Bundesbeschluss über drei Instrumente der Internationalen Arbeitsorganisation

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 166 Absatz 2 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. September 1999 1, beschliesst:

Art. 1 1

Die nachstehenden, an der 61., der 85. und der 87. Tagung der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen Instrumente werden genehmigt:

2

a.

Übereinkommen (Nr. 144) über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen, 1976;

b.

Urkunde zur Abänderung der Verfassung der IAO zur Ermächtigung der Internationalen Arbeitskonferenz, gegenstandslos gewordene Übereinkommen aufzuheben, 1997;

c.

Übereinkommen (Nr. 182) über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999.

Der Bundesrat wird ermächtigt, diese Instrumente zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Bundesbeschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

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1

BBl 2000 330

1999-5244

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