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Bekanntmachungen TOD Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Änderungen im diplomatischen Korps vom 18. bis 30. Mai 1953 Vereinigte Staaten von Amerika. Herr Oberst Miles A. C o wie B, MilitärAttache, der auf einen anderen Posten berufen wurde, hat die Schweiz verlassen.

Frankreich. Fräulein Anne-Marie Cense, Attachée, ist in der Schweiz eingetroffen und hat ihr Amt angetreten.

Iran. Herr Mahmoud Esf andiary, Legationsrat, der auf einen anderen Posten berufen wurde, gehört dieser Mission nicht mehr an.

Herr Abbas Alamir, Legationsrat, ist in Bern eingetroffen und hat sein Amt übernommen, Spanien. Marquis de Villalobar, Attaché, gehört dieser Mission nicht mehr an und hat die Schweiz verlassen.

Tschechoslowakei. Herr Jindrich S o ko l, Attaché, ist zum Dritten Sekretär befördert worden; er wird als Geschäftsträger ad intérim amtieren, Herr Josef Svare, Geschäftsträger ad intérim, gehört dieser Mission nicht mehr an. und hat die Schweiz verlassen.

Türkei. Herr Oberst-Leutnant i. Gst. Seyfettin Çotur, der auf einen anderen Posten berufen wurde, hat die Schweiz verlassen.

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Reglement über

die Lehrlingsausbildung in der Uhrwerkveredlungsindustrie (Verzierung und Feinschliff)

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe von Artikel 5, Absatz l, Artikel 18, Absatz 1, und Artikel 19, Absatz l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Artikel 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

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Reglement über die Lehrlingsausbildung in der Uhrwerkveredlungsindustrie (Verzierung und Feinschliff) 1. Berufsbezeichnnng und Lehrzeitdauer Die Lehrlingsausbildung in der Uhrwerkveredlungsindustrie erstreckt sich ausschliesslich auf den Beruf des Uhrwerkveredlers. Sie umfasst sowohl die Verzierung (décoration) wie auch den Feinschliff (adoucissage).

Die Lehre kann in Spezialwerkstätten oder in Uhrenfabriken bestanden werden, die eine Veredlungsabteilung haben und über die nötigen Einrichtungen verfügen.

Die Dauer der Lehrzeit beträgt 2% Jahre.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle gemäss Artikel 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge Ein Betriebsinhaber oder ein Lehrmeister, der allein oder mit l bis 8 gelernten Fachleuten arbeitet, darf jeweilen nur einen Lehrling ausbilden. Sind neben dem Betriebsinhaber oder dem Lehrmeister ständig mindestens 4 gelernte Fachleute beschäftigt, so darf er gleichzeitig höchstens 2 Lehrlinge ausbilden.

Die Lehreintritte haben mindestens ein Jahr auseinander zu liegen.

Artikel 5, Absatz 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung: Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Lehrantritt, wenn immer möglich, auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm Allgemeines

Der Lehrling ist zu genauem, zuverlässigem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem Arbeiten zu erziehen^ Er ist von Anfang an zur Ordnung und Sauberkeit und zur Ausfüllung von Arbeitsrapporten anzuhalten.

Der Uhrwerkveredler ist nicht nur in der sichern und raschen Ausführung semer eigentlichen Berufsarbeit, sondern auch in zusätzlichen Arbeiten, wie Drehen von Fräsern und Vorbereiten der Schleifscheiben, auszubilden.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten hat der Lehrmeister dem Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln : MaBseinheiten und Messinstrumente. Fachausdrücke. Eigenschaften und Bearbeitung der im Berufe verwendeten Metalle und Materialien. Verwendung und Unterhalt der Werkzeuge, Maschinen und Messinstrumente. Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen.

579 Das nachstehende Lehrprogramm dient dem Lehrmeister als Wegleitung für eine planmässige und vollständige Ausbildung des Lehrlings.

1. Lehrjahr Vorbereiten der Schleifscheiben. Bekleben der Scheiben mit Schmirgelpapier verschiedener Körnung. Abreiben des Schmirgelpapiers. Feinschleifen von Anker-, Federhaus- und Räderwerkbrücken sowie von Federhäusern und Werkplatten. Feinschleifen der Unruh- und Ankerradbrücken. Mit zunehmender Fertigkeit ist entsprechend dem Schwierigkeitsgrad von Kaliber und Form von grösseren zu kleinem Stücken überzugehen.

Ausführen einfacher Verzierungen mit Schmirgelpapier und -leinwand.

Vorbereiten der Korkfräser. Befestigen und Drehen des Korkes. Aufkleben von Schmirgelpapier und -leinwand. Ausführen von Spiralverzierungen (Décor colimaçon) auf Werkplatten und Federhäusern.

2. Lehrjahr und letztes Lehrhalbjahr Polieren auf einfachen Glanz und auf Hochglanz für Linienverzierungen.

Üben der Spiegelglanzpolitur auf Uhrwerken.

