsunwirksam.

Art. 68 1 Im Falle des Übergangs der Nationalbank an den Bund wird das einbezahlte Grundkapital, samt Zins zu 5 Prozent für die Dauer der Liquidation, zurückbezahlt. 2 Der Beservefonds wird, soweit er nicht zur Deckung von Verlusten in Anspruch genommen werden muss, in folgender Weise verteilt : zu einem Drittel, jedoch nur bis zu 10 Prozent des einbezahlten Grundkapitals, an die Aktionäre, der Best je zur Hälfte an den Bund zuhanden der neuen Notenbank und an die Kantone nach Massgabe der Bevölkerung.

3 Der Überschuss an Aktiven geht in das Eigentum der neuen Notenbank des Bundes über.

IX. Gerichtsstand

Art. 69 Das Bundesgericht beurteilt als einzige Instanz: a. alle aus der Notenemission entstehenden privatrechtlichen Streitigkeiten; fc. Streitigkeiten zwischen Bund, Kantonen und anderen Eigentümern von Aktien der Nationalbank unter sich oder mit der Nationalbank betreffend den Beingewinn oder Liquidationsertrag ; c. Streitigkeiten betreffend Feststellung der Bilanz bei Übergang der Nationalbank an den Bund.

2 Alle andern Bechtsstreitigkeiten der Nationalbank finden auf dem ordentlichen Prozessweg ihre Erledigung.

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X. Schlussbestimmungen

Art. 70 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind aufgehoben: das Bundesgesetz vom 7. April 1921/20. Dezember 1929 über die Schweizerische Nationalbank; Artikel l und 2 des Bundesratsbeschlusses vom 27. September 1936 betreffend Währungsmassnahmen.

Art. 71 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

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1113 Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 22. Dezember 1953.

Der Präsident: Barrelet Der Protokollführer: P.Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 23. Dezember 1953.

Der Präsident: Henri Perret Der Protokollführer: Ch. Oser

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemass Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 23. Dezember 1953.

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Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser

Datum der Veröffentlichung: 31. Dezember 1953.

Ablauf der Referendumsfrist: 31. März 1954.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank (Vom 23. Dezember 1953)

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1953

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52

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31.12.1953

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1093-1113

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