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No 37 # S T #

Bundesblatt

105. Jahrgang

Bern, den 17. September 1953

Band III

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im -Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Kappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stampili & Cie. in Hern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung des zwischen der Schweiz und Grossbritannien abgeschlossenen Abkommens über Sozialversicherung (Vom 11. September 1953) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen das am 16. Januar 1958 zwischen der Schweiz und Grossbritannien unterzeichnete Abkommen über Sozialversicherung (im folgenden «Abkommen» genannt) zur Genehmigung zu unterbreiten.

I. Allgemeines 1. Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassonenversicherung hat uns die Schweizerische Gesandtschaft in London wiederholt vom dringenden Wunsche der dortigenSchweizerkoloniee nach Abschluss eines Gegen seitigkeitsabkommens auf dem Gebiete der Sozialversicherung mit Grossbritannien Kenntnis gegeben. Dies kann nicht verwundern, wenn wir bedenken, dass die dortige Kolonie mit ihrem Bestand (einschliesslich Doppelburger) von nahezu 15 000 Schweizern nach derjenigen in Frankreich und in der Bundesrepublik Deutschland die grösste in Europa ist. Aber auch für Grossbritannien war es bedeutsam, die Beziehungen seiner rund 8000 in der Schweiz lebenden Staatsangehörigen zu den Sozialversicherungseinrichtungen unseres Landes vertraglich zu regeln.

2. Nachdem bereits im Juni 1950 eine inoffizielle Fühlungnahme stattgefunden hatte und im Anschluss daran Vorschläge für den Inhalt eines Gegenseitigkeitsabkommens ausgetauscht worden waren, konnten die offiziellen Verhandlungen zwischen einer schweizerischen Delegation, geleitet von Herrn Dr. Arnold Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, und einer britischen Delegation, geleitet von Herrn C. G. Dennys, Unterstaatssekretär im Bundesblatt. 105. Jahrg. Bd, III.

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42 Ministerium für Sozialversicherung, am .8. Juni 1952 eröffnet werden. Die Verbandlungen wurden in Genf parallel zu der Internationalen Arbeitskonferenz, an welcher die beiden Delegationschefs und einzelne Delegationsmitglieder als Vertreter ihrer Länder mitwirkten, geführt. Die Verhandlungen dauerten bis zum 16. Juni und führten zur Ausarbeitung eines Abkommensentwurfes, dem insofern noch kein endgültiger Charakter zukam, als von beiden Delegationen zu einzelnen Punkten noch die Stellungnahme der beteiligten Eegierungs- und sonstigen Stellen vorbehalten wurde. Innert weniger Monate wurden'die offenen Fragen abgeklärt und die zurückgestellten Bestimmungen bereinigt. Damit konnte am 16. Januar 1958 die Unterzeichnung des Abkommens und des zugehörigen Protokolls erfolgen. Diese wurde schweizerischerseits durch Herrn Direktor Dr. A. Saxer, britischerseits durch Sir Patrick Stratford Scrivener.

damals ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister Grossbritanniens in der Schweiz, vollzogen.

3. Dass die Verhandlungen mit Grossbritannien, trotz verschiedenen, durch die Verkuppelung mit der Internationalen Arbeitskonferenz bedingten Unterbrechungen, in knapp zwei Wochen zu einer Verständigung führten, ist vor allem darauf zurückzuführen, dass sich beide Teile, dank der vorherigen Fühlungnahme und der einlässlichen Vorarbeiten, über die Grundlagen des Abkommens rasch einig wurden. So verzichtete Grossbritannien von vorneherein darauf, für die Ermittlung des Eentenanspruches das System der «Totalisation der Versicherungszeiten» und für die Berechnung der Leistungen die «pro-rata-temporis-Methode» zur Diskussion zu stellen. Die Schweiz konnte die Frage der Gleichwertigkeit der britischen Sozialversicherung - die, wie wir in den Botschaften za den früheren Staatsverträgen wiederholt dargelegt haben, für die Schweiz das Kernproblem der zwischenstaatlichen Verhandlungen bildet - bejahen.

Die in ihrer Gesamtheit seit Mitte 1948 in Kraft stehende Sozialversicherungsgesetzgebung Grossbritanniens gilt ah eine der modernsten und umfassendsten Verwirklichungen der sozialen Sicherheit. Sie ist massgebend durch den auch in anderen Ländern lebhaft besprochenen Beveridge-Plan beeinflusst.

Im Mittelpunkt des englischen Systems der sozialen Sicherheit steht das Gesetz über die staatliche Versicherung von
1946 (National Insurance Act, 1946). Dieses umfasst neben der Alters- und Hinterlassenenversicherung die Arbeitslosenversicherung, die Kranken- und Invalidenversicherung sowie dje Mutterschaftsversicherung. Zum britischen System der sozialen Sicherheit gehören überdies die Gesetze über die Betriebsunfallversicherung (National Insurance [Industriai Injuries] Act, 1946), über die Familienzulagen (Family Allowance Act, 1945), über die staatliche Fürsorge (National Assistance Act, 1948) und über den staatlichen Gesundheitsdienst (National Health Service Act, 1946). Mit Ausnahme der Betriebsunfallversicherung, welche nur die Arbeitnehmer erfasst, ist das britische System der sozialen Sicherheit auf dem Territorialprinzip aufgebaut: es erfasst grundsätzlich die gesamte Wohnbevölkerung.

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Die Versicherten zahlen nach Bisiko, Geschlecht, Alter, Art der Beschäftigung und Höhe des Einkommens abgestufte, feste Beiträge. Ebenso zahlt der Arbeitgeber einen festen Beitrag, der - mit Ausnahme desjenigen der unteren Lohnklasse - etwas niedriger ist, als der Beitrag des Arbeitnehmers. Der Beitragsbezug erfolgt gesamthaft, d. h. für alle gedeckten Bisiken zusammen. Die öffentliche Hand beteiligt sich mit festen, nach den einzelnen Versichertenklassen abgestuften Beiträgen an der Finanzierung des Systems der sozialen Sicherheit, Die Tabelle in Abschnitt II hiernach orientiert über die Höhe der einzelnen Beiträge. Gleicherweise sind die Leistungen feste, von der Höhe der bezahlten Beiträge und der -wirtschaftlichen Lage des Berechtigten unabhängige Leistungen. Je nach dem gedeckten Bisiko sind sie verschieden, für das einzelne Bisiko jedoch durchwegs gleich hoch. Die Leistungen sind wiederholt, zuletzt Mitte 1952, den veränderten Lebenskosten angepasst worden.

Das britische System der sozialen Sicherheit stellt damit sowohl hinsichtlich der gedeckten Bisiken wie auch des Kreises der Versicherten ein umfassendes und geschlossenes System dar. Wenn auch - wie aus den Ausführungen ini Abschnitt II ersichtlich ist - die Leistungen der britischen Alters- und Hinterlassenenversicherung jenen der schweizerischen Alters- und Hinterbliebenenversicherung nicht völlig gleichwertig sind, so muss gesamthaft betrachtet, angesichts der bedeutend weitergehenden Bisikodeckung und des zum Teil weiteren Versichertenkreises, die Gleichwertigkeit des britischen Systems der sozialen Sicherheit doch bejaht werden.

II. Die Grundzüge des Abkommens Das Abkommen umfasst die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie die Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten, wobei zu beachten ist, dass es sich britischerseits auf die bezugliche Gesetzgebung Grossbritanniens (die für England, Schottland, Wales, die Inseln Orkney, Shetland und Scüly gilt) sowie Nordirlands und der lale of Man bezieht. Was den persönlichen Geltungsbereich des Abkommens anbetrifft, ist hervorzuheben, dass dieses schweizerischerseits auf die Staatsbürger des Vereinigten Königreichs und semer Kolonien (citizens of thè United Kingdom and Colonies), nicht dagegen auf die sogenannten «british subjects» Anwendung findet.

Entsprechend der allgemeinen Tendenz auf dem Gebiete der zwischenstaatlichen Sozialversicherung ist auch im vorhegenden Abkommen der Grundsatz der Gleichbehandlung weitgehend verwirklicht worden. So sieht der Artikel 8 vor, dass, soweit im Abkommen nichts Abweichendes bestimmt ist, die Angehörigen des einen Vertragbstaates unter den gleichen Voraussetzungen Anrecht auf die Leistungen der Gesetzgebung des anderen Staates haben sollen, wie die Angehörigen dieses Staates.

Bezüglich der im Abkommen geregelten Versicherungszweige wirkt sich dieser Grundsatz im einzelnen wie folgt aus:

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1. Alters- und Hinterlassenenversicherung Bevor wir uns dem Inhalt des Abkommens zuwenden, scheint es zweckmässig, eine kurze Darstellung der englischen Alters- und Hinterlassenenversicherung zu vermitteln.

Der Kreis der Versicherten Wie wir bereits im allgemeinen Teil erwähnt haben, erfasst die englische Alters- und Hinterlassenenversicherung grundsätzlich. die gesamte Wohnbevölkerung.

