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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über den Schutz der durch .den zweiten Weltkrieg beeinträchtigten Rechte auf dem Gebiet des gewerblichen Eigentums (Vorn 9. September 1953)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

"VVir beehren uns, Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf für einen Bundesbeschluss betreffend Genehmigimg des mit Japan am 25. Juni 1953 abgeschlossenen Abkommens über den Schutz der durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigten Eechte auf dem Gebiet des gewerblichen Eigentums vorzulegen.

A. Vorgeschichte des Abkommens Nach dem Eintritt Japans in den zweiten "Weltkrieg wurden die Postverbindungen mit diesem Land unsicher; in zahlreichen Fällen war es infolgedessen unmöglich, die für die Erlangung oder Aufrechterhaltung von gewerblichen Schutzrechten (Erfindungspatenten, gewerblichen Mustern oder Modellen, Fabrik- und Handelsmarken) .vorgeschriebenen Fristen einzuhalten. Nach der Kapitulation Japans wurde das japanische Patentamt geschlossen und erst 1949 unter der Aufsicht der amerikanischen Besetzungsmacht wieder geöffnet. Diese liess jedoch zunächst Massnahmen auf dem Gebiete des gewerblichen Kechtsschutzes nur zugunsten der Alliierten, nicht aber zugunsten der Angehörigen neiitraler Staaten zu. Eine Befragung des Vororts des Schweizerischen Handelsund Industrie-Vereins ergab, dass nicht unbeträchtliche Interessen der schweizerischen Exportindustrie an einer Wiederherstellung abgelaufener Fristen bestehen. Allein erst nach Unterzeichnung des Friedensvertrages von San Francisco im Herbst 1951 wurde es möglich, mit Japan über den Abschluss eines derartigen.

17 Abkommens zu verhandeln. Diese Verhandlungen \vurden für die Schweiz zuerst durch die diplomatische Mission und nach Errichtung einer Gesandtschaft in Tokio durch diese geführt. Sie wurden am 25. Juni 1953 durch die Unterzeichnung eines Abkommens und eines Protokolls sowie durch einen Briefwechsel abgeschlossen, welche als Anlagen zu dieser Botschaft wiedergegeben werden und im folgenden zu erläutern sind.

B. Der Inhalt des Abkommens und des Protokolls Bei der Abfassung der verschiedenen Bestimmungen wurde weitgehend der Wortlaut des internationalen Abkommens von Neuenburg vom 8. Februar 1947 betreffend Erhaltung oder Wiederherstellung des im zweiten Weltkrieg zu Schaden gekommenen gewerblichen Eigentums (AS 63, 807; B S 11, 1051) zum Vorbild genommen.

Art. l (Verlängerung der Priwitätsfrist) Der erste Stichtag ist auf den 1. Januar 1942 zurückverlegt worden, um die Folgen der im Jahre 1941 einsetzenden Verschlechterung der Postverbindungen zwischen der Schweiz und Japan erfassen zu können. Der Stichtag des 31. Dezember 1952 berücksichtigt alle Palle, in welchen die Erstanmeldung in der Schweiz vor Ablauf des Jahres 1951 (für gewerbliche Muster oder Marken: vor dem 1. Juli 1952) eingereicht wurde. Pur die nach diesen Daten vorgenommenen Erstanmeldungen muss wieder die normale Prioritätsfrist von 12 bzw.

6 Monaten gelten, da von diesem Zeitpunkt an die Postvorbindungen bereits wieder normal waren und das japanische Patentamt wieder in Betrieb stand.

Mit Absatz 2 wird erreicht, dass eine Prioritätsfristverlängerung auch in den nicht seltenen Fällen beansprucht werden kann, in denen der Schweizer die Erstanmeldung nicht in der Schweiz, sondern in einem Land des internationalen Verbandes mit amtlicher Vorprüfung eingereicht hat.

