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Botschaft dea

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung dreier Abkommen über Grenzänderungen gegenüber Frankreich (Vom 14. September 1958)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen mit der vorliegenden Botschaft den Entwurf zu einem Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung folgender drei am 25. Februar 1953 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Kepubh'k abgeschlossenen Abkommen zu unterbreiten: 1. Abkommen über verschiedene Änderungen der Grenze; 2. Abkommen über verschiedene Änderungen der Grenze längs der französischen Nationalstrasse Nr. 206; 3. Abkommen über die Festlegung der Grenze im Genfersee.

I.

Mit dem Unterhalt der schweizerisch-französischen Grenze sind vom Bundesrat ernannte ständige Delegierte, im allgemeinen die Kantonsgeometer, betraut. Eine entsprechende Organisation besteht auch auf französischer Seite.

Die Delegierten verfügen über beträchtliche Kompetenzen auf dem G-ebiet des Unterhalts der Grenzen; sie sind indessen nicht befugt, Vorkehren zu treffen, die eine auch noch so geringe Änderung des Grenzverlaufa bedingen. Indessen sehen sie sich gelegentlich Problemen gegenübergestellt, deren Lösung nur durch eine Bereinigung der Grenze möglich wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Grenze durch die Mitte eines zu korrigierenden Wasserlaufes bestimmt wird, wenn ein der Grenze folgender Strassenzug den Verkehrsverhältnissen angepasst werden muss, oder wenn unmittelbar an der Grenze oder auf dieser selbst errichtete Gebäude die Zollkontrolle erschweren. In derartigen Fällen müssen sich die

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Delegierten an ihre Regierungen wenden, weil bei solchen auch nur geringfügigen Grenzänderungen zwischen den beiden Staaten ein besonderes Abkommen abgeschlossen werden nmss. Schweizerischcrseits sind derartige Verträge den eidgenössischen Räten zur Genehmigung zu unterbreiten und unterstehen überdies dem fakultativen Referendum.

Diese einleitenden Bemerkungen lassen den Vorschlag der Französischen Botschaft in Bern vom 14. Juni 1950 betreffend die Bildung einer Gemischten Kommission für die Regelung kleinerer Grenzbereinigungen längs der schweizerisch-französischen Grenze verständlich erscheinen. Da tatsächlich zahlreiche derartige Falle hängig waren, wurde die französische Anregung von den eidgenössischen Behörden begrüsst. Die interessierten kantonalen Regierungen wurden eingeladen, die ihrer Ansicht nach von der erwähnten Kommission zu prüfenden Projekte vorzulegen. Nach Konsultation der Kantone Bern,, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf arbeitete das Politische Departement einen Entwurf zu einer Tagesordnung aus. Am 22. Juli 1951 beschloss der Bundesrat, den französischen Vorschlag anzunehmen.

Gleichzeitig beauftragte er eine schweizerische Delegation, mit den französischen Behörden unter Ratifikationsvorbehalt über entsprechende Abkommen zu verhandeln, wobei Verträge über eigentliche Gebietsänderungen den eidgenössischen Räten zur Genehmigung unterbreitet und den Bestimmungen über das Referendum unterstellt werden sollten. Ausserdem stimmte der Bundesrat den Projekten für die vorzunehmenden Grenzbereinigungen zu. Die vom Bundesrat genehmigte Tagesordnung wurde den französischen Behörden vorgelegt und von diesen gutgeheissen. Die vorgesehenen Grenzbereinigungen betreffen die Kantone Bern, Solothurn, "Waadt, Neuenburg und Genf. Es ist hervorzuheben, dass sie nur geringfügiger Natur sind, indem sie keine grundlegenden Änderungen des Grenzverlaufs mit sich bringen. Die schweizerisch-französische Grenze behält trotz der Bereinigung an einigen Punkten ihre herkömmliche Struktur bei. Wie in solchen Fällen üblich, basieren diese Bereinigungen auf dem Prinzip des Plächenausgleiches. Obschon der Grenzverlauf eine leichte Änderung erfährt, bleiben die Gebiete der beiden Staaten gleich gross. Im Grunde genommen handelt es sich bei den erwähnten Arbeiten eher um die
Erhaltung der Grenze als um eigentliche Grenzbereinigungen, geht es doch darum, die Grenze so zu .ziehen, dass die Durchführung von Arbeiten im öffentlichen Interesse und die Lösung der von beiden Staaten gewünschten technischen Probleme ermöglicht werden.

