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79.079
Botschaft betreffend Änderung des Bundesgesetzes über den Finanzausgleich unter den Kantonen vom 2I.November 1979
Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zu einer Änderung des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über den Finanzausgleich unter den Kantonen (SR 613.T) mit dem Antrag auf Zustimmung.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
21. November 1979
1979-815
3 Bundesblatt 132 Jahrg Bd I
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hürlimann Der Bundeskanzler: Huber
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Übersicht Nach Artikel411" BV sind die Kantone mit 30 Prozent am Ertrag der Wehrsteuer beteiligt. Davon ist wenigstens ein Sechstel für den Finanzausgleich unter den Kantonen zu verwenden. Im Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über den Finanzausgleich unter den Kantonen ist die für den Finanzausgleich verfügbare Quote auf 5 Prozent der Wehrsteuereingänge (d. h. % der Kantonsanteile an der Wehrsteuer) festgelegt und die Verteilung auf die Kantone geordnet.
A nlass zu dieser Vorlage, die sich auf eine Eingabe der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren stützt, gab die Neufestsetzung der Finanzkraft der Kantone auf den l. Januar 1978, als die bis zu jenem Zeitpunkt finanzschwachen Kantone Schwyz und Graubünden neu in die Gruppe der mittelstarken Kantone eingestuft wurden.
Mit der Vorlage soll der Finanzausgleich mit den Kantonsanteilen an der Wehrsteuer wie folgt geändert werden: - Die für den Finanzausgleich verfügbare Quote soll von einem Sechstel auf einen Viertel der Kantonsanteile an der Wehrsteuer erhöht werden. Das heisst, dass künftig anstatt 5 Prozent 7,5 Prozent der Wehrsteuereingänge für den Finanzausgleich verwendet werden sollen. Die Beteiligung der Kantone an der Wehrsteuer beträgt insgesamt unverändert 30 Prozent.
- Anstelle der bisherigen Verteilung nach der Wehrsteuerkopfquote und den Finanzkraftgruppen sollen die Mittel neu nach einer gleitenden Skala auf Grund der Finanzkraft der Kantone verteilt werden.
- Die neue Lösung soll erstmals auf die Anteile an den Wehrsteuereingängen des Jahres 1980 angewendet werden, die anfangs 1981 verteilt werden. Zur Milderung von Härten wird für die ersten drei Jahre eine Übergangslösung vorgeschlagen.
Die vorgeschlagenen Neuerungen bringen einige wesentliche Verbesserungen des Verteilungsschlüssels. Überdies wird der Wehrsteuerfinanzausgleich verstärkt, ohne den Bund finanziell zu belasten.
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Botschaft
I
Allgemeiner Teil
II
Entwicklung und Stand des bundesstaatlichen Finanzausgleichs
Dem bundesstaatlichen Finanzausgleich kommt die Staats-, wirtschafts- und finanzpolitisch bedeutsame Aufgabe zu, Leistungsfähigkeit und Finanzbedarf der finanzschwächeren Kantone einigermassen ins Gleichgewicht zu bringen und diese Kantone dergestalt in den Stand zu setzen, ihre öffentlichen Grundaufgaben zu erfüllen, ohne die Steuerzahler übermässig belasten zu müssen.
Die Massnahmen des Bundes zum Ausgleich der Unterschiede in der Finanzkraft der Kantone erstrecken sich heute auf drei Bereiche, nämlich auf - die Abstufung der Bundesbeiträge nach der Finanzkraft ; - die differenzierte Verteilung von Kantonsanteilen an den Bundeseinnahmen sowie auf - die Berücksichtigung der Finanzkraft der Kantone bei der Bemessung ihrer Beiträge an die AHV und die IV.
In den letzten Jahren wurden verschiedene Schritte zur Verbesserung und Verfeinerung des Finanzausgleichs getan. Erwähnt seien die Erhöhung und Neuverteilung des Anteils der Kantone an der VerrechnungsSteuer sowie die Einführung der sogenannten gleitenden Skala bei der Abstufung der Bundesbeiträge. Eine umfassende Neukonzeption konnte indessen bisher deshalb nicht erarbeitet werden, weil andere wichtige Fragenkomplexe, in die das Finanzausgleichsproblem eingebettet ist, noch hängig sind. Eine grundlegende Reform des bundesstaatlichen Finanzausgleichs lässt sich nur auf der Grundlage einer tragfähigen und dauerhaften Finanzordnung des Bundes verwirklichen. An der Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen, von der eine umfassende Revision des bundesstaatlichen Finanzausgleichs ebenfalls massgebend abhängt, wird zur Zeit gearbeitet.
Insbesondere über die Zahlungen des Bundes an die Kantone wird heute ein beträchtlicher Finanzausgleich erreicht.
So bezogen im Jahre 1978 - diefinanzschwachenKantone fast 44 Prozent ihrer gesamten Einnahmen oder 1521 Franken je Einwohner vom Bunde, wogegen sich diese Quoten - für die mittelstarken Kantone auf 24 Prozent bzw. 664 Franken je Einwohner und - für die finanzstarken Kantone auf rund 14 Prozent bzw. 543 Franken je Einwohner beliefen.
In den letzten 25 Jahren haben sich die Ausgleichswirkungen der Transferzahlungen des Bundes laufend verstärkt. Während die Pro-Kopf-Bezüge der finanzstarken Kantone im Jahre 1950 noch höher waren als diejenigen der finanzschwachen, erhielten die letzteren im Jahre 1960 je Einwohner l,9mal so hohe Zahlungen wie die finanzstarken Kantone. Seither ist diese Quote auf 2,5 gestiegen.
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Entwicklung des Finanzausgleichs mit den Kantonsanteilen an der Wehrsteuer
Der Finanzausgleich mit den Kantonsanteilen an der Wehrsteuer geht auf die am 1. Januar 1959 in Kraft getretene Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes zurück. Damals wurde neben der verfassungsmässigen Verankerung des Finanzausgleichs (Art. 42'" BV) erstmals auch vorgeschrieben, dass ein Sechstel der Kantonsanteile an der Wehrsteuer für den Finanzausgleich unter den Kantonen zu verwenden sei (Art.41ter BV). Gestützt auf diese beiden Verfassungsgrundlagen sowie den Artikel 42quater der Bundesverfassung wurde am 19. Juni 1959 das Bundesgesetz über den Finanzausgleich unter den Kantonen (SR 613.1) erlassen, das -namentlich auch den Finanzausgleich mit den Kantonsanteilen an der Wehrsteuer regelt. Nach der ursprünglichen Fassung waren die für den Wehrsteuerfinanzausgleich verfügbaren Mittel wie folgt unter die Kantone zu verteilen: - die Hälfte auf alle Kantone nach der Bevölkerungszahl, - die Hälfte auf die Kantone mit unterdurchschnittlicher Wehrsteuerkraft.