Art. 2 (Verlängerung der Frist für die Abgabe der Prioritätserklärung) Um das Prioritätsrecht zu währen, genügt es nicht, die Anmeldung im zweiten Land innert der Prioritätsfrist einzureichen; vielmehr gehört dazu noch die Abgabe einer Erklärung, dass die Priorität aus einer früheren Anmeldung geltend gemacht werde. Diese Erklärung kann z. B. nach der schweizerischen Gesetzgebung noch bis zum Tag der Erteilung des Patentes auf die 2. Anmeldung abgegeben werden. Auch für diese Erklärung wird die gleiche Fristverlängerung wie für die Einreichung des 2. Patentgesuches
eingeräumt. In Ziffer l des Protokolls wurde indessen noch klargestellt, dass eine nachträgliche Erstreckung dieser Frist für die Prioritätserklärung nur beansprucht werden kann, wenn das nachgesuchte Schutzrecht noch nicht erteilt worden ist. Ist das Patent auf ein innert der verlängerten Prioritätsfrist eingereichtes Gesuch bereits ohne Anerkennung einer Priorität erteilt worden, weil die Prioritätserklärung fehlte, so ist die nachträgliche Anerkennung der Priorität ausgeschlossen.

18 Art. 3 (Wiederinkraftsetzung von Schutzrechten, welche mangels Gebührenzahlung erloschen sind) Die Stichtage des 1. Januar 1942 und 81. Dezember 1952 schliessen in ausreichendem Ausmass die Zeitspanne ein, innert welcher die fristgemässe Überweisung von Gebühren vom einen Lana ins andere in Frage gestellt war.

Ausgeschlossen von der Wiederinkraftsetzung sind die Fälle, in welchen die gesetzliche Höchstdauer des Schutzes am Tag der Einreichung des Gesuches bereits abgelaufen ist. Diese Bestimmung versteht sich im Grund von selbst.

Eine Wiederherstellung von Gesuchen um Erteilung von Schutzrechten, welche wegen Fristversäumnis zurückgewiesen worden sind, ist nicht vorgesehen.

Art. 4 (Vorbehalt von Hechten Dritter) Seit jeher hat man im Falle ausserordentlicher Massnahmen zur Wiederinkraftsetzung erloschener Patente oder Musterhinterlegungen die Eechte Dritter vorbehalten, welche im Vertrauen auf die in der Vergangenheit entstandene Eechtslage ihre wirtschaftlichen Massnahmen getroffen haben ; solchen Dritten wird nach der Wiederinkraftsetzung des Schutzrechtes ein Weiterbenützungsrecht zugestanden. In Markensachon gilt diese Lösung nicht, weil es nicht angeht, auf dem Markt die gleiche Marke zugunsten von zwei verschiedenen Firmen nebeneinander zu dulden (vgl. dazu z. B. die Ausführungen in der Botschaft zum Artikel 6 des Abkommens von Neuenburg, Bundesblatt 1947, I, 960).

Mitbenutzungsrechte könnten nach Artikel 4 nur entstehen durch Handlungen, welche in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1941 und dem 25. Juni 1958 (Unterzeichnung des Abkommens) vorgenommen wurden; in Ziffer 2, letztem Absatz, des Protokolls wird die Entstehung von Mitbenutzungsrechten unter bestimmten Voraussetzungen noch bis zum Tag der Nachanmeldung zugelassen, sofern diese erst nach Unterzeichnung des Abkommens eingereicht wurde.

In Ziffer 2, Absatz l, des Protokolls werden sodann 8 Tatbestandsbeispiele aufgeführt, welche als Benützungshandlungen anerkannt werden sollen, die den Anspruch auf Mitbenutzungsrechte verschaffen.

In Ziffer 3 des Protokolls wird die Frage beantwortet, ob der Dritte dem Inhaber des wiederhergestellten Schutzrechtes für die Mitbenützung eine Entschädigung (Lizenz) zu bezahlen habe. Die Frage wird für die Vergangenheit, d. h. für die Zeit bis zur Wiederherstellung des Schutzrechtes, verneint (Absatz
(i)). Auch nach Wiederherstellung des Schutzrechtes soll in zwei von den drei in Ziffer 2 : auf geführten Tatbeständen kein Entschädigungsanspruch bestehen (Absatz (ii)). Für den dritten der drei in Ziffer 2 umschriebenen Tatbestände wird die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs für die Zeit nach Wiederherstellung des Schutzrechtes weder ausdrücklich verneint noch ausdrücklich bejaht; damit wollten die Unterhändler es dem Eichter freistellen, nach seinem Ermessen durch Zusprechung einer Entschädigung unbillige Härten zu vermeiden.

