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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Umschulungskurse für Leichte Panzerabteilungen (Vom 15. April 1958)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf zu einem Beschluss der Bundesversammlung über Umschulungskurse für Leichte Panzerabteilungen zu unterbreiten.

Die Aufstellung von 4 Leichten Panzerabteilungen erheischt die Umteilung von rund 2700 Mann aus ändern Truppen, Für ihre Umschulung auf die neuen Funktionen in der Panzerschwadron erachten wir einen Kurs in der Dauer von 6 Wochen als notwendig. Von dieser Dienstleistung können drei Wochen auf die gesetzliche Wiederholungskurspf licht angerechnet werden, und drei Wochen sind zusätzlich zu leisten. Wir stützen uns dabei auf die Erfahrungen aus den Umschulungskursen aus dem Jahre 1949 anlässlich der Aufstellung der Panzerjägerkompagnien, welche die eidgenössischen Bäte auf Grund unserer Botschaft vom 22. Juni 1948 betreffend die Umschulung von Mot. Infanteriekanonenkompagnien in Panzerjägerkompagnion1) mit Beschluss vom 24. September 1948 2) bewilligt haben. Man muss sich freilich darüber klar sein, dass ein Umschulungskurs von 6 Wochen Dauer für die Aufstellung von einsatzbereiten und kriegsgenügend ausgebildeten Panzereinheiten nicht genügen kann. Der Umschulungskurs muss sich im wesentlichen auf die Grundschulung von Kadern und Mannschaften in ihren verschiedenen Funktionen beschränken, die später in zwei bis drei Wiederholungskursen durch die Schulung der Einheiten und Abteilungen und die Zusammenarbeit mit Verbänden der Infanterie ergänzt werden muss. Wenn ein Umschulungskurs von insgesamt 6 Wochen Dauer vom Gesichtspunkt der Ausbildung aus ein Minimum darstellt, so bedeutet es ander1) BEI 1948, II, 715.

2 ) AS 1948, 1038.

872 seits das Maximum dessen, was die Abteilung für Leichte Truppen und ihr Instruktionspersonal im Laufe eines Jahres bewältigen kann. Diese Umschulungskurse müssen in Thun durchgeführt werden, wo neben den ordentlichen Schulen und Kursen gleichzeitig nicht mehr als zwei Panzereinheiten umgeschult werden können. Die vorgesehenen 8 Umschulungskurse von je 6 Wochen Dauer für je zwei Schwadronen nehmen daher insgesamt eine Zeitspanne von 48 Wochen in Anspruch und füllen praktisch das ganze Jahr 1954 aus. Eine längere Dauer der Umschulungskurse müsste somit neben der stärkeren Belastung der betroffenen Leute auch dazu führen, dass nicht alle Abteilungen im Jahre 1954 aufgestellt und umgeschult werden könnten. Wir erachten es als zweckmäßiger, dass alle Abteilungen im Jahre 195-4 aufgestellt werden und in diesem Jahre auch die Grandschulung erhalten.

Nach den Erfahrungen mit den Panzerjägerabteilungen kommen die Kosten dieser Umschulungskurse auf rund 1,8 Millionen Franken zu stehen, die zu gleichen Teilen auf den ordentlichen Wiederholungskurs und auf die zusätzliche Dienstleistung entfallen. Die Kosten der zusätzlichen Dienstleistung in der Dauer von 3 Wochen sind somit auf rund 650 000 Franken zu veranschlagen.

Für die 33 Panzerabwehrkompagnien der Infanterie, die ebenfalls im Jahre 1954 aufgestellt werden sollen, liegen die Verhältnisse für die Ausbildung wesentlich einfacher als für die Leichten Panzerabteilungen. Die Aufstellung der Panzerabwehrkompagnien und die Umschulung der Kanoniere kann in ordentlichen Wiederholungskursen erfolgen, ohne dass zusätzliche Dienstleistungen erforderlich wären. Es genügt, dass diese Wiederholungskurse hinsichtlich Ausbildungsprogramm den Charakter von Umschulungskursen erhalten und dass sie zentral unter der Leitung der Abteilung für Infanterie durchgeführt werden.

Diese Umschulungskurse können somit auf die gleiche Art und Weise durchgeführt werden wie die in den letzten Jahren angeordneten Ümschulungskurse für die Fliegerabwehrkanoncnkompagnien der Infanterie oder für die Haubitzabteilungen.

Wir beantragen Ihnen die Annahme des Beschlussesentwurfes und versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 15. April 1953.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Etter Der Bundeskanzler: Ch. Oser

873 (Entwurf)

Beschluss der Bundesversammlung über

Umschulungskurse für Leichte Panzerabteilungen

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt, auf Artikel 123 der Militärorganisation vom 12. April 1907/1. April 1949, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 15. April 1953, beschliesst: Art. l

Im Jahre 1954 haben die Dienstpflichtigen, welche in die Leichten Panzerabteilungen eingeteilt werden, einen Unischulungskurs in der Dauer von sechs Wochen zu bestehen. Von dieser Dienstleistung werden drei Wochen als ein Wiederholungskurs angerechnet.

Art. 2 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1954 in Kraft.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Umschulungskurse für Leichte Panzerabteilungen (Vom 15. April 1958)

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1953

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6438

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23.04.1953

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871-873

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