Ablaufder Referendumsfrist: 28. Juni 1982

Bundesgesetz iiber die Ausgabe von Pfandbriefen # S T #

Anderung vom 19.Marz 1982

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in sine Botschaft des Bundesrates vom 12. August 1981 '>, beschliesst: I

Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1930 2) ttber die Ausgabe von Pfandbriefen wird wie folgtgeandert: Titel Pfandbriefgesetz (PfG)

Art. $ Abs. I und 2 1 In jedem Pfandbrief ist die Laufzeit anzugeben. 1st der Pfandbrief Bestandteil einer durch Auslosung tilgbaren Anleihe, so ist ausserdem der Tilgungsplan anzugeben.

2 Die Pfandbriefzentralen konnen bei der Emission die vorzeitige Rtickzahlung des Pfandbriefes vorsehen. In diesem Fall betragt die Kundtgungsfrist mindestens drei Monate.

An. 32 Abs. 2 1 Die Eidgeniissische Bankenkommission kann die Neuschätzung der Grundstticke verlangen, wenn sich der Geldwert oder die sonstigen allgemeinen wirtschaftlichen Verhaltnisse erheblich ändern.

III. EidgenOssischc Bankenkominission

Art. 39 1 Die Eidgenossische Bankenkomission iiberwacht die Einhaltung dieses Gesetzes.

" BB11981 III 197 > SR 211.423.4

2

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1982-236

Ausgabe von Pfandbriefen 2

Die Artikel 23bis, 23ter Absätze 1-3 und 24 des Bankengesetzes1) gelten sinngemäss.

3 Erhält die Bankenkommission Kenntnis von Widerhandlungen nach den Artikeln 45 und 46 dieses Gesetzes, benachrichtigt sie unverzüglich das Eidgenössische Finanzdepartement.

Art. 40 IV. Aushändigung der Dekkungswerte

1

Die Bankenkommission kann die Aushändigung der Deckungswerte verfügen, wenn eine Pfandbriefzentrale oder eine Kreditanstalt, die einer Pfandbriefzentrale Darlehen schuldet, wiederholt Vorschriften schwer verletzt oder wenn das Vertrauen in sie ernsthaft beeinträchtigt ist.

2

Sie verwaltet die Deckungswerte als Treuhänder auf Kosten der Pfandbriefzentrale oder Kreditanstalt so lange, bis der ordnungsgemässe Zustand oder das Vertrauen wiederhergestellt ist.

Art. 41 V. Entzug der Ermächtigung

Widersetzt sich eine Pfandbriefzentrale wiederholt den von der Aufsichtsbehörde angeordneten Massnahmen, so kann die Bankenkommission dem Bundesrat beantragen, ihr die Ermächtigung zur Pfandbriefausgabe zu entziehen.

Art. 42

vi. Überprüfung Das Sekretariat der Bankenkommission prüft alljährlich bei den briefzemrafen Pfandbriefzentralen, ob die Jahresrechnung nach Form und Inhalt den gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Vorschriften entspricht und ob dieses Gesetz eingehalten worden ist.

Art. 43 b. der Mitglieder ' Die Revisionsstellen nach dem Bankengesetz1) prüfen bei der Revision der Mitglieder der Pfandbriefzentralen das Pfandregister und die Darlehensdeckung. Sie halten das Ergebnis im Revisionsbericht fest.

2 Kantonalbanken, die nach Artikel 18 Absatz 2 des Bankengesetzes1) von der Revision durch eine ausserhalb des Unternehmens stehende Revisionsstelle befreit sind, werden von der eigenen Kontrollstelle geprüft.

'> SR 952.0

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Ausgabe von Pfandbriefen 3

Die Revisionsstellen und die Kontrollstellen der Kantonalbanken teilen die Prüfungsergebnisse der beteiligten Pfandbriefzentrale mit.

Art. 47 Abs. 2 2 Verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde ist das Eidgenössische Finanzdepartement.

II 1 2

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 19. März 1982 Der Präsident: Dillier Die Sekretärin: Huber

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Datuni der Veröffentlichung: 30. März 1982') Ablauf der Referendumsfrist: 28. Juni 1982

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') BB1 1982 I 860 862

Nationalrat, 19. März 1982 Die Präsidentin: Lang Der Protokollführer: Zwicker

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Ausgabe von Pfandbriefen Änderung vom 19. März 1982

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Jahr

1982

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12

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30.03.1982

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860-862

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