Die Beiträge Für die Beiträge bestehen sechs Klassen von Versicherten, und zwar drei beitragspflichtige Klassen: Arbeitnehmer, Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige und drei beitragsfreie Klassen: Ehefrauen, die im Haushalt tätig sind, ferner Kinder im schulpflichtigen Alter und Personen, die das Eentenalter erreicht haben und aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind. Die Beiträge sind Wochenbeiträge; desgleichen erfolgt die Beitragsentrichtung wöchentlich. Die nachstehende Tabelle gibt die einzelnen Beiträge wieder, wobei zu beachten ist, dass sich diese auf sämtliche von der staatlichen Versicherung gedeckten Risiken beziehen.

Wöchentliche Beiträge Männer Beitragsklasse

von 18 Ins 65 bzw. 70 Jahren

Klasse I Unselbständigerwerbende a. mit einem Wochenlohn von über 30 s Arbeitnehmer . . . .

Arbeitgeber Total

5

5

4 10

7 --

b. mit einem Wochenlohn von 30 s oder weniger Arbeitnehmer . . . .

Arbeitgeber Total . . . . . . .

3 6 10

2 10 --

Klasse II Selbständigerwerbende .

7

5

Klasse III Nichterwerbstätige . . .

5

7

1) Shillings; 2) pences.

Trauen

von 16 bis 18 Jahren

3 2 5

'

von 18 bis 60 bzw. 65 Jahren

von 16 bis 18 Jahren

d

s

d

B

d

2 9 11

4 3 7

3 8 11

2

7

2 5 7

7 4 11

2

2

4

9

4

4

6

2

3

9

3

3

4

5

2

8

45 Zum derzeitigen offiziellen Kurs von ca. 12,20 Pranken in Schweizerfranken umgerechnet, betragen die Beiträge wöchentlich, z. B. in der Klasse I/a: für Männer 6 Franken, für Frauen 4,75 Franken, wovon 3,25 Franken bzw. 2,55 Franken zu Lasten des Arbeitnehmers und 2,75 Franken bew. 2,20 Franken zu Lasten des Arbeitgebers gehen; in der Klasse II: für Männer 4,40 Franken, für Frauen 3,70 Franken; in der Klasse III: für Männer 3,75 Franken, für Frauen 2,60 Franken.

Wöchentliche Staatszuscliüsse an die Beiträge Höhe der Staatszuschüsse für ZuBchussberechtigte Beiträge

Männer von 18 und [ mehr Jahren

9

9 '

Beitrag der Selbständig-

erwerbenden .

Beitrag der Niohterwerbatätigen

9 '9

unter 18 Jähren

von 18 und mehr Jahren

unter 18 Jahren

5

d 7 6%

d 4 4

i

5

·7% .

4

!

5

7

4

d

Arbeitnehmerbeitrag . .

Arbeitgeberbeitrag . . .

Frauen

d

i

5

.!

In Schweizerfraiiken umgerechnet betragen die wöchentlichen Staatszuschüsse beispielsweise für jeden beitragspflichtigen Mann --,45 Franken, wobei im Falle eines Arbeitnehmers noch ein gleich hoher Zuschuss zum Arbeitgeberbeitrag hinzukommt.

Die Beitragspflicht beginnt grundsätzlich mit der Vollendung des 16. Altersjahres (Ende der Schulpflicht) und dauert für Männer bis zum vollendeten 65., für Frauen bis zum vollendeten 60. Altersjahr. Personen, die über diese Grenzen hinaus erwerbstätig bleiben, sind weiterhin beitragspflichtig, Männer bis längstens zum 70., Frauen bis längstens zum 65. Altersjahr.

Die Leistungen. Die Altersrenten werden den Männern nach vollendetem 65. und den Frauen nach vollendetem 60. Altersjahr ausgerichtet, unter der Voraussetzung, dass sie von diesem Zeitpunkt an keine regelmässige Erwerbstätigkeit mehr ausüben. Männer und Frauen, die über diese Altersgrenzen hinaus erwerbstätig bleiben, erhalten^ solange die Erwerbstätigkeit andauert, längstens aber bis zur Vollendung des 70. bzw. 65. Altersjahres, keine Leistungen. Die nach Vollendung des 65. .bzw. 60. Altersjahrs bezahlten Beiträge führen zu einer entsprechenden Erhöhung der Leistungen. Um Anspruch auf die Versicherungsleistungen zu haben, inuss der Versicherte seit Beginn der Versicherungspflicht und bis zum Eintritt des versicherten Ereignisses mindestens 156 Wochenbeiträge bezahlt haben. Überdies muss der jährliche Durchschnitt der entrichteten und gutgeschriebenen Beiträge 50 Wochenbeiträge betragen. Liegt der Durchschnitt unter dieser Zahl, so wird die Bente

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entsprechend gekürzt. Beträgt der jährliche Durchschnitt der entrichteten und gutgeschriebenen Beiträge weniger als 18 Wochenbeiträge, so besteht kein Anspruch auf eine Eente, Der Rentenanspruch setzt demnach voraus, dass die, Gesarntversicherungsdauer mindestens zu einem Viertel mit Beiträgen gedeckt ist. Die einfache Altersrente beträgt zur Zeit für Männer und Frauen 82% shillings (Pr. 19.50)l) in der Woche. Bei Ehepaaren bezieht der Ehemann zunächst eine Eente von 32% shillings und, sofern die Ehefrau keine Beiträge bezahlt hat und das Eentenalter noch nicht erreicht hat, eine wöchentliche Ehepaarzulage von 21 % shillings (Fr. 12.90), gesamthaft also 54 shillings (Fr. 82.40) in der Woche. Ist die Ehefrau ebenfalls im Eentenalter, so hat sie einen persönlichen Anspruch auf die Zulage von 21% shillings wöchentlich.

Hat die Ehefrau gleichfalls persönliche Beiträge bezahlt, BÖ erhält jeder Ehegatte die Wochenrente von 82% shillings oder zusammen 65 shillings (Fr. 39).

Werden Versicherte erst nach Vollendung des 65. Altersjahres (Frauen nach Vollendung des 60. Altersjahr.es) rentenberechtigt, so erhöht sich die Eente für jedes über das 65. bzw. 60. Altersjahr hinausgehende Jahr, während welchem sie auch Beiträge bezahlt haben, um 2 shillings (Fr. 1.20) wöchentlich. Neben der Altersrente wird noch eine Kinderzulage ausgerichtet und zwar von 10% Shillings (Fr. 6.80) für das erste Kind und von 2% shillings (Fr. 1.50) für jedes weitere Kind.

Für die Witwen und Waisen sind folgende Leistungen vorgesehen: zunächst erhält jede Witwe, soweit sie nicht schon altersrentenberechtigt ist, während den ersten 13 Wochen nach der Verwitwung eine Witwenzulage von 42% shillings (Fr. 25.50) in der Woche, nebst gegebenenfalls einer Zulage von 10% shillings wöchentlich für das erste dem schulpflichtigen Alter noch nicht entwachsene Kind und von 2% shillings für jedes weitere Kind (widow's allowance). Nach Ablauf der ersten dreizehn Wochen erhält die Witwe, die mindestens ein dem schulpflichtigen Alter noch nicht entwachsenes Kind besitzt, eine Zulage für Witwen mit Kindern von 43 shillings (Fr. 25.80) wöchentlich, nebst einer Zulage von 2% shillings für das zweite und jedes weitere Kind.

Diese Zulage wird solange ausgerichtet, als die Witwe für ein dem schulpflichtigen Alter noch nicht entwachsenes Kind aufzukommen
hat (widowed mother's allowance). Die alleinstehende Witwe erhält eine Witwenrente im Betrage von 33% shillings (Fï. 20.40) wöchentlich in folgenden drei Fällen : 1. bei Einstellung der Witwenzulage (widow's allowance), wenn MG beim Tode ihres Gatten über 50 Jahre alt und während mindestens zehn Jahren verheiratet war; 2. bei Einstellung der Zulage für Witwen mit Kindern (widowed mother's allowance), wenn sie in diesem Zeitpunkt über 40 Jahre alt ist und mindestens zehn Jahre seit ihrer Heirat verstrichen sind; 3. bei Einstellung der Witwenzulage oder der Zulage für Witwen mit Kindern, wenn sie wegen eines geistigen oder körperlichen Gebrechens nicht imstande ist, für ihren Unterhalt zu sorgen. Die Witwenzulage wie auch die Witwenrente wird für jeden shillings, den die Witwe über 1 ) Dem vergleichsweise beigefügten Schweizerfrankenwert liegt der vorgenannte offizielle Kurs zugrunde.

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60 bzw. 40 shillings hinaus wöchentlich verdient, um einen shilling gekürzt, je nachdem sie eine Witwenzulage oder Witwenrente bezieht. Witwen mit 60 und mehr Jahren erhalten an Stelle der Witwenrente eine Altersrente. Die Witwenzulagen und -renten werden nur ausgerichtet, wenn der verstorbene Ehemann die Beitragsvoraussetzungen für den Anspruch auf eine Altersrente erfüllte.

Personen, die für den Unterhalt einer Vollwaise aufkommen, erhalten, sofern einer der beiden Elternteile versichert war, eine Zulage von 15 shillings (Fr. 9.--) wöchentlich (guardiani allowance). Diese Zulage wird bis zur Vollendung des schulpflichtigen Alters ausgerichtet und ist an keine sonstige Bedingungen gebunden. Solche Personen erhalten dagegen keine Familienzulagen.