19 Art. S (Erneuerung wn Markeneintragungen) Während ein Patent oder eine Musterhinterlegung nach Ablauf der gesetzlichen Höchstdauer nicht mehr wiederhergestellt werden kann, ist in Markensachen die Begistereintragung nach Ablauf der gesetzlichen Begistrierungsdauerbeliebig oft wiederholbar; denn die Marke schützt nicht die Ware als solche, sondern die Beziehungen des Markeninhabers zu seiner Kundschaft. Infolgedessen musste hier dafür gesorgt werden, dass die versäumte und nunmehr auf Grund des Abkommens nachgeholte Erneuerung auf don Ablauf der vorangegangenen Schutzdauer zurückwirkt, damit die Kontinuität der Eintragung wiederhergestellt wird.

Es war damit zu rechnen, dass einzelne Markeninhaber schon vor dem Abschluss des Abkommens ein Gesuch um ISTeueintragung einer erloschenen Marke eingereicht hatten. In Absatz 2 wird diesen das Becht gewahrt, den Antrag zu stellen, dass dem Eintragungsgesuch Bückwirkung auf den Ablauf der früheren Schutzdauer zuerkannt werde. Ein solcher Anspruch besteht indessen nicht mehr, wenn die Marke im Zeitpunkt der Antragstellung bereits als neue eingetragen ist.

Art. 6 (Verfahrensvorschriften) Hier wird ausdrücklich festgestellt, dass die Fristverlängerungen beansprucht werden können ohne Rücksicht darauf, ob im einzelnen Fall die Versäumung der gesetzlichen Frist verschuldet war oder nicht, und ferner, dass die Fristverlängerungsgesuche gebührenfrei behandelt werden.

Art. 7 (Aktivletjitimation) Auf das Abkommen sollen sieh die Staatsangehörigen beider Teile berufen können, gleichgültig, wo sie ihren Wohnsitz haben, sowie juristische Personen, die nach japanischem oder schweizerischem Eecht bestehen.

Sofern diese Personen ihre Eechte aus Erstanmeldungen ableiten, welche nicht von ihnen selbst eingereicht worden waren, wird überdies verlangt, dass sie die Eechte des Erstanmelders noch vor Ablauf der gesetzlichen Prioritätsfrist erworben haben (Abs. 2).

In Ziffer 4 des Protokolls werden anderseits die Vorteile des Abkommens auch auf die Fälle ausgedehnt, in welchen ein Angehöriger einer Vertragspartei seine Beeilte erworben hat vom Angehörigen eines Landes, mit welchem die Vertragsparteien ein ähnliches Abkommen bereits abgeschlossen haben oder noch abschliessen werden.

Art. 8 (Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein) Zurzeit gelten die schweizerischen
Patente ohne weiteres auch im Gebiet des Fürstentums Liechtenstein. Die den japanischen Staatsangehörigen durch das Abkommen eingeräumten Eechte wirken sich daher auch auf dem Gebiet des Fürstentums aus. Infolgedessen musste dafür gesorgt werden, dass sich auch die Angehörigen des Fürstentums in Japan auf das Abkommen berufen können.

20 C. Der Briefwechsel Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens hat Japan die Bestimmungen des Friedensvertrages von San Francisco vorbehalten. Die Schweiz erklärte dazu, sie sei an diesem Friedensvertrag nicht beteiligt und betrachte ihn daher als res inter alios acta.

Die rechtliche Tragweite dieses Briefwechsels ist nicht ganz klar; denn es wird darin nicht eine "Übereinstimmung der Auffassungen, sondern gerade das Gegenteil festgehalten. Die Frage ist indessen von geringer praktischer Bedeutung, da nicht anzunehmen ist, dass irgendeine Bestimmung dieses Abkommens ini Widerspruch zum Friedensvertrag steht. Die japanische Delegation hat sich aus politischen Überlegungen zu diesem grundsätzlichen Vorbehalt veranlasst gesehen.

