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Ablauf der Referendumsfrist,

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31. März 1954

Bundesgesetz über

besondere Sparmassnahmen (Vom 28. Dezember 1958) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 19. Mai 19581), beschliesst: L Zum Zwecke der Erzielung von Einsparungen werden die nachstehenden Bundesgesetze und allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüsse wie folgt abgeändert : 1. Bundesgesetz vom 13. Juni 1917 betreffend

die Bekämpfung von Tierseuchen

· Art. 81, Abs. 2 Die Kantone sorgen für angemessene Entschädigung der Viehinspektoren; sie sind verpflichtet, Iristruktionskurse anzuordnen, deren Besuch für die Viehinspektoren und ihre Stellvertreter obligatorisch ist. Der Bund gewährt den Kantonen an die Kosten dieser Kurse Beiträge bis auf die Hälfte ihrer Auslagen.

Art. 32, Ziff. l 1. jeder Kanton bezeichnet einen Kantonstierarzt, der, sei es als ständiger Beamter, sei es als Fachexperte, die Tierseuchenpolizei unter Aufsicht der kantonalen Begierung leitet.

2. Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes

Art. 58, Abs. l Der Bund unterstützt die von den Kantonen organisierten genossenschaftlichen Viehversicherungen mit Beiträgen bis zur Höhe der kantonalen Leistungen. In den Berggebieten entsprechen die Bundesbeiträge mindestens der Höhe der kantonalen Leistungen.

«TESI 1953, II, 461.

1115 Art. 95 Aufgehoben.

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3. Bundesgesetz vom S. Dezember 1905 betreffend den Verkehr mit Lebensrnitteln und Gebrauchsgegenständen

Art. 10, lit. c Aufgehoben.

4. Bundesgesetz vom 21. Dezember 1888 betreffend

die Fischerei

Art. 29, Abs. l Der Bund unterstützt die Bestrebungen zur Wiederbevölkerung öffentlicher Fischgewässer durch Beiträge bis zu einem Drittel der Kosten.

5. Bundesgesetz vom 11. Oktober 1902 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei

Art. 7, Abs. 2 Aufgehoben.

Art. 8 Aufgehoben, Art. 10 Aufgehoben.

Art. 11 Aufgehoben.

Art. 40 Aufgehoben.

6. Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose

Art. 14, Abs. l An die nachgewiesenen Auslagen für die Durchführung der Artikel 2 bis 5, f>, Absatz l und 2. 11 und 12, gewährt der Bund den Kantonen Beiträge von

1116 20 bis 25 Prozent ihrer Ausgaben, an die Auslagen für die Durchführung von Artikel 6, Absatz 3, Beiträge von 50 Prozent. Tür die Berechnimg der Beiträge nach Artikel 6, Absatz l und 2, scheiden die Personalausgaben aus.

7. Bundesgesetz vom 10. Juni 1925 über Jagd und Vogelschutz Art. 37 Aufgehoben.

8. Bundesgesetz vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung Art. 87, Abs. 2 Aufgehoben.

Art. 38

Aufgehoben.

9. Bundesbeschluss vom 31. März 1927/20. Dezember 1944 über die Subventionierung der Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung

Art. l, Abs. l Der Bund unterstützt die «Schweizerische Zentrale für Handelsförderung» in Zürich und Lausanne bis Ende 1955 durch eine jährliche Subvention von l 500 000 Franken.

10. Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. 106 Die aus den Einnahmenüberschüssen der Lohn- und VerdienstersatzOrdnung verbleibende Reserve von 200 Millionen Franken dient bis zum Jahre 1967 der Herabsetzung der kantonalen Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung in Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit gemäss Artikel 105, Absatz l, ht. c. Der Reserve können jährlich bis zu 6 Millionen Franken entnommen werden. Die Eeserve wird nicht verzinst.

Art. 107, Abs. 2 Bund und Kantone leisten ihre Beiträge vierteljährlich an den Ausgleichsfonds.

1117 11. Bunàesbeschluss vom S. Oktober 1948 über die Verwendung der der Alters- und Hinterlassenenversicherung aus den Überschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zugewiesenen Mittel Art. l Aus dein gemäss Artikel l, Absatz 2, des Bundesbeschlusses vom 24. März 1947 über die Errichtung von besondern Fonds aus den Einnahmen der zentralen Ausgleichfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung der Alters- und Hinterbliebenenversicherung zugewiesenen 140 Millionen Franken wird ein Fonds gebildet, der vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement zu verwalten ist.

12. Bundesbeschluss vom 24. September 1948 über den Fonds für gewerbliche Hilfseinrichtungen Art. l Die dem Fonds für gewerbliche Hilfseinrichtungen gemäss Bundesbeschluss vom 24. März 1947 über die Errichtung von besonderen Fonds aus den Einnahmen der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung zugewiesenen 6 Millionen Franken werden folgenden Zwecken dienstbar gemacht : a. 4 Millionen Franken für die gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften; b. 2 Millionen Franken für die berufliche "Weiterbildung, insbesondere nach abgeschlossener Lehre sowie für das Schweizerische Institut für gewerbliche Wirtschaft an der Handelshochschule St. Gallen und die Abteilung für Betriebswirtschaft und Statistik des Schweizerischen Gewerbeverbandes.

Axt. 2 Aufgehoben.

13. Bundesbeschluss vom 22. Juni 1949 über Aie Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften Art. 4 Abs. 1MB Der zur Übernahme von Bürgschaftsverlusten bestimmte Teil des Kredites wird vorläufig zu Lasten der durch Bundesbeschluss vom 24. September 1948 über den Fonds für gewerbliche Hilfseinrichtungen zur Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften ausgeschiedenen 4 Millionen Franken gedeckt.

Abs. 2: Aufgehoben.

Abs. 3: Aufgehoben.

1118 14. Bundesgesetz vom 25. September 1952 über die Erwerbsausfallentschädigung an Wehrpflichtige (Erwerbsersatzordnung)

Art. 27, Abs. 2 Aufgehoben.

II.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Er ist mit dem Vollzug beauftragt.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 23. Dezember 1953.

Der Präsident: Barrelet Der Protokollführer: F.Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 23. Dezember 195S.

Der Präsident: Henri Ferret Der Protokollführer: Ch. Oser

Der Schweizerische B u n d e s r a t

beschliesst:

Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 17, Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Born, den 23. Dezember 1958.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser Datum der Veröffentlichung: 31. Dezember 1953 Ablauf der Referendumsfrist: 31. März 1954 1207

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über besondere Sparmassnahmen (Vom 28. Dezember 1953)

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1953

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52

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31.12.1953

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1114-1118

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