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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Nationalbahngarantieschuld der vier Städte Winterthur, Baden, Lenzburg und Zofingen und den Kantonen Zürich und Aargau behufs Erledigung dieses Schuldverhältnisses zu gewährende Bundesdarleihen.

(Vom 23. November 1883.)

Tit.

Unterm 20. Dezember 1882 hat der Nationalrath auf eine von Herrn Nationalrath Brunner und 5 Mitunterzeichnern eingereichte Motion, des Inhalts: ,,Der Bundesrath wird eingeladen, beförderlich darüber Bericht zu erstatten, welche Schritte er bis anhin betreffend die vier Städte Zofingen, Lenzburg, Baden und Winterthur zur Bereinigung der Nationalbahngarantieschuld gethan habe, und welche weiteren Schritte er allfällig im Interesse des Bundes und seines öffentlichen Kredites diesfalls zu thun gedenke," beschlossen: ,,Mit Rücksicht darauf, daß der Bundesrath sich bereits mit dem Gegenstände beschäftigt, und in Gewärtigung des daherigen Berichtes geht der Nationalrath über die Motion für einmal zur Tagesordnung über."

Heute sind wir im Falle, Ihnen den in jenem Beschlüsse in Aussicht genommenen Bericht zu erstatten und daran diejenigen Anträge

525 zu knüpfen, welche wir im Interesse einer allseitig befriedigenden Lösung der Angelegenheit für geboten erachten.

Da wir unserer Botschaft den Bericht einer von uns unterm 1. März 1883 für Untersuchung dei- Finanzlage der vier Garantiestädte des Nationalbahnanleihens (Winterthur, Baden, Lenzburg und Zofingen) ernannten Expertenkommission, bestehend in den Herren Ständeräthen Scheurer und Bory und Hrn. Nationalrath Zemp, beilegen, werden wir uns bezüglichder: Details der ökonomischen Verhältnisse der betreifenden Gemeinden weiterer Auseinandersetzungen enthalten, indem wir lediglich auf den Expertenbericht selbst verweisen, dabei aber allerdings bemerken, daß wir im Falle sind, einzelne Zahlen richtig zu stellen und unsererseits die Rechnung auf1.. Mai 1884 abzuschließen, während die Experten solches auf 1. Mai 1883 gethan haben.

Das ursprüngliche Anleihen der Nationalbahn mit der Garantie der vier Städte betrug bekanntlich 9 Millionen Franken, wovon indessen ein Betrag von Fr. 32,500 nicht ausgegeben wurde, bei solidarischer Haftbarkeit und vertragsmäßig festgestellter Einstandspflicht von 7/i8 für Wiuterthur, 5/8 für Zofingen und je 3/18 für Baden und Lenzburg. Nach Ausbruch des Konkurses der Nationalbahn hat die Gemeinde Winterthur ihren Antheil durch Ablieferung von eigenen Obligationen im Beträge von Fr. 3,487,500 an das eidg. Eisenbahndepartement, behufs Annullation derselben, vollständig bezahlt. Aus dem Konkurserlös der Nationalbahn wurden 8,2 % mit Fr. 449,360 gedeckt, so daß das restirende Obligationenkapital sich auf die Summe von Fr. 5,030,640 beziffert. Dazu kommen aber Fr. 525,000, welche Winterthur, nach Abzug einer den Garantiegemeinden aus einem Abkommen mit der Nordostbahn, als Ersteigern! der Nationalbahn, zugeflossenen Summe, für die auf 1. Mai 1878, 1879, 1880 und 1881 verfallenen Coupons entrichtet hat, und endlieh drei ausstehende, auf l. Mai 1882,1883 und 1884 verfallene Coupons im Beirage von Fr. 754,596, so daß die Gesammtschuld in Kapital und Zinsen auf 1. Mai 1884 beträgt: Fr. 6,310,236.

Diese Summe wäre vertragsmäßig einzig von den drei aargauischen Einwohnergemeinden Baden, Lenzburg und Zofingen zu bezahlen 5 die Obligationsinhaber haben indessen, gestützt auf die solidarische Haftpflicht aller vier Gemeinden, für die jeweils verfalleneu Coupons vorerst nur
Winterthur belangt, welches dann hinwiederum Regreß auf die drei aargauischen G emeinden nahm.

Nachdem die in Folge dieser Verhältnisse gepflogenen gütlichen Verhandlungen, sowie die angehobenen Prozesse zwischen Bundesblatt. 35. Jahrg. Bd. IV.

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526 Winterthur und den drei aargauischen Gemeinden nur dahin geführt hatten, daß die letzteren Ende 1881 zwar vom Prozesse abstanden, der aargauischen .Regierung aber gleichzeitig die Erklärung abgaben, daß sie die Mittel nicht besitzen, Winterthur oder gar die Obligationäre für Kapitalsumme und Zinsen zu befriedigen, führte der zürcherische Regierungsrath die Unterhandlungen mit der Regierung von Aargau und den betheiligten vier Gemeinden auf dem Fuße verschiedener Konversionsprojekte weiter. Es traten aber so große Meinungsverschiedenheiten, insbesondere über das Maß der beidseitigen Botheiligung, zu Tage, daß der Regierungsrath von Zürich sich veranlaßt fand, den Bundesrath um seine Vermittlung anzugehen.

Der Bundesrath glaubte mit Rücksicht auf die schweren und weitgehenden Konsequenzen, welche ein allfälliger Konkurs der vier Gemeinden herbeiführen müßte, dein Gesuche entsprechen zu sollen, und beauftragte den Vorstand des Eisenbahndepartements mit der Leitung der ferneren Unterhandlungen, selbstverständlich ohne damit für den Bund irgend welche Verpflichtungen anzuerkennen.