Beim Tode des Versicherten oder eines seiner Familienangehörigen wird ein Sterbegeld ausgerichtet, das je nach dem Alter des Verstorbenen zwischen 6 und 20 Pfund (Fr. 78.50 und Fr. 245.--) varüert (death grant).

Nach diesen Ausführungen über die englische Alters- und HinterlassenenVersicherung gehen wir zum Inhalt des Abkommens über.

a. Der Leistungsanspruch Die britischen Staatsangehörigen sollen Anspruch auf die ordentlichen Beuten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung haben, ·wenn sie bei Eintritt des Versicherungsfalles -- insgesamt während mindestens fünf vollen Jahren Beiträge an die schweizerische Versicherung bezahlt haben oder -- sich während insgesamt zehn Jahren - davon mindestens fünf Jahre unmittelbar und ununterbrochen vor dem Versicherungsfall - in der Schweiz aufgehalten und insgesamt während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizeriohe Versicherung bezahlt haben.

Ebenso sollen die Hinterlassenen eines britischen Staatsangehörigen, der eine der vorstehenden Bedingungen erfüllt, Anspruch auf die ordentlichen Renten der schweizerischen Versicherung haben (Art. 9, Abs. l und 2, des Abkommens).

In Anbetracht der Gleichwertigkeit der britischen Sozialversicherung wird ferner in Aussicht genommen, die Kürzung der Eenten um ein Drittel gemäss Artikel 40 des Alters- und Hinterlassenengesetzes fallen zu lassen. Da sich die Aufhebung der Duttelkürzung bereits aus dem allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung ergibt, wird sie im Abkommen selbst nicht erwähnt, sondern lediglich im zugehörigen Protokoll,
das erläuternden Charakter hat, festgehalten (Protokoll, Art. l, Abs. 2).

Die Herabsetzung der in Artikel 18, Absatz 2, des Alters- und Hinterlassenenversicherungsgesetzes vorgesehenen zehnjährigen Karenzfrist auf fünf Jahre, die zuvor schon Frankreich, Österreich, der Bundesrepublik Deutschland und Belgien zugestanden worden ist, ist auch Grossbritannien gegenüber am Platze. Ebenso ist auch die Gleichstellung der in der Schweiz nieder-

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gelassenen britischen Staatsangehörigen mit den in unserem Lande lebenden Angehörigen der übrigen Vertragsstaaten gegeben: sie sollen, sofern sie sich mindestens zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten haben, schon nach einjähriger Beitragsdauer Anspruch auf die ordentlichen Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung haben. Diese Regelung, der - wie wir in den Botschaften zu den früheren Staatsverträgen dargelegt haben - ohnehin nur transitorische Bedeutung zukommt, wird, nachdem die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung nun schon über fünf Jahre in Kraft steht, zwangsläufig immer mehr an Bedeutung verlieren. In Anbetracht des ausgedehnten britischen Systems der sozialen Sicherheit rechtfertigt sich die Aufhebung der Drittelkürzung gegenüber den britischen Staatsangehörigen ohne weiteres.

Eine Ausdehnung des Grundsatzes der Gleichbehandlung auf die Ubergangsrenten fiel ausser Betracht, da die britische Sozialversicherungsgesetzgebung kein gleichartiges Institut besitzt und damit die Gegenrechtsvoraussetzung fehlt. Die Gewährung dieser Eenten ist daher in Artikel l, Ziffer 8, des Abkommens ausgeschlossen worden.

Als Gegenleistung sichert Grossbritannien den Schweizerbürgern und ihren Hinterlassenen unter den gleichen Voraussetzungen wie den eigenen Staatsangehörigen den Anspruch auf die vollen Leistungen der britischen Alters- und Hinterlassenenversicherung mit allen Zulagen und Zuschlägen zu.

fc. Die Rückerstattung der Beiträge

Wir haben in den Botschaften zu den früheren Staatsverträgen die Gründe dargelegt, die uns veranlassen, den Angehörigen der Vertragspartnerstaaten, denen bei Eintritt des Versicherungsfalles kein Rentenanspruch zusteht, die vollen Beiträge zurückzuerstatten. Wir wiesen insbesondere darauf hin, dass die Rückerstattung der Beiträge dazu dienen soll, die Beitragslücke zu schliessen, die während der Zugehörigkeit des Versicherten zur schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung auf Seite der Versicherung seines Heimatstaates entstanden ist. Dementsprechend ist die Beitragsrückerstattung mit Grossbritannien wie folgt geregelt worden: Haben schweizerische oder britische Staatsangehörige, . die den . Versicherungen beider .Vertragsstaaten angehört haben, bei Eintritt des Versicherungsfalles keinen Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Versicherung, dagegen aber auf eine solche der englischen Versicherung, so sollen die an die schweizerische Versicherung bezahlten Beiträge an die britische Versicherung überwiesen werden.. Diese verwendet die überwiesenen Beiträge, wie wenn sie für den entsprechenden Zeitraum nach Massgabe der englischen Gesetzgebung einbezahlt worden wären. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem überwiesenen Betrag und dem nach der britischen Gesetzgebung in Betracht fallenden Betrag wird dabei dem Versicherten zurückerstattet. Es ist zu beachten, dass eine Überweisung von Alters- und Hinterlassenenversicherungsbeiträgen an die britische Versicherung zugunsten von Schweizerbürgern kaum je in Frage kommen dürfte, da Schweizerbürger be-

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kanntlich schon nach einem einzigen Beitragsjahr Anspruch auf die Eenten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung haben.

Im umgekehrten Fall, d. h. wenn solche schweizerische und britische Staatsangehörige keinen Anspruch auf eine Eente der britischen Versicherung, dagegen auf eine solche der schweizerischen Versicherung haben, so sollen die an die britische Versicherung bezahlten Beiträge an die schweizerische Versicherung überwiesen und von dieser in Form von zusätzlichen Leistungen an die Berechtigten ausbezahlt werden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die schweizerische Alters- und Hintorlassenenversicherung hiedurch in keiner Weise belastet wird, weil gemäss Abkommen die Gesamtsumme der den Berechtigten ausbezahlten zusätzlichen Leistungen den Betrag der überwiesenen Beiträge nicht übersteigen darf (Art. 10 und 11 des Abkommens). Diese zusätzlichen Leistungen sollen überdies unabhängig von den schweizerischen Eenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung ausgerichtet werden, da nicht beabsichtigt ist, die überwiesenen Beiträge in irgendeiner Weise zur Erhöhung der eigentlichen Eenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu verwenden. Besitzen Versicherte der erwähnten Art dagegen weder gegenüber der schweizerischen noch gegenüber der britischen Versicherung einen Eentenanspruch, so soll nach den erwähnten Artikeln des Abkommens eine Überweisung von Beiträgen entfallen. Dabei ist zu bemerken, dass der Schweizerbürger praktisch nur in Ausnahmefällen die an die britische Versicherung bezahlten Beiträge verlieren kann, weil er, wie bereits erwähnt, schon nach einem einzigen Beitragsjahr den Anspruch auf eine Eente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung erwirbt und damit auch schon die Voraussetzung für die Überweisung der an die britische Versicherung bezahlten Beiträge nach der Schweiz erfüllt. Dagegen kann es wegen der längeren britischen Karenzfrist eher vorkommen, dass der britische Staatsangehörige weder die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine britische Eente, noch jene für den Anspruch auf eine schweizerische Eente erfüllt und dass er demzufolge die an die schweizerische Versicherung bezahlten Beiträge verlieren müsste. Hätte man es bei dieser Eegelung belassen, so wären die britischen Staatsangehörigen in letzterem Falle schlechter
gestellt gewesen als die Angehörigen eines Nichtvertragsstaates, die auf Grund der Verordnung des Bundesrates vom 14. März 1952 beim Fehlen eines Bentenanspruchés die Bückerstattung der persönlich an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge verlangen können. Es war deshalb gegeben, im Protokoll zum Abkommen die Anwendung der genannten Verordnung zugunsten jener britischen Staatsangehörigen vorzubehalten, die im Zeitpunkt des Eintrittes des Eentenfalles weder gegenüber der britischen noch gegenüber der schweizerischen Versicherung einen Eentenanspruch besitzen (Art. 3 des Protokolls).

c. Die Zahlung der Leistungen nach dem Ausland Wie die meisten Gesetzgebungen, so sehen auch das Alters- und Hinterlassenenversicherungsgesetz und das britische Gesetz über die Alters- und Hinter-

50 lassenenversicherung vor, dass der rentenberechtigte Ausländer seinen Leistungsanspruch verliert, sobald er sich ins Ausland begibt. Die britische Gesetzgebung kennt die Besonderheit, dass diese Einschränkung zum Teil auch für die britischen Staatsangehörigen gilt, indem britische Staatsangehörige ausserhalb des Gebietes des Vereinigten Königreiches die Versicherungsleistungen nur nach den Staaten des Commonwealth ausbezahlt erhalten. Neben der Gleichbehandlung war deshalb die Gewährung der Auszahlungen der Leistungen nach dem Ausland für beide Teile eines der Hauptziele der Verhandlungen. Ei Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung sollen einerseits die britischen Staatsangehörigen wie Schweizerbürger, gleichgültig in welchem Lande sie wohnen, Anspruch auf die ordentlichen Eenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung haben und andererseits die Schweizerbürger wie britische Staatsangehörige, solange sie sich im Gebiete der beiden Vertragsländer oder der Staaten des Commonwealth aufhalten, die Leistungen der britischen Versicherung ausbezahlt erhalten. Da sich diese Eegelung, wie dargelegt, aus dem allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung ergibt, ist sie nicht im Abkommen, sondern lediglich wiederum im erläuternden Protokoll (Art. l, Ziff. 1) festgehalten worden. Aus grundsätzlichen Überlegungen und mit Eücksicht auf die mit anderen Ländern getroffene Eegelung sah sich Grossbritannien nicht in der Lage, die Auszahlung seiner Leistungen nach jedem beliebigen Drittstaat zu gewähren. Es hätte sich indessen unseres Erachtens nicht gerechtfertigt, wenn die Schweiz wegen dieser Einschränkung von der für sie weitergehenderen Konzession abgewichen wäre, zumal erfahrungsgemäss die überwiegende Zahl der Schweizer, die sich längere Zeit in Grossl-ritannien aufgehalten haben, entweder dauernd dort bleiben oder aber nach den Ländern des Commonwealth übersiedeln, oder dann, namentlich im Alter, in ihro Heimat zurückkehren.