Dabei wurde der Anspruch eines Kantons auf höchstens 65 Prozent seiner Wehrsteuereingänge beschränkt.
Mit einer Gesetzesänderung vom 9. März 1967 (AS 1967 1521) wurde der Verteilungsschlüssel im Sinne einer Verstärkung des Finanzausgleichs folgendermassen geändert : - Anstelle der bisherigen Aufteilung des Wehrsteuersechstels in zwei Hälften wurden fortan ein Viertel auf alle Kantone nach der Bevölkerungszahl und drei Viertel auf die Kantone mit unterdurchschnittlicher Wehrsteuerkraft verteilt.
- Die Wehrsteuerkraft wurde zudem noch mit einem Faktor gewichtet (0,5 für die finanzstarken, 1,0 für die mittelstarken und 1,5 für die finanzschwachen Kantone).
- Die Begrenzung des gesamten Anspruches eines Kantons auf 65 Prozent wurde aufgehoben.
Die im Jahre 1967 beschlossene Regelung blieb seither unverändert.
Dank dem Wachstum der Wehrsteuererträge sind auch die Mittel für den Wehrsteuerfinanzausgleich stark angestiegen. Während der Wehrsteuersechstel in der 10. Periode (Eingänge 1960/61) noch knapp 32 Millionen Franken ausmachte, wird er in der 19. Periode (Eingänge 1978/79) mehr als 300 Millionen Franken betragen. Gesamthaft konnten seit 1959 rund l ,4 Milliarden Franken unter die Kantone verteilt werden.
Entsprechend dem Anstieg der verfügbaren Mittel haben im Laufe der Zeit auch die Ausgleichswirkungen zwischen den Kantonen zugenommen. Diese
Tendenz wurde durch die erwähnte Gesetzesrevision von 1967 noch verstärkt. Im Durchschnitt der Jahre 1962/63 betrug der Ausgleich zugunsten der wehrsteuerschwächeren und zu Lasten der wehrsteuerstarken Kantone noch weniger als 10 Millionen Franken. Bis 1976/77 stieg dieser Mitteltransfer auf über 70 Millionen Franken pro Jahr. Dank dem Finanzausgleich mit den Kantonsanteilen an der Wehrsteuer sind von 1959 bis 1978 gesamthaft nahezu 600 Millionen Franken zwischen den Kantonen umverteilt worden.
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Seit Inkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes wurden im Rahmen des Wehrsteuerfinanzausgleichs folgende Beträge verteilt: Wehrsteueremgange (Bezugsjahre)
Steuerperiode
Verteilter Betrag (Wehrsteuersechstel) m Mio Fr
1960/61 1962/63 1964/65 1966/67 1968/69 .
1970/71 1972/73 1974/75 1976/77 1978/79 D
10. Periode 11. Periode 12. Periode 13. Periode 14. Periode 15. Periode 16. Periode 17. Periode 18. Periode 19. Periode
1 407,7
Total !)
31,8 44,9 57,3 71,2 90,8 113,1 153,2 216,3 305,2 323,9
Geschätzter Betrag
Der über die Wehrsteuer erreichte Ausgleich ist zweifellos ein erfreulicher Beweis interkantonaler Solidarität, die hohe Anerkennung verdient. Dabei ist allerdings nicht zu übersehen, dass die gesamten Kantonsanteile an der Wehrsteuer je Einwohner - dem höheren Steueraufkommen entsprechend - in den finanzstarken Kantonen höher sind als in den finanzschwachen: Verteilung der Kantonsanteile an der Wehrsteuer nach geltendem Recht1' Kantone (Anzahl)
Anteil nach Aufkommen (25%)
Wehrs teu ersechstel (5%)
Wehrsteueranteil Total (30%)
in Mio Fr
m Mio Fr
m Fr pro Kopf
m Mio Fr
in Fr pro Kopf
Finanzstarke (5) Mittelstarke (15).
- Index 81-120 (7) - Index 61-80 (8) Finanzschwache (6)
372
349 161 188 42
191 92 97 88 80
110 41 69 31
Total
763
122
153
1(
12
m Fr pro Kopf
384
197
59
459 202 257 73
121 122 120 139
24
916
146
6 29 25 32
Annahmen: Wehrsteuerertrag im Mittel 1976/77, Wehrsteuerstatistik 17. Periode, Finanzkraft für die Jahre 1978/79
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Geltende Regelung des Finanzausgleichs mit den Kantonsanteilen an der Wehrsteuer
Nach Artikel 41tei Absatz 5 Buchstabe b der Bundesverfassung fallen drei Zehntel des Rohertrages der Wehrsteuer den Kantonen zu. Davon ist wenigstens ein Sechstel für den Finanzausgleich unter den Kantonen zu verwenden.
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Das Finanzausgleichsgesetz vom 19. Juni 1959 in seiner Fassung vom 9. März 1967 ordnet den Finanzausgleich mit den Kantonsanteilen an der Wehrsteuer wie folgt: Art. 8 Mittel Jeder Kanton hat dem Bund 5 Prozent seiner Wehrsteuereingänge für den Finanzausgleich unter den Kantonen abzuliefern.
Art. 9 Verteilung 1 Die bis Jahresende abgelieferten Mittel werden wie folgt unter die Kantone verteilt: a. ein Viertel auf alle Kantone nach der Bevölkerungszahl; b. drei Viertel auf die Kantone mit unterdurchschnittlicher Wehrsteuerkraft. ... Dem Unterschied ist ... folgendes Gewicht beizumessen: 0,5 für die finanzstarken Kantone, 1,0 für die mittelstarken Kantone, 1,5 für die finanzschwachen Kantone.
2 Als Berechnungsgrundlagen dienen die letzten verfügbaren Ergebnisse der Wehrsteuer und der eidgenössischen Volkszählung.
3 Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten nach Anhörung der Kantonsregierungen.
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Revisionsbegehren der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren
Mit Bericht vom 31. August 1977 zur Bemessung der Finanzkraft der Kantone für die Jahre 1978/79 beantragte die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren, die gleitende Skala für die Abstufung nach der Finanzkraft auch in denjenigen Bereichen einzuführen, in denen die Einteilung der Kantone in die drei Finanzkraftgruppen noch eine massgebende Rolle spielt. Anlass zu diesem Begehren gab namentlich die Einstufung der bis anhin finanzschwachen Kantone Schwyz und Graubünden in die Gruppe der mittelstarken Kantone.
Zu denjenigen Bereichen, in denen die Einteilung der Kantone in drei Gruppen noch von grosser Bedeutung ist, gehört der Wehrsteuersechstel. Seine Verteilung war seit jeher ein Verständigungswerk der Kantonsregierungen bzw. der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren. Für den Bund ist die Art und Weise, wie die Quote am Wehrsteueranteil der Kantone verteilt wird, finanziell belanglos.
Aus materieller Sicht ist eine Verfeinerung der Verteilung zu begrüssen. Das Eidgenössische Finanzdepartement hat daher die Finanzdirektorenkonferenz mit Brief vom 9. November 1977 eingeladen, konkrete Vorschläge auszuarbeiten.
