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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Anpassung der Personalversicherung an das abgeänderte Beamtengesetz (Vom 6. Februar 1958)

Herr Präsident, Hochgeehrte Herren, Die im Jahre 1950 von den Besoldungen des Bundespersonals abgespaltenen Zulagen von einem Elftel sind durch das Bundesgesetz vom 26. September 1952 mit Wirkung ab 1. Januar 1953 in die Besoldungen eingebaut worden. Diese Änderung bedingt eine Bevision der Statuten der beiden Personalversicherungskassen des Bundes und der Bundesbahnen. Auch die Buhegehalte der Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule müssen, nachdem das Gehaltsregulativ parallel zur Neuordnung für die Beamten geändert worden ist, neu festgesetzt werden.

I. Die Statutennachträge der Personalversicherungskassen Mit Beschluss vom 12./28. September 1950 hat die Bundesversammlung die neuen Statuten der Eidgenössischen Versicherungskasse und der Pensionsund Hilfskasse der Bundesbahnen genehmigt. In der Botschaft des Bundesrates vom 20. März 1950 -war vorgeschlagen worden, den für die Versicherung massgebenden Verdienst auf die beamtengesetzliche Gesamtbesoldung abzüglich 1400 Franken festzusetzen. In den Verhandlungen der parlamentarischen Kommissionen wurde jedoch beschlossen, die Statutengenehmigung davon abhängig zu machen, dass die mit Artikel 69 des Beamtengesetzes abgespaltene Teuerungszulage von einem Elftel der Gesamtbesoldung auch bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes unberücksichtigt bleibe. Der Bundesrat legte mit seinem Ergänzungsbericht vom 16. Juni 1950 dar, wie diesem Wunsche Rechnung getragen werden könne. Dementsprechend wurde in den genehmigten Statuten bestimmt:

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a. Der versicherte Verdienst urnfasst die Bezüge gemäss Artikel 69, Absatz l, des Beamtengesetzes abzüglich 1300 Franken jährlich.

b. Zu den in Prozenten des versicherten Verdienstes festgesetzten Kassenleistungen kann eine Zulage gewährt werden. Sie beträgt für die Jahre 1950,1951 und 1952 zehn Prozent.

Damit wurden den zukünftigen Pensionierten für die Jahre 1950 bis 1952 ungefähr die gleichen Bezüge zugesichert wie nach dem ursprünglichen Entwurf des Bundesrates. Der Unterschied gegenüber der bundesrätlichen Vorlage bestand lediglich darin, dass über das Jahr 1952 hinaus keine feste Verpflichtung bestand, die Bentenzulage weiterhin in gleichem Umfange auszuzahlen. Demgegenüber hatten die Versicherten für den entsprechenden Elftel ihrer Bezüge auch keine Beiträge an die Persoualversicherungskassen zu entrichten. Die Bentenzulage wurde vielmehr ganz zu Lasten des Bundes bzw. der Betriebe übernommen.

Mit dem Bundesgesetz vom 26. September 1952 ist Artikel 69 des Beamtengesetzes auf 1. Januar 1953 aufgehoben worden. Die bisherige Zulage von 10 Prozent bildet nun einen Bestandteil der Besoldung. Damit ist die Grundlage des bisherigen versicherten Verdienstes weggefallen, und die Ausgangslage ist wieder dieselbe wie jene, die in der bundesräthchen Botschaft vom 20. März 1950 dargelegt wurde. Deshalb ist es gegeben, auf 1. Januar 1953 in der Personalversicherung die Ordnung zu verwirklichen, die wir mit der damaligen Botschaft ursprünglich auf 1. Januar 1950 in Aussicht genommen hatten. Der versicherte Verdienst soll demnach gleich der Besoldung nach Artikel 37 des Beamtengesetzes abzüglich 1400 Franken jährlich sein, und die für die Kentenfälle der Jahre 1949 bis 1952 zugesprochene Bentenzulage von 10 Prozent soll in die Eente eingebaut werden. Das bedingt folgende Änderungen an den- gegenwärtig -geltenden Kassenstatuten: 1. Für die Festsetzung des versicherten Verdienstes ist nicht mehr von der gekürzten, sondern von der vollen gesetzlichen Besoldung auszugehen.

2. Der nichtVersicherte Teil der Besoldung wird von 1300 auf 1400 Franken erhöht.

3. Für die Berechnung der Benten, die von 1949 bis 1952 entstanden sind, wird der maßgebende Verdienst um einen Zehntel erhöht.

