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d. sie amtet als Einigungsstelle in zweiter Instanz, wenn eine der beteiligten Parteien dies wünscht.
Sanktionen
Ziff. XVII Bei festgestellter Nichteinhaltung der Bestimmungen über Löhne, Überzeitzuschläge, Ferien und bezahlte Feiertage hat der Meister den Arbeitern diese sofort in vollem Umfange nachzuzahlen, bzw. nachzugewähren. Überdies hat er 25 Prozent der geschuldeten Nachzahlungen in die Kasse der paritätischen Landeskommission einzuzahlen, zur Deckung der Kosten der Allgemeinverbindlicherklärung sowie für die Kontrollen über die Einhaltung der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen.
2 Zum Inkasso und, wenn nötig, zur rechtlichen Geltendmachung des vorerwähnten Betrages von 25 Prozent sind die vertragschliessenden Verbände berechtigt, welche diesen für die paritätische Landeskommission als anspruchsberechtigt einziehen.
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Ziff. XVIII Geltungsdauer
Dieser Vertrag tritt mit derAllgemeinverbindlicherklärungg in Kraft und dauert Us mm 31. Dezember 1953.
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Aus den Verhandlungen des Bundesrates (Vom
19. März 1953)
Der Bundesrat hat Herrn Cesare Gnoli, Berufs-Vizekonsul von Italien, in Locarno, mit Amtsbefugnis für die Stadt Locamo und das Maggiatal, das Exequatur erteilt.
(Vom
20. März 1953)
Der Bundesrat hat Herrn Eudolf Schmid-Käser, in Zürich, Präsident des Zentralverbandes Schweiz. Haus- und Grundbesitzervereine, als Mitglied der Eidgenössischen Luftschutzkommission gewählt.
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Aus den Verhandlungen des Bundesrates
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1953
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
12
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
26.03.1953
Date Data Seite
684-684
Page Pagina Ref. No
10 038 229
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