D. Ergebnis 1. Wie Deutschland, war auch Japan am Abkommen von Neuenburg vom 8. Februar 1947, durch welches die Kriegsi'olgen auf dem Gebiet des gewerblichen Eechtsschutzes für die Grosszahl der Länder beseitigt wurden, nicht beteiligt. Infolgedessen musste hier ein ähnliches Abkommen wie mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen werden. Es wurde schon weiter oben festgestellt, dass das Abkommen durch beträchtliche wirtschaftliche Interessen der schweizerischen Exportindustrie gerechtfertigt wird. Wohl musstcn mit Bezug auf die Anerkennung von Beeilten Dritter erhebliche Zugeständnisse gemacht -werden; doch steht dem ein Entgegenkommen Japans hinsichtlich des Stichtages (1. Januar 1942) gegenüber, der es möglich macht, schweizerische Interessen von besonderer Bedeutung zu berücksichtigen. Das Ergebnis als Ganzes ist ein Kompromiss, der auch vom schweizerischen Standpunkt aus als befriedigend angesehen werden darf.

2. Die Verpflichtungen, welche der Schweiz aus diesem Abkommen erwachsen, sind nicht dauernder Natur. Das Abkommen wird spätestens 6 Monate nach dem Inkrafttreten gegenstandslos werden, da nur während dieser Zeitspanne Anträge auf Wiederherstellung abgelaufener Fristen entgegengenommen -werden. Allerdings werden die auf Grund des Abkommens verfügten Fristwiederherstellungen ihre Wirkung ausüben, solange die betreffenden Schutzrechte in Kraft stehen. Diese Fortdauer der Wirkungen ändert jedoch nichts daran, dass es sich um ein kurzfristiges Abkommen handelt, welches gemäss Artikel 89, Absatz 8, der Bundesverfassung dem Referendum nicht untersteht.
3. Die Ausführung des Abkommens in der Schweiz wird keine besonderen Gesetzgebungsmassnahmen, sondern nur einige administrative Massnahmen erfordern. Das Abkommen verschafft in der Schweiz nur japanischen Staatsangehörigen gewisse Eechte, und diese werden sich gegenüber den schweizerischen Verwaltungsbehörden oder Gerichten direkt auf das genehmigte Abkommen berufen können..

Es bleibt noch festzustellen, dass Streitigkeiten über den Bestand von .Mitbenutzungsrechten und über eine allenfalls dafür zu bezahlende Entschä-

21 digung als «zivilrechtliche Streitigkeiten betreffend Erfindungspatente» im Sinn von Artikel 49 des Patentgesetzes bzw. als «zivilrechtliche Streitigkeiten über Muster- und Modellschutz» im Sinn von Artikel 33 des Musterschutzgesetzes zu betrachten sind; denn solche Mitbenutzungsrechte schränken die Wirkung des betreffenden Patentes oder der Musterhinterlegung ein. Daher sind für solche Streitigkeiten die in den erwähnten Bestimmungen vorgesehenen Gerichte zuständig.

Auf Grund dieser Überlegungen beantragen wir Ihnen die Genehmigung dieses Abkommens und unterbreiten Ihnen einen entsprechenden Entwurf für einen Bundesbeschluss.

Genehmigen Sie, Herr Präsident und hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 9. September 1953.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundesprasident: Euer Der Bundeskanzler: Ch. Oser

ßundesblatt. 105. Jahrg. Bd. III.

22 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung des zwischen der Schweiz und Japan am 25. Juni 1953 abgeschlossenen Abkommens über den Schutz der durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigten Rechte auf dem Gebiet des gewerblichen Eigentums

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 9. September 1958, beschliesst : Art. l · Das am 25. Juni 1953 zwischen der Schweiz und Japan abgeschlossene Abkommen über den Schutz der durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigten Eechte auf dem Gebiet des gewerblichen Eigentums wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug des genehmigten Abkommens beauftragt.