Als Resultat dieser Verhandlungen kam im Juni 1882 ein Vertrag zwischen den vier Gemeinden und ein darauf gestütztes Akkommodementsprojekt zu Stande, welchen Akten wir als wesentlich für unsere Berichterstattung entnehmen, daß sich Winterthur au in Nachlaß des Guthabens aus seiner Couponszahlung von damals .Fr. 510.000 und zu einer weitem Baarleistung von Fr. 230,000 verpflichtete, die Ortsbürgergemeinden Baden. Lenzburg und Zofingen Fr. 2,590,000 zur Verfügung stellten, der Kanton Aargau eine Leistung von jährlich Fr. '25,000 auf die Dauer von 63 Jahren übernehmen und der Kanton Zürich der Gemeinde Winterthur ein 3°/oiges Anleihen von Fr. 1,000,000 auf die Dauer von 33 Jahren machen sollte, dieses Alles für den Pal], daß die Obligationsgläubiger sich verpflichten würden, entweder in die Konversion des 5%igen Anleihens in eine neue 3%ige, vom Kanton Aargan zu garantirende und auf 1. Mai 1944 rückzahlbare Schuldnern gleichem Nennwerth einzuwilligen, oder die sofortige Rückzahlung des Kapitals zu zwei Drittheilen des effektiven Werthes, nebst 3 % Zins seit t. Mai 1882, zu acceptiren.

Allein dieses Projekt scheiterte an der Weigerung eines Theils der Obligationsgläubiger.

Da in Folge dessen die Bedrohung mit dem Konkurse für Winterthur sowohl als die aargauischen Garantiegemeinden neue und verstärkte Gestalt annahm und nachdem der Gegenstand durch

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die Motion Brunner auch im Nationalrathe zur Sprache gebracht und in motivirter Tagesordnung gegenüber dem Bundesrathe dio Erwartung ausgesprochen worden war, daß er der Angelegenheit seine weitere Aufmerksamkeit schenken werde, versuchte der Bundesrath, resp. dessen Delegirter, in zwei Konferenzen zwischen Abordnungen der Regierungen von Aargau und Zürich, vom 29. Dezember 1882 und 6. Januar 1883, neue Grundlagen zur Vermittlung und damit zur Vermeidung der Katastrophe ausfindig zu machen, wobei man von der Voraussetzung ausging, daß die Obligationsgläubiger voll befriedigt werden müßten und der Bund ein hiefür notwendiges Darleihen zu reduzirtem Zinsfuße machen würde.

Als indessen auch diese Verhandlungen zu keinem Resultate führten, da die aargauischen Abgeordneten erklärten, daß die dortigen Gemeinden keine stärkeren Leistungen übernehmen könnten, sah sich der Regierungsrath des Kantons Zürich veranlaßt, mit Zuschrift vont 20. Januar 1883 an den Bundesrath, unter Berufung auf Art. 14 der Bundesverfassung, ein förmliches Interventionsbegehren K u stellen.

Der Bundesrath faßte am 16. Februar 1883 den Beschluß, ,,ohne in diesem Augenblicke die Frage zu erledigen, ob und in welchem Maße ihm die Befugniß zukomme, über den Konflikt selbst einen Entscheid zu fäl en," durch eine unparteiische Untersuchung feststellen zu lassen, welche finanziellen Kräfte in den vier Garantiestädten vorhanden und zur Erfüllung ihrer Schuldverbindlichkeiten verwendbar seien, in der Meinung, daß,,durch diese Untersuchung die Kompetenzfrage weder nach der einen, noch nach der andern Seite präjudizirt werden solle. Nachdem beide Kantonsregierungen mit diesem Vorschlage sich einverstanden erklärt hatten, wählte der Bundesrath dia oben bezeichnete Expertenkommission, deren Bericht Ihnen heute vorliegt.

Dieser Expertenbericht gewährt uns einen möglichst klaren Einblick in die ökonomischen Verhältnisse sowohl der vier schuldnerischen Einwohnergemeinden als der drei Ortsbürgergemeinden Baden, Lenzburg und Zofingen, zugleich aber auch die traurige Gewißheit, daß der Ruin der betreffenden vier Gemeinwesen nicht vermieden werden kann, wenn nicht neben den aargauischen Ortsbürgergemeinden und den Kantonen Zürich und Aargau auch der B u n d helfend eintritt.

Es unterliegt keinem Zweifel, daß zur Bezahlung der noch ausstehenden
National bahnschuld nebst Zinsen in erster Linie rechtlich nur die Einwohnergemeinden Baden, Lenzburg und Zofingen verpflichtet sind; allein ebenso sicher ist, daß dieselben dieser Verpflichtung nicht

528 in vollem Maße genügen können, selbst wenn sie ihre übrigen Gemeindeausgaben auf das Allernothwendigste beschranken und ihre Steuern bis zu dem Betrage erhöhen , der möglich ist, ohne allgemeine Steuerflucht und den Zusammenbruch des ganzen Gemeinwesens herbeizuführen.

Die Gemeinde Winterthur hat allerdings ihre verhaltnißmäßige Schuldverbindlichkeit erfüllt, wäre sogar noch berechtigt, an die aargauischen Gemeinden für gethane Mehrleistung eine Forderung zu stellen, sie bleibt jedoch für die Gesammtsumme haftbar infolge der eingegangenen Solidargarantie. Allein auch mit dem Einstehen von Winterthur ist es den Gemeinden nicht möglich, ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen, da Winterthur ebenfalls beinahe an der äußersten Grenze seiner Leistungsfähigkeit angelangt ist.