Die finanziellen Auswirkungen .

Für den einzelnen Versicherten ist der neue Anspruch auf Bentenleistungen grundsätzlich der
gleiche wie sein bisheriger Gesamtanspruch auf Bente und Teuerungszulage zusammen. Im Ergänzungsbericht des Bundesrates vom 16. Juni 1950 wurde dargelegt, dass die für die Jahre 1950 bis 1952 schliesslich getroffene Lösung gegenüber dem ursprünglichen Antrag des Bundesrates für die Übergangsgeneration in den untersten Besoldungsklassen eine Erhöhung der Gesamtleistungen an die Pensionierten von höchstens 12 Franken pro Jahr, in den übrigen Klassen dagegen eine Verschlechterung von 18 Franken jährlich

375 mit sich bringe. Kehrt man nun zur Vorlage von 1950 zurück, so wird diese Herabsetzung um 18 Pranken wieder rückgängig gemacht. Die in den untern Klassen seinerzeit -erreichte kleine Verbesserung von 12 Franken dagegen soll aufrecht erhalten bleiben, indem wir vorsehen, der versicherte Verdienst solle mindestens elf Zehntel des vorher anrechenbar gewesenen Verdienstes ausmachen.

Die Versicherten haben zufolge der Erhöhung des anrechenbaren Verdienstes uin einen Zehntel zukünftig ebenfalls entsprechend höhere Versicherungsbeiträge an die Pensionskassen abzuliefern. Dafür wird die bisherige befristete Rentenzulage von 10 Prozent in einen Versicherungsanspruch umgewandelt.

Durch die Erhöhung des anrechenbaren Verdienstes und mit dem Einbau der für die Jahre 1950 bis 1952 zugesprochenen Rentenzulagen von 10 Prozent in die Kassenleistung werden die erforderlichen Deckungskapitalien der beiden Kassen erhöht. Wie gross diese Zunahme genau ist, kann erst nach Abschluss der technischen Bilanzen auf 81. Dezember 1952 festgestellt werden. Immerhin lässt sich diese Erhöhung nach den bisherigen Erfahrungen mit ziemlicher Zuverlässigkeit jetzt schon abschätzen. Die Berechnungen der technischen Organe der beiden Kassen haben folgende Eesultate gezeitigt: Erhöhung des erforderlichen Deckungskapitals in Millionen Franken Bidg. Ver- Pensions- und sioherungskasse HilfekiiBSe SBB

Aktive Versicherte Eentenbezüger Insgesamt .

55 .

17 72

47 18 65

Seit dem 1. Januar 1950, auf welchen Zeitpunkt die jetzigen Statuten in Kraft traten, wurden teils durch technische Gewinne und teils durch Anpassung der Bechnungsgrundlagen die Fehlbeträge der beiden Kassen ungefähr um je 26 Millionen reduziert, so dass mit Einführung der Neuordnung gegenüber damals bei den aktiven Versicherten noch eine Mehrbelastung von 29 Millionen bei der Eidgenössischen Versicherungskasse und von 21 Millionen bei der Pensions- und Hilfskasse der Bundesbahnen verbleibt.

In den Statuten der beiden Kassen ist vorgesehen, dass geprüft werden müsse, ob Erhöhungen der Beiträge oder Herabsetzungen d,er Kassenleistungen vorzunehmen seien, wenn die Fehlbeträge über ihren Stand vom 1. Januar 1950 hinaus zunehmen. Da die tatsächlichen Ansprüche der Pensionierten gegenüber ihren bisherigen Bezügen an Renten und Teuerungszulagen mit der vorgesehenen Revision praktisch nicht erhöht werden und die Versicherten gleichzeitig die Prämien von einem höheren Verdienst als bisher zu bezahlen haben, wäre eine derartige Verschärfung der Versicherungsbedingungen im jetzigen Zeitpunkt wohl kaum vertretbar. Wir glauben denn auch, auf Grund der nachstehenden Überlegungen darauf verzichten zu dürfen, die mit der Revision eintretende

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Erhöhung der Deckungskapitalien im Vergleich zum Stand vom 1. Januar 1950 durch solche Massnahmen auszugleichen.