Ausführen von Verzierungen mit Fräsern aus Buchsholz, Elfenbein und andern Materialien. Vorbereiten, Befestigen und Drehen der Fräser. Ausführen von Spiralverzierungen (colimaçonnage) mit Buchsholzfräsern auf Federhäusern und Deckplatten, Ausführen von Wellenverzierungen (Décor vague), von Linienverzierungen (Décor filets), von «Décor côtes», breit und schmal, und von «fausses côtes». ' ,.

Wiederholen sämtlicher Schleif-, Polier- und Dekorationsarbeiten. Ausführen von Serienarbeit zur Erlangung der nötigen Berufsfertigkeiten.

4. Übergangsbestimmung Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge finden für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Reglementes vertraglich vereinbart worden sind, keine Anwendung.

5. Inkrafttreten Dieses Eeglement tritt am 1. Mai 1958 in Kraft.

Bern, den 28. April 1958.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Rabatte!

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Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung in der Uhrwerkveredlungsindustrie (Verzierung und Feinschliff) Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Maösgabe des Artikels 39, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26, Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Artikels 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1982, erlässt nachstehendes Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung in der Uhrwerkveredlungsindustrie (Verzierung und Feinschliff) 1. Allgemeine Bestimmungen

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile : a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung und Berufskenntnisse) ; b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Bechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats-und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich aüsschliesslich auf die unter ht. a angeführten Prüfungsfächer, 2. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes als Uhrwerkveredler nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt. Sie wird mit Vorteil im Lehrbetrieb des Kandidaten durchgeführt.

Für jede Prüfung ist die notwendige Anzahl Experten zu bestimmen.

Hierfür kommen nur Fachleute in Frage, und zwar in erster Linie solche, die an einem Expertenkurs teilgenommen haben. Die Ausführung der Arbeitsprüfung ist von mindestens einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Die Beurteilung der Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen durch zwei Experten zu erfolgen.

Die Experten haben die Prüfung sorgfältig vorzubereiten und dem Kandidaten die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten mit den nötigen Erklärungen zu übergeben. Für die Prüfung hat der Kandidat sein persönliches Werkzeug mitzubringen. Die Experten haben den Prüfling mit Buhe und Wohlwollen zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

581 3. Prüfungsdauer Die Prüfung dauert l Tag.

a. Praktische Arbeit ca. 7 Stunden 6. Berufskenntnisse ca. 1% Stunden.

In den oben angeführten Zeiten ist die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nicht Inbegriffen, die sich nach besonderer» Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet.

4. PrüfungsstoH a. Praktische Arbeit Jeder Prüfling hat folgende Arbeiten auszuführen, wovon Pos. 8 bis 6 an 24 kleinen und 24 grossen Uhrwerken.

1. Bekleben der Schleifscheiben mit Schmirgelpapier und Vorbereiten der Schleifscheiben für Verzierung und Feinsehliff.

2. Feinschleifen von Ankerbrücken, Werkplatten, Federhäusern und verschiedenen Brücken.

8. Feinschleifen und Dekorieren von 12 billigen Uhrwerken. .

4. Feinschleifen und Dekorieren von 12 kuranten Uhrwerken, 5. Feinschleifen und Dekorieren von 12 erstklassigen Uhrwerken.

6. Ausführen von Spiegelglanzpolituren auf 12 Uhrwerken.

b. Berufskenntnisse Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial durchzuführen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: . Werkzeuge und Maschinen: Vorbereitung und Unterhalt. Handhabung und Unterhalt der Verzierungsmaschine. Die Masseinheiten und Messinstrumente.

Allgemeine Fachkenntnisse: Materialkunde der Metalle und der übrigen im Berufe verwendeten Stoffe. Fachausdrücke. Kenntnis der Verzierungen und der verschiedenen Verzierungsmotive mit Ausführung von Skizzen.

5. Beurteilung und Notengebung Allgemeines Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind Güte und Genauigkeit der Arbeit, Handfertigkeit und aufgewendete Arbeitszeit. Der Prüfung hat die für die einzelnen Arbeiten gebrauchte Zeit aufzuschreiben.

Auf Bemerkungen des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Eücksicht genommen werden.

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben:

382 Arbeitsleistung:

. .

Qualitativ und quantitativ vorzüglich Gut, nur mit geringen Fehlern behaftet Trotz einigen Mängeln brauchbar Den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Berufsarbeiter gestellt werden können, nicht entsprechend Unbrauchbar

Beurteilung:

Note:

sehr gut gut genügend

l 2 8

ungenügend unbrauchbar

4 6

Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet. : Die Note in der Arbeitsprüfung und den Berufskenntnissen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes berechnet.

Die Formulare zum Eintragen der Noten können bei der schweizerischen Uhrenkammer unentgeltlich bezogen werden.

Arbeitsprüfung Für die Beurteilung der Prüfungsarbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise, Handhabung der Werkzeuge und Arbeitsleistung (Qualität und Quantität der Arbeit) zu berücksichtigen.

Pos. l Vorbereiten der Schleifscheiben.

» 2 Feinschliffarbeiten an verschiedenen Stücken.

» 8 Feinschliff und Dekoration billiger Uhrwerke.

» 4 Feinschliff und Dekoration kuranter Uhrwerke.

» 5 Feinschliff und Dekoration erstklassiger Uhrwerke.

» 6 Spiegelglanzpolituren.