Wenn demnach bei sämmtlichen vier Einwohnergemeinden die Unmöglichkeit der Erfüllung ihrer vollen Zahlungsverbindlichkeit nachgewiesen ist, so steht dagegen fest, daß jode derselben noch mehr leisten kann, als sie in dem Akkommodementsprojekte anerboten hat. Wie weit diese Mehrleistung gehen soll und kann, werden wir später auseinandersetzen.

Wir beschäftigen uns vorerst mit denjenigen Faktoren, welche zwar nicht rechtlich, aber m o r a l i s c h , wie die B ü r g e r gemeinden Bade», Lenzburg und Zofingen und die K a n t o n e Zürich und Aargau, und, was die beiden Kantone betrifft, auch aus staatlichen -- na ti o n al Ö k o n o m j a e h en und p o l i t i s c h e n -- Gründen zu einer Beitragsleistung verpflichtet sind.

Die a argauischen B ü r g e r g e m e i n d e n haben sich trotz der im Laufe der Zeit vollzogenen Trennung, trotz aller durch Verfassung und Gesetz anerkannten juristischen Unterscheidung zwischen ihnen und den Einwohnergemeinden dem Gedanken jener höhern, u rs p r ü n g l i c h e n Einheit der Gemeinde so wenig als der Einsicht, daß die Wohlfahrt oder der Niedergang des einen Theiles den andern notwendig mitberührt, verschlossen und im Bewußtsein dieser ihrer moralischen Solidarität schon bei Anlaß der Akkommodementsbestrebungen sich bereit erklärt, sofern der dazumal proponirte Vergleich zu Stande komme, an die von den Einwohnergemeinden übernommenen Verbindlichkeiten die Gesammtsumme von Fr, 2,590,000 zu bezahlen, -- immerhin unter der Bedingung, dass ihnen und den Einwohnergemeinden gegenüber weitere
Anforderungen nicht gestellt werden. Es ist anzuerkennen, daß die Bürgergemeinden mit jenem Anerbieten eine große Opferwilligkeit bewiesen haben und daß zweien derselben, Baden und Lenzburg, angesichts der im Expertenberichte

529 enthaltenen Nachweise kaum mehr zugemuthet werden darf. Dagegen halten wir dafür, daß die Bürgergemeinde Zofingen noch mehr leisten kann und einen Theil der der dortigen Einwohnergemeinde zu überbindenden Last ühernehmen sollte, sowie daß alle drei Bürgergemeinden die an ihre Hülfeleistung geknüpfte Bedingung fallen lassen müssen, sofern diese ursprünglich auf eine allfällig stärkere Besteuerung der Einwohnergemeinden Bezug hatte. Wir nehmen an, daß diese Mehrbesteuerung keine sehr bedeutende sein wird, allein zur Abwendung des Konkurses absolut nothwendig ist.

Aber nicht nur die Bürgergemeinden, auch die K a n t o n e Z ü r i c h und A a r g a u haben zwingende moralische Pflichten, den durch das Nationalbahnunternehmen an den Rand des Ruins gebrachten vier Gemeinden ihre Hilfe angedeihen zu lassen. Ohne all' die Gründe, welche hiefür sprechen, anzuführen, mögen hier nur zwei Thatsachen betont werden : einmal daß, als es sich in der Versammlung der ursprünglichen Interessenten der Ostsektion der Nationalbahn, zu Winterthur, darum handelte, ob der von der Nordosthahn damals angebotene, für sämmtliche Gemeinden äußerst günstige Vertrag zum Bau einer Linie Konstanz-Andelfingen angenommen werden solle, oder ob man die Linie Konstanz-Winterthur selbstständig , als sogenannte erste Sektion der Nationalbahn, bauen wolle, die R e g i e r u n g von Z ü r i c h unmittelbar vor der betreffenden Versammlung ihren Aktienbetrag einzahlte, sich dadurch Stimmrecht erwarb und mit ihrer Stimmenzahl den Ausschlag zu Gunsten des selbstständigen Nationalbahnunternehmens gab, während ohne diese Stimmgebung die andere Ansicht auf eine Mehrheit rechnen konnte, welche allerdings das Nationalbahnunternehmen verunmöglicht, aber auch die bedauerlichen Folgen jenes Beschlusses abgewendet hätte.

Wie hier im Beginn des Unternehmens die Regierung von Zürich, so hat später, hei Anlaß der Kreirung des NeunmillionenAnleihens, diejenige von A a r g a u , durch Abweisung sämmtlicher aus den drei aargauischen Gemeinden von dortigen bedeutenden Minderheiten an sie gelang)er Rekurse, die Eingehung der Garantieverbindlichkeit, und damit die; Kontrahirung des Anleihens seihst ermöglicht, obschon schon damals kein rechtes Vertrauen in die Solidität des Unternehmens mehr vorhanden war und gerade die Unmöglichkeit der Placirung des
Anleihens ohne solidare Städte garantie die Behörde zu doppelter Wachsamkeit hätte veranlassen sollen.

Wenn nun auch angenommen werden darf, daß die genannten kantonalen Behörden in guten Treuen gehandelt, daß die

530 Regierung von Zurich im Anfange nodi e tic Rentabilität des Unternehmens erwarten konnte und diejenige von Aargau wenigstens keinen Verlust des Obligationenkapitals glaubte befürchten zu müssen, wohl auch davor zurückschreckte, in die Autonomie der Gemeinden einzugreifen , so liegt doch im Verhalten der beiden Kantonsregierungen ein miterzeugendes Moment der heute so schwer druckenden Finanzlage der Städte und damit auch eine moralische Verpflichtung, zurMinderungg desNothstandess da? ihrige beizutragen.