Damit werden die für den Bezug einer Leistung der britischen Alters- und Hinterlassenenversicherung in Betracht fallenden Schweizerbürger praktisch auch tatsächlich in deren Genuss gelangen können.

In bezug auf die Zahlung der Leistungen nach dem Ausland sind ferner die Bestimmungen des Abkommens zugunsten jener Personen (schweizerischer und britischer Staatsangehörigkeit),
die Grossbritannien vor dem 5. Juli 1948, d. h, vor Einführung des neuen britischen Systems der sozialen Sicherheit, verlassen haben, beachtenswert. Bezogen solche Personen noch während ihres Aufenthaltes in Grossbritannien eine Eente auf Grund der alten Ordnung, so wird ihnen diese Eente ab Inkrafttreten des Abkommens mit allen seit dem 1. Oktober 1946 eingeführten Erhöhungen auch nach der Schweiz bezahlt .werden. Das gleiche gilt für Personen, die, wenn sie Grossbritannien nicht verlassen hätten, noch vor dem 5. Juli 1948 den Anspruch auf eine Leistung nach der alten Ordnung erworben hätten, vorausgesetzt, dass sie seit dem 1. Juli 1940 mindestens einen Beitrag an die britische Versicherung bezahlt haben. Endlich können Personen, die Grossbritannien vor dem 5. Juli 1948 verlassen, das Eentenalter aber erst nach diesem Zeitpunkt erreicht haben, verlangen, dass die nach dem 1. Juli 1940 bezahlten Beiträge bei der Feststellung des Eenten-

51 anspruches berücksichtigt werden, sofern sie vor Ablauf der von der britischen Gesetzgebung bei Unterbrechung der Versicherung vorgesehenen Verwirkungsfriat bei der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenveraicherung versichert waren und dieser bis zum 5. Juli 1948 angehört haben. In diesem Falle werden demnach britischerseits entgegenkommenderweise schweizerische Alters- und Hinterlassenenversichenmgszeiten britischen Versicherungszeiten gleichgestellt, um damit innerhalb eines begrenzten Eahmens bereits erloschene Versicherungsverhältnisse wieder aufleben zu lassen (Art. 20 des Abkommens).

2. Die Unfallversicherung Auch hinsichtlich dieses Versicherungszweiges erscheint es zweckmässig, in aller Kürze das System der englischen Versicherung der Betriebsunfälle und Berufskrankheiten zu skizzieren.

Der Kreis der Versicherten umfasst alle Personen, die gestützt auf einen Arbeitsvertrag (contract of service) beschäftigt werden.

Der sachliche Geltungsbereich umfasst die Betriebsunfälle und die Berufskrankheiten. Unter Betriebsunfällen versteht man die Unfälle, die sich während der Arbeit und infolge der Arbeit ereignen (out of and in thé course of employment), Die Unfälle, die sich auf dem Weg von und zur Arbeit ereignen sind nicht eingeschlossen. Als Berufskrankheiten gelten jene Krankheiten und Verletzungen, die infolge der besonderen Natur der Beschäftigung entstanden sind. Das englische Gesetz kennt eine Liste, in der die schädlichen Stoffe unter Hinweis auf die besondere Handhabung derselben aufgezeichnet sind.

Die Beiträge werden je zur Hälfte von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern aufgebracht, wobei der Anteil der letzteren vom Lohn in Abzug gebracht wird. Es handelt sich um wöchentliche Beiträge.

Die Versicherungsleistungen stehen im Gegensatz zur schweizerischen Eegelung, in keinerlei Belation zum Verdienst. Es sind feste Beträge, die wie folgt zur Ausrichtung gelangen: Die Unfallentschädigung (injury benefit) entspricht unserem Krankengeld. Sie wird vom S. Tag der Arbeitsunfähigkeit an ausbezahlt, sofern dieselbe weniger als 12 Tage dauert - andernfalls rückwirkend vom 1. Tage an.

Sie beträgt für erwachsene Personen 55 shillings (Fr. 38) pro Woche und wird während 156 Werktagen gewährt. Für den Unterhalt von Kindern oder erwachsenen Personen (Ehefrau, Eltern etc.) werden Zuschläge
ausgerichtet.

Die Invalidenentschädigung (disablement benefit) wird gewährt, wenn die verunfallte Person nach dem Bezug der Unfallentschädigung weiterhin oder aufs neue an einem wesentlichen oder voraussichtlich dauernden körperlichen oder geistigen Gebrechen leidet. Sie besteht in einer Eente, sofern der Grad der Invalidität mehr als 20 Prozent beträgt, andernfalls in einer Abfindung (disablement gratuity), die im Maximum 185 Pfund (Fr. 2257) beträgt.

52 Die Feststellung des Invaliditätsgrades erfolgt nach einer sog. Gliederskala, z. B, Verlust beider Hände 100 Prozent, Verlust des ganzen Zeigfingers 14 Prozent usw.

Das Ausmass der Eente ist nach der festgestellten Invalidität abgestuft.

Für lOOprozentige Invalidität beträgt sie 55 shillings pro Woche, für 20prozentige Invalidität 11 shillings. Diese Beträge werden für Versicherte unter 1.8 Jahren, die keinerlei Unterstützungspflichten zu erfüllen haben, auf die Hälfte reduziert.

Auch zur Invaliditätsentschädigung werden eine Reihe von Zuschlägen ausgerichtet, so für dauernde Pflege und Wartung, für die Dauer eines Spitalaufenthaltes, für den Unterhalt von Kindern und Erwachsenen usw.

Die. Todesfallentschädigungen (death benefit) bestehen in Renten oder Abfindungssummen an die Witwe, den Witwer, die Kinder, Eltern und Verwandte. Die Witwenrente beträgt für die ersten 14 Wochen nach dem Tode des Versicherten wöchentlich 42% shillings (Fr. 25.50) und später 37 shillings (Fr. 22.20).

Die Krankenpflege wird nicht von der Unfallversicherung, sondern durch den allgemeinen Gesundheitsdienst (health service) erbracht.

Sowohl England als auch die Schweiz haben das Internationale Abkommen über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer in der Entschädigung bei Betriebsunfällen vom Jahre 1925 ratifiziert, so dass sich das Abkommen hinsichtlich der Betriebsunfälle auf die Auszahlung der Renten.ins Vertragsland beschränken konnte. Das gleiche gilt auch für die B e r u f s k r a n k h e i t e n , da sowohl die englische als auch die schweizerische Gesetzgebung die Berufskrankheiten den Betriebsunfällen gleichstellt.

Ein besonderes Problem stellte sich hinsichtlich des Einbezugs der schweizerischen N i c h t b e t r i e b s u n f a l l v e r s i c h e r u n g so-wie der Teuerungszulagen in das Abkommen.

Die schweizerische Gesetzgebung über die obligatorische Unfallversicherung stellt den Betriebsunfällen auch die Nichtbetriebsunfälle gleich, wobei das Gesetz eine Kürzungsbestimmung für Ausländer enthält. Artikel 90 des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes vom 13, Juni 1911 sieht vor, dass die Invaliden- und Hinterlassenenrenten der. Angehörigen von fremden Staaten, deren" Gesetzgebung den Schweizerbürgern nicht Vorteile bietet, die denjenigen des schweizerischen Gesetzes
ungefähr gleichwertig sind, um ein Viertel gekürzt werden.

Die englische Gesetzgebung entschädigt die aussertetrieblichen Unfälle, wie die meisten anderen Staaten, auf dem Wege über die Krankenversicherung, deren Leistungen niedriger sind als diejenigen unserer Unfallversicherung, und die nicht ins Ausland ausgerichtet werden. Wenn die Aufhebung der erwähnten Kürzungsbestimmung für englische Staatsangehörige vorgesehen wird, so geschah dies mit Rücksicht auf den grösseren Geltungsbereich der englischen Krankenversicherung. Das gleiche Zugeständnis ist auch allen andern Ländern

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gemacht worden, mit denen Verträge über die Unfallversicherung abgeschlossen wurden; gegenüber Grossbritannien rechtfertigt es sich um so mehr, als dieses Land einen kostenlosen Gesundheitsdienst kennt, dem die Schweiz nichts Ähnliches an die Seite zu stellen hat.