Die gemischte schweizerisch-französische Kommission hielt ihre erste Sitzung vom 28. bis 25. Februar 1953 in Genf ab. Diese Verhandlungen führten zur Unterzeichnung von drei Abkommen durch die hiezu bevollmächtigten Präsidenten der beiden Delegationen. Sämtliche die Kantone Bern und Solothurn betreffenden Fälle konnten auf befriedigende Art geregelt werden; sie bilden Gegenstand des ersten Abkommens. Von den vier den Kanton Genf betreffenden Projekten konnte nur eines verwirklicht werden, und zwar durch den zweiten Vertrag, der die Änderung der Grenze längs der französischen Nationalstrasse

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Nr. 206 vorsieht. Das dritte Abkommen betrifft die Festlegung der Grenze im Genfersee. Die andern den Kanton Genf sowie die Kantone Waadt und Neuenburg betreffenden Projekte bedürfen noch der Bereinigung durch die Ständigen Delegierten; sie sollen nach Genehmigung durch die Kommission Gegenstand weiterer Abkommen bilden.

II.

Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über verschiedene Änderungen der Grenze Dieses Abkommen betrifft die Grenzbereinigungen zwischen den Kantonen Bern und Solothurn einerseits und dem Territorium von Beifort und den Departementen Hoch-Rhein und Daubs anderseits.

Artikel l führt die Abschnitte auf, die eine Grenzbereinigung aufweisen, und bestimmt, dass die neue Grenze gemäss den dem Abkommen beigegebenen Plänen gezogen wird. Es handelt sich um 14 Abschnitte, wovon die zwei ersten den Kanton Solothurn, die andern den Kanton Bern betreffen. Die den Kanton Solothurn betreffende erste Bereinigung bezieht sich auf die Grenzsteine l bis 12 zwischen der schweizerischen Gemeinde Bättwil und der französischen Gemeinde Leymen. Gemäss einem Vertrag vom 20. Dezember 1818 folgte die Grenze der Mitte der Strassen und Wege, die durch die erwähnten Grenzsteine vermarkt waren. Da diese Regelung gewisse Nachteile mit sich brachte, werden nach der neuen Lösung diese Verkehrswege entweder ganz auf schweizerisches oder ganz auf französisches Gebiet verlegt. Die Grenze folgt deshalb inskünftig dem Bande statt der Mitte dieser Wege und Strassen. Die auszutauschenden Flächen ergeben einen genauen Ausgleich. Die zweite Bereinigung betrifft die Grenzsteine 76 bis 80 zwischen der schweizerischen Gemeinde Rodersdorf und der französischen Gemeinde Biedertal und bezweckt eine rationellere Abgrenzung der beiden Gemeindegebiete. Die Grenze, die bisher den Gemeindewald von Rodersdorf in zwei Teile getrennt hat, wird dem Waldrand folgen und von Grenzstein zu Grenzstein gerade gezogen werden. Auch in diesem Fall ist ein genauer Ausgleich der auszutauschenden Flächen vorgesehen.