Viel wichtiger aber ist das e i g e n e s t a a t l i c h e und n a t i o n alo k o n o m i s c h e I n t e r e s s e , das die beiden Kantone haben müssen, Gemeinden von der Bedeutung der drei aargauischen Städte und Winterthur's, der zweitgrößten Gemeinde des Kantons Zürch , nicht durch den Konkurs untergehen zu lassen ; denn der Verlust von Ehre und Gut dieser großen Theile des Ganzen trifft auch dieses letztere, und es ist ja vollkommen klar, daß der Zusammenbruch solcher Gemeinwesen von den bedenklichsten moralischen Und materiellen Folgen für die betreffenden Kantone sein müßte. Was speziell den Konkurs Winterthur's anbetrifft, so kann schon jetzt angenommen werden, daß demselben derjenige der Toßthalbahn- und einer Anzahl bei diesem Unternehmen in bedeutendem Mäße durch finanzielle Verpflichtungen engagirter Gemeinden folgenwürde.

Beide Kantonsregierungen haben denn auch, durchdrungen von dein Gefühle ihrer hohen Verantwortlichkeit, bereits Schritte in dieser Richtung gethan, indem bei Anlaß der AkkommodementsVerhandlungen im Jahre 1882 die Regierung voll Aargau sieh verpflichtete, dein Großen Rathe den Antrag zu stellen, es solle der StaatAargaua bis zarTilgung^ der Schuld, t. Mai 1944, einen jährlichen Baitrag v o n F r . 26,000 a n d e n z u gründenden derdortigenn Regierung der Stadt Winterthurzumm Zwecke der Erfüllung .ihrerNationalbahnschuldd Verbindlichkeit ein Anleihen von l MillionFrankennzuHreduzirtemm Zinsfuß bewilligte.

Diese Leistungen der béjdén Kantone sind jedoch angesichts der Verhältnisse nicht ausreichend und es erscheint als gerechtfertigt, daß dieselben für ihre Gemeinden noch weitere Opfer bringen. Dabei geben wir zu, daß* für den Kanton Aargau eine größere -finanzielle Betheiligung mit Rücksicht auf seine konstitutionellen Verhältnisse mit Schwierigkeiten verbunden ist; allein es wäre wohl einem Mehrleistung In der Weise zu erzielen, daß der jähr liehBeitraggvoma F r , 23,000 aufhebe längere Zahl von

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aber dürfte von den der Stadt Winterthur zu überbindenden neuen Leistungen noch eine größere Quote übernehmen, wenn die» durch die dortigen Verhältnisse geboten erscheint, da mit dem Stehen oder Fallen von Winterthur auch das Schicksal einer großen zürcherischen Landesgegend, des obern Tössthales, besiegelt ist.

Außerdem aber hätten beide Kantone in der Weise einzustehen, daß s i e für ihre Einwohnergemeinden die allfälligen Bundesanleihen abschließen und die daraus resultirenden Verpflichtungen auf sich nehmen.

Nachdem wir im Vorausgegangenen von allen den Faktoren gesprochen haben, die wir für Bezahlung der aus dem Neunmillionenanleihen noch bestehenden Schuld in Aussieht nehmen, betrachten wir die Art und Weise der Tilgung dieser Schuld und die den vier Einwohnergemeinden zu überbindenen Leistungen. Die Frage der Bundesbetheiligung werden wir später erörtern.

Wir stellen uns auf den Standpunkt" der vollen Befriedigung der Gläubiger. Vor» weitem Versuchen zu einem Akkommodement ist bei den Obligationären kein besserer Erfolg zu erwarten, als im Jahre 1882, Es fehlt zudem heute, da Winterthur und die aargauischen Gemeinden an der. Schwelle des Konkurses stehen -- der nur durch ausnahmsweise Maßregeln so lange hat hinausgeschoben werden können -- an der nöthigen Zeit zu. neuen Verhandlungen. Abgesehen hievon würde es mit der Würde und der Ehre der Eidgenossenschaft unverträglich sein, zu einem Akkomodement in irgend welcher Weise ihre Mitwirkung eintreten zu lassen.

Ein Zwangsakkommodement kann ebensowenig in Aussicht genommen werden, da dasselbe die Eröffnung des Konkursverfahrens voraussetzt, also gerade das, was man durch die Intervention der Kantone und des Bundes vermeiden will. Uebrigens dürfte auch sonst die Anwendung dieses Auskunftsmittels keinen Erfolg versprechen, wegen der durch die verschiedene Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit, unter welcher die Garantiegemeinden stehen,.erzeugten Schwierigkeiten, und hauptsächlich darum, weil es sich nach eingetretener Konkurseröffnung nicht mehr bloß ,um ein Abkommen zwischen den Städten und den Gläubigern des garantirten Nationalbahnanleihens handeln würde, sondern zu den letzteren auch die übrigen Kreditoren hinzutreten würden.

Wenn aber vielleicht da oder dort die Meinung bestehen sollte, daß di« Vollziehung des Konkurses, ohne Akkomodement,
eine «ehr einfache Lösung des ganzen Schuld Verhältnisses zur Folge hätte, so wäre dies ein verhängnißvoller Irrthum. Denn die Schuld als solche würde nach fruchtloser Durchführung des Konkurses

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keineswegs erloschen sein, sondern in ihrer ganzen Schwere fortbestehen und eine ökonomische Wiederaufrichtung der beiheiligten Gemeinden auf eine unabsehbare Zeit hin zur Unmöglichkeit machen.

Wie wir oben gezeigt haben, beträgt die Gesammtschuld auf 1. Mai 1884 Fr. 6,310,236 Nämlich : Obligationenkapital Dazu Zinse zu 5% pro 1882, 1883 und d. h. je Fr. 251,532 Forderung v o n Winterthur .

.

Fr. 5,030,640 1884, ,, .

Summa gleich oben Hievon hatten zum Voraus zu leisten: Winterthur: Verzicht auf seine Forderung .

