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Bundesbeschluss über

die verfassungsmässige Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes (Vorn 25. September 1953)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , in Anwendung von Artikel 85, Ziffer 14, Artikel 118 und 121, Absatz 1, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 20. Januar 19581), beschliesst: - Art. l Die Artikel 80, 41bis, 41 und 42 der Bundesverfassung werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt : Artikel 30.1 Der Ertrag der Zölle fällt in die Bundeskasse.

8 Vom Beinertrag des Zolles auf Treibstoffen für Motoren fällt jedoch die Hälfte an die Kantone zur Verwendung a. für den Unterhalt internationaler Alpenstrassen, wobei entfallen auf Uri 240000 Franken Graubünden 600 000 Franken Tessin 600 000 Franken Wallis 150000 Franken; b. für die allgemeinen Kosten der dem Motorfahrzeug geöffneten Strassen; c. für die Kosten des Neu- oder Ausbaues der Hauptstrassen, die zu einem vom Bundesrat festzulegenden Netz gehören und deren Ausführung bestimmten technischen Anforderungen genügt; d. für die Strassenbaukosten der Kantone mit geringer Finanzkraft.

3 Die Bundesgesetzgebung regelt die Einzelheiten.

ter

!) BBl 1953 I, 93.

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Artikel 42. Zur Bestreitung der Bundesausgaben stehen zur Verfügung: der Ertrag des Bundesvermögens und der Bundesbetriebe;.

der Ertrag der Gebühren ; der Beinertrag des Militärpflichtersatzes (Art,. 18): der Ertrag der Zölle (Art. 30) ; die Hälfte des Beinertrages der fiskalischen Belastung gebrannter Wasser (Art. 82M*ä) ; ' /. der Ertrag der Bundessteuern (Art. 42bls) ; g. die Geldbeiträge der Kantone.

Artikel 42UB. 1 Der Bund ist befugt, die folgenden Steuern zu erheben : a. Stenipelabgaben auf Wertpapieren, einschliesslich Coupons, Quittungen für Versicherungsprämien, Urkunden über die Beförderung von Sachen und auf andern Urkunden des Handelsverkehrs. Ein Fünftel des Beinertrages dieser Abgaben fällt an die Kantone und wird im Verhältnis der Wohnbevölkerung verteilt; b. an der Quelle zu erhebende Steuern auf Kapitalerträgen, Versicherungsleistungen und Lotteriegewinnen, die den im Inland wohnhaften Einkommensempfängern auf die Kantons- und Gemeindesteuern anzurechnen oder zurückzuerstatten sind. Der Bund vergütet den Kantonen den Betrag der von ihnen angerechneten oder zurückerstatteten Bundessteuern ; c. Steuern vom rohen und vom verarbeiteten Tabak ; d. Sondersteuem zu Lasten im Ausland wohnhafter Personen zur Abwehr von Besteuerungsmassnahmen des Auslandes.

2 Was die Gesetzgebung als Gegenstand einer in Absatz l, lit. a bis c, angeführten Bundessteuer bezeichnet oder steuerfrei erklärt, ist der Belastung durch gleichgeartete kantonale und Gemeindesteuern entzogen.

3 Die Ausführung dieses Artikels ist Sache der Bundesgesetzgebung. Die Vorschriften über Steuern nach Absatz l, ht. d, können von der Bundesversammlung oder in ihrem Auftrag vom Bundesrat aufgestellt werden.

Artikel 42^.l Der Bund trifft unter Berücksichtigung der jeweiligen Wirtschaftslage die erforderlichen Massnahmen, um auf die Dauer den Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben zu erzielen. Er sorgt namentlich für die Tilgung allfälliger Fehlbeträge der Jahresrechnungen. Rechnungsüborschüsse sind zur Schuldentilgung zu verwenden.

2 Beschlüsse, die einmalige Ausgaben von mehr als fünf Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben von mehr als 250 000 Franken zur Folge haben, bedürfen in jedem der beiden Eäte der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder, wenn über sie die Volksabstimmung nicht verlangt werden kann. Ein
Bundesgesetz wird über die Anwendung dieser Vorschrift die nähern Bestimmungen aufstellen.

3 Beschlüsse über Bundesbeiträge, die regelmässig wiederkehren, sind auf höchstens 10 Jahre zu befristen, falls diese Beiträge nicht durch Bundesgesetz festgesetzt werden.

a.

&.

c.

d.

e.

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Artikel ^JQuater i Der Bund fördert den Finanzausgleich unter den Kantonen. Dabei ist der Lage der Bergkantone besonders Rechnung zu tragen.