Gestützt auf eingehende Vorarbeiten in einer aus Kantons- und Bundesvertretern bestehenden Arbeitsgruppe hat sich die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren auf einen gemeinsamen Vorschlag geeinigt und in einer Eingabe vom 24. Juli 1979 dem Eidgenössischen Finanzdepartement Antrag gestellt.
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Erhöhung des für den Finanzausgleich verfügbaren Wehrsteueranteiles
In ihrer Eingabe schlägt die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren neben der Änderung des Verteilungsschlüssels eine Anhebung des für den Finanzausgleich verwendeten Wehrsteueranteils von einem Sechstel auf einen Viertel vor.
Gemessen am gesamten Wehrsteuerertrag erhöht sich damit die Finanzausgleichsquote von 5 auf 7,5 Prozent. Da der Anteil der Kantone an der Wehrsteuer gesamthaft unverändert 30 Prozent beträgt, vermindert sich der den Kantonen auf Grund ihres Steueraufkommens verbleibende Anteil am Ertrag von 25 auf 22,5 Prozent. Dadurch steigen die für den Finanzausgleich verfügbaren Mittel auf Grund der Jahre 1976/77 um rund 76 Millionen an. Der vorgeschlagenen Quotenerhöhung steht verfassungsrechtlich nichts im Wege, da Artikel 41ter lediglich vorschreibt, dass wenigstens ein Sechstel der Wehrsteueranteile für den Finanzausgleich zu verwenden sei.
Aufteilung des Wehrsteuerertrages Geltendes Recht Kantonsanteil total: 30% (0 1976/77: 916 Mio. Fr.)
davon: /6 des Anteils oder 25% ihres Wehrsteuerertrages verbleiben den Kantonen (Verteilung nach Aufkommen, 0 1976/77 763 Mio.
5
Fr.)
% des Anteils oder 5% des Gesamtertrages ist für den Finanzausgleich zu verwenden (0 1976/77: 153 Mio. Fr)
Vorgeschlagene Regelung Kantonsanteil total: 30% (0 1976/77: 916 Mio. Fr.)
davon: 3 /4 des Anteils oder 22,5% ihres Wehrsteuerertrages verbleiben den Kantonen (Verteilung nach Aufkommen; 0 1976/77. 687 Mio.
Fr.)
% des Anteils oder 7,5% des Gesamtertrages ist für den Finanzausgleich zu verwenden (0 1976/77. 229 Mio Fr.)
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Mit dieser Massnahme wird der Finanzausgleich zu Lasten der wehrsteuerstarken Kantone erheblich verstärkt. Begünstigt werden dadurch nicht nur finanzschwache, sondern vor allem auch verschiedene finanziell schwächere Kantone der mittelstarken Gruppe. Mit der Erhöhung der für den Finanzausgleich verfügbaren Mittel wird zudem der Übergang zur gleitenden Skala, insbesondere für die obere Gruppe der mittelstarken Kantone, erleichtert. Die Quotenerhöhung und der neue Verteilungsschlüssel können daher nicht losgelöst voneinander beurteilt werden. Sie sind integrierende Bestandteile der vorgeschlagenen Neuregelung.
Im Interesse der Milderung der Steuerbelastungsunterschiede und der Angleichung der finanziellen Möglichkeiten der Kantone ist die Konzession der finanzstarken zugunsten der schwächeren Kantone sehr erfreulich. Dank dieser Bereitschaft ist es möglich, für einmal den Finanzausgleich ohne Mehrbelastung des Bundes zu verfeinern und zu verstärken.
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Die Mängel des geltenden Schlüssels für die Verteilung der Wehrsteuer
Ausgangspunkt für die beantragte Revision des Finanzausgleichs mit den Kantonsanteilen an der Wehrsteuer bilden die Mängel des geltenden Verteilungsschlüssels, nämlich - die Berücksichtigung der Finanzkraftgruppen - die Verwendung der Wehrsteuerkopfquote als Verteilungskriterium.
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Die Berücksichtigung der Finanzkraftgruppen
Bei den meisten Finanzausgleichsleistungen erfolgt die Abstufung nach der Finanzkraft auf Grund einer gleitenden Skala. Im Unterschied dazu werden beim Wehrsteuerfinanzausgleich noch die drei Finanzkraftgruppen berücksichtigt. Dies hat namentlich folgende Nachteile: - Beim Gruppenwechsel eines Kantons entstehen sprunghafte Verschiebungen im Verteilungsergebnis, selbst wenn sich der Index der Finanzkraft nur wenig ändert. Beispiel: Die Kantone Schwyz und Graubünden erlitten aus der auf den I.Januar 1978 in Kraft getretenen Neueinstufung Einbussen von 20-30 Prozent der vorher bezogenen Anteile.
- Änderungen in der Finanzkraft innerhalb einer Gruppe kommen nicht zum Tragen. Beispiel: Der Finanzkraftindex von Neuenburg verschlechterte sich 1978 gegenüber früher um 22 Punkte. Da Neuenburg indessen weiterhin mittelstark blieb, wirkte sich dies beim Wehrsteuerfinanzausgleich nicht aus.
- Zwischen dem stärksten der mittelstarken Kantone (AG: 112 Indexpunkte) und dem schwächsten Kanton dieser Gruppe (AR: 61 Indexpunkte) wird heute beim Wehrsteuerfinanzausgleich nicht differenziert, während beispielsweise für Basel-Landschaft und Aargau mit 124 bzw. 112 oder Appenzell A.Rh. und Freiburg mit 61 bzw. 46 Indexpunkten unterschiedliche Gewichtungsfaktoren verwendet werden.
48
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Die Verwendung der Wehrsteuerkopfquote als Hauptkriterium für die Verteilung
Die Wehrsteuerkopfquote, d. h. der Wehrsteuerertrag je Einwohner, war in den Jahren 1959-1963 die ausschlaggebende Komponente für die Bemessung der Finanzkraft der Kantone. Die Verteilung des Wehrsteuersechstels nach der Wehrsteuerkraft führte daher seinerzeit praktisch zum gleichen Ergebnis wie eine Verteilung nach Finanzkraft. Im Laufe der Zeit ist die Wehrsteuerkopfquote im Finanzkraftschlüssel immer schwächer gewichtet und seit 1974 überhaupt nicht mehr berücksichtigt worden, und zwar vor allem aus folgenden Gründen: - Neben der Steuerkraft wird seit Jahren auch die Steuerbelastung als wichtiges Kriterium der Finanzkraft und des Finanzausgleichs berücksichtigt (vgl.
Ziff. 171).
- Die Wehrsteuerkopfquote hat infolge der Heraufsetzung der Freigrenze und der Sozialabzüge sowie wegen der Verschärfung der Progression an Aussagekraft eingebüsst. Eine Fortsetzung dieser Entwicklung würde die Mängel der Wehrsteuerkopfquote weiter verstärken.