Fr.

525,000 Dasselbe: 1882 zugesichert . ,, 230,000 Aargauische Bürgergemeinden: 1882 zugesichert .

. ,, 2,590,000 Kanton Aargau : 1882 in Aussicht gestellt, kapitalisirt rund 550,000 " Zusammen Darnach wären noch zu deckten

.

"

754,596 525,000

Fr. 6,310,236

"

3,895,000

Fr. 2,415,236

Diese Summe hätten die drei aargauischen Einwohnergemeinden Baden, Lenzburg und Zofingen und Winterthur gemeinsam zu übernehmen und einer spätem Verständigung unter dense! ben würde vorbehalten bleiben, das Maß ihrer Betheiligung festzusetzen. Sollten sie sich darüber nicht verständigen können, so würde derBundesrathh entscheiden und sie müßten sich, sofern auf ein Bundesanleihen Anspruch gemacht wird, seinein endgültigen Entscheide unterwerfen.

Die Uebernahme dieser Schuld durch die betreffenden Einwohnergemeinden ist nun aber überhaupt nur dann möglich, wenn der Bund heilend eintritt durch Hinleihung einer ungefähr gleich großen Summe zu bedeutend reduzirtem Zinsfuße und mit einer langen Amortisationsfrist. Denn die drei aargauischen Einwohnergemeinden haben kein Vermögen und dasjenige von Winterthur ist anderweitig so sehr in Anspruch genommen, daß die ganze Summe auf dem Steuerwege verzinst und zurückbezahlt werden muß. Alle vier Garantiegemeinden sind aber mit Steuern jetzt schon überlastet,

533 nur noch eine geringe Steigerung derselben ist möglich, und die Ersparnisse, die nach Andeutung der Experten in einzelnen Gebieten des Gemeindehaushaltes der aargauischen Städte noch gemacht werden können, sind so unbedeutend, daß sie kaum in Betracht fallen ; bei Winterthur vollends kann absolut von Ersparnissen auf diesem Gebiete nicht mehr die Rede sein. Den erforderlichen Kredit, um anderswo ein Anleihen zu erheben, haben die Gemeinden nicht, und die beiden Kantone wären einestheils wegen ihrer konstitutionellen Verhältnisse, anderntheils mit Rücksicht auf ihre vielfachen anderweitigen Verpflichtungen nicht gleich dem Bunde in der Lage, denselben zu einem solchen zu verhelfen.

Wenn dagegen ein Darleihen im ungefähren Betrage dur Schuldsumme, also von Fr. 2,400,000, mit Annuitäten von 3 Ve % wovon 2 1 /2 °/o als Zins und l °o zur Amortisation verrechnet werden, zur Disposition gestellt wird, so sollte es den Gemeinden möglich sein, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Die jährliche Leistung würde sich dann während 50 Jahren auf Fr. 84,000 beziffern, und es kann sich nur noch darum handeln, dieselbe so unter die einzelnen Gemeinden zu vertheilen, daß jede derselbe im Stande ist, die ihr zufallende Quote aufzubringen.

Dabei müßte Winterthur, obschon die&e Gemeinde nicht nur ihre eigene Schuldquote langst vollständig abgeführt und darüber hinaus nach unserm Projekte, entsprechend frühem Vereinbarungen, zum Voraus mit Fr. 755,000 belastet werden soll, auch von der noch zu deckenden Restschuld von Fr. 2,415,236 wieder eine angemessene Quote, deren Betrag wir hier nicht beziffern vi ollen, übernehmen, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß diese neue Belastung aus Gründen, die wir oben auseinandergesetzt haben, ganz oder doch zum größten Theil vom Kanton Zürich getragen würde.

Zur Begründung der neuen Mehrbelastung Winterthur's, resp.

des Kantons Zürich, haben wir vor Allem zu bemerken, daß Winterthur eben doch für die ganze Summe des Neunmillionenanleihens haftet und daß, wenn die aargauischen Gemeinden nicht bezahlen können, trotzdem, daß es seine spezielle Verbindlichkeit gelöst hat, der Konkurs Jener auch den seinigen nach sich ziehen würde.

Da nun aber jene Gemeinden ohne nochmaliges Miteinstehen Winterthur's ihre Schuld nicht abtragen können, muß letzteres in seinem eigenen Interesse
diesen Schritt thun. Ueberdies darf zugegeben werden, daß in Würdigung aller in Anschlag zu bringenden Faktoren die ursprüngliche Vertheilung der Garantielast de» Neunmillionenanleihens zwischen Winterthur und den aargauischen Gemeinden eine nicht gerade billige war und die letzteren jedenfalls

534 verhältnißmäßig zu stark belastet wurden, abgesehen davon, daß ein Theil der für die Westsektion der Nationalbahn, WinterthurZofingen, aufgenommenen Geldmittel für Vollendung der Ostsektion, Kreuzlingen-Etzwylen-Singen-Winterthur, verwendet worden, ohne welche Verwendung die Ostsektion damals schon höchst wahrscheinlich zur Liquidation genöthigt gewesen wäre.

Können die aargauischen Einwohnergemeinden Baden, Lenz burg und Zofingen, w eiche zur Zeit vertragsrechtlich allein Schuldner sind, die ihnen durch den neuerdings gesuchten Ausgleich zugemutheten Leistungen übernehmen? Diese Frage ist unbedingt zu bejahen, solern es gelingt, die Leistungen auf ein Maß zu reduziren, welches die Steuerkraft nicht in einem den Bestand der Gemeinden gefährdenden Maße in Anspruch nimmt. Es wird Sache der Verständigung zwischen den Betheiligten oder schließlich der Entscheidung des Bundesrathes sein, dieses Verhältnis festzustellen.