Die im K a n t o n Bern in Aussicht genommenen Bereinigungen wurden aus zwei Überlegungen vorgenommen. Einmal muss die Grenzbeschreibung mit den tatsächlichen Verhältnissen im Gelände in Einklang gebracht werden, da sich dieses im Vorlaufe der Jahre geändert hat und deshalb mit den Beschreibungen in den alten Verträgen nicht
mehr übereinstimmt. Diese Verhältnisse gelten für die unter den Ziffern 5, 8, 9, 10, 12 und 18 von Artikel l des Abkommens beschriebenen Abschnitte. Sodann wurden an gewissen Stellen Gebäude zu nahe der Grenze und sogar auf dieser selbst errichtet. Dieser Umstand erschwert ernstlich die Zollkontrolle und begünstigt sogar den Schmuggel. Um diesen unerfreulichen Zustand zu beseitigen, sieht der Vertrag vor, dass die Gebäude entweder ganz auf schweizerisches oder ganz auf französisches Gebiet zu hegen kommen und dass zwischen dem Bau und der Grenze ein Zwischenraum geschaffen wird, der den Zollorganen die Durchführung ihrer Kontrollen erlaubt.

Bundesblatt. 105. Jahrg. Bd. III.

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Dies gilt für die Ziffern 4, 6, 7, 11 und 14 der in Artikel l des Abkommens erwähnten Abschnitte. Nicht zu den beiden erwähnten Kategorien von Grenzbereinigungen gehört der Fall der Grenzsteine 104 bis 107, der unter Ziffer 8 des Artikels l erwähnt wird. Es handelt sich um das Gebiet zwischen der schweizerischen Gemeinde Bonfol und der französischen Gemeinde Courtavon. Die Grenze folgt hier der Mitte eines kleinen Baches, der « Goutte de Fahy», der einen unregelmässigen und veränderlichen Lauf aufweist. Zur Behebung der Nachteile einer dem Bachbette folgenden und deshalb schlecht bestimmbaren Grenze sieht der Entwurf die Grenzziehung durch gerade Linien vor, wobei ein vollkommener Ausgleich der einzutauschenden Flächen gewährleistet ist. Ein entsprechender Entwurf war schon im April 1948 von den ständigen Delegierten ausgearbeitet worden; der Bundesrat hatte ihn seinerseits am 25. Juni 1948 genehmigt. Die französische Begierung wünschte indessen die Eegelung dieser Frage durch einen formellen Staatsvertrag.

Artikel 2 bestimmt, dass die durch den Vollzug des Abkommens entstehenden Kosten von jedem Staat zur Hälfte getragen werden.

Artikel 3 enthält den Batifikationsvorbehalt ; die Batifikationsurkunden sollen in Paris ausgetauscht werden.

III.

Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über verschiedene Änderungen der Grenze längs der französischen Nationalstrasse Nr. 206 Die französische Nationalstrasse Nr. 206 folgt zwischen den Kilometersteinen 18k und 25k4 der schweizerisch-französischen Grenze und bildet stellenweise selbst die Grenze. Mit Note vom 20. Januar 1943 machte die Französische Botschaft in Bern das Politische Departement auf ein Korrektionsprojekt für diese Strasse aufmerksam. Gleichzeitig regte sie an, die Grenze zu bereinigen, da eine befriedigende Strassenkorrektion ohne Benützung schweizerischen Gebietes tatsächlich nicht vorgenommen werden kann. Nachdem der Bundesrat dem französischen Vorschlag zugestimmt hatte, arbeiteten die Experten der beiden Staaten ein Projekt aus, das den Austausch gleich grosser Flächen vorsieht. Die Gemischte Kommission stimmte diesem Entwurf zu; er bildet Gegenstand des vorliegenden Abkommens.

Artikel l legt den neuen Grenzverlauf fest und sieht vor, dass dieser durch den beigeschlossenen Situationsplan festgelegt wird. Die ausgetauschten Gebietsteile sind aufgeführt im «Tableau des surfaces», der dem Vertrag ebenfalls beiliegt.

Artikel 2 betrifft die Kostenverteilung. Sie beruht auf dem Prinzip, dass derjenige Staat, in .dessen Interesse eine Grenzbereinigung vorgenommen wird, die Kosten zu tragen hat. Erfolgt hingegen die Grenzbereinigung zugunsten beider Staaten, so werden die Kosten zur Hälfte geteilt. In diesem Artikel wird ferner festgehalten, dass Frankreich die Kosten übernimmt, die sich aus den Bereinigungen gemäss der französischen Note vom 20. Januar 1948 an das

75 Politische Departement betreffend die Abschnitte «Pont de Combe» und «Sortie de Collonges» ergeben. Obschon diese Note nicht einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildet, haben wir es für angezeigt erachtet, sie der vorliegenden Botschaft beizugeben, da sie zum besseren Verständnis des Problems beiträgt.