Da die Leistungen der englischen Unfallversicherung verschiedentlich der Teuerung angepasst worden sind und auch den Schweizerbürgern gewährt und in die Schweiz ausbezahlt werden, war es gegeben, auch die schweizerischen Teuerungszulagen denjenigen Versicherten zu gewähren, die sich in England aufhalten. Dieser Zustand würde rückwirkend auf den 1. Januar 1953 ohnehin eintreten, da im Bundesbeschluss vom 27. März 1953 über die Neuregelung der Teuerungszulagen, dessen Eeferendumsfrist am 30. Juni 1953 abgelaufen ist, ohnehin auf die bisherige Wohnsitzklausel verzichtet wurde.

III. Die finanziellen Auswirkungen Die rund 3000 in der Schweiz lebenden britischen Staatsangehörigen stellen etwa ein Prozent des Gesamtbestandes aller in unserem Lande ansässigen Ausländer dar.

In bezug auf. die Alters- und Hinterlassenenversicherung dürfte sich die Herabsetzung der Zarenzfrist sowio die Aufhebung der Drittelkürzung auf eine Mehrbelastung von rund 200 000 Franken im Jahresdurchschnitt beziffern.

Wie anlässlich der Genehmigung der früher abgeschlossenen Staatsverträge darauf hingewiesen wurde, ist diese zusätzliche Belastung bei der kürzlich erstellten technischen Bilanz bereits einbezogen woiden.. Hinsichtlich der Unfallversicherung ist die-finanzielle Auswirkung bescheiden, indem gegenwärtig nur sieben Invaliden- bzw. Hinterlassenenrenten im jährlichen Betrag von rund 8000 Franken nach England überwiesen werden.

IV. Inkrafttreten des Abkommens Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten auf den Austausch der Eatifikationsurkunden folgenden Monats mit Wirkung von diesem Tage an in Kraft. Anderseits finden seine Bestimmungen auch auf Versicherungsfälle Anwendung, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind. Damit werden mit Wirkung vom Inkrafttreten des Abkommeng an auch für alle diese Fälle die Leistungen gemäss Abkommen gewährt werden.

Das Abkommen ist zunächst für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Es gilt jeweils als stillschweigend für die Dauer eines weiteren Jahres verlängert, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf einer Jahresfrist gekündigt wird. Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die gemäss seinen Bestimmungen erworbenen Eechte erhalten.

54 V. Schlussbetrachtungen Wie wir eingangs dargelegt haben, entspricht der Abschluss eines Gegenseitigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und Grossbritannien einem beiderseitigen Bedürfnis. Das vorliegende Abkommen trägt den berechtigten Interessen unserer Landsleute gegenüber der britischen Sozialversicherung in fortschrittlicher Weise Eechnung. Es hat denn auch bei unserer diplomatischen Vertretung und bei der Schweizerkolonie in Grossbritannien, deren Wünsche weitgehend erfüllt worden sind, warme Aufnahme gefunden. Wir sind überzeugt, dass das Vertragswerk, welches auch die Stellung der britischen Staatsbürger gegenüber der schweizerischen Sozialversicherung in entgegenkommender Weise regelt, die freundschaftlichen Bande, die unser Land mit Grossbritannien verbinden, festigen und vertiefen wird.

Gestützt auf vorstehende Ausführungen beehren wir uns>, Ihnen zu beantragen, es sei das am 16. Januar 1953 zwischen der Schweiz und Grossbritannien unterzeichnete Abkommen über Sozialversicherung durch die Annahme des beiliegenden Bundesbeschlusses zu genehmigen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 11. September 1953.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Etter* Der Bundeskanzler: Ch. Oser

55 (Entwurf)

Bundesbeschhiss betreffend

die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Grossbritannien über Sozialversicherung

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 11. September 1958, beschliesst:

Art. l Das am 16. Januar 1953 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweiz und Grossbritannien über Sozialversicherung wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die für die Anwendung des Abkommens notwendigen Vorschriften zu erlassen.

1301

56 Übersetzung aus dem französischen und englischen Originaltext.

Abkommen zwischen

der Schweiz und dem Vereinigten Königreich Ton Grossbritannien und Nordirland über Sozialversicherung

Der Schweizerische Bundesrat und die Eegierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, bestrebt, auf sozialem Gebiet zusammenzuarbeiten, vom Wunsche geleitet, den Grundsatz der Gleichbehandlung der Angehörigen beider Yertragsstaaten bezüglich ihrer Sozialversicherungsgesetzgebungen nach Möglichkeit zu verwirklichen, vom Wunsche geleitet ferner, durch Vereinbarungen ihren Staatsangehörigen, die sich vom Gebiet des einen Vertragsstaates in das Gebiet des anderen begeben, die nach der Gesetzgebung des ersten Staates erworbenen Eechte zu erhalten, haben die nachstehenden Bestimmungen vereinbart: I. Abschnitt Definitionen und allgemeine Bestimmungen Artikel l In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke (1) «Gebiet» mit Bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, und mit Bezug auf das Vereinigte Königreich das Gebiet von England, Schottland, Wales, Nordirland und der Insel Man; (2) «Staatsangehörige» mit Bezug auf die Schweiz die Personen, die dag Schweizerbürgerrecht besitzen, und mit Bezug auf das Vereinigte Königreich die Staatsbürger des Vereinigten Königreichs und seiner Kolonien; (3) «Gesetzgebung» die in Artikel 2 aufgeführten, im Gebiet des einen oder anderen Vertragsstaates geltenden Gesetze und Verordnungen;

57 (4) «zuständige Behörde» mit Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung, und mit Bezug auf das Vereinigte Königreich den «Minister of National Insurance», beziehungsweise das «Ministry of Lahour and National Insurance» von Nordirland, beziehungsweise das «Isle of Man Board of Social Services»; (5) «Versicherungsträger» mit Bezug auf die Schweiz die zuständige Ausgleichskasse der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicheruiig beziehungsweise die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt; mit Bezug auf das Vereinigte Königreich den «Minister of National Insurance» beziehungsweise das «Ministry of Labour and National Insurance» von Nordirland beziehungsweise das «Isle of Mau Board of Social Services»; (6) «Arbeitnehmer» Personen, die von der anzuwendenden Gesetzgebung als Arbeitnehmer behandelt oder diesen gleichgestellt werden; die Ausdrücke «Beschäftigung», «beschäftigt» und «Arbeitgeber» sind entsprechend zu verstehen; (7) «unterstützte Person» eine Person, die im Hinblick auf die Gewährung einer zusätzlichen Leistung gemäss der anzuwendenden Gesetzgebung als solche behandelt wird; (8) «Leistungen» oder «Eenten» alle nach der Gesetzgebung des einen oder anderen Vertragsstaates vorgesehenen Leistungen und Eenten einschliesslich aller Erhöhungen und Zulagen, jedoch mit Ausnahme der Übergangsrenten der schweizerischen Alters- und Bünterlassenenversicherung; (9) «Leistungen an Witwen und Waisen» nicht Leistungen, die auf Grund der schweizerischen Gesetzgebung über die Unfallversicherung oder auf Grund der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs über die Versicherung gegen Betriebsunfälle ausgerichtet werden; (10) «Altersrenten» mit Bezug auf das Vereinigte Königreich die Alters- und die Euhestandsrenten gemäss der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs.

Artikel 2 (1) Dieses Abkommen findet auf folgende Gesetzgebungen Anwendung: (a) in der Schweiz: (i) das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ; (ii) die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung, die sich auf die Versicherung gegen Betriebsunfälle und Nicht-Betriebsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten beziehen.

(b) im Vereinigten Königreich: (i) den «National Insurance Act, 1946», den «National Insurance Act (Northern Ireland),
1946», den «National Insurance Act (Isle of Man), 1948» und die vor dem 5. Juli 1948 geltende Gesetzgebung, welche durch die genannten Erlasse ersetzt wurde; Bundesblatt. 105. Jahrg. Bd. III.

6

58

(ii) den «National Insurance (Industriai Injuries) Act, 1946», den «National Insurance (Industriai Injuries) Act (Northern Ireland), 1946» und den «National Insurance (Industriai Injuries) (Isle of Man) Act, 1948».

(2) Unter Vorbehalt der Bestimmungen des nachstehenden Absatzes (3) findet dieses Abkommen auch auf alle Gesetze und Verordnungen Anwendung, welche die in Absatz (1) dieses Artikels angeführten Gesetzgebungen kodifizieren, abändern oder ergänzen.

(3) Auf Abänderungen der in Absatz (1) angeführten Gesetzgebungen, die durch zwischenstaatliche Sozialversicherangsübereinkommen herbeigeführt werden, findet dieses Abkommen nur Anwendung, sofern die Vertragsstaaten dies so beschliessen.

Artikel 8 Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 9 gemessen die Angehörigen des einen Vertragsstaates die Vorteile der Gesetzgebung des anderen Staates unter den gleichen Bedingungen wie dessen Angehörige.