Eine einfache Steuer vom Vermögen und Erwerb trägt in Baden circa Fr. 25,000, in Lenzburg Fr. 20,000 und in Zofingen Fr. 30,000, zusammen also Fr. 75,000 pin. Nun beziehen alle drei Gemeinden zur Bestreitung ihrer gegenwärtigen Bedürfnisse und Verbindlichkeiten 41/2 solcher Steuern und die Experten glauben, es wäre -denselben möglich, eine einfacheMehrsteuerr aufzubringen, allerdings unter so empfindlicher Belastung, daß letztere durch Hilfeleistung des Staates Aargau gemildert werden sollte. Da aber dieseStaatshilfee aus konstitutionellen Gründen kaum möglich sein wird, muß ein Weg aufgesucht werden, die jährliche Leistung der Gemeinden unter den Betrag einer einfachen Steuer herab zu mindern.

Das ist nachunseremm Vorschlage möglich. Die Gemeinden können sich einem solchermaßen reduzirten Ansprüche um so weniger widersetzen als dieselbenals Einwohnergemeindenn an d d o c h nurnur auf ihnen ruhende Schuld bis jetzt gar nichts bezahlt haben und die übrigen vorgesehenen Leistungen auf die aargauiscBürgergemeinden,den, auf Winterthur und die Kantone Zürich und Aargau entfallen. Erforderlichenfalls würd es dann allerdings Sache des aargauischen Regierungsrathes sein, von der ihm durch § 22 des dortigen Gemeindesteuergesetzes eingeräumten Befugniß Gebrauch z u machen, welche ihrer Bedürfnisse erforderlichen Steuern nicht beschließen oder nicht erheben, sind dazu durch die Aufsichtsbehörden
zu verhalten.

Nötigenfalls setzt Regierungsrathrath die au erhebende Steuer fest und sorgt für deren E i n b r i n g " g . « · Der Regierungsrath wird dieß um so eher zu thun im Falle sein, als er in seinem Memorial betreffend die Garantieverpflichtung der Einwohnergemeinden Baden, Lenzburg Zofingen,gen, vom 5. Februar t883, selbst erklärt, daß der

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Mehrbezug einer einfachen Steuer noch inner den Grenzen des Möglichen sei. Allerdings spricht er dabei die Befürchtung aus, daß die betreffenden Ortsbürgergemeinden ihren zugesagten Beitrag verweigern würden, wenn erhöhte Steuerforderungen gestellt werden.

Wir vermögen aber Angesichts des Ernstes der Lage hieran nicht zu glauben und wollen hoffen, daß die Ortsburgergemeinden wegen einer geringen Steuererhöhung der Einwohnergemeinden die Verantwortlichkeit nicht auf sich nehmen werden, den Zusammenbruch derjenigen Gemeinwesen herbeigeführt zu haben, aus denen sie selbst hervorgegangen sind und mit denen sie auch heute noch im innigsten Zusammenhange stellen. Die Frage wird überhaupt die sein, ob der Vortheil der Ortsbürgergemeinden nicht eher darin liege, beizutragen, daß die drohende Katastrophe vermieden werde, als darin, durch eine ablehnende Haltung den Eintritt derselben geradezu zu veranlassen.

Es ist nachgewiesen, daß es den vertragsrechtlich allein zahlungs Pflichtigen aargauischen Einwohnergemeinden nicht möglich ist, ihrer aus dem Neunmillionenanleihen herrührenden Verbindlichkeit vollstäadig nachzukommen, und daß dies selbst dann nicht möglich ist, wenn die übrigen mehr oder weniger direkt Betheiligten, die Gemeinde Winterthur, die aargauischen Bürgergemeinden, die Kantone Zürich und Aargau, sich zu namhaften Opfern bereit erklären. NUD drängt sich uns die schon wiederholt angedeutete Frage auf, oh nicht auch der Bund ein Interesse habe, den Konkurs der vier bethciligten Gemeinden wo möglich zu verhindern und denselben zu diesem Behüte seine Hilfe angedeihen zu lassen. Unsere Antwort kann nicht zweifelhaft sein. Weit entfernt, für den Bund irgend eine rechtliche oder auch nur moralische Verpflichtung zu einem Zahlungsbeitrage anzuerkennen, halten wir doch dafür, daß die Art und Weise, wie die Angelegenheit ihre endgültige Erledigung Bilden wird, die Interessen des gesammten Landes in hohem Maße berührt und daß der Eintritt des Konkurses der vier einst so blühenden Städte von tiefgreifender, folgenschwerer Bedeutung für don Kredit, die Ehre und die Wohlfahrt nicht nur der Gemeinden selbst und der Kantone, sondern dea ganzen Landes wäre. In diesem Sinne besteht daher in vorliegender Frage allerdings ein bedeutendes gemeinschweizerisches Interesse und was wir dießfalls mit Bezug auf die
betreffenden Kantone gesagt haben, gilt zum großen Theile auch für die gesammte Eidgenossenschaft.