- Anstelle der Wehrsteuerkopfquote wird im heutigen Finanzkraftschlüssel das auf Grund der Kantons- und Gemeindesteuern ermittelte Kriterium der Steuerkraft verwendet, das die realen Verhältnisse besser ausdrückt.
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Darstellung des neuen Schlüssels für die Verteilung des Wehrsteuerfinanzausgleichs
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Die Grundsätze des neuen Verteilungsschlüssels
Ausgehend von den Mängeln des bisherigen Verteilungsschlüssels ergeben sich für die neue Lösung folgende Grundsätze: - Einführung einer gleitenden Skala anstelle der undifferenzierten Gewichtungsfaktoren für die drei Finanzstärkegruppen; - Verteilung der Mittel nach dem Index der Finanzkraft und der Bevölkerung, Verzicht auf die Berücksichtigung der Wehrsteuerkopfquote im Verteilungsschlüssel.
Diese beiden Grundsätze des Finanzausgleichs sind heute unbestritten.
Für die Abstufung der Bundesbeiträge nach der Finanzkraft ist das Prinzip der gleitenden Skala im Finanzausgleichsgesetz bereits seit 1974 verankert.
Die Wehrsteuerkopfquote wird heute nur noch in wenigen Bereichen verwendet.
Für die Bemessung der kommunalen Finanzkraft wird sie zwar auch in Zukunft eine gewisse Rolle spielen, weil dafür andere Kriterien fehlen. Für die Beurteilung der Finanzlage der Kantone dagegen wird nun in der Regel der Index der Finanzkraft benützt. Er wird gestützt auf die Artikel 2 und 4 des Finanzausgleichsgesetzes aufgrund folgender vier Kriterien ermittelt: - Wehrsteuersubstanz (reines Einkommen der natürlichen Personen und steuerbarer Ertrag der juristischen Personen je Einwohner) - Steuerkraft (Steuerertrag der Kantone und Gemeinden je Einwohner, korrigiert mit dem Steuerbelastungsindex) 49
- Steuerbelastungsindex (Belastung durch sämtliche Kantons- und Gemeindesteuern im umgekehrten Verhältnis) - Berggebiet (Mittel aus dem Anteil Nicht-Berggebiet und der Bevölkerungsdichte).
Der Schlüssel für die Berechnung der Finanzkraft der Kantone und deren Einteilung wird vom Bundesrat festgelegt und alle zwei Jahre überprüft. Dabei werden insbesondere die neuesten statistischen Unterlagen berücksichtigt. Die nächste Revision ist auf den 1. Januar 1980 vorzunehmen.
Die Kriterien und die Berechnungsmethode zur Ermittlung der Finanzkraft der Kantone sind im Laufe der Zeit ständig verbessert worden. Umfangreiche Überprüfungen haben gezeigt, dass die geltenden Indikatoren einer kritischen Prüfung durchaus standhalten. Trotzdem bleibt die möglichst objektive und zuverlässige Bemessung der Finanzkraft eine Aufgabe, an der auch künftig weitergearbeitet werden muss. Solange statistische Grundlagen fehlen (z. B. zuverlässige kantonale Volkseinkommenszahlen), können allerdings Verbesserungen, die an sich wünschbar wären, nicht realisiert werden.
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Die Einzelheiten des neuen Verteilungsschlüssels
Obwohl im Finanzausgleichsgesetz nur die Grundsätze des neuen Verteilungsschlüssels festgelegt werden sollen, dürfte die Regelung der Einzelheiten für die Beschlussfassung doch von Interesse sein.
Es liegt auf der Hand, dass aus finanzpolitischen Überlegungen nur eine Lösung in Fr,age kommt, deren Ergebnis von der bisherigen Verteilung nicht zu stark abweicht, damit für keinen Kanton unannehmbare Härten entstehen. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass die Finanzausgleichswirkungen nicht geschmälert, sondern wenn möglich verstärkt werden. Die Ausgestaltung des neuen Verteilungsschlüssels ist daher weitgehend ein Optimierungsproblem. Auf Grund der Berechnung von zahlreichen Varianten einigte sich die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren auf folgende Lösung : - Wie bisher soll ein Viertel des für den Finanzausgleich verfügbaren Wehrsteuerertrages nach der Bevölkerung verteilt werden. Damit wird erreicht, dass die - im Verhältnis zur Einwohnerzahl - sehr ungleichmässige Gesamtveiteüung der Wehrsteueranteile pro Kopf etwas ausgeglichen wird.
- Drei Viertel der verfügbaren Mittel werden nach einer gleitenden Skala auf diejenigen Kantone verteilt, deren Finanzkraftindex kleiner ist als 170. Zurzeit haben einzig die beiden finanzstärksten Kantone eine höhere Indexzahl. Damit sind also praktisch alle Kantone in die gleitende Skala einbezogen. Eine weitere Ausdehnung der gleitenden Skala nach oben hätte vor allem für die finanzschwächsten Kantone Einbussen zur Folge.
- Die gleitende Skala soll nicht linear, sondern progressiv verlaufen, indem die Differenzen des Finanzkraftindexes zu 170 quadriert werden. Gegenüber einer linearen Verteilung hat diese Lösung den Vorteil, dass dadurch die finanzschwachen Kantone stärker begünstigt werden. Nur so ist es möglich, die bisherigen Finanzausgleichswirkungen sicherzustellen. Eine progressive Skala wird überdies heute schon für die Verteilung des Verrechnungssteueranteils angewendet.
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Die Berechnung des vorgeschlagenen Verteilungsschlüssels ist auf Tabelle l im Anhang dargestellt.
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Die Ergebnisse der Neuordnung des Wehrsteuerfinanzausgleichs
Wie dargelegt, wurde bei der Ausarbeitung der Vorschläge eine Lösung angestrebt, - die keinem Kanton unzumutbare Einbussen bringt und - bei der diefinanzschwachenKantone als Gruppe ihren Besitzstand mindestens wahren, wenn möglich verbessern können.
Die nachfolgende Tabelle zeigt, dass dieses Ziel - wenigstens für die einzelnen Finanzkraftgruppen - erreicht worden ist.
Verteilung der gesamten Wehrsteueranteile D Kantone (Anzahl)
Geltende Regelung
Neue Regelung
Differenz
m Mio Fr
ili Mio Fr.
m Fr pro Kopf
in Mio Fr
Finanzstarke (5) Mittelstarke (15) - Index 81 120 (7) - Index 61-80 (8) Finanzschwache (6)
384 459 202
Total
m Fr pro Kopf 197
358
121
478
198 280
73
122 120 139
80
184 126 120 130 152
916
146
916
146
257
m%
-26
- 7
+ 19 - 4
+ 23 + 7
+ 4 - 2 + 9 + 10
±26
-
') Annahmen: Wehrsteuerertrag im Mittel 1976/77, Wehrsteuerstatistik 17. Periode, Finanzkraft 1978/79
Die Tabellen 2 und 3 im Anhang zeigen die Verteilung der Wehrsteueranteile nach geltender und vorgeschlagener Regelung für die einzelnen Kantone.