23 Übersetzung

Abkommen zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Japan über den Schutz der durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigten Rechte auf dem Gebiet des gewerblichen Eigentums

Die Begierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Kegierung von Japan im Bestreben, ihre gegenseitigen Beziehungen hinsichtlich der durch den Zweiten Weltkrieg beeinträchtigten Hechte auf dem Gebiet des gewerblichen Eigentums zu ordnen, haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:

Art. l Die in Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der am 2. Juni 1934 in London revidierten Fassung für die Hinterlegung von Anmeldungen für Erfindungspatente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster oder Modelle oder Fabrik- oder Handelsmarken vorgesehenen Prioritätsfristen, welche am 1. Januar 1942 noch nicht abgelaufen waren oder welche an oder nach diesem Tag zu laufen begonnen haben und am 81. Dezember 1952 oder vor diesem Tag abliefen, werden bis zum Ablauf von 6 Monaten seit dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens verlängert.

2 Die Vorteile, die sich aus der in Absatz l hievor genannten Fristverlängerung ergeben, werden Erstanmeldungen zuteil, welche in irgendeinem Land eingereicht wurden, das zur Zeit der Einreichung Mitglied der Pariser VerbandsÜbereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums war.

1

Art. 2 Die in der Gesetzgebung der beiden vertragschliessenden Parteien vorgesehene Frist für die Abgabe der Prioritätserklärung, welche sich auf eine Erstanmeldung im Sinne von Artikel l, Absatz 2, stützt, endigt nicht vor Ablauf von 6 Monaten seit dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens.

Art. 8 Erfindungspatente sowie Hinterlegungen von Gebrauchsmustern oder gewerblichen Mustern oder Modellen, welche in der Zeit vom 1. Januar 1942 bis

24 81. Dezember 1952 wegen Nichtbezahlung von Gebühren erloschen sind, können durch Bezahlung aller verfallenen Gebühren wieder in Kraft gesetzt werden, sofern das Gesuch um Wiederherstellung dieser Patente oder Hinterlegungen innerhalb von 6 Monaten seit dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens eingereicht wird und sofern die gesetzliche Höchstdauer des Schutzes am Tag der Einreichung des Gesuches noch nicht abgelaufen ist.

Art, 4 Dritte, welche in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1941 und dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens in gutem Glauben eine Erfindung, ein Gebrauchsmuster oder ein gewerbliches Muster oder Modell benützt haben oder welche während der gleichen Zeit die erforderlichen Veranstaltungen dassu getroffen haben, können diese Benützung nach Massgabe der durch die Gesetzgebung der betreffenden vertragschhessenden Partei getroffenen Bestimmungen fortsetzen.

Art. 5 1

Die Schutzdauer von Fabrik- oder Handelsmarken, welche in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1942 und dem 81. Dezember 1952 abgelaufen ist, kann erneuert werden, sofern die Erneuerung dieser Marke innerhalb von 6 Monaten seit dem Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens nachgesucht wird. Diese Erneuerung wirkt auf den Zeitpunkt des Ablaufs der ordentlichen Schutzdauer zurück.

2 Hat der Inhaber einer im nationalen Begister der andern vertragschliessenden Partei eingetragenen Fabrik- oder Handelsmarke, deren ordentliche Schutzdauer in dem in Absatz l hievor genannten Zeitraum ablief, schon vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens ein Gesuch um Neueintragung eingereicht, so wirkt die Neueintragung auf den Zeitpunkt des Ablaufs der ordentlichen Schutzdauer zurück, sofern der Berechtigte dies innerhalb von 6 Monaten seit dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und noch vor der Eintragung der Marke beantragt.

Art. 6 Die in den Artikeln l, 2, 8 und 5 vorgesehenen Vorteile werden den Gesuchsteilem eingeräumt ohne Bücksicht darauf, ob die Nichtbeobachtung der gesetzlichen Vorschriften für die Erlangung, Aufrechterhaltung oder Erneuerung des Schutzrechtes auf einem Verschulden beruht oder nicht. Für die Einräumung dieser Vorteile dürfen keinerlei Gebühren erhoben werden.

Art. 7 1

Dieses Abkommen ist anwendbar : (i) auf natürliche Personen schweizerischer oder japanischer Staatsangehörigkeit ohne Bücksicht auf ihren Wohnsitz;

25 (ii) auf juristische Personen, welche nach schweizerischem oder japanischem Becht bestehen.