Berufskenntnisse Pos. l Werkzeuge und Maschinen.

» 2 Allgemeine Fachkenntnisse.

Prüfungsergebnis Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden drei Noten ermittelt wird, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist: Note der Arbeitsprüfung, Note in den Berufskenntnissen, Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten ( der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Restes zu berechnen.

583 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als.

auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen, 6. Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Mai 1958 in Kraft.

Bern, den 28. April 1953.

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Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement b a t t e l l

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Uhrmachergewerbe Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe von Artikel 5, Absatz l, Artikel 18, Absatz l, und Artikel 19, Absatz l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Artikel 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1982, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsansbildung im Uhrmachergewerbe 1. Berufsbezeichnung undLehrzeitdaur Die Lehrlingsausbildung im Uhrmachergewerbe erstreckt sich ausschliesslich auf den Beruf des Uhrmachers (horloger-rhabilleur, orologiaio). Sie erfolgt in privaten Uhrmacherwerkstätten oder Uhrmacherschulen. Die Tätigkeit des Uhrmachers umfasst die Reparatur von Klein- und Grossuhren, : Die Dauer der Lehrzeit beträgt vier Jahre.

: Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle gemäss Artikel 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge Wird ein Betrieb vom Meister allein geführt oder beschäftigt der Meister nur einen gelernten Uhrmacher, so darf er jeweilen nur einen Lehrling ausbilden.

584 Ein zweiter Lehrling darf seine Probezeit antreten, wenn der erste im letzten Jahre seiner vertraglichen Lehrzeit steht. In Betrieben, in denen neben dem Meister ständig zwei bis vier gelernte Uhrmacher beschäftigt sind, darf ein zweiter Lehrling angenommen werden, wenn der erste die Hälfte der vertraglichen Lehrzeit bestanden bat.

Betriebe .mit einem Meister und fünf und mehr ständig beschäftigten gelernten Uhrmachern dürfen gleichzeitig höchstens drei Lehrlinge ausbilden.

Die Aufnahme von drei Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Artikel 5, Absatz 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

Beim Vorhegen besonderer Verhältnisse, wie Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung: Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird dringend empfohlen, den Lehrantritt auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm

Dieses Lehrprogramm gilt als Mindestanforderung auch für die Ausbildung von Uhrmachern an U h r m a c h e r s c h u l e n . Diese können die Verteilung der Arbeiten auf die einzelnen Lehrjahre entsprechend ihrer A u s b i l d u n g s m e t h o d e ändern.

Allgemeines

Mit Beginn der Lehrzeit ist jedem Lehrling ein geeigneter Arbeitsplatz zuzuweisen. Der Lehrling ist im Eahmen des Lehrprogramms von Anfang an nur mit beruflichen Arbeiten zu beschäftigen und zur Ordnung und Sorgfalt sowie zur Führung eines W e r k s t a t t - T a g e b u c h e s anzuhalten. Er ist zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem Arbeiten zu erziehen.

Zur Sicherstellung der Ausbildung in den grundlegenden Techniken der Metallbearbeitung ist es unerlässlich, dass die Lehrlinge von Anfang an durch Ausführung von Übungsstücken systematisch in die einzelnen Bearbeitungsarten eingeführt werden. Der "Werkstättelehrgang, der beim Zentralverband schweizerischer Uhrmacher (Z. V. S. U.) bezogen werden kann, enthält Zeichnungen für geeignete Übungsstücke. Die Verwendung dieses Werkstättelehrganges für die Ausbildung der Lehrlinge in den privaten Lehrbetrieben wird angelegentlich empfohlen.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten hat der Lehrmeister dem Lehrling auch die im nachstehenden Lehrprogramm aufgeführten Berufskenntnisse zu vermitteln. Weiter gehende Kenntnisse erhält der Lehrling an den Fachkursen, die er zu besuchen hat. (Für die deutsche Schweiz siehe Eeglement

585 über die Durchführung interkantonaler Fachkurse für die Uhrmacherlehrlinge des deutschsprachigen Landesteils.) Der Lehrmeister ist verpflichtet, bei der Ausführung der praktischen Arbeiten den Lehrling stets auf die Zusammenhänge mit der Theorie hinzuweisen, damit die an den Fachkursen erworbenen Kenntnisse durch die Praxis vertieft werden. Die Ausbildung ist soweit nötig durch Wiederholung der Arbeiten der einzelnen Lehrjahre derart zu fördern, dass der Lehrling am Ende seiner vertraglichen Lehrzeit alle im Programm enthaltenen Arbeiten selbständig, genau und mit angemessenem Zeitaufwand ausführen kann.

Es ist wünschenswert, dass der Lehrling während seiner Ausbildungszeit Gelegenheit erhält, eine Klein- oder Grrossuhr vollständig oder aus einem Bohwerk herzustellen.

Erstes Lehrjahr Praktische Ausbildung

(Siehe Werkstättelehrgang des Z. V. S. U.)

Systematisches Anlernen im Feilen, Sägen, Scheren, Biegen.