(1)

(2)

(3)

(4)

Artikel 4 Unter Vorbehalt der Bestimmungen der Absätze (2), (3), (4) und (S) dieses Artikels und der Artikel 5 und 7 unterstehen die dem einen oder andern Vertragsstaat angehörenden Arbeitnehmer der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie beschäftigt werden, selbst wenn sich ihr ordentlicher Wohnsitz, ihr Arbeitgeber oder der Sitz des Unternehmens, welches sie beschäftigt, im Gebiete des anderen Vertragsstaates befindet.

Werden Arbeitnehmer von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates für eine voraussichtlich zwölf Monate nicht übersteigende Dauer in das Gebiet des andern Staates entsandt, so bleiben sie der Gesetzgebung des ersten Staates unterstellt, wie wenn sie weiterhin in dessen Gebiet beschäftigt wären. Überschreitet die Dauer der Beschäftigung im Gebiet des andern Staates zwölf Monate, so bleiben diese Personen während längstens zwölf weitern Monaten der Gesetzgebung des ersten Staates unterstellt, sofern die zuständige Behörde des andern Staates vor Ablauf der ersten zwölf Monate ihre Zustimmung erteilt hat.

Personen, die von einem Verkehrsunternehmen im Gebiet des einen oder anderen Vertragsstaates auf Schienen- oder Strassenfahrzeugen beschäftigt werden, sind der Gesetzgebung des Staates unterstellt, in welchem das Unternehmen seinen Sitz hat, wie wenn sie in dessen Gebiet beschäftigt wären und alle Voraussetzungen bezüglich des Aufenthaltes oder des Wohnsitzes erfüllen würden.

(a) Unter Vorbehalt der Bestimmungen von lit. (b) hiernach sind Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Gebiete des einen oder anderen

59 Vertragsstaates haben und als Mitglied der Besatzung an Bord eines im Vereinigten Königreich immatrikulierten Flugzeuges beschäftigt werden, der Gesetzgebung des Vereinigten Königreiches unterstellt, wie wenn sie alle Voraussetzungen bezüglich des Aufenthaltes oder des Wohnsitzes erfüllen würden.

(b) Personen, die als Besatzungsmitglieder an Bord eines Flugzeuges beschäftigt werden, das von einem Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in der Schweiz in Dienst gestellt ist, unterstehen der schweizerischen Gesetzgebung.

(c) Nicht unter lit. (a) oder (b) dieses Absatzes fallende Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Gebiet des einen Vertragsstaatea haben und zum Personal eines Luftverkehrsunternehmens mit Sitz in diesem Vertragsstaat gehören, jedoch im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt sind, unterstehen der Gesetzgebung des ersten Staates, wie wenn sie in dessen Gebiet beschäftigt wären.

(5) Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Gebiet des Vereinigten Königreichs haben und im Dienste einer Person oder eines Unternehmens mit einem Geschäftssitz in diesem Gebiet stehen, jedoch an Bord eines Flugzeuges beschäftigt werden, das einer Person oder einer Unternehmung mit Sitz in der Schweiz gehört, unterstehen unter Vorbehalt der Bestimmungen von Absatz (4), lit. (b), dieses Artikels der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs, wie wenn das Flugzeug im Gebiet des Vereinigten Königreichs immatrikuliert wäre und einer Person oder einem Unternehmen mit Sitz in diesem Gebiet gehören würde.

Artikel 5 (1) Dieses Abkommen findet auf Berufsdiplomaten und -konsuln der beiden Vertragsstaaten keine Anwendung.

(2) Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Absatz (1) dieses Artikels .unterstehen im Staatsdienste stehende Angehörige eines Vertragsstaates, die im anderen Staate beschäftigt werden, dort aber nicht ihren ordentlichen Wohnsitz haben, der Gesetzgebung des ersten Staates, wie wenn sie in dessen Gebiet beschäftigt wären.

(3) Die zuständigen Behörden können im gegenseitigen Einvernehmen bestimmen, dass eine Person, welche einem öffentlichen Dienst des einen Vertragsstaates angehört und im anderen Staat beschäftigt wird, der Gesetzgebung des ersten Staates untersteht, wie wenn sie in dessen Gebiet beschäftigt wäre.

Artikel 6 (1) Ein gemäss den Absätzen (2), (8) oder (4), lit. (c), des Artikels 4 oder gemäss den Absätzen (2) oder (8) des Artikels 5 der schweizerischen Gesetzgebung unterstellter und im Gebiete des Vereinigten Königreiches he-

60

schaftigter Arbeitnehmer wird bezüglich des Anspruchs auf Leistungen aus der Versicherung gegen Betriebsunfälle, Mchtbetriebsunfälle und Berufskrankheiten so behandelt, wie wenn der Versicherungsfall in der Schweiz eingetreten wäre.

(2) Ein gemäss den Absätzen (2), (8) oder (4), lit. (c), des Artikels 4 oder gemäss den Absätzen (2) oder (3) des Artikels 5 der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs unterstellter und im Gebiete der Schweiz beschäftigter Arbeitnehmer wird (a) bezüglich des Anspruchs auf Leistungen aus der Kranken- und Mutterschaftsversicherung so behandelt, wie wenn er sich im Gebiete des Vereinigten Königreichs aufhalten wurde; (b) bezüglich des Anspruchs auf Leistungen aus der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten so behandelt, wie wenn der Versicherüngsfall im Gebiete des Vereinigten Königreichs eingetreten wäre.

Artikel 7 Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können im gegenseitigen Einvernehmen für einzelne Fälle Ausnahmen von den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 vorsehen.

II. Abschnitt Bestimmungen über die Leistungen Artikel 8 (1) Angehörige des einen oder andern Vertragsstaates, die nach der Gesetz-, gebung des einen Staates bei Wohnsitz in dessen Gebiet Anspruch auf Altersrenten, auf Leistungen an Witwen oder Waisen, auf Leistungen infolge Betriebsunfalls oder Berufskrankheit hätten, können diese Benten oder Leistungen auch dann beanspruchen, wenn sie sich ini Gebiet des andern Staates aufhalten ; für den Bezug von Leistungen an Waisen nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs ist jedoch Voraussetzung, dass die den Anspruch begründende Person während insgesamt wenigstens fünf Jahren Beiträge nach dieser Gesetzgebung bezahlt hat.

(2) Die Bestimmungen von Absatz (1) finden auch auf die Leistungen der schweizerischen Unfallversicherung bei Nichtbetriebsunfällen Anwendung, (8) Angehörige des einen oder andern Vertragsstaates, die nach der Gesetzgebung des einen Staates Anspruch auf Altersrenten, auf Leistungen an Witwen oder auf Leistungen infolge Betriebsunfalls oder Berufskrankheit haben und ausserdem zusätzliche Leistungen für unterstützte Personen beanspruchen könnten, wenn die unterstützten Personen im Gebiete dieses Staates lebten, erhalten die zusätzlichen Leistungen auch dann, wenn sich die unterstützten Personen im Gebiete des andern Staates aufhalten.

61 (4) Ein Angehöriger des einen oder andern Vertragsstaates, der für den Unterhalt eines Kindes aufkommt und mit Bücksicht hierauf nach der Gesetzgebung des einen Staates Anspruch auf Ausrichtung von Leistungen an Waisen oder einer Leistung infolge Betriebsunfalls oder Berufskrankheit hätte, wenn das Kind im Gebiet dieses Staates lebte, erhält diese Leistung auch dann, wenn sich das Kind im Gebiete des andern Staates aufhält.

(5) Bei der Anwendung dieses Artikels bleiben die Bestimmungen des Artikels 20 vorbehalten.

Artikel 9 (1) Angehörige des Vereinigten Königreichs, die der schweizerischen Altersund Hinterlassenenversicherung angehören oder angehört haben, haben nur dann Anspruch auf eine Altersrente nach schweizerischer Gesetzgebung, wenn sie an dem auf die Vollendung ihres 65. Altersjahres folgenden 1. Januar oder 1. Juli (a) während insgesamt mindestens fünf voller Jahre Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlt haben oder (h) ununterbrochen während der unmittelbar vorangehenden fünf Jahre und insgesamt während mindestens zehn Jahren in der Schweiz gewohnt und in dieser Zeit wahrend insgesamt eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlt haben.

(2) Stirbt ein Angehöriger des Vereinigten Königreichs, welcher der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehörte, so werden Witwen- und Waisenrenten nur ausgerichtet, wenn er im Zeitpunkt seines Todes die unter lit- (a) oder (b) von Absatz (1) dieses Artikels angeführten Bedingungen erfüllte.