Bei annähernd gleichbleibenden Verhältnissen darf erwartet werden, dass die Kassen auch in den kommenden Jahren technische Gewinne von je rund 10 Millionen Franken pro Jahr realisieren werden. Der neue, auf die Versicherung der aktiven Mitglieder entfallende Teil der Mehrbelastung dürfte demnach in zwei bis drei Jahren durch Gewinne abgetragen sein. Wir möchten uns deshalb damit begnügen, die statutarische Beitragserhöhung oder Leistungsherabsetzung lediglich ausdrücklich für den Fall vorzubehalten, dass die erwähnte Mehrbelastung des Deckungskapitals der aktiven Versicherten nach drei Jahren nicht ausgeglichen sein sollte.

Was die Mehrbelastung im Bentner-Deckungskapital betrifft, so kann eine Überwälzung dieser Belastung auf die aktive Versichertengeneration ohnehin kaum in Frage kommen. Mit der Ordnung anfangs 1950 überband der Gesetzgeber dem Bund die Verpflichtung, bis auf weiteres den seit 1949 neu hinzugekommenen Rentnern eine Teuerungszulage von 10 Prozent zu ihren Benten auszurichten. Wir legten im Bericht vom 16. Juni 1950 dar, dass dies bei jeder der beiden Kassen einen von Jahr zu Jahr um rund 400 000 Franken steigenden Betrag ausmachen werde. Die Verpflichtung des Arbeitgebers auf Auszahlung derartiger Teuerungszulagen hätte bei der Eidgenössischen Versicherungskasse anfangs 1958 rund 1,5 Millionen und bei der Pensions- und Hilfskasse rund 1,6 Millionen ausgemacht. Bliebe es bei der gegenwärtigen Ordnung, so würden diese Beträge von Jahr zu Jahr weiter steigen. Baut man nun den bisher nicht versicherten Verdienstelftel in die Versicherung ein, so fällt diese Verpflichtung für zukünftige Fälle weg. Bei dieser Bachlage halten wir es für angezeigt, die Beträge, welche Bund und Bundesbahnen ab 1958 an die bisherigen Bentner als Teuerungszulage auszurichten hätten, in einen Beitrag zur Tilgung der Mehrbelastung umzuwandeln, die den Kassen aus der Übernahme dieser Zulage erwächst. Ausserdem sollen die technischen Gewinne ebenfalls zu diesem Zwecke herangezogen werden, sobald die aus dem Einbau der 10 Prozent Teuerungszulage bei den aktiven Mitgliedern entstehende Belastung abgetragen ist.

Anstelle der jährlich steigenden Beiträge des Bundes und der Bundesbahnen für Zulagen an
Bentner tritt dann eine jährlich gleichbleibende und zeitlich beschränkte Zuwendung an die Kassen von je rund 1,5 Millionen Franken pro Jahr.

Die wiederkehrenden Beiträge für die neu zu versichernden Besoldungsteile werden folgende jährliche Summen erieichen: VerArbeit- Tnt ,,, lotal Bicherte gebet In Millionen Franken

Eidgenössische Versicherungskasse : Zentralverwaltung . 0,7 Eegiebetriebe . . . 1,1 Total 1,8 Pensions-und Hilfskasse 1,2

0,7 1,1 1,8 1,4

1,4 2,2 3,6 2,6

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Demgegenüber fällt Aie jährlich um 400 000 Franken steigende Belastung für Kentner-Teuerungszulagen weg, so dass der Gesamtaufwand des Bundes und seiner Betriebe etwa vom dritten Jahre nach Inkrafttreten der Neuordnung an kleiner sein wird als wenn die bisherige Ordnung beibehalten würde.

Die Stellungnahme der Personalverbände Im Frühjahr 1950 hatte der Schweizerische Eisenbahnerverband der Vorlage des Bundesrates schliesslich zugestimmt. Die Arbeitsgemeinschaft der Verbände dagegen, welche das bei der Eidgenössischen Versicherungskasse angeschlossene Personal vertreten, konnte sich mit der Festsetzung des nicht versicherten Besoldungsteiles auf 1400 Franken schon damals nicht abfinden.

Nachdem nun dieser Besoldungsteil während drei Jahren nur 1300 Franken ausmachte, stellen sich heute sowohl der Eisenbahnerverband als auch die Arbeitsgemeinschaft auf den Standpunkt, eine Erhöhung dieses Abzuges auf 1400 Franken sollte nicht vorgenommen werden. Dieser Ansicht hat sich auch das in den christlichen Gewerkschaften organisierte Personal angeschlossen, während sich die kleineren Verbände der Oberbeamten mit der vorgesehenen Eegelung einverstanden erklärt haben.