Artikel 3 bestimmt, dass nach Inkrafttreten des Abkommens zwei Delegierte mit der Vermarkung des neuen Grenzverlaufes beauftragt werden und die dazu gehörige Beschreibung erstellen sollen. Das bei dieser Gelegenheit abzufassende Protokoll wird nach Artikel d als integrierender Bestandteil dem Abkommen beigegeben, Artikel 5 ist ausschliesslich formeller Natur und besagt, dass das Abkommen in zwei Originalexemplaren abgefasst wird.

Artikel 6 erwähnt den Eatifikationsvorbehalt und sieht vor, dass der Austausch der Eatifikationsurkunden in Paris stattfinden soll. Ausserdem soll der Zeitpunkt des Inkrafttretens durch einen Notenwechsel zwischen den beiden Begierungen festgelegt werden. Diese Bestimmung geht auf einen Wunsch der französischen Behörden zurück, wonach das Abkommen erst dann anzuwenden sei, wenn der darin vorgesehene neue, auf französischem Gebiet zu errichtende Abschnitt der Nationalstrasse fertiggestellt ist. Der gleiche Vorbehalt findet sich auch in Absatz l von Artikel 3, indem das Abkommen erst nach Ausführung der für die Umgehungsstrasse hotwendigen Arbeiten zwischen den Grenzsteinen 71,3 und 78»ls in Kraft treten soll.

IV.

Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die Festlegung der Grenze im Genfersee Schon seit längerer Zeit wünschten die schweizerische und französische Eegierung eine befriedigende Lösung dieses Problems. Im Jahre 1913 stellte die französische Eegierung erstmals ein entsprechendes Begehren. Die seither durchgeführten, durch die beiden Weltkriege unterbrochenen Vorhandlungen führten indessen zu keiner Lösung. Doch war seit jeher unbestritten, dass die Grenze der Seemitte folgen sollte. Dies war bereits in einem am 80. Oktober 1564 abgeschlossenen Schiedsvertrag vorgesehen. Es handelte sich indessen einerseits darum, die Seemitte auf detaillierten Plänen festzulegen, anderseits die Eichtung und die Form der beiden Querlinien zu bestimmen, die von den bestehenden zwei festen Grenzpunkten in Hennance und St-Gingolph bis zur Mittellinie des Sees zu ziehen sind. Nicht zuletzt dank den in den letzten Jahren erzielten Fortschritten auf dem Gebiete der Geodäsie und der Kartographie konnten diese beiden Probleme nunmehr gelöst werden.

Artikel l umschreibt in Absatz l die Einzelheiten des Problems und bestimmt, dass die Grenze im Genfersee durch eine Mittellinie und durch zwei Querlinien in Hermance und St-Gingolph bestimmt wird. In den Absätzen 2 und 3 wird präzisiert, dass die Mittellinie theoretisch durch die Mittelpunkte von

76 Kreisen bestimmt wird, die zwischen dem schweizerischen und französischen Ufer gezogen werden. Diese abstrakte Linie wird praktisch ersetzt durch eine polygonale Linie von sechs Seiten. Diese Operation setzt den Austausch gleicher Flächen voraus. Die angenommene Lösung beruht auf der Gleichwertigkeit dieser Flächen, Artikel 2 legt die beiden Querlinien fest und definiert sie als zwei Senkrechte, welche von den Grenzpunkten bei Hennance und St-Gingolph auf die Mittellinie des Sees gezogen werden.

Nach Artikel 3 sind die in Artikel l und 2 enthaltenen Bestimmungen auf dem Plan wiedergegeben, der einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildet. Es erwies sich als angezeigt, diesen Punkt in einem besonderen Artikel festzuhalten, da im vorliegenden Fall dem Plan für das Verständnis der Lösung eine besondere Bedeutung zukommt.