Artikel 10 (1) Wenn ein Angehöriger des einen oder anderen Vertragsstaates, der den Alters- und Hinterlassenenversicherungen beider Staaten angehörte, (i) das 65. Altersjahr vollendet und am darauffolgenden 1. Januar oder 1. Juli die Beitragsvoraussetzungen für den Anspruch auf eine Altersrente gemäss der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs, jedoch ·-- unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Abkommens --- nicht diejenigen für den Anspruch auf eine Altersrente nach der schweizerischen Gesetzgebung erfüllt, oder (ii) stirbt, eine Witwe hinterlässt und im Zeitpunkt seines Todes die Beitragsvoraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen an die Witwe gemäss der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs, jedoch -- unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Abkommens -- nicht diejenigen für den Anspruch auf solche Leistungen nach der schweizerischen Gesetzgebung erfüllt, oder

62 (iü) stirbt und Waisen hinterlässt, die Anspruch auf Leistungen an Waisen gemäss der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs, nicht aber auf Waisenrenten nach der schweizerischen Gesetzgebung --- im einen wie im andern Falle unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Abkommens -- erheben können, (a) so werden sämtliche nach der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung durch oder für ihn einbezahlten Beiträge dem gemäss der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs zuständigen Nationalen Versicherungsfonds überwiesen; (b) so wird er hinsichtlich aller Ansprüche auf Altersrenten oder Leistungen an Witwen oder Waisen gernäss der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs so behandelt, wie wenn er nach dieser Gesetzgebung als Arbeitnehmer Beiträge für Zeiträume bezahlt hätte, die so zu berechnen sind, dass sie möglichst den Zeiten entsprechen, während welchen er gemäss der schweizerischen Gesetzgebung Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlt hat; (c) so haben er oder gegebenenfalls seine Witwe oder seine Waisen gegenüber dem erwähnten Fonds Anspruch auf Auszahlung des Betrages, um welchen allenfalls der gemäss lit, (a) "dieses Absatzes überwiesene Betrag die Summe der Beiträge übersteigt, welche gemäss den Bestimmungen von üt. (b) dieses Absatzes als nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs bezahlt gelten.

(2) Nach erfolgter Überweisung der Beiträge gemäss Absatz (1), lit. (a), dieses Artikels können aus diesen Beiträgen gegenüber der schweizerischen Altersund Hinterlassenenversicherung keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.

Artikel 11 (1) Wenn ein Angehöriger des einen oder anderen Vertragsstaates, der den Alters- und Hinterlassenenversicherungen beider Staaten angehörte, (i) das 65. Altersjahr vollendet und am darauffolgenden 1. Januar oder 1. Juli -- unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Abkommens -- die Beitragsvoraussetzungen für die Ausrichtung einer Altersrente gemäss der schweizerischen Gesetzgebung, nicht aber diejenigen für eine Altersrente nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs erfüllt, oder (ii) stirbt, eine Witwe hinterlässt und im Zeitpunkt seines Todes -- unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Abkommens -- die Beitragsvoraussetzungen für die Ausrichtung von Leistungen an die Witwe
gemäss der schweizerischen Gesetzgebung, nicht aber diejenigen für die Ausrichtung solcher Leistungen nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs erfüllt, oder (iü) stirbt und Waisen hinterlässt, die Anspruch auf Waisenrenten gemäss der schweizerischen Gesetzgebung, nicht aber auf Leistungen

63

an Waisen nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs -- im einen wie im andern Falle unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Abkommens -- erheben können, (a) so haben er oder gegebenenfalls seine Witwe oder seine Waisen Anspruch auf zusätzliche Leistungen, deren Höhe durch die schweizerische zuständige Behörde festgesetzt wird, wobei die Gesamtsumme dieser Leistungen den Betrag der nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs insgesamt bezahlten Beiträge nicht übersteigen darf; (b) die gemäss den Bestimmungen von ht. (a) auszurichtenden zusätzlichen Leistungen gehen zu Lasten des nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs zuständigen Nationalen Versicherungsfonds.

(2) Sind zusätzliche Leistungen gemäss Absatz (1) bezahlt worden, so werden auf Grund des betreffenden Versicherungsverhältnisses keine Altersrenten oder Leistungen an Witwen oder Waisen gemäss der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs mehr ausgerichtet.

(3) Ein Angehöriger des einen oder anderen Vertragsstaates kann im Zeitpunkt, in welchem sein Eecht auf zusätzliche Leistungen gemäss den Bestimmungen von Absatz (1) entsteht, auf dessen Geltendmachung verzichten. In diesem Falle kann er dieses Becht in einem späteren Zeitpunkt geltend machen.

(4) Bei der Anwendung dieses Artikels bleiben die Bestimmungen des Artikels 20 vorbehalten.

Artikel 12 Ist in Anwendung von Absatz (1) des Artikels 10 und von Absatz (1) des Artikels 11 der Betrag der von einem Versicherten gemäss der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs bezahlten oder als bezahlt betrachteten Beiträge zu ermitteln, so wird nur jener Teil der vom Versicherten -- und, wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt, von seinem Arbeitgeber -- bezahlten oder als bezahlt betrachteten Beiträge berücksichtigt, der sich auf die Altersrenten und auf die Leistungen an Hinterlassene bezieht.

Artikel 13 (1) Geldleistungen, welche auf Grund dieses Abkommens von einem Versicherungsträger des einen Vertragsstaates an eine im anderen Staat wohnende Person auszurichten sind, können gemäss Vereinbarungen, die zwischen den zuständigen Behörden beider Staaten in gegenseitigem Einvernehmen getroffen werden können, durch Vermittlung eines Versieherungsträgers des anderen Staates zu Lasten des Versicherungsträgers des ersten Staates ausbezahlt werden.

(2) Versicherungsträger des einen Vertragsstaates, die gemäss den Bestimmungen von Absatz (1) dieses Artikels für Eechnung der Versicherungs-

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träger des anderen Staates Geldleistungen ausrichten, können diese, mit Ausnahme der einmaligen Abfindungen, jeweils für 2 Monate nachschüssig zur Auszahlung bringen.

III. Abschnitt Verschiedene Bestimmungen Artikel 14 Die zuständigen Behörden (1) treffen die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsvereinbarungen; (2) unterrichten sich gegenseitig über alle Massnahmen, die sie zur Durchführung des Abkommens treffen; (8) unterrichten sich gegenseitig so rasch als möglich über alle Abänderungen ihrer Gesetzgebungen, soweit diese die Durchführung dieses Abkommens berühren.

Artikel 15 (1) Die zuständigen Behörden sowie die Versicherungsträger der beiden Vertragsstaaten leisten sich bei der Durchführung dieses Abkommens gegenseitig Hilfe, wie wenn es sich um die Anwendung ihrer eigenen Gesetzgebung handelte.

(2) Die zuständigen Behörden treffen insbesondere Vereinbarungen über die medizinische und administrative Überwachung von Personen, welche auf Grund dieses Abkommens Leistungen beziehen.

Artikel 16 (1) Die durch die Gesetzgebung des einen Vertragsstaates vorgesehene Stempel und Gebührenbefreiung oder -ermässigung für Urkunden und Unterlagen; die gemäss dieser Gesetzgebung beizubringen sind, gelten auch für Urkunden und Unterlagen, die gemäss der Gesetzgebung des anderen Staates beizubringen sind.

(2) Die zuständigen Behörden und die Versicherungsträger der beiden Vertragsstaaten verzichten auf die diplomatische oder konsularische Légalisation der Urkunden und Unterlagen, welche bei der Durchführung dieses Abkommens vorgelegt .werden müssen.

.

.

.

. Artikel 1 7

(1) Gesuche, Erklärungen und Bechtsmittel, die nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einem Versicherungsträger dieses Staates einzureichen sind, gelten als fristgerecht

65 eingereicht, wenn sie in der gleichen Frist bei einem Versicherungsträger des andern Staates eingereicht werden. In diesem Fall leitet der Versicherungsträger des andern Staates diese Gesuche, Erklärungen und Hechtsmittel unverzüglich an den Versicherungsträger des ersten Staates weiter.

(2) Bechtsmittel, die nach der schweizerischen Gesetzgebung innerhalb einer bestimmten Frist bei einem durch diese Gesetzgebung bezeichneten Ge. rieht einzureichen sind, gelten als fristgerecht eingereicht, wenn sie in der gleichen Frist bei einem durch die Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs bezeichneten Gericht eingereicht werden. In diesem Falle leitet der Versicherungsträger des Vereinigten Königreichs das Bechtsmittel unverzüglich an den schweizerischen Versicherungsträger weiter, welcher sie dem zuständigen Gericht übermittelt.

(8) Rechtsmittel, die nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs innerhalb einer bestimmten Frist bei einem durch diese Gesetzgebung bezeichneten Gericht einzureichen sind, gelten als fristgerecht eingereicht, wenn sie in der gleichen Frist bei einem durch die schweizerische Gesetzgebung bezeichneten Gericht eingereicht werden. In diesem Fall leitet das schweizerische Gericht das Bechtsmittel durch Vermittlung des schweizerischen Versicherungsträgers unverzüglich an den Versicherungsträger des Vereinigton Königreichs weiter.

Artikel 18 Sämtliche auf Grund dieses Abkommens auszurichtenden Leistungen werden in der Währung des Vertragsstaates des leistungspfh'chtigen Versicherungsträgers festgesetzt.

Artikel 19 (1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen alle Schwierigkeiten, welche sich aus der Auslegung und Durchführung dieses Abkommens ergeben.

(2) Kann der Streitfall auf diesem Wege nicht innert drei Monaten beigelegt werden, so ist er einem Schiedsgericht zu unterbreiten, dessen Zusammensetzung und Verfahren von den beiden Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt werden. Kann innert drei weiteren Monaten keine Einigkeit erzielt werden, so ist der Streitfall durch den zuerst handelnden Staat einem vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes zu bezeichnenden Schiedsrichter zu unterbreiten.

(3) Der Entscheid des Schiedsgerichtes oder des Schiedsrichters ist im Sinn und Geist dieses Abkommens zu treffen; er ist verbindlich und endgültig.