2 Insbesondere ist bei der Bemessung von Beiträgen des Bundes an die Kantone sowie von Beiträgen der Kantone an den Bund, sofern die Verfassung nichts anderes vorschreibt, auf die Finanzkraft der Kantone angemessen Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch dann, wenn Bundesbeiträge an Dritte von Leistungen der Kantone abhängig gemacht werden.

Art. 42
2 Für die Gestaltung der Warenumsatzsteuer (Abs. l, lit. a) gelten folgende Richtlinien: a. die Umsätze der notwendigen Lebensmittel sind von der Besteuerung auszunehmen ; &. die Umsätze der unentbehrlichen Bedarfsartikel des täglichen Gebrauchs, der notwendigen Hilfsstoffe der landwirtschaftlichen Urproduktion und der Getränke aus Erzeugnissen des einheimischen Wein- und Obstbaus (ausgenommen Schaumweine, Dessertweine, Wermut) sind bei Detaillieferungen mit höchstens 4 Prozent, bei Engroslieferungen mit höchstens 6 Prozent, diejenigen des Bieres bei Engroslieferungen mit höchstens 14 Prozent zu belasten; c. die Wareneinfuhr ist einer der Belastung des Warenumsatzes im Inland entsprechenden Steuer zu unterwerfen.

3 Für die Gestaltung der Wehrsteuer (Abs. l, lit. b) gelten folgende Richtlinien: a. Die Steuer vom Reinertrag der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften darf bei proportionaler Bemessung 7 Prozent, bei progressiver Bemessung nach dem Verhältnis des Reinertrags zu Kapital und Reserven 12 Prozent nicht übersteigen. Die Steuer auf Kapital und Reserven beträgt l Promille; b. die Steuer der übrigen Personen ist nach einem progressiven Tarif zu bemessen und soll für die
Einkommen der obersten Tarifklasse 15 Prozent nicht übersteigen. Vom Reineinkommen soll der Steuerpflichtige mindestens 2000 Franken sowie einen Betrag von mindestens 500 Franken für jedes Kind unter 20 Jahren, für das er sorgt, in Abzug bringen können. Die

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Steuerpfh'cht beginnt bei einem reinen Einkommen, das nach Vornahme der erwähnten Abzüge 3000 Franken, bei ledigen Personen 2000 Franken erreicht, somit frühestens bei 5000 oder 4000 Franken Beineinkommen; c. die Steuererhebung ist unter Abtretung eines Fünftels des Rohertrages den Kantonen zu übertragen. Der Bund stellt von seinem Anteil am Ertrag der Wehrsteuer einen Betrag von 2 Prozent zurück zur Verstärkung des Finanzausgleichs nach Artikel 42iuater. Die Bundesgesetzgebung regelt die Verwendung dieser Bückstellung.

4 Die Ausführung dieses Artikels ist Sache der Bundesgesetzgebung.

Art. 2 Dem Artikel 46 der Bundesverfassung wird folgender neuer Absatz 3 angefügt : Artikel 46, Absatz 3. Der Bund ist befugt, auf dem Wege der Gesetzgebung Vorschriften gegen ungerechtfertigte Vergünstigungen zu erlassen, die einzelnen Steuerpflichtigen eingeräumt werden.

Art. 3 Die Beteiligung der Kantone am Ertrag des Militärpflichtersatzes erlischt am 81. Dezember 1954.

Art. 4 Die in den Artikeln l und 2 des Bundesbeschlusses vom 29. September 1950 über die Finanzordmmg 1951 bis 1954 bezeichneten Bestimmungen mit den Änderungen gemäss Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1950 über die Ausführung der Finanzordnung 1951 bis 1954 gelten bis zum Inkrafttreten der an ihre Stelle tretenden Ausführungsgesetze zu den neuen Verfassungsvorschriften, längstens aber bis zum 31. Dezember 1958.

2 -Die Bundesversammlung kann die in den Artikeln l und 2 der Finanzordnung 1951 bis 1954 bezeichneten Bestimmungen insoweit abändern, als damit keine Ertragsvermehrung angestrebt wird. Es dürfen keine Erhöhungen von Tarifansätzen vorgenommen werden, die zu einer Mehrbelastung einzelner Steuerpflichtiger führen würden.

1

Art. 5 .

Dieser Bundesbeschluss ist der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten.

a Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

1

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Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 25. September 1953.

Der Präsident: Schmuki Der Protokollführer: F.Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 25. September 1958.

1055

Der Präsident : Th. Holenstein Der Protokollführer: On. Oser

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Bundesbeschluss über die verfassungsmässige Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes (Vom 25. September 1953)

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01.10.1953

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