1123 Ablauf der Beferendumsfrist

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31. März 1954

Bundesbeschluss über

ausserordentliche Hilfeleistungen an kriegsgeschädigte Auslandschweizer (Vom 23. Dezember 1958)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 27. März 19531), beschliesst :

Art. l Den im Ausland verbliebenen oder nach der Heimat zurückgekehrten kriegsgeschädigten und daher hilfsbedürftigen Schweizerbürgern werden ausserordentliche Hilfeleistungen gewährt. Bei deren Bemessung ist den früheren und gegenwärtigen Verhältnissen des Auslandschweizers, seinem Alter und der Dauer seines Aufenthaltes im Ausland Rechnung zu tragen.

Als kriegsgeschädigt im Sinne dieses Beschlusses gilt, wer durch den Weltkrieg 1939-1945 und durch damit im Zusammenhang stehende politische oder wirtschaftliche Massnahmen ausländischer Behörden unmittelbar oder mittelbar erheblich benachteiligt wurde und, als Folge davon, der Hilfe bedarf.

Die ausserordentlichen Hilfeleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen auch ehemaligen Schweizerinnen gewährt werden.

Art. 2 Arbeitsfähigen Auslandschweizern wird nötigenfalls vorübergehend geholfen.

Sie sollen durch Vermittlung von angemessener Arbeit und von Unterkunft, durch Forderung der beruflichen Fortbildung oder Umschulung, durch Ausbildung der Kinder sowie durch Barzuwendungen oder durch sonstige Hilfsmittel in die Lage versetzt werden, sich unter Einsatz der eigenen Kräfte eine ausreichende Existenz zu schaffen. Insbesondere kann durch Gewährung von zinslosen Darlehen zur Festigung einer bestehenden oder zur Schaffung einer neuen Existenz beigetragen werden.

!) BEI 1953, I, 721.

1124 Auslandschweizern, die wegen Alters, Krankheit oder Gebrechen gänzlich arbeitsunfähig sind, wird eine ihren Verhältnissen entsprechende Hilfe gewährt.

Teilweise Arbeitsunfähigen, Kranken oder Kurbedürftigen wird die ihrem Zustand und ihren Verhältnissen angemessene Hilfe geboten.

Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen, namentlich zur Erleichterung der Schaffung einer Existenz, kann eine einmalige Zuwendung als abschhessende Hilfe ausgerichtet werden, wenn der Empfänger dies ausdrücklich wünscht und erklärt, auf jede weitere Zuwendung durch den Bund zu verzichten. Bei Verheirateten, die zusammenleben, inuss die Stellungnahme beider Ehegatten vorhegen.

Art. 3 Auslandschweizern, die in ihr früheres Gastland zurückkehren oder nach einem dritten Staat wiederauswandeni, kann ebenfalls Hilfe geleistet werden.

Art. 4 .Steht dem im Sinne von Artikel l kriegsgeschädigten Auslandschweizer aus ausländischer Kriegsschadenregelung oder aus zwischenstaatlichen Abkommen über Nationalisierungsentschädigungen eine rechtlich anerkannte Forderung zu, so kann die Hilfeleistung ganz oder teilweise auch als Vorschuss auf die Forderung gewährt werden.

Die Gewährung dieser Vorschüsse kann durch Verordnung des Bundesrates an bestimmte Bedingungen geknüpft werden, die zu ihrer Sicherstellung notwendig erscheinen.

Art. 5 Die Leistungen im Sinne dieses Beschlusses stellen eine Hilfe ausserordenthcher Art dar.

Andere dem Auslandschweizer zur Verfügung stehende Einkünfte sind zu berücksichtigen.

Die Hilfe wird, mit Ausnahme der Darlehen, ohne Verpflichtung zur Rückerstattung gewährt.

Art. 6 Für die Durchführung dieses Beschlusses werden dem Bundesrat Mittel im Umfange von 121,5 Millionen Franken zur Verfügung gestellt. Dieser Betrag erhöht sich um die auf Grund des Bundesbesoblusses vom 17. Oktober 1946 über ausserordeutliche Leistungen an Auslandschweizer bei Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses noch zur Verfügung stehenden Mittel.

Der jährliche Kreditbedarf ist in den Voranschlag einzustellen.

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Art. 7 Von Hilfeleistungen im Sinne dieses Beschlusses ist ausgeschlossen : a. wer die schweizerischen öffentlichen Interessen in schwerwiegender Weise geschädigt hat; b. wer die Bedürftigkeit eigenem Verschulden zuzuschreiben hat, insbesondere wer angebotene und zumutbare-Arbeit aufschlägt oder sich nicht um solche bemüht ; c. wer durch strafgerichtliches Urteil in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit eingestellt ist; d. wer wegen strafbarer Handlungen, die im Zusammenhang mit diesem Beschluss stehen, rechtskräftig verurteilt wurde.

Art. 8 Hilfeleistungen, die auf widerrechtliche Weise erwirkt wurden, sind zurückzuerstatten. Die Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches bleiben vorbehalten.

Art. 9 Die Entscheide der mit der Durchführung dieses Beschlusses beauftragten Verwaltungsstelle des Bundes können durch Beschwerde an eine vom Bundesrat bestellte, ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Rekurskommission weitergezogen werden, die endgültig entscheidet.

Der Bundesrat regelt Organisation und Verfahren der Eekurskommission durch ein Reglement.

Art. 10 Der Bundesrat regelt durch eine Verordnung den Vollzug dieses Beschlusses, Er setzt insbesondere den Kreis der begünstigten Personen und das Ausmass der Hilfeleistungen fest.

Art. 11 Unter Vorbehalt von Artikel 6 dieses Beschlusses ist der Bundesbeschluss vom 17. Oktober 1946 über ausserordentliche Leistungen an Auslandschweizer aufgehoben.

Für die Weiterbehandlung bisheriger Hilfsfälle gelten die Bestimmungen des neuen Bundesbeschlusses.

Art. 12 Der Bundesrat wird, gemäss den Bestimmungen des Bundeegesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntgabe dieses Bundesbeschlusses veranlassen und den Zeitpunkt seines Inkrafttretens festsetzen.

Bundesblatt. 106. Jahrg. Bd. III.

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1126 Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 22. Dezember 1953.

Der Präsident: Barrelet Der Protokollführer: F.Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 23. Dezember 195S.

Der Präsident: Henri Perret Der Protokollführer: Ch. Oser

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 23. Dezember 1953.

1051

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser Datum der Veröffentlichung: 31. Dezember 1953 Ablauf der Referendumsfrist: 31. März 1954

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Bundesbeschluss über ausserordentliche Hilfeleistungen an kriegsgeschädigte Auslandschweizer (Vom 23. Dezember 1953)

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31.12.1953

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