Als Übungsarbeiten sind folgende oder ähnliche Stücke anzufertigen: Kettenhaken, Aufhängeösen, Schutzbacken für Schraubstock, rechtwinklige Stahlplatte nach Mass, die später als Gewindelochplatte verwendet werden kann, Schraubenbank in Messing, Stahlamboss nach Mass, Schraubenzieher, Dreikantsenker, Hammer, Präser, Stiften, Winkel, Heber zum Abheben der Zeiger, Supportstichel.

Systematisches Einführen in das Drehen. Eund- und Formdrehen.

Drehen mit Handstichel und mit Support. Üben im Fräsen.

Als Übungsarbeiten sind folgende oder ähnliche Stücke anzufertigen: Wellen, Punzen, Eeissnadeln, Körner, Lackscheiben, Zeigeramboss, Wellen und Zapfen für Grossuhren nach Maßskizzen.

Einführen in das Glühen, Härten und Anlassen. Härten von Nichteisenmetallen, insbesondere Flachmessing und Messingdraht.

Zu Übungszwecken sind folgende oder ähnliche Arbeiten auszuführen: Härten und Anlassen von Bohrern, Punzen, Gewindebohrern, Aufzug- und Unruhwellen, Trieben.

Systematisches Anlernen in Bohren und Gewindeschneiden.

Als Übungsstücke sind folgende oder ähnliche Arbeiten auszuführen: Bohren verschieden grosser Löcher in die vorgefeilte Schraubenbank. Bohren einer Gewindelochplatte und Schneiden der Gewinde. Einbohren von Zapfen.

Gewindeschneiden in Muttern, Einführen in das Schleifen und Polieren.

Übungsarbeiten: Schleifen und Polieren von Wellen, Schraubenköpfen, Stahlhebeln, Ankerpaletten, Aufzugrädern.

Eeparaturarbeiten. Beparieren von Weckern, Schwarzwälderuhren und einfachen Eegulateurwerken mit und ohne Schlagwerk. Ersetzen von Zähnen an Bädern von Grossuhren. Füttern von Zapfenlagern.

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Anfertigen von Werkstattskizzen. Berechnen von Übersetzungen und Schwingungszahlen. Berechnen von Rad- und Triebzahnzahlen. .

Berufskenntnisse Eigenschaften, Beurteilung, Verwendung und Verarbeitung der gebräuchlichsten Materialien, Halbfabrikate und Bestandteile. Verwendung und Instandhaltung der Werkzeuge, Messwerkzeuge und Maschinen. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen, Schnittwinkel an Drehstählen und Bohrern. Schnittgeschwindigkeiten bzw.

Umdrehungszahlen beim Drehen und Bohren. Gewindesysteme, Toleranzen.

Die verschiedenen Härtegrade. Glühen bei gedämpftem, Anlassen bei hellem Licht.

Schleif- und Poliermittel. Polierplatten. Schleif- und Polierfeilen. Druckpolitur. Behandlung der Schleifsteine, Allgemeine Beschreibung der Zeitmesser. Funktion der verschiedenen Schlagwerksyseme, wie Schlußscheibenschlagwerk, Rechenschlagwerk.

Zweites Lehrjahr Praktische Ausbildung (Siehe Werkstättelehrgang des Z. V. S. U.)

Feil- und Dreharbeiten: Ausfeilen von Brücken, Rädern, Schlagwerkteilen? Sperrkegeln. Anfertigen von Ankern. Drehen von Zeiger- und Aufzugwellen, Federkernen, Trieben. Üben im Drehen von Zapfen, Anfertigen von Messzapfen von 0,10 bis 0,20 mm 0, steigend um 1/100 mm. Drehen von Chätons. Fräsen einfacher Räder.

Reparaturarbeiten: Füttern von Zapfenlagern in Grossuhren unter Berichtigung des Radeingriffes. Reparieren von Grossuhren mit Viertelschlagwerk. Einrichten und Korrigieren der Hemmungen, wie Rückfall-, Graham-, Brocot- und Spindelhemmung. Üben im Einpressen von Loch- und Decksteinen in Messingplatten, Anfertigen von Werkstattskizzen.

Berufskenntnisse Erklären der verschiedenen Masseinheiten und Zeitmesser. Benennen der Uhrenbestandteile und Erklären ihrer Funktionen.

Grundsätzliches über das Einstellen und Korrigieren der Hemmungen.

Drittes Lehrjahr Praktische Ausbildung (Siehe Werkstättelehrgang des Z. V. S. U.)

Feil- und Dreharbeiten: Einbohren von Zapfen bis mindestens 0,14 mm 0. Eindrehen von Trieben, Anker- und Unruhwellen in Taschenuhren.

587 Beparaturarbeiten: Reparieren komplizierter Pendulen aller Art. Aufsuchen von Fehlern an Anker-, Stiftenanker und Zylinderhemmungen. Einstellen und Korrigieren der Hemmungen. Beheben von Eingriffsfehlern an Bäderwerken jeder Art. Setzen von Flachspiralfedern. Herstellen von Endkurven. Revidieren, Reinigen und Ölen von Taschenuhrenwerken. Rund- und Flachrichten von Rädern und Unruhen. Anfertigen von Gangtabellen.