Während nach der neuen Regelung die gesamten Wehrsteueranteile - der finanzschwachen Kantone um 7 Millionen Franken oder 10 Prozent und - der schwächeren Kantone der mittelstarken Gruppe um 23 Millionen Franken oder 9 Prozent höher sind als bei der geltenden Ordnung, vermindern sich - die Anteile der finanzstarken Kantone um 26 Millionen Franken oder 7 Prozent und - diejenigen der stärkeren Kantone der Mittelgruppe um 4 Millionen Franken oder 2 Prozent.
Die finanzstarken Kantone sind mit 184 Franken je Einwohner indessen am Wehrsteuerertrag nach wie vor am stärksten beteiligt. Immerhin ist die Pro-Kopf-Verteilung nach dem Vorschlag etwas ausgeglichener als bisher.'Die Differenz zwischen den Bezügen der finanzstarken und finanzschwachen Kantone vermindert sich von 58 Franken auf 32 Franken je Einwohner.
51
Die Erhöhung der Finanzausgleichsquote von einem Sechstel auf einen Viertel bewirkt primär einen zusätzlichen Ausgleich zwischen den wehrsteuerstarken und den übrigen Kantonen. Von der Änderung des Verteilungsschlüssels profitieren insbesondere diejenigen Kantone, deren Finanzkraft relativ geringer ist als deren Wehrsteuerkopfquote (z. B. GL, GR, FR). Die durch die Quotenerhöhung entstehende Belastung wird somit durch den neuen Schlüssel teilweise gemildert. Obwohl der Finanzausgleich gesamthaft verstärkt wird, ziehen die finanzschwächsten Kantone (VS, JU, AI, OW) aus der Neuregelung keinen oder keinen wesentlichen Nutzen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die im geltenden Verteilungsschlüssel verwendete Wehrsteuerkopfquote zu Verzerrungen führte, die bisher namentlich die finanzschwächsten Kantone begünstigte.
Die nachfolgende Grafik zeigt die vorgeschlagene Verteilung des Wehrsteuerviertels im Vergleich zur geltenden Verteilung des Wehrsteuersechstels in Franken je Einwohner. Nach bisheriger Regelung partizipierten Kantone mit gleicher oder ähnlicher Finanzkraft infolge der Berücksichtigung der Wehrsteuerkopfquote teilweise sehr unterschiedlich am Finanzausgleich mit der Wehrsteuer. Im Unterschied dazu steigen bei der neuen Lösung die Pro-Kopf-Bezüge der Kantone mit abnehmender Finanzkraft regelmässig an und zwar progressiv.
Mit der vorgeschlagenen Neuregelung werden die Ausgleichswirkungen verstärkt.
Während nach geltender Regelung auf Grund der Jahre 1976/77 die wehrsteuerstarken Kantone zu Gunsten der schwächeren Kantone insgesamt eine Ausgleichsleistung von 71 Millionen Franken erbrachten, steigt dieser Betrag bei der neuen Lösung auf 93 Millionen Franken. Die nachfolgende Übersicht zeigt die Ausgleichswirkungen für die einzelnen Finanzkraftgruppen.
Ausgleichswirkungen der Wehrsteuerverteilung1) (in Mio. Fr.)
Kantone (Anzahl)
Geltende Regelung (Wehrsteuersechstel) Anteile Von den Kantonen der Kantone geschuldete Beträge (5% des Ertra-
Vorgeschla gene Regelung (Wehrsteuerviertel) Differenz (+ z.G, -Z.L.)
ges)
Finanzstarke (5) Mittelstarke (15) - Index 81-120 (7).
- Index 61-80 (8) Finanzschwache (6) Total.
]
8,4
11,8" 109,9 40,7 69,2 30,9
-626 + 40,1 + 85 + 31 6 + 22,5
152,6
152,6
74,4
69,8 32,2 37,6
Von den Kantonen geschuldete Beträge (7,5% des Ertrages)
111 6 1047 48 3
Anteile der Kantone
Differenz (+ z.G.
-z. L.)
12,6
53 3 111 2 41,4
-88 6 + 598 + 50 + 54 8 + 28,8
±71,12) 228,9
228,9
±93,22)
564
230
1645
> Annahmen: Wehrsteuerertrag im Mittel 1976/77, Wehrsteuerstatistik 17. Periode, Finanzkraft 1978/79 2> Inkl. Ausgleichswirkungen innerhalb der finanzmittelstarken Kantone.
52
Ul
u>
Die Ausgleichswirkungen zeigen sich auch, wenn die Wehrsteueranteile der Kantone dem Wehrsteuerertrag gegenübergestellt werden. Nach geltender Regelung schwankt diese Verhältniszahl zwischen gut 25 und nahezu 64 Prozent. Bei der vorgeschlagenen Regelung liegen diese Werte zwischen 23 und 63 Prozent. Das heisst, dass der Kanton Zug 23 Prozent seiner Wehrsteuereingänge für sich behalten kann, während der Kanton Appenzell I. Rh. über 63 Prozent erhält. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Wehrsteueranteile im Verhältnis zum Wehrsteuerertrag nach Finanzkraftgruppen: Wehrsteueranteile im Verhältnis zum Wehrsteuerertrag1) Vorgeschlagene Regelung
Geltende Regelung
Kantone (Anzahl)
Wehrsteueranteil total m Mio Fr
Wehrsteuer ertrag brutto m Mio Fr
Finanzstarke (5) Mittelstarke (15) - Index 81-120 (7) Index 61-80 (8) Finanzschwache (6)
384 459 202
73
1488 1395 643 752 169
26 33 31 34 43
Total
916
3052
30
257
Wehrsteueranteil m % des Ertrages
Wehrsteueranteil total m Mio Fr
Wehrsteuerertrag brutto in Mio Fr
Wehrsteueranteil m % des Ertrages
358
1488
478
1395
198 280 80
643 752 169
24 34 31 37 47
916
3052
30
D Annahmen: Wehrsteuerertrag im Mittel 1976/77, Wehrsteuerstatistik 17 Periode, Finanzkraft 1978/79
Eine Darstellung der Ausgleichswirkungen nach Kantonen findet sich im Anhang (Tab. 4 und 5).
19
Vernehmlassungsverfahren
Wie in Ziffer 14 dargelegt, stützt sich diese Vorlage auf eine Eingabe der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren vom 24. Juli 1979. Da die Revision ausschliesslich den Finanzausgleich unter den Kantonen betrifft, wurde kein weiteres Vernehmlassungsverfahren durchgeführt.