Die Kosten aus der Durchführung des Abkommens sollen nach Artikel 4 je zur Hälfte von beiden Staaten getragen werden.

Artikel 5 berieht sich auf die Eatifikation; der Austausch der Eatifikationsurkunden soll in Paris stattfinden.

V.

Die drei mit Frankreich abgeschlossenen Abkommen, die wir Ihnen zur Genehmigung zu unterbreiten die Ehre haben, bringen unseres Erachtens zwei Vorteile mit sich. Einmal ermöglichen sie eine rationelle Grenzziehung und sodann erlauben sie eine klarere Umschreibung der schweizerisch-französischen Grenze. Der Abschluss dieser im Geiste der traditionellen schweizerisch-französischen Freundschaft abgeschlossenen Verträge liegt im gemeinsamen Interesse der beiden Staaten.

Ihrem Inhalt entsprechend sind diese Abkommen unbefristet und nicht kündbar. Sie unterstehen deshalb den Bestimmungen von Artikel 89, Absatz 8, der Bundesverfassung betreffend die Unterstellung der Staatsverträge unter das fakultative Eeferendum.

Indem wir hoffen, dass sie dem beiliegenden Beschlussesentwurf zustimmen werden, versichern wir Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 14. September 1953.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Euer Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung dreier Abkommen über Grenzänderungen gegenüber Frankreich

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 14. September 1953, beschliesst : Art. l Die folgenden drei, am 25. Februar 1953 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Eepublik abgeschlossenen Abkommen, nämlich 1. Abkommen über verschiedene Änderungen der Grenze; 2. Abkommen über verschiedene Änderungen der Grenze längs der französischen Nationalstrasse Nr. 206; 8. Abkommen über die Festlegung der Grenze im Genfersee werden genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, sie zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht den Bestimmungen von Artikel 89, Absatz 8, der Bundesverfassung betreffend die Unterstellung der Staatsverträge unter das Eeferendum.

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Übersetzung

Abkommen zwischen

der Schweiz und Frankreich über

verschiedene Änderungen der Grenze

Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident d:er Französischen Republik vom Wunsche geleitet, die Grenze zwischen den beiden Staaten zu bereinigen, haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Abkommen abzuschliessen und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Schweizerische B u n d e s r a t : Herrn Maurice de Baemy, Vizedirektor der Schweizerischen Landestopographie, und Der Präsident der Französischen Bepublik: Herrn Christian Lohnt, Direktor des Personellen und der politischen Angelegenheiten im Innenministerium, die, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden, folgendes vereinbart haben: Artikel l Der veränderte Verlauf der schweizerisch-französischen Grenze wird gemäss den dem vorliegenden Abkommen beigegebenen Situationsplänen bestimmt und bezieht sich auf folgende Abschnitte: 1. Zwischen den Grenzsteinen l bis 12, Kanton Solothurn, Gemeinde Bättwil, und dem Departement Hoch-Ehein, Gemeinde Leymen.

2. Zwischen den Grenzsteinen 76 bis 80, Kanton Solothurn, Gemeinde Eodersdorf, un^. dem Departement Hoch-Ehein, Gemeinde Biedertal.

3. Zwischen den Grenzsteinen 104 bis 107, Kanton Bern, Gemeinde Bonfol, und dem Departement Hoch-Ehein, Gemeinde Courtavon.

79 4. Zwischen den Grenzsteinen 151a bis 152a, Kanton Bern, Gemeinde Beurnevésin, und dem Territorium von Beifort, Gemeinde Béchesy.

5. Zwischen den Grenzsteinen 215 bis 221, Kanton Bern, Gemeinde Boncourt, und dem Territorium von Beifort, Gemeinde Courcelles.

6. Zwischen den Grenzsteinen 289 bis 240, Kanton Bern, Gemeinde Boncourt, und dem Territorium von Beifort, Gemeinde Delle.