Berufskenntnisse Einfluss der Hemmungen auf den Gang der Uhren. Erklären der Regulierung von Taschen- und Armbanduhren (Unruh-Spiral). Einfluss der Temperatur. Zweck und Anordnung der Kompensation. Kompensationsfehler und ihre Behebung. Lagenregulierung. Einfluss von Schwerpunktfehlern. Einfluss des Spiralschlüssels auf den Gang der Uhr. Erklären der Funktionen komplizierter Schlagwerke.

Viertes Lehrjahr Praktische Ausbildung (Siehe Werkstättelehrgang des Z. V. S. U.)

Feil- und Dreharbeiten: Drehen, Schleifen und Polieren von Unruhwellen nach Mass für Taschen- und Armbanduhren. Anfertigen von Bascule-, Zeigerstell- und Schlagwerkhebeln mit Putzen und geschliffener und polierter Welle. Eindrehen von Federkernen und Minutenradtrieben.

Beparaturarbeiten: Einführen in das Reparieren elektrischer Uhren.

Revidieren von Uhren von 5% bis 19". Beparieren von Stoppuhren, Chronographen und Repetieruhren. Einführen in die Kompensation und die Schnellregulierung sowie in das Regulieren in den Lagen hängend und liegend. Setzen von Breguetspiralfedern.

Berufskenntnisse Wirkungsweise und Aufbau elektrischer Uhren, Repetieruhren und Chronographen. Magnetisierung der Uhren. Entmagnetisierungsverfahren.

4. Inkrafttreten Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 7. August 198.7 und tritt am 1. Mai 1958 in Kraft.

Bern, den 28. April 1953.

Eidgenössisches Volkswvrtschaftsdepartement: Rabatte!

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Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Uhrmachergewerbe

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe des Artikels 89, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Artikels 29 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1982, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Uhrmachergewerbe 1. Allgemeine Bestimmungen Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile : a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen) ; 6. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats-und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesshch auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

Sie gelten auch für die Uhrmacherschulen.

2. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern Durch dte Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes als Uhrmacher nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt. Sie kann in einer geeigneten privaten Werkstätte oder in einer Uhrmacherschule durchgeführt werden.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei nur Fachleute in Frage kommen, und zwar in erster Linie solche, die an einem Expertenkurs teilgenommen haben. Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Ihre Beurteilung sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind sein Arbeitsplatz anzuweisen und die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten

,589 auszuhändigen und wenn nötig zu erklären. Das persönliche Werkzeug hat der Prüfling mitzubringen. Der Experte hat den Prüfung in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

8. Prüfungsdauer

Die Prüfung dauert drei Tage: a. Arbeitsprüfung 20-21 Stunden; b. Berufskenntnisse ca. 2 Stunden (einschliesslich ca. l Stunde Fachrechnen) c. Fachzeichnen 2- 8 Stunden.

In diesen Zeiten ist die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern, die sich nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörden richtet, nicht inbegriffen.

4. Prüfungsstoff

a. Arbeitsprüfung Feil- und Dreharbeiten (ca. 8 Std.)

Jeder Prüfling hat nach Angaben der Experten mindestens 8 der nachstehend genannten oder ähnliche Arbeiten auszuführen : Aufzug- oder Unruhwelle für ein Uhrwerk, wobei der Lehrling die erforderliche Skizze anzufertigen hat; Eindrehen eines Triebes; Anrichtstift (Tenon) mit Viereck, Gewinde und Bohrung für Hebel oder Bad ; Sperrkegelschraube, Sperrkegel, Zeiger- oder Schlußscheibenfutter mit viereckigem Loch.

Bei den Feilarbeiten ist auf einwandfreie Flach- und Winkelrechtfeilung saubere Ansätze und Einhalten der Masse, bei den Dreharbeiten auf sauberen Schnitt, scharfe Ansätze und ebenfalls auf das Einhalten der Masse zu achten.

Reparaturarbeiten (12-13 Stunden) Jeder Prüfung hat Reparaturen von Gross- und von Kleinuhren auszuführen. Alle Werke und Bestandteile sind dem Kandidaten in gereinigtem Zustand zu übergeben. Es kommen folgende Arbeiten in Betracht : Schleifen und Polieren von Paletten; Einbohren eines Zapfens von 0,15 mm bis 0,20 mm; Ersetzen von Zähnen an Rädern von Grossuhren; Einstellen von Hemmungen bei Gross- und Kleinuhren ; Anfertigen und Einpassen von Zapfenlagern; Zusammensetzen und Einstellen von Schlagwerken; Berechnen und Ersetzen einer Zugfeder, Geradestellen eines Minutenrades mit Ersatz des Lagers; Ersetzen eines Lochsteines; Ersetzen einer Flachspiralfeder; Bundund Flachrichten einer Spiralfeder.

Bundesblatt.

105. Jahrg. Bd. II.

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590 6. Berufskenntnisse (ca. 2 Std.)

Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete : 1. Material- und Werkzeugkunde, allgemeine Uhrenkenntnisse. Benennung, Herkunft, Eigenschaften und Verwendung der wichtigsten im Uhrmacherberuf vorkommenden Materialien, Schmier-, Schleif- und Poliermittel. Verwendung der Werkzeuge, Messwerkzeuge und Maschinen.