2
Besonderer Teil: Kommentar zum Gesetzesentwurf
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Festsetzung der für den Finanzausgleich verfügbaren Quote an der Wehrsteuer
In Artikel 8 ist die für den Finanzausgleich verfügbare Quote festgelegt. Diese betrug bisher ein Sechstel des Wehrsteueranteils oder 5 Prozent der Wehrsteuereingänge. Neu soll sie nun auf einen Viertel des Wehrsteueranteils oder 7,5 Prozent des Wehrsteuerertrages erhöht werden. Im Unterschied zu bisher soll die Finanzausgleichsquote nicht mehr im Verhältnis zum Gesamtertrag (7,5%), sondern 54
zum gesamten Wehrsteueranteil (ein Viertel) festgelegt werden. Dies hat den Vorteil, dass sich Änderungen der gesamten Beteiligung der Kantone an der Wehrsteuer automatisch auch auf die für den Finanzausgleich verfügbare Quote auswirken, sofern nichts anderes bestimmt wird. Überdies entspricht diese Regelung auch der in Artikel 41ter BV gewählten Lösung. Darin wird bestimmt, dass den Kantonen vom Ertrag der Wehrsteuer drei Zehntel zufallen und davon wenigstens ein Sechstel für den Finanzausgleich zu verwenden sei.
Nach dem geltenden Gesetzestext haben die Kantone die für den Finanzausgleich bestimmten Mittel dem Bund abzuliefern. Da diese Formulierung mit der heutigen Praxis nicht in Einklang steht, soll darauf verzichtet werden.
22
Der Verteilungsschlüssel
Artikel 9 Absatz l ordnet die Verteilung der für den Finanzausgleich verfügbaren Mittel unter die Kantone. Wie bisher geht ein Viertel an alle Kantone nach deren Bevölkerungszahl. Für die Zuteilung der übrigen drei Viertel werden im Gesetz die Grundsätze festgelegt. Danach sind die Mittel an Hand der Finanzkraft nach einer gleitenden Skala zu verteilen. Anstelle der Wehrsteuerkopfquote und den drei Finanzkraftgruppen ist neu somit nur noch die Finanzkraft massgebend.
Diese wird nach den Artikeln 2 und 4 des Gesetzes vom Bundesrat ermittelt und alle zwei Jahre neu überprüft. Im Unterschied zur geltenden Lösung wird der Verteilungsschlüssel im Gesetz etwas weniger detailliert festgelegt. Die Ausgestaltung der gleitenden Skala ist zweckmässigerweise auf Verordnungsstufe zu regeln, damit sie veränderten Verhältnissen und Bedürfnissen ohne Gesetzesrevision angepasst werden kann.
23
Mitspracherecht der Kantone
Nach geltendem iRecht regelt der Bundesrat die Einzelheiten des Wehrsteuerfinanzausgleichs nach Anhören der Kantone (Art. 9 Abs. 3). Die Finanzdirektoren haben nun den Wunsch geäussert, dass der Bundesrat künftig die Einzelheiten «in Verbindung mit den Kantonen» ordnen solle. Damit sollte den Kantonen ein etwas verstärktes Mitspracherecht, nicht aber ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt werden.
Da die vorgeschlagene Formulierung jedoch zu unerwünschten Auslegungen führen könnte, sollte an der bisherigen Regelung festgehalten werden. Die geltende Praxis, wonach anstehende Fragen stets in enger Zusammenarbeit mit der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren gelöst werden, wird dadurch nicht berührt.
24
Inkrafttreten
Die Gesetzesrevision soll erstmals Anwendung finden auf die im Jahre 1980 vereinnahmten Wehrsteuererträge. Die für den Finanzausgleich bestimmten Kantonsanteile an diesen Erträgen werden - entsprechend dem bisherigen Vorgehen 55
zu Beginn des Jahres 1981 unter die Kantone verteilt. Das Inkrafttreten ist für den 1. Januar 1981 vorgesehen. Dies ist der letzte Termin, um den neuen Schlüssel bzw. die Übergangslösung für die Wehrsteuereingänge 1980 anwenden zu können.
25
Übergangslösung
Zur Vermeidung von Härten und mit Rücksicht auf die kantonalen Voranschläge und Finanzplanungen soll für die Dauer von drei Jahren eine Übergangslösung vorgesehen werden. Danach bemisst sich der Finanzausgleich mit den Kantonsanteilen an der Wehrsteuer nach dem arithmetischen Mittel aus bisher geltender und neuer Ordnung.
3
Finanzielle und personelle Auswirkungen
31
Finanzielle Auswirkungen
Die Vorlage hat für den Bund keine finanziellen Auswirkungen, da der Kantonsanteil an der Wehrsteuer gesamthaft unverändert bleibt. Die finanziellen Auswirkungen für die Kantone sind unter Ziffer 18 ausführlich dargestellt.
32
Personelle Auswirkungen
Diese Revision hat weder für den Bund noch für die Kantone personelle Auswirkungen.
33
Richtlinien der Regierungspolitik
Die vorgeschlagene Gesetzesänderung war in den Richtlinien der Regierungspolitik in der Legislaturperiode 1975-1979 nicht ausdrücklich vorgesehen. Sie steht jedoch in einem weiteren Zusammenhang mit den darin enthaltenen finanzpolitischen Massnahmen (vgl. Ziff. 221 und Schwerpunkte Ziff. 24 der Richtlinien; BB1 7976 I 442 ff. insb. S. 491, 523).
4
Verfassungsmässigkeit
Die zur Revision beantragten Gesetzesbestimmungen über den Finanzausgleich mit den Kantonsanteilen an der Wehrsteuer stützen sich auf die Artikel 41ter und 42ter der Bundesverfassung.