2 Die in den Artikeln l, 2 und 6 vorgesehenen Vorteile werden den in Absatz l hievor genannten Personen, welche Eechte aus Erstanmeldungen im Sinne von Artikel l, Absatz 2, von andern als den in Absatz l hievor bezeichneten Personen erworben haben, nur dann eingeräumt, wenn sie diese Eechte vor oder am letzten Tag der ordentlichen Prioritätsfrist erworben haben.

Art. 8 1

Die durch dieses Abkommen den natürlichen Personen schweizerischer Staatsangehörigkeit und den nach schweizerischem Eecht bestehenden juristischen Personen eingeräumten Eechte werden auch den natürlichen und juristischen Personen des Fürstentums Liechtenstein gewährt, 2 Die durch dieses Abkommen den natürlichen Personen japanischer Staatsangehörigkeit und den nach japanischem Eecht bestehenden juristischen Personen eingeräumten Eechte werden ihnen auch für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein gewährt.

Art. 9 Dieses Abkommen unterliegt der Genehmigung jeder der vertragschliessenden Parteien nach Massgabe ihrer Gesetzgebung, und tritt am 15. Tag nach dem Austausch der Genehmigungsnoten in Kraft. Dieser Austausch soll in Bern stattfinden.

Geschehen in Tokio, in 2 Ausfertigungen, in französischer und japanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise massgebend sind, am 25. Juni 1958.

Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: z.) R. Hohl Für die Regierung von Japan: (gez.) Katano Okazaki

26 Übersetzung

Protokoll

Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Japan über den Schutz der durch den Zweiten Weltkrieg beeinträchtigten Eechte auf dem Gebiet des gewerblichen Eigentums (im nachstehenden als Abkommen bezeichnet) haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterhändler die folgenden Bestimmungen vereinbart : 1 Die Bestimmungen des Artikels 2 des Abkommens finden auf diejenigen iu Artikel l, Absatz l genannten Nachanmeldungen Anwendung, welche vor dem Inkrafttreten des Abkommens ohne Prioritätserklärung eingereicht worden sind, sofern das beantragte Schutzrecht noch nicht erteilt worden ist.

2 Als Dritte im Sinne von Artikel 4 des Abkommens gelten beispielsweise diejenigen Personen, welche eine Erfindung, ein Gebrauchsmuster oder ein gewerbliches Muster oder Modell unter den nachstehend genannten Voraussetzungen in Benützung genommen oder welche die erforderlichen Veranstaltungen dazu getroffen haben : (i) Wenn die Erfindung, das Gebrauchsmuster oder das gewerbliche Muster oder Modell vom Dritten unabhängig vom Gegenstand der Erstanmeldung geschaffen worden ist, oder wenn der Dritte seine Kenntnis von der Erfindung, vom Gebrauchsmuster oder das gewerbliche Muster oder Modell von einer Person erlangt hat, die ihrerseits diese Erfindung, das Gebrauchsmuster oder das gewerbliche Muster oder Modell unabhängig vom Gegenstand der Erstanmeldung geschaffen hatte ; (ii) wenn die Erfindung, das Gebrauchsmuster oder das gewerbliche Muster oder Modell, welche Gegenstand der Erstanmeldung sind, im Gebiet der vertragschliessenden Partei, wo die Nachanmeldung im Sinne von Artikel l, Absatz Ï, eingereicht wurde, schon allgemein bekannt war im Zeitpunkt, in welchem der Dritte begann, sie zu benützen oder Vorbereitungen dazu zu treffen; (iii) wenn die Eechte an der Erfindung, am Gebrauchsmuster oder am gewerblichen Muster oder Modell im Zeitpunkt, in welchem der Dritte mit der Benützung oder mit den Vorbereitungen zur Benützung begann, nichtig waren.

In den unter (i) hievor aufgeführten Fällen wird die in Artikel 4 des Abkommens vorgesehene Frist bis zum Tag der Nachanmeldung verlängert, sofern die Nachanmeldung erst nach der Unterzeichnung dieses Abkommens eingereicht wird.