Wir linden freilich keinen Artikel in der Verfassung, der dem Bunde .ausdrücklich ein Eingreifen in die schwebende Angelegenheit vorschreibt, aber an der Spitze unserer Verfassung heißt es,

536 daß die Eidgenossenschaft dieselbe angenommen habe, ,,um die Einheit, K r a f t u n d Ehre d e r s c h w e i z e r i s c h e n N a t i o n zu .erhalten und zu fördern." Daß in dieser Frage unsere Ehre und.. damit auch unsere Kraft in recht ernster Weise betheiligt sind, scheint uns unwidersprechlich. Wir betrachten den Ruin der vier Städte als eine allgemeine Landeskalamität und halten uns deßhalb für berechtigt und verpflichtet, Ihnen Maßnahmen vorzuschlagen, welche dieses Verderben von unserm Lande abzuwenden vermögen. Als das geeignetste Mittel hiefür erachten wir die Gewährung eidgenössischer Darleihen an die Kantone Zürich und Aargau zu Gunsten der betreffenden Gemeinden, bei reduzirtem Zinsfuße und mit möglichst langer Amortisationsfrist, In gleicher Weise hat der Bund im Jahre 1861 nach dorn großen Brande in Glarus diesem Kantone seine freundeidgenössische Hilfe zukommen lassen, indem er demselben ein Darleihen von einer Million Franken, für die ersten lü Jahre zinsfrei und füv die Folgezeit verzinslich zu 2%, unter der Bedingung gewährte, daß die Rückzahlung nach dem 15. Jahre zu beginnen habe und mit dem 20. Jahre zu vollenden sei.

Auch einen andern Fall, der lange nicht die große staatswirthschaftliehe und politische Bedeutung hatte, wie der heute vorliegende, glauben wir in Erinnerung bringen zu sollen. Im Jahre 1865 hat der Bund beim finanziellen Ruine des Jura industriel durch Bundesbeschluß vom 13./15. Wintermonat 1865 die dieser Eisenbahngesellschaft im Jahre 1858 geliehene und durch Private verbürgte Million erlassen, unter der Bedingung, daß die betreffenden Bürgen die aufgelaufenen Zinsen im Betrage von etwas überFr. 200,000 bezahlen.

· Endlich dürfte es wohl am Platze sein, an die großartige Hilfeleistung zu erinnern, welche die Eidgenossenschaft bei Anlaß der Rekonstruktion des Gotthard Unternehmens durch das Bundesgesetz betreffend Gewährung von Subsidien für Alpenbahnen, vorn 22. August 1878, sowohl den an jenem Unternehmen und deiMonte Cenere-Bahn beteiligten Kantonen gewährte, als auch denjenigen Kantonen zusicherte, welche sich an einer Alpenbahn je im Osten und Westen der Schweiz finanziell betheiligen werden.

Die Subvention für die Gotthardbahn betrug 4,500,000 Franken, diejenige an den Kanton Tessin Fr. 2,000,000 und die Zusicherung an die bei einer östlichen und
westlichen Alpenbahn interessirten Kantone geht ebenfalls auf je 4 1/2 Millionen.

Wie früher bei dem großen Unglück von Glarus und in neuester Zeit zur Verhütung des Zusammenbruchs des Gotthard-

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Unternehmens die Gewährung eidgenössischer Hilfe gerechtfertigt w a r , so ist dieses heute gegenüber den Städten Winterthur, Baden, Lenzburg und Zofingen der Fall, sofern durch diese Hilfe die Katastrophe, der ökonomische Untergang; der vier Gemeinden, vermieden werden kann. Daß dieß möglich sei, glauben wir, wenn, ermuthigt durch die Bundeshilfe, die übrigen Interessenten, Gemeinden und Kantone, sich aufraffen und ihrerseits ihre Pflicht thun.

Zu diesem Zwecke müssen jedoch die Darleihen in einer Größe und in einer Form bewilligt werden, daß es den Gemeinden möglieh wird, die ihnen neuerdings zugemutheten Verpflichtungen zu erfüllen; denn halbe Hilfe ist gleichbedeutend mit Verweigerung jeder Hilfe.

.

Hiefür genügt nun aber ein Gesammtdarleihen von einer Million Franken,, mit Annuitäten von 4%, wie es die Experten ,,mindestens" in Aussieht nehmen, nicht, und wir glauben, Ihnen ein solches im Maximal betrage von Fr. 2,400,000 mit Annuitäten von 3 1/2%, wovon 2Va%o als Zins berechnet und l%o zur Amortisation verwende!

werden, vorschlagen zu sollen. Diese Summe würde dann ungefähr denjenigen Leistungen entsprechen, welche die wäre a u f diese Weise d a s Anleihen getilgt. M i t andern und würden dadurch in 51 Jahren nicht nur die jährlichen Zinse, sondern auch die Hauptschuld abtragen. Zu dem, .daßder' Bund gegenüber dem gewöhnlichen Zinsfuß von 4 %. auf der Annuität jährlich1/2%o des Kapitals (jährlich Fr. 12,000) verliert, büßt er nach 51 Jahren auchnoch» das Kapital ein. Die Opfer, welche heute nöthig sind, um diese beiden in der Zukunft eintretenden Verluste auszugleichen, sind aber viel geringer. Wenn heule eine Summe von Fr, 324,719 zu4%o auf Zinseszins angelegt wird, so steigt sie in 51 Jahren auf den Maximalbetrag des Anleihens, nämlich auf Fr. 2,400,000, und eine zweite Summe von Fr. 259,400 reicht mit ihren Zinsen aus, um während der ganzen Dauer des Anleihens "jährlich denZinsverlustt von Fr. 12,000 zu-decken.

In Wirklichkeit beträgt also der Verlusdes-'Bundes "-bei den beantragten Anleihensbedingungen, gegenüber e i n e 4 % i g e n e n nach 51 Jahren rückzahlbaren Anleiben, nicht mehr als die beiden genannten Summen oder zusammen rund Fr. 600,000.

Dieses Opfer halten wir für gerechtfertigt, wenn durch .dasselbe ein Landesunglück verhütet werden kann. Dem Bunde stehen die zur Ausrichtung des Darleihens erforderlichen Mittel zu Gebote, ohne daß er genöthigt wäre, sieb dieselben auf anderem Wege, z. B.