56
Anhang Finanzausgleich mit den Kantonsanteilen an der Wehrsteuer Verzeichnis der Tabellen Tabelle
1
Vorgeschlagene Regelung; Verteilungsmodell
2
Wehrsteueranteile nach geltender und vorgeschlagener Regelung in 1000 Franken
3
Vergleich der geltenden mit der vorgeschlagenen Regelung
4
Darstellung der Ausgleichswirkungen
5
Die Wehrsteueranteile im Verhältnis zum Wehrsteuerertrag
57
%S
Tabelle l
Vorgeschlagene Regelung; Verteilungsmodell
Kantone nach Finanzkraft
Bevölkerungszahl = Masszahl 1
1 ZG BS GE ZH BL
V e r t e i l u n g
Verteilung nach Bevölkerung
2 67 996 234 945 331 599 1 107 788 204 889
nach
F i n a n z k r a f t Gesamtverteilung
Index der Finanzkraft
Einfache Differenz der Finanzkraft zu 170
Quadratische Differenz der Finanzkraft zu 170
4 _
5 _
-
225 676 2 116
3 177 171 155 144 124
26 46
15
Spalte 2
Spalte 6 proportional reduziert auf 3 mal Spalte 2
X
Spalte 5
6 _
7 _ 33 717 338 423 195 925
67 996 234 945 365 316 1 446 211 400 814
658 695 52 002 266 669 205 477 118 785 569 209 315 112 022 294 057 313 033 248 450 039 807 570 875 295 526 735 263 214
1 091 979 77 636 1 778 520 278 331 156 940 752 044 1 699 587 1 267 752 4 973 348 1 257 381 542 111 969 656 1 044 468 1 816 376 312 237
184 651 712 516 456 400
1 252 901 264 386 1 626 509 545 794 112 948 217 089
1 433 210 298 477 1 833 072 613 055 126 072 241 598
41 621 502 345
IS 809 349
25079 132
433 25 511 72 38 182 384 245 916 224 92 162 169 289 49
2S4 634 851 854 155 835 475 458 035 133 072 086 173 641 023
112 103 96 91 87 87 83 74 71 69 66 65 63 62 61
58 67 74 79 83 83 87 96 99 101 104 105 107 108 109
3 4 5 6 6 6 7 9 9 10 10 11 11 11 11
364 489 476 241 889 889 569 216 801 201 816 025 449 664 881
1 457 567 376 115 071 026 2 802 896 076 454 681 814 262 849 795 1 259 550 315 2 910 091 275 2 262 140 928 8 978 059 035 2 286 380 733 995 850 752 1 786 998 150 1 936 861 677 3 378 372 624 582 442 263
FR UR VS Jü
180 34 206 67 13 24
309 091 563 261 124 509
46 39 38 36 32 30
124 131 132 134 138 140
15 17 17 17 19 19
376 161 424 956 044 600
2 772 585 3 599 1 207 249 480
6 269 783
100
OW CH
-
-
8
74 609 775 748 864 688 433 545 124
AG NW VD SH GL TG SS TI BE SO SZ GR ME LU AR
AI
Masszahl 1 und Masszahl 2
431 035 153 738 933 376
1
1 1 4 1
1
Tabelle 2
Wehrsteueranteile nach geltender und vorgeschlagener Regelung in 1000 Franken Geltende Regelung
Kantone nach Fina.nzkira.ft
Nach Aufkommen Wehrsteuersechstel verteilter Wehr(5%) steueranteil (25%) (Verteilung gemäss 17. Periode und Finanzkraft 78/79) ZG BS
GE ZH BL AG NW VD SH GL TG SG TI BE SO SZ GR NE LU AR
29 54 72 189 26
106 075 690 947 180
43 3 56 6 6 13 31 26 76 19 6 17 13 24 3
772 088 597 435 307 173 561 126 224 734 556 892 483 261 632
OW
280 500 216 625 705 1 855
CH
763 000
FR UR
VS JU AI
19 3 13 3
Vorgeschlagene Regelung Wehr steueran teil Nach Aufkommen Total verteilter Wehrsteueranteil (22,5%)
Wehrsteuerviertel Wehr Steueranteil (7,5%) Total Verteilung gemäss Finanzkraft 78/79 )
414 430 018 741 247
29 55 74 196 27
520 505 708 688 427
26 48 65 170 23
195 668 421 952 562
2 3 13 3
621 144 334 200 658
26 50 68 184 27
816 812 755 152 220
8 143 220 8 078 1 865 232 7 802 14 338 3 547 32 580 7 993 4 539 1 986 5 819 10 304 2 383
51 3 64 8 6 20 45 29 108 27 11 19 19 34 6
915 308 675 280 539 975 899 673 804 727 095 878 302 565 015
39 2 50 5 5 11 28 23 68 17 S 16 12 21 3
395 779 937 774 676 856 405 513 602 761 900 103 135 835 269
9 967 709 16 233 2 540 1 437 6 864 15 512 11 571 45 392 11 476 4 948 8 850 9 533 16 578 2 850
49 3 67 8 7 18 43 35 113 29 10 24 21 38 6
362 488 170 314 108 720 917 084 994 237 848 953 668 413 119
25 5 28 9 1 3
136 200 283 036 801 646
17 3 11 3
081 724 731 596 151 205
30 5 28 8 1 3
433 874 625 859 785 874
1 2 6 1
5 1 15 5 1 1
856 700 067 411 096 791
152 600
915 600
352 150 894 263 634 1 669
686 700
13 2 16 5 1 2
228 900
915 600
§
Vergleich der geltenden mit der vorgeschlagenen Regelung Kantone nach
Wehrsteueranteil total nach geltender Regelung
Tabelle 3 Wehrsteueranteil total nach vorgeschlagener Regelung
Differenz
pj T-iaT, vif Y-9-P+-
in 1 000 Pr. in Fr. pro Kopf
Anteil in %o
in 1 000 Fr.
in Fr. pro Kopf
Anteil in %o
in 1 000 Fr.
in Fr. pro Kopf
in%
-
BL
29 55 74 196 27
520 505 708 688 427
434,1 236,2 225,3 177,6 133,9
32,2 60,6 81,6 214,8 30,0
26 50 68 184 27
816 812 755 152 220
394,4 216,3 207,3 166,2 132,9
29,3 55,5 75,1 201,1 29,7
- 2 704 - 4 693 - 5 953 - 12 536 207
-
AG NW VD SH GL TG SG TI BE SO SZ GR NE LU AR
51 915 3 308 64 675 8 280 6 539 20 975 ·45 899 29 673 108 804 27 727 11 095 19 878 19 302 34 565 6 015
119,8 129,0 126,4 113,7 171,4 114,7 119,4 120,9 118,8 123,7 120,5 122,6 114,1 119,3 122,7
56,7 3,6 70,6 9,0 7,1 22,9 50,1 32,4 118,8 30,3 12,1 21,7 21,1 37,8 6,6
49 362 3 488 67 170 8 314 7 108 18 720 43 917 35 084 113 994 29 237 10 848 24 953 21 668 38 413 6 119
113,9 136,1 131,2 114,1 186,3 102,4 114,2 142,9 124,4 130,4 117,8 153,9 128,1 132,6 124,8
53,9 3,8 73,4 9,1 7,7 20,4 48,0 38,3 124,5 31,9 11,8 27,3 23,7 42,0 6,7
+ + + + + + +
2 553 180 2 495 34 569 2 255 1 982 5 411 5 190 1 510 247 5 075 2 366 3 848 104
- 5,9 + 7,1 + 4,8 + 0,4 + 14,9 - 12,3 - 5,2 + 22,0 + 5,6 + 6,7 - 2,7 + 31,3 + 14,0 + 13,3 + 2,1
- 4,9 + 5,4 + 3,9 + 0,4 + 8,7 - 10,8 - 4,3 + 18,2 + 4,8 + 5,4 - 2,2 + 25,5 + 12,3 + 11,1 + 1,7