3 Hinsichtlich, der Anwendung der in Artikel 4 des Abkommens erwähnten Gesetzgebung der vertragschliessenden Parteien gilt als vereinbart,

27 (i) daes der gutgläubige Dritte nicht verpflichtet ist, für die bisher vorgenommene Benützung oder Vorbereitung zur Benützung einer Erfindung, eines Gebrauchsmusters oder eines gewerblichen Musters oder Modells irgendwelche Entschädigung oder Lizenz oder irgendeine andere Gegenleistung zu entrichten; (ii) dass der gutgläubige Dritte, beispielsweise in den in (i) und (ii) des Paragraphen 2 hievor erwähnten Fällen, die Benützung fortsetzen oder sie auf Grund der schon getroffenen Veranstaltungen beginnen darf, ohne dafür eine Lizenz oder irgendwelche andere Gegenleistung zu entrichten.

4 Ungeachtet der Bestimmungen des Artikel 7, Absatz 2, des Abkommens werden die in Artikel l, 2 und 6 des Abkommens vorgesehenen Vorteile auch solchen natürlichen und juristischen Personen der beiden vertragschliessenden Parteien eingeräumt, welche ihre Eechte von Angehörigen eines Staates erworben haben, mit welchem die beiden vertragschliessenden Parteien ein Abkommen abgeschlossen haben oder noch abschhessen werden, das dem heute unterzeichneten Abkommen entspricht.

5 Dieses Protokoll bildet einen Bestandteil des heute unterzeichneten Abkommens.

Ausgefertigt in Tokio, in 2 Exemplaren, in französischer und japanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise massgebend sind, am 25. Juni 1958.

Für die schweizerische Regierung: (gez.) R. Hohl Für die Regierung von Japan: (gez.) Katsuo Okazaki

28

Briefwechsel über das Verhältnis des Friedensvertrages von San Francisco, vom 8. September 1951, zum Abkommen vom 25. Juni 1953

Im Anschluss an die Unterzeichnung des Abkommens haben die Unterhändler der beiden Vertragsparteien die folgenden Schreiben ausgetauscht: I. Das Schieiben des japanischen Delegierten lautet wie folgt: Übersetzung Tokio, den 25. Juni 1958.

Herr Minister, Ich beehre mich, Ihrer Exzellenz unter Bezugnahme auf das heute von Japan und der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterzeichnete Abkommen über den Schutz der durch den 2. Weltkrieg beeinträchtigten Eechte auf dem Gebiet des gewerblichen ^Rechtsschutzes folgendes mitzuteilen : · «Die japanische Eegierung ist der Auffassung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens in keiner Weise von Einfluss auf die Ausführung der sämtlichen Bestimmungen des am 8. September 1951 in San Francisco unterzeichneten Friedensvertrages mit Japan sein können.» Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

(gez.) Katsuo Okazaki Minister des Auswärtigen

29

u. Die Antwort des schweizerischen Delegierten lautet wie folgt: Übersetzung

Tokio, den 25. Juni 1953.

Herr Minister, Ich beehre mich, Ihrer Exzellenz den Empfang des von heute datierten Schreibens folgenden Wortlauts zu bestätigen: «Ich beehre mich, Ihrer Exzellenz unter Bezugnahme auf das heute von Japan und der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterzeichnete Abkommen über den Schutz der durch den 2. Weltkrieg beeinträchtigten Hechte auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes folgendes mitzuteilen: Die japanische Regierung ist der Auffassung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens in keiner Weise von Einfluss auf die Ausführung der sämtlichen Bestimmungen des am 8. September 1951 in San Francisco unterzeichneten Friedensvertrages mit Japan sein können.» Die Schweiz, als neutraler Staat, hat den hievor erwähnten Friedensvertrag mit Japan nicht unterzeichnet. Sie betrachtet daher diesen Vertrag als ein unter Drittpersonen geltendes Vertragswerk.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der schweizerische Gesandte: (gez.) B. Hohl

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über den Schutz der durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigten Rechte auf dem Gebiet des gewerblichen Eigentums (Vom 9. September 1953)

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1953

Année Anno Band

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36

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.12.1953

Date Data Seite

16-29

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