7. Zwischen den Grenzsteinen 250 bis 256, Kanton Bern, Gemeinde Boncourt, und dem Territorium von Beifort, Gemeinde Delle.

8. Zwischen den Grenzsteinen 279 bis 281, Kanton Bern, Gemeinde Boncourt, und dem Territorium von Beifort, Gemeinde Delle.

9. Zwischen den Grenzsteinen 292 bis 298, Kanton Bern, Gemeinde Buix, und dem Territorium von Beifort, Gemeinde Lebetain.

10. Zwischen den Grenzsteinen 300 bis 302, Kanton Bern, Gemeinde Bure, und dem Territorium von Beifort, Gemeinde Villars-le-Sec, 11. Zwischen den Grenzsteinen 318 bis 319, Kanton Bern, Gemeinde Burej und dem Territorium von Beifort, Gemeinde Villars-le-Sec.

12. Zwischen den Grenzsteinen 320 bis 321a, Kanton Bern, Gemeinde Büro, und dem Territorium von Beifort, Gemeinde Villars-le-Sec.

18. Zwischen den Grenzsteinen 828 bis 326, Kanton Bern, Gemeinde Bure, und dem Territorium von Beifort, Gemeinde Croix.

14. Zwischen den Grenzsteinen 342 und 848, Kanton Bern, Gemeinde Fahy, und dem Departement Doubs, Gemeinde Abevillers.

Artikel 2 Die Kosten, die sich aus der Durchführung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens ergeben, werden'von den beiden Staaten je zur Hälfte getragen.

Artikel 3 Das vorliegende Abkommen soll ratifiziert und die Eatifikationsurkunden sollen in Paris ausgetauscht werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorhegende Abkommen unterzeichnet.

Gegeben in zwei Exemplaren in Genf am 25. Februar 1958.

(gez.) de Eaemy

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Schweizerisch-französische Grenzkommission

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Übersetzung

Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich Über

verschiedene Änderungen der Grenze längs der französischen Nationalstrasse Nr. 206

Der Schweizerische Bundesrat und Der Präsident der Französischen Republik

vom Wunsche geleitet, die Grenze zwischen den beiden Staaten zu bereinigen, haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Abkommen abzuschliessen und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Schweizerische B u n d e s r a t : Herrn Maurice de Baemy, Vizedirektor der Schweizerischen Landestopographie, und Der Präsident der Französischen Republik: Herrn Christian Lobut, Direktor des Personellen und der politischen Angelegenheiten im Innenministerium, die, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden, folgendes vereinbart haben: Artikel l Der veränderte Verlauf der schweizerisch-französischen Grenze zwischen dem Kanton Genf und dem Departement Hochsavoyen im Abschnitt zwischen den Grenzsteinen Nr. 67 und 87 wird nach dem diesem Abkommen beiliegenden Situationsplan im Maßstabe von l : 2500 bestimmt. Der Austausch der Gebietsflächen ergibt sich aus der dem Situationsplan beigegebenen Aufstellung («tableau des surfaces»).

Geringfügige Änderungen, die sich aus der Vermarkung des veränderten Grenzverlaufs ergeben könnten, bleiben vorbehalten.

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Artikel 2 Sämtliche durch die Änderung der Grenze verursachten Kosten sollen getragen werden a. durch Prankreich allein: für die Änderungen, die auf Grund seines Begehrens entsprechend der Note der Französischen Botschaft in Bern vom 20. Januar 1943 an das Eidgenössische Politische Departement betreffend die Abschnitte «Pont de Combe» und «Sortie de Collonges» vorgenommen werden; 6. durch beide Vertragsstaaten je zur Hälfte: für sämtliche andern Änderungen, die im Interesse der beiden Staaten ausgeführt werden.