Benennung und Aufgabe der hauptsächlichste Uhrenbestandteile. Die Zugfeder, ihr Verhältnis zu Federhaus und Federkem. Die Eingriffe und ihre Fehler. Zweck, Wirkungsweise und Störungen der verschiedenen Hemmungen, wie Bückfall-, Graham-, Anker-, Stiftankerhemmung Zeitmessung und Zeiteinteilung.

2. Die Reguliersysteme bei Gross- und K l e i n u h r e n .

Merkmale und Eigenschaften der Flach- und Breguetspiralfedern. Regulierung von Uhren in verschiedenen Lagen. Kompensation.

3. Spezialkonstruktionen.

Wirkungsweise der Zählwerke, Chronographen, automatischen- und Kalenderuhren und der verschiedenen Schlagwerke. Aufbau und Wirkungsweise elektrischer Uhren.

4. Fachrechnen (ca. l Std.)

Berechnen von Übersetzungen, Schwingungszahlen und Pendellängen.

Modulberechnungen. Berechnen fehlender Bäder und von Eingriffsentfernungen.

c. Fachzeichnen (2-3 Std.)

Jeder Prüfling hat nach Angaben der Experten eine der nachstehenden Arbeiten auszuführen : Konstruktion einer Bückfall-, Graham-, Brocot-, Stiftanker- oder Kolbenzahnankerhemmung nach gegebenen Ausgangsmassen; Konstruktion eines Bechens mit Stundenstaffel, einer Schlußscheibe oder eines andern Uhrteiles.

5. Beurteilung und Notengebung Allgemeines Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind Güte der Arbeit, gutes Aussehen und Zeitaufwand. Für jede Arbeit hat der Prüfung die benötigte Zeit aufzuschreiben.

· · · Auf Erklärungen des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Bücksicht genommen werden.

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Arbeiten wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben;

591 Eigenschaften der Arbeiten

qualitativ und quantitativ vorzüglich sauber, nur mit geringen Fehlern behaftet trotz erheblicher Mängel noch brauchbar den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Uhrmacher zu stellen sind, nicht entsprechend unbrauchbar

Beurteilung

Note

sehr gut gut genügend

Ì 2 3

ungenügend unbrauchbar

4 5

Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» oder «gut bis genügend» dürfen die zwischennoten 1,5 oder 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

Die Note in der Arbeitsprüfung, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Restes berechnet.

.

Das entsprechende Formular kann beim Zentralverband schweizerischer Uhrmacher unentgeltlich bezogen werden.

Arbeitsprüfung

Für die Beurteilung dieser Arbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung zu berücksichtigen: Pos.

» » »

l 2 8 4

Feilarbeiten.

Dreharbeiten.

Reparaturarbeiten an Grossuhren.

Eeparaturarbeiten an Kleinuhren.

Berufskenntnisse

Pos.

» » »

·

l Material- und Werkzeugkunde, allgemeine Uhrenkenntnisse 2 Reguliersysteme bei Gross-und Kleinuhren.

3 Spezialkonstruktionen.

4 Fachrechnen.

Fachzeichnen

Pos. l Richtigkeit der Konstruktion.

» 2 Zeichnerische Darstellung und Masse.

Prüfungsergebnis

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden vier Noten ermittelt wird, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist:

592 Note der Arbeitsprüfung; Note in den Beruf skenntnissen ; Note im Fachzeichnen; Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (1/5 der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung und der Beruf skenntnisse als auch die Gesamtnote je den Wert 8,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel.in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten

Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 7. August 1987 und tritt am 1. Mai 1958 in Kraft.

Bern, den 28. April 1958.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement Rabatte!

Kreisschreiben des Bundesgerichts Nr. 32 an die kantonalen Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs für sich und zu Händen der untern Aufsichtsbehörden sowie der Betreibungs und Konkursämter und der ausseramtlichen Konkursverwaltungen Massnahmen betreffend militärisch zur Requisition belegte Fahrzeuge Sehr geehrte Herren, Die Eidgenössische Militärverwaltung hat das Bundesgericht um Erlass von Anweisungen ersucht, um den geltenden Vorschriften betreffend militärisch zur Requisition belegte Motorfahrzeuge und Anhänger im Betreibungsund Konkursverfahren Nachachtung zu verschaffen. Es hat sich nämlich gezeigt, dass auf deren Einhaltung nicht mehr sicher gezählt werden kann, wenn solche Fahrzeuge betreibungs- oder konkursrechtlich verwertet worden sind.

598

Ja, in manchen Fällen kümmert sich der Halter schon dann nicht mehr um die Stellungspflicht, sobald das Fahrzeug auch nur arrestiert oder gepfändet oder über ihn der Konkurs eröffnet ist. Um diesem Übelstande abzuhelfen, erscheint ein Einschreiten der Organe des Betreibungs- und Konkursverfahrens als geboten.

Gestützt auf Artikel 15, Absatz 2, SchKG und Artikel 200 der Militärorganisation vom 12. April 1907/1. April 1949 nebst Ausführungsbestimmungen (Art. 80 ff. des Beschlusses der Bundesversammlung vom 80. März 1949 über die Verwaltung der schweizerischen Armee und Artikel 128 ff. des bezüglichen Bundesratsbeschlusses vom 22. August 1949/28, September 1951) ordnen wir daher an was folgt: 1.