PR UR
ow
25 136 5 200 28 283 9 036 1 801 3 646
139,4 152,5 136,9 134,3 137,2 148,8
27,5 5,7 30,9 9,9 2,0 4,0
30 433 5 874 28 625 8 859 1 785 3 874
168,8 172,3 138,6 131,7 136,0 158,1
33,2 6,4 31,3 9,7 2,0 4,2
5 297 674 342 177 16 228
+ + + +
+ + + +
CH
915 600
146,0
1000,0
915 600
146,0
1000,0
ZG BS GE ZH
VS JU AI
+ + + + + + +
+
-
39,7 19,9 18,0 11,4 1,0
29,4 19,8 1,7 2,6 1,2 9,3
-
9,2 8,5 8,0 6,4 0,8
21,1 13,0 1,2 2,0 0,9 6,3
-
Darstellung der Ausgleichswirkungen in 1000 Franken Geltende Regelung Kantone [Wehrsteuersechstel) nach FinanzTM Von den Kantonen Verteilung kraft geschuldete unter die Differenz ieträge Kantone (5% des Ertrages
ZG ES GE ZH BL
S 821 10 815 14 538 37 990 5 236
414 1 430 2 018 6 741 1 247
AG NW VD SH GL TG SG
8 754 618 11 320 1 283 1 261 2 635 6 312 5 225 15 245 3 947 1 311 3 578 2 697 4 852 726
8 143 220 8 078 1 865 232 7 802 14 338 3 547 32 580 7 993 4 539 1 986 5 819 10 304 2 383
TI
BE SO
sz
GR NE LU AR FR
im vs
3 856 700 2 643
JU
725
AI
ow
141 371
CH
152 600
5 1 15 5 1 1
-
5 407 9 385 12 520 31 249 3 989
+ + + + + +
611 398 3 242 582 1 029 5 167 8 026 1 678 17 335 4 046 3 228
+
1 592 3 122
+ 5 452 + 1 657
Tabelle 4 Vorgeschlagene Regelung (Wehrsteuerviertel)
Von den Kantonen geschuldete Beträge (7,5». des Ertrages)
· 8 16 21 56 7
731 223 807 984 854
13 132 926 16 979 1 925 1 892 3 952 9 468 7 838 22 867 5 920 1 967 5 368 4 045 7 278 1 090
856 700 067 411 096 791
+ 2 000 + 1 000 955 1 420
211 556
152 600
Ï 71 100
228 900
+ 12 424
5 784 1 050 3 965
+ 4 686
1 088
+ +
Verteilung unter die Kantone
2 3 13 3
621 144 334 200 658
9 967 709 16 233 2 540 1 432 6 864 15 512 11 571 45 392 11 476 4 948 8 850 9 533
16 578 2 850 13 2 16 5 1 2
081 724 731 596 151 205
228 900
Differenz
-
8 110 14 079 18 473 43 784 4 196
- 3 165 217 746 + 615 460 + 2 912 + 6 044 + 3 733 + 22 525 + 5 556 + 2 981 + 3 482 + 5 488 + 9 300 + 1 760 + + + + + +
7 297 1 674 12 766 4 508 940 1 649
- 93 230
61
Die Wehrsteueranteile im Verhältnis zum Wehrsteuerertrag Kantone nach Finanzkraft
Wehrsteuerertrag in 1000 Fr.
Wehrs teueranteil in ° des Ertrages
Wehrsteueranteil t o t a l in 1000 Fr.
Wehrsteuerertrag in 1000 Fr.
Wehrsteueranteil in 1 des Ertrages
ZG ES GE ZH EL
29 55 74 196 27
520 505 708 688 427
116 216 290 759 104
424 300 760 788 720
25,4 25,7 25,7 25,9 26,2
26 50 68 184 27
816 812 755 152 220
116 216 290 759 104
424 300 760 788 720
23,0 23,5 23,6 24,2 26,0
AG NW VD SH GL TG SG TI BE SO
51 3 64 8 6 20 45 29 108 27 11 19 19 34 6
915 308 675 280 539 975 899 673 804 727 095 878 302 565 015
175 12 226 25 25 52 126 104 304 78 26 71 53 97 14
088 352 388 660 228 692 244 504 896 936 224 568 932 044 528
29,7 26,8 28,6 32,3 25,9 39,8 36,4 28,4 35,7 35,1 42,3 27,8 35,8 35,6 41,4
49 3 67 8 7 18 43 35 113 29 10 24 21 38 6
362 488 170 314 108 720 917 084 994 237 848 953 668 413 119
175 12 226 25 25 52 126 104 304 78 26 71 53 97 14
088 352 388 660 228 692 244 504 896 936 224 568 932 044 528
28.2 28,2 29,7 32,4 28,2 35,5 34,8 33,6 37,4 37,0 41,4 34,9 40,2 39,6 42,1
FR UR VS JU AI OW
25 136 5 200 28 283 9 036 1 801 3 646
77 14 52 14 2 7
120 000 864 500 820 420
32,6 37,1 S3,5 62,3 63,9 49,1
30 433 5 874 28 625 8 859 1 785 3 874
77 14 52 14 2 7
120 000 864 500 820 420
39,5 42,0 54,1 61,1 63,3 52,2
CH
915 600
3 052 000
30,0
915 600
3 052 000
30,0
sz
GR NE LU AR
62
Vorgeschlagene Regelung
Geltende Regelung Wehrsteueranteil total in 1000 Fr.
Tabelle 5
Bundesgesetz über den Finanzausgleich unter den Kantonen
Entwurf
Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. November 19791), beschliesst: I
Das Bundesgesetz vom 19. Juni 19592) über den Finanzausgleich unter den Kantonen wird wie folgt geändert:
Mittel
Verteilung
Art. 8 Von den Kantonsanteilen an der Wehrsteuer ist ein Viertel für den Finanzausgleich unter den Kantonen zu verwenden.
Art. 9 i Die für den Finanzausgleich bestimmten Anteile an den jährlichen Wehrsteuereingàngen werden wie folgt unter die Kantone verteilt: a. ein Viertel auf alle Kantone nach Bevòlkerungszahl; b. drei Viertel nach einer gleitenden Skala auf Grund der Finanzkraft der Kantone 2 Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten nach Anhören der Kantone.
II 1
Dieses Gesetz findet erstmals Anwendung auf die zu Beginn des Jahres 1981 zu verteilenden Anteile an den Wehrsteuereingängen des Jahres 1980.
2 Als Übergangslösung für die ersten drei Jahre nach Inkrafttreten wird der Finanzausgleich mit den Kantonsanteilen an der Wehrsteuer aufgrund des arithmetischen Mittels aus der bisherigen und der neuen Ordnung ermittelt.
D BEI 19801 41 2) SR 613.1
63
Finanzausgleich unter den Kantonen III 1 2
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Es tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
6875
64
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Botschaft betreffend Änderung des Bundesgesetzes über den Finanzausgleich unter den Kantonen vom 21.November 1979
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1980
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
02
Cahier Numero Geschäftsnummer
79.079
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
15.01.1980
Date Data Seite
41-64
Page Pagina Ref. No
10 047 901
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