Artikel 3 Sobald das vorliegende Abkommen in Kraft getreten ist, was erst nach Ausführung der Umgehungsarbeiten zwischen den Grenzsteinen 71,8 und 73bis erfolgen kann, wird die Gemischte Kommission zwei Delegierte (einen für jeden Staat) bezeichnen, die mit folgenden Aufgaben betraut werden: a. Vermarkung und Vermessung des veränderten Grenzverlaufs ; 6. Erstellung der Tabellen, Pläne und Besehreibungen der Grenze zwischen den Grenzsteinen Nr. 67 und 87.

Artikel 4 Nach Beendigung der in Artikel 3 erwähnten Arbeiten wird ein Protokoll mit Tabellen, Plänen und Beschreibungen über den Vollzug des vorliegenden Abkommens diesem als integrierender Bestandteil beigefügt.

Artikel 5 Das vorliegende Abkommen wird in zwei Originalen ausgefertigt, je eines für jeden Staat.

Artikel 6 Das vorhegende Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Paris ausgetauscht werden.

Das Datum seines Inkrafttretens wird durch Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen bestimmt werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Gegeben in zwei Exemplaren in Genf am 25. Februar 1953.

(gez.) de Saemy

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Kanton Genf Französische Nationalstrasse Nr. 206 Pont de Combe

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Schweizerisch-französische Grenzkommission

Beilage 4

Kanton Genf Französische Nationalstrasse Nr. 206 La Mure

S U I S S E N

1:5000 F R A N C E

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bestehende Grenze neue Grenze

Schweizerisch-französische Grenzkommission

Kanton Genf Französische Nationalatrasse Nr. 206

Beilage 5

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106 Übersetzung

Abkommen zwischen

der Schweiz und Frankreich über die Festlegung der Grenze im Genfersee

Der Schweizerische Bundosrat und Der Präsident der Französischen Republik vom Wunsche geleitet, den Grenzverlauf im G-enfersee festzulegen, haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Abkommen abzuschliessen und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Schweizerische B u n d e s r a t : Herrn Maurice de Eaemy, Vizedirektor der Schweizerischen Landestopographie, und Der Präsident der Französischen Bepublik: Herrn Christian Ldbut, Direktor des Personellen und der politischen Angelegenheiten des Innenministeriums, die, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden, folgendes vereinbart haben: Artikel l Der Grenzverlauf im Genfersee wird durch eine Mittellinie und durch zwei Querhnien in Hermance und in St-Gingolph bestimmt, Die Mittellinie wird theoretisch durch die Mittelpunkte von zwischen dem schweizerischen und dem französischen Ufer gezogenen Kreisen bestimmt.

Aus praktischen Gründen wird diese theoretische Linie durch eine polygonale Linie von sechs Seiten ersetzt, die den Flächenausgleich herstellt, Artikel 2 Bei den Querlinien wird die Grenze durch zwei von den beiden Grenzuferpunkten bei Hermance und St-Gingolph aus auf die Mittellinie gezogene Senkrechte bestimmt.

107 Diese zwei Senkrechten werden durch Grenzsteine in Hermance, in Coppet, in St-Gingolph und in Vevey dort vermarkt, wo sie die beiden Ufer schneiden.

Artikel 3 Die in den Artikeln l und 2 enthaltenen Bestimmungen sind niedergelegt im beiliegenden Plan, der einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Abkommens bildet.

Artikel 4 Die sich aus dem Vollzug des vorliegenden Abkommens ergebenden Kosten werden von den beiden Staaten je zur Hälfte getragen.

Artikel 5 Das vorliegende Abkommen soll ratifiziert und die Eatifikationsurkunden sollen in Paris ausgetauscht werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Gegeben in zwei Exemplaren in Genf am 25. Februar 1958.

(gez.) de Eaemy

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Beilage mm Abkommen über die Festlegung der Grenze am Genfersee

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SUISSE N

Im Abkommen festgelegte Grenzen

Schweizerisch-französische Grenakommission

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung dreier Abkommen über Grenzänderungen gegenüber Frankreich (Vom 14. September 1953)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1953

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

37

Cahier Numero Geschäftsnummer

6506

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.09.1953

Date Data Seite

71-108

Page Pagina Ref. No

10 038 391

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