Bei Arrestierung oder Pfändung eines Motorfahrzeuges oder eines zu einem solchen gehörenden Anhängers (was beides hienach als «Fahrzeug» bezeichnet wird) ist der Schuldner unter Androhung von Ungehorsamsstrafe gemäss Artikel 292 des Strafgesetzbuches aufzufordern, einen allfälligen Stellungsbefehl vorzulegen.

Er ist darauf aufmerksam zu machen, dass er bis zur Wegnahme des militärisch belegten Fahrzeuges überführungspflichtig bleibt.

Die Militärnummer des Fahrzeuges ist in der Arresturkunde und gegebenen falle im Pfändungsprotokoll vorzumerken.

2.

Bei Wegnahme des Fahrzeuges, geschehe sie sofort oder später, hat das Betreibungsamt dem Schuldner den Stellungsbefehl samt Briefumschlag abzunehmen.

Es hat den Schuldner nötigenfalls unter Androhung von Ungehorsamsstrafe gemäss Artikel 292 des Strafgesetzbuches zur Ablieferung anzuhalten.

3.

Wird das Fahrzeug gemäss Artikel 98, Absatz 3, SchKG in amtliche Verwahrung genommen, so hat das Betreibungsamt die Abteilung für Heeresmotorisierungdes$ Eidgenössischen Militärdepartementes (auf einem von ihr zur Verfügung zu stellenden Formular) davon zu benachrichtigen.

Dabei ist der Verwahrungsort anzugeben, damit das Fahrzeug gegebenenfalls von der Truppe abgeholt werden kann.

Ebenso ist der Abteilung für Heeresmotorisierung eine spätere Bückgabe des Fahrzeuges an den Schuldner anzuzeigen.

4.

Wird dagegen das Fahrzeug erst wenige Tage vor der Verwertung dem Schuldner weggenommen, so bedarf es in der Zwischenzeit bis zur Verwertung keiner Meldung an die Abteilung für Heeresmotorisierung.

594

Wohl aber ist Anzeige zu machen, wenn es am vorgesehenen Tage nicht zur Verwertung kommt und das Fahrzeug in amtlicher Verwahrung bleibt.

5.

Von der vorgenommenen Verwertung des Fahrzeuges erhält die Abteilung für Heeresmotorisierung jeweilen sogleich (auf einem von ihr den Ämtern zur Verfügung zu stellenden Formular) Anzeige. Zugleich ist ihr der Stellungsbefehl samt Briefumschlag zurückzusenden.

6.

In der Betreibung auf Verwertung eines solchen Fahrzeuges als Faustpfand ist, sobald der Gläubiger das Fahrzeug zur Verwertung abgeliefert hat, der Schuldner unter Androhung von Ungehorsarosstrafe gemäss Artikel 292 des Strafgesetzbuches aufzufordern, dem Betreibungsamt einen allfälligen Stellungsbefehl samt Briefumschlag abzuliefern.

Nach durchgeführter Verwertung gilt Artikel 5.

" 7.

Im Konkurs ist der Gemeinschuldner bei der Inventierung eines solchen Fahrzeuges, sofern es nicht als unpfändbar ausgeschieden wird, zur Ablieferung eines allfälligen Stellungsbefehls samt Briefumschlag aufzufordern, unter Androhung von Ungehorsamsstrafe gemäss Artikel 292 des Strafgesetzbuches, Die Militärnummer ist im Inventar vorzumerken.

Der Abteilung für Heeresmotorisierung ist der vorläufige Standort anzuzeigen, ebenso eine spätere Staiidortsverlegung, ferner die vorgenommene Verwertung und bei Widerruf des Konkurses die Eückgabe des Fahrzeuges.

Bei diesen Anzeigen sind die für das Pfändungsverfa,hren getroffenen Anweisungen sinngemäss zu beachten.

8.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer wird diesem Kreisschreiben entsprechende Hinweise in die Betreibungs- und Konkursformulare aufnehmen.

Genehmigen Sie, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Lausanne, 13. Mai 1953.

.

120B

Im Namen des Schweizerischen Bundesgerichts, Der Präsident: Python Der Gerichtsschreiber : Heiz

595

Aufruf au

schweizerische und liechtensteinische Staatsbürger zur Anmeldung ihres Vermögens in Bulgarien Anmeldefrist: 30. Juni 1953

L

Personen, deren Vermögenswerte in Bulgarien durch Nationalisierungs-, Konfiskations- oder andere staatliche Massnahmen betroffen worden sind, werden hiermit aufgefordert, Ansprüche der unter Ziffer 2 beschriebenen Art bei der Kommission für Nationalisierungsentschädigungen, Bern, Neuengasse 26, anzumelden, und zwar auch dann, wenn diese bereits bei einer andern Stolle geltend gemacht worden sind. Jeder Anspruch ist gesondert anzumelden. Es sind folgende Angaben zu machen: 1. Angaben über den schweizerischen oder liechtensteinischen Interessenten.

a. bei natürlichen Personen: Name, Adresse und Geburtsdatum, Heimatgemeinde, Datum des Erwerbs des Bürgerrechts, unter Beilage der Bürgerrechtsbestätigung, eventuell frühere Staatsangehörigkeit, Doppelbürgerschaft; b. bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften: Firmenbezeichnung und Sitz, Nachweis des schweizerischen oder liechtensteinischen. Interesses.