538 durch ein Anleihen, zu verschaffen. Als Darleihensschuldner sollen, in dem eventuell durch den Bundesrath zu bestimmenden Verhältnisse der abschließlichen Leistungen dei- Gemeinden, die Kantone Zürich und Aargau haften.

Bei schweren Heimsuchungen haben sich die Eidgenossen zu allen Zeiten bundesbrüderliche Hilfe geleistet. Niemand wird verkennen, daß eine solche Heimsuchung nun über Winterthur und die aargauischen Garantiestädte gekommen ist. Deßhalb mag auch ihnen die Hilfe des Bundes zu Theil werden.

Gestützt auf diese Erwägungen empfehlen wir Ihnen die Annahme des im Entwurf hienach folgenden B und es b esc h l u s s e s , in welchem die Bedingungen enthalten sind, die wir in Gemäßheit der vorstehenden Auseinandersetzungen an die Bewilligung der Darleihen geknüpft wissen wollen.

Wir wollen nicht verfehlen, Ihnen die Behandlung des Gegenstandes als eine ä u ß e r s t d r i n g l i c h e zu bezeichnen. Die Schwierigkeit der gegenwärtigen Lage ist so groß, daß eine V e r s o h i e b u n g des Eintretens auf die Sache einem materiellen Nichteintreten, d. h, einer definitiven Ablehnung unseres Beschlussesanträges gleichkäme.

Genehmigen Sie, Tit., auch bei diesem Anlasse die Versicherung unserer ausgezeichneter) Hochachtung und Ergebenheit.

B e r n , den 23. November 1883.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

1. Ruchonnet. * Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

539 (Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

Darleihen an die Kantone Zürich und Aargau.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsieht einer Botschaft des Bundesrathes vom 23. November 1883, beschließt; Art. 1. Der Bundesrath wird ermächtigt, behufs Liquidation des auf 1. Mai 1884 zu Fr. 6,310,236 berechneten Restes der Nationalbalmschuld der politischen Gemeinde Winterthur und der Einwohnergemeinden Baden, Lenzburg und Zofingen den Kantonen Zürich und Aargau auf deren Begehren und unter den in Art. 2 und 3 dieses Beschlusses enthaltenen Bestimmungen Darleihen bis zu einem Gesammtbetrage von Fr. 2,400,000 zu machen, für welche Summe dem Bundesrathe ein Kredit auf die Bundeskasse eröffnet wird.

In obiger Summe von Fr. 6,310,236 ist die pro 1. Mai 1884 auf Fr. 525,000 berechnete Regreßforderung der politischen Gemeinde Winterthur an die Einwohnergemeinden Baden, Lenzburg und Zofingen mitbegriffen.

Art. 2. Die Darleihen werden an folgende Bedingungen geknüpft : a. Die Gemeinde Winterthur verzichtet, in Aufrechthaltung ihres unterm 4. Juni 1882 und 19. August 1883 gemachten Anerbietens, auf die Regreßforderung, welche sie durch Einlösung von Coupons der gemeinsamen

540

b.

c.

d.

«.

f.

g.

Obligationsschuld, über ihren Antheil hinaus, gegen die aargauischen Garantiegemeinden erworben hat und bezahlt außerdem noch auf 1. Mai 1884 Fr. 230,000, mit Verzicht auf Rückvergütung.

Der Kanton Aargau verpflichtet sich, ebenfalls unter Verzieht auf Rückvergütung, zu einer Leistung, welche, auf den 1. Mai 1884 berechnet, einem Kapitalwerth von Fr. 550,000 entspricht.

Die Ortsbürgergemeinden Baden, Lenzburg und Zofingen leisten, in Erneuerung ihrer anläßlich der Verhandlungen vom Jahr 1882 gemachten Offerten, an die Bezahlung der Gesammtschuld auf 1. Mai 1884 die Summe von Fr. 2,590,000, woran sich die Ortsbürgergemeinden Baden und Lenzburg mit je 580,000 Franken und Zofingen mit Fr. 1,430,000 zu betheiligen haben.

Die naeh Abzug der in Art. 2, litt, a, b und c, bezeichneten Leistungen zu Bezahlung der Gesammtschuld noch weiter nöthige Summe von Fr. 2,415,236 ist von der politischen Gemeinde Winterthur und den Einwohnergemeinden Baden, Lenzburg und Zofingen aufzubringen.

Können sich dieselben über das Maß ihrer Betheiligung nicht verständigen, so haben sie den Entscheid des Bundesrathes anzuerkennen.

Der Bundesrath bestimmt, auf Grundlage des gemäß litt, d festgestellten Verhältnisses, wie die Gesammtanleihenssumme auf die Kantone Zürich und Aargau als Schuldner zu vortheilen sei.

Die Liquidation wird dem Regierungsrathe des Kantons Aargau übertragen.

Die Kantone Zürich und Aargau haben sich bis zum 1. März 1884 darüber auszuweisen, daß vorstehende Bedingungen erfüllt seien oder deren Erfüllung gesichert sei.

541 Art. 3. Behufs Verzinsung und Amortisation dieses Bundesanleihens haben die schuldnerischen Kantone Annuitäten von 3 1/2 °/o zu entrichten, von welchen2 1/22 °/o als Zins und l °/o als Amortisationsquote berechnet werden.

Die nähern Modalitäten des Anleihens bestimmt der Bundesrath, Art. 4. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt, welcher, weil nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft tritt.

Bundesblatt. 35. Jahrg. Bd. IV.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Nationalbahngarantieschuld der vier Städte Winterthur, Baden, Lenzburg und Zofingen und den Kantonen Zürich und Aargau behufs Erledigung dieses Schuldverhältnisses zu gewährende Bund...

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Jahr

1883

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

59

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.11.1883

Date Data Seite

524-541

Page Pagina Ref. No

10 012 102

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