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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Einnahmen der Zollverwaltung (in tausend Franken) Monat

Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember

Zölle

(Stand Februar 1982) Übrige Einnahmen

Toial 1982

1982

Total 1981

Mehreinnahmen

Mindereinnahmen

214226 230661

62 147 73 173

276 372

268 145

303 835

319580

1982 Jan./Feb.

444 887

135320

580 207

--

--

7518

1981 Jan./Feb.

448 599

139 125

587 725

--

--

--

8228 --

15746

NB. Das Runden erfolgt aufgrund der genauen Einzelbeträge; kleine Differenzen bei den letzten Stellen sind deshalb möglich.

703

Vorladungen

Aufenthalts, wird hiermit aufgefordert, am Mittwoch, 31, März 1982, 17,30 Uhr, in Thun, Rathaus, als Angeklagter vor Divisionsgericht 3 zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

10. März 1982

Divisionsgerichts Der Präsident a.i. : Major van Wijnkoop

mit aufgefordert, am Donnerstag, I.April 1982, 11.15 Uhr, in 8853 Lachen. SZ, Bezirksgericht, als Angeklagter vor Divisionsgericht 12 zur Hauptverhandlung zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

11. März 1982

704

Divisionsgericht 12 Der Präsident: Oberst Iten

hiermit aufgefordert, am Donnerstag, I.April 1982, 11.45 Uhr, in 8853 Lachen SZ, Bezirksgericht, als Angeklagter vor Divisionsgericht 12 zur Hauptverhandlung zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

11. März 1982

Divisionsgericht 12 Der Präsident: Oberst Iten

kannten Aufenthalts, wird hiermit aufgefordert, am Mittwoch, 7. April 1982, 17 Uhr, in 7000 Chur, Kreisgericht, Poststrasse 14, als Angeklagter vor Divisionsgericht 12 zur Hauptverhandlung zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

11. März 1982

Divisionsgericht 12 Der Präsident a. i.: Major Guyan

705

Notifikationen (Art. 64 des Bundesgesetzes Über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])

Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 22. Januar 1982 aufgrund des am 26. August 1981 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung von Artikel 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 4735 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 4785 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des, Strafbescheides an die Zollkreisdirektion II, Untersuchungsdienst Zürich, 8021 Zürich, Postscheckkonto 80-21074, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

23. März 1982

Eidgenössische Oberzolldirektion

Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 22. Januar 1982 aufgrund des am 20. März 1980 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung von Artikel 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 4735 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten An706

trag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art, 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 4785 Franken mit der von Ihnen geleisteten Hinterlage verrechnet.

Der verbleibende Restbetrag wird bei der Zollkreisdirektion II, Zolluntersuchungsdienst Zürich, Militärstrasse 90, 8021 Zürich, hinterlegt und kann dort durch Sie oder eine durch Sie bevollmächtigte Person gegen Quittung in Empfang genommen werden.

23. März 1982

Eidgenössische Oberzolldirektion

Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 22. Januar 1982 aufgrund des am 26. August 1981 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung von Artikel 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 4735 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 4785 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion II, Untersuchungsdienst Zürich, 8021 Zürich, Postscheckkonto 80-21074, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

23. März 1982

Eidgenössische Oberzolldirektion

707

Verfügung über die Genehmigung einer Änderung der Landegebühr für Luftfahrzeuge über 31 Tonnen Höchstabfluggewicht auf dem Flughafen Zürich vom 3. März 1982

Das Bundesämter Zivilluftfahrt, gestützt auf Artikels der Verordnung des Bundesrates vom 21. November 1973 ') über die Erhebung von Flugsicherungsgebühren, in Anwendung von Artikel 39 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 2) über die Luftfahrt, verfügt: 1. Die Änderung der Landegebühr für Luftfahrzeuge über 31 Tonnen Höchstabfluggewicht wird genehmigt. Die neuen Gebühren werden im Luftfahrtsinformationsblatt AIC 107/52 und AIC INTL 4 /82 vom 18. März 1982 veröffentlicht; sie treten am 1. April 1982 in Kraft.

2. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung eingereicht werden und die Begehren und deren Begründung enthalten. Eine allfällige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Begründung: Auf dem Flughafen Zürich wird die Eidgenössische Flugsicherungsgebühr zusammen mit der Ländegebühr erhoben. Die Erhöhung der Landegebühr wird ausschliesslich durch die Heraufsetzung der Eidgenössischen Flugsicherungsgebühr verursacht. Mit dieser Erhöhung wird der erwähnten Verordnung des Bundesrates Nachachtung verschafft, gemäss welcher diese Gebühr grundsätzlich kostendeckend zu gestalten ist.

3. März 1982

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: i.V. Deutsch

8297

') SR 748.112.13 V SR 748.0 708

1981-196

Verfügung über die Genehmigung einer Änderung der Landegebühr für Luftfahrzeuge über 30 Tonnen Höchstabfluggewicht auf dem Flughafen Genf-Cointrin vom 3-. März 1982

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt, gestützt auf Artikels der Verordnung des Bundesrates vom 2I.November 1973 '' über die Erhebung von Flugsicherungsgebühren, in Anwendung von Artikel 39 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 19482) über die Luftfahrt, verfügt: 1. Die Änderung der Landegebühr für Luftfahrzeuge über 30 Tonnen Höchstabfluggewicht wird genehmigt. Die neuen Gebühren werden im Luftfahrtsinformationsblatt AIC 106/52 und AIC INTL 3/52 vom 18. März 1982 veröffentlicht; sie treten am 1. April 1982 in Kraft.

2. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung eingereicht werden und die Begehren und deren Begründung enthalten. Eine allfällige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Begründung: Auf dem Flughafen Genf-Cointrin wird die Eidgenössische Flugsicherungsgebühr zusammen mit der Landegebühr erhoben. Die Erhöhung der Landegebühr wird ausschliesslich durch die Heraufsetzung der Eidgenössischen Flugsicherungsgebühr verursacht. Mit dieser Erhöhung wird der erwähnten Verordnung des Bundesrates Nachachtung verschafft, gemäss welcher diese Gebühr grundsätzlich kostendeckend zu gestalten ist.

3. März 1982

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: i. V. Deutsch

8298

'> SR 748.112.13 » SR 748.0 1982-197

709

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1982

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.03.1982

Date Data Seite

703-709

Page Pagina Ref. No

10 048 585

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