2. Angaben über die anzumeldenden Vermögenswerte, o. Grund- und Hauseigentum : Ort, Art der Grundstücke, Flächenmasse, Beschreibung, und Zustand der Gebäude, allfällige hypothekarische Belastungen, Erwerbsdatum, un* ter Beilage von Grundbuchauszügen, Kaufverträgen, Erbscheiiien usw. ; b. Mobihen (persönliche Effekten, Hausrat, Pächterkapital, Fahrzeuge, Maschinen und Werkzeuge usw.), unter Beilage von detaillierten Verzeichnissen und Eigentumsnachweife; c. Einzelfirmen und Beteiligungen (nicht in Wertpapierform) : Firmenbezeichnung und Sitz des Unternehmens in Bulgarien, Gesellschaftskapital, Umfang der schweizerischen oder liechtensteinischen Beteiligung oder Einlage, unter Beilage von Beweisdokumenten (Handelsregisterauszüge, Verträge usw.) ;

596

d Forderungen (mit Ausnahme derjenigen aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie der Rückwandererguthaben die bereits bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle angemeldet worden sind).

Insbesondere sind anzumelden: Darlehen, Kredite, Hypotheken, Bank-und Versicherungsguthaben, Gehalts- und Pensionsansprüche usw.

Anzugeben sind: Name und Adresse des Schuldners, Art der Forderung, Zeitpunkt der Entstehung, vertragliche Währung, ursprünglicher und heutiger Betrag mit und ohne Zinsen, unter Beilage von Beweisdokumenten (Schuldscheine, Verträgeusw.).

3. Angaben über Zeitpunkt und Art der von den bulgarischen Behörden getroffenen Massnahmen.

4. Bezifferung der Entschädigungsansprüche in Schweizerfranken, mit eingehender Begründung (Steuerentscheide, Versicherungswerte, Ertragswerte, letzte Vorkriegsbilanz Kriegsbilanzen, letzte Bilanz vor der Verstaatlichungsmassnahme usw.).

IL Eigentümern von nicht-enteigneten Liegenschaften wird empfohlen, die in Ziffer I hiervor erwähnten Angaben ebenfalls der Kommission bekanntzugeben, unter Beilage der entsprechenden Beweismittel.

m.

.

Bulgarische Wertpapiere sind bei einer Mitgliedbank der Schweizerischen Bankiervereinigung auf den bei den Banken erhältlichen Formularen anzumelden und zu deponieren, und zwar : a. für Aktien von Industrieunternehmen, Banken etc.: auf Formular B 1; fr. für Obligationen und andere festverzinsliche Wertpapiere, wie innere und äussere Staats- und Kommunalanleihen, Anleihen privater Unternehmen und Banken, Pfandbriefe: auf Formular B 2, wobei auch Angaben über die rückständigen Erträgnisse zu machen sind.

IV.

Forderungen aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie Blickwandererguthaben sind, soweit dies noch nicht geschehen ist, bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle in Zürich anzumelden.

' V.

Wer der Aufforderung zur Anmeldung bis zum 30. Juni 1953 nicht nachkommt, läuft Gefahr, dass seine Ansprüche bei zukünftigen EntschädigungsVerhandlungen mit Bulgarien nicht berücksichtigt werden.

Bern, den 1.Juni 1958.

1218 Kommission für Nationalisierungsentschädigungen

597 Vorladung Es werden als Beschuldigte in kriegswirtschaftlichen hiemit öffentlich vorgeladen: ·

Strafverfahren

wegen Umwandlung nicht bezahlter kriegswirtschaftlicher Bussen in Haft.

Die Verhandlung vor dem 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht findet Freitag, den 26. Juni 1953, 16.00 Uhr, im Strafgerichtssaal Bäumleingasse 5, 1. Stock, in Basel, statt. Akteneinsicht bei der Strafgerichtskanzlei, Bäumleingasse 7, 2. Stock, in Basel, Tel. 061 4 99 00.

Basel, den 1. Juni 1958, S. kriegswirtschaftliches 1217

# S T #

Strafgericht,

Der Präsident: Dr. Walter Meyer

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen Bundesgesetz

betreffend die Ergänzung des Zivilgesetzbuches Fünfter TeÜ: Obligationenrecht Bei der unterzeichneten Verwaltung kann bezogen werden:

Obligationenrecht unter Berücksichtigung der bis zum 81. Dezember 1949 erfolgten Abänderungen Preis: kartoniert Fr, 5.50, broschiert Fr. 4.80, plus Nachnahmegebühr Bei Einzahlung auf Postcheckkonto III/520, Fr. 5.70 bzw. Fr. 5.-- Drucksachenbureau der Bundeskanzlei Bundesblatt. 105. Jahrg. Bd. II.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1953

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

22

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.06.1953

Date Data Seite

577-597

Page Pagina Ref. No

10 038 305

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