Wir könnten es unsererseits nicht verantworten, den Abzug trotz dem Einbau der Teuerungszulage in die Versicherung auf 1800 Franken zu belassen.

Damit würden nämlich die Ansprüche der Versicherten materiell durchwegs verbessert, indem alle Maximalrenten um 60 Franken jährlich erhöht würden.

Gleichzeitig würde das notwendige Deckungskapital der beiden Kassen nochmals um je 8 bis 10 Millionen Franken steigen, womit die Abtragung der neuen Fehlbeträge durch technische Gewinne ungefähr um ein weiteres Jahr hinausgeschoben würde. Deshalb haben wir in die revidierten Statuten trotz der ablehnenden Stellungnahme der grossen Personalverbände den ursprünglich vorgesehenen Abzug von 1400 Franken wieder aufgenommen.

*

»

*

Gestützt auf diese Überlegungen haben wir am 6. Februar 1958 für die Eidgenössische Versicherungskasse und hat der Verwaltungsrat der Schweizerischen Bundesbahnen seinerseits am 19. Dezember 1952 für die Pensions- und Hilfskasse den beiliegenden ersten Nachtrag zu den Statuten vom Herbst 1950 erlassen. Wir logen ihnen entsprechend Artikel 48, Absatz 5 des Beamtengesetzes diese. Nachträge zur Genehmigung vor.

u. Die Rnhegehalte der Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule Gemäss Bundesbeschluss vom 12. Februar 1949 haben die Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule, die vom Bundesrat in den Kuhestand versetzt werden oder nach dem zurückgelegten 65. Altersjahr vom Amte zurücktreten, Anspruch auf ein jährliches Euhegehalt. Dieses beträgt je nach der Zahl der Dienstjahre mindestens 40 und höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Bezüge. Laut Bundesbeschluss vom 29. März 1950 betreffend Abänderung des vorgenannten Bundesbeschlusses sind anrechenbar das feste Gehalt, die Alters-

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Zulage, die der Professor unmittelbar vor der Versetzimg in den Ruhestand oder vor seinem Eücktritt bezog, und der gewährleistete Mindestbetrag der Schulgelder. Die Summe dieser anrechenbaren Bezüge ist um 1400 Franken herabzusetzen.

Das Eegulativ vom 27. Dezember 1949 über die Besoldungen der Lehrerschaft der Eidgenössischen Technischen Hochschule enthielt bis Ende 1952 als Besoldung die um einen Elftel herabgesetzten Bezüge der Professoren. Für die Jahre 1950, 1951 und 1952 sah das Eegulativ dazu eine Teuerungszulage von 10 Prozent vor, ähnlich wie dies der nunmehr aufgehobene Artikel 69 des Bearntengesetzes für die Bundesbeaniten anordnete. Mit der Aufhebung von Artikel 69 des Beamtengesetzes auf Ende 1952 wurde auch das Eegulativ durch Bundesratsbeschluss vom 11. November 1952 geändert und die 10 Prozent Teuerungszulage in die Besoldung eingebaut.

Diese mehr formale Änderung der Besoldung soll keine Erhöhung der Ansprüche auf Buhegehalt bewirken. Für die Berechnung des Ruhegehaltes war bisher nur die Besoldung unter Ausschluss der 10 Prozent Teuerungszulage massgebend.

Im Unterschied zu der Eegelung bei der Versicherungskasse bezogen aber die ehemaligen Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule bis anhin zu ihrem Buhegehalt keine Teuerungszulage von 10 Prozent. Wir sehen vor, für die Bemessung des Ruhegehaltes von den neu anrechenbaren Bezügen einen Abstrich von 10 Prozent zu machen. Damit wird erreicht, dass die Ruhegehaltsleistungen inskünftig genau die gleichen sind wie bisher. Der Bundesbeschluss vom 12. Februar 1949 über die Leistungen des Bundes bei Invalidität, Alter und Tod der Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule ist in diesem Sinne abzuändern. Unser Beschlussesentwurf ist, wie der abzuändernde Beschluss, in der Form eines allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses gehalten.

* * * Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen unterbreiten wir Ihnen die beiden nachstehenden Entwürfe zu einem Bundesbeschluss über die Genehmigung der Statutennachträge der Personalvorsicherungskassen. (I) sowie über die Leistungen des Bundes bei Invalidität, Alter und Tod der Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule (II). Wir benützen den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeachtete Herren National- und Ständeräte, unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bern, den 6. Februar 1953.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Der Bundespräsident: Etter Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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(Entwurf J)

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung von Statuten-Nachträgen der Personalversicherungskassen des Bundes

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Ausführung von Artikel 5, Absatz l, des Bundesgesetzos vom 30. September 1919 über die Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter, Artikel 10, Absatz 2, Buchstabe in, des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1944 über die Schweizerischen Bundesbahnen sowie von Artikel 48, Absatz 5, des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1949 betreffend Abänderungen des Bundesgesetzes vom 30, Juni 1927 über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 6. Februar 1953 beschliesst: Einziger Artikel Der vom Bundesrat am 6. Februar 1953 aufgestellte erste Nachtrag zu den Statuten der Eidgenössischen Versicherungskasse und der vom Verwaltungsrat der Schweizerischen Bundesbahnen am 19. Dezember 1952 aufgestellte erste Nachtrag zu den Statuten der Pensions- und Hüfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen werden genehmigt.

380 (Entwurf II)

Bundesbeschluss betreffend

Änderung der Bundesbeschlüsse über die Leistungen des Bundes bei Invalidität, Alter und Tod der Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 6. Februar 1963, beschliessst : I.

Absatz l von Artikel 8 des Bundesbesehlusses vom 12. Februar 1949 ^ über die Leistungen des Bundes bei Invalidität, Alter und Tod der Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule, in der durch den Bundesbeschluss vom 29.März 1950a) abgeänderten Fassung, wird auf gehoben und durch folgend e Bestimmung ersetzt: Artikel 3, Absatz 1: Als anrechenbare Bezüge im Sinne von Artikel 2, Absatz 2, gelten zehn Elf tel des festen Gehaltes, des gewährleisteten Mindestbetrages der Schulgelder und der Alterszulage, die der Professor unmittelbar vor der Versetzung in den Buhestand bezog, abzüglich 1400 Franken.

n.

Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1958 in Kraft.

III.

Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetzeund Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.

i) AS 1949, 491.

") AS 1950, 658.

381 Beilage l

Statuten der

Versicherungskasse für das Personal der allgemeinen Bundesverwaltung (Eidgenössische Versicherungskasse) vom 29. September 1950 I. Nachtrag vom 6. Februar 1953

Der Schweizerische Bundesrat, in Ausführung der Artikel 5 und 10 des Bundesgesetzes vom 80. September 1919 über die Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter, beschliesst: Art. l Die Artikel 14, Absätze l und 2 und Artikel 56, Absätze 2 bis 5, werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Artikel 14, Absatz l. Als versicherter Verdienst der Beamten gelten die Bezüge gemäss Artikel 37, Absatz l, des Beamtengesetzes, abzüglich 1400 Franken jährlich, einschliesslich Überschussbeträge und die vom Finanz- und Zolldepartement versicherbar erklärten festen Zulagen. Für die nicht nach Beamtengesetz besoldeten Versicherten setzt das Finanz- und Zolldepartement den versicherten Verdienst entsprechend fest.

Artikel 14, Absatz 2. Der versicherte Verdienst beträgt höchstens 22 000 Franken.

Artikel 56, Absatz 2. Der für den Anspruch massgebende Verdienst wird den am 1. Januar 1953 vorhandenen Bentenbezügern um einen Zehntel erhöht, falls der Anspruch nicht nach Artikel 56, Absatz l, erster Satz, festgesetzt worden ist.

Artikel 56, Absatz 3. Der versicherte Verdienst auf 1. Januar 1953 muss mindestens elf Zehntel des versicherten Verdienstes am 31. Dezember 1952 betragen.

382 Artikel 56, Absatz 4. Für die durch die Änderung des Artikels 14, Absätze l und 2 entstehende Erhöhung des versicherten Verdienstes werden die einmaligen Beiträge nach Artikel 15, Absatz 2 und Artikel 16, Absatz 2, nicht erhoben.

Wird die durch diese Erhöhung entstehende Mehrbelastung im Deckungskapital durch technische Gewinne nicht innert drei Jahren ausgeglichen, so bleibt die Anwendung von Artikel 54, Absatz 5, letzter Satz, vorbehalten.