66 IV. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen Artikel 20 (1) Hat ein Angehöriger eines der beiden Vertragsstaaten das Gebiet des Vereinigten Königreichs vor dem 5. Juli 1948 verlassen und vorher eine oder mehrere Betreffnisse einer Altersrente gemäss der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs erhalten, so hat er, wenn er sich im Gebiete der Schweiz aufhält, unter den gleichen Bedingungen Anspruch auf eine entsprechende, gemass Absatz (3) dieses Artikels berechnete Eente, -wie wenn er sich im Gebiete des Vereinigten Königreichs aufhielte ; die Ehefrau eines solchen Staatsangehörigen, die sich im Gebiet der Schweiz aufhält, hat unter den gleichen Bedingungen Ansprach auf eine entsprechende, gemass Absatz (3) dieses Artikels berechnete Eente, wie wenn sie sich im Gebiete des Vereinigten Königreichs aufhielte.

(2) Hat ein Angehöriger eines der beiden Vertragsstaaten das Gebiet des Vereinigten Königreichs vor dem 5. Juli 1948 verlassen und hätte er vor diesem Zeitpunkt, wäre er nicht ausserhalb dieses Gebietes gewesen, die Auszahlung einer Altersrente gemass der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs verlangen können, so hat er unter den in Absatz (1) dieses Artikels angeführten Voraussetzungen Anspruch auf eine solche Eente, sofern seit dem 1. Juli 1940 im Hinblick auf eine solche Eente ein oder mehrere Beiträge durch oder für ihn (oder durch den Ehemann; wenn es sich um eine verheiratete Frau handelt, deren Anspruch sich aus der Versicherung des Ehemannes herleitet) bezahlt wurden.

(3) Die Höhe der nach den Bestimmungen der Absätze (1) und (2) dieses Artikels zahlbaren Renten bestimmt sich wie folgt: (a) wurde die Eente schon ausbezahlt, bevor der Staatsangehörige das Gebiet des Vereinigten Königreichs verhess, so gilt der gleiche Ansatz, der in diesem Gebiete zuletzt zur Anwendung kam; (b) wurde noch keine Eente ausbezahlt, als der Staatsangehörige das genannte Gebiet verliess, weil der Anspruch nicht oder verspätet angemeldet wurde, so gilt der Ansatz, auf welchen die berechtigte Person unmittelbar vor dem Verlassen dieses Gebietes Anspruch hatte ; (c) wurde noch keine Eente ausbezahlt, als der Staatsangehörige das genannte Gebiet verliess, weil der Staatsangehörige (oder gegebenenfalls sein Ehegatte) in jenem Zeitpunkt das für den Bezug einer Eente erforderliche Alter noch nicht erreicht
hatte, so gilt der Ansatz, welcher 'Anwendung gefunden hätte, wenn der Staatsangehörige auf diesem Gebiet geblieben wäre, bis er (oder gegebenenfalls sein Ehegatte) dieses Alter erreicht hatte.

67

Werden in irgendeinem Zeitpunkt die Altersrenten, welche auf Grund der vor dem l, Oktober 1946 in Kraft gewesenen Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs zugesprochen worden sind und an ausserhalb des Vereinigten Königreichs wohnende Eentner ausbezahlt werden, allgemein erhöht, so werden ab dem gleichen Zeitpunkt auch die Eenten der im Gobiet der Schweiz sich aufhaltenden Eentner entsprechend erhöht, (4) Hat ein Angehöriger einer der beiden Vertragsstaaten, welcher der Gesetzgebung des Vereinigten Königreiches unterstand, das Gebiet des Vereinigten Königreiches vor dem 5. Juli 1948 verlassen und das für den Bezug einer Rente erforderliche Alter nach diesem Zeitpunkt erreicht, so haben er oder seine Ehefrau Anspruch darauf, dass alle Beiträge, die nach dem 1. Juli 1940 gemäss der Gesetzgebung des Vereinigten Königreiches für ihn bezahlt wurden, bei der Feststellung semer oder ihrer Eechte auf Grund dieses, Abkommens berücksichtigt werden, sofern er innerhalb der Zeitspanne, in der seine Versicherung nach der genannten Gesetzgebung als weiterbestehend galt, nach der schweizerischen Gesetzgebung versichert wurde und bis zum 5. Juli 1948 versichert blieb.

Artikel 21 (1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Auszahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.

(2) Unter Vorbehalt der Bestimmung von Absatz (1) dieses Artikels werden Leistungen gemäss diesem Abkommen, mit Ausnahme einmaliger Abfindungen, auch ausgerichtet, wenn sich der Versicherungsfall vor seinem Inkrafttreten ereignet hat. Zu diesem Zweck werden früher festgesetzte Leistungen nötigenfalls neu festgesetzt.

(8) Leistungen gemäss Absatz (2) dieses Artikels werden vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens an ausbezahlt oder neu festgesetzt und ausbezahlt; für die Leistungen gemäss der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs muss jedoch binnen zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt der Anspruch geltend gemacht und eine allfällige Erklärung über die Aufgabe der ordentlichen Erwerbstätigkeit beigebracht werden.

(4) Beiträge, welche Angehörige der beiden Vertragsstaaten vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens bezahlt haben, werden bei der Festsetzung ihrer Ansprüche gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens angerechnet.

(5) Bei der Anwendung dieses Artikels bleiben die Bestimmungen des Artikels 20 vorbehalten.
Artikel 22 Wird dieses Abkommen gekündigt, so bleiben die gemäss seinen Bestimmungen erworbenen Eechte erhalten; die auf Grund seiner Bestimmungen erworbenen Anwartschaften werden durch Vereinbarung geregelt werden.

68 Artikel 23 Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald als möglich in London ausgetauscht werden. Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten auf den Austausch der Eatifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.

Artikel 24 Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres von seinem Inkrafttreten an geschlossen. Es gilt als stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, sofern es nicht drei Monate vor Ablauf einer Jahresfrist schriftlich gekündigt wird.

Zu ürkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Regierungen die vorliegende 'Vereinbarung unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

So geschehen in Bern, am 16. Januar 1953, in doppelter Ausfertigung in französischer und englischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Für die Schweiz: (gez.) Saxer

Für das Vereinigte Königreich: (gez.) Scrivener

69 Übersetzung aus dem französischen und englischen Originaltext

Protokoll zum Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über Sozialversicherung

Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Vereinigten Königreiches von Grossbritannien und Nordirland über Sozialversicherung haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten folgendes vereinbart: Artikel l In Anwendung der Bestimmungen von Artikel 8 des genannten Abkommens (1) finden alle Bestimmungen der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates, welche die Auszahlung von Leistungen an ausserhalb seines Gebietes wohnende Staatsangehörige erlauben, auch auf Angehörige des andern Vertragsstaates Anwendung; (2) findet Artikel 40 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, welcher die Kürzung der Eenten an Ausländer vorsieht, auf Angehörige des Vereinigten Königreiches keine Anwendung; (3) findet Artikel 90 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung, welcher die Kürzung von Leistungen aus Nichtbetriebsunfällen an Ausländer vorsieht, auf Angehörige des Vereinigten Königreiches keine Anwendung.

Artikel 2 Auf Grund von Artikel 8 des genannten Abkommens haben Angehörige beider Vertragsstaaten, die sich im Gebiete des Vereinigten Königreiches aufhalten, unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf die Teuerungszulagen nach der schweizerischen Gesetzgebung über die Unfallversicherung, wie Angehörige der beiden Staaten, die sich im Gebiet der Schweiz aufhalten.

Artikel 3 (1) War ein Angehöriger des Vereinigten Königreiches den Gesetzgebungen beider Vertragsstaaten über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

70

unterstellt und erreicht er das 65. Altersjahr oder stirbt er unter Hinterlassung einer Witwe oder von Waisen und können gestützt auf das genannte Abkommen Eenten oder Leistungen weder nach der schweizerischen Gesetzgebung noch nach derjenigen des Vereinigten Königreiches ausgerichtet werden, so können er oder gegebenenfalls seine Witwe oder seme Waisen die Bückvergütung der von ihm an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge gemasa der Verordnung des schweizerischen Bundesrates vom 14. März 1952 verlangen.

(2) Die Bestimmungen von Absatz (1) dieses Artikels finden auch dann Anwendung, wenn der Tod dieses Staatsangehörigen vor dem Inkrafttreten des genannten Abkommens eingetreten ist.

Artikel 4 In diesem Protokoll haben die Ausdrücke «Gesetzgebung», «Angehöriger», «Gebiet», «Eenten» und «Leistungen» die gleiche Bedeutung wie in dem genannten Abkommen über Sozialversicherung.

Artikel 5 Das vorliegende Protokoll tritt gleichzeitig und für die gleiche Dauer wie das genannte Abkommen in Kraft.

Zu Urltund dessen haben die Unterzeichneten das vorliegende Protokoll unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

So geschehen in Bern, am 16. Januar 1953, in doppelter Ausfertigung in französischer und englischer Sprache ; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Für die Schweiz:

Pur das Vereinigte Königreich:

(gez.) Saxer

(gez.) Scrivener

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung des zwischen der Schweiz und Grossbritannien abgeschlossenen Abkommens über Sozialversicherung (Vom 11. September 1953)

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Jahr

1953

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

37

Cahier Numero Geschäftsnummer

6510

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.09.1953

Date Data Seite

41-70

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10 038 390

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