Artikel 56, Absatz 5. Die durch Artikel 56, Absatz 2, verursachte Mehrbelastung im Deckungskapital ist durch jährliche Beiträge des Bundes in der Höhe der durch die Aufhebung des bisherigen Artikels 56, Absatz 2, ab 1. Januar 1953 für diese Eentenbezüger wegfallenden Zulagen zu tilgen, soweit sie nicht durch technische Gewinne, die nach Artikel 56, Absatz 4, nicht beansprucht werden, abgetragen werden kann.

Artikel 56, Absatz 6. Das Finanz- und Zolldepartement stellt die weiteren Übergangsbestimmungen auf.

Art. 2 Dieser Nachtrag tritt rückwirkend auf 1. Januar 1958 in Kraft. Das Finanzund Zolldepartement ist mit dem Vollzug beauftragt. Es kann für die Zeit der Bückwirkung zur Vereinfachung der Abrechnung Übergangsbestimmungen für die Erhebung der Beiträge und die Festsetzung der Renten aufstellen.

Bern, den 6. Februar 1958, Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Eiter Der Bundeskanzler : Ch. Oser

383 Beihge 2

I. Nachtrag zu

den Statuten der Pensions- und Hilfskasse für das Personal der Schweizerischen Bundesbahnen vom 9. Oktober 1950

Der Verwaltungsrat der Schweizerischen Bundeshahnen, gestützt auf Artikel 10, Absatz 2, Buchstabe m, des Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundesbahnen vom 23. Juni 1944, verfügt: Art. l

Die Artikel 14, Absätze l und 2, und Artikel48, Absätze 2 bis 5, werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Artikel 14, Absatz 1. Als versicherter Verdienst der Beamten gelten die Bezüge gemäss Artikel 37, Absatz l, des Beamtengesetzes, abzüglich 1400 Franken jährlich, einschliesslich Uberschussbeträge und die von der Generaldirektion versicherbar erklärten festen Zulagen und ISTebenbezüge des fahrenden Personals. Für die nicht nach Beamtengesetz besoldeten Versicherten setzt die Generaldirektion den versicherten Verdienst entsprechend fest.

Artikel 14, Absatz 2. Der versicherte Verdienst beträgt höchstens 22 000 Franken.

Artikel 48, Absatz 2. Der für den Anspruch massgebende Verdienst wird den am 1. Januar 1953 vorhandenen Eentenbezügern um einen Zehntel erhöht, falls der Anspruch nicht nach Artikel 48, Absatz l, erster Satz, festgesetzt worden ist.

Artikel 48, Absatz 3. Der versicherte Verdienst auf 1. Januar 1953 muss mindestens elf Zehntel des versicherten Verdienstes am 31. Dezember 1952 betragen.

Artikel 48, Absatz 4. Für die durch die Änderung des Artikels 14, Absätze l und 2 entstehende Erhöhung des versicherten Verdienstes werden die einmaligen Beiträge nach Artikel 15, Absatz 2, und Artikel 16, Absatz 2, nicht erhoben.

384 Wird die durch diese Erhöhung entstehende Mehrbelastung im Deckungskapital durch technische Gewinne nicht innert drei Jahren ausgeglichen, so bleibt die Anwendung von Artikel 46, Absatz 5, vorbehalten.

Artikel 48, Absatz o. Die durch Artikel 48, Absatz 2, verursachte Mehrbelastung im Deckungskapital ist durch jährliche Beiträge der Bundesbahnen in der Höhe der durch die Aufhebung des bisherigen Artikels 48, Absatz 2 ab 1. Januar 1958 für diese Pensionsbezüger wegfallenden Zulagen zu tilgen, soweit sie nicht durch technische Gewinne, die nach Artikel 48, Absatz 4, nicht beansprucht werden, abgetragen werden kann.

Art. 2 Dieser Nachtrag tritt rückwirkend auf 1. Januar 1953 in Kraft. Die Generaldirektion ist mit dem Vollzug beauftragt. Sie kann für die Zeit der Bückwirkung zur Vereinfachung der Abrechnung Übergangsbestimmungen für die Erhebung der Beiträge und die Festsetzung der Pensionen aufstellen.

Bern, den 19. Dezember 1952.

1079

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Namens des Verwaltungsrates, £)er Präsident: Gysler Der Sekretär: Strauss

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Anpassung der Personalversicherung an das abgeänderte Beamtengesetz (Vom 6. Februar 1953)

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1953

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.02.1953

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373-384

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